RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1269/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerden des FG, wohnhaft in ***, gegen die Bescheide des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** jeweils vom
- September 2017, AZ 29-1/01, betreffend Baueinstellung (LVwG-AV-1270/001-2017) und Beseitigungsauftrag (LVwG-AV-1269/001-2017), zu Recht erkannt:
- Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist zur Beseitigung des auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, hergestellten Bauvorhabens mit 30 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung festgelegt wird. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist zur Beseitigung des auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, hergestellten Bauvorhabens mit 30 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung festgelegt wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, in der Marktgemeinde ***. Er erwarb dieses Grundstück am
- Jänner 2017 mit dem Ziel, einen auf dem Grundstück befindlichen baufälligen Stadl wieder in Stand zu setzen und zum Einstellen seiner landwirtschaftlichen Geräte zu verwenden. Am
- März 2017 übermittelte der Beschwerdeführer an die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** ein Sanierungskonzept für den Stadl. Dort heißt es auszugsweise (in sämtlichen wörtlichen Zitaten in dieser Entscheidung sind Fehler nicht korrigiert, jedoch Namen anonymisiert): „Bestandsaufnahme: Der gegenständliche Stadl ist mit Mauerziegel rundum aufgemauert. Die Mauer ist durch aufgemauerte Säulen verstärkt. Straßenseitig zur *** (vorne) sowie hinten befindet sich ein Flügeltor aus Holz. Auf dem Mauerwerk ist ein Dachstuhl (Giebeldach ausgerichtet zur Straße) aus Holz, eingedeckt mit Ziegel (teilweise aus Beton sonst aus Ton) aufgesetzt. Durch Wassereintritt ist die Außenmauer teilweise beschädigt und der Dachstuhl teilweise gebrochen. Aktuelle Übersichtsfoto sind angefügt (siehe Anhang) Sanierungsvorhaben: Die Mauersäulen werden gestützt. Das schadenhafte Mauerwerk wird stückweise abgetragen und neu aufgemauert. Die Gebäudemauer zur Nachbarin A wird bis auf das Niveau der gegenüberliegenden Gebäudemauer erhöht, um eine gleiche Dachneigung zu erreichen. Die Einverständniserklärung von Frau A liegt schriftlich vor (siehe Beilage). Der Dachstuhl wird abgedeckt und abgetragen. Nach der Bewehrung des sanierten Mauerwerkes wird der sanierte Dachstuhl aufgesetzt und wieder eingedeckt. Die Grundfeste wird drainiert und die Entwässerung einem Sickerschacht zugeführt.“ Dem Schreiben angeschlossen war die Erklärung der Nachbarin A, dass der Beschwerdeführer die an ihr Grundstück angrenzende Gebäudemauer im Zuge der Sanierung auf das Niveau der gegenüberliegenden Gebäudemauer erhöhen dürfe. Infolge einer am
- bzw.
- April 2017 erstatteten Meldung wurde Organen der Marktgemeinde *** mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer den Stadl fast vollständig abgebrochen habe und diesen vergrößern wolle. Daraufhin erließ die Bürgermeisterin am
- April 2017 einen Mandatsbescheid, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß § 29 NÖ BauO 2014 der Auftrag zur sofortigen Einstellung der widerrechtlichen Bauarbeiten auf dem Grundstück erteilt wurde. Gleichzeitig wurde für den
- April 2017 eine baubehördliche Überprüfung an Ort und Stelle anberaumt. Gegen den Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer am
- April 2017 eine (als Berufung bezeichnete) Vorstellung.Infolge einer am
- bzw.
- April 2017 erstatteten Meldung wurde Organen der Marktgemeinde *** mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer den Stadl fast vollständig abgebrochen habe und diesen vergrößern wolle. Daraufhin erließ die Bürgermeisterin am
- April 2017 einen Mandatsbescheid, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, NÖ BauO 2014 der Auftrag zur sofortigen Einstellung der widerrechtlichen Bauarbeiten auf dem Grundstück erteilt wurde. Gleichzeitig wurde für den
- April 2017 eine baubehördliche Überprüfung an Ort und Stelle anberaumt. Gegen den Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer am
- April 2017 eine (als Berufung bezeichnete) Vorstellung. Die Überprüfung am
- April 2017 wurde von der Bürgermeisterin geleitet. In der auch vom Beschwerdeführer unterfertigten Niederschrift ist festgehalten, dass die ca. 8 m lange Giebelmauer des Stadls zur Gänze abgebrochen und auf einer Höhe von ca. 1,40 m wieder aufgemauert wurde. Die traufenseitigen Wände wurden sowohl west- als auch ostseitig auf einer Länge von etwa 12 m ebenfalls abgebrochen. Auf der gesamten Länge wurde ein Schalsteinfundament errichtet, eine Isolierung angebracht und die Mauer auf eine Höhe von ca. 1,60 m wieder aufgemauert. Beim nordseitigen Teil des Gebäudes wurden ebensolche Baumaßnahmen durchgeführt. Vom ursprünglichen Gebäude waren nur noch die Mittelpfette sowie ein Mauerwerkspfeiler vorhanden. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, dass er einen sanierungsbedürftigen und einsturzgefährdeten Stadl erworben habe. Für die Renovierung und Instandsetzung habe er ein Sanierungskonzept vorgelegt und in weiterer Folge einen Kostenvoranschlag für dieses Konzept eingeholt. Er habe die Anforderungen des § 17 NÖ BauO eingehalten, indem er die Originalmaterialien abgetragen, gereinigt und auch die weitere Verwendbarkeit geprüft habe. Unter Einhaltung der bisherigen Konstruktionsart habe er diese stückweise neu aufgesetzt. Die Formen und Farben der sichtbaren Flächen habe er im Wesentlichen eingehalten. Allerdings habe Ende März ein Sturm den vorderen Bereich des Stadls zum Einsturz gebracht, daher seien die Arbeiten umfangreicher gewesen als zuvor angenommen. Eine Seite der Stadlmauer habe er bereits verschoben und nicht parallel zur anderen Mauer vorgefunden. Daher habe der Aufsatz zur anderen Mauer geringfügig ausgerichtet werden müssen. Im Durchschnitt sei alles gleich geblieben.Die Überprüfung am
- April 2017 wurde von der Bürgermeisterin geleitet. In der auch vom Beschwerdeführer unterfertigten Niederschrift ist festgehalten, dass die ca. 8 m lange Giebelmauer des Stadls zur Gänze abgebrochen und auf einer Höhe von ca. 1,40 m wieder aufgemauert wurde. Die traufenseitigen Wände wurden sowohl west- als auch ostseitig auf einer Länge von etwa 12 m ebenfalls abgebrochen. Auf der gesamten Länge wurde ein Schalsteinfundament errichtet, eine Isolierung angebracht und die Mauer auf eine Höhe von ca. 1,60 m wieder aufgemauert. Beim nordseitigen Teil des Gebäudes wurden ebensolche Baumaßnahmen durchgeführt. Vom ursprünglichen Gebäude waren nur noch die Mittelpfette sowie ein Mauerwerkspfeiler vorhanden. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, dass er einen sanierungsbedürftigen und einsturzgefährdeten Stadl erworben habe. Für die Renovierung und Instandsetzung habe er ein Sanierungskonzept vorgelegt und in weiterer Folge einen Kostenvoranschlag für dieses Konzept eingeholt. Er habe die Anforderungen des Paragraph 17, NÖ BauO eingehalten, indem er die Originalmaterialien abgetragen, gereinigt und auch die weitere Verwendbarkeit geprüft habe. Unter Einhaltung der bisherigen Konstruktionsart habe er diese stückweise neu aufgesetzt. Die Formen und Farben der sichtbaren Flächen habe er im Wesentlichen eingehalten. Allerdings habe Ende März ein Sturm den vorderen Bereich des Stadls zum Einsturz gebracht, daher seien die Arbeiten umfangreicher gewesen als zuvor angenommen. Eine Seite der Stadlmauer habe er bereits verschoben und nicht parallel zur anderen Mauer vorgefunden. Daher habe der Aufsatz zur anderen Mauer geringfügig ausgerichtet werden müssen. Im Durchschnitt sei alles gleich geblieben. In einem von einem bautechnischen Sachverständigen des Gebietsbauamtes *** am
- Mai 2017 über Ersuchen der Bürgermeisterin aufgenommenen Befund werden die vom Beschwerdeführer durchgeführten Baumaßnahmen folgendermaßen beschrieben: „Die seinerzeitige aus massiven Umfassungswänden errichtete Scheune (Widmung ‚Grünland-Land- und Forstwirtschaft‘) wurde bis auf einen straßenseitigen Mauerpfeiler – welcher in einem sehr schlechten Bau- und Erhaltungszustandes ist sowie eine daran anschließende auf Holzsäulen abgestützte Pfette – zur Gänze abgetragen. Mittlerweile wurde zur Straße im linken Drittelbereich sowie an den beiden Gebäudelängsseiten und im rückwärtigen Bereich ein neues Mauerwerk aus den alten kleinformatigen und gebrannten Mauerziegeln bis in eine Höhe von ca. 1,40 bis 1,60 m errichtet. Darunter wurde ein neues Betonfundament samt einem Schalsteinsockelmauerwerk hergestellt. Im alten Scheunenbereich lagert noch eine alte Dreschmaschine sowie die abgetragenen Ziegeln und teilweise Stroh- und Schuttmaterial. In der Niederschrift vom 21.4.2017 wurde festgestellt, dass die Aufstellung der *** teilweise nicht mehr dem Altbestand entsprach (Stellungnahme von Herrn FG.)“ Mit Bescheid vom
- Juni 2017 wies die Bürgermeisterin die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides stützte sich die Bürgermeisterin auf den vorzitierten Befund des Sachverständigen. Der Beschwerdeführer sei diesem nicht substantiiert entgegengetreten. Durch den vom Beschwerdeführer getätigten Abbruch sei die bisherige Baubewilligung untergegangen, eine neue Baubewilligung oder Bauanzeige liege nicht vor. Daher sei die Fortsetzung der Bauausführung gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 2014 zu untersagen gewesen.Mit Bescheid vom
- Juni 2017 wies die Bürgermeisterin die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides stützte sich die Bürgermeisterin auf den vorzitierten Befund des Sachverständigen. Der Beschwerdeführer sei diesem nicht substantiiert entgegengetreten. Durch den vom Beschwerdeführer getätigten Abbruch sei die bisherige Baubewilligung untergegangen, eine neue Baubewilligung oder Bauanzeige liege nicht vor. Daher sei die Fortsetzung der Bauausführung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 2014 zu untersagen gewesen. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer mit weiterem Bescheid vom selben Tag der baubehördliche Auftrag zur Beseitigung des konsenswidrig hergestellten Bauwerks binnen 30 Tagen ab Rechtskraft erteilt. Dieser Bescheid stützt sich auf § 29 Abs. 2 NÖ BauO 2014 und geht von denselben Sachverhaltsfeststellungen aus wie der Auftrag zur Einstellung der Bauarbeiten. Auf Grund des Unterganges der ursprünglichen Baubewilligung und des daraus resultierenden Erfordernisses, eine neue Baubewilligung zu erlangen, keine Wiederherstellung des vorherigen Zustandes aufgetragen werden.Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer mit weiterem Bescheid vom selben Tag der baubehördliche Auftrag zur Beseitigung des konsenswidrig hergestellten Bauwerks binnen 30 Tagen ab Rechtskraft erteilt. Dieser Bescheid stützt sich auf Paragraph 29, Absatz 2, NÖ BauO 2014 und geht von denselben Sachverhaltsfeststellungen aus wie der Auftrag zur Einstellung der Bauarbeiten. Auf Grund des Unterganges der ursprünglichen Baubewilligung und des daraus resultierenden Erfordernisses, eine neue Baubewilligung zu erlangen, keine Wiederherstellung des vorherigen Zustandes aufgetragen werden. Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer am
- Juli 2017 Berufung. In jener gegen den Beseitigungsauftrag (die Berufungen sind im Wesentlich gleichlautend) heißt es auszugsweise: „Der Stadl war jahrzehntelang einsturzgefährdet. Ein Stück Mauer war bereits umgebrochen. Vor etwa 20 Jahren wurde die eingedrückte und nach innen verschobene Mauer auf einer Stadlseite mehrfach gepölzt. Die Grundeigentümerin und die Baubehörde waren augenscheinlich jahrelang dbgl bis zur Übergabe 2017 nicht tätig geworden. Um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen sicherte ich das Stadlareal ab und zog Experten zum Erhalt des typischen *** Stadls zu Rate. Dementsprechend legte ich auch ein Sanierungskonzept bei der Gemeinde vor. Ich dachte mir schon, dass auch die Bürgermeisterin zum Wohl der Öffentlichkeit daran interessiert sei, den Stadl zu erhalten. […] Danach begonn ich mit der umfassenden Sanierung und das landwirtschaftliche Gebäude wieder Instand zu setzen. Für eine Sanierung mußte das Dach samt Dachstuhl, der auch gebrochen war, abmontiert werden. Zuerst wurde das umgestürzte Mauerwerk auf der rechten Seite (von der Straße zum Stadl gesehen) genau im ursprünglichen Zustand mit dem ursprünglichen Material wieder aufgemauert. Danach wurde das Dach abgedeckt und der Dachstuhl bis auf die Pfetten abgetragen. In der Folge wurde die hintere Seite des Stadls bestandsgemäß wieder gemauert. Es wurde immer darauf geachtet, dass der Konsens des Gebäudes nicht untergeht. Die Instandsetzung erfolgte Stück für Stück, sodass immer noch mehr als 3 Seiten des Gebäudes stehen blieben. Gegen Ende März 2017 war die Sanierung bereits an der rechten und hinteren Seite fast abgeschlossen. Auch der vordere Teil war Bestand. Die linke Gebäudemauer war noch sehr desolat und durch jahrelangen Wassereintritt nach innen verschoben und jahrzehntelang bereits abgestützt. Als Ende März ein Sturm aufkam, hielt diese Mauer diesem Sturm nicht stand und stürzte nach innen um. Auch die linkte Pfette stürzte um. An dieser Mauer wurde zur Zeit des Sturmschadens noch keine Sanierung durchgeführt und sie war über Jahrzehnte davor lediglich abgestützt. Dazu stelle ich schon eindeutig fest, dass die Vorbesitzerin und auch die Baubehörde mit ihrer Untätigkeit zum Einsturz beigetragen haben. Augenscheinlich wartete man über Jahre hindurch nur darauf, dass der Stadl einstürzt. Als Teile der Stadlmauer bereits vor meinem Kauf umgestürzt waren, kam die Bürgermeisterin/Baubehörde offensichtlich nicht auf den Gedanken, dass erforderliche Sicherungsarbeiten zur Vermeidung von Schäden von Vermögen und von Personen unterlassen werden. Das innen ausgeschwemmte Material wurde nachher von mir geräumt und ein gerades, dem ursprünglichen Zustand entsprechende Fundament errichtet. Im nicht sichtbaren Bereich wurden Schalsteine aufgesetzt. Danach das Mauerwerk wieder mit dem ursprünglichen Ziegel gemauert. Der Konsens des Gebäudes ist daher nie untergegangen und es blieb im Grundriss sowie mehrseitig immer beim ursprünglichen Bestand. Meine Fotodokumentation belegt das nachweislich! […]“ Mit den angefochtenen Bescheiden wurden beide Berufungen als unbegründet abgewiesen. In den Begründungen stützte sich die belangte Behörde wiederum auf die Befundaufnahme des Sachverständigen des Gebietsbauamtes *** vom
- Mai
- Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ging die belangte Behörde in weiterer Folge davon aus, dass durch den Abbruch des bestehenden Stadls ein allenfalls vorhandener Baukonsens untergegangen sei und es sich bei den durchgeführten Bauarbeiten um einen Neubau handle, für den keine Baubewilligung vorliege. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, mit denen der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt. Auch in den Beschwerden bestreitet der Beschwerdeführer den weitgehenden Abbruch des zuvor bestehenden Stadlgebäudes nicht. Vielmehr heißt es dort: „Ich hielt mich genau an das mit der Bürgermeisterin und dem Sachverständigen besprochene Sanierungskonzept und informierte mich auch rechtlich nach der NÖ Bauordnung über Instandsetzungsmaßnahmen. Auch setzte ich die Anrainerin A von meiner Sanierungsmaßnahme in Kenntnis. Diese erteilte mir ihr Einverständnis, dass ich die zu ihr angrenzende Stadelmauer im Zuge der Sanierung auf das Niveau meiner gegenüberliegenden Gebäude erhöhen darf. Auch diese Maßnahme erfolgte in Absprache mit der Baubehörde und wurde dieser auch schriftlich mitgeteilt (Beilage zum Sanierungskonzept) Mit der Instandsetzung begann ich sodann unverzüglich, zuerst mit der Gebäudesicherung, entfernte den starken Wildwuchs, stützte die Mauersäulen ab und räumte den Stadel bis auf eine Dreschmaschine und eine Schnitzelmaschine völlig aus. Die Dreschmaschine und die Schnitzelmaschine blieben bis heute in ihrem ursprünglichen Standort stehen. Daraus ist ersichtlich, dass keine Änderung der Außenmauer durchgeführt wurde. Es wurde die östliche Mauer nach Unterfangen der Dachpfettenträger stückweise abgetragen und wieder neu im ursprünglichen Zustand im alten Säulenfundament mit den originalen Ziegel aufgesetzt. Diese Tätigkeiten sind alle fotografisch festgehalten, um die Originalität der Sanierung dieses historischen Objektes zu dokumentieren. Auf der östlichen Mauerseite ist kein einziger Schalstein aufgesetzt (entgegen der Feststellung des GBA *** Befund/Gutachten vom 26.5.2017). Nachdem die östliche Mauer durchgehend stückweise auf eine Höhe von ca. 1,5 m neu aufgesetzt worden war, wurde das Dach am 25.3.2017 genau nach dem vorgelegten Sanierungskonzept abgedeckt und der gebrochene Dachstuhl abgetragen. […] Der baufällige Zustand des Stadels war jedem seit Jahren bekannt, auch der Baubehörde. Wenn nun im Nachhinein festgestellt wird, dass der Baukonsens erloschen sei, so wäre dies ‚in Erfüllung ihrer Pflichten als Baubehörde‘ von der Bürgermeisterin mir schon bei der Besprechung des Sanierungskonzeptes vor meinem Sanierungsbeginn mitzuteilen gewesen. Nach durchgehender Fertigstellung der östlichen Mauer (bis auf eine Höhe von ca. 1,5 m) wurden die nördliche und dann die westliche Gebäudeseite saniert. Schäden durch Sturm und Hagel gab es etliche im nördlichen Raum von ***. Dieser Sturm riss auch mein Stadeltor aus seiner süd-/östlichen Verankerung. Daher wurde auch dieser Gebäudeteil dementsprechend saniert. Die Baubehörde stellte dazu fest, dass ich die Sanierung nicht ausreichend gesichert habe. Dieses Argument der Behörde finde ich sehr unangebracht, weil vergleichbar viele Sturmschäden entstanden sind, die alle wegen des starken Sturms nicht zu verhindern waren. Die Baubehörde ließ mir ihre Bedenken zu meiner Sanierung bis […] 13.11.2017 [gemeint offenbar 11.4.2017] nicht wissen, machte mich auf keine eventuellen Umstände aufmerksam und fotografierte unaufhaltsam weiter. Die Fotos fügte sie meinem Bauakt an, wie ich später bei der Akteneinsicht bemerkte. Währenddessen investierte ich bis zur Baueinstellung weiter Geld und Arbeitszeit, im guten Glauben meine Sanierung rasch, ordnungsgemäß und ohne Anstand fertigzustellen. Ich räumte den Dachstuhl ab und entsorgte das schadhafte Material. Auch die hölzerne Giebelwandschalung wurde abgetragen. […] Die im Zuge der besonderen Überprüfung am 21.4.2017 festgestellte Behauptung durch den Sachverständigen, dass die ca. 8 m hohe Giebelmauer zur Gänze abgebrochen wurde“ ist ebenfalls nicht richtig. Es war lediglich eine Holzverschalung vorhanden (wie auf Fotos ersichtlich). […]“ Von diesem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie von seinem Vorbringen im Laufe des Verwaltungsverfahrens wird im Hinblick auf die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, durchgeführten Bauarbeiten ausgegangen. Daraus lässt sich im Zusammenhalt mit der Niederschrift der baubehördlichen Überprüfung vom
- April 2017 und den dabei aufgenommenen Fotos jedenfalls die Feststellung treffen, dass nach dem Erwerb des Grundstücks durch den Beschwerdeführer drei von vier Wänden (beide traufenseitigen Wände und die hintere Giebelwand) des ursprünglichen Stadls abgebrochen wurden bzw. umgestürzt sind und vom Beschwerdeführer auf eine Höhe von 1,5 bis 2,2 m wieder aufgemauert wurden, wenn auch möglicherweise nicht gleichzeitig. Dazu wurden jedenfalls großteils die ursprünglichen Mauerziegel verwendet. Von der vierten (vorderen) Wand blieben ein Mauerpfeiler sowie eine daran anschließende auf Holzsäulen abgestützte Pfette erhalten. Das Tor, das einen wesentlichen Teil dieser Wand ausmachte, ist ebenfalls nicht mehr vorhanden. Ob bei der hinteren (Giebel-)Wand am
- April 2017 nur eine Holzverschalung vorhanden war, kann dahingestellt bleiben. Ebenso wurde, wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, das Dach komplett entfernt, eine Neuerrichtung ist, wie dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Sanierungskonzept zu entnehmen ist, geplant. Das Fundament wurde erneuert und dabei eine ebene Fläche hergestellt. Jedenfalls zur Fundierung der neu errichteten traufenseitigen Mauern wurden Schalsteine gesetzt. Dies steht auch mit dem sonstigen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere den dort befindlichen Fotos von verschiedenen Phasen der Bauführung einschließlich der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Fotos vom Originalzustand des Stadls, in den entscheidungswesentlichen Punkten im Einklang. Die Fotos vom
- April 2017 zeigen eindeutig, dass der Stadl zu diesem Zeitpunkt zum größten Teil abgebrochen war. Die Eigentumsverhältnisse am Grundstück Nr. *** sowie der Verfahrensgang ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem insoweit in den Beschwerden nicht entgegengetreten wird. II.römisch zwei. Rechtsvorschriften
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, lauten:
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, lauten: „[…] Anzuwendendes Recht §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […]
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. […] Prüfungsumfang § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 161/2013, lauten:
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013,, lauten: „[…] § 6.
(1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; […]Paragraph 6,
(1)Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; […] […] Anbringen § 13.
(1)[…]Paragraph 13,
(1)[…] […]
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. […] § 39.
(1)Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.Paragraph 39,
(1)Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2)Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. […] Allgemeine Grundsätze über den Beweis § 45.
(1)[…]Paragraph 45,
(1)[…]
(3)Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. […] § 57.
(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.Paragraph 57,
(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2)Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(2)Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3)Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen. […] § 59.
(1)[…]Paragraph 59,
(1)[…]
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. […]“
- Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO 2014), LGBl. 1/2015 idF LGBl. 106/2016 (also vor der Novelle LGBl. 50/2017), lauten wie folgt:
- Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO 2014), Landesgesetzblatt 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt 106 aus 2016, (also vor der Novelle Landesgesetzblatt 50 aus 2017,), lauten wie folgt: „[…] § 14Paragraph 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden; […]
- die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
- die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte; […] § 15Paragraph 15 Anzeigepflichtige Vorhaben
(1)Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
- die Errichtung von eigenständigen Bauwerken mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m2 und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene nach § 17 Z 8;
- die Errichtung von eigenständigen Bauwerken mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m2 und einer Höhe von nicht mehr als 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene nach Paragraph 17, Ziffer 8,;
- die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung […];
- die Abänderung oder ersatzlose Auflassung von Pflichtstellplätzen (§ 63 und § 65);
- die Abänderung oder ersatzlose Auflassung von Pflichtstellplätzen (Paragraph 63 und Paragraph 65,);
- die Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW für Zentralheizungsanlagen einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung;
- die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
- die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten;
- der Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen (§ 30 Abs. 2 Z. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) soweit sie nicht unter § 14 Z 8 fallen;
- der Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung) soweit sie nicht unter Paragraph 14, Ziffer 8, fallen;
- die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden;
- die nachträgliche Konditionierung von Räumen in bestehenden Gebäuden ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung (z. B. Beheizung bisher unbeheizter oder nur geringfügig temperierter Räume);
- die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen;
- die Aufstellung von Telefonzellen, transportablen Wählämtern und begehbaren Folientunnels für gärtnerische Zwecke; die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² auf demselben Grundstück;
- die Herstellung von Hauskanälen;
- die Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie in Schutzzonen die Anbringung von TV-Satellitenantennen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden;
- die Errichtung von Senk- und anderen Sammelgruben für Schmutzwässer (§ 45 Abs. 5) bis zu einem Rauminhalt von 60 m3;
- die Errichtung von Senk- und anderen Sammelgruben für Schmutzwässer (Paragraph 45, Absatz 5,) bis zu einem Rauminhalt von 60 m3;
- die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 500 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
- die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger;
- die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten;
- die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, Landesgesetzblatt 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten;
- Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden;
- die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (z. B. Photovoltaikanlagen), die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;
- die Errichtung überdachter und höchstens an einer Seite abgeschlossener baulicher Anlagen (z. B. Carports) mit einer überbauten Fläche von nicht mehr als 50 m², sofern die nachweisliche Zustimmung jener Nachbarn, die durch dieses Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden könnten, vorliegt;
- die Errichtung von Tragkonstruktionen für Funkanlagen;
- die Errichtung baulicher Anlagen, die zur mit der Errichtung von Gasanlagen (§ 2 Z 2 des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002, LGBl. 8280) verbundenen Gefahrenabwehr notwendig sind;
- die Errichtung baulicher Anlagen, die zur mit der Errichtung von Gasanlagen (Paragraph 2, Ziffer 2, des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002, Landesgesetzblatt 8280) verbundenen Gefahrenabwehr notwendig sind;
- Maßnahmen zur kontrollierten Wohnraumlüftung in Wohngebäuden mit mehr als 2 Wohnungen; ausgenommen davon sind Einzelanlagen, bei denen die Lüftungsleitungen von der jeweiligen Nutzungseinheit unmittelbar ins Freie geführt werden;
- die Herstellung und Veränderung von Grundstücksein- und -ausfahrten im Bauland.
(2)[…]
(3)Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. […]
(4)Die Baubehörde erster Instanz hat eine Anzeige binnen 8 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen. Reichen die Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens nicht aus, so hat dies die Baubehörde dem Anzeigeleger binnen 4 Wochen ab Einlangen der Anzeige mitzuteilen.
(5)Ist zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen der vollständigen Unterlagen nachweislich mitteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Anzeige binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs zu prüfen. Für die Mitteilung gilt Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.
(5)Ist zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen der vollständigen Unterlagen nachweislich mitteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Anzeige binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs zu prüfen. Für die Mitteilung gilt Absatz 6, letzter Satz sinngemäß.
(6)Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen - dieses Gesetzes, - des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, - des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, - des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230,des NÖ Kanalgesetzes, Landesgesetzblatt 8230, - des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, oderdes NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204, oder - einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze, ist das Vorhaben zu untersagen. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Abs. 4 oder 5 stattgefunden hat.ist das Vorhaben zu untersagen. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Absatz 4, oder 5 stattgefunden hat.
(7)Der Anzeigeleger darf das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde - innerhalb der Frist nach Abs. 4 erster Satz oder Abs. 5 zweiter Satz das Vorhaben nicht untersagt oderinnerhalb der Frist nach Absatz 4, erster Satz oder Absatz 5, zweiter Satz das Vorhaben nicht untersagt oder - zu einem früheren Zeitpunkt mitteilt, dass die Prüfung abgeschlossen wurde und mit der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf der gesetzlichen Fristen begonnen werden darf. Nach Ablauf dieser Fristen oder der Mitteilung ist eine Untersagung nicht mehr zulässig. […] § 17Paragraph 17 Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls: […]
- die Instandsetzung von Bauwerken, wenn - die Konstruktionsart beibehalten sowie - Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden; […]
- die Aufstellung jeweils einer Gerätehütte und eines Gewächshauses im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 1 bei Wohngebäuden mit nicht mehr als 4 Wohnungen und bei Reihenhäusern pro Wohnung auf einem Grundstück im Bauland, ausgenommen Bauland-Sondergebiet, außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs;
- die Aufstellung jeweils einer Gerätehütte und eines Gewächshauses im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, bei Wohngebäuden mit nicht mehr als 4 Wohnungen und bei Reihenhäusern pro Wohnung auf einem Grundstück im Bauland, ausgenommen Bauland-Sondergebiet, außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs; […] § 29Paragraph 29 Baueinstellung
(1)Die Baubehörde hat die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn
- die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt oder
- die hiefür notwendige Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) nicht vorliegt oder
- bei einem bewilligten Vorhaben kein oder kein geeigneter Bauführer bestellt ist.
(2)Im Fall des Abs. 1 Z 1 hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.
(2)Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, hat die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen. […]“
- Nach der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BauO 2014 idF LGBl. 50/2017 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BauO 2014 durch LGBl. 50/2017 anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
- Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BauO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 2017, sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BauO 2014 durch Landesgesetzblatt 50 aus 2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Verfahren über die beiden Beschwerden (gegen den Auftrag zur Baueinstellung einerseits und gegen den Auftrag zur Beseitigung andererseits) gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 zweiter Satz AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Verfahren über die beiden Beschwerden (gegen den Auftrag zur Baueinstellung einerseits und gegen den Auftrag zur Beseitigung andererseits) gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, zweiter Satz AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
- Das vorliegende Verfahren nach § 29 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 2014 (Auftrag zur Baueinstellung) ist jedenfalls mit Erlassung des Mandatsbescheides vom
- April 2017 anhängig geworden. Das Verfahren nach § 29 Abs. 2 NÖ BauO 2014 (Beseitigungsauftrag) ist spätestens mit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am
- Juni 2017 anhängig geworden. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BauO 2014 idF LGBl. 50/2017 sind beide Verfahren (einschließlich der Beschwerdeverfahren) daher nach den Bestimmungen der NÖ BauO 2014 idF vor dieser am
- Juli 2017 in Kraft getretenen Novelle zu Ende zu führen. Sämtliche folgende Zitate der NÖ BauO 2014 beziehen sich auf die Fassung vor der Novelle LGBl. 50/2017.
- Das vorliegende Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 2014 (Auftrag zur Baueinstellung) ist jedenfalls mit Erlassung des Mandatsbescheides vom
- April 2017 anhängig geworden. Das Verfahren nach Paragraph 29, Absatz 2, NÖ BauO 2014 (Beseitigungsauftrag) ist spätestens mit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am
- Juni 2017 anhängig geworden. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BauO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 2017, sind beide Verfahren (einschließlich der Beschwerdeverfahren) daher nach den Bestimmungen der NÖ BauO 2014 in der Fassung vor dieser am
- Juli 2017 in Kraft getretenen Novelle zu Ende zu führen. Sämtliche folgende Zitate der NÖ BauO 2014 beziehen sich auf die Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 50 aus 2017,.
- Vorab ist festzuhalten, dass die belangte Behörde das vom Beschwerdeführer geplante bzw. zum Teil schon ausgeführte Bauvorhaben zu Recht als bewilligungspflichtiges Vorhaben nach § 14 NÖ BauO 2014 und nicht als bewilligungsfreie Instandsetzung des zuvor auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen Stadls iSd § 17 Z 3 leg.cit. qualifiziert hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Juli 2006, Zl. 2005/05/0370, ausgesprochen, dass eine bewilligungsfreie Instandsetzung nach dem damals geltenden § 17 Z 4 NÖ BauO 1996 nicht in Betracht kommt, wenn der Verfallszustand des Gebäudes bereits ein derartiges Ausmaß angenommen hat, dass nahezu alle wesentlichen raumbildenden Bauelemente in ihrer Substanz erneuert werden müssen. Die damals vom Verwaltungsgerichtshof erkannte Wertung des Gesetzgebers der NÖ BauO 1996 ist auch der NÖ BauO 2014 zu entnehmen: Wenn sogar hinsichtlich der Bewilligungspflicht von Abänderungen im Inneren eines Gebäudes in § 14 Z 3 NÖ BauO 2014 darauf abgestellt wird, ob die Standsicherheit oder der Brandschutz beeinträchtigt werden können (ist dies der Fall, dann liegt Bewilligungspflicht vor, ist dies nicht der Fall, dann besteht Bewilligungsfreiheit nach § 17 Z 3 leg.cit.), dann muss, um nicht einen Wertungswiderspruch zu „Abänderungen“ im Sinne des § 14 Z 3 NÖ BauO 2014 herbeizuführen, darauf Bedacht genommen werden, ob eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Standfestigkeit oder den Brandschutz besteht.
- Vorab ist festzuhalten, dass die belangte Behörde das vom Beschwerdeführer geplante bzw. zum Teil schon ausgeführte Bauvorhaben zu Recht als bewilligungspflichtiges Vorhaben nach Paragraph 14, NÖ BauO 2014 und nicht als bewilligungsfreie Instandsetzung des zuvor auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen Stadls iSd Paragraph 17, Ziffer 3, leg.cit. qualifiziert hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Juli 2006, Zl. 2005/05/0370, ausgesprochen, dass eine bewilligungsfreie Instandsetzung nach dem damals geltenden Paragraph 17, Ziffer 4, NÖ BauO 1996 nicht in Betracht kommt, wenn der Verfallszustand des Gebäudes bereits ein derartiges Ausmaß angenommen hat, dass nahezu alle wesentlichen raumbildenden Bauelemente in ihrer Substanz erneuert werden müssen. Die damals vom Verwaltungsgerichtshof erkannte Wertung des Gesetzgebers der NÖ BauO 1996 ist auch der NÖ BauO 2014 zu entnehmen: Wenn sogar hinsichtlich der Bewilligungspflicht von Abänderungen im Inneren eines Gebäudes in Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ BauO 2014 darauf abgestellt wird, ob die Standsicherheit oder der Brandschutz beeinträchtigt werden können (ist dies der Fall, dann liegt Bewilligungspflicht vor, ist dies nicht der Fall, dann besteht Bewilligungsfreiheit nach Paragraph 17, Ziffer 3, leg.cit.), dann muss, um nicht einen Wertungswiderspruch zu „Abänderungen“ im Sinne des Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ BauO 2014 herbeizuführen, darauf Bedacht genommen werden, ob eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Standfestigkeit oder den Brandschutz besteht. Genau das geht aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst – schon aus seinem vor Beginn der Bauarbeiten vorgelegten „Sanierungskonzept“, konkretisiert durch seine Beschreibung der Bauarbeiten in seiner Vorstellung, in seinen Berufungen und nunmehr in den Beschwerden – hervor und steht auch mit dem von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Befund des Sachverständigen des Gebietsbauamtes *** im Einklang, der wiederum auf die Überprüfung vom
- April 2017 Bezug nimmt. Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte und teilweise ausgeführte „Sanierung“ des Stadls bedeutete im vorliegenden Fall nichts anderes als dessen fast gänzliche Abtragung und Neuerrichtung, sowohl des wesentlichen Teils der Mauern bzw. Wände als auch des Daches, also der raumbildenden Teile. Selbst wenn einige wenige Mauerteile des ursprünglichen Stadls erhalten geblieben sind und die ursprünglichen Baumaterialien (insbesondere Ziegel) teilweise wieder verwendet wurden bzw. verwendet werden sollen, ist bei einem Bauvorhaben dieses Umfangs jedenfalls von der Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Standfestigkeit auszugehen. Im Übrigen ist die belangte Behörde im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB Erkenntnis vom 01.09.1998, Zl. 98/05/0060) auch zutreffend davon ausgegangen, dass auf Grund des fast vollständigen Abbruchs des ursprünglichen Stadls der ursprüngliche Baukonsens untergegangen ist und somit ein Neubau iSd § 14 Z 1 NÖ BauO 2014 vorliegt. Der Beschwerdeführer hat auch selbst eingeräumt, gegenüber dem ursprünglichen Bestand Veränderungen vorgenommen zu haben bzw. solche zu planen, insbesondere die Erhöhung einer Mauer auf das Niveau der Mauer auf einem Nachbargrundstück und das Aufsetzen von Schalsteinen auf dem Fundament (wenn auch nicht bei allen Mauern). Dadurch wird die fehlende Identität des Bauvorhabens mit dem abgebrochenen Stadl noch verdeutlicht. Im Übrigen ist die belangte Behörde im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB Erkenntnis vom 01.09.1998, Zl. 98/05/0060) auch zutreffend davon ausgegangen, dass auf Grund des fast vollständigen Abbruchs des ursprünglichen Stadls der ursprüngliche Baukonsens untergegangen ist und somit ein Neubau iSd Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 2014 vorliegt. Der Beschwerdeführer hat auch selbst eingeräumt, gegenüber dem ursprünglichen Bestand Veränderungen vorgenommen zu haben bzw. solche zu planen, insbesondere die Erhöhung einer Mauer auf das Niveau der Mauer auf einem Nachbargrundstück und das Aufsetzen von Schalsteinen auf dem Fundament (wenn auch nicht bei allen Mauern). Dadurch wird die fehlende Identität des Bauvorhabens mit dem abgebrochenen Stadl noch verdeutlicht. Eine Subsumtion unter § 17 Z 8 iVm § 15 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 2014 scheidet schon deshalb aus, weil das Bauvorhaben sich im Grünland befindet, nicht mit einem Wohngebäude verbunden ist und außerdem eine überbaute Fläche von 10 m² bei weitem überschreitet.Eine Subsumtion unter Paragraph 17, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 2014 scheidet schon deshalb aus, weil das Bauvorhaben sich im Grünland befindet, nicht mit einem Wohngebäude verbunden ist und außerdem eine überbaute Fläche von 10 m² bei weitem überschreitet.
- Daraus folgt die Bewilligungspflicht des Bauvorhabens nach § 14 Z 1 NÖ BauO 2014, zumal dieses weder einer der Anzeige- bzw. Meldepflichten der §§ 15 f NÖ BauO 2014 noch einem der bewilligungsfreien Tatbestände des § 17 leg.cit zugeordnet werden kann.
- Daraus folgt die Bewilligungspflicht des Bauvorhabens nach Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 2014, zumal dieses weder einer der Anzeige- bzw. Meldepflichten der Paragraphen 15, f NÖ BauO 2014 noch einem der bewilligungsfreien Tatbestände des Paragraph 17, leg.cit zugeordnet werden kann. Eine Baubewilligung für das Bauvorhaben liegt unbestritten nicht vor. Damit ist der Tatbestand des § 29 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 2014 grundsätzlich erfüllt. Daraus ergibt sich auch das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 2 NÖ BauO
- Im Hinblick auf den Beseitigungsauftrag ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass im Hinblick auf den Untergang des Baukonsenses für den ursprünglichen Stadl eine vollständige Beseitigung des hergestellten Bauwerks und nicht etwa eine Wiedererrichtung anzuordnen war.Eine Baubewilligung für das Bauvorhaben liegt unbestritten nicht vor. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 2014 grundsätzlich erfüllt. Daraus ergibt sich auch das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 29, Absatz 2, NÖ BauO
- Im Hinblick auf den Beseitigungsauftrag ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass im Hinblick auf den Untergang des Baukonsenses für den ursprünglichen Stadl eine vollständige Beseitigung des hergestellten Bauwerks und nicht etwa eine Wiedererrichtung anzuordnen war. Im Sinne des Beschwerdevorbringens ist noch die Relevanz des am
- März 2017 der Bürgermeisterin vorgelegten Sanierungskonzepts zu prüfen. Dieses könnte (nachdem in der NÖ BauO 2014 eine dem § 16 NÖ BauO 1996 vergleichbare Möglichkeit der Prüfung von Bauvorhaben, die vom Bauwerber als bewilligungsfrei erachtet werden, nicht mehr enthalten ist; vgl. dazu wiederum das vorzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.07.2006) als Bauanzeige zu werten sein, die mangels Reaktion der Bürgermeisterin trotz des Nichtvorliegens eines der anzeigepflichtigen Tatbestände des § 15 Abs. 1 NÖ BauO 2014 zu einer Berechtigung des Beschwerdeführers zur Ausführung des angezeigten Bauvorhabens nach § 15 Abs. 7 leg.cit. führt. Dies ist jedoch deshalb nicht der Fall, weil das Sanierungskonzept nur eine Beschreibung der geplanten Arbeiten, nicht aber die von § 15 Abs. 3 leg.cit. außerdem geforderte maßstäbliche Darstellung (Baupläne) enthielt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- März 2009, Zl. 2005/06/0078 (mwN), zum insoweit vergleichbaren Anzeigeverfahren nach § 33 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 ausgesprochen, dass die Wirkungen der Bauanzeige nur im Falle einer vollständigen und mängelfreien Anzeige eintreten. Dies gilt selbst dann, wenn die Behörde im Anzeigeverfahren offensichtlich ihre Verpflichtung, gemäß § 13 Abs. 3 zweiter Satz AVG einen Verbesserungsauftrag „unverzüglich“ zu erlassen, verletzt hat. Eine solche allfällige Rechtsverletzung ändert nichts an der Befugnis der Bürgermeisterin zur Erteilung eines Beseitigungsauftrages, weil die Bauanzeige nach wie vor unvollständig geblieben ist. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung ist in Niederösterreich ebenso davon auszugehen, dass die achtwöchige Frist des § 15 Abs. 4 NÖ BauO 2014 wegen der im Lichte des § 15 Abs. 3 leg.cit. gegebenen Unvollständigkeit des Sanierungskonzepts nicht zu laufen begonnen hat und somit auch die Erlaubniswirkung des § 15 Abs. 7 NÖ BauO 2014 nicht eintreten konnte, wenngleich die Bürgermeisterin den Beschwerdeführer nach § 15 Abs. 4 zweiter Satz NÖ BauO 2014 iVm § 13 Abs. 3 AVG innerhalb von vier Wochen zur Verbesserung auffordern (oder das Anbringen einer anderen Art der Erledigung zuführen) hätte müssen.Im Sinne des Beschwerdevorbringens ist noch die Relevanz des am
- März 2017 der Bürgermeisterin vorgelegten Sanierungskonzepts zu prüfen. Dieses könnte (nachdem in der NÖ BauO 2014 eine dem Paragraph 16, NÖ BauO 1996 vergleichbare Möglichkeit der Prüfung von Bauvorhaben, die vom Bauwerber als bewilligungsfrei erachtet werden, nicht mehr enthalten ist; vergleiche dazu wiederum das vorzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.07.2006) als Bauanzeige zu werten sein, die mangels Reaktion der Bürgermeisterin trotz des Nichtvorliegens eines der anzeigepflichtigen Tatbestände des Paragraph 15, Absatz eins, NÖ BauO 2014 zu einer Berechtigung des Beschwerdeführers zur Ausführung des angezeigten Bauvorhabens nach Paragraph 15, Absatz 7, leg.cit. führt. Dies ist jedoch deshalb nicht der Fall, weil das Sanierungskonzept nur eine Beschreibung der geplanten Arbeiten, nicht aber die von Paragraph 15, Absatz 3, leg.cit. außerdem geforderte maßstäbliche Darstellung (Baupläne) enthielt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- März 2009, Zl. 2005/06/0078 (mwN), zum insoweit vergleichbaren Anzeigeverfahren nach Paragraph 33, des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 ausgesprochen, dass die Wirkungen der Bauanzeige nur im Falle einer vollständigen und mängelfreien Anzeige eintreten. Dies gilt selbst dann, wenn die Behörde im Anzeigeverfahren offensichtlich ihre Verpflichtung, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz AVG einen Verbesserungsauftrag „unverzüglich“ zu erlassen, verletzt hat. Eine solche allfällige Rechtsverletzung ändert nichts an der Befugnis der Bürgermeisterin zur Erteilung eines Beseitigungsauftrages, weil die Bauanzeige nach wie vor unvollständig geblieben ist. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung ist in Niederösterreich ebenso davon auszugehen, dass die achtwöchige Frist des Paragraph 15, Absatz 4, NÖ BauO 2014 wegen der im Lichte des Paragraph 15, Absatz 3, leg.cit. gegebenen Unvollständigkeit des Sanierungskonzepts nicht zu laufen begonnen hat und somit auch die Erlaubniswirkung des Paragraph 15, Absatz 7, NÖ BauO 2014 nicht eintreten konnte, wenngleich die Bürgermeisterin den Beschwerdeführer nach Paragraph 15, Absatz 4, zweiter Satz NÖ BauO 2014 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG innerhalb von vier Wochen zur Verbesserung auffordern (oder das Anbringen einer anderen Art der Erledigung zuführen) hätte müssen.
- Der Beschwerdeführer macht in den Beschwerden Verfahrensmängel geltend. Diese erblickt er zunächst in der Anfertigung von Fotos zumindest ab
- März 2017 in regelmäßigen Abständen ohne sein Wissen. Mit der Anfertigung solcher Fotos sind die Bürgermeisterin bzw. die ihr zuzurechnenden Gemeindeorgane jedoch nur ihrer nach den §§ 6, 37 und 39 Abs. 2 AVG bestehenden amtswegigen Ermittlungspflicht nachgekommen.
- Der Beschwerdeführer macht in den Beschwerden Verfahrensmängel geltend. Diese erblickt er zunächst in der Anfertigung von Fotos zumindest ab
- März 2017 in regelmäßigen Abständen ohne sein Wissen. Mit der Anfertigung solcher Fotos sind die Bürgermeisterin bzw. die ihr zuzurechnenden Gemeindeorgane jedoch nur ihrer nach den Paragraphen 6, 37 und 39 Absatz 2, AVG bestehenden amtswegigen Ermittlungspflicht nachgekommen. Mehrfach behauptet der Beschwerdeführer auch Verletzungen des durch § 45 Abs. 3 AVG gewährleisteten Parteiengehörs, die jedoch allesamt die Verfahren erster Instanz betreffen. Spätestens mit deren Abschluss war dem Beschwerdeführer der Sachverhalt, auf den sich die beiden Bescheide stützten, bekannt. Somit sind durch die Möglichkeit, in den Berufungen bzw. auch in den nunmehrigen Beschwerden zum gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt Stellung zu nehmen, allfällige Verletzungen des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren als saniert zu betrachten (vgl. VwGH 29.03.2017, Zl. Ra 2017/05/0024 mwN). Im Hinblick auf den Mandatsbescheid vom
- April 2017 ist zu bemerken, dass ein solcher Bescheid nach § 57 Abs. 1 AVG definitionsgemäß ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren ergeht und daher die vorherige Gewährung von Parteiengehör nicht in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Vorstellung Gelegenheit, sich zu dem dem Bescheid zu Grunde gelegten Sachverhalt zu äußern. Auch bot ihm die baubehördliche Überprüfung vom
- April 2017 die Gelegenheit, im Rahmen eines Ortsaugenscheins seinen Standpunkt vorzutragen, wovon er auch Gebrauch gemacht hat. Was durch einen neuerlichen Ortsaugenschein zu gewinnen gewesen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar.Mehrfach behauptet der Beschwerdeführer auch Verletzungen des durch Paragraph 45, Absatz 3, AVG gewährleisteten Parteiengehörs, die jedoch allesamt die Verfahren erster Instanz betreffen. Spätestens mit deren Abschluss war dem Beschwerdeführer der Sachverhalt, auf den sich die beiden Bescheide stützten, bekannt. Somit sind durch die Möglichkeit, in den Berufungen bzw. auch in den nunmehrigen Beschwerden zum gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt Stellung zu nehmen, allfällige Verletzungen des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren als saniert zu betrachten vergleiche VwGH 29.03.2017, Zl. Ra 2017/05/0024 mwN). Im Hinblick auf den Mandatsbescheid vom
- April 2017 ist zu bemerken, dass ein solcher Bescheid nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG definitionsgemäß ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren ergeht und daher die vorherige Gewährung von Parteiengehör nicht in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Vorstellung Gelegenheit, sich zu dem dem Bescheid zu Grunde gelegten Sachverhalt zu äußern. Auch bot ihm die baubehördliche Überprüfung vom
- April 2017 die Gelegenheit, im Rahmen eines Ortsaugenscheins seinen Standpunkt vorzutragen, wovon er auch Gebrauch gemacht hat. Was durch einen neuerlichen Ortsaugenschein zu gewinnen gewesen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Schließlich bringt der Beschwerdeführer auch noch vor, der beigezogene Sachverständige des Gebietsbauamtes *** habe sich in seinem Gutachten zu Rechtsfragen geäußert, obwohl ihm nur eine technische Stellungnahme oblegen wäre. Damit ist der Beschwerdeführer zwar insofern im Recht, als der Sachverständige unter der Überschrift „Gutachten“ in seiner Äußerung vom
- Mai 2017 tatsächlich Rechtsfragen beantwortet hat. Es ist allerdings zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, dass in einem Sachverständigengutachten eine Auseinandersetzung mit Rechtsfragen erfolgt, für sich alleine noch nicht dessen Mangelhaftigkeit bewirkt. Übernimmt in einem solchen Fall die Behörde die rechtlichen Wertungen des Sachverständigen, so ist ihr Bescheid dann nicht mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn die Wertung der Rechtslage entspricht (zB VwGH 07.10.1996, Zl. 95/10/0205 mwN). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben: Maßgeblich für die Lösung der Rechtsfrage, ob ein nach § 14 Z 1 NÖ BauO 2014 bewilligungspflichtiger Neubau vorliegt, war insbesondere die Tatfrage, ob der ursprüngliche Stadl abgebrochen wurde. Dazu hätte es zwar bei der vorliegenden, durch die Fotos dokumentierten und auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers klaren Sachlage nicht unbedingt eines Sachverständigenbeweises bedurft, jedoch schadet es nichts, dass der Sachverständige einen entsprechenden Befund aufgenommen und die durchgeführten Baumaßnahmen beschrieben hat. Die aus diesem Befund gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen sind letztlich, wie schon dargelegt wurde, rechtlich richtig, auch wenn man mit dem Beschwerdeführer einzelne Punkte der Befundaufnahme als unzutreffend erachtet und seine Beschreibung der (schon getroffenen und noch geplanten) Baumaßnahmen zu Grunde legt.Schließlich bringt der Beschwerdeführer auch noch vor, der beigezogene Sachverständige des Gebietsbauamtes *** habe sich in seinem Gutachten zu Rechtsfragen geäußert, obwohl ihm nur eine technische Stellungnahme oblegen wäre. Damit ist der Beschwerdeführer zwar insofern im Recht, als der Sachverständige unter der Überschrift „Gutachten“ in seiner Äußerung vom
- Mai 2017 tatsächlich Rechtsfragen beantwortet hat. Es ist allerdings zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, dass in einem Sachverständigengutachten eine Auseinandersetzung mit Rechtsfragen erfolgt, für sich alleine noch nicht dessen Mangelhaftigkeit bewirkt. Übernimmt in einem solchen Fall die Behörde die rechtlichen Wertungen des Sachverständigen, so ist ihr Bescheid dann nicht mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn die Wertung der Rechtslage entspricht (zB VwGH 07.10.1996, Zl. 95/10/0205 mwN). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben: Maßgeblich für die Lösung der Rechtsfrage, ob ein nach Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 2014 bewilligungspflichtiger Neubau vorliegt, war insbesondere die Tatfrage, ob der ursprüngliche Stadl abgebrochen wurde. Dazu hätte es zwar bei der vorliegenden, durch die Fotos dokumentierten und auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers klaren Sachlage nicht unbedingt eines Sachverständigenbeweises bedurft, jedoch schadet es nichts, dass der Sachverständige einen entsprechenden Befund aufgenommen und die durchgeführten Baumaßnahmen beschrieben hat. Die aus diesem Befund gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen sind letztlich, wie schon dargelegt wurde, rechtlich richtig, auch wenn man mit dem Beschwerdeführer einzelne Punkte der Befundaufnahme als unzutreffend erachtet und seine Beschreibung der (schon getroffenen und noch geplanten) Baumaßnahmen zu Grunde legt.
- Die angefochtenen Bescheide erweisen sich somit als rechtmäßig, weshalb die Beschwerden abzuweisen waren. Lediglich die Leistungsfrist war § 17 VwGVG iVm § 59 Abs. 2 AVG entsprechend neu festzusetzen. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde gegen den Beseitigungsauftrag gegen die dort festgesetzte dreißigtägige Frist nichts vorgebracht. Dieser Zeitraum erscheint für die Durchführung der Beseitigung auch angemessen, sodass er hier neuerlich als Leistungsfrist festgelegt wird, die nunmehr mit der Zustellung dieses Erkenntnisses zu laufen beginnt.
- Die angefochtenen Bescheide erweisen sich somit als rechtmäßig, weshalb die Beschwerden abzuweisen waren. Lediglich die Leistungsfrist war Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, AVG entsprechend neu festzusetzen. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde gegen den Beseitigungsauftrag gegen die dort festgesetzte dreißigtägige Frist nichts vorgebracht. Dieser Zeitraum erscheint für die Durchführung der Beseitigung auch angemessen, sodass er hier neuerlich als Leistungsfrist festgelegt wird, die nunmehr mit der Zustellung dieses Erkenntnisses zu laufen beginnt.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden nicht beantragt. Im Hinblick darauf, dass der Sachverhalt durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes geklärt erscheinen und das Beschwerdevorbringen in den entscheidungswesentlichen Punkten davon nicht abweicht (Abweichungen bestehen lediglich in nicht entscheidungswesentlichen Details des Bauvorhabens), erscheint dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Durchführung einer Verhandlung nicht erforderlich, weshalb eine solche gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG unterbleibt.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer in seinen Beschwerden nicht beantragt. Im Hinblick darauf, dass der Sachverhalt durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes geklärt erscheinen und das Beschwerdevorbringen in den entscheidungswesentlichen Punkten davon nicht abweicht (Abweichungen bestehen lediglich in nicht entscheidungswesentlichen Details des Bauvorhabens), erscheint dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Durchführung einer Verhandlung nicht erforderlich, weshalb eine solche gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG unterbleibt. IV.römisch vier. Zur Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr einerseits aus dem klaren Wortlaut des § 29 Abs. 1 Z 2 bzw. Abs. 2 iVm § 14 Z 1 und 3, § 15 Abs. 1, 3, 4, 6 und 7 sowie § 17 Z 3 NÖ BauO 2014 (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr einerseits aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Ziffer eins und 3, Paragraph 15, Absatz eins, 3, 4, 6 und 7 sowie Paragraph 17, Ziffer 3, NÖ BauO 2014 vergleiche zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086) und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1269.001.2017