G) eingestellt.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Straferkenntnisses sowie der damit zusammenhängende Kostenausspruch in der Höhe von 80 Euro werden aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. 2. Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit folgenden Maßgaben bestätigt:Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: a) Der Tatzeitraum hat anstatt „30.5.2016 bis 4.7.2016“ vielmehr „30.5.2016 bis 21.6.2016“ zu lauten. b) Die Strafsanktionsnorm
G hat „§ 367 Einleitungssatz GewO 1994“ zu lauten.Die Strafsanktionsnorm
Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG hat „§ 367 Einleitungssatz GewO 1994“ zu lauten.
4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision
Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 390,-- Euro und ist
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 390,-- Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
O 1994 in der Betriebsart Buffet im Standort ***, ***, GrstNr. ***, KG ***, zu verantworten, dass Sie auf eigene Rechnung und Gefahr, selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, zumindest vom 30.5.2016 bis 18.8.2016 im o.a. Standort eine mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 20.12.2010, AMW2-BA-1037/001, genehmigte Betriebsanlage in Form eines Backshops und Cafes samt Gastgarten ohne die erforderliche Genehmigung nach der Änderung durch das Offenhalten der Betriebsstätte, den Verkauf von Backwaren und die Bewirtung von Gästen durch Ausschank von Getränken und Anbieten von Backwaren außerhalb der genehmigten Betriebszeiten betrieben haben, ohne in Besitz einer hierfür erforderlichen Änderungsbewilligung zu sein. Im Bewilligungsbescheid vom 20.12.2010, AMW2-BA-1037/001, wurden die Betriebszeiten für Cafe und Backshop mit Mo-So: 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr und die Betriebszeiten für den Gastgarten mit Mo-So: 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr bewilligt. Die tatsächlich konsenslos geänderten Betriebszeiten für Cafe und Backshop sind: Montag bis Mittwoch 5:45 Uhr bis 12:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr, Donnerstag und Freitag 5:45 Uhr bis 12:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr, Sa: 5:45 Uhr bis 22:00 Uhr, Sonntag 5:45 Uhr bis 11:00 Uhr und an Feiertagen geschlossen. römisch eins)Sie haben es als Inhaber und Betreiber des Gastgewerbebetriebs (Backshop und Cafe samt Gastgarten)
Paragraph 111, Absatz eins, Zi. 2 GewO 1994 in der Betriebsart Buffet im Standort ***, ***, GrstNr. ***, KG ***, zu verantworten, dass Sie auf eigene Rechnung und Gefahr, selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, zumindest vom 30.5.2016 bis 18.8.2016 im o.a. Standort eine mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 20.12.2010, AMW2-BA-1037/001, genehmigte Betriebsanlage in Form eines Backshops und Cafes samt Gastgarten ohne die erforderliche Genehmigung nach der Änderung durch das Offenhalten der Betriebsstätte, den Verkauf von Backwaren und die Bewirtung von Gästen durch Ausschank von Getränken und Anbieten von Backwaren außerhalb der genehmigten Betriebszeiten betrieben haben, ohne in Besitz einer hierfür erforderlichen Änderungsbewilligung zu sein. Im Bewilligungsbescheid vom 20.12.2010, AMW2-BA-1037/001, wurden die Betriebszeiten für Cafe und Backshop mit Mo-So: 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr und die Betriebszeiten für den Gastgarten mit Mo-So: 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr bewilligt. Die tatsächlich konsenslos geänderten Betriebszeiten für Cafe und Backshop sind: Montag bis Mittwoch 5:45 Uhr bis 12:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr, Donnerstag und Freitag 5:45 Uhr bis 12:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr, Sa: 5:45 Uhr bis 22:00 Uhr, Sonntag 5:45 Uhr bis 11:00 Uhr und an Feiertagen geschlossen. Es handelt sich bei der gegenständlichen Anlage um eine örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist, und ist eine Verlängerung der Betriebszeiten von Montag bis Mittwoch 5:45 Uhr bis 12:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr, Donnerstag und Freitag 5:45 Uhr bis 12:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr, Sa: 5:45 Uhr bis 22:00 Uhr, Sonntag 5:45 Uhr bis 11:00 Uhr geeignet, eine Belästigung der Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise infolge des Betreibens der Anlage durch die Bewirtung von Gästen sowie das Aufsuchen und Verlassen der Betriebsstätte durch diese im Sinne des § 74 Abs. 2 Zi. 2 Gewerbeordnung herbeizuführen und lag keine entsprechende Bewilligung zur Abänderung der Betriebsanlage vor.Es handelt sich bei der gegenständlichen Anlage um eine örtlich gebundene Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist, und ist eine Verlängerung der Betriebszeiten von Montag bis Mittwoch 5:45 Uhr bis 12:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr, Donnerstag und Freitag 5:45 Uhr bis 12:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr, Sa: 5:45 Uhr bis 22:00 Uhr, Sonntag 5:45 Uhr bis 11:00 Uhr geeignet, eine Belästigung der Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise infolge des Betreibens der Anlage durch die Bewirtung von Gästen sowie das Aufsuchen und Verlassen der Betriebsstätte durch diese im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Zi. 2 Gewerbeordnung herbeizuführen und lag keine entsprechende Bewilligung zur Abänderung der Betriebsanlage vor. II)Sie haben es als Inhaber und Betreiber des Gastgewerbebetriebs (Backshop und Cafe samt Gastgarten)
O 1994 in der Betriebsart Buffet im Standort ***, ***, GrstNr. ***, KG ***, zu verantworten, dass Sie auf eigene Rechnung und Gefahr, selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, zumindest vom 30.5.2016 bis 4.7.2016 im o.a. Standort einen zusätzlichen Gastgarten beim Eingang des Cafes auf der rechten Seite mit 3 Tischen und 9 Stühlen betrieben und diesen Betrieb nicht
1 und 3 Gewerbeordnung 1994 bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, ***, ***, angezeigt haben, obwohl der Betrieb eines Gastgartens der Behörde vorher anzuzeigen ist. Eine entsprechende Anzeige langte erst mit 5.7.2016 ein.römisch zwei)Sie haben es als Inhaber und Betreiber des Gastgewerbebetriebs (Backshop und Cafe samt Gastgarten)
Paragraph 111, Absatz eins, Zi. 2 GewO 1994 in der Betriebsart Buffet im Standort ***, ***, GrstNr. ***, KG ***, zu verantworten, dass Sie auf eigene Rechnung und Gefahr, selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, zumindest vom 30.5.2016 bis 4.7.2016 im o.a. Standort einen zusätzlichen Gastgarten beim Eingang des Cafes auf der rechten Seite mit 3 Tischen und 9 Stühlen betrieben und diesen Betrieb nicht
Paragraph 76 a, Absatz eins und 3 Gewerbeordnung 1994 bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, ***, ***, angezeigt haben, obwohl der Betrieb eines Gastgartens der Behörde vorher anzuzeigen ist. Eine entsprechende Anzeige langte erst mit 5.7.2016 ein. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: I)§ 366 Abs. 1 Zi. 3 iVm § 74 Abs. 2 Zi. 2 iVm § 81 Abs. 1 Gewerbeordnung iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 20.12.2010, AMW2-BA-1037/001römisch eins)§ 366 Absatz eins, Zi. 3 in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Zi. 2 in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins, Gewerbeordnung in Verbindung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 20.12.2010, AMW2-BA-1037/001 II)§ 367 Zi. 24a iVm § 76a Abs. 3 iVm Abs. 1 und Abs. 2 Gewerbeordnungrömisch zwei)§ 367 Zi. 24a in Verbindung mit Paragraph 76 a, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins und Absatz 2, Gewerbeordnung Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von
zu I € 500,00zu römisch eins € 500,00 46 Stunden § 366 Abs. 1 GewOParagraph 366, Absatz eins, GewO zu II € 300,00zu römisch zwei € 300,00 46 Stunden § 367 GewOParagraph 367, GewO Vorgeschriebener Kostenbeitrag
G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 80,00 Gesamtbetrag: € 880,00“ Begründend führte die belangte Behörde zur Strafbemessung aus, dass sie von einem durchschnittlichen Monatseinkommen in der Höhe von 1.000 Euro und Sorgepflichten für drei Personen, bei keinen Verbindlichkeiten und keinem Vermögen ausgehe. Strafmildernd wurde die Unbescholtenheit, straferschwerend kein Umstand gewertet. 1.
O 1994, BGBl Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr. 155/2015, begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81f).
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015,, begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraph 81 f,). Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer die Betriebsanlage außerhalb der mit rechtskräftigem Bescheid genehmigten Betriebszeiten dadurch betrieben, dass bereits ab 5:00 Uhr mit dem Backen von Brot und Gebäck begonnen wurde. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass diese Tätigkeiten zumindest abstrakt geeignet waren eine Belästigung der Nachbarn durch Geruch bzw. Lärm herbeizuführen und insofern der Genehmigungspflicht unterlagen. Allerdings wurde dem Beschwerdeführer nach der Tatanlastung im angefochtenen Straferkenntnis, lediglich das Offenhalten der Betriebsstätte, der Verkauf von Backwaren und die Bewirtung von Gästen durch Ausschank von Getränken und Anbieten von Backwaren außerhalb der genehmigten Betriebszeiten vorgeworfen. Gerade diese Handlungen konnten jedoch nicht festgestellt werden bzw. ist das bloße Offenhalten einer Türe nicht geeignet, Beeinträchtigungen
O 1994 herbeizuführen.Allerdings wurde dem Beschwerdeführer nach der Tatanlastung im angefochtenen Straferkenntnis, lediglich das Offenhalten der Betriebsstätte, der Verkauf von Backwaren und die Bewirtung von Gästen durch Ausschank von Getränken und Anbieten von Backwaren außerhalb der genehmigten Betriebszeiten vorgeworfen. Gerade diese Handlungen konnten jedoch nicht festgestellt werden bzw. ist das bloße Offenhalten einer Türe nicht geeignet, Beeinträchtigungen
Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 herbeizuführen. Eine diesbezügliche „Präzisierung“ des Tatvorwurfes hinsichtlich der festgestellten – aber eben nicht vorgeworfenen – „Backhandlungen“ ist nicht möglich, würde es dadurch doch zu einem unzulässigen „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommen (vgl. zB VwGH vom
G einzustellen.Da die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat daher nicht erwiesen werden kann, ist Spruchpunkt römisch eins. sowie der damit zusammenhängende Kostenausspruch in der Höhe von 80 Euro aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Der Beschwerdeführer wird jedoch zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hingewiesen, dass damit nicht ausgesagt wird, dass sein Verhalten rechtmäßig war. 3.
2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden; eine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 4 ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn der Gastgarten
VO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt ist.auf Grund der geplanten Ausführung zu erwarten ist, dass die
Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind und Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden; eine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn der Gastgarten
Paragraph 82, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt ist.
Abs. 1 Z 1 bis Z 4 sinngemäß erfüllt sind.Für Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, ist für die Zeit von 9 bis 22 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn die Voraussetzungen
Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, sinngemäß erfüllt sind.
Abs. 1 oder Abs. 2 nicht erfüllt, so hat die Behörde unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff dies festzustellen und den Betrieb des Gastgartens zu untersagen. Die Behörde hat diesen Bescheid spätestens drei Monate nach Einlangen der Anzeige samt Unterlagen zu erlassen.Sind die Voraussetzungen
Absatz eins, oder Absatz 2, nicht erfüllt, so hat die Behörde unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraphen 366, ff dies festzustellen und den Betrieb des Gastgartens zu untersagen. Die Behörde hat diesen Bescheid spätestens drei Monate nach Einlangen der Anzeige samt Unterlagen zu erlassen.
O 1994, BGBl Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr. 155/2015 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer entgegen § 76a Abs. 3 den Betrieb des Gastgartens nicht anzeigt.
Paragraph 367, Ziffer 24 a, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015, begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer entgegen Paragraph 76 a, Absatz 3, den Betrieb des Gastgartens nicht anzeigt. 3.2.
O 1994 ist für Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, für die Zeit von 8 bis 23 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen (Z 1), sie aber nicht mehr als 75 Verabreichungsplätze verfügen (Z 2), ihn lauteres Sprechen als der übliche Gesprächston der Gäste, singen und musizieren vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind (Z 3) und aufgrund der geplanten Ausführung zu erwarten ist, dass die
O 1994 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.
Paragraph 76 a, Absatz eins, GewO 1994 ist für Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, für die Zeit von 8 bis 23 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen (Ziffer eins,), sie aber nicht mehr als 75 Verabreichungsplätze verfügen (Ziffer 2,), ihn lauteres Sprechen als der übliche Gesprächston der Gäste, singen und musizieren vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind (Ziffer 3,) und aufgrund der geplanten Ausführung zu erwarten ist, dass die
Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind. Nach dem erkennbaren Zweck der Norm, soll die Bezirksverwaltungsbehörde durch die Anzeige des Betriebs eines Gastgartens in die Lage versetzt werden, zu überprüfen, ob unter anderem die
O 1994 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt werden.Nach dem erkennbaren Zweck der Norm, soll die Bezirksverwaltungsbehörde durch die Anzeige des Betriebs eines Gastgartens in die Lage versetzt werden, zu überprüfen, ob unter anderem die
Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt werden. Vor diesem Hintergrund ist erkennbar, dass das Bereitstellen und die Nutzung von Tischen und Sitzgelegenheiten, auf welchem Kunden einer Gastgewerbebetriebsanlage die in der Betriebsanlage erstandenen Waren (hier zB Getränke und Eis) konsumieren, bereits die Anzeigepflicht
O 1994 auslöst.Vor diesem Hintergrund ist erkennbar, dass das Bereitstellen und die Nutzung von Tischen und Sitzgelegenheiten, auf welchem Kunden einer Gastgewerbebetriebsanlage die in der Betriebsanlage erstandenen Waren (hier zB Getränke und Eis) konsumieren, bereits die Anzeigepflicht
Paragraph 76 a, GewO 1994 auslöst. Somit wurde gegenständlich ein Gastgarten im Sinne des § 76a Abs. 1 GewO 1994 betrieben, für welchen jedoch erst am
O 1994 erfüllt. Dieses Tat ist ihm als „Ungehorsamsdelikt“ auch subjektiv vorzuwerfen (vgl. § 5 VStG).Der Beschwerdeführer hat objektiv das Tatbild
Paragraph 367, Ziffer 24 a, GewO 1994 erfüllt. Dieses Tat ist ihm als „Ungehorsamsdelikt“ auch subjektiv vorzuwerfen vergleiche Paragraph 5, VStG). Allerdings ist der Tatzeitraum einzuschränken, zumal die vom Beschwerdeführer erstattete Anzeige am
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Daher waren auf Grund der Bestätigung des zweiten Spruchpunktes des angefochtenen Straferkenntnisses Kosten in der Höhe von 60 Euro vorzuschreiben.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Daher waren auf Grund der Bestätigung des zweiten Spruchpunktes des angefochtenen Straferkenntnisses Kosten in der Höhe von 60 Euro vorzuschreiben. Der Umstand, dass in einem Erkenntnis über mehrere Verwaltungsübertretungen entschieden wird, bedeutet nicht, dass ein teilweiser Erfolg eines Rechtsmittels im Fall einer von mehreren Übertretungen (hier: betreffend den ersten Spruchpunkt) zu einer Anwendung des § 52 Abs. 8 VwGVG auch in jenen Fällen führt, in welchen der Beschwerde hinsichtlich einer weiteren Verwaltungsübertretung keine Folge gegeben wird (vgl. die Rsp zu § 65 VStG zB VwGH vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.