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{'item': 'LVwG-AV-1245/001-2015'}

Obsah (13)§ 28§ 25aArt. 133§ 35Art. 130§ 14§ 59§ 3§ 60§ 37§ 50§ 66§ 38

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1245/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16.04.2015, Zl. BAU-7002-2015, wurde gegenüber Herrn Dr. LiAA (Erstbeschwerdeführer) und Frau LMA (Zweitbeschwerdeführerin)

§ 35Abs.

2 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) der baupolizeiliche Auftrag zur Demontage des auf die Krone einer Trennmauer aufgesetzten, bestehenden Sichtschutzes an der seitlichen Grundstücksgrenze auf Parzelle Nr. ***, EZ ***, KG ***, in ***, ***, in Form einer mit Polycarbonatscheiben verfüllten Metallkonstruktion erteilt und angeordnet, dass die gesamte Metallkonstruktion, bestehend aus drei übereinander montierten Metallrahmen im Ausmaß von 2,72 m bzw. 2,78 m in der Höhe (ohne Mauer) und einer Länge von 3,18 m, samt der jeweils eingefügten Polycarbonatscheiben, die Schrägstützen FRQ 25, der Erdspieß sowie die Befestigungen sowohl an der Mauerkrone als auch an der Fassade innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen seien.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16.04.2015, Zl. BAU-7002-2015, wurde gegenüber Herrn Dr. LiAA (Erstbeschwerdeführer) und Frau LMA (Zweitbeschwerdeführerin)

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) der baupolizeiliche Auftrag zur Demontage des auf die Krone einer Trennmauer aufgesetzten, bestehenden Sichtschutzes an der seitlichen Grundstücksgrenze auf Parzelle Nr. ***, EZ ***, KG ***, in ***, ***, in Form einer mit Polycarbonatscheiben verfüllten Metallkonstruktion erteilt und angeordnet, dass die gesamte Metallkonstruktion, bestehend aus drei übereinander montierten Metallrahmen im Ausmaß von 2,72 m bzw. 2,78 m in der Höhe (ohne Mauer) und einer Länge von 3,18 m, samt der jeweils eingefügten Polycarbonatscheiben, die Schrägstützen FRQ 25, der Erdspieß sowie die Befestigungen sowohl an der Mauerkrone als auch an der Fassade innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen seien. Einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 23.09.2015, Zl. BAU-7002-2015, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen diesen Bescheid haben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ergriffen, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und in Stattgebung der Beschwerde die Aufhebung des Bescheides vom 23.09.2015 infolge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt. Begründend führten sie im Wesentlichen aus, dass der Bescheid von einer unzuständigen Behörde gefällt worden wäre, zumal der Bürgermeister den Bescheid für den Stadtrat der Stadtgemeinde *** gezeichnet hätte. Dies sei unzulässig und rechtswidrig, zumal der Bürgermeister Baubehörde erster Instanz sei. Der Bürgermeister dürfe an diesbezüglichen Entscheidungsfindungen des Stadtrates nicht beteiligt sein, insbesondere sei es ihm auch untersagt, für den Stadtrat einen Bescheid auszustellen und zu unterfertigen. Der Bescheid weise stellenweise eine aktenwidrige Begründung auf. Es sei falsch, wenn die Behörde die Ansicht vertreten würde, mit dem Ansuchen vom 14.01.2015 wäre um nachträgliche baubehördliche Bewilligung der gesamten Konstruktion angesucht worden, zumal mit diesem Ansuchen lediglich um eine ca. 95 cm hohe Erhöhung der bereits mit Bauanzeige vom 25.03.2013 zur Kenntnis genommenen und auch genehmigten Errichtung der Sichtschutzwand angesucht worden wäre. Ebenfalls unrichtig und aktenwidrig seien somit auch die Ausführungen, der Bescheid vom 19.02.2015 würde die Abweisung des gesamten Bauvorhabens der Sichtschutzwand beinhalten. Die Behörde hätte im Jahr 2013, nach Prüfung des Vorhabens, zu Recht die Ansicht vertreten, dass die damals angezeigte Sichtschutzwand keiner baubehördlichen Bewilligung bedürfe, und die Anzeige zur Kenntnis genommen. Danach sei das Bauvorhaben errichtet worden, sodass eine nachträgliche Untersagung nicht mehr möglich sei. Der Auftrag zur Entfernung der gesamten Konstruktion sei unverständlich, zumal ein Mitarbeiter des Bauamtes bei einer persönlichen Vorsprache nach Zustellung des Bescheides vom 19.02.2015 noch die Auskunft erteilt hätte, dass lediglich der dritte, erhöhte Aufbauteil zu entfernen sei und die Baubehörde mit dem Verbleib der mit Anzeige vom 25.03.2013 erledigten zwei Elemente einverstanden sei. Der Berufungsbescheid sei auch deshalb rechtswidrig, da sich der Bürgermeister im Rahmen des Lokalaugenscheins vom 04.12.2014 von einem Stadtrat, somit einem Vertreter der Legislative, habe vertreten lassen. Es sei unzulässig, dass im Rahmen derartiger Tätigkeiten politische Mitglieder des Gemeinderates oder Stadtrates, denen gesetzgebende Kompetenz zukomme, mit diesen Tätigkeiten zu beauftragen. Im vorliegenden Fall gebe es kein „späteres Hervorkommen der Baubewilligungspflicht“, zumal der Sachverhalt, wie er von der Behörde im März 2013 zur Kenntnis genommen worden wäre, ident wie jener sei, der nunmehr vorliege. Die Behörde hätte den Sachverhalt damals genau überprüft und die Ansicht vertreten, dass der Ausführung der Sichtschutzkonstruktion keine Bestimmung der örtlichen Bebauungsvorschriften, der NÖ Bauordnung oder der NÖ Bautechnikverordnung entgegen stehe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung werde durch Beiziehung des damaligen Sachbearbeiters sowie Stadtbaudirektors zu überprüfen sein, dass es sich beim damals errichteten Sichtschutz um keine baubewilligungspflichtige Maßnahme handeln würde. Die Beschwerde und der Verfahrensakt wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 09.11.2015 zur Entscheidung übermittelt. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat im Rahmen seines Ermittlungsverfahrens ein bautechnisches Gutachten zur Frage, inwieweit für die fachgerechte Herstellung der verfahrensgegenständlichen Sichtschutzkonstruktion ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und inwieweit es mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist, eingeholt, welches mit Schreiben vom 07.08.2017, Zl. GBA WN-H-12556/001-2017, vorgelegt wurde. In weiterer Folge wurde am 22.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführer, ihres Rechtsvertreters und einer Vertreterin der belangten Behörde durchgeführt, das ergänzend eingeholte bautechnische Gutachten verlesen und mit dem ebenfalls anwesenden Amtssachverständigen für Bautechnik erörtert. Beweis wurde weiters erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung des unbedenklichen Aktes der Baubehörde der Stadtgemeinde ***. Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen zugrunde: Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft *** in ***, Gst.Nr. ***, KG ***, auf welcher ein in gekuppelter Bauweise errichtetes Wohnhaus besteht. Mit Bauanzeige des Erstbeschwerdeführers vom 19.03.2013 wurde bei der Baubehörde der Stadtgemeinde *** das Vorhaben „Sichtschutz“ an der seitlichen Grundstücksgrenze zum Objekt *** angezeigt. Der Anzeige beigefügt und ebenfalls mit dem Einlaufstempel der Baubehörde vom 19.03.2013 versehen waren eine Skizze der Sichtschutzkonstruktion und Fotos der bereits fertiggestellten Trennwand. An der nördlichen Grundgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführer besteht auf einer Länge von 3,07 m eine unmittelbar an die östliche Gebäudefront des Wohnhauses anschließende Mauer als Einfriedungsbauwerk, welche eine Höhe von 2,07 m aufweist und an ihrem östlichen Ende abgeschrägt ist. Der in der Anzeige vom 19.03.2013 dargestellte und auf den bestehenden Mauerabschluss montierte Sichtschutz besteht aus einer Rahmenkonstruktion aus Aluminium mit vertikalen und horizontalen Unterteilungen mit insgesamt sechs Feldern, wobei in den unteren drei Unterteilungen Polycarbonatplatten eingesetzt sind. Die kraftschlüssige Verbindung des Rahmens erfolgt mittels Schraubverbindungen an Mauerkrone und Befestigungswinkel an der Wand des Gebäudes sowie zusätzlich mit dem Untergrund über eine Abstützkonstruktion aus Formrohr und einen in den Boden eingerammten verzinkten Stahlanker. Mit Schreiben der Baubehörde der Stadtgemeinde *** vom 25.03.2013, Zl. ANZ-0049-2013, wurde die Anzeige des Erstbeschwerdeführers zur Kenntnis genommen und mitgeteilt, dass die Prüfung des Vorhabens keinen Widerspruch zu den örtlichen Bebauungsvorschriften sowie der NÖ Bautechnikverordnung ergeben hätte und dieses den Bestimmungen des § 15 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 8200 in der derzeit geltenden Fassung, entsprechen würde, sodass gegen die Ausführung kein Einwand bestehe.Mit Schreiben der Baubehörde der Stadtgemeinde *** vom 25.03.2013, Zl. ANZ-0049-2013, wurde die Anzeige des Erstbeschwerdeführers zur Kenntnis genommen und mitgeteilt, dass die Prüfung des Vorhabens keinen Widerspruch zu den örtlichen Bebauungsvorschriften sowie der NÖ Bautechnikverordnung ergeben hätte und dieses den Bestimmungen des Paragraph 15, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt , Nr. 8200 in der derzeit geltenden Fassung, entsprechen würde, sodass gegen die Ausführung kein Einwand bestehe. Am 04.12.2014 erfolgte eine baubehördliche Überprüfung, bei der festgestellt wurde, dass auf die mit Schreiben vom 25.03.2013 zur Kenntnis genommene Sichtschutzkonstruktion eine weitere 3-fach geteilte trapezförmige Metallkonstruktion aufgesetzt wurde und nun sämtliche Unterteilungen mit milchigen Polycarbonatscheiben versehen worden waren. Den Beschwerdeführern wurde die Entfernung der konsenslosen Erhöhung von ca. 90 cm bis längstens 25.02.2015 aufgetragen und bei fruchtlosem Verstreichen dieser Frist die Einleitung eines baubehördlichen Abbruchverfahrens in Aussicht gestellt. Die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer haben bei dieser Überprüfungsverhandlung zum einen eine Bauanzeige für die 3. Reihe der Sichtschutzkonstruktion unter Vorlage einer Skizze erstattet und zum anderen dafür auch ein Ansuchen um baubehördliche Bewilligung für dieses Vorhaben gestellt. Mit Schreiben der Baubehörde vom 10.12.2014 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass betreffend der am 04.12.2014 mittels Bauanzeige an Ort und Stelle abgegebenen Unterlagen bei der Überprüfung eine bauliche Anlage vorgefunden worden sei, die nicht im Sinne des § 15 der NÖ Bauordnung 1996 abgehandelt werden könne, da die Einfriedung den örtlichen Bebauungsbestimmungen widersprechen würde. In Bezug auf das Bauansuchen seien keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden, weshalb dafür eine Nachfrist bis längstens 27.02.2015 eingeräumt werde.Mit Schreiben der Baubehörde vom 10.12.2014 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass betreffend der am 04.12.2014 mittels Bauanzeige an Ort und Stelle abgegebenen Unterlagen bei der Überprüfung eine bauliche Anlage vorgefunden worden sei, die nicht im Sinne des Paragraph 15, der NÖ Bauordnung 1996 abgehandelt werden könne, da die Einfriedung den örtlichen Bebauungsbestimmungen widersprechen würde. In Bezug auf das Bauansuchen seien keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden, weshalb dafür eine Nachfrist bis längstens 27.02.2015 eingeräumt werde. Die Baubeschreibung und der Einreichplan wurden der Baubehörde schließlich am 16.01.2015 vorgelegt. Laut dieser Baubeschreibung ist Projektgegenstand die Erweiterung der laut Schreiben vom 25.03.2013 konsensgemäßen Sichtschutzwandkonstruktion um ein weiteres Feld und Verschließung aller Felder mit Polycarbonatscheiben. Dieses Bauansuchen für das Vorhaben Erhöhung der bestehenden Sichtschutzwand wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 19.02.2015, Zl. BAU-7002-2015, abgewiesen. Eine Baubewilligung für die gesamte Sichtschutzkonstruktion liegt somit aktuell nicht vor. In weiterer Folge wurde den Beschwerdeführern mit dem bereits oben zitierten Bescheid des Bürgermeistes der Stadtgemeinde *** vom 15.04.2015, Zl. BAU-7002-2015,

§ 35Abs.

2 Z 2 NÖ BO 2014 der baupolizeiliche Auftrag zur Demontage des auf die Krone einer Trennmauer aufgesetzten, bestehenden Sichtschutzes aufgetragen.In weiterer Folge wurde den Beschwerdeführern mit dem bereits oben zitierten Bescheid des Bürgermeistes der Stadtgemeinde *** vom 15.04.2015, Zl. BAU-7002-2015,

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 der baupolizeiliche Auftrag zur Demontage des auf die Krone einer Trennmauer aufgesetzten, bestehenden Sichtschutzes aufgetragen. Bei der gegenständlichen Sichtschutzwand handelt es sich um ein flächiges Bauteil welches mit der Gebäudewand und der Einfriedungsmauer verbunden ist und sind damit Einwirkungen aus natürlichem Wind in Rechnung zu stellen. Für die Bemessung der betrachteten Lasteinzugsfläche sind technische Regelwerke (ÖNORM EN 1991-1-4; Eurocode 1, Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-4, Allgemeine Einwirkungen - Windlasten bzw. ÖNORM B 1991-1-4; Eurocode 1, Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 1-4, Allgemeine Einwirkungen - Windlasten - Nationale Festlegungen zu ÖNORM EN 1991-1-4 und nationale Ergänzungen) anzuwenden. Durch die kraftschlüssige Verbindung (Schraubverbindung) der Sichtschutzwand erfolgt die Ableitung der lasteinwirkenden Kräfte einerseits in die Gebäudeaußenwand und anderseits in die Einfriedungsmauer. Sowohl die Gebäudeaußenwand als auch die Einfriedungsmauer sind über Fundamente mit dem Boden kraftschlüssig verbunden. Die zusätzliche Abstützung ist über den Stahlanker direkt mit dem Boden kraftschlüssig verbunden. Die kraftschlüssige Verbindung des Stahlankers ist durch Reibung der Oberfläche des Stahlankers mit dem Boden gegeben. Für diese durchgeführten Arbeiten sind daher besondere bautechnische Kenntnisse erforderlich. Der festgestellte relevante Sachverhalt stützt sich dabei auf die nachstehende Beweiswürdigung: Die Eigentumsverhältnisse am verfahrensgegenständlichen Grundstück der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem offenen Grundbuch. Der im Wesentlichen unstrittige Verfahrensverlauf ist im unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde dokumentiert. Die bauliche Gestaltung und Verankerung der Sichtschutzkonstruktion wird im unwidersprochen gebliebenen Gutachten des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Sachverständigen aus dem Fachbereich Bautechnik beschrieben und liegen im Bauakt dazu ergänzend die von den Beschwerdeführern vorgelegten planlichen Darstellungen und Beschreibungen sowie Fotos der Baubehörde vor. Dass für die fachgerechte Herstellung einer Sichtschutzwand in der beschriebenen Ausgestaltung wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, wurde im vorliegenden bautechnischen Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. Fragen, welche die mechanische Festigkeit und Standsicherheit (Statik) eines Bauwerkes betreffen, würden – so der Sachverständige in seinem Gutachten – jedenfalls wesentliche bautechnische Kenntnisse erfordern. Ziel sei es festzustellen, ob die Konstruktion mit ausreichender Sicherheit nicht unter der geplanten Belastung versagen (brechen, knicken usw.) werde, oder zu untersuchen, welche Belastungen die Konstruktion aushalten werde, ohne zu versagen. Damit werde nicht nur der Sicherheit des Bauwerkes selbst sondern auch jener von Menschen Rechnung getragen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Nachfolgendes erwogen:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss.

§ 14

Z 1 und Z 2 der bis 31.01.2015 in Geltung stehenden NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996) bedürfen einer Baubewilligung Neu- und Zubauten von Gebäuden (Z 1) und die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten.

Paragraph 14, Ziffer eins und Ziffer 2, der bis 31.01.2015 in Geltung stehenden NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996) bedürfen einer Baubewilligung Neu- und Zubauten von Gebäuden (Ziffer eins,) und die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten. Die Errichtung von Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken errichtet werden, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, ist zufolge § 15 Abs. 1 Z 17 NÖ BO 1996 ein anzeigepflichtiges Vorhaben, welches der Baubehörde mindestens 8 Wochen vor dem Beginn der Ausführung schriftlich anzuzeigen ist.Die Errichtung von Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken errichtet werden, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, ist zufolge Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, NÖ BO 1996 ein anzeigepflichtiges Vorhaben, welches der Baubehörde mindestens 8 Wochen vor dem Beginn der Ausführung schriftlich anzuzeigen ist. § 4 NÖ BO 2014 lautet auszugsweise:Paragraph 4, NÖ BO 2014 lautet auszugsweise: „Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als (…)

  1. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
  2. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; (…)“ § 14 NÖ BO 2014 lautet auszugsweise:Paragraph 14, NÖ BO 2014 lautet auszugsweise: „Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  3. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
  4. die Errichtung von baulichen Anlagen; (…)“ § 15 Abs. 1 NÖ BO 2014 lautet auszugsweise:Paragraph 15, Absatz eins, NÖ BO 2014 lautet auszugsweise: „Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: (…)
  5. Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen: b) Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze; (…)“ § 35 NÖ BO 2014 lautet auszugsweise:Paragraph 35, NÖ BO 2014 lautet auszugsweise: „Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wennDie Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat odermehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß. (…)“

§ 59Abs.

2 AVG ist im Spruch, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist im Spruch, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Vorweg ist zunächst auf die Beschwerdegründe der formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides einzugehen: Baubehörde erster Instanz ist zufolge § 2 Abs. 1 NÖ BO 2014 der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. Baubehörde zweiter Instanz ist der Gemeindevorstand (Stadtrat), in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat.

§ 3

NÖ BO 2014 fallen Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.Baubehörde erster Instanz ist zufolge Paragraph 2, Absatz eins, NÖ BO 2014 der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat. Baubehörde zweiter Instanz ist der Gemeindevorstand (Stadtrat), in Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat.

Paragraph 3, NÖ BO 2014 fallen Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

§ 60Abs.

1 Z 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) geht der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gegen Bescheide des Bürgermeisters an den Gemeindevorstand bzw. Stadtrat.

Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) geht der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gegen Bescheide des Bürgermeisters an den Gemeindevorstand bzw. Stadtrat. Zur Entscheidung über eine Berufung gegen einen baubehördlichen Bescheid des Bürgermeisters ist daher der Gemeindevorstand bzw. Stadtrat zuständig.

§ 37Abs.

2 NÖ GO 1973 ist der Bürgermeister des Gemeindevorstandes bzw. Stadtrates, wobei er zufolge § 44 Abs. 3 NÖ GO 1973 an der Abstimmung nicht teilnimmt.

§ 50Abs.

1 Z 4 NÖ GO 1973 ist der Bürgermeister im Berufungsverfahren, wenn er an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt hat, auch von der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Befangenheit ausgeschlossen.Zur Entscheidung über eine Berufung gegen einen baubehördlichen Bescheid des Bürgermeisters ist daher der Gemeindevorstand bzw. Stadtrat zuständig.

Paragraph 37, Absatz 2, NÖ GO 1973 ist der Bürgermeister des Gemeindevorstandes bzw. Stadtrates, wobei er zufolge Paragraph 44, Absatz 3, NÖ GO 1973 an der Abstimmung nicht teilnimmt.

Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ GO 1973 ist der Bürgermeister im Berufungsverfahren, wenn er an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt hat, auch von der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Befangenheit ausgeschlossen. Wird von der Behörde im Verfahren die Durchführung einer Verhandlung zur Überprüfung des maßgeblichen Sachverhalts und zur Aufnahme von Beweisen für erforderlich erachtet, so obliegt deren Durchführung grundsätzlich dem Vorstand der Behörde, die zur Entscheidung in der Sache zuständig ist. Das mit der Leitung der Verhandlung betraute Organ muss dabei aber nicht das zur Entscheidung berufene Organ sein. Wenn die Beschwerdeführer kritisieren, dass die baubehördliche Überprüfungsverhandlung am 04.12.2014 nicht vom Bürgermeister selbst, sondern von einem Stadtrat der Stadtgemeinde *** geleitet wurde, so ist darin kein Verfahrensmangel zu erblicken, der die hier angefochtene Entscheidung in weiterer Folge mit Rechtswidrigkeit belasten würde. Dem vorliegenden unbedenklichen Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22.09.2015 kann entnommen werden, dass der Bürgermeister auch beim Tagesordnungspunkt Nr. 4, der Beschlussfassung über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den verfahrensgegenständlichen Abbruchauftrag, den Vorsitz führte und der Antrag, der Berufung

§ 66Abs.

4 AVG i.d.g.F. keine Folge zu geben und den angefochtene Bescheid zu bestätigen, einstimmig angenommen wurde.Dem vorliegenden unbedenklichen Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22.09.2015 kann entnommen werden, dass der Bürgermeister auch beim Tagesordnungspunkt Nr. 4, der Beschlussfassung über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den verfahrensgegenständlichen Abbruchauftrag, den Vorsitz führte und der Antrag, der Berufung

Paragraph 66, Absatz 4, AVG i.d.g.F. keine Folge zu geben und den angefochtene Bescheid zu bestätigen, einstimmig angenommen wurde. Dem Einwand der Befangenheit des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** ist jedoch entgegenzuhalten, dass selbst bei Annahme eines Befangenheitsgrundes das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hier grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und auch gegenständlich in der Sache selbst entscheidet sowie demnach auch zur Heilung von (allfälligen) Verstößen einer Behörde gegen § 7 AVG berufen ist, womit selbst eine allfällige Befangenheit behördlicher Organwalter durch die nunmehrige Entscheidung eines unabhängigen unbefangenen Richters im Rahmen dessen Sachentscheidungsbefugnis saniert wäre (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 7 RZ 25, Stand 01.01.2014, rdb.at).Dem Einwand der Befangenheit des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** ist jedoch entgegenzuhalten, dass selbst bei Annahme eines Befangenheitsgrundes das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hier grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und auch gegenständlich in der Sache selbst entscheidet sowie demnach auch zur Heilung von (allfälligen) Verstößen einer Behörde gegen Paragraph 7, AVG berufen ist, womit selbst eine allfällige Befangenheit behördlicher Organwalter durch die nunmehrige Entscheidung eines unabhängigen unbefangenen Richters im Rahmen dessen Sachentscheidungsbefugnis saniert wäre vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 7, RZ 25, Stand 01.01.2014, rdb.at). Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ist es zudem geboten (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 26.04.1991, Zl. 91/19/0058), durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde – im konkreten Fall der Stadtrat der Stadtgemeinde *** – bei Einhaltung der diesbezüglichen Verfahrensvorschriften – wenn man zum Ergebnis kommt, dass der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** gegenständlich im Rahmen der Berufungsentscheidung mitgewirkt hat – hätte kommen können. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren aber eben nicht aufgezeigt.Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur ist es zudem geboten vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 26.04.1991, Zl. 91/19/0058), durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde – im konkreten Fall der Stadtrat der Stadtgemeinde *** – bei Einhaltung der diesbezüglichen Verfahrensvorschriften – wenn man zum Ergebnis kommt, dass der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** gegenständlich im Rahmen der Berufungsentscheidung mitgewirkt hat – hätte kommen können. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren aber eben nicht aufgezeigt. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang für die Beschwerdeführer auch nicht erfolgreich ins Treffen zu ziehen, dass der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** den Berufungsbescheid nach dessen Beschlussfassung im Stadtrat unterfertigt hat. Der Bürgermeister ist

§ 38Abs.

1 Z 1 NÖ GO 1973 nämlich für die Vollziehung der von den Kollegialorganen gefassten Beschlüsse (sogenannte Intimierung) zuständig, worunter auch die Ausfertigung von Bescheiden des Stadtrates durch den Bürgermeister zu verstehen ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 22.10.2008, Zl. 2007/06/0055).Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang für die Beschwerdeführer auch nicht erfolgreich ins Treffen zu ziehen, dass der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** den Berufungsbescheid nach dessen Beschlussfassung im Stadtrat unterfertigt hat. Der Bürgermeister ist

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ GO 1973 nämlich für die Vollziehung der von den Kollegialorganen gefassten Beschlüsse (sogenannte Intimierung) zuständig, worunter auch die Ausfertigung von Bescheiden des Stadtrates durch den Bürgermeister zu verstehen ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 22.10.2008, Zl. 2007/06/0055). Im Rahmen der inhaltlichen Prüfung des Berufungsbescheides ist zunächst festzuhalten, dass nach der aktuellen Rechtslage im Abbruchauftragsverfahren (im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 1996) nunmehr von der Baubehörde nicht mehr zu überprüfen ist, ob für ein konsenslos errichtetes Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29.09.2015, Zl. Ra 2015/05/0045).Im Rahmen der inhaltlichen Prüfung des Berufungsbescheides ist zunächst festzuhalten, dass nach der aktuellen Rechtslage im Abbruchauftragsverfahren (im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 1996) nunmehr von der Baubehörde nicht mehr zu überprüfen ist, ob für ein konsenslos errichtetes Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 29.09.2015, Zl. Ra 2015/05/0045). Nachdem für die fachgerechte Herstellung der Sichtschutzwand statische Kenntnisse (Windeinwirkung) erforderlich sind und durch Schraubverbindungen und einem Stahlanker eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben ist, handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Konstruktion um eine bauliche Anlage im Sinne der NÖ BO

  1. Der Sichtschutz wurde auch nicht, wie in § 15 Abs. 1 Z 17 NÖ BO 1996 beschrieben, gegen eine öffentliche Verkehrsfläche errichtet, sondern stellt dieser eine Erweiterung der zur nördlichen Nachbarliegenschaft bestehenden Einfriedung dar.Nachdem für die fachgerechte Herstellung der Sichtschutzwand statische Kenntnisse (Windeinwirkung) erforderlich sind und durch Schraubverbindungen und einem Stahlanker eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben ist, handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Konstruktion um eine bauliche Anlage im Sinne der NÖ BO
  2. Der Sichtschutz wurde auch nicht, wie in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, NÖ BO 1996 beschrieben, gegen eine öffentliche Verkehrsfläche errichtet, sondern stellt dieser eine Erweiterung der zur nördlichen Nachbarliegenschaft bestehenden Einfriedung dar. Was unter einer Einfriedung zu verstehen ist, ist weder nach der NÖ BO 1996 noch nach der NÖ BO 2014 definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Einfriedung eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, das heißt schützend umgibt, wobei es auf die Baumaterialien ebenso wenig ankommt wie auf die Ortsüblichkeit (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 27.06.2017, Zl. Ra 2016/05/0118).Was unter einer Einfriedung zu verstehen ist, ist weder nach der NÖ BO 1996 noch nach der NÖ BO 2014 definiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Einfriedung eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, das heißt schützend umgibt, wobei es auf die Baumaterialien ebenso wenig ankommt wie auf die Ortsüblichkeit vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 27.06.2017, Zl. Ra 2016/05/0118). Aufgrund des oben dargestellten Ermittlungsergebnisses steht fest, dass der gegenständliche Sichtschutz in seinen unterschiedlichen Errichtungsstadien sowohl zum Zeitpunkt seiner Herstellung in den Jahren 2013 (
  3. Ausführungsphase laut Bauanzeige vom 19.03.2013) und 2014 (
  4. Ausführungsphase laut Bauanzeige vom 04.12.2014) als auch im nunmehrigen Zeitpunkt einer baubehördlichen Bewilligung (§ 14 Z 1 NÖ BO 1996) bedurfte bzw. bedarf (§ 14 Z 1 NÖ BO 2014). Aufgrund des oben dargestellten Ermittlungsergebnisses steht fest, dass der gegenständliche Sichtschutz in seinen unterschiedlichen Errichtungsstadien sowohl zum Zeitpunkt seiner Herstellung in den Jahren 2013 (
  5. Ausführungsphase laut Bauanzeige vom 19.03.2013) und 2014 (
  6. Ausführungsphase laut Bauanzeige vom 04.12.2014) als auch im nunmehrigen Zeitpunkt einer baubehördlichen Bewilligung (Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 1996) bedurfte bzw. bedarf (Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014). Des Weiteren ist festzuhalten, dass die für die erste Ausführungsphase des Sichtschutzes erstattete und von der Baubehörde für in Ordnung befundene Bauanzeige eine vom Gesetz her vorgesehene Baubewilligung nicht zu ersetzen vermag und kann daher auch für die verfahrensgegenständliche bewilligungspflichtige bauliche Anlage, welche zum Teil nur angezeigt worden ist, ein baupolizeilicher Abbruchauftrag erteilt werden (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 19.06.2002, Zl. 2000/05/0059). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Baubehörde der Stadtgemeinde *** den Beschwerdeführen möglicherweise eine falsche Auskunft erteilt und auch falsche Handlungen getätigt hat, da sich die baurechtlichen Rechte und Pflichten lediglich aus den baurechtlichen Bestimmungen ergeben können, niemals jedoch aus (irrigen) Amtshandlungen und Auskünften der Baubehörden (vgl. u.a. die Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1993, Zl. 91/04/0200, und vom 06.05.1996, Zl. 95/10/0032), sodass die Vorgangsweise der Baubehörde die Rechtslage, und somit die Bestimmungen der NÖ BO 2014, nicht abzuändern vermochte.Des Weiteren ist festzuhalten, dass die für die erste Ausführungsphase des Sichtschutzes erstattete und von der Baubehörde für in Ordnung befundene Bauanzeige eine vom Gesetz her vorgesehene Baubewilligung nicht zu ersetzen vermag und kann daher auch für die verfahrensgegenständliche bewilligungspflichtige bauliche Anlage, welche zum Teil nur angezeigt worden ist, ein baupolizeilicher Abbruchauftrag erteilt werden vergleiche u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 19.06.2002, Zl. 2000/05/0059). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Baubehörde der Stadtgemeinde *** den Beschwerdeführen möglicherweise eine falsche Auskunft erteilt und auch falsche Handlungen getätigt hat, da sich die baurechtlichen Rechte und Pflichten lediglich aus den baurechtlichen Bestimmungen ergeben können, niemals jedoch aus (irrigen) Amtshandlungen und Auskünften der Baubehörden vergleiche u.a. die Erkenntnisse des VwGH vom 21.12.1993, Zl. 91/04/0200, und vom 06.05.1996, Zl. 95/10/0032), sodass die Vorgangsweise der Baubehörde die Rechtslage, und somit die Bestimmungen der NÖ BO 2014, nicht abzuändern vermochte. Deshalb erübrigte sich die zeugenschaftliche Einvernahme der von den Beschwerdeführern beantragten Mitarbeiter des Bauamtes der Stadtgemeinde *** ebenso, wie auch der Frage, in welchem Umfang das Bauansuchen vom 14.01.2015 mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 19.02.2015 abgewiesen wurde, für das hier anhängige Verfahren keinerlei Relevanz zukommt. Nachdem das erkennende Gericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat und für den gegenständlichen Sichtschutz aktuell keine baubehördliche Bewilligung vorliegt, sind die in § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Abbruchauftrages nach wie vor gegeben, weshalb die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden ist.Nachdem das erkennende Gericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat und für den gegenständlichen Sichtschutz aktuell keine baubehördliche Bewilligung vorliegt, sind die in Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Abbruchauftrages nach wie vor gegeben, weshalb die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden ist. Die Leistungsfrist wurde im Abbruchauftrag mit drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. Diese Frist wird auch vom erkennenden Gericht als angemessen und ausreichend erachtet. Leistungsfristen müssen objektiv dazu geeignet sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29.11.
  7. Zl. 2011/01/0167).Die Leistungsfrist wurde im Abbruchauftrag mit drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. Diese Frist wird auch vom erkennenden Gericht als angemessen und ausreichend erachtet. Leistungsfristen müssen objektiv dazu geeignet sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 29.11.
  8. Zl. 2011/01/0167). Den Beschwerdeführern seht damit selbst unter Berücksichtigung witterungsbedingter Beeinträchtigungen in den Wintermonaten ein ausreichender Zeitraum zur Inangriffnahme und Durchführung der aufgetragenen Demolierungsmaßnahmen, die sich im Wesentlichen auf das Lösen von Schraubverbindungen und das Zerlegen der Sichtschutzkonstruktion beschränken, zur Verfügung. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1245.001.2015

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