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LVwG-S-1961/001-2017

Obsah (4)§ 9§ 45§ 174§ 18

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.11.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1961/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 9Abs. 2 VSt

G verantwortliche Beauftragte der D LTD mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Sie haben es als

Paragraph 9, Absatz 2, VStG verantwortliche Beauftragte der D LTD mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft Vorschreibungen einer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 24.06.2015, SBL1-V-156/035 (verlängert mit Bescheid vom 08.03.2016), erteilten Bewilligung zur befristeten Rodung nicht erfüllt hat. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 24.06.2015, SBL1-V- 156/035, wurde unter Punkt 4 folgende Maßnahme vorgeschrieben: "Die Zäune des alten nun nicht mehr funktionstüchtigen Wildgatters auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, sind bis Ende 2015 zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen." Diese Frist wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 08.03.2016, SBL1-V-156/035, auf 31.12.2016 verlängert. Am 14.03.2017 lagerten auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** zumindest 11 Rollen demontiertes Zaungeflecht, Drahtseil und ein Gattertor sowie weitere 250 lfm. Zaun am ursprünglichen Gatterverlauf. Am 26.06.2017 lagerten am südlichen Rand und im westlichen Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, weiterhin Zaungeflecht auf einer Länge von mindestens 100 lfm. sowie 3 aufgerollte Zaunrollen auf dem Waldboden.“ Der Beschwerdeführerin wurde somit dem genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs aufgetragen, das auf den genannten Grundstücken befindliche Zaunmaterial nach Fristverlängerung bis 31.12.2016 zu entfernen. Dies ist bis zum aufgetragenen Zeitpunkt nicht erfolgt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin, anwaltlich vertreten folgende Beschwerde eingebracht: „I. In umseits rubrizierter Rechtssache gibt die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie der Rechtsanwaltskanzlei Mag. Klemens Mayer & Mag. Stefan Herrmann, ***, ***, Vollmacht erteilt hat und wird diesbezüglich um Kenntnisnahme ersucht. II.römisch zwei. Die Beschwerdeführerin erhebt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs, SBS2-V-17 3773/3 vom 08.08.2017 – zugestellt am 10.8.2017 – innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und wird das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe 1. Rechtswidrigkeit des Inhalts 2. Mangelhaftigkeit des Verfahrens und wird dazu im Einzelnen ausgeführt wie folgt: 1. Rechtswidrigkeit des Inhalts:

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Ein diesbezügliches Ermessen der Behörde liegt somit nicht vor sondern ist bei Vorliegen der Voraussetzungen das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Ein diesbezügliches Ermessen der Behörde liegt somit nicht vor sondern ist bei Vorliegen der Voraussetzungen das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die genannten Voraussetzungen liegen gegenständlich vor. Durch die Tat ist es zu keiner intensiven Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes gekommen. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtfertigung sowie in ihrer Äußerung vom 10.5.2017 festgehalten hat, ist eine bescheidgemäße Entfernung der Zäune des ehemaligen Wildgatters bereits Ende vorigen Jahres teilweise vorgenommen worden, auch sämtliche Materialien, Zaunreste und dergleichen wurden von der Liegenschaft entfernt. Da teilweise die Zäune nur abmontiert und aufgerollt, aber witterungsbedingt noch nicht entfernt werden konnten, war ein Abschluss dieser Arbeiten innerhalb der im Bescheid gesetzten Frist im vergangenen Jahr nicht möglich. Zwischenseitig wurden sämtliche Zaunreste entfernt, und hat die Beschwerdeführerin dies durch entsprechende Lichtbilder dargelegt. Da die Entfernung der Zäune fristgerecht erfolgt ist, allerdings lediglich der Abtransport von Material erst verzögert erfolgen konnte, ohne dass ein Verschulden der Beschwerdeführerin daran vorliegt, ist von einer wesentlichen Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes nicht auszugehen. Auch ein Verschulden der Beschwerdeführerin an der verspäteten Erfüllung der Bescheidauflagen liegt nicht vor. Durch die belangte Behörde wäre das Verwaltungsstrafverfahren daher einzustellen in eventu mit einer Ermahnung vorzugehen gewesen, das angefochtene Straferkenntnis ist daher rechtswidrig. Auch die verhängte Geldstrafe i.H.v € 350 ist zu hoch. Zwar sieht das Gesetz einen Strafrahmen von € 0,00 bis € 7.270,00 vor, im Rahmen der Strafbemessung nach § 19 VStG wäre allerdings zu berücksichtigen gewesen, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering ist, sowie ein Verschulden der Beschwerdeführerin nicht vorliegt sowie zudem zwischenzeitig eine vollständige Entfernung der inkriminierten Zaunreste und Materialien auf dem gegenständlichen Grundstück erfolgt ist, sowie, dass ausschließlich Milderungsgründe und keinerlei erschwerende Umstände vorliegen.Strafrahmen von € 0,00 bis € 7.270,00 vor, im Rahmen der Strafbemessung nach Paragraph 19, VStG wäre allerdings zu berücksichtigen gewesen, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering ist, sowie ein Verschulden der Beschwerdeführerin nicht vorliegt sowie zudem zwischenzeitig eine vollständige Entfernung der inkriminierten Zaunreste und Materialien auf dem gegenständlichen Grundstück erfolgt ist, sowie, dass ausschließlich Milderungsgründe und keinerlei erschwerende Umstände vorliegen. Durch die belangte Behörde wäre daher, wäre das Verwaltungsstrafverfahren nicht einzustellen bzw. mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden gewesen, die Geldstrafe schuld- und tatangemessen in geringerer Höhe zu verhängen gewesen.

  1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Es wird ausdrücklich auf die obigen Ausführungen unter
  2. verwiesen. Die Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt. Hätte die Behörde ein geeignetes Ermittlungsverfahren abgeführt, hätte diese feststellen können und müssen, dass auf dem betreffenden Grundstück kein demontiertes Zaungeflecht, Drahtseil und ein Gattertor sowie weitere 250 lfm Zaun, ferner Zaungeflecht auf einer Länge von mindestens 100 lfm sowie drei aufgerollte Zaunrollen lagern. Ein willkürliches Verhalten einer Behörde liegt unter anderem bei einer gehäuften Verkennung der Rechtslage vor, aber auch bei Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VwGH 2001/12/0057; VfGH B727/09, sowie viele weitere).Verkennung der Rechtslage vor, aber auch bei Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VwGH 2001/12/0057; VfGH B727/09, sowie viele weitere). Ein solches Verhalten der Behörde liegt gegenständlich vor, da diese die entsprechend dem Bescheid vom 24.6.2015 erfolgte Umsetzung sämtlicher Maßnahmen nicht berücksichtigt hat. Der gegenständliche Bescheid ist daher mit einem Verfahrensmangel behaftet. Aus allen oben genannten Gründen stellt die Beschwerdeführerin sohin höflich nachstehenden ANTRAG: Das Landesverwaltungsgericht wolle in Entsprechung der vorliegenden Beschwerde 1.) den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu 2.) den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einstellen; in eventu 3.) den angefochtenen Bescheid aufheben und die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen; jedenfalls 4.) eine mündliche Verhandlung anberaumen.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 VwGVG am 06.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Einvernommen wurde Zeuge Bezirksförster Ing. B und Herr OFR DI G – Amtssachverständiger aus dem Gebiete des Forstwesens.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG am 06.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Einvernommen wurde Zeuge Bezirksförster Ing. B und Herr OFR DI G – Amtssachverständiger aus dem Gebiete des Forstwesens. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 24.06.2015, SBL1-V-156/035, wurde der D ltd die Bewilligung zur befristeten Rodung auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, KG ***, erteilt. Diese Bewilligung war an den Zweck der Errichtung einer Einstandsfläche für ein Farmwildgatter gebunden. Unter Punkt 4 wurde folgende Maßnahme vorgeschrieben: „Die Zäune des alten nun nicht mehr funktionstüchtigen Wildgatters auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, sind bis Ende 2015 zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.“ Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 08.03.2016, SBL1-V-156/035, wurde die Frist zur Entfernung des genannten Zaunes und Wildgatters auf 31.12.2016 verlängert. Im Zuge einer Kontrolle am 14.03.2017 wurde festgestellt, dass noch immer nicht sämtliche Zaunreste des alten Gatters vom Waldort entfernt wurden. So lagern auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, an der südlichen Grundstücksgrenze noch mindestens 250 lfm. Zaun am ursprünglichen Gatterverlauf. Weiters lagern im südöstlichen Grenzbereich 11 Rollen demontiertes Zaungeflecht, Drahtseil und ein Gattertor. Im Zuge einer weiteren Kontrolle am 26.06.2017 wurde festgestellt, dass am südlichen Rand und im westlichen Bereich des Grundstückes ***, KG *** noch immer Zaungeflecht lagerten. Die Zaunsteher waren entfernt worden, das Geflecht lag bogengleich auf einer Länge von mindestens 100 lfm. auf dem Waldboden. Weiters lagerten drei aufgerollte Zaunrollen auf dem Grundstück. Die Beschwerdeführerin war für die Einhaltung der Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 durch die D limited verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung schilderte der Bezirksförster als Zeuge ausführlich, dass die Beschwerdeführerin mehrfach, sich nunmehr über zwei Jahre erstreckend, aufgefordert wurde, den teilweise liegenden Zaun bzw. die Zaunrollen zu entfernen. Die letzte Kontrolle habe am 03.11.2017 (also weit nach dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis) stattgefunden und seien entgegen den Beschwerdeausführungen noch immer drei Zaunrollen am Boden gelegen und ca. 250 lfm Zaun teilweise liegend vorgefunden worden. Für das erkennende Gericht ergab sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin selbst und aus der zeugenschaftlichen Einvernahme des Bezirksförsters, dass sie auch nach der Fristverlängerung den gegenständliche Zaun zumindest am 14.03.2017 und am 26.06.2017 und schließlich, entgegen ihren Beschwerdeausführungen auch bis 03.11.2017 (!) nicht entfernt hat. Rechtlich folgt:

§ 174Abs.

1 lit. a Z. 7 Forstgesetz 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Vorschreibungen

§ 18Abs.

1, 2 und 3 erster Satz nicht nachkommt oder entgegen Abs. 6 vor Erlag der Sicherheitsleistung mit der Durchführung der Rodung beginnt.

Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 7, Forstgesetz 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Vorschreibungen

Paragraph 18, Absatz eins, 2 und 3 erster Satz nicht nachkommt oder entgegen Absatz 6, vor Erlag der Sicherheitsleistung mit der Durchführung der Rodung beginnt. § 18 Abs. 1 Forstgesetz 1975 lautet:Paragraph 18, Absatz eins, Forstgesetz 1975 lautet: „Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach 1. ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde, 2. die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden oder 3. Maßnahmen vorzuschreiben, die

  1. a)zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder
  2. b)zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung) geeignet sind." Der festgestellte Sachverhalt wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, im Speziellen der Anzeige des Fachgebietes Forstwesen vom 05.04.2017, sowie der zeugenschaftlichen Einvernahme des Ing. B erwiesen. Die Feststellungen zu den lagernden Zäunen basieren auf den Lokalaugenscheinen vom 14.03.2017, vom 26.06.2017 und vom 03.11.2017. Es musste daher die der Rechtsmittelwerberin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen werden. Diese hat die Rechtsmittelwerberin auch zu verantworten.

§ 174Abs.

1 letzter Satz Z. 1 Forstgesetz 1975 sind Übertretungen in den Fällen der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden.

Paragraph 174, Absatz eins, letzter Satz Ziffer eins, Forstgesetz 1975 sind Übertretungen in den Fällen der Litera a, mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Mildernd und erschwerend war nichts zu werten. Die nunmehr konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) auch unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter der Annahme durchschnittlicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. § 45 Abs.1 Z 4 VStG konnte nicht angewendet werden, da das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht gering war.Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG konnte nicht angewendet werden, da das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht gering war. Das tatbildmäßige Verhalten der Beschwerdeführerin ist nicht erheblich hinter dem Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben, den die betreffende Strafdrohung typisiert. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1961.001.2017

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