RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-744/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)
- Würdigung: 5.
- Zu Spruchpunkt 1: Verfahrensgegenständlich ist die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für die Liegenschaft *** aus Anlass eines 2011 fertiggestellten Zu- und Umbaus des bestehenden Einfamilienhauses. Dieser Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom
- Oktober 2016 wurde von der Berufungsbehörde im Instanzenzug mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bestätigt. Dieselbe Abgabe in derselben Höhe wurde dem Beschwerdeführer erstmals bereits mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Februar 2012, AZ.:***, vorgeschrieben. Mangels Einbringung einer Berufung ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Eine formelle Aufhebung dieses Bescheides bzw. eine ausdrückliche Verfügung einer Wiederaufnahme ist bisher nicht erfolgt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu LVwG-AV-1021/001-2015 war, bestimmt durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheid vom
- Mai 2014, AZ.: ***, die Zurückweisung des Antrages vom
- April
- Durch die ersatzlose Behebung dieses Bescheides bzw. die Aufhebung der Formalerledigung dieses Antrages ist der Antrag nun wiederum unerledigt. Der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom
- Februar 2012 konnte jedoch – ungeachtet dessen irrtümlicher Anführung als angefochtener Bescheid im Erkenntnis vom
- Dezember 2015 - nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein und war dementsprechend auch nicht von den Wirkungen dieser Entscheidung betroffen. Der Abgabenbescheid vom
- Februar 2012 gehört daher weiterhin dem Rechtsbestand an und entfaltet damit Bindungswirkungen sowohl für die Abgabenbehörde als auch für den Beschwerdeführer. Die Rechtskraft bewirkt bei unverändertem Sachverhalt (und unveränderter Rechtslage) das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Maßgebliche Wirkungen eines rechtskräftigen Bescheides sind dessen Unwiederholbarkeit und dessen Unabänderbarkeit. Parteien und Behörden haben den Bescheidinhalt als maßgeblich zu betrachten („res iudicata ius facit inter partes“). Die Unwiederholbarkeitswirkung verbietet, dass über die mit dem Bescheid rechtskräftig erledigte Sache neuerlich entschieden wird (VwGH 30.5.2006, Zl. 2006/12/0066). Der Erlassung des nunmehrigen Abgabenbescheides vom
- Oktober 2016 stand daher das Rechtshindernis der entschiedenen Sache entgegen. Durch die Abweisung der Berufung („keine Folge gegeben“) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates vom
- April 2017 hat dieser den Spruch des erstinstanzlichen Abgabenbescheides unverändert übernommen (vgl. etwa VwGH 6.11.1991, Zl. 90/13/0282). Damit hat auch die Berufungsbehörde eine neuerliche Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe vorgenommen. Der Stadtrat als Berufungsbehörde hat somit über eine – mit dem an den Beschwerdeführer ergangenen erstinstanzlichen Abgabenbescheid vom
- Februar 2012 – bereits rechtskräftig entschiedene Sache neuerlich entschieden und seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit belastet.Durch die Abweisung der Berufung („keine Folge gegeben“) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates vom
- April 2017 hat dieser den Spruch des erstinstanzlichen Abgabenbescheides unverändert übernommen vergleiche etwa VwGH 6.11.1991, Zl. 90/13/0282). Damit hat auch die Berufungsbehörde eine neuerliche Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe vorgenommen. Der Stadtrat als Berufungsbehörde hat somit über eine – mit dem an den Beschwerdeführer ergangenen erstinstanzlichen Abgabenbescheid vom
- Februar 2012 – bereits rechtskräftig entschiedene Sache neuerlich entschieden und seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit belastet. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 5.
- Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 5.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.744.001.2017