RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1224/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
die Kreuzung gegenwärtig auf Grund eines Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. März 1975 durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert ist. Der Amtssachverständige für Eisenbahntechnik und –betrieb erstattete ein Gutachten, in dem er ausführte,
die gegenständliche Eisenbahnkreuzung nun unter Zugrundelegung der örtlich zulässigen Geschwindigkeiten auf der Bahn, der Fahrzeugfrequenzen auf Straße und Schiene, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und Anlageverhältnisse durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sei. Für die Inbetriebnahme dieser Sicherungsanlage sei eine Frist von längstens zwei Jahren angemessen. Zur Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebs nach Fertigstellung der Sicherungsanlage, jedoch vor Verkehrsfreigabe, sei das Aufstellen von Gefahrenzeichen „Bahnübergang mit Schranken“ vorzunehmen. Bei zusätzlichen Sichteinschränkungen während der Bauausführung hätte die Sicherung durch Bewachung mittels Armzeichen zu erfolgen.Am 05. Mai 2017 führte die Landeshauptfrau von Niederösterreich als Eisenbahnbehörde (in der Folge: belangte Behörde) gemäß Paragraph 103, Absatz eins, EisbKrV eine Überprüfung der Eisenbahnkreuzung im Km *** der ***-Strecke *** mit einer Gemeindestraße durch. Dabei wurde festgestellt,
die Kreuzung gegenwärtig auf Grund eines Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. März 1975 durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert ist. Der Amtssachverständige für Eisenbahntechnik und –betrieb erstattete ein Gutachten, in dem er ausführte,
die gegenständliche Eisenbahnkreuzung nun unter Zugrundelegung der örtlich zulässigen Geschwindigkeiten auf der Bahn, der Fahrzeugfrequenzen auf Straße und Schiene, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und Anlageverhältnisse durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sei. Für die Inbetriebnahme dieser Sicherungsanlage sei eine Frist von längstens zwei Jahren angemessen. Zur Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebs nach Fertigstellung der Sicherungsanlage, jedoch vor Verkehrsfreigabe, sei das Aufstellen von Gefahrenzeichen „Bahnübergang mit Schranken“ vorzunehmen. Bei zusätzlichen Sichteinschränkungen während der Bauausführung hätte die Sicherung durch Bewachung mittels Armzeichen zu erfolgen. Mit Anbringen vom
- Mai 2017 stellte die Ö AG den – so bezeichneten – „Antrag gemäß § 19b Eisenbahngesetz 1957“ auf Entscheidung, „ob allenfalls bzw. wenn erforderlich, welche Maßnahmen, nicht jedoch eine gänzliche oder dauernde Streckeneinstellung, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit gemäß § 19b EisbG bei Anordnung der neuen Sicherungsart bis zur Inbetriebnahme der neuen Sicherungsart zu verfügen sind“.Mit Anbringen vom
- Mai 2017 stellte die Ö AG den – so bezeichneten – „Antrag gemäß Paragraph 19 b, Eisenbahngesetz 1957“ auf Entscheidung, „ob allenfalls bzw. wenn erforderlich, welche Maßnahmen, nicht jedoch eine gänzliche oder dauernde Streckeneinstellung, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit gemäß Paragraph 19 b, EisbG bei Anordnung der neuen Sicherungsart bis zur Inbetriebnahme der neuen Sicherungsart zu verfügen sind“. Mit Bescheid vom
- Juni 2017, RU6-E-3136/001-2017 ordnete die belangte Behörde an,
die Eisenbahnkreuzung im Km *** der ***-Strecke *** mit einer Gemeindestraße innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft dieses Bescheides gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sei. Im Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichenanlage mit Schranken bis zu deren Inbetriebnahme sei die gegenständliche Eisenbahnkreuzung gemäß § 81 Abs. 3 EisbKrV unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung der §§ 83 bis 86 durch Armzeichen eines Bewachungsorgans zu bewachen. Mit Bescheid vom 07. Juni 2017, RU6-E-3136/001-2017 ordnete die belangte Behörde an,
die Eisenbahnkreuzung im Km *** der ***-Strecke *** mit einer Gemeindestraße innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft dieses Bescheides gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sei. Im Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichenanlage mit Schranken bis zu deren Inbetriebnahme sei die gegenständliche Eisenbahnkreuzung gemäß Paragraph 81, Absatz 3, EisbKrV unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung der Paragraphen 83 bis 86 durch Armzeichen eines Bewachungsorgans zu bewachen. Diese Entscheidung wurde auf § 49 Abs. 2 EisbG gestützt.Diese Entscheidung wurde auf Paragraph 49, Absatz 2, EisbG gestützt. Begründend verwies die Behörde auf die geltende Sicherungsregelung und das Gutachten des technischen Amtssachverständigen, gab den Antrag der Ö AG vom 31. Mai 2017 wieder, zitierte die angewendeten Rechtsgrundlagen und führte subsumierend knapp aus,
sich die getroffene Sicherungsanordnung aus dem Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen ergäbe. § 81 EisbKrV stelle auf den Zeitraum der Errichtung der Sicherungsanlage bis zu deren Inbetriebnahme ab. Die Ausführungen des Amtssachverständigen seien schlüssig und nachvollziehbar. Dies gelte auch für die erforderliche Ausführungsfrist. Begründend verwies die Behörde auf die geltende Sicherungsregelung und das Gutachten des technischen Amtssachverständigen, gab den Antrag der Ö AG vom 31. Mai 2017 wieder, zitierte die angewendeten Rechtsgrundlagen und führte subsumierend knapp aus,
sich die getroffene Sicherungsanordnung aus dem Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen ergäbe. Paragraph 81, EisbKrV stelle auf den Zeitraum der Errichtung der Sicherungsanlage bis zu deren Inbetriebnahme ab. Die Ausführungen des Amtssachverständigen seien schlüssig und nachvollziehbar. Dies gelte auch für die erforderliche Ausführungsfrist. Gegen diesen Bescheid erhob der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Verkehrs-Arbeitsinspektorat (in der Folge: Bundesminister) Beschwerde, welche derzeit beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu GZ. LVwG-AV-841-2017 anhängig ist. Mit dieser Beschwerde bekämpft der Bundesminister, gestützt auf Erlässe des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, im Wesentlichen das Unterbleiben der Prüfung und gegebenenfalls von Anordnungen hinsichtlich allenfalls notwendiger zusätzlicher Vorkehrungen für den Zeitraum bis zur Umsetzung der Sicherungsanordnung nach § 49 Abs. 2 EisbG.Mit dieser Beschwerde bekämpft der Bundesminister, gestützt auf Erlässe des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, im Wesentlichen das Unterbleiben der Prüfung und gegebenenfalls von Anordnungen hinsichtlich allenfalls notwendiger zusätzlicher Vorkehrungen für den Zeitraum bis zur Umsetzung der Sicherungsanordnung nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG. Mit dem (hier entscheidungsgegenständlichen) Bescheid vom
- September 2017, RU6-E-3136/001-2017, wies die belangte Behörde – nach Urgenz der Antragstellerin – den oben zitierten Antrag der Ö AG vom
- Mai 2017 als unzulässig zurück. Begründend führt die Behörde nach Darlegung des Verfahrensablaufs und angewendeter Rechtsvorschriften Folgendes aus: Angesichts der unbekämpft gebliebenen Regelung für den Zeitraum zwischen Errichtung der Lichtzeichenanlage mit Schranken bis zu deren Inbetriebnahme im Bescheid vom
- Juni 2017 beziehe sich der Antrag vom
- Mai 2017 wohl auf den Zeitraum „von der Rechtskraft des Ausspruchs gemäß § 49 Abs. 2 EisbG bis zum Beginn der Errichtung der Lichtzeichen durch Schranken“; dieser sei vom § 81 EisbKrV nicht erfasst“. § 19b und § 19 EisbG richteten sich auf ein amtswegiges Vorgehen, da weder die Einstellung aus Sicherheitsgründen noch Vorkehrungen der Disposition des Eisenbahnunternehmens unterliegen dürften. Entsprechende Anträge, die erst ein Vorgehen der Verwaltungsbehörde ermöglichen würden, seien „nicht vorgesehen und daher als unzulässig zu qualifizieren“. Anbringen, zu deren Behandlung eine Behörde nicht zuständig sei, hätte sie nach § 6 Abs. 1 AVG an die zuständige Stelle weiter zu leiten (oder den Einschreiter an diese zu verweisen) bzw., wenn für das Anbringen keine andere Behörde zuständig ist, den Antrag wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Deshalb sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Angesichts der unbekämpft gebliebenen Regelung für den Zeitraum zwischen Errichtung der Lichtzeichenanlage mit Schranken bis zu deren Inbetriebnahme im Bescheid vom
- Juni 2017 beziehe sich der Antrag vom
- Mai 2017 wohl auf den Zeitraum „von der Rechtskraft des Ausspruchs gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG bis zum Beginn der Errichtung der Lichtzeichen durch Schranken“; dieser sei vom Paragraph 81, EisbKrV nicht erfasst“. Paragraph 19 b und Paragraph 19, EisbG richteten sich auf ein amtswegiges Vorgehen, da weder die Einstellung aus Sicherheitsgründen noch Vorkehrungen der Disposition des Eisenbahnunternehmens unterliegen dürften. Entsprechende Anträge, die erst ein Vorgehen der Verwaltungsbehörde ermöglichen würden, seien „nicht vorgesehen und daher als unzulässig zu qualifizieren“. Anbringen, zu deren Behandlung eine Behörde nicht zuständig sei, hätte sie nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die zuständige Stelle weiter zu leiten (oder den Einschreiter an diese zu verweisen) bzw., wenn für das Anbringen keine andere Behörde zuständig ist, den Antrag wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Deshalb sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
- Beschwerden Gegen den Bescheid vom
- September 2017, RU6-E-3136/001-2017, richten sich die entscheidungsgegenständlichen Beschwerden des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Zentral-Arbeitsinspektorat (Verkehrs-Arbeitsinspektorat; in der Folge: Bundesminister), sowie der Ö AG (in der Folge: Ö). 2.
- Der Bundesminister macht geltend,
er mit seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 07. Juni 2017, RU6-E-3136/001-2017, nicht die getroffenen Anordnungen, sondern das Fehlen von Anordnungen für die Übergangszeit bis zur Inbetriebnahme der neuen Sicherungsanlage angefochten hätte. Es sei zwar zutreffend,
§ 19bEisb
G „grundsätzlich“ nur von Amts wegen zu vollziehen sei und die Verfügung von Vorkehrungen nicht der Disposition des Eisenbahnunternehmens überlassen werden dürfe. Auch wenn § 19b EisbG keine Antragslegitimation vorsehe, hätte das Eisenbahnunternehmen im amtswegigen Verfahren Parteistellung; wenn bei derartigen Verfügungen auch der Schutz der Arbeitnehmer berührt werde, sei das Verkehrs-Arbeitsinspektorat dem Verfahren als Amtspartei beizuziehen. Der Bundesminister macht geltend,
er mit seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 07. Juni 2017, RU6-E-3136/001-2017, nicht die getroffenen Anordnungen, sondern das Fehlen von Anordnungen für die Übergangszeit bis zur Inbetriebnahme der neuen Sicherungsanlage angefochten hätte. Es sei zwar zutreffend,
Paragraph 19 b, EisbG „grundsätzlich“ nur von Amts wegen zu vollziehen sei und die Verfügung von Vorkehrungen nicht der Disposition des Eisenbahnunternehmens überlassen werden dürfe. Auch wenn Paragraph 19 b, EisbG keine Antragslegitimation vorsehe, hätte das Eisenbahnunternehmen im amtswegigen Verfahren Parteistellung; wenn bei derartigen Verfügungen auch der Schutz der Arbeitnehmer berührt werde, sei das Verkehrs-Arbeitsinspektorat dem Verfahren als Amtspartei beizuziehen. Die dargestellte Rechtslage stehe einer Antragstellung durch das Eisenbahn-unternehmen nicht entgegen, worauf die Behörde von Amts wegen zur Prüfung und Verfahrenseinleitung verpflichtet sei. Der Bundesminister hätte bereits in der Vergangenheit auf die Problematik der Hörbarkeit akustischer Signale hingewiesen; die Ö seien ihrer gesetzlichen Verpflichtung bisher unbestrittener Maßen vollständig nachgekommen; es sei daher ausschließlich bei der belangten Behörde gelegen, die möglichen und zu erwartenden Gefahren an der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung zu ermitteln und zu beurteilen und die sich daraus ergebenden Vorkehrungen von Amts wegen zu verfügen. Dieser Verpflichtung sei die Behörde nicht nachgekommen. Deshalb werde die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und die Erlassung eines neuen Bescheides im Sinne der Ergebnisse des ergänzten Ermittlungsverfahrens begehrt, in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde. Schließlich wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 2.2. Seitens der Ö wird nach Darlegung des Sachverhalts und maßgeblicher Rechtsvorschriften vorgebracht,
sie entgegen der Ansicht der belangten Behörde zur Antragstellung nach § 19b EisbG legitimiert sei. Sie verweist dabei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden. Seitens der Ö wird nach Darlegung des Sachverhalts und maßgeblicher Rechtsvorschriften vorgebracht,
sie entgegen der Ansicht der belangten Behörde zur Antragstellung nach Paragraph 19 b, EisbG legitimiert sei. Sie verweist dabei auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden. Auch wenn eine ausdrückliche Antragsbefugnis des Eisenbahnunternehmens nicht normiert sei, resultiere eine solche aus den gegebenen öffentlichen Interessen und den erheblichen rechtlichen Interessen der Antragstellerin. Da die Sicherheit der Benützer der Eisenbahn und der Verkehrsteilnehmer jedenfalls ein „wesentliches öffentliches Interesse“ darstelle und die Ö als gesetzliches Eisenbahninfrastruktur-Verkehrsunternehmen gemäß §§ 42 und 51 Bundesbahngesetz iVm § 1a EisbG zur Durchsetzung des öffentlichen Interesses an der Sicherheit der Eisenbahnkreuzung berechtigt sei, wäre sie zur Antragstellung legitimiert. Darüber hinaus besitze die Ö auch ein eigenes erhebliches rechtliches Interesse, da sie gemäß § 19 EisbG verpflichtet sei, die Eisenbahn unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Betriebs der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn zu bauen, zu erhalten, zu ergänzen und zu betreiben und die diesbezüglich notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Auch deshalb sei sie zur Antragstellung nach § 19b EisbG legitimiert.Auch wenn eine ausdrückliche Antragsbefugnis des Eisenbahnunternehmens nicht normiert sei, resultiere eine solche aus den gegebenen öffentlichen Interessen und den erheblichen rechtlichen Interessen der Antragstellerin. Da die Sicherheit der Benützer der Eisenbahn und der Verkehrsteilnehmer jedenfalls ein „wesentliches öffentliches Interesse“ darstelle und die Ö als gesetzliches Eisenbahninfrastruktur-Verkehrsunternehmen gemäß Paragraphen 42 und 51 Bundesbahngesetz in Verbindung mit Paragraph eins a, EisbG zur Durchsetzung des öffentlichen Interesses an der Sicherheit der Eisenbahnkreuzung berechtigt sei, wäre sie zur Antragstellung legitimiert. Darüber hinaus besitze die Ö auch ein eigenes erhebliches rechtliches Interesse, da sie gemäß Paragraph 19, EisbG verpflichtet sei, die Eisenbahn unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Betriebs der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn zu bauen, zu erhalten, zu ergänzen und zu betreiben und die diesbezüglich notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Auch deshalb sei sie zur Antragstellung nach Paragraph 19 b, EisbG legitimiert. Die belangte Behörde hätte daher ihren Antrag inhaltlich prüfen müssen und wäre dann zum Ergebnis gekommen,
die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs im Bereich der gegenständlichen Kreuzung bis zur Inbetriebnahme der neuen Sicherungsart gegeben sei und daher keine weiteren Sicherungsmaßnahmen erforderlich wären. Dies wäre entsprechend festzustellen gewesen. Schließlich beantragt die Beschwerdeführerin die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend,
dem Antrag der Ö AG Folge gegeben werde und entschieden werde,
keine Maßnahme nach § 19b EisbG bis zur Inbetriebnahme der neuen Sicherungsart zu setzen seien; in eventu wird die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde begehrt. Auch beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Schließlich beantragt die Beschwerdeführerin die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend,
dem Antrag der Ö AG Folge gegeben werde und entschieden werde,
keine Maßnahme nach Paragraph 19 b, EisbG bis zur Inbetriebnahme der neuen Sicherungsart zu setzen seien; in eventu wird die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde begehrt. Auch beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die belangte Behörde legte die Beschwerden dem Gericht vor.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
- Feststellungen und Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus den vorgelegten Aktenunterlagen der belangten Behörde; sie sind unstrittig und können daher der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Weiterer Beweisaufnahmen und daraus resultierender Feststellungen bedurfte es, wie im Folgenden darzulegen sein wird, nicht. 1.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften EisbG § 1a. Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist ein Eisenbahnunternehmen, das dem Bau und Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen, ausgenommen solchen Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen nicht vernetzt sind, dient und darüber verfügungsberechtigt ist. Haupt- und Nebenbahnen sind vernetzt, wenn über die bloß örtliche Verknüpfung hinaus ein Übergang von Schienenfahrzeugen ohne Spurwechsel und ohne technische Hilfsmittel (beispielsweise Rollschemel) stattfinden kann. Haupt- und Nebenbahnen gelten auch dann als vernetzt, wenn sie grenzüberschreitend mit gleichartigen anderen Schienenbahnen in Nachbarstaaten verknüpft sind.Paragraph eins a, Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist ein Eisenbahnunternehmen, das dem Bau und Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen, ausgenommen solchen Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen nicht vernetzt sind, dient und darüber verfügungsberechtigt ist. Haupt- und Nebenbahnen sind vernetzt, wenn über die bloß örtliche Verknüpfung hinaus ein Übergang von Schienenfahrzeugen ohne Spurwechsel und ohne technische Hilfsmittel (beispielsweise Rollschemel) stattfinden kann. Haupt- und Nebenbahnen gelten auch dann als vernetzt, wenn sie grenzüberschreitend mit gleichartigen anderen Schienenbahnen in Nachbarstaaten verknüpft sind. § 19.
(1)Ein zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, die Eisenbahn einschließlich der zugehörigen Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und des sonstigen Zugehörs unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Betriebes der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn zu bauen, zu erhalten, zu ergänzen und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und entsprechend der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Konzessionen, Genehmigungen und Bewilligungen zu betreiben und hat diesbezüglich die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.Paragraph 19,
(1)Ein zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, die Eisenbahn einschließlich der zugehörigen Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und des sonstigen Zugehörs unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Betriebes der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn zu bauen, zu erhalten, zu ergänzen und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und entsprechend der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Konzessionen, Genehmigungen und Bewilligungen zu betreiben und hat diesbezüglich die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. (…) § 19b.
(1)Ist die Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn oder die Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Grund des Zustandes einer Eisenbahn nicht mehr gegeben, so hat die Behörde im ersteren Fall die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes einer solchen Eisenbahn und im anderen Fall die gänzliche oder teilweise Einstellung des Schienenfahrzeugbetriebes gegenüber dem zum Betrieb der Eisenbahn berechtigten Eisenbahnunternehmen zu verfügen, sofern im ersteren Fall die Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn und im anderen Fall die Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn nicht durch Verfügung von anderen Maßnahmen gewährleistet werden kann. Der eingestellte Betrieb darf nur mit Bewilligung der Behörde wieder aufgenommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist. Die Verfügung anderer Maßnahmen ist aufzuheben, wenn die für die Verfügung maßgeblichen Gründe weggefallen sind.Paragraph 19 b,
(1)Ist die Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn oder die Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Grund des Zustandes einer Eisenbahn nicht mehr gegeben, so hat die Behörde im ersteren Fall die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes einer solchen Eisenbahn und im anderen Fall die gänzliche oder teilweise Einstellung des Schienenfahrzeugbetriebes gegenüber dem zum Betrieb der Eisenbahn berechtigten Eisenbahnunternehmen zu verfügen, sofern im ersteren Fall die Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn und im anderen Fall die Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn nicht durch Verfügung von anderen Maßnahmen gewährleistet werden kann. Der eingestellte Betrieb darf nur mit Bewilligung der Behörde wieder aufgenommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist. Die Verfügung anderer Maßnahmen ist aufzuheben, wenn die für die Verfügung maßgeblichen Gründe weggefallen sind.
(2)Ist die Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn auf Grund des Zustandes von Schienenfahrzeugen oder der Führung des Betriebes von Schienenfahrzeugen nicht mehr gegeben, so hat die Behörde die gänzliche oder teilweise Einstellung des Schienenfahrzeugbetriebes auf einer solchen Eisenbahn gegenüber dem zum Betrieb von Schienenfahrzeugen berechtigten Eisenbahnunternehmen zu verfügen, sofern die Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn nicht durch Verfügung von anderen Maßnahmen gewährleistet werden kann. Der Betrieb darf nur mit Bewilligung der Behörde wieder aufgenommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist. Die Verfügung von anderen Maßnahmen ist aufzuheben, wenn die für die Verfügung maßgeblichen Gründe weggefallen sind. § 49.
(1)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.Paragraph 49,
(1)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.
(2)Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind,
die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
(2)Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2, bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind,
die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
(3)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zwecks möglichster Hintanhaltung von Gefährdungen im Verkehr durch Verordnung Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen erlassen. EisBKrV § 3. Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnkreuzungen nach Maßgabe dieser Verordnung unabhängig davon, in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die hieraus erwachsenden Kosten zu tragen haben, zu sichern.Paragraph 3, Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnkreuzungen nach Maßgabe dieser Verordnung unabhängig davon, in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die hieraus erwachsenden Kosten zu tragen haben, zu sichern. § 4.
(1)Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durchParagraph 4,
(1)Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch
- Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;
- Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;
- Lichtzeichen;
- Lichtzeichen mit Schranken oder
- Bewachung. (…) § 5.
(1)Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.Paragraph 5,
(1)Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den Paragraphen 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.
(2)Die für die Entscheidung gemäß Abs. 1 erforderlichen Grundlagen sind der Behörde vom jeweiligen Verkehrsträger zur Verfügung zu stellen.
(2)Die für die Entscheidung gemäß Absatz eins, erforderlichen Grundlagen sind der Behörde vom jeweiligen Verkehrsträger zur Verfügung zu stellen. § 9.
(1)Das Eisenbahnunternehmen hat jede Eisenbahnkreuzung zumindest einmal jährlich auf den bescheidgemäßen Zustand zu überprüfen. Bei dieser Überprüfung ist auch festzustellen, ob der Zustand der Fahrbahnkonstruktion im Gleisbereich ein rasches und ungefährdetes Verlassen des Gefahrenraumes durch die Straßenbenützer ermöglicht. Bei dieser Überprüfung außerhalb dieses Bereiches festgestellte augenscheinliche Mängel sind dem Träger der Straßenbaulast beziehungsweise dem Straßenerhalter zu melden.Paragraph 9,
(1)Das Eisenbahnunternehmen hat jede Eisenbahnkreuzung zumindest einmal jährlich auf den bescheidgemäßen Zustand zu überprüfen. Bei dieser Überprüfung ist auch festzustellen, ob der Zustand der Fahrbahnkonstruktion im Gleisbereich ein rasches und ungefährdetes Verlassen des Gefahrenraumes durch die Straßenbenützer ermöglicht. Bei dieser Überprüfung außerhalb dieses Bereiches festgestellte augenscheinliche Mängel sind dem Träger der Straßenbaulast beziehungsweise dem Straßenerhalter zu melden.
(2)Bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes ist die Überprüfung quadrantenweise vorzunehmen. Das Vorhandensein des der Entscheidung der Behörde über die Festlegung der Sicherung im Einzelfall gemäß § 49 Abs. 2 EisbG zugrunde gelegten erforderlichen Sichtraumes ist festzustellen. Ist anlässlich der jährlichen Überprüfung eine vorübergehende Einschränkung der erforderlichen Sichträume zu erwarten, sind die Sichträume erforderlichenfalls in kürzeren Abständen zu überprüfen. Gegebenenfalls sind zur Verhinderung der vorübergehenden Einschränkung der vorhandenen Sichträume zeitgerecht geeignete Maßnahmen zu setzen.
(2)Bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes ist die Überprüfung quadrantenweise vorzunehmen. Das Vorhandensein des der Entscheidung der Behörde über die Festlegung der Sicherung im Einzelfall gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG zugrunde gelegten erforderlichen Sichtraumes ist festzustellen. Ist anlässlich der jährlichen Überprüfung eine vorübergehende Einschränkung der erforderlichen Sichträume zu erwarten, sind die Sichträume erforderlichenfalls in kürzeren Abständen zu überprüfen. Gegebenenfalls sind zur Verhinderung der vorübergehenden Einschränkung der vorhandenen Sichträume zeitgerecht geeignete Maßnahmen zu setzen.
(3)Bei der Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus ist die Überprüfung quadrantenweise vorzunehmen. Das Vorhandensein des der Entscheidung der Behörde über die Festlegung der Sicherung im Einzelfall gemäß § 49 Abs. 2 EisbG zugrunde gelegten vorhandenen Sichtraumes ist festzustellen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob Veränderungen in den örtlichen Verhältnissen eingetreten sind, die die Hörbarkeit der akustischen Signale beeinträchtigen.
(3)Bei der Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus ist die Überprüfung quadrantenweise vorzunehmen. Das Vorhandensein des der Entscheidung der Behörde über die Festlegung der Sicherung im Einzelfall gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG zugrunde gelegten vorhandenen Sichtraumes ist festzustellen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob Veränderungen in den örtlichen Verhältnissen eingetreten sind, die die Hörbarkeit der akustischen Signale beeinträchtigen.
(4)Unabhängig von der Überprüfung gemäß Abs. 1 ist vom Eisenbahnunternehmen für jede Eisenbahnkreuzung festzustellen, ob an dieser Eisenbahnkreuzung drei oder mehr Zusammenpralle innerhalb der letzten fünf Jahre oder ein oder mehrere Zusammenpralle mit Todesfolge innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgt sind. Zutreffendenfalls ist dies vom Eisenbahnunternehmen der Behörde bekannt zu geben.
(4)Unabhängig von der Überprüfung gemäß Absatz eins, ist vom Eisenbahnunternehmen für jede Eisenbahnkreuzung festzustellen, ob an dieser Eisenbahnkreuzung drei oder mehr Zusammenpralle innerhalb der letzten fünf Jahre oder ein oder mehrere Zusammenpralle mit Todesfolge innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgt sind. Zutreffendenfalls ist dies vom Eisenbahnunternehmen der Behörde bekannt zu geben.
(5)Bei der Überprüfung gemäß Abs. 1 beziehungsweise bei der Feststellung gemäß Abs. 4 hat sich das Eisenbahnunternehmen entsprechend fachlich qualifizierter Personen oder Einrichtungen zu bedienen.
(5)Bei der Überprüfung gemäß Absatz eins, beziehungsweise bei der Feststellung gemäß Absatz 4, hat sich das Eisenbahnunternehmen entsprechend fachlich qualifizierter Personen oder Einrichtungen zu bedienen. § 49.
(1)Bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gesichert sind, ist der erforderliche Sichtraum dauerhaft so freizuhalten,
das Spitzensignal des sich der Eisenbahnkreuzung nähernden Schienenfahrzeuges dem Straßenbenützer vom erforderlichen Sichtpunkt bis zur Eisenbahnkreuzung bei Tag und Nacht ohne wesentliche Sichteinschränkungen erkennbar ist.Paragraph 49,
(1)Bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gesichert sind, ist der erforderliche Sichtraum dauerhaft so freizuhalten,
das Spitzensignal des sich der Eisenbahnkreuzung nähernden Schienenfahrzeuges dem Straßenbenützer vom erforderlichen Sichtpunkt bis zur Eisenbahnkreuzung bei Tag und Nacht ohne wesentliche Sichteinschränkungen erkennbar ist.
(2)Sichteinschränkungen sind dann nicht wesentlich, wenn trotz vorhandener Sichthindernisse der Blickwinkel des Verkehrsteilnehmers nur geringfügig und nur für kurze Zeit beeinträchtigt und das sich nähernde Schienenfahrzeug nicht frontal verdeckt wird. (…) § 52.
(1)Wird der bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes der Entscheidung der Behörde zugrunde gelegte erforderliche Sichtraum vorübergehend eingeschränkt, kann das Eisenbahnunternehmen für die Dauer der vorübergehenden Einschränkung, sofern die Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes beibehalten werden kann, die den Verhältnissen entsprechenden, die Eisenbahnkreuzung sichernden Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ oder Vorschriftszeichen „Halt“, erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der Bahn nach Maßgabe des vorhandenen Sichtraumes, anbringen.Paragraph 52,
(1)Wird der bei der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes der Entscheidung der Behörde zugrunde gelegte erforderliche Sichtraum vorübergehend eingeschränkt, kann das Eisenbahnunternehmen für die Dauer der vorübergehenden Einschränkung, sofern die Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes beibehalten werden kann, die den Verhältnissen entsprechenden, die Eisenbahnkreuzung sichernden Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ oder Vorschriftszeichen „Halt“, erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der Bahn nach Maßgabe des vorhandenen Sichtraumes, anbringen. (…)
(3)Die angebrachten Vorschriftszeichen haben die Wirkung, als ob sie von der Behörde angeordnet worden wären. Hievon ist unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu verständigen.
(4)Die Beseitigung der vorübergehenden Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes ist vom Eisenbahnunternehmen unverzüglich zu veranlassen. § 81.
(1)Ordnet die Behörde mit einer Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen oder durch Lichtzeichen mit Schranken an, hat sie zu prüfen, ob der erforderliche Sichtraum gemäß § 46 Abs. 1 im Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken bis zu deren Inbetriebnahme eingeschränkt wird.Paragraph 81,
(1)Ordnet die Behörde mit einer Entscheidung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen oder durch Lichtzeichen mit Schranken an, hat sie zu prüfen, ob der erforderliche Sichtraum gemäß Paragraph 46, Absatz eins, im Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken bis zu deren Inbetriebnahme eingeschränkt wird.
(2)Liegt eine Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes nicht vor, hat die Behörde anzuordnen,
die Eisenbahnkreuzung bis zur Inbetriebnahme der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gemäß § 40 zu sichern ist. Liegt eine Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes vor, kann die Behörde die Beibehaltung der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes unter der Voraussetzung anordnen,
die erforderlichen, den örtlichen Verhältnissen und Verkehrserfordernissen auf der Straße und auf der Bahn entsprechenden, die Eisenbahnkreuzung sichernden Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ oder Vorschriftszeichen „Halt“, erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der Bahn nach Maßgabe des vorhandenen Sichtraumes, anzubringen sind. Ist dies nicht möglich, kann die Behörde, sofern dies die örtlichen Verhältnisse und die Verkehrserfordernisse auf der Straße und auf der Bahn zulassen, anordnen,
die Eisenbahnkreuzung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 36 durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus zu sichern ist.
(2)Liegt eine Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes nicht vor, hat die Behörde anzuordnen,
die Eisenbahnkreuzung bis zur Inbetriebnahme der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gemäß Paragraph 40, zu sichern ist. Liegt eine Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes vor, kann die Behörde die Beibehaltung der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes unter der Voraussetzung anordnen,
die erforderlichen, den örtlichen Verhältnissen und Verkehrserfordernissen auf der Straße und auf der Bahn entsprechenden, die Eisenbahnkreuzung sichernden Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ oder Vorschriftszeichen „Halt“, erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der Bahn nach Maßgabe des vorhandenen Sichtraumes, anzubringen sind. Ist dies nicht möglich, kann die Behörde, sofern dies die örtlichen Verhältnisse und die Verkehrserfordernisse auf der Straße und auf der Bahn zulassen, anordnen,
die Eisenbahnkreuzung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 36, durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus zu sichern ist.
(3)Ist eine Sicherung gemäß Abs. 2 nicht möglich, ist die Eisenbahnkreuzung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 83 bis 86 zu bewachen, wobei die Bestimmungen des § 39 nicht anzuwenden sind, oder ist sicherzustellen,
Straßenbenützer die Eisenbahnkreuzung weder befahren noch betreten können.
(3)Ist eine Sicherung gemäß Absatz 2, nicht möglich, ist die Eisenbahnkreuzung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 83 bis 86 zu bewachen, wobei die Bestimmungen des Paragraph 39, nicht anzuwenden sind, oder ist sicherzustellen,
Straßenbenützer die Eisenbahnkreuzung weder befahren noch betreten können. § 102.
(1)Schrankenanlagen gemäß § 8 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann.Paragraph 102,
(1)Schrankenanlagen gemäß Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen gemäß Paragraph 9, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Absatz 3 bis 5 beibehalten werden kann. (…) § 103.
(1)Eisenbahnkreuzungen, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 in Verbindung mit den Bestimmungen des § 4 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes oder des § 6 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden.Paragraph 103,
(1)Eisenbahnkreuzungen, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetzes 1957 in Verbindung mit den Bestimmungen des Paragraph 4, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes oder des Paragraph 6, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden. (…) AVG §
- Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. §
- Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.Paragraph 56, Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen. ArbIG § 12.
(1)In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 7) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.Paragraph 12,
(1)In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (Paragraph 15, Absatz 7,) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.
(2)Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist das Arbeitsinspektorat zu laden und sind ihm die zur Beurteilung der Sachlage notwendigen Unterlagen mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag zu übersenden. Hat das Arbeitsinspektorat an der Verhandlung nicht teilgenommen, so sind ihm auf Verlangen Kopien der Verhandlungsakten vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme zu übersenden. Das Verlangen auf Übersendung ist binnen drei Tagen ab dem Verhandlungstag zu stellen. Das Arbeitsinspektorat hat seine Stellungnahme ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, abzugeben.
(3)Abs. 2 zweiter bis letzter Satz gilt nicht für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.
(3)Absatz 2, zweiter bis letzter Satz gilt nicht für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.
(4)Dem Arbeitsinspektorat steht das Recht der Beschwerde zu. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht,
der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. (…) §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) Bundesbahngesetz § 42.
(1)Die ÖBB-Infrastruktur AG trägt die Kosten für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Bund leistet der ÖBB-Infrastruktur AG über deren Ersuchen insbesondere für den Betrieb der Schieneninfrastruktur und deren Bereitstellung an die Nutzer insoweit und solange einen Zuschuss, als die unter den jeweiligen Marktbedingungen von den Nutzern der Schieneninfrastruktur zu erzielenden Erlöse die bei sparsamer und wirtschaftlicher Geschäftsführung anfallenden Aufwendungen nicht abdecken.Paragraph 42,
(1)Die ÖBB-Infrastruktur AG trägt die Kosten für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Bund leistet der ÖBB-Infrastruktur AG über deren Ersuchen insbesondere für den Betrieb der Schieneninfrastruktur und deren Bereitstellung an die Nutzer insoweit und solange einen Zuschuss, als die unter den jeweiligen Marktbedingungen von den Nutzern der Schieneninfrastruktur zu erzielenden Erlöse die bei sparsamer und wirtschaftlicher Geschäftsführung anfallenden Aufwendungen nicht abdecken.
(2)Weiters leistet der Bund zur Instandhaltung, zur Planung und zum Bau von Schieneninfrastruktur Zuschüsse.
(3)Über die Zuschüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der ÖBB-Infrastruktur AG zwei gesonderte Verträge mit jeweils sechsjähriger Laufzeit abzuschließen, in denen der Zuschussgegenstand, die Höhe der dafür zu gewährenden Zuschüsse, die allgemeinen und besonderen Zuschussbedingungen und die Zahlungsmodalitäten festzulegen sind. Die Verträge sind jährlich jeweils um ein Jahr zu ergänzen und auf den neuen sechsjährigen Zeitraum anzupassen.
(3)Über die Zuschüsse gemäß Absatz eins, und 2 sind zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der ÖBB-Infrastruktur AG zwei gesonderte Verträge mit jeweils sechsjähriger Laufzeit abzuschließen, in denen der Zuschussgegenstand, die Höhe der dafür zu gewährenden Zuschüsse, die allgemeinen und besonderen Zuschussbedingungen und die Zahlungsmodalitäten festzulegen sind. Die Verträge sind jährlich jeweils um ein Jahr zu ergänzen und auf den neuen sechsjährigen Zeitraum anzupassen.
(4)In dem Vertrag über den Zuschuss gemäß Abs. 1 ist auch die laufende Verbesserung der Qualität der Schieneninfrastruktur und ihrer Sicherheit durch die ÖBB-Infrastruktur AG, insbesondere bezüglich der Strecken unter Berücksichtigung des technischen Ausrüstungsstandes, der Verfügbarkeit und der Personalproduktivität zu regeln. Weiters ist vorzusehen,
die ÖBB-Infrastruktur AG dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Finanzen einen jährlichen Rationalisierungs- und Einsparungsplan mit einer halbjährlichen Vorschaurechnung vorzulegen hat.
(4)In dem Vertrag über den Zuschuss gemäß Absatz eins, ist auch die laufende Verbesserung der Qualität der Schieneninfrastruktur und ihrer Sicherheit durch die ÖBB-Infrastruktur AG, insbesondere bezüglich der Strecken unter Berücksichtigung des technischen Ausrüstungsstandes, der Verfügbarkeit und der Personalproduktivität zu regeln. Weiters ist vorzusehen,
die ÖBB-Infrastruktur AG dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Finanzen einen jährlichen Rationalisierungs- und Einsparungsplan mit einer halbjährlichen Vorschaurechnung vorzulegen hat.
(5)In dem Vertrag über den Zuschuss gemäß Abs. 2 ist ein Projektkostencontrolling vorzusehen, welches ein Effizienzsteigerungsprogramm beinhaltet. Die Ergebnisse sind jährlich in Form eines Berichtes dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.
(5)In dem Vertrag über den Zuschuss gemäß Absatz 2, ist ein Projektkostencontrolling vorzusehen, welches ein Effizienzsteigerungsprogramm beinhaltet. Die Ergebnisse sind jährlich in Form eines Berichtes dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.
(6)Grundlage der Verträge gemäß Abs. 3 ist insbesondere der von der ÖBB-Infrastruktur AG zu erstellende Geschäftsplan mit einer genauen Beschreibung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zur bedarfsgerechten und sicheren Bereitstellung der Schieneninfrastruktur einschließlich der Zeit- und Kostenpläne sowie der Rationalisierungspläne und einer Vorschau der Benützungs- und anderen Entgelte. Der Geschäftsplan ist jährlich jeweils um ein Jahr zu ergänzen und auf den neuen sechsjährigen Zeitraum anzupassen.
(6)Grundlage der Verträge gemäß Absatz 3, ist insbesondere der von der ÖBB-Infrastruktur AG zu erstellende Geschäftsplan mit einer genauen Beschreibung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zur bedarfsgerechten und sicheren Bereitstellung der Schieneninfrastruktur einschließlich der Zeit- und Kostenpläne sowie der Rationalisierungspläne und einer Vorschau der Benützungs- und anderen Entgelte. Der Geschäftsplan ist jährlich jeweils um ein Jahr zu ergänzen und auf den neuen sechsjährigen Zeitraum anzupassen. §
- Zum Bau und zum Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen bedarf die ÖBB-Infrastruktur AG keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz
- Schon für die Planung und den Bau neuer Schieneninfrastrukturvorhaben kommen ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zu.Paragraph 51, Zum Bau und zum Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen bedarf die ÖBB-Infrastruktur AG keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz
- Schon für die Planung und den Bau neuer Schieneninfrastrukturvorhaben kommen ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zu. B-VG Artikel
- (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden,
die Revision unzulässig ist. 1.
- Rechtliche Beurteilung 3.3.
- Im Zusammenhang mit der vorliegenden Angelegenheit ist beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, wie bereits erwähnt, zu GZ. LVwG-AV-841-2017 ein Verfahren betreffend den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- Juni 2017, RU6-E-3136/001-2017 anhängig. Die gegenständliche Entscheidung ist für das genannte Verfahren nicht präjudiziell und wird dem dortigen Verfahrensausgang und der gemäß der Geschäftsverteilung des Gerichts von einer anderen Richterin zu treffenden Entscheidung hiemit nicht vorgegriffen.3.3.
- Im Zusammenhang mit der vorliegenden Angelegenheit ist beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, wie bereits erwähnt, zu , GZ. LVwG-AV-841-2017 ein Verfahren betreffend den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- Juni 2017, RU6-E-3136/001-2017 anhängig. Die gegenständliche Entscheidung ist für das genannte Verfahren nicht präjudiziell und wird dem dortigen Verfahrensausgang und der gemäß der Geschäftsverteilung des Gerichts von einer anderen Richterin zu treffenden Entscheidung hiemit nicht vorgegriffen. 3.3.
- Mit dem hier entscheidungsgegenständlichen Bescheid wurde ein Antrag der Ö zurückgewiesen. Hat eine Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (ständige Rechtsprechung, zuletzt zB VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055). Mit einer zurückweisenden Entscheidung wird ausschließlich in die Rechtssphäre des Antragstellers eingegriffen, dessen Sacherledigungsanspruch verneint wird. Daher kann Dritten im Beschwerdeverfahren darüber von vornherein kein Mitspracherecht und damit auch keine Parteistellung zusteht. Schon deshalb erweist sich die Beschwerde des Bundesministers als Verkehrs-Arbeitsinspektorat als unzulässig. Dabei ist darauf hinzuweisen,
gemäß § 12 Abs. 1 ArbIG dem Arbeitsinspektorat nur insofern Parteistellung zukommt, als es sich um ein Verwaltungsverfahren in einer Angelegenheit handelt, die den Arbeitnehmerschutz berührt. Dies ist jedoch bei der Frage einer Antragslegitimation eines Eisenbahnunternehmens allein nicht der Fall, sondern nur in solchen Verfahren, in denen eine Sachentscheidung mit Bezug zu Arbeitnehmerschutz-interessen zu treffen ist und getroffen wird. Schließlich hätte der Bundesminister auch kein Recht darauf,
das Eisenbahnunternehmen einen Antrag aufrechterhält und ihm dadurch ein Mitspracherecht in der Sache ermöglicht.Schon deshalb erweist sich die Beschwerde des Bundesministers als Verkehrs-Arbeitsinspektorat als unzulässig. Dabei ist darauf hinzuweisen,
gemäß Paragraph 12, Absatz eins, ArbIG dem Arbeitsinspektorat nur insofern Parteistellung zukommt, als es sich um ein Verwaltungsverfahren in einer Angelegenheit handelt, die den Arbeitnehmerschutz berührt. Dies ist jedoch bei der Frage einer Antragslegitimation eines Eisenbahnunternehmens allein nicht der Fall, sondern nur in solchen Verfahren, in denen eine Sachentscheidung mit Bezug zu Arbeitnehmerschutz-interessen zu treffen ist und getroffen wird. Schließlich hätte der Bundesminister auch kein Recht darauf,
das Eisenbahnunternehmen einen Antrag aufrechterhält und ihm dadurch ein Mitspracherecht in der Sache ermöglicht. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich überdies,
der beschwerdeführende Bundesminister gar nicht behauptet,
dem Eisenbahnunternehmen eine Antragsbefugnis (im Sinne der Geltendmachung eines Entscheidungsanspruchs) zukäme. Vielmehr vermeint er,
die Eisenbahnbehörde aus Anlass des „Antrages“ von Amts wegen ein Verwaltungsverfahren durchzuführen gehabt hätte. Wenn allerdings eine Behörde ein Verwaltungsverfahren – aus welchen Gründen auch immer – nicht einleitet, kommt auch die Parteistellung von Amtsparteien, die für solche Verfahren vorgesehen ist, nicht zum Tragen.
dem Bundesminister ein Antragsrecht auf Durchführung eines eisenbahnrechtlichen Verfahrens im gegenständlichen Zusammenhang zukäme, behauptet er nicht. Selbst wenn ihm eine derartige Antragsbefugnis zukommen sollte, könnte er dies nicht im Verfahren betreffend den Antrag einer anderen Partei geltend machen, wobei umgekehrt dessen Zurückweisung nicht einer (späteren) eigenen Antragstellung entgegenstünde. Die Beschwerde des Bundesministers war daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.3.3. Die Beschwerde der Ö erweist sich demgegenüber als zulässig, jedoch nicht berechtigt. Die Beschwerdeführerin räumt zwar ein,
§ 19bEisb
G keine ausdrückliche Antragsbefugnis des Eisenbahn-Infrastrukturunternehmens normiere. Jedoch sei aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Zulässigkeit von Feststellungs-bescheiden eine solche Antragslegitimation ableitbar.Die Beschwerdeführerin räumt zwar ein,
Paragraph 19 b, EisbG keine ausdrückliche Antragsbefugnis des Eisenbahn-Infrastrukturunternehmens normiere. Jedoch sei aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Zulässigkeit von Feststellungs-bescheiden eine solche Antragslegitimation ableitbar. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung ist die Erlassung von Feststellungsbescheiden (abgesehen von Fällen ausdrücklicher gesetzlicher Regelung) dann zulässig, wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist, sofern die strittige Frage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann (vgl. Kolonovits/Mutzak/Stöger, Verwaltungsverfahrens-recht10, 2014, RZ 406f und die dort zitierte Judikatur). Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung ist die Erlassung von Feststellungsbescheiden (abgesehen von Fällen ausdrücklicher gesetzlicher Regelung) dann zulässig, wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist, sofern die strittige Frage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann vergleiche Kolonovits/Mutzak/Stöger, Verwaltungsverfahrens-recht10, 2014, RZ 406f und die dort zitierte Judikatur). Die Beschwerdeführerin meint nun,
im vorliegenden Fall die Klärung der Frage, ob die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs im Bereich der gegenständlichen Kreuzung gefährdet sei, sowohl im öffentlichen Interesse als auch im rechtlichen Interesse der Antragstellerin und nunmehr Beschwerdeführerin liege. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ein öffentliches Interesse beruft, so ist ihr zu antworten,
ein solches zwar die amtswegige Erlassung von Feststellungs-bescheiden rechtfertigen kann, nicht jedoch eine Antragslegitimation einer Partei, sofern dieser nicht etwa als Amtspartei die Wahrung öffentlicher Interessen durch das Gesetz übertragen wurde. Den von der Beschwerdeführerin zitierten Rechtsvorschriften (§§ 42 und 51 Bundesbahngesetz bzw. § 1a EisbG) ist die Einräumung einer solchen Befugnis nicht zu entnehmen. Für die Beschwerdeführerin gilt daher der allgemeine Grundsatz,
sie als Partei eines Verfahrens nur einen eigenen Rechtsanspruch bzw. ein eigenes rechtliches Interesse (vgl. § 8 AVG) geltend machen kann.Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ein öffentliches Interesse beruft, so ist ihr zu antworten,
ein solches zwar die amtswegige Erlassung von Feststellungs-bescheiden rechtfertigen kann, nicht jedoch eine Antragslegitimation einer Partei, sofern dieser nicht etwa als Amtspartei die Wahrung öffentlicher Interessen durch das Gesetz übertragen wurde. Den von der Beschwerdeführerin zitierten Rechtsvorschriften (Paragraphen 42 und 51 Bundesbahngesetz bzw. Paragraph eins a, EisbG) ist die Einräumung einer solchen Befugnis nicht zu entnehmen. Für die Beschwerdeführerin gilt daher der allgemeine Grundsatz,
sie als Partei eines Verfahrens nur einen eigenen Rechtsanspruch bzw. ein eigenes rechtliches Interesse vergleiche Paragraph 8, AVG) geltend machen kann. Das diesbezügliche Vorbringen läuft darauf hinaus,
§ 19Eisb
G die Beschwerdeführerin zu entsprechenden Sicherungsvorkehrungen im Zusammen-hang mit dem Eisenbahnbetrieb verpflichtete.Das diesbezügliche Vorbringen läuft darauf hinaus,
Paragraph 19, EisbG die Beschwerdeführerin zu entsprechenden Sicherungsvorkehrungen im Zusammen-hang mit dem Eisenbahnbetrieb verpflichtete. In der Tat könnte ein solches rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung in Betracht kommen, wenn diese gesetzliche Bestimmung die Beschwerdeführerin als Eisenbahn(infrastruktur)unternehmen auch unmittelbar dazu verhielte, für eine entsprechende Absicherung der Eisenbahnkreuzung Sorge zu tragen. Wäre die Beschwerdeführerin nämlich zu Maßnahmen auch dann verpflichtet, wenn die Behörde von sich aus gar keine Anordnungen getroffen hat, dann liefe sie Gefahr, sich dem Vorwurf einer Pflichtverletzung und den daraus resultierenden Konsequenzen (etwa auch in zivil- bzw. strafrechtlicher Hinsicht) auszusetzten. In diesem Fall könnte ein rechtliches Interesse an einer Klarstellung nicht von vornherein verneint werden, zumal etwa das Riskieren einer Strafverfolgung keinen zumutbaren Weg zur Klärung der Rechtslage darstellt (zB VwGH 29.9.2009, 2009/21/0260). Ob der Beschwerdeführerin in gegenständlichem Zusammenhang ein derartiger Rechtsnachteil drohen könnte, lässt sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften betreffend Eisenbahnkreuzungen, insbesondere § 49 Abs. 2 EisbG und den einschlägigen (oben auszugsweise wiedergegebenen) Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 beantworten. Diese Regelungen gehen nämlich als speziellere Normen allgemeinen Bestimmungen über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs vor; dementsprechend ist § 19 EisbG (mit seinen Bestimmungen betreffend die Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn und die Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Grund des Zustandes einer Eisenbahn) für die Absicherung von Eisenbahnkreuzungen gar nicht einschlägig.Ob der Beschwerdeführerin in gegenständlichem Zusammenhang ein derartiger Rechtsnachteil drohen könnte, lässt sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften betreffend Eisenbahnkreuzungen, insbesondere Paragraph 49, Absatz 2, EisbG und den einschlägigen (oben auszugsweise wiedergegebenen) Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 beantworten. Diese Regelungen gehen nämlich als speziellere Normen allgemeinen Bestimmungen über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs vor; dementsprechend ist Paragraph 19, EisbG (mit seinen Bestimmungen betreffend die Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn und die Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Grund des Zustandes einer Eisenbahn) für die Absicherung von Eisenbahnkreuzungen gar nicht einschlägig. Aus den vielmehr dafür maßgeblichen, oben angeführten Rechtsvorschriften ergibt sich eindeutig,
es Aufgabe der Behörde ist, über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung zu entscheiden (insbesondere § 49 Abs. 2 EisBG, § 5 Abs. 1 EisbKrV). Das Eisenbahnunternehmen trifft in dem Zusammenhang nur die Verpflichtung, die von der Behörde angeordnete Sicherung durchzuführen und aufrecht zu erhalten. Selbst im Fall schwerer Unfälle sieht das Gesetz bzw. die Verordnung keine Verpflichtung des Eisenbahnunternehmens vor, von sich aus Maßnahmen zur Absicherung zu treffen. Sogar bei Unfällen mit Todesfolge ist lediglich die Meldung an die Behörde nach Maßgabe des § 9 Abs. 4 EisbKrV vorgesehen.Aus den vielmehr dafür maßgeblichen, oben angeführten Rechtsvorschriften ergibt sich eindeutig,
es Aufgabe der Behörde ist, über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung zu entscheiden (insbesondere Paragraph 49, Absatz 2, EisBG, Paragraph 5, Absatz eins, EisbKrV). Das Eisenbahnunternehmen trifft in dem Zusammenhang nur die Verpflichtung, die von der Behörde angeordnete Sicherung durchzuführen und aufrecht zu erhalten. Selbst im Fall schwerer Unfälle sieht das Gesetz bzw. die Verordnung keine Verpflichtung des Eisenbahnunternehmens vor, von sich aus Maßnahmen zur Absicherung zu treffen. Sogar bei Unfällen mit Todesfolge ist lediglich die Meldung an die Behörde nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 4, EisbKrV vorgesehen. Solange das Eisenbahnunternehmen die behördlich angeordneten Sicherungs-maßnahme samt Nebenverpflichtungen (Überprüfung, Meldung) erfüllt und einhält, besteht darüber hinaus keine Verpflichtung zu zusätzlichen, nicht von der Behörde bereits angeordneten Maßnahmen.
im vorliegenden Fall Zweifel über die Erfüllung behördlicher Verpflichtungen bestehen, wird nicht vorgebracht. Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin selbst ausdrücklich nicht,
im gegenständlichen Fall Handlungsbedarf bestünde. Vielmehr ist der im Beschwerdeverfahren formulierte Entscheidungsantrag auf die Bestätigung des status quo gerichtet (bis zum Wirksamwerden der ausgesprochenen Anpassungsverpflichtung), der sich jedoch bereits aus der derzeit in Kraft befindlichen Sicherungsverfügung der Eisenbahnbehörde ergibt.
es beim gegenständlichen Begehren um etwas anderes ginge als um die Absicherung der Eisenbahnkreuzung, etwa um einen mangelhaften Zustand der Eisenbahn selbst (der freilich nach §§ 19 und 19b EisbG zu beurteilen und zu sanktionieren wäre, wobei sich das Eisenbahnunternehmen von seiner diesbezüglichen Verpflichtung durch eine Antragstellung wie die gegenständliche nicht befreien könnte), ist nach dem Parteienvorbringen nicht anzunehmen (wäre ein solcher Mangel doch von der neuen Sicherungsart, auf die der Antrag abstellt, nicht abhängig).
es beim gegenständlichen Begehren um etwas anderes ginge als um die Absicherung der Eisenbahnkreuzung, etwa um einen mangelhaften Zustand der Eisenbahn selbst (der freilich nach Paragraphen 19 und 19 b EisbG zu beurteilen und zu sanktionieren wäre, wobei sich das Eisenbahnunternehmen von seiner diesbezüglichen Verpflichtung durch eine Antragstellung wie die gegenständliche nicht befreien könnte), ist nach dem Parteienvorbringen nicht anzunehmen (wäre ein solcher Mangel doch von der neuen Sicherungsart, auf die der Antrag abstellt, nicht abhängig). Ein rechtliches Interesse an einer Feststellung im Sinne des Antrags- bzw. Beschwerdevorbringens besteht daher nicht. Auch im Übrigen kann weder aus § 49 Abs. 2 noch aus § 19b EisbG abgeleitet werden,
diese den Schutz subjektiv-öffentlicher Interessen des Eisenbahnunternehmens bezwecken. Daher kann daraus weder ein Anspruch auf Feststellung abgeleitet werden kann, das keine zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, noch ein Anspruch darauf, zu solchen Maßnahmen verpflichtet zu werden. Im Übrigen kann niemand dadurch beschwert sein,
ihm eine Verpflichtung nicht auferlegt wird.Auch im Übrigen kann weder aus Paragraph 49, Absatz 2, noch aus Paragraph 19 b, EisbG abgeleitet werden,
diese den Schutz subjektiv-öffentlicher Interessen des Eisenbahnunternehmens bezwecken. Daher kann daraus weder ein Anspruch auf Feststellung abgeleitet werden kann, das keine zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, noch ein Anspruch darauf, zu solchen Maßnahmen verpflichtet zu werden. Im Übrigen kann niemand dadurch beschwert sein,
ihm eine Verpflichtung nicht auferlegt wird. Allerdings sei bemerkt,
es der Beschwerdeführerin frei steht, die angeordnete Lichtzeichenanlage mit Schranken bereits früher als vorgeschrieben zu errichten. Der klare Wortlaut des Anbringens vom 31.Mai 2017 verbietet im Übrigen eine Umdeutung in einen Antrag nach § 48 Abs. 1 EisbG.Der klare Wortlaut des Anbringens vom 31.Mai 2017 verbietet im Übrigen eine Umdeutung in einen Antrag nach Paragraph 48, Absatz eins, EisbG. Zusammenfassend ergibt sich also,
eine Antragslegitimation der Ö im Sinne ihres Antrags vom
- Mai 2017 nicht gegeben ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die in Rede stehenden Rechtsvorschriften betreffend die Absicherung von Eisenbahnkreuzungen Anordnungen für den Zeitraum von der Gegenwart bis zur vollständigen Umsetzung der Verfügungen des Bescheides vom
- Juni 2017, RU6-E-3136/001-2017, tragen würden. Die belangte Behörde hat daher diesen Antrag – im Ergebnis – zu Recht zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde war folgerichtig abzuweisen. 3.3.
- Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus den Gründen des § 24 Abs. 2 Z1 (erster und zweiter Fall) VwGVG nicht.3.3.
- Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus den Gründen des Paragraph 24, Absatz 2, Z1 (erster und zweiter Fall) VwGVG nicht. 3.3.
- Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war in den vorliegenden Beschwerdefällen nicht zu entscheiden, vermochte sich das Gericht doch in den wesentlichen Fragen auf eine widerspruchsfreie Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofs zu stützen bzw. liegt eine völlig eindeutige Rechtslage vor, deren Anwendung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht begründet (zB. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) war daher in keinem Fall zulässig.Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) war daher in keinem Fall zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1224.001.2017