RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-211/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seine Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerden
- der S-Apotheke Mag. pharm. PK & Co KG und Mag. pharm. PK (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin), vertreten durch Mag. Dr. Alexander Spunda, Rechtsanwalt in ***, *** und
- der Apotheke „ZhJ“ Mag. pharm. GR KG (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin), vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, den BESCHLUSS
- Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Am 23.04.2007 stellte Mag. pharm. KSt, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eleonore Berchtold-Ostermann (im Folgenden mitbeteiligte Partei) einen Antrag ihm die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in *** mit dem Standort Gebiet der Marktgemeinde *** und der voraussichtlichen Betriebsstätte in ***, ***, unter Anschluss des Nachweises seiner persönlichen Eignung zu erteilen. Aufgrund der Kundmachung in den amtlichen Nachrichten Niederösterreich vom 15.05.2007 erhoben die H-Apotheke Mag. pharm. EJ KG, die S-Apotheke Mag. PK, die Apotheke ZhJ Mag. pharm. GR KG, vertreten durch Mag. pharm. GR, die E-Apotheke, vertreten durch Mag. HT, Einspruch. Sämtliche EinspruchswerberInnen machten geltend, dass ihr Mindestversorgungspotential sich in Folge der Neuerrichtung der beantragten öffentlichen Apotheke der mitbeteiligten Partei verringern werde und höchstwahrscheinlich unter das apothekengesetzlich geforderte Mindestversorgungspotential von 5.500 zu versorgenden Personen fallen werde. Seitens der Behörde wurde die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, um Erstellung eines Gutachtens betreffend den Bedarf einer neu zu errichtenden Apotheke in *** ersucht. Die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, stellte in ihrem Gutachten vom 01.10.2007 fest, dass aufgrund des Befundes und den daraus resultierenden gutachtlichen Erwägungen der Bedarf an der angesuchten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** (***) nicht gegeben sei, da die Zahl der von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen S-Apotheke aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringern und unter 5.500 betragen werde. Dieses Gutachten wurde sämtlichen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und diesen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 09.08.2010 ersuchte die mitbeteiligte Partei im Hinblick darauf, dass das bislang im Verfahren erstattete Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, bereits vor drei Jahren erstattet worden sei, damals mangels Vorliegen entsprechender auch vom Verwaltungsgerichtshof anerkannte Studien keine Einwohnergleichwerte aus Beschäftigten bzw. Besuchern von Einkaufs- bzw. Fachmarktzentren berücksichtigt worden seien und seit damals ein Bevölkerungszuwachs erfolgt sei, um Ergänzung des Apothekerkammergutachtens. Mit Eingabe vom 15.11.2010 erstatte die mitbeteiligte Partei ein Vorbringen zu dem seitens der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, ihres Erachtens nach in ihrem Gutachten nicht berücksichtigten Versorgungspotential. Die belangte Behörde ersuchte daraufhin die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, um Gutachtensergänzung. Diesem Ersuchen kam die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, nach und erstattete am 13.07.2011 neuerlich ein Gutachten, in welchem abermals festgestellt wurde, dass der Bedarf an der angesuchten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** nicht gegeben sei, da die Zahl der von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen S-Apotheke in *** aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringern werde und unter 5.500 betragen werde. Dieses Gutachten wurde sämtlichen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und diesen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Aufgrund der erstatteten Stellungnahmen erstattete die Österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, am 23.11.2015 schließlich das dritte Gutachten betreffend das Ansuchen und Erteilung der Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke in ***. In diesem Gutachten kam die Österreichische Apothekerkammer abermals zu dem Schluss, dass der Bedarf an der angesuchten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** (***) nicht gegeben sei, da die Zahl der von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen S-Apotheke in *** aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringern und unter 5.500 betragen werde. Auf eine allfällige Untersuchung der zukünftigen Versorgungspotentiale weiterer umliegender öffentlicher Apotheken (insbesondere der E-Apotheke in *** und der H-Apotheke in ***) könne verzichtet werden, da diese am Ergebnis des Gutachtens nichts abzuändern vermöge. Abschließend wies die Österreichische Apothekerkammer darauf hin, dass in *** ein weiteres Konzessionsansuchen für eine öffentliche Apotheke bzw. ein Ansuchen für eine Filialapotheke anhängig sind (Mag. pharm. AU, Betriebsstätte *** bzw. Mag. pharm. GR, Betriebsstätte ***). Auch dieses Gutachten wurde sämtlichen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und diesen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die mitbeteiligte Partei führte dazu aus, dass das der Apotheke in *** verbleibende Versorgungspotential nicht zu prüfen sei, weil diese Konzession zu einem Zeitpunkt erteilt worden sei, zu dem eine neue öffentliche Apotheke über kein 5.500 Personen übersteigendes Versorgungspotential mehr verfügen habe müssen. Eine materielle Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu dieser sich aus § 10 Abs. 8 ApG ergebenden Gleichheits- und damit Verfassungswidrigkeit liege noch immer nicht vor. Der Argumentation der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, dass sie die Einwohnergleichwerte aus Beschäftigten unter Hinweis auf das von ihr zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht berücksichtigen könne, da es bisher noch keine Judikatur des VwGH zur Beschäftigtenstudie gebe, sei zu entgegnen, dass diese und die Ambulanzstudie Auch dieses Gutachten wurde sämtlichen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und diesen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die mitbeteiligte Partei führte dazu aus, dass das der Apotheke in *** verbleibende Versorgungspotential nicht zu prüfen sei, weil diese Konzession zu einem Zeitpunkt erteilt worden sei, zu dem eine neue öffentliche Apotheke über kein 5.500 Personen übersteigendes Versorgungspotential mehr verfügen habe müssen. Eine materielle Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu dieser sich aus Paragraph 10, Absatz 8, ApG ergebenden Gleichheits- und damit Verfassungswidrigkeit liege noch immer nicht vor. Der Argumentation der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, dass sie die Einwohnergleichwerte aus Beschäftigten unter Hinweis auf das von ihr zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht berücksichtigen könne, da es bisher noch keine Judikatur des VwGH zur Beschäftigtenstudie gebe, sei zu entgegnen, dass diese und die Ambulanzstudie schon deshalb nicht vergleichbar seien, weil es einen gravierenden Unterschied zwischen (dauernd) Beschäftigten in der Nähe einer öffentlichen Apotheke einerseits und Ambulanzpatienten gebe, die die Ambulanzen ja nicht laufend frequentieren würden. Die von der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, „vermutete“ Gefahr, dass auch die Anwendbarkeit der „Beschäftigtenstudie“ vom VwGH verworfen werde, sei daher nicht geeignet, diese von vornherein nicht anzuwenden. Es werde angeregt, das gegenständliche Konzessionsverfahren bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des EuGH in den Verfahren vor dem LVwG Oberösterreich, GZ. LVwG-050006 und LVwG-050013, gemäß § 38 AVG auszusetzen, in eventu in Folge nicht Anwendbarkeit des § 10 Abs. 2 Z. 3 i.V.m. Abs. 4 und Abs. 5 ApG wegen dessen Unionsrechtswidrigkeit, die auch von den Behörden zu beachten sei, ihm die beantragte Apothekenkonzession zu erteilen.schon deshalb nicht vergleichbar seien, weil es einen gravierenden Unterschied zwischen (dauernd) Beschäftigten in der Nähe einer öffentlichen Apotheke einerseits und Ambulanzpatienten gebe, die die Ambulanzen ja nicht laufend frequentieren würden. Die von der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, „vermutete“ Gefahr, dass auch die Anwendbarkeit der „Beschäftigtenstudie“ vom VwGH verworfen werde, sei daher nicht geeignet, diese von vornherein nicht anzuwenden. Es werde angeregt, das gegenständliche Konzessionsverfahren bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des EuGH in den Verfahren vor dem LVwG Oberösterreich, GZ. LVwG-050006 und LVwG-050013, gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen, in eventu in Folge nicht Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 4 und Absatz 5, ApG wegen dessen Unionsrechtswidrigkeit, die auch von den Behörden zu beachten sei, ihm die beantragte Apothekenkonzession zu erteilen. Mit Schreiben vom 08.04.2016 teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass im Gemeindegebiet *** sehr wohl geförderte Wohnungen bzw. Einfamilienhäuser geplant seien. Besonders viele neue Wohn- und Reihenhausanlagen seien zwar bereits fertiggestellt, jedoch nur teilweise und keinesfalls vollständig bewohnt bzw. bezogen. Auch im Gemeindegebiet *** werde sehr viel gebaut. Auch sei dort ein neues Pflegeheim mit 80 Insassen sowie eine Wohnhausanlage für betreutes Wohnen errichtet worden. Am 11.08.2014 stellte die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin Apotheke „ZhJ“, Mag. pharm. GR KG einen Antrag auf Bewilligung einer Filialapotheke mit Standort Gemeindegebiet der Gemeinde *** und in Aussicht genommener Betriebsstätte in der aktuellen „Drogerie- und Rezeptsammelstelle ***“ mit der Adresse „***, ***“. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling leitete sodann das Vorverfahren gemäß § 49 Apothekengesetz (ApG) ein, verlautbarte den Antrag auf Bewilligung der Filialapotheke in der nächsten Ausgabe der Amtlichen Nachrichten des Landes Niederösterreich.Am 11.08.2014 stellte die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin Apotheke „ZhJ“, Mag. pharm. GR KG einen Antrag auf Bewilligung einer Filialapotheke mit Standort Gemeindegebiet der Gemeinde *** und in Aussicht genommener Betriebsstätte in der aktuellen „Drogerie- und Rezeptsammelstelle ***“ mit der Adresse „***, ***“. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling leitete sodann das Vorverfahren gemäß Paragraph 49, Apothekengesetz (ApG) ein, verlautbarte den Antrag auf Bewilligung der Filialapotheke in der nächsten Ausgabe der Amtlichen Nachrichten des Landes Niederösterreich. Aufgrund der Kundmachung in den amtlichen Nachrichten Niederösterreich vom 29.08.2014 erhob Mag. pharm. KSt Einspruch gegen die beabsichtigte Errichtung der beantragten Filialapotheke im Wesentlichen mit der Begründung, dass er am 24.04.2007 um die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** mit der Betriebsstättenadresse ***, *** und dem Standort „Gebiet der Marktgemeinde ***“ angesucht habe, und dieses Konzessionsverfahren zur GZ. MDG3-S-0746/001 bei der BH Mödling anhängig sei. Da sein Apothekenkonzessionsansuchen und das vorliegende Filialapothekenkonzessionsansuchen im Zusammenhang auf die mit Arzneimitteln zu versorgende Bevölkerung einander ausschließen würden, sei das vorliegende Filialapothekenkonzessionsansuchen wegen der Surrogatfunktion einer Filialapotheke gegenüber einer öffentlichen Apotheke und damit der Priorität seines Ansuchens für eine öffentliche Apotheke jedenfalls bis zur Erledigung seines Apothekenkonzessionsansuchens gemäß § 38 AVG auszusetzen. Das Grundstück, auf dem sich die künftige Betriebsstätte befinden solle, stünde nicht im Eigentum der Bewilligungswerberin, von einer Kauf- oder Mietoption sei nichts bekannt. Auch sei der Bedarf gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nicht gegeben, da sich das Versorgungspotential, der von ihm neu beantragten öffentlichen Apotheke in *** im Fall der Bewilligung der neu beantragten Filialapotheke auf weit weniger als 5.500 Personen verringern würde. Aufgrund der Kundmachung in den amtlichen Nachrichten Niederösterreich vom 29.08.2014 erhob Mag. pharm. KSt Einspruch gegen die beabsichtigte Errichtung der beantragten Filialapotheke im Wesentlichen mit der Begründung, dass er am 24.04.2007 um die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** mit der Betriebsstättenadresse ***, *** und dem Standort „Gebiet der Marktgemeinde ***“ angesucht habe, und dieses Konzessionsverfahren zur GZ. MDG3-S-0746/001 bei der BH Mödling anhängig sei. Da sein Apothekenkonzessionsansuchen und das vorliegende Filialapothekenkonzessionsansuchen im Zusammenhang auf die mit Arzneimitteln zu versorgende Bevölkerung einander ausschließen würden, sei das vorliegende Filialapothekenkonzessionsansuchen wegen der Surrogatfunktion einer Filialapotheke gegenüber einer öffentlichen Apotheke und damit der Priorität seines Ansuchens für eine öffentliche Apotheke jedenfalls bis zur Erledigung seines Apothekenkonzessionsansuchens gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen. Das Grundstück, auf dem sich die künftige Betriebsstätte befinden solle, stünde nicht im Eigentum der Bewilligungswerberin, von einer Kauf- oder Mietoption sei nichts bekannt. Auch sei der Bedarf gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nicht gegeben, da sich das Versorgungspotential, der von ihm neu beantragten öffentlichen Apotheke in *** im Fall der Bewilligung der neu beantragten Filialapotheke auf weit weniger als 5.500 Personen verringern würde. Mit Bescheid vom 05.01.2017 zur Zl. MDA5-S-0746/001 im Verfahren betreffend den Antrag um Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in ***, ***, des Herrn Mag. pharm. KSt und der Frau Mag. pharm. GR betreffend den Antrag um Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke in *** erteilte die Bezirkshauptmannschaft Mödling (im folgenden: belangte Behörde) unter Spruchpunkt I. Herrn Mag. pharm. KSt, vertreten durch Frau Dr. Eleonore Berchtold-Ostermann, Rechtsanwältin in ***, ***, die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit dem Standort „Gebiet der Marktgemeinde ***“ und der voraussichtlichen Betriebsstätte in ***, *** und wiesunter Spruchpunkt römisch eins. Herrn Mag. pharm. KSt, vertreten durch Frau Dr. Eleonore Berchtold-Ostermann, Rechtsanwältin in ***, ***, die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit dem Standort „Gebiet der Marktgemeinde ***“ und der voraussichtlichen Betriebsstätte in ***, *** und wies unter Spruchpunkt II. die Einsprüche der unter Spruchpunkt römisch zwei. die Einsprüche der - H Apotheke Mag. pharm. EJ KG *** betreffend Unterschreitung der weiterhin zur versorgenden Personen auf weniger als 5.500 - S Apotheke Mag. pharm. PK & Co KG *** betreffend Unterschreitung der weiterhin zur versorgenden Personen auf weniger als 5.500 - Apotheke „ZhJ“ Mag. pharm. GR KG *** betreffend Unterschreitung der weiterhin zur versorgenden Personen auf weniger als 5.500 und - E-Apotheke Mag. pharm. SZ KG Mag. pharm. SZ *** betreffend Unterschreitung der weiterhin zur versorgenden Personen auf weniger als 5.500 ab sowie unter Spruchpunkt V. das Ansuchen der Apotheke „ZhJ“unter Spruchpunkt römisch fünf. das Ansuchen der Apotheke „ZhJ“ Mag. pharm. GR KG ***, diese vertreten durch Frau Mag. pharm. GR, beide vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, auf Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke für die Ortschaft ***, voraussichtliche Betriebsstätte ***, ***, ab. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die persönliche Eignung des Antragstellers zur Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß § 3 ApG vorliege, sei diese auch nicht angezweifelt worden. Das Siedlungsgebiet der Marktgemeinde *** sei räumlich durch umliegenden Wald, agrarisch genutzte Flächen sowie durch ein Betriebsgebiet von umliegenden Siedlungsstrukturen klar abgegrenzt. Aufgrund dieser besonderen örtlichen Verhältnisse sei es für Bewohner der Marktgemeinde *** beispielsweise nicht möglich, fußläufig eine Apotheke aufsuchen zu können. Im Gegensatz dazu seien die im Ortsgebiet vorhandenen Arztpraxen sehr wohl fußläufig erreichbar. Hier ergebe sich ein eklatantes Ungleichgewicht der Erreichbarkeit medizinischer und pharmazeutischer Versorgungseinrichtungen, weswegen es im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung geboten scheint, die Grenze von 5.500 weiterhin zu versorgenden Personen zu unterschreiten, dies umso mehr, als die Unterschreitung lediglich wenigeMag. pharm. GR KG ***, diese vertreten durch Frau Mag. pharm. GR, beide vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, auf Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke für die Ortschaft ***, voraussichtliche Betriebsstätte ***, ***, ab. , , Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die persönliche Eignung des Antragstellers zur Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 3, ApG vorliege, sei diese auch nicht angezweifelt worden. Das Siedlungsgebiet der Marktgemeinde *** sei räumlich durch umliegenden Wald, agrarisch genutzte Flächen sowie durch ein Betriebsgebiet von umliegenden Siedlungsstrukturen klar abgegrenzt. Aufgrund dieser besonderen örtlichen Verhältnisse sei es für Bewohner der Marktgemeinde *** beispielsweise nicht möglich, fußläufig eine Apotheke aufsuchen zu können. Im Gegensatz dazu seien die im Ortsgebiet vorhandenen Arztpraxen sehr wohl fußläufig erreichbar. Hier ergebe sich ein eklatantes Ungleichgewicht der Erreichbarkeit medizinischer und pharmazeutischer Versorgungseinrichtungen, weswegen es im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung geboten scheint, die Grenze von 5.500 weiterhin zu versorgenden Personen zu unterschreiten, dies umso mehr, als die Unterschreitung lediglich wenige 100 Personen betreffe und je nach angewandter Erhebungsmethodik nicht nur unterschiedlich hoch ausfalle sondern auch grundsätzlich angezweifelt werde. Die belangte Behörde erachtete daher den Bedarf für die beantragte öffentliche Apotheke als gegeben.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid erhoben die Erstbeschwerdeführerin (S-Apotheke Mag. pharm. PK & Co KG, Mag. pharm. PK, beide vertreten durch MMag. Dr. Alexander Spunda) sowie die Zweitbeschwerdeführerin (Apotheke ZhJ, Mag. pharm. GR KG, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH) fristgerecht Beschwerde. Die Erstbeschwerdeführerin (S-Apotheke Mag. pharm. PK & Co KG) bringt in ihrer Beschwerde vor, dass der Bescheid in seinen Spruchpunkten 1) bis 4) vollinhaltlich angefochten werde. Nicht angefochten werde der Spruchpunkt 5) mit welchem der Antrag der Mag. pharm. GR auf Bewilligung einer Filialapotheke abgewiesen worden sei. Die Abweisung deren Filialkonzessionsansuchen sei zu Recht erfolgt, weil die beantragte Betriebsstätte der Filialapotheke deutlich weniger als 4 Kilometer von der Betriebsstätte ihrer öffentlichen S-Apotheke entfernt sei (§ 27 ApG) und auch kein Bedarf nach § 24 ApG bestehe. Hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte I) bis IV) verkenne die belangte Behörde die Bedeutung der Urteile des EuGH C-367/12 vom 13.02.2014 (Sokoll-Seebacher I) sowie C-634/15 vom 30.06.2016 (Sokoll-Seebacher II) ebenso wie den Bedeutungsgehalt des zuletzt in Umsetzung des Zweitgenannten Urteils erneut novellierten § 10 Abs. 6a ApG (i.d.F. BGBl. I 103/2016). Die angeführten Urteile des EuGH sowie die Bestimmung des § 10 Abs. 6a ApG i.d.g.F. würden nicht bedeuten, dass die in § 10 Abs. 3 Z. 3 ApG angeführte Grenze der Behörde nicht weiterhin als Gradmesser für den Bedarf nach einer neuen Apotheke dienen dürfe, dienen solle und dienen müsse. Einzig anders sei nun, dass die Grenze von 5.500 Personen nach § 10 Abs. 2 Z. 3 (i.V.m. Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6a ApG) eben kein starres Beurteilungskriterium mehr sein dürfe, welches der Behörde keinerlei Abweichungen ermögliche. Vielmehr sei von der Behörde zu prüfen, ob besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebotes durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztliche Hausapotheken vorlägen, sodass ein Abgehen von der starren Grenze von 5.500 Personen geboten sei. Würden diese besonderen örtlichen Verhältnisse nicht vorliegen, so bleibe es bei der Grenze von 5.500 Personen gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG. Entscheidend für die Frage, ob die Grenze von 5.500 Personen unterschritten werden dürfe, sei sohin konkret allein die im Einzelfall zu prüfende Frage nach den örtlichen Besonderheiten. Betrachte man nun die Erwägungen von denen sich die belangte Behörde habe leiten lassen, so sei schon rein umfangmäßig festzustellen, dass vom siebenseitigen Bescheid lediglich in einem einzigen Absatz (Seite 5, vorletzter Absatz) die angeblich besonderen örtlichen Verhältnisse erörtert werden, diese würden lauten wie folgt: , Die Erstbeschwerdeführerin (S-Apotheke Mag. pharm. PK & Co KG) bringt in ihrer Beschwerde vor, dass der Bescheid in seinen Spruchpunkten 1) bis 4) vollinhaltlich angefochten werde. Nicht angefochten werde der Spruchpunkt 5) mit welchem der Antrag der Mag. pharm. GR auf Bewilligung einer Filialapotheke abgewiesen worden sei. Die Abweisung deren Filialkonzessionsansuchen sei zu Recht erfolgt, weil die beantragte Betriebsstätte der Filialapotheke deutlich weniger als 4 Kilometer von der Betriebsstätte ihrer öffentlichen S-Apotheke entfernt sei (Paragraph 27, ApG) und auch kein Bedarf nach Paragraph 24, ApG bestehe. Hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte römisch eins) bis römisch vier) verkenne die belangte Behörde die Bedeutung der Urteile des EuGH C-367/12 vom 13.02.2014 (Sokoll-Seebacher römisch eins) sowie C-634/15 vom 30.06.2016 (Sokoll-Seebacher römisch zwei) ebenso wie den Bedeutungsgehalt des zuletzt in Umsetzung des Zweitgenannten Urteils erneut novellierten Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2016,). Die angeführten Urteile des EuGH sowie die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG i.d.g.F. würden nicht bedeuten, dass die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, ApG angeführte Grenze der Behörde nicht weiterhin als Gradmesser für den Bedarf nach einer neuen Apotheke dienen dürfe, dienen solle und dienen müsse. Einzig anders sei nun, dass die Grenze von 5.500 Personen nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 6 a, ApG) eben kein starres Beurteilungskriterium mehr sein dürfe, welches der Behörde keinerlei Abweichungen ermögliche. Vielmehr sei von der Behörde zu prüfen, ob besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebotes durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztliche Hausapotheken vorlägen, sodass ein Abgehen von der starren Grenze von 5.500 Personen geboten sei. Würden diese besonderen örtlichen Verhältnisse nicht vorliegen, so bleibe es bei der Grenze von 5.500 Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG. Entscheidend für die Frage, ob die Grenze von 5.500 Personen unterschritten werden dürfe, sei sohin konkret allein die im Einzelfall zu prüfende Frage nach den örtlichen Besonderheiten. Betrachte man nun die Erwägungen von denen sich die belangte Behörde habe leiten lassen, so sei schon rein umfangmäßig festzustellen, dass vom siebenseitigen Bescheid lediglich in einem einzigen Absatz (Seite 5, vorletzter Absatz) die angeblich besonderen örtlichen Verhältnisse erörtert werden, diese würden lauten wie folgt: „Das Siedlungsgebiet der Marktgemeinde *** ist räumlich durch umliegenden Wald, agrarisch genutzte Flächen sowie durch ein Betriebsgebiet von umliegenden Siedlungsstrukturen klar abgegrenzt. Auf Grund dieser besonderen örtlichen Verhältnisse ist es für Bewohner der Marktgemeinde *** beispielsweise nicht möglich, fußläufig eine Apotheke aufsuchen zu können. Im Gegensatz dazu sind die im Ortsgebiet vorhandenen Arztpraxen sehr wohl fußläufig erreichbar. Hier ergibt sich ein eklatantes Ungleichgewicht der Erreichbarkeit medizinischer und pharmazeutischer Versorgungseinrichtungen. Es erscheint der Behörde daher im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung geboten, die Grenze von 5.500 weiterhin zu versorgenden Personen zu unterschreiten. Dies umso mehr, als die Unterschreitung lediglich wenige 100 Personen betrifft und je nach angewandter Erhebungsmethodik nicht nur unterschiedlich hoch ausfällt sondern auch grundsätzlich angezweifelt wird.“ Wie die Behörde zu diesen Ausführungen gelange sei unklar. Die Feststellungen und Schlussfolgerungen seien unzutreffend, die örtlichen Besonderheiten würden sich in unberechtigten Vermutungen erschöpfen. Die Ausführungen, dass das Siedlungsgebiet der Marktgemeinde *** räumlich durch umliegenden Wald, agrarisch genutzte Flächen sowie durch ein Betriebsgebiet von umliegenden Siedlungsstrukturen klar abgegrenzt sei, treffe auf zumindest 95%, jedenfalls auf eine überwiegende Mehrheit der in Österreich aktuell 2.100 existierenden Gemeinden zu. Die räumliche Abgrenzung durch Felder und Wälder von anderen Siedlungsgebieten sei der Regelfall der österreichischen Gemeinde, sei keine Ausnahme oder Besonderheit. Die Behörde verkehre die Regel zur Ausnahme, die Norm zur angeblichen Besonderheit. Bei richtiger Betrachtung sei die Marktgemeinde *** räumlich von anderen Siedlungsstrukturen nicht mehr und tatsächlich sogar viel weniger abgegrenzt als die weit überwiegende Mehrheit der österreichischen Gemeinden. Die Argumentation, dass es für Bewohner der Marktgemeinde *** beispielsweise nicht möglich sei fußläufig eine Apotheke aufsuchen zu können, sei ebenso nicht begründet, zumal nicht erkennbar sei, weshalb sich aus fußläufiger Nichterreichbarkeit einer Apotheke besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung manifestieren sollten. Selbst in der Bundeshauptstadt sei die Vorstellung illusorisch, eine Apotheke könne außerhalb von dichtest besiedelten Ballungszentren fußläufig aufgesucht werden. Genauso wenig sei eine fußläufige Erreichbarkeit von Apotheken in weiten Teilen von ***, *** oder *** gegeben. Noch realitätsferner sei die Vorstellung einer fußläufigen Erreichbarkeit für die meisten anderen Regionen Österreichs, sodass eine Schlussfolgerung der Behörde, es könne für die Feststellung besondere örtliche Verhältnisse und das Unterschreiten der 5.500-Personengrenze auf das fußläufige Erreichen einer Apotheke ankommen, eine Fehlbeurteilung darstelle. Die fußläufige Nichterreichbarkeit relevanter Infrastruktur sei überdies keine Besonderheit der österreichischen Apothekenlandschaft, sondern Ausdruck einer regionalen Siedlungsstruktur. Ebenso fußläufig nicht erreichbar seien öffentliche Schulen, sonstige Bildungseinrichtungen wie Kindergärten, Ämter, Notariate oder gar Krankenhäuser, die für die Versorgung der Bevölkerung (zumindest ebenso) wichtig seien. Die fußläufige Erreichbarkeit könne kein taugliches Kriterium zur Abgrenzung von besonderen örtlichen Verhältnissen zu gewöhnlichen im Sinne von nicht besonderen örtlichen Verhältnissen darstellen. Relevanter als die fußläufige Erreichbarkeit sei die Erreichbarkeit von Apotheken mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die öffentlichen Verkehrsmittel würden konkret einen raschen und direkten Personenverkehr zwischen *** und den umliegenden Gemeinden und deren Apotheken gewährleisten. Dazu würden die Fahrpläne der Postbuslinie *** sowie der Linien *** und *** beigelegt. Auch der Individualverkehr mit dem eigenen PKW sei anzuführen, zumal die überwiegende Mehrheit der im Raum *** zu versorgenden Personen zumindest im engen Familienkreis über einen PKW verfüge, werde dieser regelmäßig genutzt. Die Behörde habe jede Ermittlung unterlassen, um diesen Individualverkehr in ihre Beurteilung miteinzubeziehen. Auch habe sie unterlassen zu ermitteln und festzustellen, dass die Fahrtzeit von *** zur S-Apotheke in *** bzw. von *** zur E-Apotheke in *** lediglich fünf Minuten betrage. Die Behörde habe ausgeführt, dass die im Ortsgebiet vorhandenen Arztpraxen sehr wohl fußläufig erreichbar seien. Bei Betrachtung der Begebenheiten vor Ort sei festzustellen, dass fast sämtliche Ärzte im Bereich *** im Ärztezentrum *** mit dem Standort *** situiert seien. Dieses Ärztezentrum liege genau in jenem „Industriegebiet“ welches die belangte Behörde bereits als „außerhalb des Ortes“ betrachte. Auch die anderen praktischen Ärzte hätten ihre Ordinationen in der Nähe dieses Industriegebietes und seien diese Relationen für die Bewohner von *** fußläufig nicht bzw. nicht besser zu erreichen als die bestehenden Apotheken der Umgebung. Auch die Ausführung, dass sich ein eklatantes Ungleichgewicht der Erreichbarkeit medizinischer und pharmazeutischer Versorgungseinrichtungen ergebe, sei reine Fiktion. Die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung von *** sei in Wahrheit weit besser als in der österreichischen Regelgemeinde. Auch in der Formulierung, dass die Unterschreitung lediglich wenige 100 Personen betreffe, zeige die Verkennung der Rechtslage durch die Behörde, zumal es sich selbst bei Zugrundelegung des Gutachtens der Apothekerkammer insgesamt um 344 Personen handle. Die Nennung dieser Zahl werde von der belangten Behörde bewusst vermieden, sei davon auszugehen, dass eine geringere Unterschreitung dargestellt werden solle, als tatsächlich eintrete. Bei rechtsrichtiger Anwendung des § 10 ApG hätte die belangte Behörde dem Antrag des Mag. KSt sohin nicht stattgeben dürfen, weil diesem die negative Bedarfsvoraussetzung nach § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG entgegenstehe. Besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung würden nicht vorliegen. Zum Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 23.11.2015 werde ausgeführt, dass die Zahl im hellblauen Polygon entgegen den Ausführungen der Apothekerkammer nicht 30 sondern 0 ständige Einwohner betrage, da es sich um Häuser am Badeteich handle, welche nicht ganzjährig bewohnbar seien. Herabzusetzen sei auch der Ansatz der Personen mit Zweitwohnsitz, zumal die von der Apothekerkammer herangezogene Zweitwohnsitzstudie 20 Jahre alt sei und sich die Mobilität und das Freizeitverhalten der Zweitwohnungsnutzer in den letzten 20 Jahren völlig geändert habe. Bei rechtsrichtiger Betrachtung der einzelnen Versorgungsgebiete sei das Versorgungspotential der S-Apotheke mit 5.052 anzusetzen. Es werde daher beantragt den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag desWie die Behörde zu diesen Ausführungen gelange sei unklar. Die Feststellungen und Schlussfolgerungen seien unzutreffend, die örtlichen Besonderheiten würden sich in unberechtigten Vermutungen erschöpfen. Die Ausführungen, dass das Siedlungsgebiet der Marktgemeinde *** räumlich durch umliegenden Wald, agrarisch genutzte Flächen sowie durch ein Betriebsgebiet von umliegenden Siedlungsstrukturen klar abgegrenzt sei, treffe auf zumindest 95%, jedenfalls auf eine überwiegende Mehrheit der in Österreich aktuell 2.100 existierenden Gemeinden zu. Die räumliche Abgrenzung durch Felder und Wälder von anderen Siedlungsgebieten sei der Regelfall der österreichischen Gemeinde, sei keine Ausnahme oder Besonderheit. Die Behörde verkehre die Regel zur Ausnahme, die Norm zur angeblichen Besonderheit. Bei richtiger Betrachtung sei die Marktgemeinde *** räumlich von anderen Siedlungsstrukturen nicht mehr und tatsächlich sogar viel weniger abgegrenzt als die weit überwiegende Mehrheit der österreichischen Gemeinden. Die Argumentation, dass es für Bewohner der Marktgemeinde *** beispielsweise nicht möglich sei fußläufig eine Apotheke aufsuchen zu können, sei ebenso nicht begründet, zumal nicht erkennbar sei, weshalb sich aus fußläufiger Nichterreichbarkeit einer Apotheke besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung manifestieren sollten. Selbst in der Bundeshauptstadt sei die Vorstellung illusorisch, eine Apotheke könne außerhalb von dichtest besiedelten Ballungszentren fußläufig aufgesucht werden. Genauso wenig sei eine fußläufige Erreichbarkeit von Apotheken in weiten Teilen von ***, *** oder *** gegeben. Noch realitätsferner sei die Vorstellung einer fußläufigen Erreichbarkeit für die meisten anderen Regionen Österreichs, sodass eine Schlussfolgerung der Behörde, es könne für die Feststellung besondere örtliche Verhältnisse und das Unterschreiten der 5.500-Personengrenze auf das fußläufige Erreichen einer Apotheke ankommen, eine Fehlbeurteilung darstelle. Die fußläufige Nichterreichbarkeit relevanter Infrastruktur sei überdies keine Besonderheit der österreichischen Apothekenlandschaft, sondern Ausdruck einer regionalen Siedlungsstruktur. Ebenso fußläufig nicht erreichbar seien öffentliche Schulen, sonstige Bildungseinrichtungen wie Kindergärten, Ämter, Notariate oder gar Krankenhäuser, die für die Versorgung der Bevölkerung (zumindest ebenso) wichtig seien. Die fußläufige Erreichbarkeit könne kein taugliches Kriterium zur Abgrenzung von besonderen örtlichen Verhältnissen zu gewöhnlichen im Sinne von nicht besonderen örtlichen Verhältnissen darstellen. Relevanter als die fußläufige Erreichbarkeit sei die Erreichbarkeit von Apotheken mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die öffentlichen Verkehrsmittel würden konkret einen raschen und direkten Personenverkehr zwischen *** und den umliegenden Gemeinden und deren Apotheken gewährleisten. Dazu würden die Fahrpläne der Postbuslinie *** sowie der Linien *** und *** beigelegt. Auch der Individualverkehr mit dem eigenen PKW sei anzuführen, zumal die überwiegende Mehrheit der im Raum *** zu versorgenden Personen zumindest im engen Familienkreis über einen PKW verfüge, werde dieser regelmäßig genutzt. Die Behörde habe jede Ermittlung unterlassen, um diesen Individualverkehr in ihre Beurteilung miteinzubeziehen. Auch habe sie unterlassen zu ermitteln und festzustellen, dass die Fahrtzeit von *** zur S-Apotheke in *** bzw. von *** zur E-Apotheke in *** lediglich fünf Minuten betrage. Die Behörde habe ausgeführt, dass die im Ortsgebiet vorhandenen Arztpraxen sehr wohl fußläufig erreichbar seien. Bei Betrachtung der Begebenheiten vor Ort sei festzustellen, dass fast sämtliche Ärzte im Bereich *** im Ärztezentrum *** mit dem Standort *** situiert seien. Dieses Ärztezentrum liege genau in jenem „Industriegebiet“ welches die belangte Behörde bereits als „außerhalb des Ortes“ betrachte. Auch die anderen praktischen Ärzte hätten ihre Ordinationen in der Nähe dieses Industriegebietes und seien diese Relationen für die Bewohner von *** fußläufig nicht bzw. nicht besser zu erreichen als die bestehenden Apotheken der Umgebung. Auch die Ausführung, dass sich ein eklatantes Ungleichgewicht der Erreichbarkeit medizinischer und pharmazeutischer Versorgungseinrichtungen ergebe, sei reine Fiktion. Die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung von *** sei in Wahrheit weit besser als in der österreichischen Regelgemeinde. Auch in der Formulierung, dass die Unterschreitung lediglich wenige 100 Personen betreffe, zeige die Verkennung der Rechtslage durch die Behörde, zumal es sich selbst bei Zugrundelegung des Gutachtens der Apothekerkammer insgesamt um 344 Personen handle. Die Nennung dieser Zahl werde von der belangten Behörde bewusst vermieden, sei davon auszugehen, dass eine geringere Unterschreitung dargestellt werden solle, als tatsächlich eintrete. Bei rechtsrichtiger Anwendung des Paragraph 10, ApG hätte die belangte Behörde dem Antrag des Mag. KSt sohin nicht stattgeben dürfen, weil diesem die negative Bedarfsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG entgegenstehe. Besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung würden nicht vorliegen. Zum Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 23.11.2015 werde ausgeführt, dass die Zahl im hellblauen Polygon entgegen den Ausführungen der Apothekerkammer nicht 30 sondern 0 ständige Einwohner betrage, da es sich um Häuser am Badeteich handle, welche nicht ganzjährig bewohnbar seien. Herabzusetzen sei auch der Ansatz der Personen mit Zweitwohnsitz, zumal die von der Apothekerkammer herangezogene Zweitwohnsitzstudie 20 Jahre alt sei und sich die Mobilität und das Freizeitverhalten der Zweitwohnungsnutzer in den letzten 20 Jahren völlig geändert habe. Bei rechtsrichtiger Betrachtung der einzelnen Versorgungsgebiete sei das Versorgungspotential der S-Apotheke mit 5.052 anzusetzen. Es werde daher beantragt den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag des Mag. pharm. KSt zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit dem Standort Gebiet der Marktgemeinde *** und der voraussichtlichen Betriebsstätte in ***, ***, abgewiesen werde. Die Zweitbeschwerdeführerin (die Apotheke „ZhJ“ Mag. pharm. GR KG, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH) führt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, dass seitens der Beschwerdeführerin gegen das Konzessionsansuchen des Mag. pharm. KSt, betreffend der Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit dem Standort „Gebiet der Marktgemeinde ***“ und der voraussichtlichen Betriebsstätte in ***, ***, fristgerecht Einspruch erhoben worden sei, zumal am 11.08.2014 bei der belangten Behörde ein Antrag auf Bewilligung einer Filialapotheke in *** gestellt worden wäre. Als Standort sei das Gemeindegebiet *** und die voraussichtliche Betriebsstätte an der Adresse ***, in ***, in Aussicht genommen worden. Über diese – standortgleichen und konkurrierenden – Ansuchen um Erteilung einer Apothekenkonzession einerseits und einer Filialapotheke andererseits sei eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft zu bilden und in einem einzigen alle Anträge erledigenden Bescheid abzusprechen. In den Verfahren vor der belangten Behörde über den Konzessionsantrag Mag. KSt seien insgesamt drei Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer (ÖApK) eingeholt (vom 01.01.2017, vom 13.07.2011 und vom 23.11.2015) worden. Auffallend seien vor allem „wundersame“ Zuwächse in den von der ÖApK der Beschwerdeführerin zugeordneten zu versorgenden Personen, habe die Beschwerdeführerin in diversen Stellungnahmen die Unrichtigkeiten der Polygonzeichnungen in diesen Gutachten dargelegt und gezeigt, dass das gesetzliche Mindestversorgungspotential ihrer Apotheke gefährdet sei. Unabhängig von der Gefährdung des Versorgungspotentials ihrer Apotheke sei die ebenso einspruchswerbende Nachbarapotheke „S-Apotheke“, Mag. pharm. PK und Co KG in allen drei Gutachten mit weniger als 5.500 verbleibenden, zu versorgenden Personen, festgestellt worden. In den Stellungnahmen des Konzessionswerbers Mag. KSt vom 14.01.2016 und vom 14.07.2016 habe dieser vorgebracht, dass aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen EuGH-Judikatur nunmehr der Bedarf an der von ihm beantragten neuen öffentlichen Apotheke vorläge, dies habe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 18.10.2016 widerlegt. Die belangte Behörde habe in Verkennung der Rechtslage entschieden, dass § 10 Abs. 6a ApG Anwendung finde. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde gebe es jedoch in *** keine besonderen örtlichen Verhältnisse und bestehe auch kein Bedarf an einer Vollapotheke. Gemäß § 10 Abs. 6a ApG könne das gesetzliche Mindestversorgungspotential dann – und nur dann! – ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken dringend erforderlich sei. In den gesetzgeberischen Erläuterungen zu diesem – noch relativ jungen - § 10 Abs. 6a ApG würden als besondere örtliche Verhältnisse beispielsweise ein größeres Krankenhaus und übergeordnete Verkehrszentren, wie Flughafen, Hauptbahnhöfe oder dergleichen, angeführt. Indikator für die Notwendigkeit einer verbesserten Arzneimittelversorgung der Bevölkerung könne insbesondere eine sonst nicht ausreichend rasche oder unzumutbare Erreichbarkeit unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsverhältnisse sein, wenn dies einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung entgegenstehe. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, die diese besonderen örtlichen Verhältnisse darzulegen versuchen, seien allerdings nicht korrekt: insbesondere seien die im Ortsgebiet vorhandenen Arztpraxen – entgegen der Feststellungen der belangten Behörde – nicht fußläufig erreichbar. Ein Großteil der Ärzte, wie auch der einzige praktische Arzt mit Kassenvertrag, sei im Ärztezentrum in der ***, ***, situiert. Dieses Ärztezentrum befinde sich ca. 2 km vom Ortszentrum entfernt auf der anderen Seite der Bahnlinie (die naturgemäß nicht überall überquert werden könne) und seien diese Ärzte sachlich betrachtet beinahe näher zu den Nachbarorten *** bzw. ***, die beide öffentliche Apotheken aufweisen würden. Ein „eklatantes Ungleichgewicht der Erreichbarkeit medizinischer und pharmazeutischer Versorgungseinrichtungen“ lasse sich daraus jedenfalls nicht erkennen. Ganz im Gegenteil, um in *** einen Arzt erreichen zu können, müsse die zu versorgende Bevölkerung auf private Verkehrsmittel zurückgreifen. Das Ärztezentrum sei jedenfalls nicht fußläufig erreichbar. Darüber hinaus sei es nicht einmal mit einem öffentlichen Verkehrsmittel an das Ortszentrum angebunden. Daraus lasse sich keinerlei Rechtfertigung für das Unterschreiten des Versorgungspotentials gewinnen. Auch ließen sich die Feststellungen der belangten Behörde zur „abgegrenzten Siedlungsstruktur“ von *** nicht nachvollziehen. Eine ländliche Region lasse sich gerade im Einzugsgebiet rund um *** im so genannten „***“ nicht erkennen. In diesem Gebiet würden die Gemeinden- und Ortsgrenzen nahezu verschwimmen, weil es sich um ein außerordentlich dicht besiedeltes Ballungsgebiet handle, zudem sei das in Rede stehende Gebiet verkehrstechnisch perfekt angebunden und als Agglomeration um die Kernstadt *** zu bezeichnen. Überdies seien einige bestehende Apotheken vorhanden, die den Arzneimittelbedarf der Bevölkerung gut abdecken würden. Darunter befinde sich auch die Apotheke ZhJ, die ca. 2 km entfernt sei, gebe es eine weitere öffentliche Apotheke in *** (Apotheke zE) und eine Apotheke in *** (S-Apotheke), die ca. 3,5 km entfernt sei oder die G-Apotheke in ***, in ca. 4,4 km Entfernung. Es würden auch keine örtlichen Besonderheiten vorliegen, die die Annahme eines dringenden erhöhten Versorgungsbedarf für eine weitere öffentliche Apotheke rechtfertigen könnte, habe doch die ÖApK in ihrem Gutachten vom 23.11.2015 klar festgestellt, dass an der neu beantragten Apotheke des Konzessionswerbers kein Bedarf bestehe. Die belangte Behörde versuche schließlich die Bewilligung des Konzessionsantrages damit zu begründen, dass § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG aufgrund der Rechtsprechung des EuGH nicht zur Anwendung gelange und sich die Bedarfsprüfung somit auf § 10 Abs. 2 Z. 1 und 2 ApG reduziere. Dies sei nicht richtig, habe der EuGH das System der österreichischen Bedarfsprüfung als unionsrechtskonform bestätigt. Lediglich das Festhalten an der damals starren, das heißt ausnahmslosen Versorgungsgrenze von 5.500 zu versorgenden Personen, das den nationalen Behörden jeden Raum zur Abweichung bei der Bedarfsprüfung in Sonderfällen raube, sah der EuGH als inkohärent und damit als unionsrechtswidrig an. Als Reaktion auf das Urteil des EuGH sei zunächst § 10 Abs. 6a ApG eingeführt worden, sei dieser schließlich nach einem ergänzenden und klarstehenden Beschluss novelliert worden. Durch diese Anpassung sei der unionsrechtskonforme Zustand wieder hergestellt. Es bleibe folglich kein Raum für primärrechtliche Reduktion. Die völlige Nichtanwendung des § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG wäre völlig überschießend. Nach der ständigen Rechtsprechung und Literatur sei ein gemeinschaftskonformer Zustand unter möglichst weitgehender Schonung des nationalen Rechts herzustellen. Durch die unrichtige Beurteilung der Bedarfslage im Zusammenhang mit dem Konzessionsansuchen des Herrn Mag. KSt habe die belangte Behörde auch den Bedarf an der von der Beschwerdeführerin beantragten Filialapotheke verneint. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid übersehen, dass es durch die angesuchte Filialapotheke zu einer Wegersparnis und einer damit einhergehenden Erleichterung der Heilmittelversorgung für die ca. 3.850 ständigen Einwohner der Gemeinde *** komme. Dies rechtfertige zwar keinen Bedarf an einer Vollapotheke, weil die umliegenden Apotheken in ihrem Mindestversorgungspotential gefährdet wären, rechtfertige jedoch den Bedarf an der beantragten Filialapotheke. Daran vermöge die ansonsten grundsätzlich anzunehmende Surrogatfunktion von Filialapotheken nichts zu ändern, seien die gesetzlichen Anforderungen für eine Filialapotheke erfüllt, jene für eine Vollapotheke hingegen nicht. Dies ergebe sich auch der durch § 10 Abs. 6a ApG modifizierten Bedarfsprüfung: der Gesetzgeber habe in § 10 Abs. 6a ApG ausdrücklich normiert, dass das Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheke einschließlich Filialapotheken (!) zu beurteilen sei. Dies habe auch einen verfassungsrechtlichen Hintergrund. Die Anwendung des § 10 Abs. 6a ApG führe zu einem Eingriff in verfassungsgesetzlich geschützte Rechtspositionen. Ein Unterschreiten der 5.500 zu versorgende Personen führe zu einer Existenzgefährdung der umliegenden bestehenden Apotheken. Dass dies nicht ohne ganz besonders triftige Gründe erfolgen dürfe, verstehe sich von selbst. Ebenso verstehe sich von selbst, dass die Errichtung der Filiale einer bestehenden umliegenden Apotheke im Vergleich zu einer zusätzlich neuen öffentlichen Apotheke einen ungleich geringeren Eingriff in diese Verfassungssphäre bewirke. Dies gelte aber nicht nur dann, wenn die Filiale von einer ansonsten existenzgefährdeten Apotheke errichtet werden soll. Die belangte Behörde habe all dies verkannt und den Bescheid somit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Bei richtiger Anwendung hätte die belangte Behörde den Bedarf an der beantragten Filialapotheke erkannt und diese bewilligt. Es werde daher beantragt, ein neues Gutachten der österreichischen Apothekerkammer einzuholen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag des Herrn Mag. KSt auf Bewilligung einer neuen öffentlichen Apotheke in *** abgewiesen und der Einschreiterin die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke für die Ortschaft *** erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Mag. pharm. PK und Co KG in allen drei Gutachten mit weniger als 5.500 verbleibenden, zu versorgenden Personen, festgestellt worden. In den Stellungnahmen des Konzessionswerbers Mag. KSt vom 14.01.2016 und vom 14.07.2016 habe dieser vorgebracht, dass aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen EuGH-Judikatur nunmehr der Bedarf an der von ihm beantragten neuen öffentlichen Apotheke vorläge, dies habe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 18.10.2016 widerlegt. Die belangte Behörde habe in Verkennung der Rechtslage entschieden, dass Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG Anwendung finde. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde gebe es jedoch in *** keine besonderen örtlichen Verhältnisse und bestehe auch kein Bedarf an einer Vollapotheke. Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG könne das gesetzliche Mindestversorgungspotential dann – und nur dann! – ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken dringend erforderlich sei. In den gesetzgeberischen Erläuterungen zu diesem – noch relativ jungen - Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG würden als besondere örtliche Verhältnisse beispielsweise ein größeres Krankenhaus und übergeordnete Verkehrszentren, wie Flughafen, Hauptbahnhöfe oder dergleichen, angeführt. Indikator für die Notwendigkeit einer verbesserten Arzneimittelversorgung der Bevölkerung könne insbesondere eine sonst nicht ausreichend rasche oder unzumutbare Erreichbarkeit unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsverhältnisse sein, wenn dies einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung entgegenstehe. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, die diese besonderen örtlichen Verhältnisse darzulegen versuchen, seien allerdings nicht korrekt: insbesondere seien die im Ortsgebiet vorhandenen Arztpraxen – entgegen der Feststellungen der belangten Behörde – nicht fußläufig erreichbar. Ein Großteil der Ärzte, wie auch der einzige praktische Arzt mit Kassenvertrag, sei im Ärztezentrum in der ***, ***, situiert. Dieses Ärztezentrum befinde sich ca. 2 km vom Ortszentrum entfernt auf der anderen Seite der Bahnlinie (die naturgemäß nicht überall überquert werden könne) und seien diese Ärzte sachlich betrachtet beinahe näher zu den Nachbarorten *** bzw. ***, die beide öffentliche Apotheken aufweisen würden. Ein „eklatantes Ungleichgewicht der Erreichbarkeit medizinischer und pharmazeutischer Versorgungseinrichtungen“ lasse sich daraus jedenfalls nicht erkennen. Ganz im Gegenteil, um in *** einen Arzt erreichen zu können, müsse die zu versorgende Bevölkerung auf private Verkehrsmittel zurückgreifen. Das Ärztezentrum sei jedenfalls nicht fußläufig erreichbar. Darüber hinaus sei es nicht einmal mit einem öffentlichen Verkehrsmittel an das Ortszentrum angebunden. Daraus lasse sich keinerlei Rechtfertigung für das Unterschreiten des Versorgungspotentials gewinnen. Auch ließen sich die Feststellungen der belangten Behörde zur „abgegrenzten Siedlungsstruktur“ von *** nicht nachvollziehen. Eine ländliche Region lasse sich gerade im Einzugsgebiet rund um *** im so genannten „***“ nicht erkennen. In diesem Gebiet würden die Gemeinden- und Ortsgrenzen nahezu verschwimmen, weil es sich um ein außerordentlich dicht besiedeltes Ballungsgebiet handle, zudem sei das in Rede stehende Gebiet verkehrstechnisch perfekt angebunden und als Agglomeration um die Kernstadt *** zu bezeichnen. Überdies seien einige bestehende Apotheken vorhanden, die den Arzneimittelbedarf der Bevölkerung gut abdecken würden. Darunter befinde sich auch die Apotheke ZhJ, die ca. 2 km entfernt sei, gebe es eine weitere öffentliche Apotheke in *** (Apotheke zE) und eine Apotheke in *** (S-Apotheke), die ca. 3,5 km entfernt sei oder die G-Apotheke in ***, in ca. 4,4 km Entfernung. Es würden auch keine örtlichen Besonderheiten vorliegen, die die Annahme eines dringenden erhöhten Versorgungsbedarf für eine weitere öffentliche Apotheke rechtfertigen könnte, habe doch die ÖApK in ihrem Gutachten vom 23.11.2015 klar festgestellt, dass an der neu beantragten Apotheke des Konzessionswerbers kein Bedarf bestehe. Die belangte Behörde versuche schließlich die Bewilligung des Konzessionsantrages damit zu begründen, dass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG aufgrund der Rechtsprechung des EuGH nicht zur Anwendung gelange und sich die Bedarfsprüfung somit auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ApG reduziere. Dies sei nicht richtig, habe der EuGH das System der österreichischen Bedarfsprüfung als unionsrechtskonform bestätigt. Lediglich das Festhalten an der damals starren, das heißt ausnahmslosen Versorgungsgrenze von 5.500 zu versorgenden Personen, das den nationalen Behörden jeden Raum zur Abweichung bei der Bedarfsprüfung in Sonderfällen raube, sah der EuGH als inkohärent und damit als unionsrechtswidrig an. Als Reaktion auf das Urteil des EuGH sei zunächst Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG eingeführt worden, sei dieser schließlich nach einem ergänzenden und klarstehenden Beschluss novelliert worden. Durch diese Anpassung sei der unionsrechtskonforme Zustand wieder hergestellt. Es bleibe folglich kein Raum für primärrechtliche Reduktion. Die völlige Nichtanwendung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG wäre völlig überschießend. Nach der ständigen Rechtsprechung und Literatur sei ein gemeinschaftskonformer Zustand unter möglichst weitgehender Schonung des nationalen Rechts herzustellen. Durch die unrichtige Beurteilung der Bedarfslage im Zusammenhang mit dem Konzessionsansuchen des Herrn Mag. KSt habe die belangte Behörde auch den Bedarf an der von der Beschwerdeführerin beantragten Filialapotheke verneint. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid übersehen, dass es durch die angesuchte Filialapotheke zu einer Wegersparnis und einer damit einhergehenden Erleichterung der Heilmittelversorgung für die ca. 3.850 ständigen Einwohner der Gemeinde *** komme. Dies rechtfertige zwar keinen Bedarf an einer Vollapotheke, weil die umliegenden Apotheken in ihrem Mindestversorgungspotential gefährdet wären, rechtfertige jedoch den Bedarf an der beantragten Filialapotheke. Daran vermöge die ansonsten grundsätzlich anzunehmende Surrogatfunktion von Filialapotheken nichts zu ändern, seien die gesetzlichen Anforderungen für eine Filialapotheke erfüllt, jene für eine Vollapotheke hingegen nicht. Dies ergebe sich auch der durch Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG modifizierten Bedarfsprüfung: der Gesetzgeber habe in Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG ausdrücklich normiert, dass das Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheke einschließlich Filialapotheken (!) zu beurteilen sei. Dies habe auch einen verfassungsrechtlichen Hintergrund. Die Anwendung des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG führe zu einem Eingriff in verfassungsgesetzlich geschützte Rechtspositionen. Ein Unterschreiten der 5.500 zu versorgende Personen führe zu einer Existenzgefährdung der umliegenden bestehenden Apotheken. Dass dies nicht ohne ganz besonders triftige Gründe erfolgen dürfe, verstehe sich von selbst. Ebenso verstehe sich von selbst, dass die Errichtung der Filiale einer bestehenden umliegenden Apotheke im Vergleich zu einer zusätzlich neuen öffentlichen Apotheke einen ungleich geringeren Eingriff in diese Verfassungssphäre bewirke. Dies gelte aber nicht nur dann, wenn die Filiale von einer ansonsten existenzgefährdeten Apotheke errichtet werden soll. Die belangte Behörde habe all dies verkannt und den Bescheid somit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Bei richtiger Anwendung hätte die belangte Behörde den Bedarf an der beantragten Filialapotheke erkannt und diese bewilligt. Es werde daher beantragt, ein neues Gutachten der österreichischen Apothekerkammer einzuholen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag des Herrn Mag. KSt auf Bewilligung einer neuen öffentlichen Apotheke in *** abgewiesen und der Einschreiterin die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke für die Ortschaft *** erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte die Beschwerden der mitbeteiligten Partei Mag. pharm. KSt, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eleonore Berchtold-Ostermann, zur Kenntnisnahme und gab ihr Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen. Die mitbeteiligte Partei führte in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin aus, dass die Beschwerdelegitimation des Mag. pharm. PK nicht gegeben sei, da nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Erhebung der Beschwerde der Inhaber des Apothekenunternehmens legitimiert sei, das heißt im konkreten Fall sei nur die S-Apotheke Mag. pharm. PK & Co KG nicht aber deren Konzessionär Mag. pharm. PK legitimiert, weswegen dessen Beschwerde zurückzuweisen sei. Soweit die Beschwerde der Behörde die Verkennung der Rechtslage insoweit vorwerfe, als kein Anwendungsfall des § 10 Abs. 6a ApG vorliege, sei sie nicht in Recht, zumal geradezu ein klassischer Anwendungsfall desDie mitbeteiligte Partei führte in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin aus, dass die Beschwerdelegitimation des Mag. pharm. PK nicht gegeben sei, da nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Erhebung der Beschwerde der Inhaber des Apothekenunternehmens legitimiert sei, das heißt im konkreten Fall sei nur die S-Apotheke Mag. pharm. PK & Co KG nicht aber deren Konzessionär Mag. pharm. PK legitimiert, weswegen dessen Beschwerde zurückzuweisen sei. Soweit die Beschwerde der Behörde die Verkennung der Rechtslage insoweit vorwerfe, als kein Anwendungsfall des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG vorliege, sei sie nicht in Recht, zumal geradezu ein klassischer Anwendungsfall des § 10 Abs. 6a ApG in der Fassung BGBl I Nr. 103/2016 vorliege. In § 10 Abs. 6a ApG werde die Beschränkung der Unterschreitung des Mindestversorgungspotentials auf „in abgelegene ländliche Regionen bezogene Neukonzessionsansuchen“ ausdrücklich revidiert, in dem nunmehr normiert sei, dass auf besondere örtliche Verhältnisse abzustellen ist. Aus dem Willen des Apothekengesetzgebers ergebe sich nunmehr eindeutig, dass eine Unterschreitung des für bestehende Apotheken in Nachbargemeinden verbleibenden Versorgungspotentials auf weniger als 5.500 Personen dann geboten sei, wenn es sich um Konzessionsansuchen für eine öffentliche Apotheke in einer Gemeinde handle, in der es bislang keine öffentliche Apotheke gegeben habe. Das gesamte Vorbringen der Beschwerde bezüglich des behaupteten Nichtvorliegens von örtlichen Besonderheiten sei unbeachtlich. Es werde übersehen, dass jedenfalls der Ausschussbericht (Gesundheitsausschuss 1310 BLGNR xxV. GP) eine Unterschreitung des Mindestversorgungspotentials auch dann für geboten erachte, wenn sich im näheren Umkreis der Apotheke – wie eben auch hier – größere medizinische Einrichtungen wozu zweifellos auch das Ärztezentrum in *** (***) mit sechs Ärzten gehöre, befinde. Die Behörde sei daher völlig zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 6a ApG i.d.g.F. ausgegangen. Wenn die Beschwerde weiters meine, die Behörde habe sich mit der Prüfung des Vorliegens der besonderen örtlichen Verhältnisse im Sinne des § 10 Abs. 6a ApG nicht ausreichend auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang auf den Vergleichsmaßstab mit den in Österreich bestehenden 2.100 Gemeinden verweise, wonach die Siedlungsstrukturen in *** nicht mehr (und tatsächlich sogar viel weniger) abgegrenzt seien als die weit überwiegende Zahl der österreichischen Gemeinden, so sei dieses Vorbringen jedenfalls nicht geeignet die Zulässigkeit der Anwendung des § 10 Abs. 6a ApG in Zweifel zu ziehen, handle es sich dabei doch jedenfalls um eine Einzelfallprüfung. Auch das Vorbringen der Beschwerde hinsichtlich des Ausmaßes der Reduktion des Versorgungspotentials der Apotheke der beschwerdeführenden Partei sei irrelevant, die Behörde sei jedenfalls völlig zutreffend vom Vorliegen der Bedarfsvoraussetzungen des § 10 Abs. 6a ApG ausgegangen, handle es sich im konkreten Fall doch um die Bewilligung einer öffentlichen Apotheke in einer immerhin ca. 4000 Einwohner aufweisenden Marktgemeinde in der sich zahlreiche Arztpraxen, bislang aber keine öffentliche Apotheke befinde, was zweifellos im Sinne einer Verbesserung der medikamentösen Versorgung der Bevölkerung und damit auch im Sinne des § 10 Abs. 6a ApG geboten sei. Die Erteilung der beantragten Apothekenkonzession sei daher zu Recht erfolgt. Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2016, vorliege. In Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG werde die Beschränkung der Unterschreitung des Mindestversorgungspotentials auf „in abgelegene ländliche Regionen bezogene Neukonzessionsansuchen“ ausdrücklich revidiert, in dem nunmehr normiert sei, dass auf besondere örtliche Verhältnisse abzustellen ist. Aus dem Willen des Apothekengesetzgebers ergebe sich nunmehr eindeutig, dass eine Unterschreitung des für bestehende Apotheken in Nachbargemeinden verbleibenden Versorgungspotentials auf weniger als 5.500 Personen dann geboten sei, wenn es sich um Konzessionsansuchen für eine öffentliche Apotheke in einer Gemeinde handle, in der es bislang keine öffentliche Apotheke gegeben habe. Das gesamte Vorbringen der Beschwerde bezüglich des behaupteten Nichtvorliegens von örtlichen Besonderheiten sei unbeachtlich. Es werde übersehen, dass jedenfalls der Ausschussbericht (Gesundheitsausschuss 1310 BLGNR xxV. Gesetzgebungsperiode eine Unterschreitung des Mindestversorgungspotentials auch dann für geboten erachte, wenn sich im näheren Umkreis der Apotheke – wie eben auch hier – größere medizinische Einrichtungen wozu zweifellos auch das Ärztezentrum in *** (***) mit sechs Ärzten gehöre, befinde. Die Behörde sei daher völlig zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG i.d.g.F. ausgegangen. Wenn die Beschwerde weiters meine, die Behörde habe sich mit der Prüfung des Vorliegens der besonderen örtlichen Verhältnisse im Sinne des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG nicht ausreichend auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang auf den Vergleichsmaßstab mit den in Österreich bestehenden 2.100 Gemeinden verweise, wonach die Siedlungsstrukturen in *** nicht mehr (und tatsächlich sogar viel weniger) abgegrenzt seien als die weit überwiegende Zahl der österreichischen Gemeinden, so sei dieses Vorbringen jedenfalls nicht geeignet die Zulässigkeit der Anwendung des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG in Zweifel zu ziehen, handle es sich dabei doch jedenfalls um eine Einzelfallprüfung. Auch das Vorbringen der Beschwerde hinsichtlich des Ausmaßes der Reduktion des Versorgungspotentials der Apotheke der beschwerdeführenden Partei sei irrelevant, die Behörde sei jedenfalls völlig zutreffend vom Vorliegen der Bedarfsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG ausgegangen, handle es sich im konkreten Fall doch um die Bewilligung einer öffentlichen Apotheke in einer immerhin ca. 4000 Einwohner aufweisenden Marktgemeinde in der sich zahlreiche Arztpraxen, bislang aber keine öffentliche Apotheke befinde, was zweifellos im Sinne einer Verbesserung der medikamentösen Versorgung der Bevölkerung und damit auch im Sinne des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG geboten sei. Die Erteilung der beantragten Apothekenkonzession sei daher zu Recht erfolgt. Die mitbeteiligte Partei führte in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin aus, dass im konkreten Fall aufgrund der Neufassung des § 10 Abs. 6a ApG durch BGBl. I Nr. 103/2016 ein geradezu klassischer Anwendungsfall dieser neuen Bestimmung vorliege. Die mitbeteiligte Partei führte in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin aus, dass im konkreten Fall aufgrund der Neufassung des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2016, ein geradezu klassischer Anwendungsfall dieser neuen Bestimmung vorliege. Der Apothekengesetzgeber habe in der seit 07.12.2016 geltenden Neuregelung des § 10 Abs. 6a ApG die Beschränkung der Unterschreitung des Mindestversorgungspotentials auf „in abgelegene ländliche Regionen bezogene Neukonzessionsansuchen“ ausdrücklich revidiert, in dem nunmehr normiert sei, dass auf besondere örtliche Verhältnisse abzustellen ist. Aus dem Willen des Apothekengesetzgebers ergebe sich nunmehr eindeutig, dass eine Unterschreitung des für bestehende Apotheken in Nachbargemeinden verbleibenden Versorgungspotentials auf weniger als 5.500 Personen dann geboten sei, wenn es sich um Konzessionsansuchen für eine öffentliche Apotheke in einer Gemeinde handle, in der es bislang keine öffentliche Apotheke gegeben habe. Dass es in *** nur einen Arzt für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag gebe, ändere daran nichts, gestehe doch die Beschwerde auf Seite 4 selbst zu, dass es in *** auch ein Ärztezentrum mit weiteren Ärzten gebe. Ob dieses im Zentrum von *** situiert sei oder nicht, ändere nichts, zumal die Beschwerdeführerin in der Beschwerde durch die Formulierung auf Seite 4 unten „sind diese Ärzte sachlich betrachtet beinahe näher zu den Nachbarorten *** bzw. *** (die beide öffentliche Apotheken aufweisen)“ selbst zugestehe, dass die von ihr genannten öffentlichen Apotheken jedenfalls nicht dem Ärztezentrum in *** näher gelegen seien, als die ihm bewilligte Apotheke. Das gesamte weitere Vorbringen der Beschwerde bezüglich des behaupteten Nichtvorliegens von örtlichen Besonderheiten, die die Annahme eines dringenden erhöhten Versorgungsbedarfs für eine weitere öffentliche Apotheke gebieten würden, sei daher unbeachtlich. Die Behörde sei daher völlig zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen eines § 10 Abs. 6a ApG i.d.g.F. ausgegangen. Wenn die Beschwerdeführerin weiters meine, § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG habe zur Anwendung zu kommen, so sei dies auch unzutreffend. Abgesehen davon, dass der Apotheke der beschwerdeführenden Partei – von ihr offensichtlich unbestritten – im Falle der Bewilligung der von ihr in *** neu beantragten öffentlichen Apotheke ohnehin ein 5.500 Personen übersteigendes Versorgungspotential verbleibe und sie aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes und der Judikatur des VwGH nicht subjektive Rechte allenfalls anderer betroffener Apotheken geltend zu machen, berechtigt sei, seien auch ihre Ausführungen zur Frage der Herbeiführung des unionskonformen Zustandes durch § 10 Abs. 6a ApG insoweit unzutreffend, als auch § 10 Abs. 6 ApG in seinen im Jahr 2016 unterschiedlich erlassenen Formulierungen nicht voneinander getrennt betrachtet werden. Soweit die Beschwerde zu begründen versuche, dass im konkreten Fall ihrem Ansuchen um Bewilligung zur Erhaltung einer Filialapotheke der Vorzug zu geben sei, sei ihr entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des VwGH (vgl. Erkenntnis vom 31.01.2005, Zl. 2004/10/0185) einerseits die Errichtung einer öffentlichen Apotheke gegenüber einem (noch dazu nicht prioritären) Filialapothekenansuchen der Vorzug zu geben sei und andererseits die Bedarfsvoraussetzungen für eine Filialapotheke dieselben seien wie für eine öffentliche Apotheke. Daher müsse die Argumentation, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Filialapotheke, nicht aber für die von ihr beantragte öffentliche Apotheke vorliegen würden, ins Leere gehen. Die Apotheke der Beschwerdeführerin sei nicht beschwert, verbleibe ihr jedoch unbestritten ein Versorgungspotential von mehr als 5.500 Personen. Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG die Beschränkung der Unterschreitung des Mindestversorgungspotentials auf „in abgelegene ländliche Regionen bezogene Neukonzessionsansuchen“ ausdrücklich revidiert, in dem nunmehr normiert sei, dass auf besondere örtliche Verhältnisse abzustellen ist. Aus dem Willen des Apothekengesetzgebers ergebe sich nunmehr eindeutig, dass eine Unterschreitung des für bestehende Apotheken in Nachbargemeinden verbleibenden Versorgungspotentials auf weniger als 5.500 Personen dann geboten sei, wenn es sich um Konzessionsansuchen für eine öffentliche Apotheke in einer Gemeinde handle, in der es bislang keine öffentliche Apotheke gegeben habe. Dass es in *** nur einen Arzt für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag gebe, ändere daran nichts, gestehe doch die Beschwerde auf Seite 4 selbst zu, dass es in *** auch ein Ärztezentrum mit weiteren Ärzten gebe. Ob dieses im Zentrum von *** situiert sei oder nicht, ändere nichts, zumal die Beschwerdeführerin in der Beschwerde durch die Formulierung auf Seite 4 unten „sind diese Ärzte sachlich betrachtet beinahe näher zu den Nachbarorten *** bzw. *** (die beide öffentliche Apotheken aufweisen)“ selbst zugestehe, dass die von ihr genannten öffentlichen Apotheken jedenfalls nicht dem Ärztezentrum in *** näher gelegen seien, als die ihm bewilligte Apotheke. Das gesamte weitere Vorbringen der Beschwerde bezüglich des behaupteten Nichtvorliegens von örtlichen Besonderheiten, die die Annahme eines dringenden erhöhten Versorgungsbedarfs für eine weitere öffentliche Apotheke gebieten würden, sei daher unbeachtlich. Die Behörde sei daher völlig zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen eines Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG i.d.g.F. ausgegangen. Wenn die Beschwerdeführerin weiters meine, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG habe zur Anwendung zu kommen, so sei dies auch unzutreffend. Abgesehen davon, dass der Apotheke der beschwerdeführenden Partei – von ihr offensichtlich unbestritten – im Falle der Bewilligung der von ihr in *** neu beantragten öffentlichen Apotheke ohnehin ein 5.500 Personen übersteigendes Versorgungspotential verbleibe und sie aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes und der Judikatur des VwGH nicht subjektive Rechte allenfalls anderer betroffener Apotheken geltend zu machen, berechtigt sei, seien auch ihre Ausführungen zur Frage der Herbeiführung des unionskonformen Zustandes durch Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG insoweit unzutreffend, als auch Paragraph 10, Absatz 6, ApG in seinen im Jahr 2016 unterschiedlich erlassenen Formulierungen nicht voneinander getrennt betrachtet werden. Soweit die Beschwerde zu begründen versuche, dass im konkreten Fall ihrem Ansuchen um Bewilligung zur Erhaltung einer Filialapotheke der Vorzug zu geben sei, sei ihr entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des VwGH vergleiche Erkenntnis vom 31.01.2005, Zl. 2004/10/0185) einerseits die Errichtung einer öffentlichen Apotheke gegenüber einem (noch dazu nicht prioritären) Filialapothekenansuchen der Vorzug zu geben sei und andererseits die Bedarfsvoraussetzungen für eine Filialapotheke dieselben seien wie für eine öffentliche Apotheke. Daher müsse die Argumentation, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Filialapotheke, nicht aber für die von ihr beantragte öffentliche Apotheke vorliegen würden, ins Leere gehen. Die Apotheke der Beschwerdeführerin sei nicht beschwert, verbleibe ihr jedoch unbestritten ein Versorgungspotential von mehr als 5.500 Personen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, das sowohl zur Entscheidung der Beschwerde der Apotheke „ZhJ“ Mag. pharm. GR KG, betreffend Abweisung des Ansuchens auf Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke für die Ortschaft *** als auch zur Entscheidung über die Beschwerden der S-Apotheke, Mag. pharm. PK & Co KG und des Mag. pharm. PK gegen Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in *** an Herrn Mag. pharm. KSt zuständig ist, ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Mödling mit Schreiben vom 19.06.2017 und 17.07.2017 um Mitteilung, ob das Ansuchen der Frau Mag. pharm. AU auf Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke in *** noch aufrecht ist, da die österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, in ihrem Gutachten vom 23.11.2015 betreffend das Ansuchen um Erteilung der Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke in *** darauf hinwies, dass in *** ein weiteres Konzessionsansuchen für eine öffentliche Apotheke bzw. ein Ansuchen für eine Filialapotheke anhängig sind (Mag. pharm. AU, Betriebsstätte *** bzw. Mag. pharm. GR, Betriebsstätte ***). , Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, das sowohl zur Entscheidung der Beschwerde der Apotheke „ZhJ“ Mag. pharm. GR KG, betreffend Abweisung des Ansuchens auf Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke für die Ortschaft *** als auch zur Entscheidung über die Beschwerden der S-Apotheke, Mag. pharm. PK & Co KG und des Mag. pharm. PK gegen Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in *** an Herrn Mag. pharm. KSt zuständig ist, ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Mödling mit Schreiben vom 19.06.2017 und 17.07.2017 um Mitteilung, ob das Ansuchen der Frau Mag. pharm. AU auf Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke in *** noch aufrecht ist, da die österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, in ihrem Gutachten vom 23.11.2015 betreffend das Ansuchen um Erteilung der Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke in *** darauf hinwies, dass in *** ein weiteres Konzessionsansuchen für eine öffentliche Apotheke bzw. ein Ansuchen für eine Filialapotheke anhängig sind (Mag. pharm. AU, Betriebsstätte *** bzw. Mag. pharm. GR, Betriebsstätte ***). Die Bezirkshauptmannschaft Mödling teilte mit Schreiben vom 14.08.2017 mit, dass das Ansuchen der Frau Mag. pharm. AU in *** noch aufrecht ist. Das Landesverwaltungsgericht gelangte zu nachfolgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: Mag. pharm. KSt stellte mit Schriftsatz vom 23.04.2007, der am 25.04.2007 bei der belangten Behörde einlangte, den Antrag, ihm die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in *** mit dem Standort Gebiet der Marktgemeinde *** und der voraussichtlichen Betriebsstätte in ***, ***, zu erteilen. Am 11.08.2014 stellte die Apotheke „ZhJ“ Mag. pharm. GR KG, vertreten durch Mag. pharm. GR, beide vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, den Antrag auf Bewilligung einer Filialapotheke in *** mit dem Standort Gemeindegebiet *** und der voraussichtlichen Betriebsstätte an der Adresse ***, in ***. Mit Schreiben vom 29.12.2014 stellte Frau Mag. pharm. AU den Antrag, ihr die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in *** mit dem Standort „gesamtes Gebiet der Marktgemeinde ***“ und der voraussichtlichen Betriebsstätte *** zu erteilen. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde Herrn Mag. pharm. KSt die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit dem Standort Gebiet der Marktgemeinde *** und der voraussichtlichen Betriebsstätte in ***, ***, und wies das Ansuchen der Apotheke „ZhJ“ Mag. pharm. GR KG auf Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke für die Ortschaft ***, voraussichtliche Betriebsstätte ***, ***, ab. Über das Ansuchen der Frau Mag. pharm. AU zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in ***, ***, hat die belangte Behörde im Entscheidungszeitpunkt noch nicht entschieden. Es steht somit zum Entscheidungszeitpunkt fest, dass für den Standort *** ein offenes Konzessionsansuchen zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke, nämlich jenes der Frau Mag. pharm. AU, Betriebsstätte ***, aufrecht ist, über das die belangte Behörde, obwohl sie Mag. pharm. KSt die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit dem Standort Gebiet der Marktgemeinde *** und der voraussichtlichen Betriebsstätte in ***, ***, erteilt hat und das Ansuchen der Apotheke ZhJ, Mag. pharm. GR KG, ***, diese vertreten durch Frau Mag. pharm. GR zum Betrieb einer Filialapotheke abgewiesen hat, nicht entschieden hat.
- Rechtlich folgt dazu: Die maßgeblichen, zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geltenden Bestimmungen des Gesetzes vom 18.Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. 5/1907 i.d.F. BGBl. I 103/2016 lauten: Die maßgeblichen, zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geltenden Bestimmungen des Gesetzes vom 18.Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. 5 aus 1907, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2016, lauten: „Zweiter Titel. Konzessionierte Apotheken. § 9.Paragraph 9, Konzession. Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, welche nicht auf einem Realrechte beruht (radizierte, verkäufliche Apotheken), ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) zulässig. Im Konzessionsbescheid ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Bei Apotheken, welche schon früher betrieben worden sind, ist der bisherige Standort aufrecht zu erhalten. Die Konzession hat nur für den Standort Geltung.“ Sachliche Voraussetzungen der Konzessionserteilung § 10.
(1)Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wennParagraph 10,
(1)Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn
- in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und
- ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
(2)Ein Bedarf besteht nicht, wenn
- sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, odersich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder
- die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder
- die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird.
(3)Ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke
(3)Ein Bedarf gemäß Absatz 2, Ziffer eins, besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke
- eine ärztliche Hausapotheke und
- eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z 1 entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Absatz 2, Ziffer eins, entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.
(3a)In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.
(3a)In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß Paragraph 341, ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf gemäß Absatz 2, Ziffer eins, dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.
(3b)Bei der Prüfung gemäß Abs. 2 Z 1 sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.
(3b)Bei der Prüfung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.
(4)Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(4)Zu versorgende Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs. 4 weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Absatz 4, weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(6)Die Entfernung gemäß Abs. 2 Z 2 darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.
(6)Die Entfernung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.
(6a)Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Abs. 2 Z 3 ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.
(6a)Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.
(7)Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.
(7)Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.
(8)Als bestehende Apotheken im Sinne des Abs. 2 Z 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1998 rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.
(8)Als bestehende Apotheken im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1998, rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke. (...) Vierter Titel. Filialapotheken § 24.
(1)Dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke ist die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke für eine Ortschaft, in der sich keine öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet, zu erteilen, wenn diese Ortschaft nicht mehr als vier Straßenkilometer von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke entfernt ist und der Bedarf nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln besteht.Paragraph 24,
(1)Dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke ist die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke für eine Ortschaft, in der sich keine öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet, zu erteilen, wenn diese Ortschaft nicht mehr als vier Straßenkilometer von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke entfernt ist und der Bedarf nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln besteht.
(2)Die Filialapotheke darf nur im Zusammenhang mit der öffentlichen Apotheke, für die sie bewilligt wurde, betrieben werden.
(3)Der Betrieb einer Filialapotheke unterliegt der Aufsicht des verantwortlichen Leiters der öffentlichen Apotheke, für welche die Filialapotheke bewilligt wurde. Die Arzneimittelabgabe darf nur durch diesen verantwortlichen Leiter oder sonstige allgemein berufsberechtigte pharmazeutische Fachkräfte (§ 5 Abs. 1) erfolgen.
(3)Der Betrieb einer Filialapotheke unterliegt der Aufsicht des verantwortlichen Leiters der öffentlichen Apotheke, für welche die Filialapotheke bewilligt wurde. Die Arzneimittelabgabe darf nur durch diesen verantwortlichen Leiter oder sonstige allgemein berufsberechtigte pharmazeutische Fachkräfte (Paragraph 5, Absatz eins,) erfolgen.
(4)Die Betriebszeiten einer Filialapotheke sind unter Berücksichtigung des Bedarfes nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer von der Bezirksverwaltungsbehörde so festzusetzen, daß zumindest ein zeitweises Offenhalten an Werktagen gegeben ist. Eine Dienstbereitschaft außerhalb der jeweils festgesetzten Offenhaltezeiten entfällt.
(5)Filialapotheken haben als räumliche Erfordernisse mindestens eine Offizin, einen Waschraum und eine entsprechende sanitäre Einrichtung aufzuweisen. Nähere Vorschriften über die Anlage und Einrichtung dieser Räumlichkeiten hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung zu erlassen.
(6)Dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke darf nur der Betrieb einer Filialapotheke bewilligt werden.
(7)Für Filialapotheken gelten § 9 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 sinngemäß.
(7)Für Filialapotheken gelten Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 14, Absatz eins, sinngemäß. Gesuch um die Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke. § 46.
(1)Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden Apotheke ist bei der Österreichischen Apothekerkammer einzubringen. Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist, einzubringen.Paragraph 46,
(1)Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden Apotheke ist bei der Österreichischen Apothekerkammer einzubringen. Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist, einzubringen.
(2)Einem solchen Antrag sind die Belege über das Vorhandensein der im § 3 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen für die persönliche Eignung anzuschließen; ferner hat der Bewerber, falls er eine bereits bestehende Apotheke als Einzelunternehmen fortbetreiben will, durch eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Urkunde den Übergang des gesamten Apothekenunternehmens an ihn unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung nachzuweisen. Falls der Bewerber eine öffentliche Apotheke als Personengesellschaft errichten oder fortbetreiben will, so hat er die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht gemäß § 12 unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung durch Vorlage der entsprechenden Vereinbarungen nachzuweisen.
(2)Einem solchen Antrag sind die Belege über das Vorhandensein der im Paragraph 3, Absatz eins, bezeichneten Voraussetzungen für die persönliche Eignung anzuschließen; ferner hat der Bewerber, falls er eine bereits bestehende Apotheke als Einzelunternehmen fortbetreiben will, durch eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Urkunde den Übergang des gesamten Apothekenunternehmens an ihn unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung nachzuweisen. Falls der Bewerber eine öffentliche Apotheke als Personengesellschaft errichten oder fortbetreiben will, so hat er die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht gemäß Paragraph 12, unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung durch Vorlage der entsprechenden Vereinbarungen nachzuweisen.
(3)Gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf die Bewilligung zum Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke hat der Bewerber auch einen Vorschuß auf die Kosten für die im § 48 Abs. 1 vorgeschriebene Verlautbarung der Bewerbung zu erlegen.
(3)Gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf die Bewilligung zum Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke hat der Bewerber auch einen Vorschuß auf die Kosten für die im Paragraph 48, Absatz eins, vorgeschriebene Verlautbarung der Bewerbung zu erlegen.
(4)Ist der Konzessionswerber bereits im Besitz einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, so muß er zugleich diese Konzession bedingungsweise für den Fall der Erlangung einer neuen Konzession zurücklegen. Ebenso hat der Konzessionswerber, welcher eine ihm eigentümliche Realapotheke betreibt, den Nachweis zu erbringen, daß er sich für den Fall der Konzessionserteilung der Realapotheke entäußert hat.
(5)Über einen Antrag auf Erweiterung des bei Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß § 9 Abs. 2 festgesetzten Standortes oder um nachträgliche Festsetzung des Standortes, wenn dieser bei Erteilung der Konzession nicht gemäß § 9 Abs. 2 bestimmt wurde, ist das für die Konzessionserteilung vorgesehene Verfahren durchzuführen.
(5)Über einen Antrag auf Erweiterung des bei Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 9, Absatz 2, festgesetzten Standortes oder um nachträgliche Festsetzung des Standortes, wenn dieser bei Erteilung der Konzession nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 2, bestimmt wurde, ist das für die Konzessionserteilung vorgesehene Verfahren durchzuführen. Entscheidung über den Konzessionsantrag § 51.
(1)Über Anträge auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist.Paragraph 51,
(1)Über Anträge auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist.
(2)Kommen in dem im § 49 Abs. 1 vorgesehenen Fall mit Rücksicht auf den für die Apotheke gewählten Standort auch Gemeinden des Verwaltungsgebietes anderer Bezirksverwaltungsbehörden in Betracht, so hat die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde über die Konzessionserteilung im Einvernehmen mit diesen Bezirksverwaltungsbehörden zu entscheiden.
(2)Kommen in dem im Paragraph 49, Absatz eins, vorgesehenen Fall mit Rücksicht auf den für die Apotheke gewählten Standort auch Gemeinden des Verwaltungsgebietes anderer Bezirksverwaltungsbehörden in Betracht, so hat die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde über die Konzessionserteilung im Einvernehmen mit diesen Bezirksverwaltungsbehörden zu entscheiden. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden eines Landes eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Landeshauptmann. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden mehrerer Länder eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.
(3)Gegen eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit welcher die Konzession zum selbständigen Betriebe einer öffentlichen Apotheke verweigert wird, steht dem Antragsteller, gegen die Erteilung der Konzession aber denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken und gemäß § 29 Abs. 4 und 5 betroffenen Ärzten, welche gemäß § 48 Abs. 2 rechtzeitig einen Einspruch
(3)Gegen eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit welcher die Konzession zum selbständigen Betriebe einer öffentlichen Apotheke verweigert wird, steht dem Antragsteller, gegen die Erteilung der Konzession aber denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken und gemäß Paragraph 29, Absatz 4 und 5 betroffenen Ärzten, welche gemäß Paragraph 48, Absatz 2, rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. ... Verfahren bei der Bewilligung zum Betriebe von Filialen, ärztlichen Hausapotheken und Anstaltsapotheken. § 53 Für das Verfahren bei Anträgen auf Bewilligung zum Betrieb einer Filiale einer öffentlichen Apotheke sowie zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke im Sinne des § 29 und zum Betrieb einer Anstaltsapotheke sind die §§ 47 bis 51 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 53, Für das Verfahren bei Anträgen auf Bewilligung zum Betrieb einer Filiale einer öffentlichen Apotheke sowie zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke im Sinne des Paragraph 29 und zum Betrieb einer Anstaltsapotheke sind die Paragraphen 47 bis 51 sinngemäß anzuwenden. ... § 28 VwGVG lautet: Paragraph 28, VwGVG lautet: Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. ... Wie bereits oben ausgeführt, hat Mag. pharm. KSt am 24.07.2007 auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** mit der Betriebsstätte in „***, ***“ und dem Standort „Gebiet der Marktgemeinde ***“ angesucht, ist diese Konzession zu GZ. MDG3-S-0746/001 von der belangten Behörde mit Bescheid vom 05.01.2017 erteilt worden. Dieser Bescheid ist nicht rechtskräftig. Der Antrag der Mag. pharm. GR und der Apotheke „ZhJ“ Mag. pharm. GR KG vom 11.08.2014 auf Bewilligung einer Filialapotheke für den Standort „Gemeindegebiet der Gemeinde ***“ und die in Aussicht genommene Betriebsstätte „Drogerie- und Rezeptsammelstelle ***“ mit der Adresse ***, *** wurde seitens der belangten Behörde mit oa. Bescheid unter Spruchpunkt V) abgewiesen. Der Antrag der Mag. pharm. GR und der Apotheke „ZhJ“ Mag. pharm. GR KG vom 11.08.2014 auf Bewilligung einer Filialapotheke für den Standort „Gemeindegebiet der Gemeinde ***“ und die in Aussicht genommene Betriebsstätte „Drogerie- und Rezeptsammelstelle ***“ mit der Adresse ***, *** wurde seitens der belangten Behörde mit oa. Bescheid unter Spruchpunkt römisch fünf) abgewiesen. Über den Antrag der Mag. pharm. AU auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit dem Standort „gesamtes Gebiet der Marktgemeinde ***“ und der in Aussicht genommenen Betriebsstätte „***“ hat die belangte Behörde im Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes noch nicht entschieden. Beim „Standort“ einer Apotheke handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um jenes territorial abgegrenzte Gebiet (vgl. § 9 ApG), innerhalb dessen die Apotheke aufgrund der Konzession zu betreiben ist, wobei der in Aussicht genommene Standort schon im Antrag zu bezeichnen ist.Beim „Standort“ einer Apotheke handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um jenes territorial abgegrenzte Gebiet vergleiche Paragraph 9, ApG), innerhalb dessen die Apotheke aufgrund der Konzession zu betreiben ist, wobei der in Aussicht genommene Standort schon im Antrag zu bezeichnen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Jänner 2008, Zl. 2003/10/0206 (= Slg. Nr. 17.368/A), seine bisherige Judikatur zusammenfassend und weiterführend, Folgendes ausgeführt: "… Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem Erkenntnis vom
- August 1994, VwSlg. 14.103/A in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass zwischen zwei oder mehreren Konzessionswerbern, die die persönlichen und - für sich gesehen - die sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke erfüllen, deren Ansuchen einander jedoch im Hinblick auf die Bedarfslage ausschließen, eine Verfahrensgemeinschaft besteht. Unter Anderem legte der Gerichtshof dar, die Berechtigung, im Apothekenkonzessionsverfahren als Partei geltend zu machen, dass der Lokalbedarf durch ihn und nicht durch einen anderen Bewerber erfüllt werde, käme sowohl dem Mitbewerber um denselben Standort und seine Umgebung zu, als auch jedem Konzessionswerber, dessen Antrag deswegen abzuweisen wäre, weil er die gesetzlichen Bedarfsvoraussetzungen infolge der Erteilung der Konzession an den letztlich zum Zug kommenden Bewerber nicht mehr erfüllt. Diese Rechtsprechung wurde im Erkenntnis vom
- November 1996, Zl. 96/10/0008, für die Rechtslage vor dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 15.103/1998 und in den Erkenntnissen vom
- Februar 1999, Zl. 98/10/0356, vom
- Februar 2000, VwSlg. 15.356/A, und vom
- Oktober 2004, Zl. 2004/10/0138, für die durch das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bereinigte Rechtslage fortgeführt und präzisiert. Danach sind (eine Verfahrensgemeinschaft bildende) Mitbewerber jene Bewerber um eine Apothekenkonzession, deren Anträge im Hinblick auf ein Überschneiden des potentiellen Kundenkreises derart konkurrieren, dass bei Erteilung einer Konzession ein Bedarf an einer weiteren Konzession im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 ApG dann nicht besteht, wenn das Kundenpotential des zum Zug kommenden Bewerbers infolge der Erteilung einer weiteren Konzession absinken und weniger als 5.500 zu versorgende Personen betragen würde.Diese Rechtsprechung wurde im Erkenntnis vom
- November 1996, Zl. 96/10/0008, für die Rechtslage vor dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 15.103 aus 1998, und in den Erkenntnissen vom
- Februar 1999, Zl. 98/10/0356, vom
- Februar 2000, VwSlg. 15.356/A, und vom
- Oktober 2004, Zl. 2004/10/0138, für die durch das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bereinigte Rechtslage fortgeführt und präzisiert. Danach sind (eine Verfahrensgemeinschaft bildende) Mitbewerber jene Bewerber um eine Apothekenkonzession, deren Anträge im Hinblick auf ein Überschneiden des potentiellen Kundenkreises derart konkurrieren, dass bei Erteilung einer Konzession ein Bedarf an einer weiteren Konzession im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ApG dann nicht besteht, wenn das Kundenpotential des zum Zug kommenden Bewerbers infolge der Erteilung einer weiteren Konzession absinken und weniger als 5.500 zu versorgende Personen betragen würde. Den genannten Erkenntnissen lagen durchwegs Sachverhaltskonstellationen zu Grunde, in denen die Mitbewerbereigenschaft aus der Bewerbung mehrerer Apothekenwerber um idente oder nahezu deckungsgleiche Standorte und Betriebsstätten folgte; es handelte sich somit - im Sinne des eingangs erwähnten Erkenntnisses vom
- August 1994, VwSlg. 14.103/A - um Mitbewerber um denselben Standort und seine Umgebung oder um einen bzw. mehrere Konzessionswerber, dessen Antrag (deren Anträge) deswegen abzuweisen gewesen wäre(n), weil er (sie) die gesetzlichen Bedarfsvoraussetzungen infolge der Erteilung der Konzession an den letztlich zum Zug kommenden Bewerber nicht mehr erfüllt (erfüllen). Dem ist die Konstellation gleichzuhalten, in der mehrere Konzessionsverfahren anhängig sind und eine - die Erteilung einer (weiteren) Apothekenkonzession im Sinne des § 10 Abs. 3 Z 2 ApG hindernde - Verringerung des Kundenpotentials einer bestehenden Apotheke zwar nicht die Folge der Erteilung einer der angestrebten Apothekenkonzessionen, wohl aber - im Zusammenwirken damit - Folge der Erteilung einer weiteren beantragten Konzession wäre (die sodann im Hinblick auf § 10 Abs. 3 Z 2 ApG nicht erteilt werden dürfte). Auch in diesen Fällen ist das Bestehen einer Verfahrensgemeinschaft der mehreren Bewerber zu bejahen, weil - im Sinne des ersterwähnten Erkenntnisses VwSlg. 14.103/A - Ansuchen vorliegen, bei denen es im Hinblick auf die Bedarfslage ausgeschlossen ist, dass allen Bewerbern die beantragte Bewilligung erteilt werden könnte.Dem ist die Konstellation gleichzuhalten, in der mehrere Konzessionsverfahren anhängig sind und eine - die Erteilung einer (weiteren) Apothekenkonzession im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, ApG hindernde - Verringerung des Kundenpotentials einer bestehenden Apotheke zwar nicht die Folge der Erteilung einer der angestrebten Apothekenkonzessionen, wohl aber - im Zusammenwirken damit - Folge der Erteilung einer weiteren beantragten Konzession wäre (die sodann im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, ApG nicht erteilt werden dürfte). Auch in diesen Fällen ist das Bestehen einer Verfahrensgemeinschaft der mehreren Bewerber zu bejahen, weil - im Sinne des ersterwähnten Erkenntnisses VwSlg. 14.103/A - Ansuchen vorliegen, bei denen es im Hinblick auf die Bedarfslage ausgeschlossen ist, dass allen Bewerbern die beantragte Bewilligung erteilt werden könnte. …" Das wiedergegebene hg. Erkenntnis betraf keine Konstellation, in der ein Antrag auf Bewilligung einer Filialapotheke und ein Ansuchen um Erteilung der Konzession für die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke zusammentrafen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich aber schon mehrfach veranlasst gesehen, seine Judikatur zur Eigenschaft als "Mitbewerber" und zur daraus folgenden Verfahrensgemeinschaft auf Konstellationen zu übertragen, in denen eine Konkurrenz zwischen einem Antrag auf Bewilligung einer Filialapotheke und einem Ansuchen auf Erteilung der Konzession für die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- Jänner 2005, Zl. 2004/10/0185 (= Slg. Nr. 16.539/A), vom
- Juli 2011, Zl. 2006/10/0016, und vom
- April 2012, Zl. 2012/10/0027).Das wiedergegebene hg. Erkenntnis betraf keine Konstellation, in der ein Antrag auf Bewilligung einer Filialapotheke und ein Ansuchen um Erteilung der Konzession für die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke zusammentrafen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich aber schon mehrfach veranlasst gesehen, seine Judikatur zur Eigenschaft als "Mitbewerber" und zur daraus folgenden Verfahrensgemeinschaft auf Konstellationen zu übertragen, in denen eine Konkurrenz zwischen einem Antrag auf Bewilligung einer Filialapotheke und einem Ansuchen auf Erteilung der Konzession für die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke vorliegt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- Jänner 2005, Zl. 2004/10/0185 (= Slg. Nr. 16.539/A), vom
- Juli 2011, Zl. 2006/10/0016, und vom
- April 2012, Zl. 2012/10/0027). Ebenso ist die im oben wiedergegebenen hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2008 grundgelegte Rechtsauffassung auf Konstellationen zu übertragen, in denen gleichzeitig ein Konzessionsverfahren und ein Verfahren zur Bewilligung einer Filialapotheke anhängig sind und eine - die Erteilung einer (weiteren) Apothekenkonzession im Sinne des § 10 Abs. 3 Z. 2 ApG hindernde - Verringerung des Kundenpotentials einer bestehenden Apotheke zwar nicht die Folge der Erteilung einer der angestrebten Bewilligungen, wohl aber - im Zusammenwirken damit - Folge der Erteilung einer weiteren Bewilligung wäre, die sodann im Hinblick auf § 10 Abs. 3 Z. 2 ApG nicht erteilt werden dürfte. Auch in diesen Konstellationen bilden die Bewerber eine Verfahrensgemeinschaft.Ebenso ist die im oben wiedergegebenen hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2008 grundgelegte Rechtsauffassung auf Konstellationen zu übertragen, in denen gleichzeitig ein Konzessionsverfahren und ein Verfahren zur Bewilligung einer Filialapotheke anhängig sind und eine - die Erteilung einer (weiteren) Apothekenkonzession im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, ApG hindernde - Verringerung des Kundenpotentials einer bestehenden Apotheke zwar nicht die Folge der Erteilung einer der angestrebten Bewilligungen, wohl aber - im Zusammenwirken damit - Folge der Erteilung einer weiteren Bewilligung wäre, die sodann im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, ApG nicht erteilt werden dürfte. Auch in diesen Konstellationen bilden die Bewerber eine Verfahrensgemeinschaft. In seinem Erkenntnis vom 31.01.2005, Zl. 2004/10/0185 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass über die Anträge aufgrund einer Rechtslage zu entscheiden ist, die den(die) Bewerber um eine Apothekenkonzession und den(die) Bewerber um eine Filialapothekenbewilligung in der Gemeinde des betreffenden Standortes zu einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft verbindet. In einem solchen Fall ist über die konkurrierenden Anträge in einem einzigen alle Anträge erledigenden Bescheid derart abzusprechen, dass einem Bewerber die angestrebte Berechtigung verliehen, die Anträge der anderen Bewerber hingegen abgewiesen werden. Dies steht der getrennten Führung mehrerer Verfahren und demzufolge auch der Aussetzung eines der Verfahren im Sinne des § 38 AVG entgegen.In seinem Erkenntnis vom 31.01.2005, Zl. 2004/10/0185 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass über die Anträge aufgrund einer Rechtslage zu entscheiden ist, die den(die) Bewerber um eine Apothekenkonzession und den(die) Bewerber um eine Filialapothekenbewilligung in der Gemeinde des betreffenden Standortes zu einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft verbindet. In einem solchen Fall ist über die konkurrierenden Anträge in einem einzigen alle Anträge erledigenden Bescheid derart abzusprechen, dass einem Bewerber die angestrebte Berechtigung verliehen, die Anträge der anderen Bewerber hingegen abgewiesen werden. Dies steht der getrennten Führung mehrerer Verfahren und demzufolge auch der Aussetzung eines der Verfahren im Sinne des Paragraph 38, AVG entgegen. In seinem Beschluss vom 16.12.2015 zur Zl. Ra 2015/10/0133-3 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich aus der vom Verwaltungsgericht zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (Erkenntnisse vom 31.01.2005, Zl. 2004/10/0185 und vom 14.07.2011, Zl. 2006/10/0016) ergebe, dass die Bewerber im Antrag auf Konzession zur Erteilung für eine neue öffentliche Apotheke und jenem auf Bewilligung einer Filialapotheke sämtlich bei Vorliegen einer Konkurrenzsituation eine Verfahrensgemeinschaft bilden. Der Verwaltungsgerichtshof verwies in seinem Beschluss auch auf das Erkenntnis vom 21.05.2012, Zl. 2009/10/
- Zumal über den aufrechten Antrag der Mag. pharm. AU zur Erteilung der Konzession und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke für den Standort *** noch nicht entschieden ist, diese jedoch als Mitbewerberin betreffend den verfahrensgegenständlichen Standort anzusehen ist, liegt ein Fall von konkurrierenden Anträgen vor, bilden sämtliche Antragssteller für den Standort eine Verfahrensgemeinschaft, weswegen über die konkurrierenden Anträge in einem einzigen alle Anträge erledigenden Bescheid derart abzusprechen ist, dass einem Bewerber die angestrebte Berechtigung verliehen, der Antrag (bzw. die Anträge) des anderen Bewerbers (der anderen Bewerber) hingegen abgewiesen werden (vgl. Erkenntnis vom 31.01.2005, 2004/10/0185). Zumal über den aufrechten Antrag der Mag. pharm. AU zur Erteilung der Konzession und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke für den Standort *** noch nicht entschieden ist, diese jedoch als Mitbewerberin betreffend den verfahrensgegenständlichen Standort anzusehen ist, liegt ein Fall von konkurrierenden Anträgen vor, bilden sämtliche Antragssteller für den Standort eine Verfahrensgemeinschaft, weswegen über die konkurrierenden Anträge in einem einzigen alle Anträge erledigenden Bescheid derart abzusprechen ist, dass einem Bewerber die angestrebte Berechtigung verliehen, der Antrag (bzw. die Anträge) des anderen Bewerbers (der anderen Bewerber) hingegen abgewiesen werden vergleiche Erkenntnis vom 31.01.2005, 2004/10/0185). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesmaterialien ist in dieser Bestimmung ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, – weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123 mwN.). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG – unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesmaterialien ist in dieser Bestimmung ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, – weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123 mwN.). Die belangte Behörde hat es unterlassen, über das Konzessionsansuchen der Frau Mag. pharm. AU, dies obwohl eine Verfahrensgemeinschaft mit Mag. pharm. KSt und der Apotheke „ZhJ“ Mag. pharm. GR KG vorliegt, zu entscheiden. Dem Landesverwaltungsgericht ist es verwehrt, über das Konzessionsansuchen der Frau Mag. pharm. AU zu entscheiden, zumal das erkennende Gericht zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Antrag der Frau Mag. pharm. AU sachlich nicht zuständig ist, eine solche Entscheidung sohin rechtswidrig wäre. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG liegen somit vor. , Die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG liegen somit vor. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde bei der Prüfung des Bedarfes gemäß § 10 ApG, insbesondere zu § 10 Abs. 6a ApG i.d.F. BGBl. I 103/2016 zu klären haben, ob in *** besondere örtliche Verhältnisse vorliegen und dementsprechend ein Unterschreiten der Grenze von 5.500 zu versorgenden Personen erforderlich ist. Eine primärrechtliche Reduktion und eine Nichtanwendung der Bedarfsregelung des § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG ist im Hinblick auf die Novellierung des § 10 Abs. 6a ApG mit BGBl I 103/2016 nicht zulässig. Die Zahl der weiterhin zu versorgenden Personen gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG ist zu unterschreiten, „wenn es aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebotes durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.“ Es wird dazu auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.09.2017, Zl. E2666/2016-16, verwiesen. Paragraph 10, ApG, insbesondere zu Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2016, zu klären haben, ob in *** besondere örtliche Verhältnisse vorliegen und dementsprechend ein Unterschreiten der Grenze von 5.500 zu versorgenden Personen erforderlich ist. Eine primärrechtliche Reduktion und eine Nichtanwendung der Bedarfsregelung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG ist im Hinblick auf die Novellierung des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2016, nicht zulässig. Die Zahl der weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG ist zu unterschreiten, „wenn es aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebotes durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.“ Es wird dazu auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.09.2017, Zl. E2666/2016-16, verwiesen. Eine Durchführung von der Parteien beantragten Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, da schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine Durchführung von der Parteien beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.211.001.2017