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LVwG-S-198/001-2017

Obsah (11)§ 50§ 38§ 137Art. 130§ 28§ 33f§§ 34§ 48§ 55p§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.11.2017 GeschäftszahlLVwG-S-198/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 50Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) insoferne stattgegeben, als der Strafbetrag von € 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses auf € 180,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) herabgesetzt wird.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insoferne stattgegeben, als der Strafbetrag von € 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) hinsichtlich Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Straferkenntnisses auf € 180,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) herabgesetzt wird.
  2. Ebenso wird der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt

§ 38Vw

GVG i.V.m. § 64 Absatz 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von € 36,-- auf € 18,-- herabgesetzt. (Anmerkung: Innerhalb von zwei Wochen sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten. Es ist daher insgesamt ein Betrag von € 198,-- binnen zwei Wochen zu bezahlen.)Ebenso wird der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von € 36,-- auf € 18,-- herabgesetzt. (Anmerkung: Innerhalb von zwei Wochen sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten. Es ist daher insgesamt ein Betrag von € 198,-- binnen zwei Wochen zu bezahlen.)

  1. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis vom 14.12.2016 bestrafte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach dem WRG 1959 und einer Übertretung nach dem AWG
  2. Die für gegenständliches Beschwerdeverfahren relevante unter Spruchpunkt
  3. angelastete Tat lautet wie folgt: „
  4. Sie sind (wie dies im Zuge von Überprüfungen vor Ort am 11.06.2014 und am 18.06.2014 durch das Organ der Technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt, Herrn Ing. H, festgestellt wurde) dafür verantwortlich, dass auf dem oa. Grundstück ein Treibstofftank mit einem Fassungsvermögen von 500 l (der zum Zeitpunkt der Überprüfungen teilweise befüllt war) im Grundwasserschongebiet im Freien auf einer unbefestigten Fläche ohne Bewilligung der Wasserrechtsbehörde der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt aufgestellt war, obwohl die Lagerung und Leitung von flüssigen Brenn- und Treibstoffen einschließlich der Errichtung und Erweiterung von Tankstellen und Ölfeuerungsanlagen (ausgenommen die Lagerung von Treibstoffen bis 800 l in höchstens 200 l fassenden verschließbaren Stahlfässern oder Kanistern, wenn die Lagerung so erfolgt, dass bei Ausfließen des Treibstoffes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist) im Grundwasserschongebiet vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf.“ Als Tatzeit wurde der Zeitraum vom 23.06.2014 bis mindestens 14.11.2014 angelastet, Tatort war ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***. Die Bezirkshauptmannschaft verhängte

§ 137Abs.

1 Einleitungssatz WRG 1959 eine Geldstrafe von € 360,-- + 10 % Verfahrenskosten. Als Übertretungsnorm war angegeben § 137 Abs. 1 Z 15 iVm § 2 lit. a der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. April 1969 zum Schutze des Grundwasservorkommens in der ***.Die Bezirkshauptmannschaft verhängte

Paragraph 137, Absatz eins, Einleitungssatz WRG 1959 eine Geldstrafe von € 360,-- + 10 % Verfahrenskosten. Als Übertretungsnorm war angegeben Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, in Verbindung mit Paragraph 2, Litera a, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom

  1. April 1969 zum Schutze des Grundwasservorkommens in der ***. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, rechtsanwaltlich vertreten, fristgerecht Beschwerde und brachte (hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach WRG 1959 in Spruchpunkt
  2. des Straferkenntnisses) vor, dass in einem Treibstofftank mit einem Fassungsvermögen von ca. 200 l kein Öl, sondern reines Wasser sich befunden hätte. Dieses sei zum Betonieren verwendet worden. Dann wurde ausgeführt, dass mildernd die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten gewesen wäre. Es hätte bisher kein solches Verfahren gegen den Beschwerdeführer gegeben. Beantragt werde, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde am 07.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Zeugeneinvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers, KV, durch Einvernahme des Zeugen Ing. H und Einvernahme des Beschwerdeführers. Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: In der Zeit von jedenfalls 18.06.2014 bis zumindest 31.12.2014 war auf dem Grundstück ***, KG ***, ein ca. 400 bis 500 l fassender Treibstofftank, der teilweise mit Dieselöl befüllt war, aufgestellt. Der Tank befand sich im Freien auf einer unbefestigten Fläche, eine wasserrechtliche Bewilligung lag nicht vor. Das Grundstück befindet sich im Grundwasserschongebiet ***. Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung: Die Aussage des Zeugen H ist glaubhaft, dass ihm von der Ehefrau des Beschwerdeführers die Auskunft erteilt worden sei, es befände sich Dieselöl im Tank, welcher sich im hinteren Teil des Grundstückes ***, KG ***, befunden hatte. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge unrichtige Angaben machen hätte sollen. Er wurde unter Wahrheitserinnerung befragt und ist mit Überprüfungssituationen dieser Art immer wieder befasst. Auch spricht dafür, dass der Blechtank nach seiner Bauart ein Treibstofftank ist. Dies ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen H. Die Aussage der Zeugin KV hingegen ist nicht glaubhaft. Sie sagt hinsichtlich des gegenständlichen Tanks zunächst aus, dass der mit Wasser gefüllte Tank aus Plastik gewesen sei und nicht der Blechtank. (Der Beschwerdeführer hat behauptet, dass im Treibstofftank aus Blech nur Wasser gewesen wäre.) Sie bestärkt diese Aussage im Zuge der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung. Erst als der Beschwerdeführer sie fragt, gibt sie die Antwort, der Tank sei aus ***. Dieser Tank ist der auf dem Foto im Erhebungsbericht auf Seite 2 unten abgebildete Blechtank, welcher verfahrensgegenständlich ist. Auf Grund ihrer persönlichen Nähe zum Beschwerdeführer erscheint diese Änderung der Aussage getätigt worden zu sein. Unstrittig ist die Lage des Grundstückes im Grundwasserschongebiet „***“. Ebenso unbestritten ist, dass der Tank zumindest 400 l fasste. Die Aussage des Beschwerdeführers ist als Schutzbehauptung zu werten, ist es doch nicht sehr glaubhaft, einen Heizöltank für das Sammeln von Wasser zu verwenden. Die Notstromaggregate werden sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Zeugen H in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegeben. Dass diese mit Treibstoff betrieben werden, der in dem gegenständlichen Blechtank gelagert war, ist naheliegend. Zur Zeugenaussage von Frau KV ist noch festzuhalten, dass diese insgesamt einen unsicheren Eindruck machte. Dies einerseits auf Grund der zuerst getätigten Aussage, der gegenständliche Tank sei aus Plastik gewesen, wobei diese Aussage anfangs bestärkt wird, und andererseits hinsichtlich des Treibstoffes Benzin. Dieser Treibstoff scheint weder in der Beschwerde vom 19.01.2017, noch in den Erhebungsberichten des Zeugen H, etwa vom 23.06.2014, auf. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 50Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die für gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise wie folgt: „§ 137.

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer„§ 137.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 2, 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer 1. … … 15. den

§ 33fAbs.

3 getroffenen Überprüfungs- oder Aufzeichnungsanordnungen oder den

§ 33fAbs.

6 zur Grundwassersanierung angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen oder

§§ 34Abs.

1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen oder den in einer Verordnung

§ 48Abs.

2 oder den

§ 55pgetroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;“ 15.

den

Paragraph 33 f, Absatz 3, getroffenen Überprüfungs- oder Aufzeichnungsanordnungen oder den

Paragraph 33 f, Absatz 6, zur Grundwassersanierung angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen oder

Paragraphen 34, Absatz eins und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen oder den in einer Verordnung

Paragraph 48, Absatz 2, oder den

Paragraph 55 p, getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;“ Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. April1969 zum Schutze des Grundwasservorkommens in der ***, BGBl. Nr. 126/1969 idgF lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 11. April1969 zum Schutze des Grundwasservorkommens in der ***, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1969, idgF lautet wie folgt: „§ 2. Im Grundwasserschongebiet bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

  1. a)die Lagerung und Leitung von flüssigen Brenn- und Treibstoffen einschließlich der Errichtung von Tankstellen und Ölfeuerungsanlagen; ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist die Lagerung von Treibstoffen bis 800 l in höchstens 200 l fassenden verschließbaren Stahlfässern oder Kanistern, wenn die Lagerung so erfolgt, daß bei Ausfließen des Treibstoffes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist; weiters ist die Aufbewahrung und Verwendung der eingangs bezeichneten Stoffe in kleineren Mengen zur Deckung des laufenden Bedarfes von der Bewilligungspflicht ausgenommen, wenn hiebei die zur Reinhaltung des Grundwassers entsprechende Sorgfalt angewendet wird;
  2. b)…“ Angelastet wird mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vom 14.12.2016, dass der Beschwerdeführer einer Schongebietsverordnung zuwider gehandelt hätte, da flüssiger Treibstoff in einem Tank mit einem Fassungsvolumen von mehr als 200 l gelagert gewesen wäre. Der Tank wäre teilweise befüllt gewesen; er war auf dem vom Beschwerdeführer gepachteten Grundstück abgestellt und ist damit seiner Rechtssphäre zuzurechnen. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist auf Grund der glaubhaften Aussage des Zeugen H erwiesen. Der Beschwerdeführer hat ohne wasserrechtliche Bewilligung einen Tank auf dem Grundstück ***, KG ***, aufgestellt gehabt, der größer als 200 l Fassungsvolumen hatte und teilweise mit Dieselöl gefüllt war. Die Aufstellfläche war unbefestigt. Eine Bewilligung nach der Verordnung zum Schutze der *** ist für derartige Tanks über 200 l Volumen jedenfalls erforderlich. Durch die Erfassungswirkung wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis grundsätzlich der Tatzeitraum bis zu dessen Erlassung, am 23.12.2016, abgedeckt und damit auch im gegenständlichen Fall bis zum Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer angegebenen Entfernung des Tankes im Jahre 2015.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 38Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Es ist daher § 19 VStG im Beschwerdeverfahren sinngemäß anzuwenden.Es ist daher Paragraph 19, VStG im Beschwerdeverfahren sinngemäß anzuwenden. Eine Reduktion der verhängten Geldstrafe erscheint aus folgenden Gründen gerechtfertigt: Der Tank ist seit ca. 3 Jahren entfernt, es sind keine Missstände betreffend Übertretung des WRG 1959 bis dato bekannt geworden. Dies kann dem Beschwerdeführer als Wohlverhalten

§ 34St

GB zu Gute gehalten werden. Nach Aussage des Beschwerdeführers befindet sich auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück heute ein § 57a-KFG-Betrieb (Überprüfungsstelle), der kürzlich überprüft wurde.Der Tank ist seit ca. 3 Jahren entfernt, es sind keine Missstände betreffend Übertretung des WRG 1959 bis dato bekannt geworden. Dies kann dem Beschwerdeführer als Wohlverhalten

Paragraph 34, StGB zu Gute gehalten werden. Nach Aussage des Beschwerdeführers befindet sich auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück heute ein Paragraph 57 a, -, K, F, G, -, B, e, t, r, i, e, b, (Überprüfungsstelle), der kürzlich überprüft wurde. Bei der Strafbemessung waren die vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (ca. € 1.000,-- pro Monat netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) zu berücksichtigen, festzuhalten ist auch, dass es sich um die erste Verwaltungsübertretung nach dem WRG 1959 handelt. Es kann dafür auch mit einer geringeren Geldstrafe das Auslangen gefunden werden, um der Spezialprävention Rechnung tragen zu können. Mildernd war nichts zu werten, da der Beschwerdeführer keine völlige Unbescholtenheit aufweist. Es gibt Vormerkungen der Bezirkshauptmannschaften Baden und Wiener Neustadt Bezirk betreffend andere Delikte. Erschwerend war, entgegen der Ansicht der belangten Behörde nichts zu werten. Die im angefochtenen Straferkenntnis vom 14.12.2016 als erschwerend berücksichtigte erhebliche Gefährdung auf Grund der Aufstellung des Tankes im Grundwasserschongebiet auf unbefestigter Fläche und ohne Bewilligung ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich durch die Strafnorm des § 137 Abs. 1 Z 15 WRG 1959 abgedeckt.Erschwerend war, entgegen der Ansicht der belangten Behörde nichts zu werten. Die im angefochtenen Straferkenntnis vom 14.12.2016 als erschwerend berücksichtigte erhebliche Gefährdung auf Grund der Aufstellung des Tankes im Grundwasserschongebiet auf unbefestigter Fläche und ohne Bewilligung ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich durch die Strafnorm des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, WRG 1959 abgedeckt. Da dem Beschwerdevorbringen teilweise stattgegeben wurde, fallen keine Kosten in der Höhe von 20 % des Strafbetrages für das durchgeführte Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an. Auf Grund der Strafreduktion war auch der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der belangten Behörde entsprechend herabzusetzen. Das sind 10 % der verhängten Strafe, somit € 18,--.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.198.001.2017

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