GVG) insoferne stattgegeben, als der Strafbetrag von € 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses auf € 180,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) herabgesetzt wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insoferne stattgegeben, als der Strafbetrag von € 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) hinsichtlich Spruchpunkt
GVG i.V.m. § 64 Absatz 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von € 36,-- auf € 18,-- herabgesetzt. (Anmerkung: Innerhalb von zwei Wochen sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten. Es ist daher insgesamt ein Betrag von € 198,-- binnen zwei Wochen zu bezahlen.)Ebenso wird der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von € 36,-- auf € 18,-- herabgesetzt. (Anmerkung: Innerhalb von zwei Wochen sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten. Es ist daher insgesamt ein Betrag von € 198,-- binnen zwei Wochen zu bezahlen.)
1 Einleitungssatz WRG 1959 eine Geldstrafe von € 360,-- + 10 % Verfahrenskosten. Als Übertretungsnorm war angegeben § 137 Abs. 1 Z 15 iVm § 2 lit. a der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. April 1969 zum Schutze des Grundwasservorkommens in der ***.Die Bezirkshauptmannschaft verhängte
Paragraph 137, Absatz eins, Einleitungssatz WRG 1959 eine Geldstrafe von € 360,-- + 10 % Verfahrenskosten. Als Übertretungsnorm war angegeben Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, in Verbindung mit Paragraph 2, Litera a, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die für gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise wie folgt: „§ 137.
3 getroffenen Überprüfungs- oder Aufzeichnungsanordnungen oder den
6 zur Grundwassersanierung angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen oder
1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen oder den in einer Verordnung
2 oder den
den
Paragraph 33 f, Absatz 3, getroffenen Überprüfungs- oder Aufzeichnungsanordnungen oder den
Paragraph 33 f, Absatz 6, zur Grundwassersanierung angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen oder
Paragraphen 34, Absatz eins und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen oder den in einer Verordnung
Paragraph 48, Absatz 2, oder den
Paragraph 55 p, getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;“ Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. April1969 zum Schutze des Grundwasservorkommens in der ***, BGBl. Nr. 126/1969 idgF lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. April1969 zum Schutze des Grundwasservorkommens in der ***, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1969, idgF lautet wie folgt: „§ 2. Im Grundwasserschongebiet bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Es ist daher § 19 VStG im Beschwerdeverfahren sinngemäß anzuwenden.Es ist daher Paragraph 19, VStG im Beschwerdeverfahren sinngemäß anzuwenden. Eine Reduktion der verhängten Geldstrafe erscheint aus folgenden Gründen gerechtfertigt: Der Tank ist seit ca. 3 Jahren entfernt, es sind keine Missstände betreffend Übertretung des WRG 1959 bis dato bekannt geworden. Dies kann dem Beschwerdeführer als Wohlverhalten
GB zu Gute gehalten werden. Nach Aussage des Beschwerdeführers befindet sich auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück heute ein § 57a-KFG-Betrieb (Überprüfungsstelle), der kürzlich überprüft wurde.Der Tank ist seit ca. 3 Jahren entfernt, es sind keine Missstände betreffend Übertretung des WRG 1959 bis dato bekannt geworden. Dies kann dem Beschwerdeführer als Wohlverhalten
Paragraph 34, StGB zu Gute gehalten werden. Nach Aussage des Beschwerdeführers befindet sich auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück heute ein Paragraph 57 a, -, K, F, G, -, B, e, t, r, i, e, b, (Überprüfungsstelle), der kürzlich überprüft wurde. Bei der Strafbemessung waren die vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (ca. € 1.000,-- pro Monat netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) zu berücksichtigen, festzuhalten ist auch, dass es sich um die erste Verwaltungsübertretung nach dem WRG 1959 handelt. Es kann dafür auch mit einer geringeren Geldstrafe das Auslangen gefunden werden, um der Spezialprävention Rechnung tragen zu können. Mildernd war nichts zu werten, da der Beschwerdeführer keine völlige Unbescholtenheit aufweist. Es gibt Vormerkungen der Bezirkshauptmannschaften Baden und Wiener Neustadt Bezirk betreffend andere Delikte. Erschwerend war, entgegen der Ansicht der belangten Behörde nichts zu werten. Die im angefochtenen Straferkenntnis vom 14.12.2016 als erschwerend berücksichtigte erhebliche Gefährdung auf Grund der Aufstellung des Tankes im Grundwasserschongebiet auf unbefestigter Fläche und ohne Bewilligung ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich durch die Strafnorm des § 137 Abs. 1 Z 15 WRG 1959 abgedeckt.Erschwerend war, entgegen der Ansicht der belangten Behörde nichts zu werten. Die im angefochtenen Straferkenntnis vom 14.12.2016 als erschwerend berücksichtigte erhebliche Gefährdung auf Grund der Aufstellung des Tankes im Grundwasserschongebiet auf unbefestigter Fläche und ohne Bewilligung ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich durch die Strafnorm des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, WRG 1959 abgedeckt. Da dem Beschwerdevorbringen teilweise stattgegeben wurde, fallen keine Kosten in der Höhe von 20 % des Strafbetrages für das durchgeführte Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an. Auf Grund der Strafreduktion war auch der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der belangten Behörde entsprechend herabzusetzen. Das sind 10 % der verhängten Strafe, somit € 18,--.
GG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.198.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.