← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-216/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-216/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seine Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde der Apotheke „ZhJ“, Mag. pharm. GR KG in ***, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, den BESCHLUSS

  1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
  2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Am 11.08.2014 stellten die Antragssteller
  4. Apotheke „ZhJ“, Mag. pharm. GR KG und
  5. Mag. pharm. GR einen Antrag auf Bewilligung einer Filialapotheke mit Standort Gemeindegebiet der Gemeinde *** und in Aussicht genommener Betriebsstätte in der aktuellen „Drogerie- und Rezeptsammelstelle ***“ mit der Adresse „***, ***“. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling leitete sodann das Vorverfahren gemäß § 49 Apothekengesetz (ApG) ein, verlautbarte den Antrag auf Bewilligung der Filialapotheke in der nächsten Ausgabe der Amtlichen Nachrichten des Landes Niederösterreich.einen Antrag auf Bewilligung einer Filialapotheke mit Standort Gemeindegebiet der Gemeinde *** und in Aussicht genommener Betriebsstätte in der aktuellen „Drogerie- und Rezeptsammelstelle ***“ mit der Adresse „***, ***“. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling leitete sodann das Vorverfahren gemäß Paragraph 49, Apothekengesetz (ApG) ein, verlautbarte den Antrag auf Bewilligung der Filialapotheke in der nächsten Ausgabe der Amtlichen Nachrichten des Landes Niederösterreich. Aufgrund der Kundmachung in den amtlichen Nachrichten Niederösterreich vom 29.08.2014 erhob Mag. pharm. KS Einspruch gegen die beabsichtigte Errichtung der beantragten Filialapotheke im Wesentlichen mit der Begründung, dass er am 24.04.2007 um die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** mit der Betriebsstättenadresse ***, *** und dem Standort „Gebiet der Marktgemeinde ***“ angesucht habe, und dieses Konzessionsverfahren zur GZ. MDG3-S-0746/001 bei der BH Mödling anhängig sei. Da sein Apothekenkonzessionsansuchen und das vorliegende Filialapothekenkonzessionsansuchen im Zusammenhang auf die mit Arzneimitteln zu versorgende Bevölkerung einander ausschließen würden, sei das vorliegende Filialapothekenkonzessionsansuchen wegen der Surrogatfunktion einer Filialapotheke gegenüber einer öffentlichen Apotheke und damit der Priorität seines Ansuchens für eine öffentliche Apotheke jedenfalls bis zur Erledigung seines Apothekenkonzessionsansuchens gemäß § 38 AVG auszusetzen. Das Grundstück, auf dem sich die künftige Betriebsstätte befinden solle, stünde nicht im Eigentum der Bewilligungswerberin, von einer Kauf- oder Mietoption sei nichts bekannt. Auch sei der Bedarf gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nicht gegeben, da sich das Versorgungspotential, der von ihm neu beantragten öffentlichen Apotheke in *** im Fall der Bewilligung der neu beantragten Filialapotheke auf weit weniger als 5.500 Personen verringern würde. Aufgrund der Kundmachung in den amtlichen Nachrichten Niederösterreich vom 29.08.2014 erhob Mag. pharm. KS Einspruch gegen die beabsichtigte Errichtung der beantragten Filialapotheke im Wesentlichen mit der Begründung, dass er am 24.04.2007 um die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** mit der Betriebsstättenadresse ***, *** und dem Standort „Gebiet der Marktgemeinde ***“ angesucht habe, und dieses Konzessionsverfahren zur GZ. MDG3-S-0746/001 bei der BH Mödling anhängig sei. Da sein Apothekenkonzessionsansuchen und das vorliegende Filialapothekenkonzessionsansuchen im Zusammenhang auf die mit Arzneimitteln zu versorgende Bevölkerung einander ausschließen würden, sei das vorliegende Filialapothekenkonzessionsansuchen wegen der Surrogatfunktion einer Filialapotheke gegenüber einer öffentlichen Apotheke und damit der Priorität seines Ansuchens für eine öffentliche Apotheke jedenfalls bis zur Erledigung seines Apothekenkonzessionsansuchens gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen. Das Grundstück, auf dem sich die künftige Betriebsstätte befinden solle, stünde nicht im Eigentum der Bewilligungswerberin, von einer Kauf- oder Mietoption sei nichts bekannt. Auch sei der Bedarf gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nicht gegeben, da sich das Versorgungspotential, der von ihm neu beantragten öffentlichen Apotheke in *** im Fall der Bewilligung der neu beantragten Filialapotheke auf weit weniger als 5.500 Personen verringern würde. Des weiteren erhoben gegen die beabsichtigte Errichtung der beantragten Filialapotheke Mag. PK, der Konzessionär der S Apotheke in ***, die E-Apotheke Mag. pharm. SZ KG und Mag. pharm. SZ sowie die Mag. pharm. EJ KG Einspruch. Mag. PK führte in seinem Einspruch aus, dass sich die S-Apotheke deutlich innerhalb der 4-km-Grenze befinde, die nötig sei, um den Betrieb einer Filialapotheke zu ermöglichen und im Einzugsgebiet nicht die nötige Zahl an zuzurechnenden Einwohnern aufweise, um den Betrieb einer neuen Apotheke zu rechtfertigen, außerdem sei seit 2007 ein Verfahren zum Betrieb einer Vollapotheke in *** im Laufen, das bisher nicht entschieden worden sei. Die E-Apotheke Mag. pharm. SZ KG und Mag. pharm. SZ wandten ein, dass die beabsichtigte Betriebsstätte der Filialapotheke nicht mehr als 4 km von den umliegenden öffentlichen Apotheken entfernt sei, weswegen die Voraussetzungen, insbesondere nach den §§ 10, 24 und 27 ApG nicht vorliegen würden, der Bedarf an einer neuen Filialapotheke im beantragten Standort sei nicht gegeben. Auch sei das Konzessionsverfahren des Mag. pharm. KS für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke in ***, *** noch nicht erledigt und würde diese Apotheke (bei Bewilligung) innerhalb von 4 km vom Standort ***, ***, liegen. 4 km von den umliegenden öffentlichen Apotheken entfernt sei, weswegen die Voraussetzungen, insbesondere nach den Paragraphen 10, 24 und 27 ApG nicht vorliegen würden, der Bedarf an einer neuen Filialapotheke im beantragten Standort sei nicht gegeben. Auch sei das Konzessionsverfahren des Mag. pharm. KS für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke in ***, *** noch nicht erledigt und würde diese Apotheke (bei Bewilligung) innerhalb von 4 km vom Standort ***, ***, liegen. Mit Schreiben vom 30.10.2014, Zl. MDG3-S-1318/001 (das als Bescheid zu qualifizieren ist, da dem Schreiben ein normativer Gehalt innewohnt), setzte die Bezirkshauptmannschaft Mödling das Verfahren betreffend Bewilligung des Betriebes einer Filialapotheke im Standort Gemeindegebiet ***, in der voraussichtlichen Betriebsstätte „Drogerie- und Rezeptsammelstelle ***“ mit der Adresse ***, *** bis zur rechtskräftigen Entscheidung des prioritären Verfahrens von Herrn Mag. pharm. KS, Ansuchen um Erteilung der Konzession für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke, im Standort „Gemeinde ***“, aus. Gegen die Aussetzung des Verfahrens erhoben
  6. Mag. pharm. GR und
  7. die Apotheke „ZhJ“ Mag. pharm. GR Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass über standortgleiche konkurrierende Ansuchen um Erteilung einer Apothekenkonzession einerseits und einer Filialapothekenbewilligung andererseits in einem einzigen alle Anträge erledigenden Bescheid abzusprechen sei. Beide Bewerber würden eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bilden, was einer getrennten Führung mehrerer Verfahren und demzufolge auch der Aussetzung eines der beiden Verfahren gemäß § 38 AVG entgegenstehe (VwGH 31.01.2005, 2004/10/0185). Dies habe die belangte Behörde verkannt, würde die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid in ihrem rechtlichen Interesse an einer gleichzeitigen Entscheidung über ihren Antrag und jenen des Mag. pharm. KS verletzt. Gegen die Aussetzung des Verfahrens erhoben
  8. Mag. pharm. GR und
  9. die Apotheke „ZhJ“ Mag. pharm. GR Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass über standortgleiche konkurrierende Ansuchen um Erteilung einer Apothekenkonzession einerseits und einer Filialapothekenbewilligung andererseits in einem einzigen alle Anträge erledigenden Bescheid abzusprechen sei. Beide Bewerber würden eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bilden, was einer getrennten Führung mehrerer Verfahren und demzufolge auch der Aussetzung eines der beiden Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG entgegenstehe (VwGH 31.01.2005, 2004/10/0185). Dies habe die belangte Behörde verkannt, würde die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid in ihrem rechtlichen Interesse an einer gleichzeitigen Entscheidung über ihren Antrag und jenen des Mag. pharm. KS verletzt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2015, Zl. MDG3-S-1318/001 gab die Bezirkshauptmannschaft Mödling der Beschwerde der Mag. pharm. GR und Mag. pharm. GR KG Folge und hob die Aussetzungsentscheidung auf. Die Verwaltungsbehörde führte begründend aus, dass über die Anträge von Bewerbern um eine Apothekenkonzession und von Bewerbern um eine Filialapothekenbewilligung in der Gemeinde des betreffenden Standortes aufgrund einer Rechtslage zu entscheiden sei, die die Bewerber zu einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft verbinde (VwGH vom 31.01.2005, 2004/10/0185). Dieser Bescheid wurde der Ärztekammer für Niederösterreich, der Marktgemeinde ***, Mag. PK & Co KG, Apotheke S, Mag. EJ KG – Apotheke H, Mag. KS, der NÖ Apothekerkammer und der Mag. SZ KG zugestellt. In dem Vorlageantrag wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach einander ausschließende Anträge auf Konzessionserteilung für eine neue öffentliche Apotheke und auf Bewilligung einer Filialapotheke in einem gemeinsamen Verfahren zu führen seien, nur für den Fall Bedeutung habe, dass das Ansuchen um Bewilligung einer Filialapotheke vor jenem auf Konzessionserteilung für eine neue öffentliche Apotheke gestellt worden sei. Mit Erkenntnis vom 28.09.2015, zur Zahl LVwG-AV-295-2015, bestätigte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerdevorentscheidung. Gegen dieses Erkenntnis wurde seitens der E-Apotheke Mag. pharm. SZ KG und Mag. pharm. SZ eine außerordentliche Revision erhoben, die der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.12.2015 zur Zl. Ra 2015/10/0133-3 zurückwies. In seiner Entscheidung führte der Verwaltungsgerichthof aus, dass der Rechtsansicht der Revisionswerberinnen, wonach einander ausschließende Anträge auf Konzessionserteilung für eine neue öffentliche Apotheke und auf Bewilligung einer Filialapotheke in einem gemeinsamen Verfahren zu führen seien, nur für den Fall Bedeutung habe, dass das Ansuchen um Bewilligung einer Filialapotheke vor jenem einer Konzessionserteilung für eine neue öffentliche Apotheke gestellt worden sei, nicht zu folgen sei, würden sich aus der vom Verwaltungsgericht zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (Erkenntnisse vom 31.01.2005, Zl. 2004/10/0185 und vom 14.07.2011, Zl. 2006/10/0016) keine Hinweise auf eine derartige Differenzierung ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof habe darüber hinaus mit Erkenntnis vom 21.05.2012, Zl. 2009/10/0078, in einem Fall, in dem der Antrag auf Konzessionserteilung für eine neue öffentliche Apotheke vor jenem auf Bewilligung einer Filialapotheke gestellt wurde, ausgesprochen, dass die beiden Bewerber bei Vorliegen einer Konkurrenzsituation eine Verfahrensgemeinschaft bilden. Mit Bescheid vom 05.01.2017 zur Zl. MDA5-S-0746/001 im Verfahren betreffend den Antrag um Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in ***, ***, des Herrn Mag. pharm. KS und der Frau Mag. pharm. GR betreffend den Antrag um Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke in *** erteilte die Bezirkshauptmannschaft Mödling (im folgenden: belangte Behörde) unter Spruchpunkt I. Herrn Mag. pharm. KS, vertreten durch Frau Dr. Eleonore Berchtold-Ostermann, Rechtsanwältin in ***, ***, die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit dem Standort „Gebiet der Marktgemeinde ***“ und der voraussichtlichen Betriebsstätte in ***, *** und wiesMit Bescheid vom 05.01.2017 zur Zl. MDA5-S-0746/001 im Verfahren betreffend den Antrag um Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in ***, ***, des Herrn Mag. pharm. KS und der Frau Mag. pharm. GR betreffend den Antrag um Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke in *** erteilte die Bezirkshauptmannschaft Mödling (im folgenden: belangte Behörde) unter Spruchpunkt römisch eins. Herrn Mag. pharm. KS, vertreten durch Frau Dr. Eleonore Berchtold-Ostermann, Rechtsanwältin in ***, ***, die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit dem Standort „Gebiet der Marktgemeinde ***“ und der voraussichtlichen Betriebsstätte in ***, *** und wies unter Spruchpunkt II. die Einsprüche der unter Spruchpunkt römisch zwei. die Einsprüche der - H Apotheke Mag. pharm. EJ KG *** betreffend Unterschreitung der weiterhin zur versorgenden Personen auf weniger als 5.500 - S Apotheke Mag. pharm. PK & Co KG *** betreffend Unterschreitung der weiterhin zur versorgenden Personen auf weniger als 5.500 - Apotheke „ZhJ“ Mag. pharm. GR KG *** betreffend Unterschreitung der weiterhin zur versorgenden Personen auf weniger als 5.500 und - E-Apotheke Mag. pharm. SZ KG Mag. pharm. SZ *** betreffend Unterschreitung der weiterhin zur versorgenden Personen auf weniger als 5.500 ab sowie unter Spruchpunkt V. das Ansuchen der Apotheke „ZhJ“unter Spruchpunkt römisch fünf. das Ansuchen der Apotheke „ZhJ“ Mag. pharm. GR KG ***, diese vertreten durch Frau Mag. pharm. GR, beide vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, auf Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke für die Ortschaft ***, voraussichtliche Betriebsstätte ***, ***, ab. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die persönliche Eignung des Antragstellers zur Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß § 3 ApG vorliege, sei diese auch nicht angezweifelt worden. Das Siedlungsgebiet der Marktgemeinde *** sei räumlich durch umliegenden Wald, agrarisch genutzte Flächen sowie durch ein Betriebsgebiet von umliegenden Siedlungsstrukturen klar abgegrenzt. Aufgrund dieser besonderen örtlichen Verhältnisse sei es für Bewohner der Marktgemeinde *** beispielsweise nicht möglich, fußläufig eine Apotheke aufsuchen zu können. Im Gegensatz dazu seien die im Ortsgebiet vorhandenen Arztpraxen sehr wohl fußläufig erreichbar. Hier ergebe sich ein eklatantes Ungleichgewicht der Erreichbarkeit medizinischer und pharmazeutischer Versorgungseinrichtungen, weswegen es im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung geboten scheint, die Grenze von 5.500 weiterhin zu versorgenden Personen zu unterschreiten, dies umso mehr, als die Unterschreitung lediglich wenigeMag. pharm. GR KG ***, diese vertreten durch Frau Mag. pharm. GR, beide vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, auf Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke für die Ortschaft ***, voraussichtliche Betriebsstätte ***, ***, ab. , , Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die persönliche Eignung des Antragstellers zur Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 3, ApG vorliege, sei diese auch nicht angezweifelt worden. Das Siedlungsgebiet der Marktgemeinde *** sei räumlich durch umliegenden Wald, agrarisch genutzte Flächen sowie durch ein Betriebsgebiet von umliegenden Siedlungsstrukturen klar abgegrenzt. Aufgrund dieser besonderen örtlichen Verhältnisse sei es für Bewohner der Marktgemeinde *** beispielsweise nicht möglich, fußläufig eine Apotheke aufsuchen zu können. Im Gegensatz dazu seien die im Ortsgebiet vorhandenen Arztpraxen sehr wohl fußläufig erreichbar. Hier ergebe sich ein eklatantes Ungleichgewicht der Erreichbarkeit medizinischer und pharmazeutischer Versorgungseinrichtungen, weswegen es im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung geboten scheint, die Grenze von 5.500 weiterhin zu versorgenden Personen zu unterschreiten, dies umso mehr, als die Unterschreitung lediglich wenige 100 Personen betreffe und je nach angewandter Erhebungsmethodik nicht nur unterschiedlich hoch ausfalle sondern auch grundsätzlich angezweifelt werde. Die belangte Behörde erachtete daher den Bedarf für die beantragte öffentliche Apotheke als gegeben.
  10. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid erhob die Apotheke „ZhJ“ Mag. pharm. GR KG, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass seitens der Beschwerdeführerin gegen das Konzessionsansuchen des Mag. pharm. KS, betreffend der Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit dem Standort „Gebiet der Marktgemeinde ***“ und der voraussichtlichen Betriebsstätte in ***, ***, fristgerecht Einspruch erhoben worden sei, zumal am 11.08.2014 bei der belangten Behörde ein Antrag auf Bewilligung einer Filialapotheke in *** gestellt worden wäre. Als Standort sei das Gemeindegebiet *** und die voraussichtliche Betriebsstätte an der Adresse ***, in ***, in Aussicht genommen worden. Über diese – standortgleichen und konkurrierenden – Ansuchen um Erteilung einer Apothekenkonzession einerseits und einer Filialapotheke andererseits sei eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft zu bilden und in einem einzigen alle Anträge erledigenden Bescheid abzusprechen. In den Verfahren vor der belangten Behörde über den Konzessionsantrag Mag. KS seien insgesamt drei Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer (ÖApK) eingeholt (vom 01.01.2017, vom 13.07.2011 und vom 23.11.2015) worden. Auffallend seien vor allem „wundersame“ Zuwächse in den von der ÖApK der Beschwerdeführerin zugeordneten zu versorgenden Personen, habe die Beschwerdeführerin in diversen Stellungnahmen die Unrichtigkeiten der Polygonzeichnungen in diesen Gutachten dargelegt und gezeigt, dass das gesetzliche Mindestversorgungspotential ihrer Apotheke gefährdet sei. Unabhängig von der Gefährdung des Versorgungspotentials ihrer Apotheke sei die ebenso einspruchswerbende Nachbarapotheke „S-Apotheke“, Mag. pharm. PK und Co KG in allen drei Gutachten mit weniger als 5.500 verbleibenden, zu versorgenden, Personen festgestellt worden. In den Stellungnahmen des Konzessionswerbers Mag. KS vom 14.01.2016 und vom 14.07.2016 habe dieser vorgebracht, dass aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen EuGH-Judikatur nunmehr der Bedarf an der von ihm beantragten neuen öffentlichen Apotheke vorläge, dies habe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 18.10.2016 widerlegt. Die belangte Behörde habe in Verkennung der Rechtslage entschieden, dass § 10 Abs. 6a ApG Anwendung finde. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde gebe es jedoch in *** keine besonderen örtlichen Verhältnisse und bestehe auch kein Bedarf an einer Vollapotheke. Gemäß § 10 Abs. 6a ApG könne das gesetzliche Mindestversorgungspotential dann – und nur dann! – ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken dringend erforderlich sei. In den gesetzgeberischen Erläuterungen zu diesem – noch relativ jungen - § 10 Abs. 6a ApG würden als besondere örtliche Verhältnisse beispielsweise ein größeres Krankenhaus und übergeordnete Verkehrszentren, wie Flughafen, Hauptbahnhöfe oder dergleichen, angeführt. Indikator für die Notwendigkeit einer verbesserten Arzneimittelversorgung der Bevölkerung könne insbesondere eine sonst nicht ausreichend rasche oder unzumutbare Erreichbarkeit unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsverhältnisse sein, wenn dies einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung entgegenstehe. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, die diese besonderen örtlichen Verhältnisse darzulegen versuchen, seien allerdings nicht korrekt: insbesondere seien die im Ortsgebiet vorhandenen Arztpraxen – entgegen der Feststellungen der belangten Behörde – nicht fußläufig erreichbar. Ein Großteil der Ärzte, wie auch der einzige praktische Arzt mit Kassenvertrag, sei im Ärztezentrum in der ***, ***, situiert. Dieses Ärztezentrum befinde sich ca. 2 km vom Ortszentrum entfernt auf der anderen Seite der Bahnlinie (die naturgemäß nicht überall überquert werden könne) und seien diese Ärzte sachlich betrachtet beinahe näher zu den Nachbarorten *** bzw. ***, die beide öffentliche Apotheken aufweisen würden. Ein „eklatantes Ungleichgewicht der Erreichbarkeit medizinischer und pharmazeutischer Versorgungseinrichtungen“ lasse sich daraus jedenfalls nicht erkennen. Ganz im Gegenteil, um in *** einen Arzt erreichen zu können, müsse die zu versorgende Bevölkerung auf private Verkehrsmittel zurückgreifen. Das Ärztezentrum sei jedenfalls nicht fußläufig erreichbar. Darüber hinaus sei es nicht einmal mit einem öffentlichen Verkehrsmittel an das Ortszentrum angebunden. Daraus lasse sich keinerlei Rechtfertigung für das Unterschreiten des Versorgungspotentials gewinnen. Auch ließen sich die Feststellungen der belangten Behörde zur „abgegrenzten Siedlungsstruktur“ von *** nicht nachvollziehen. Eine ländliche Region lasse sich gerade im Einzugsgebiet rund um *** im so genannten „***“ nicht erkennen. In diesem Gebiet würden die Gemeinden- und Ortsgrenzen nahezu verschwimmen, weil es sich um ein außerordentlich dicht besiedeltes Ballungsgebiet handle, zudem sei das in Rede stehende Gebiet verkehrstechnisch perfekt angebunden und als Agglomeration um die Kernstadt *** zu bezeichnen. Überdies seien einige bestehende Apotheken vorhanden, die den Arzneimittelbedarf der Bevölkerung gut abdecken würden. Darunter befinde sich auch die Apotheke ZhJ, die ca. 2 km entfernt sei, gebe es eine weitere öffentliche Apotheke in *** (Apotheke zum E) und eine Apotheke in *** (S-Apotheke), die ca. 3,5 km entfernt sei oder die G-Apotheke in ***, in ca. 4,4 km Entfernung. Es würden auch keine örtlichen Besonderheiten vorliegen, die die Annahme eines dringenden erhöhten Versorgungsbedarf für eine weitere öffentliche Apotheke rechtfertigen könnte, habe doch die ÖApK in ihrem Gutachten vom 23.11.2015 klar festgestellt, dass an der neu beantragten Apotheke des Konzessionswerbers kein Bedarf bestehe. Die belangte Behörde versuche schließlich die Bewilligung des Konzessionsantrages damit zu begründen, dass § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG aufgrund der Rechtsprechung des EuGH nicht zur Anwendung gelange und sich die Bedarfsprüfung somit auf § 10 Abs. 2 Z. 1 und 2 ApG reduziere. Dies sei nicht richtig, habe der EuGH das System der österreichischen Bedarfsprüfung als unionsrechtskonform bestätigt. Lediglich das Festhalten an der damals starren, das heißt ausnahmslosen Versorgungsgrenze von 5.500 zu versorgenden Personen, das den nationalen Behörden jeden Raum zur Abweichung bei der Bedarfsprüfung in Sonderfällen raube, sah der EuGH als inkohärent und damit als unionsrechtswidrig an. Als Reaktion auf das Urteil des EuGH sei zunächst § 10 Abs. 6a ApG eingeführt worden, sei dieser schließlich nach einem ergänzenden und klarstehenden Beschluss novelliert worden. Durch diese Anpassung sei der unionsrechtskonforme Zustand wieder hergestellt. Es bleibe folglich kein Raum für primärrechtliche Reduktion. Die völlige Nichtanwendung des § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG wäre völlig überschießend. Nach der ständigen Rechtsprechung und Literatur sei ein gemeinschaftskonformer Zustand unter möglichst weitgehender Schonung des nationalen Rechts herzustellen. Durch die unrichtige Beurteilung der Bedarfslage im Zusammenhang mit dem Konzessionsansuchen des Herrn Mag. KS habe die belangte Behörde auch den Bedarf an der von der Beschwerdeführerin beantragten Filialapotheke verneint. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid übersehen, dass es durch die angesuchte Filialapotheke zu einer Wegersparnis und einer damit einhergehenden Erleichterung der Heilmittelversorgung für die ca. 3.850 ständigen Einwohner der Gemeinde *** komme. Dies rechtfertige zwar keinen Bedarf an einer Vollapotheke, weil die umliegenden Apotheken in ihrem Mindestversorgungspotential gefährdet wären, rechtfertige jedoch den Bedarf an der beantragten Filialapotheke. Daran vermöge die ansonsten grundsätzlich anzunehmende Surrogatfunktion von Filialapotheken nichts zu ändern, seien die gesetzlichen Anforderungen für eine Filialapotheke erfüllt, jene für eine Vollapotheke hingegen nicht. Dies ergebe sich auch der durch § 10 Abs. 6a ApG modifizierten Bedarfsprüfung: der Gesetzgeber habe in § 10 Abs. 6a ApG ausdrücklich normiert, dass das Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheke einschließlich Filialapotheken (!) zu beurteilen sei. Dies habe auch einen verfassungsrechtlichen Hintergrund. Die Anwendung des § 10 Abs. 6a ApG führe zu einem Eingriff in verfassungsgesetzlich geschützte Rechtspositionen. Ein Unterschreiten der 5.500 zu versorgende Personen führe zu einer Existenzgefährdung der umliegenden bestehenden Apotheken. Dass dies nicht ohne ganz besonders triftige Gründe erfolgen dürfe, verstehe sich von selbst. Ebenso verstehe sich von selbst, dass die Errichtung der Filiale einer bestehenden umliegenden Apotheke im Vergleich zu einer zusätzlich neuen öffentlichen Apotheke einen ungleich geringeren Eingriff in diese Verfassungssphäre bewirke. Dies gelte aber nicht nur dann, wenn die Filiale von einer ansonsten existenzgefährdeten Apotheke errichtet werden soll. Die belangte Behörde habe all dies verkannt und den Bescheid somit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Bei richtiger Anwendung hätte die belangte Behörde den Bedarf an der beantragten Filialapotheke erkannt und diese bewilligt. Es werde daher beantragt, ein neues Gutachten der österreichischen Apothekerkammer einzuholen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag des Herrn Mag. KS auf Bewilligung einer neuen öffentlichen Apotheke in *** abgewiesen und der Einschreiterin die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke für die Ortschaft *** erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Mag. pharm. PK und Co KG in allen drei Gutachten mit weniger als 5.500 verbleibenden, zu versorgenden, Personen festgestellt worden. In den Stellungnahmen des Konzessionswerbers Mag. KS vom 14.01.2016 und vom 14.07.2016 habe dieser vorgebracht, dass aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen EuGH-Judikatur nunmehr der Bedarf an der von ihm beantragten neuen öffentlichen Apotheke vorläge, dies habe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 18.10.2016 widerlegt. Die belangte Behörde habe in Verkennung der Rechtslage entschieden, dass Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG Anwendung finde. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde gebe es jedoch in *** keine besonderen örtlichen Verhältnisse und bestehe auch kein Bedarf an einer Vollapotheke. Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG könne das gesetzliche Mindestversorgungspotential dann – und nur dann! – ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken dringend erforderlich sei. In den gesetzgeberischen Erläuterungen zu diesem – noch relativ jungen - Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG würden als besondere örtliche Verhältnisse beispielsweise ein größeres Krankenhaus und übergeordnete Verkehrszentren, wie Flughafen, Hauptbahnhöfe oder dergleichen, angeführt. Indikator für die Notwendigkeit einer verbesserten Arzneimittelversorgung der Bevölkerung könne insbesondere eine sonst nicht ausreichend rasche oder unzumutbare Erreichbarkeit unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsverhältnisse sein, wenn dies einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung entgegenstehe. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, die diese besonderen örtlichen Verhältnisse darzulegen versuchen, seien allerdings nicht korrekt: insbesondere seien die im Ortsgebiet vorhandenen Arztpraxen – entgegen der Feststellungen der belangten Behörde – nicht fußläufig erreichbar. Ein Großteil der Ärzte, wie auch der einzige praktische Arzt mit Kassenvertrag, sei im Ärztezentrum in der ***, ***, situiert. Dieses Ärztezentrum befinde sich ca. 2 km vom Ortszentrum entfernt auf der anderen Seite der Bahnlinie (die naturgemäß nicht überall überquert werden könne) und seien diese Ärzte sachlich betrachtet beinahe näher zu den Nachbarorten *** bzw. ***, die beide öffentliche Apotheken aufweisen würden. Ein „eklatantes Ungleichgewicht der Erreichbarkeit medizinischer und pharmazeutischer Versorgungseinrichtungen“ lasse sich daraus jedenfalls nicht erkennen. Ganz im Gegenteil, um in *** einen Arzt erreichen zu können, müsse die zu versorgende Bevölkerung auf private Verkehrsmittel zurückgreifen. Das Ärztezentrum sei jedenfalls nicht fußläufig erreichbar. Darüber hinaus sei es nicht einmal mit einem öffentlichen Verkehrsmittel an das Ortszentrum angebunden. Daraus lasse sich keinerlei Rechtfertigung für das Unterschreiten des Versorgungspotentials gewinnen. Auch ließen sich die Feststellungen der belangten Behörde zur „abgegrenzten Siedlungsstruktur“ von *** nicht nachvollziehen. Eine ländliche Region lasse sich gerade im Einzugsgebiet rund um *** im so genannten „***“ nicht erkennen. In diesem Gebiet würden die Gemeinden- und Ortsgrenzen nahezu verschwimmen, weil es sich um ein außerordentlich dicht besiedeltes Ballungsgebiet handle, zudem sei das in Rede stehende Gebiet verkehrstechnisch perfekt angebunden und als Agglomeration um die Kernstadt *** zu bezeichnen. Überdies seien einige bestehende Apotheken vorhanden, die den Arzneimittelbedarf der Bevölkerung gut abdecken würden. Darunter befinde sich auch die Apotheke ZhJ, die ca. 2 km entfernt sei, gebe es eine weitere öffentliche Apotheke in *** (Apotheke zum E) und eine Apotheke in *** (S-Apotheke), die ca. 3,5 km entfernt sei oder die G-Apotheke in ***, in ca. 4,4 km Entfernung. Es würden auch keine örtlichen Besonderheiten vorliegen, die die Annahme eines dringenden erhöhten Versorgungsbedarf für eine weitere öffentliche Apotheke rechtfertigen könnte, habe doch die ÖApK in ihrem Gutachten vom 23.11.2015 klar festgestellt, dass an der neu beantragten Apotheke des Konzessionswerbers kein Bedarf bestehe. Die belangte Behörde versuche schließlich die Bewilligung des Konzessionsantrages damit zu begründen, dass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG aufgrund der Rechtsprechung des EuGH nicht zur Anwendung gelange und sich die Bedarfsprüfung somit auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ApG reduziere. Dies sei nicht richtig, habe der EuGH das System der österreichischen Bedarfsprüfung als unionsrechtskonform bestätigt. Lediglich das Festhalten an der damals starren, das heißt ausnahmslosen Versorgungsgrenze von 5.500 zu versorgenden Personen, das den nationalen Behörden jeden Raum zur Abweichung bei der Bedarfsprüfung in Sonderfällen raube, sah der EuGH als inkohärent und damit als unionsrechtswidrig an. Als Reaktion auf das Urteil des EuGH sei zunächst Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG eingeführt worden, sei dieser schließlich nach einem ergänzenden und klarstehenden Beschluss novelliert worden. Durch diese Anpassung sei der unionsrechtskonforme Zustand wieder hergestellt. Es bleibe folglich kein Raum für primärrechtliche Reduktion. Die völlige Nichtanwendung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG wäre völlig überschießend. Nach der ständigen Rechtsprechung und Literatur sei ein gemeinschaftskonformer Zustand unter möglichst weitgehender Schonung des nationalen Rechts herzustellen. Durch die unrichtige Beurteilung der Bedarfslage im Zusammenhang mit dem Konzessionsansuchen des Herrn Mag. KS habe die belangte Behörde auch den Bedarf an der von der Beschwerdeführerin beantragten Filialapotheke verneint. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid übersehen, dass es durch die angesuchte Filialapotheke zu einer Wegersparnis und einer damit einhergehenden Erleichterung der Heilmittelversorgung für die ca. 3.850 ständigen Einwohner der Gemeinde *** komme. Dies rechtfertige zwar keinen Bedarf an einer Vollapotheke, weil die umliegenden Apotheken in ihrem Mindestversorgungspotential gefährdet wären, rechtfertige jedoch den Bedarf an der beantragten Filialapotheke. Daran vermöge die ansonsten grundsätzlich anzunehmende Surrogatfunktion von Filialapotheken nichts zu ändern, seien die gesetzlichen Anforderungen für eine Filialapotheke erfüllt, jene für eine Vollapotheke hingegen nicht. Dies ergebe sich auch der durch Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG modifizierten Bedarfsprüfung: der Gesetzgeber habe in Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG ausdrücklich normiert, dass das Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheke einschließlich Filialapotheken (!) zu beurteilen sei. Dies habe auch einen verfassungsrechtlichen Hintergrund. Die Anwendung des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG führe zu einem Eingriff in verfassungsgesetzlich geschützte Rechtspositionen. Ein Unterschreiten der 5.500 zu versorgende Personen führe zu einer Existenzgefährdung der umliegenden bestehenden Apotheken. Dass dies nicht ohne ganz besonders triftige Gründe erfolgen dürfe, verstehe sich von selbst. Ebenso verstehe sich von selbst, dass die Errichtung der Filiale einer bestehenden umliegenden Apotheke im Vergleich zu einer zusätzlich neuen öffentlichen Apotheke einen ungleich geringeren Eingriff in diese Verfassungssphäre bewirke. Dies gelte aber nicht nur dann, wenn die Filiale von einer ansonsten existenzgefährdeten Apotheke errichtet werden soll. Die belangte Behörde habe all dies verkannt und den Bescheid somit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Bei richtiger Anwendung hätte die belangte Behörde den Bedarf an der beantragten Filialapotheke erkannt und diese bewilligt. Es werde daher beantragt, ein neues Gutachten der österreichischen Apothekerkammer einzuholen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag des Herrn Mag. KS auf Bewilligung einer neuen öffentlichen Apotheke in *** abgewiesen und der Einschreiterin die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke für die Ortschaft *** erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte die Beschwerde der mitbeteiligten Partei Mag. pharm. KS, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eleonore Berchtold-Ostermann, zur Kenntnisnahme und gab ihr Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen. Die mitbeteiligte Partei führte in ihrer Stellungnahme aus, dass im konkreten Fall aufgrund der Neufassung des § 10 Abs. 6a ApG durch BGBl. I Nr. 103/2016 ein geradezu klassischer Anwendungsfall dieser neuen Bestimmung vorliege. Die mitbeteiligte Partei führte in ihrer Stellungnahme aus, dass im konkreten Fall aufgrund der Neufassung des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2016, ein geradezu klassischer Anwendungsfall dieser neuen Bestimmung vorliege. Der Apothekengesetzgeber habe in der seit 07.12.2016 geltenden Neuregelung des § 10 Abs. 6a ApG die Beschränkung der Unterschreitung des Mindestversorgungspotentials auf „in abgelegene ländliche Regionen bezogene Neukonzessionsansuchen“ ausdrücklich revidiert, in dem nunmehr normiert sei, dass auf besondere örtliche Verhältnisse abzustellen ist. Aus dem Willen des Apothekengesetzgebers ergebe sich nunmehr eindeutig, dass eine Unterschreitung des für bestehende Apotheken in Nachbargemeinden verbleibenden Versorgungspotentials auf weniger als 5.500 Personen dann geboten sei, wenn es sich um Konzessionsansuchen für eine öffentliche Apotheke in einer Gemeinde handle, in der es bislang keine öffentliche Apotheke gegeben habe. Dass es in *** nur einen Arzt für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag gebe, ändere daran nichts, gestehe doch die Beschwerde auf Seite 4 selbst zu, dass es in *** auch ein Ärztezentrum mit weiteren Ärzten gebe. Ob dieses im Zentrum von *** situiert sei oder nicht, ändere nichts, zumal die Beschwerdeführerin in der Beschwerde durch die Formulierung auf Seite 4 unten „sind diese Ärzte sachlich betrachtet beinahe näher zu den Nachbarorten *** bzw. *** (die beide öffentliche Apotheken aufweisen)“ selbst zugestehe, dass die von ihr genannten öffentlichen Apotheken jedenfalls nicht dem Ärztezentrum in *** näher gelegen seien, als die ihm bewilligte Apotheke. Das gesamte weitere Vorbringen der Beschwerde bezüglich des behaupteten Nichtvorliegens von örtlichen Besonderheiten, die die Annahme eines dringenden erhöhten Versorgungsbedarfs für eine weitere öffentliche Apotheke gebieten würden, sei daher unbeachtlich. Die Behörde sei daher völlig zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen eines § 10 Abs. 6a ApG i.d.g.F. ausgegangen. Wenn die Beschwerdeführerin weiters meine, § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG habe zur Anwendung zu kommen, so sei dies auch unzutreffend. Abgesehen davon, dass der Apotheke der beschwerdeführenden Partei – von ihr offensichtlich unbestritten – im Falle der Bewilligung der von ihr in *** neu beantragten öffentlichen Apotheke ohnehin ein 5.500 Personen übersteigendes Versorgungspotential verbleibe und sie aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes und der Judikatur des VwGH nicht subjektive Rechte allenfalls anderer betroffener Apotheken geltend zu machen, berechtigt sei, seien auch ihre Ausführungen zur Frage der Herbeiführung des unionskonformen Zustandes durch § 10 Abs. 6a ApG insoweit unzutreffend, als auch § 10 Abs. 6 ApG in seinen im Jahr 2016 unterschiedlich erlassenen Formulierungen nicht voneinander getrennt betrachtet werden. Soweit die Beschwerde zu begründen versuche, dass im konkreten Fall ihrem Ansuchen um Bewilligung zur Erhaltung einer Filialapotheke der Vorzug zu geben sei, sei ihr entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des VwGH (vgl. Erkenntnis vom 31.01.2005, Zl. 2004/10/0185) einerseits die Errichtung einer öffentlichen Apotheke gegenüber einem (noch dazu nicht prioritären) Filialapothekenansuchen der Vorzug zu geben sei und andererseits die Bedarfsvoraussetzungen für eine Filialapotheke dieselben seien wie für eine öffentliche Apotheke. Daher müsse die Argumentation, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Filialapotheke, nicht aber für die von ihr beantragte öffentliche Apotheke vorliegen würden, ins Leere gehen. Die Apotheke der Beschwerdeführerin sei nicht beschwert, verbleibe ihr jedoch unbestritten ein Versorgungspotential von mehr als 5.500 Personen. Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG die Beschränkung der Unterschreitung des Mindestversorgungspotentials auf „in abgelegene ländliche Regionen bezogene Neukonzessionsansuchen“ ausdrücklich revidiert, in dem nunmehr normiert sei, dass auf besondere örtliche Verhältnisse abzustellen ist. Aus dem Willen des Apothekengesetzgebers ergebe sich nunmehr eindeutig, dass eine Unterschreitung des für bestehende Apotheken in Nachbargemeinden verbleibenden Versorgungspotentials auf weniger als 5.500 Personen dann geboten sei, wenn es sich um Konzessionsansuchen für eine öffentliche Apotheke in einer Gemeinde handle, in der es bislang keine öffentliche Apotheke gegeben habe. Dass es in *** nur einen Arzt für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag gebe, ändere daran nichts, gestehe doch die Beschwerde auf Seite 4 selbst zu, dass es in *** auch ein Ärztezentrum mit weiteren Ärzten gebe. Ob dieses im Zentrum von *** situiert sei oder nicht, ändere nichts, zumal die Beschwerdeführerin in der Beschwerde durch die Formulierung auf Seite 4 unten „sind diese Ärzte sachlich betrachtet beinahe näher zu den Nachbarorten *** bzw. *** (die beide öffentliche Apotheken aufweisen)“ selbst zugestehe, dass die von ihr genannten öffentlichen Apotheken jedenfalls nicht dem Ärztezentrum in *** näher gelegen seien, als die ihm bewilligte Apotheke. Das gesamte weitere Vorbringen der Beschwerde bezüglich des behaupteten Nichtvorliegens von örtlichen Besonderheiten, die die Annahme eines dringenden erhöhten Versorgungsbedarfs für eine weitere öffentliche Apotheke gebieten würden, sei daher unbeachtlich. Die Behörde sei daher völlig zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen eines Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG i.d.g.F. ausgegangen. Wenn die Beschwerdeführerin weiters meine, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG habe zur Anwendung zu kommen, so sei dies auch unzutreffend. Abgesehen davon, dass der Apotheke der beschwerdeführenden Partei – von ihr offensichtlich unbestritten – im Falle der Bewilligung der von ihr in *** neu beantragten öffentlichen Apotheke ohnehin ein 5.500 Personen übersteigendes Versorgungspotential verbleibe und sie aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes und der Judikatur des VwGH nicht subjektive Rechte allenfalls anderer betroffener Apotheken geltend zu machen, berechtigt sei, seien auch ihre Ausführungen zur Frage der Herbeiführung des unionskonformen Zustandes durch Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG insoweit unzutreffend, als auch Paragraph 10, Absatz 6, ApG in seinen im Jahr 2016 unterschiedlich erlassenen Formulierungen nicht voneinander getrennt betrachtet werden. Soweit die Beschwerde zu begründen versuche, dass im konkreten Fall ihrem Ansuchen um Bewilligung zur Erhaltung einer Filialapotheke der Vorzug zu geben sei, sei ihr entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des VwGH vergleiche Erkenntnis vom 31.01.2005, Zl. 2004/10/0185) einerseits die Errichtung einer öffentlichen Apotheke gegenüber einem (noch dazu nicht prioritären) Filialapothekenansuchen der Vorzug zu geben sei und andererseits die Bedarfsvoraussetzungen für eine Filialapotheke dieselben seien wie für eine öffentliche Apotheke. Daher müsse die Argumentation, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Filialapotheke, nicht aber für die von ihr beantragte öffentliche Apotheke vorliegen würden, ins Leere gehen. Die Apotheke der Beschwerdeführerin sei nicht beschwert, verbleibe ihr jedoch unbestritten ein Versorgungspotential von mehr als 5.500 Personen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, das sowohl zur Entscheidung der Beschwerde der Apotheke „ZhJ“ Mag. pharm. GR KG, betreffend Abweisung des Ansuchens auf Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke für die Ortschaft *** als auch zur Entscheidung über die Beschwerden der S-Apotheke, Mag. pharm. PK & Co KG und des Mag. pharm. PK gegen Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in *** an Herrn Mag. pharm. KS zuständig ist, ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Mödling mit Schreiben vom 19.06.2017 und 17.07.2017 um Mitteilung, ob das Ansuchen der Frau Mag. pharm. AU auf Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke in *** noch aufrecht ist, da die österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, in ihrem Gutachten vom 23.11.2015 betreffend das Ansuchen um Erteilung der Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke in *** darauf hinwies, dass in *** ein weiteres Konzessionsansuchen für eine öffentliche Apotheke bzw. ein Ansuchen für eine Filialapotheke anhängig sind (Mag. pharm. AU, Betriebsstätte *** bzw. Mag. pharm. GR, Betriebsstätte ***). , Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, das sowohl zur Entscheidung der Beschwerde der Apotheke „ZhJ“ Mag. pharm. GR KG, betreffend Abweisung des Ansuchens auf Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke für die Ortschaft *** als auch zur Entscheidung über die Beschwerden der S-Apotheke, Mag. pharm. PK & Co KG und des Mag. pharm. PK gegen Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in *** an Herrn Mag. pharm. KS zuständig ist, ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Mödling mit Schreiben vom 19.06.2017 und 17.07.2017 um Mitteilung, ob das Ansuchen der Frau Mag. pharm. AU auf Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke in *** noch aufrecht ist, da die österreichische Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, in ihrem Gutachten vom 23.11.2015 betreffend das Ansuchen um Erteilung der Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke in *** darauf hinwies, dass in *** ein weiteres Konzessionsansuchen für eine öffentliche Apotheke bzw. ein Ansuchen für eine Filialapotheke anhängig sind (Mag. pharm. AU, Betriebsstätte *** bzw. Mag. pharm. GR, Betriebsstätte ***). Die Bezirkshauptmannschaft Mödling teilte mit Schreiben vom 14.08.2017 mit, dass das Ansuchen der Frau Mag. pharm. AU in *** noch aufrecht ist. Das Landesverwaltungsgericht gelangte zu nachfolgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: Mag. pharm. KS stellte mit Schriftsatz vom 23.04.2007, der am 25.04.2007 bei der belangten Behörde einlangte, den Antrag, ihm die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in *** mit dem Standort Gebiet der Marktgemeinde *** und der voraussichtlichen Betriebsstätte in ***, ***, zu erteilen. Am 11.08.2014 stellte die Apotheke „ZhJ“ Mag. pharm. GR KG, vertreten durch Mag. pharm. GR, beide vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, den Antrag auf Bewilligung einer Filialapotheke in *** mit dem Standort Gemeindegebiet *** und der voraussichtlichen Betriebsstätte an der Adresse ***, in ***. Mit Schreiben vom 29.12.2014 stellte Frau Mag. pharm. AU den Antrag, ihr die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in *** mit dem Standort „gesamtes Gebiet der Marktgemeinde ***“ und der voraussichtlichen Betriebsstätte *** zu erteilen. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde Herrn Mag. pharm. KS die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit dem Standort Gebiet der Marktgemeinde *** und der voraussichtlichen Betriebsstätte in ***, ***, und wies das Ansuchen der Apotheke „ZhJ“ Mag. pharm. GR KG auf Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke für die Ortschaft ***, voraussichtliche Betriebsstätte ***, ***, ab. Über das Ansuchen der Frau Mag. pharm. AU zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in ***, ***, hat die belangte Behörde im Entscheidungszeitpunkt noch nicht entschieden. Es steht somit zum Entscheidungszeitpunkt fest, dass für den Standort *** ein offenes Konzessionsansuchen zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke, nämlich jenes der Frau Mag. pharm. AU, Betriebsstätte ***, aufrecht ist, über das die belangte Behörde, obwohl sie Mag. pharm. KS die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit dem Standort Gebiet der Marktgemeinde *** und der voraussichtlichen Betriebsstätte in ***, ***, erteilt hat und das Ansuchen der Apotheke ZhJ, Mag. pharm. GR KG, ***, diese vertreten durch Frau Mag. pharm. GR zum Betrieb einer Filialapotheke abgewiesen hat, nicht entschieden hat.
  11. Rechtlich folgt dazu: Die maßgeblichen, zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geltenden Bestimmungen des Gesetzes vom 18.Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. 5/1907 i.d.F. BGBl. I 103/2016 lauten: Die maßgeblichen, zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geltenden Bestimmungen des Gesetzes vom 18.Dezember 1906, betreffend die Regelung des Apothekenwesens (Apothekengesetz), RGBl. 5 aus 1907, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2016, lauten: „Zweiter Titel. Konzessionierte Apotheken. § 9.Paragraph 9, Konzession. Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, welche nicht auf einem Realrechte beruht (radizierte, verkäufliche Apotheken), ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) zulässig. Im Konzessionsbescheid ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Bei Apotheken, welche schon früher betrieben worden sind, ist der bisherige Standort aufrecht zu erhalten. Die Konzession hat nur für den Standort Geltung.“ Sachliche Voraussetzungen der Konzessionserteilung § 10.

(1)Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wennParagraph 10,
(1)Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn
  1. in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und
  2. ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
(2)Ein Bedarf besteht nicht, wenn
  1. sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, odersich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder
  2. die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder
  3. die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird.
(3)Ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke
(3)Ein Bedarf gemäß Absatz 2, Ziffer eins, besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke
  1. eine ärztliche Hausapotheke und
  2. eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z 1 entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Absatz 2, Ziffer eins, entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.
(3a)In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.
(3a)In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß Paragraph 341, ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf gemäß Absatz 2, Ziffer eins, dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.
(3b)Bei der Prüfung gemäß Abs. 2 Z 1 sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.
(3b)Bei der Prüfung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.
(4)Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(4)Zu versorgende Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs. 4 weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Absatz 4, weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(6)Die Entfernung gemäß Abs. 2 Z 2 darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.
(6)Die Entfernung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.
(6a)Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Abs. 2 Z 3 ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.
(6a)Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.
(7)Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.
(7)Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.
(8)Als bestehende Apotheken im Sinne des Abs. 2 Z 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1998 rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.
(8)Als bestehende Apotheken im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1998, rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke. (...) Vierter Titel. Filialapotheken § 24.
(1)Dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke ist die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke für eine Ortschaft, in der sich keine öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet, zu erteilen, wenn diese Ortschaft nicht mehr als vier Straßenkilometer von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke entfernt ist und der Bedarf nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln besteht.Paragraph 24,
(1)Dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke ist die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke für eine Ortschaft, in der sich keine öffentliche Apotheke oder ärztliche Hausapotheke befindet, zu erteilen, wenn diese Ortschaft nicht mehr als vier Straßenkilometer von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke entfernt ist und der Bedarf nach einer Verabreichungsstelle von Arzneimitteln besteht.
(2)Die Filialapotheke darf nur im Zusammenhang mit der öffentlichen Apotheke, für die sie bewilligt wurde, betrieben werden.
(3)Der Betrieb einer Filialapotheke unterliegt der Aufsicht des verantwortlichen Leiters der öffentlichen Apotheke, für welche die Filialapotheke bewilligt wurde. Die Arzneimittelabgabe darf nur durch diesen verantwortlichen Leiter oder sonstige allgemein berufsberechtigte pharmazeutische Fachkräfte (§ 5 Abs. 1) erfolgen.
(3)Der Betrieb einer Filialapotheke unterliegt der Aufsicht des verantwortlichen Leiters der öffentlichen Apotheke, für welche die Filialapotheke bewilligt wurde. Die Arzneimittelabgabe darf nur durch diesen verantwortlichen Leiter oder sonstige allgemein berufsberechtigte pharmazeutische Fachkräfte (Paragraph 5, Absatz eins,) erfolgen.
(4)Die Betriebszeiten einer Filialapotheke sind unter Berücksichtigung des Bedarfes nach Anhören der Österreichischen Apothekerkammer von der Bezirksverwaltungsbehörde so festzusetzen, daß zumindest ein zeitweises Offenhalten an Werktagen gegeben ist. Eine Dienstbereitschaft außerhalb der jeweils festgesetzten Offenhaltezeiten entfällt.
(5)Filialapotheken haben als räumliche Erfordernisse mindestens eine Offizin, einen Waschraum und eine entsprechende sanitäre Einrichtung aufzuweisen. Nähere Vorschriften über die Anlage und Einrichtung dieser Räumlichkeiten hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung zu erlassen.
(6)Dem Inhaber einer öffentlichen Apotheke darf nur der Betrieb einer Filialapotheke bewilligt werden.
(7)Für Filialapotheken gelten § 9 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 sinngemäß.
(7)Für Filialapotheken gelten Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 14, Absatz eins, sinngemäß. Gesuch um die Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke. § 46.
(1)Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden Apotheke ist bei der Österreichischen Apothekerkammer einzubringen. Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist, einzubringen.Paragraph 46,
(1)Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer bestehenden Apotheke ist bei der Österreichischen Apothekerkammer einzubringen. Ein Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist, einzubringen.
(2)Einem solchen Antrag sind die Belege über das Vorhandensein der im § 3 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen für die persönliche Eignung anzuschließen; ferner hat der Bewerber, falls er eine bereits bestehende Apotheke als Einzelunternehmen fortbetreiben will, durch eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Urkunde den Übergang des gesamten Apothekenunternehmens an ihn unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung nachzuweisen. Falls der Bewerber eine öffentliche Apotheke als Personengesellschaft errichten oder fortbetreiben will, so hat er die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht gemäß § 12 unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung durch Vorlage der entsprechenden Vereinbarungen nachzuweisen.
(2)Einem solchen Antrag sind die Belege über das Vorhandensein der im Paragraph 3, Absatz eins, bezeichneten Voraussetzungen für die persönliche Eignung anzuschließen; ferner hat der Bewerber, falls er eine bereits bestehende Apotheke als Einzelunternehmen fortbetreiben will, durch eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Urkunde den Übergang des gesamten Apothekenunternehmens an ihn unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung nachzuweisen. Falls der Bewerber eine öffentliche Apotheke als Personengesellschaft errichten oder fortbetreiben will, so hat er die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht gemäß Paragraph 12, unter der Voraussetzung der Konzessionserteilung durch Vorlage der entsprechenden Vereinbarungen nachzuweisen.
(3)Gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf die Bewilligung zum Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke hat der Bewerber auch einen Vorschuß auf die Kosten für die im § 48 Abs. 1 vorgeschriebene Verlautbarung der Bewerbung zu erlegen.
(3)Gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf die Bewilligung zum Betrieb einer neu zu errichtenden Apotheke hat der Bewerber auch einen Vorschuß auf die Kosten für die im Paragraph 48, Absatz eins, vorgeschriebene Verlautbarung der Bewerbung zu erlegen.
(4)Ist der Konzessionswerber bereits im Besitz einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, so muß er zugleich diese Konzession bedingungsweise für den Fall der Erlangung einer neuen Konzession zurücklegen. Ebenso hat der Konzessionswerber, welcher eine ihm eigentümliche Realapotheke betreibt, den Nachweis zu erbringen, daß er sich für den Fall der Konzessionserteilung der Realapotheke entäußert hat.
(5)Über einen Antrag auf Erweiterung des bei Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß § 9 Abs. 2 festgesetzten Standortes oder um nachträgliche Festsetzung des Standortes, wenn dieser bei Erteilung der Konzession nicht gemäß § 9 Abs. 2 bestimmt wurde, ist das für die Konzessionserteilung vorgesehene Verfahren durchzuführen.
(5)Über einen Antrag auf Erweiterung des bei Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 9, Absatz 2, festgesetzten Standortes oder um nachträgliche Festsetzung des Standortes, wenn dieser bei Erteilung der Konzession nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 2, bestimmt wurde, ist das für die Konzessionserteilung vorgesehene Verfahren durchzuführen. Entscheidung über den Konzessionsantrag § 51.
(1)Über Anträge auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist.Paragraph 51,
(1)Über Anträge auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsgebiet der Standort der Apotheke in Aussicht genommen ist.
(2)Kommen in dem im § 49 Abs. 1 vorgesehenen Fall mit Rücksicht auf den für die Apotheke gewählten Standort auch Gemeinden des Verwaltungsgebietes anderer Bezirksverwaltungsbehörden in Betracht, so hat die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde über die Konzessionserteilung im Einvernehmen mit diesen Bezirksverwaltungsbehörden zu entscheiden.
(2)Kommen in dem im Paragraph 49, Absatz eins, vorgesehenen Fall mit Rücksicht auf den für die Apotheke gewählten Standort auch Gemeinden des Verwaltungsgebietes anderer Bezirksverwaltungsbehörden in Betracht, so hat die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde über die Konzessionserteilung im Einvernehmen mit diesen Bezirksverwaltungsbehörden zu entscheiden. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden eines Landes eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Landeshauptmann. Wenn zwischen den Bezirksverwaltungsbehörden mehrerer Länder eine Übereinstimmung nicht zustande kommt, entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.
(3)Gegen eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit welcher die Konzession zum selbständigen Betriebe einer öffentlichen Apotheke verweigert wird, steht dem Antragsteller, gegen die Erteilung der Konzession aber denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken und gemäß § 29 Abs. 4 und 5 betroffenen Ärzten, welche gemäß § 48 Abs. 2 rechtzeitig einen Einspruch
(3)Gegen eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit welcher die Konzession zum selbständigen Betriebe einer öffentlichen Apotheke verweigert wird, steht dem Antragsteller, gegen die Erteilung der Konzession aber denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken und gemäß Paragraph 29, Absatz 4 und 5 betroffenen Ärzten, welche gemäß Paragraph 48, Absatz 2, rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. ... Verfahren bei der Bewilligung zum Betriebe von Filialen, ärztlichen Hausapotheken und Anstaltsapotheken. § 53 Für das Verfahren bei Anträgen auf Bewilligung zum Betrieb einer Filiale einer öffentlichen Apotheke sowie zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke im Sinne des § 29 und zum Betrieb einer Anstaltsapotheke sind die §§ 47 bis 51 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 53, Für das Verfahren bei Anträgen auf Bewilligung zum Betrieb einer Filiale einer öffentlichen Apotheke sowie zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke im Sinne des Paragraph 29 und zum Betrieb einer Anstaltsapotheke sind die Paragraphen 47 bis 51 sinngemäß anzuwenden. ... § 28 VwGVG lautet: Paragraph 28, VwGVG lautet: Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (...) Wie bereits oben ausgeführt, hat Mag. pharm. KS am 24.07.2007 auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** mit der Betriebsstätte in „***, ***“ und dem Standort „Gebiet der Marktgemeinde ***“ angesucht, ist diese Konzession zu GZ. MDG3-S-0746/001 von der belangten Behörde mit Bescheid vom 05.01.2017 erteilt worden. Dieser Bescheid ist nicht rechtskräftig. Der Antrag der Mag. pharm. GR und der Apotheke „ZhJ“ Mag. pharm. GR KG vom 11.08.2014 auf Bewilligung einer Filialapotheke für den Standort „Gemeindegebiet der Gemeinde ***“ und die in Aussicht genommene Betriebsstätte „Drogerie- und Rezeptsammelstelle ***“ mit der Adresse „***, ***“ wurde seitens der belangten Behörde mit oa. Bescheid unter Spruchpunkt V) abgewiesen. Der Antrag der Mag. pharm. GR und der Apotheke „ZhJ“ Mag. pharm. GR KG vom 11.08.2014 auf Bewilligung einer Filialapotheke für den Standort „Gemeindegebiet der Gemeinde ***“ und die in Aussicht genommene Betriebsstätte „Drogerie- und Rezeptsammelstelle ***“ mit der Adresse „***, ***“ wurde seitens der belangten Behörde mit oa. Bescheid unter Spruchpunkt römisch fünf) abgewiesen. Über den Antrag der Mag. pharm. AU auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit dem Standort „gesamtes Gebiet der Marktgemeinde ***“ und der in Aussicht genommenen Betriebsstätte „***“ ist im Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes noch nicht entschieden. Beim „Standort“ einer Apotheke handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um jenes territorial abgegrenzte Gebiet (vgl. § 9 ApG), innerhalb dessen die Apotheke aufgrund der Konzession zu betreiben ist, wobei der in Aussicht genommene Standort schon im Antrag zu bezeichnen ist.Beim „Standort“ einer Apotheke handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um jenes territorial abgegrenzte Gebiet vergleiche Paragraph 9, ApG), innerhalb dessen die Apotheke aufgrund der Konzession zu betreiben ist, wobei der in Aussicht genommene Standort schon im Antrag zu bezeichnen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  1. Jänner 2008, Zl. 2003/10/0206 (= Slg. Nr. 17.368/A), seine bisherige Judikatur zusammenfassend und weiterführend, Folgendes ausgeführt: "… Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem Erkenntnis vom
  2. August 1994, VwSlg. 14.103/A in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass zwischen zwei oder mehreren Konzessionswerbern, die die persönlichen und - für sich gesehen - die sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke erfüllen, deren Ansuchen einander jedoch im Hinblick auf die Bedarfslage ausschließen, eine Verfahrensgemeinschaft besteht. Unter Anderem legte der Gerichtshof dar, die Berechtigung, im Apothekenkonzessionsverfahren als Partei geltend zu machen, dass der Lokalbedarf durch ihn und nicht durch einen anderen Bewerber erfüllt werde, käme sowohl dem Mitbewerber um denselben Standort und seine Umgebung zu, als auch jedem Konzessionswerber, dessen Antrag deswegen abzuweisen wäre, weil er die gesetzlichen Bedarfsvoraussetzungen infolge der Erteilung der Konzession an den letztlich zum Zug kommenden Bewerber nicht mehr erfüllt. Diese Rechtsprechung wurde im Erkenntnis vom
  3. November 1996, Zl. 96/10/0008, für die Rechtslage vor dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 15.103/1998 und in den Erkenntnissen vom
  4. Februar 1999, Zl. 98/10/0356, vom
  5. Februar 2000, VwSlg. 15.356/A, und vom
  6. Oktober 2004, Zl. 2004/10/0138, für die durch das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bereinigte Rechtslage fortgeführt und präzisiert. Danach sind (eine Verfahrensgemeinschaft bildende) Mitbewerber jene Bewerber um eine Apothekenkonzession, deren Anträge im Hinblick auf ein Überschneiden des potentiellen Kundenkreises derart konkurrieren, dass bei Erteilung einer Konzession ein Bedarf an einer weiteren Konzession im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 ApG dann nicht besteht, wenn das Kundenpotential des zum Zug kommenden Bewerbers infolge der Erteilung einer weiteren Konzession absinken und weniger als 5.500 zu versorgende Personen betragen würde.Diese Rechtsprechung wurde im Erkenntnis vom
  7. November 1996, Zl. 96/10/0008, für die Rechtslage vor dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 15.103 aus 1998, und in den Erkenntnissen vom
  8. Februar 1999, Zl. 98/10/0356, vom
  9. Februar 2000, VwSlg. 15.356/A, und vom
  10. Oktober 2004, Zl. 2004/10/0138, für die durch das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bereinigte Rechtslage fortgeführt und präzisiert. Danach sind (eine Verfahrensgemeinschaft bildende) Mitbewerber jene Bewerber um eine Apothekenkonzession, deren Anträge im Hinblick auf ein Überschneiden des potentiellen Kundenkreises derart konkurrieren, dass bei Erteilung einer Konzession ein Bedarf an einer weiteren Konzession im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ApG dann nicht besteht, wenn das Kundenpotential des zum Zug kommenden Bewerbers infolge der Erteilung einer weiteren Konzession absinken und weniger als 5.500 zu versorgende Personen betragen würde. Den genannten Erkenntnissen lagen durchwegs Sachverhaltskonstellationen zu Grunde, in denen die Mitbewerbereigenschaft aus der Bewerbung mehrerer Apothekenwerber um idente oder nahezu deckungsgleiche Standorte und Betriebsstätten folgte; es handelte sich somit - im Sinne des eingangs erwähnten Erkenntnisses vom
  11. August 1994, VwSlg. 14.103/A - um Mitbewerber um denselben Standort und seine Umgebung oder um einen bzw. mehrere Konzessionswerber, dessen Antrag (deren Anträge) deswegen abzuweisen gewesen wäre(n), weil er (sie) die gesetzlichen Bedarfsvoraussetzungen infolge der Erteilung der Konzession an den letztlich zum Zug kommenden Bewerber nicht mehr erfüllt (erfüllen). Dem ist die Konstellation gleichzuhalten, in der mehrere Konzessionsverfahren anhängig sind und eine - die Erteilung einer (weiteren) Apothekenkonzession im Sinne des § 10 Abs. 3 Z 2 ApG hindernde - Verringerung des Kundenpotentials einer bestehenden Apotheke zwar nicht die Folge der Erteilung einer der angestrebten Apothekenkonzessionen, wohl aber - im Zusammenwirken damit - Folge der Erteilung einer weiteren beantragten Konzession wäre (die sodann im Hinblick auf § 10 Abs. 3 Z 2 ApG nicht erteilt werden dürfte). Auch in diesen Fällen ist das Bestehen einer Verfahrensgemeinschaft der mehreren Bewerber zu bejahen, weil - im Sinne des ersterwähnten Erkenntnisses VwSlg. 14.103/A - Ansuchen vorliegen, bei denen es im Hinblick auf die Bedarfslage ausgeschlossen ist, dass allen Bewerbern die beantragte Bewilligung erteilt werden könnte.Dem ist die Konstellation gleichzuhalten, in der mehrere Konzessionsverfahren anhängig sind und eine - die Erteilung einer (weiteren) Apothekenkonzession im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, ApG hindernde - Verringerung des Kundenpotentials einer bestehenden Apotheke zwar nicht die Folge der Erteilung einer der angestrebten Apothekenkonzessionen, wohl aber - im Zusammenwirken damit - Folge der Erteilung einer weiteren beantragten Konzession wäre (die sodann im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, ApG nicht erteilt werden dürfte). Auch in diesen Fällen ist das Bestehen einer Verfahrensgemeinschaft der mehreren Bewerber zu bejahen, weil - im Sinne des ersterwähnten Erkenntnisses VwSlg. 14.103/A - Ansuchen vorliegen, bei denen es im Hinblick auf die Bedarfslage ausgeschlossen ist, dass allen Bewerbern die beantragte Bewilligung erteilt werden könnte. …" Das wiedergegebene hg. Erkenntnis betraf keine Konstellation, in der ein Antrag auf Bewilligung einer Filialapotheke und ein Ansuchen um Erteilung der Konzession für die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke zusammentrafen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich aber schon mehrfach veranlasst gesehen, seine Judikatur zur Eigenschaft als "Mitbewerber" und zur daraus folgenden Verfahrensgemeinschaft auf Konstellationen zu übertragen, in denen eine Konkurrenz zwischen einem Antrag auf Bewilligung einer Filialapotheke und einem Ansuchen auf Erteilung der Konzession für die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  12. Jänner 2005, Zl. 2004/10/0185 (= Slg. Nr. 16.539/A), vom
  13. Juli 2011, Zl. 2006/10/0016, und vom
  14. April 2012, Zl. 2012/10/0027).Das wiedergegebene hg. Erkenntnis betraf keine Konstellation, in der ein Antrag auf Bewilligung einer Filialapotheke und ein Ansuchen um Erteilung der Konzession für die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke zusammentrafen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich aber schon mehrfach veranlasst gesehen, seine Judikatur zur Eigenschaft als "Mitbewerber" und zur daraus folgenden Verfahrensgemeinschaft auf Konstellationen zu übertragen, in denen eine Konkurrenz zwischen einem Antrag auf Bewilligung einer Filialapotheke und einem Ansuchen auf Erteilung der Konzession für die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke vorliegt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  15. Jänner 2005, Zl. 2004/10/0185 (= Slg. Nr. 16.539/A), vom
  16. Juli 2011, Zl. 2006/10/0016, und vom
  17. April 2012, Zl. 2012/10/0027). Ebenso ist die im oben wiedergegebenen hg. Erkenntnis vom
  18. Jänner 2008 grundgelegte Rechtsauffassung auf Konstellationen zu übertragen, in denen gleichzeitig ein Konzessionsverfahren und ein Verfahren zur Bewilligung einer Filialapotheke anhängig sind und eine - die Erteilung einer (weiteren) Apothekenkonzession im Sinne des § 10 Abs. 3 Z. 2 ApG hindernde - Verringerung des Kundenpotentials einer bestehenden Apotheke zwar nicht die Folge der Erteilung einer der angestrebten Bewilligungen, wohl aber - im Zusammenwirken damit - Folge der Erteilung einer weiteren Bewilligung wäre, die sodann im Hinblick auf § 10 Abs. 3 Z. 2 ApG nicht erteilt werden dürfte. Auch in diesen Konstellationen bilden die Bewerber eine Verfahrensgemeinschaft.Ebenso ist die im oben wiedergegebenen hg. Erkenntnis vom
  19. Jänner 2008 grundgelegte Rechtsauffassung auf Konstellationen zu übertragen, in denen gleichzeitig ein Konzessionsverfahren und ein Verfahren zur Bewilligung einer Filialapotheke anhängig sind und eine - die Erteilung einer (weiteren) Apothekenkonzession im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, ApG hindernde - Verringerung des Kundenpotentials einer bestehenden Apotheke zwar nicht die Folge der Erteilung einer der angestrebten Bewilligungen, wohl aber - im Zusammenwirken damit - Folge der Erteilung einer weiteren Bewilligung wäre, die sodann im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, ApG nicht erteilt werden dürfte. Auch in diesen Konstellationen bilden die Bewerber eine Verfahrensgemeinschaft. In seinem Erkenntnis vom 31.01.2005, Zl. 2004/10/0185 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass über die Anträge aufgrund einer Rechtslage zu entscheiden ist, die den(die) Bewerber um eine Apothekenkonzession und den(die) Bewerber um eine Filialapothekenbewilligung in der Gemeinde des betreffenden Standortes zu einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft verbindet. In einem solchen Fall ist über die konkurrierenden Anträge in einem einzigen alle Anträge erledigenden Bescheid derart abzusprechen, dass einem Bewerber die angestrebte Berechtigung verliehen, die Anträge der anderen Bewerber hingegen abgewiesen werden. Dies steht der getrennten Führung mehrerer Verfahren und demzufolge auch der Aussetzung eines der Verfahren im Sinne des § 38 AVG entgegen.In seinem Erkenntnis vom 31.01.2005, Zl. 2004/10/0185 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass über die Anträge aufgrund einer Rechtslage zu entscheiden ist, die den(die) Bewerber um eine Apothekenkonzession und den(die) Bewerber um eine Filialapothekenbewilligung in der Gemeinde des betreffenden Standortes zu einer Verwaltungsverfahrensgemeinschaft verbindet. In einem solchen Fall ist über die konkurrierenden Anträge in einem einzigen alle Anträge erledigenden Bescheid derart abzusprechen, dass einem Bewerber die angestrebte Berechtigung verliehen, die Anträge der anderen Bewerber hingegen abgewiesen werden. Dies steht der getrennten Führung mehrerer Verfahren und demzufolge auch der Aussetzung eines der Verfahren im Sinne des Paragraph 38, AVG entgegen. In seinem Beschluss vom 16.12.2015 zur Zl. Ra 2015/10/0133-3 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich aus der vom Verwaltungsgericht zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (Erkenntnisse vom 31.01.2005, Zl. 2004/10/0185 und vom 14.07.2011, Zl. 2006/10/0016) ergebe, dass die Bewerber im Antrag auf Konzession zur Erteilung für eine neue öffentliche Apotheke und jenem auf Bewilligung einer Filialapotheke sämtlich bei Vorliegen einer Konkurrenzsituation eine Verfahrensgemeinschaft bilden. Der Verwaltungsgerichtshof verwies in seinem Beschluss auch auf das Erkenntnis vom 21.05.2012, Zl. 2009/10/
  20. Zumal über den aufrechten Antrag der Mag. pharm. AU zur Erteilung der Konzession und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke noch nicht entschieden ist, diese jedoch als Mitbewerberin betreffend den verfahrensgegenständlichen Standort anzusehen ist, liegt ein Fall von konkurrierenden Anträgen vor, bilden sämtliche Antragssteller für den Standort eine Verfahrensgemeinschaft, weswegen über die konkurrierenden Anträge in einem einzigen alle Anträge erledigenden Bescheid derart abzusprechen ist, dass einem Bewerber die angestrebte Berechtigung verliehen, der Antrag (bzw. die Anträge) des anderen Bewerbers (der anderen Bewerber) hingegen abgewiesen werden (vgl. Erkenntnis vom 31.01.2005, 2004/10/0185). Zumal über den aufrechten Antrag der Mag. pharm. AU zur Erteilung der Konzession und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke noch nicht entschieden ist, diese jedoch als Mitbewerberin betreffend den verfahrensgegenständlichen Standort anzusehen ist, liegt ein Fall von konkurrierenden Anträgen vor, bilden sämtliche Antragssteller für den Standort eine Verfahrensgemeinschaft, weswegen über die konkurrierenden Anträge in einem einzigen alle Anträge erledigenden Bescheid derart abzusprechen ist, dass einem Bewerber die angestrebte Berechtigung verliehen, der Antrag (bzw. die Anträge) des anderen Bewerbers (der anderen Bewerber) hingegen abgewiesen werden vergleiche Erkenntnis vom 31.01.2005, 2004/10/0185). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesmaterialien ist in dieser Bestimmung ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert - weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123 mwN.). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG – unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesmaterialien ist in dieser Bestimmung ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert - weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123 mwN.). Die belangte Behörde hat es unterlassen, über das Konzessionsansuchen der Frau Mag. pharm. AU, dies obwohl eine Verfahrensgemeinschaft mit Mag. pharm. KS und der Apotheke „ZhJ“ Mag. pharm. GR KG vorliegt, zu entscheiden. Dem Landesverwaltungsgericht ist es verwehrt, über das Konzessionsansuchen der Frau Mag. pharm. AU zu entscheiden, zumal das erkennende Gericht zur erstinstanzlichen Entscheidung über das Ansuchen der Frau Mag. pharm. AU sachlich nicht zuständig ist, eine solche Entscheidung sohin rechtswidrig wäre. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG liegen somit vor. , Die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG liegen somit vor. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde bei der Prüfung des Bedarfes gemäß § 10 ApG, insbesondere zu § 10 Abs. 6a ApG i.d.F. BGBl. I 103/2016 zu klären haben, ob in *** besondere örtliche Verhältnisse vorliegen und dementsprechend ein Unterschreiten der Grenze von 5.500 zu versorgenden Personen erforderlich ist. Eine primärrechtliche Reduktion und eine Nichtanwendung der Bedarfsregelung des § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG ist im Hinblick auf die Novellierung des § 10 Abs. 6a ApG mit BGBl I 103/2016 nicht zulässig. Die Zahl der weiterhin zu versorgenden Personen gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG ist zu unterschreiten, „wenn es aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebotes durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.“ Es wird dazu auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.09.2017, Zl. E2666/2016-16, verwiesen. Paragraph 10, ApG, insbesondere zu Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2016, zu klären haben, ob in *** besondere örtliche Verhältnisse vorliegen und dementsprechend ein Unterschreiten der Grenze von 5.500 zu versorgenden Personen erforderlich ist. Eine primärrechtliche Reduktion und eine Nichtanwendung der Bedarfsregelung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG ist im Hinblick auf die Novellierung des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2016, nicht zulässig. Die Zahl der weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG ist zu unterschreiten, „wenn es aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebotes durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.“ Es wird dazu auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.09.2017, Zl. E2666/2016-16, verwiesen. Eine Durchführung von der Parteien beantragten Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, da schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine Durchführung von der Parteien beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
  21. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.216.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.