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{'item': 'LVwG-AV-1271/001-2017'}

Obsah (17)§§ 39§ 28§ 25aArt. 133§§ 146§ 133§ 9§ 53§ 365g§ 46§ 339§§ 9b§ 27§ 8§ 13§ 38§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1271/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§§ 39, 339, 345 Gewerbeordnung 1994 (Gew

O 1994), zu Recht: Mag. Marihart über die Beschwerde der AA GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 11. Oktober 2017, Zl. MDW1-G-12294/001, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung des angezeigten gewerberechtlichen Geschäftsführers und Untersagung der Eintragung

Paragraphen 39, 339, 345, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht: 1. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: Behörde) vom 11.10.2017, Zl. MDW1-G-12294/001, stellte die Behörde fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung des am 11.09.2017 angezeigten gewerberechtlichen Geschäftsführer CH, geb. am ***, für die Ausübung des Gewerbes „Reisebüros“ im Standort ***, ***, GISA-Zahl ***, nicht vorliegen würden und untersagte diese Eintragung. Begründend dazu führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin Herrn CH als gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Ausübung des oben angeführten Gewerbes ohne Nachweis von Unterlagen zur Befähigung angezeigt habe. Die Behörde habe der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, im Rahmen des Parteiengehörs dazu Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb der Stellungnahmefrist bekanntzugeben, ab welchem Zeitpunkt Frau DH EL nicht mehr als gewerberechtliche Geschäftsführerin zur Verfügung stehe, da sonst ihr Ausschneiden mit 10.09.2017 in das GISA eingetragen werde. In der Folge erging der gegenständliche Bescheid. Mit E-Mail vom 14.10.2017 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte begründend dazu vor, dass Herr CH seit 21.08.2012, somit für eine Dauer von mehr als fünf Jahren, durchgängig als Betriebsleiter der Beschwerdeführerin beschäftigt sei.

den Anforderungen an die fachliche Qualifikation der Reisebüroverordnung bedürfe es einer solchen Tätigkeit im Ausmaß von zumindest fünf Jahren ohne Unterbrechung, um die fachliche Qualifikation zur Ausübung des Gewerbes „Reisebüro“ zu erlangen. Als Nachweis wurde der Beschwerde ein Auszug der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse betreffend Beschäftigungsstand des Herrn CH angeschlossen, mit welcher eben diese ununterbrochene Beschäftigung nachgewiesen werde. Abschließend wurde ersucht, der Beschwerde stattzugeben und die Eintragung betreffend die Bestellung von Herrn CH als gewerberechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin für das Gewerbe „Reisebüro“ in das GISA vorzunehmen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem feststehenden und entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Herr CH ist seit 04.07.2017 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und vertritt diese selbständig. Die Beschwerdeführerin ist am Standort ***, ***, zur Ausübung für die Gewerbe „Eventagentur“, „Werbeagentur“, „Handelsgewerbe“, „Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers“ und das gegenständliche Gewerbe „Reisebüro“ berechtigt. Für die oben angeführten Gewerbe – ausgenommen dem gegenständlichen reglementierten Gewerbe „Reisebüro“ – ist Herr CH zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt und wurde auch die Eintragung ins GISA von der Behörde durchgeführt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom 11.10.2012, Zl. ***, rechtskräftig seit 22.05.2013, wurde Herr CH zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten unbedingt wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach den Bestimmungen

§§ 146, 147 Abs. 3 sowie 148 2. Deliktsfall St

GB und das Vergehen der Veruntreuung

Zl. ***, rechtskräftig seit 22.05.2013, wurde Herr CH zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten unbedingt wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach den Bestimmungen

Paragraphen 146, 147, Absatz 3, sowie 148 2. Deliktsfall StGB und das Vergehen der Veruntreuung

§ 133Abs. 1 und Abs. 2 1. Deliktsfall St

GB verurteilt.Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2,

  1. Deliktsfall StGB verurteilt. Herr CH wurde am 05.12.2014 aus der Freiheitsstrafe entlassen unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren. Gleichzeitig wurde durch das Landesgericht *** Bewährungshilfe angeordnet. Mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 07.01.2016, wurde die Bewährungshilfe aufgehoben. Die gegenständliche Verurteilung ist nicht getilgt. Mit E-Mail vom 04.09.2017 teilte Herr CH der Behörde mit, dass er seit 21.08.2012 ohne Unterbrechung als Angestellter für die Beschwerdeführerin tätig sei, und eine Beschäftigung über zumindest die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit vorliege. Eine rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen *** aus dem Jahr 2012 sei durch das Ableisten einer entsprechenden Haftstrafe erledigt. Eine Löschung seiner Verurteilung im Strafregister werde erst nach der gesetzlich vorgesehenen Zeit von zehn Jahren erfolgen. Beweiswürdigung: Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aufgrund des von der Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes zur Zl. MDW1-G-12294/
  2. Die Feststellungen betreffend die von der Beschwerdeführerin innehabenden Gewerbeberechtigungen ergeben sich aus der Einschau in das GISA (Gewerbeinformationssystem Austria), zu den Zahlen *** (Eventagentur), *** (Werbeagentur), *** (Reisebüro), *** (Handelsgewerbe), *** (Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers). Die Feststellung betreffend die rechtskräftige Verurteilung des Herrn CH ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Aus diesem ist ebenso ersichtlich, dass der Tilgungszeitraum derzeit nicht errechenbar ist. Sowohl die rechtskräftige Verurteilung als auch die Tatsache, dass diese bis dato nicht getilgt ist, sind darüber hinaus nicht strittig, sondern werden auch von Herrn CH im E-Mail vom 04.09.2017 dargelegt. Die Feststellung betreffend die Stellung des Herrn CH als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem aktuellen Firmenbuchsauszug zur Zl. ***. Im Übrigen sind die getroffenen Feststellungen nicht strittig. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: Folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung sind im gegenständlichen Fall maßgebend und gelangen zur Anwendung: § 13 Abs. 1 GewO lautet:Paragraph 13, Absatz eins, GewO lautet: „

(1)Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind
  1. a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
  2. a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder
  3. b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und 2. die Verurteilung nicht getilgt ist. Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(2)… § 39 Abs. 1 und Abs. 2 GewO lauten:Paragraph 39, Absatz eins und Absatz 2, GewO lauten:
(1)Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. Für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt die Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn
(1)Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (Paragraph 333,) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. Für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt die Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn
  1. die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder
  2. es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR haben, oder
  3. es sich um Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat des EWR haben.
(2)in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der

§ 9Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem

(2)in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Absatz eins, entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der

Paragraph 9, Absatz eins, zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem

  1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder
  2. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Diese Bestimmung gilt nicht für die im § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der

Abs. 1 für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 29/1993 geltenden Bestimmungen des § 39 Abs. 2 gelten für Personen, die am

  1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des
  2. Dezember 1998 weiter.Diese Bestimmung gilt nicht für die im Paragraph 7, Absatz 5, angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der

Absatz eins, für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993, geltenden Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, gelten für Personen, die am 1. Juli 1993 als Geschäftsführer bestellt waren, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 weiter. § 339 Abs. 1, 2 und 3 GewO lauten:Paragraph 339, Absatz eins, 2 und 3 GewO lauten:

(1)Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
(2)Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens

§ 53Abs.

1 Z 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.

(2)Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens

Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.

(3)Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:
  1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen,
  2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers und
  3. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers und
  4. ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde

§ 365geinholt.

3. ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde

Paragraph 365 g, einholt. § 345 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 GewO lauten:Paragraph 345, Absatz eins, 2, 3, 4 und 5 GewO lauten:

(1)Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten für die nach diesem Bundesgesetz zu erstattenden Anzeigen, die bewirken, dass die Behörde Daten in das GISA neu einzutragen oder eingetragene Daten zu ändern hat.
(1)Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 gelten für die nach diesem Bundesgesetz zu erstattenden Anzeigen, die bewirken, dass die Behörde Daten in das GISA neu einzutragen oder eingetragene Daten zu ändern hat.
(2)Die Anzeigen sind zu erstatten 1.

§ 46Abs.

2 Z 1 und § 47 Abs. 3 bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und 1.

Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 47, Absatz 3, bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und 2.

§ 46Abs.

2 Z 2 und 3 bei der für den neuen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. 2.

Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 bei der für den neuen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Sonstige Anzeigen sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

(3)Für die Art der Einbringung der Anzeigen gilt § 339 Abs. 4. Den Anzeigen sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen. Betrifft die Anzeige die Tätigkeit einer natürlichen Person, so sind jedenfalls die Belege

§ 339Abs.

3 Z 1 anzuschließen. Betrifft eine solche Anzeige die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer, so sind überdies die Belege

§ 339Abs.

3 Z 2 anzuschließen. Für die Anzeige

§ 46Abs.

2 Z 1 erster Fall und für die Anzeigen

§ 46Abs.

2 Z 2 und 3 gelten die Vorschriften des § 339 Abs. 2 sinngemäß. Der Erstatter einer Anzeige ist bei Vorliegen der Voraussetzungen

§ 339Abs. 4 Z 1 oder 2 von der Vorlage der Belege entbunden.

(3)Für die Art der Einbringung der Anzeigen gilt Paragraph 339, Absatz 4, Den Anzeigen sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen. Betrifft die Anzeige die Tätigkeit einer natürlichen Person, so sind jedenfalls die Belege

Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer eins, anzuschließen. Betrifft eine solche Anzeige die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer, so sind überdies die Belege

Paragraph 339, Absatz 3, Ziffer 2, anzuschließen. Für die Anzeige

Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall und für die Anzeigen

Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 gelten die Vorschriften des Paragraph 339, Absatz 2, sinngemäß. Der Erstatter einer Anzeige ist bei Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraph 339, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 von der Vorlage der Belege entbunden.

(4)Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind und in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, hat die Behörde die sich aus der Anzeige ergebende Eintragung in das GISA vorzunehmen und den Erstatter der Anzeige von der Eintragung zu verständigen.
(5)Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist - unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff – dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.“
(5)Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist - unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraphen 366, ff – dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.“ Die wesentlichen Bestimmungen des Tilgungsgesetzes lauten: Tilgung von Verurteilungen § 1.
(1)Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (§ 5), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein.Paragraph eins,
(1)Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (Paragraph 5,), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein.
(2)Mit der Tilgung einer Verurteilung erlöschen alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind, soweit sie nicht in dem Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte bestehen.
(3)Rechte dritter Personen, die sich auf die Verurteilung gründen, werden durch die Tilgung nicht berührt.
(4)Ist eine Verurteilung getilgt, so gilt der Verurteilte fortan als gerichtlich unbescholten, soweit dem nicht eine andere noch ungetilgte Verurteilung entgegensteht. Er ist nicht verpflichtet, die getilgte Verurteilung anzugeben.
(5)Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und in Strafregisterbescheinigungen aufgenommen, noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden. Dies gilt nicht für Auskünfte

§§ 9bund10a Strafregistergesetz.

(5)Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und in Strafregisterbescheinigungen aufgenommen, noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden. Dies gilt nicht für Auskünfte

Paragraphen 9 b, und10a Strafregistergesetz.

(6)Unter Verurteilungen sind in diesem Bundesgesetz auch Urteile zu verstehen, mit denen die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet wird.
(6)Unter Verurteilungen sind in diesem Bundesgesetz auch Urteile zu verstehen, mit denen die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches angeordnet wird. Beginn der Tilgungsfrist § 2.
(1)Die Tilgungsfrist beginnt, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen.Paragraph 2,
(1)Die Tilgungsfrist beginnt, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentzug verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen.
(2)Ist keine Freiheits- oder Geldstrafe verhängt worden oder sind die verhängten Freiheits- oder Geldstrafen durch Anrechnung einer Vorhaft zur Gänze verbüßt und ist auch keine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft der Verurteilung.
(3)Unter Geldstrafen sind in diesem Bundesgesetz jeweils auch Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen zu verstehen. Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung § 3.
(1)Ist jemand nur einmal verurteilt worden, so beträgt die TilgungsfristParagraph 3,
(1)Ist jemand nur einmal verurteilt worden, so beträgt die Tilgungsfrist
  1. drei Jahre, wenn er wegen Jugendstraftaten nach den §§ 12 oder 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 verurteilt worden ist, endet im Fall des § 13 jedoch nicht, bevor das Gericht ausgesprochen hat, daß von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen wird;wenn er wegen Jugendstraftaten nach den Paragraphen 12, oder 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 verurteilt worden ist, endet im Fall des Paragraph 13, jedoch nicht, bevor das Gericht ausgesprochen hat, daß von der Verhängung einer Strafe endgültig abgesehen wird;
  2. fünf Jahre, wenn er zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe oder nur zu einer Geldstrafe oder weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist oder wenn er außer im Falle der Z 1 nur wegen Jugendstraftaten verurteilt worden ist;wenn er zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe oder nur zu einer Geldstrafe oder weder zu einer Freiheitsstrafe noch zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist oder wenn er außer im Falle der Ziffer eins, nur wegen Jugendstraftaten verurteilt worden ist;
  3. zehn Jahre, wenn er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr und höchstens drei Jahren verurteilt worden ist;
  4. fünfzehn Jahre, wenn er zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt oder seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist.wenn er zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt oder seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist.
(2)Sind eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt worden, so ist zur Berechnung der Tilgungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe zur Freiheitsstrafe hinzuzurechnen.
(3)Bei Strafen die nicht auf ganze Monate lauten, ist der Monat mit dreißig Tagen zu berechnen.
(4)Andere Strafen als Freiheits- oder Geldstrafen und vorbeugende Maßnahmen haben unbeschadet der Z 3 des Abs. 1 auf das Ausmaß der Tilgungsfristen keinen Einfluß.
(4)Andere Strafen als Freiheits- oder Geldstrafen und vorbeugende Maßnahmen haben unbeschadet der Ziffer 3, des Absatz eins, auf das Ausmaß der Tilgungsfristen keinen Einfluß.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§9 Abs. 3 ) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§9 Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§9 Absatz 3, ) zu überprüfen. Erwägungen:

§ 39Abs. 4 Gew

O 1994 hat die Gewerbeinhaberin die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Behörde anzuzeigen.

Paragraph 39, Absatz 4, GewO 1994 hat die Gewerbeinhaberin die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Behörde anzuzeigen. Mit E-Mail vom 11.09.2017 wurde der Behörde unter anderem Herr CH als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Reisebüro“ ohne Nachweis von Unterlagen durch die Beschwerdeführerin angezeigt.

§ 39Abs. 2 Gew

O 1994 muss der Geschäftsführer den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muss der Erteilung der Anordnungsbefugnis in seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muss der

Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994 muss der Geschäftsführer den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Absatz eins, entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muss der Erteilung der Anordnungsbefugnis in seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muss der

§ 9Abs. 1 Gew

O zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem

  1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder
  2. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb Beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes vollversicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.Paragraph 9, Absatz eins, GewO zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem
  3. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder
  4. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb Beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes vollversicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. § 39 Abs. 2 GewO 1994 regelt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers. Ein Geschäftsführer muss danach zunächst den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen „persönlichen Voraussetzungen“ entsprechen, worunter die an sich von der Person des Gewerbeinhabers für Antritt und Ausübung des Gewerbes zu erbringenden Voraussetzungen zu verstehen sind. Dies sind die Eigenberechtigung

§ 8

, die Unbescholtenheit, das heißt das Fehlen gesetzlicher Ausschlussgründe

§ 13

, die österreichische Staatsbürgerschaft oder Inländergleichstellung sowie die relative Zuverlässigkeit. Weiters im Falle eines reglementierten Gewerbes der Befähigungsnachweis im Sinne des § 16. Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994 regelt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers. Ein Geschäftsführer muss danach zunächst den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen „persönlichen Voraussetzungen“ entsprechen, worunter die an sich von der Person des Gewerbeinhabers für Antritt und Ausübung des Gewerbes zu erbringenden Voraussetzungen zu verstehen sind. Dies sind die Eigenberechtigung

Paragraph 8,, die Unbescholtenheit, das heißt das Fehlen gesetzlicher Ausschlussgründe

Paragraph 13,, die österreichische Staatsbürgerschaft oder Inländergleichstellung sowie die relative Zuverlässigkeit. Weiters im Falle eines reglementierten Gewerbes der Befähigungsnachweis im Sinne des Paragraph 16, Die Absätze des § 1 und 2, des § 13 sehen Ausschlussgründe wegen bestimmter gerichtlicher Verurteilungen vor. Nach diesen Absätzen sind natürliche Personen von jedweder Ausübung eines Gewerbes, also von der Ausübung eines Gewerbes als Gewerbeinhaber

§ 38Abs. 2 Gew

O 1994, wie auch als gewerberechtlicher Geschäftsführer ausgeschlossen. Die Absätze des Paragraph eins und 2, des Paragraph 13, sehen Ausschlussgründe wegen bestimmter gerichtlicher Verurteilungen vor. Nach diesen Absätzen sind natürliche Personen von jedweder Ausübung eines Gewerbes, also von der Ausübung eines Gewerbes als Gewerbeinhaber

Paragraph 38, Absatz 2, GewO 1994, wie auch als gewerberechtlicher Geschäftsführer ausgeschlossen. Unstrittig ist, dass Herr CH rechtskräftig wegen einer sonstigen strafbaren Handlung (im gegenständlichen Fall wegen §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB und § 133 Abs. 1 und 2 erster Deliktsfall StGB) zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde und die Verurteilung nicht getilgt ist.Unstrittig ist, dass Herr CH rechtskräftig wegen einer sonstigen strafbaren Handlung (im gegenständlichen Fall wegen Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Deliktsfall StGB) zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde und die Verurteilung nicht getilgt ist. Somit liegt ein Gewerbeausschlussgrund

§ 13Abs. 1 lit. b Gew

O 1994 vor.Somit liegt ein Gewerbeausschlussgrund

Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, GewO 1994 vor. Herr CH ist daher nicht unbescholten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber diese gesetzliche Voraussetzung von allen Geschäftsführern zu erfüllen (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH zu Zl. 97/04/0001).Darüber hinaus haben jene gewerberechtlichen Geschäftsführer, die für eine juristische Person und für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, die in § 39 Abs. 2 zweiter Satz und 2 GewO 1994 genannten Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen (VwGH, 97/04/0001). Das heißt der Befähigungsnachweis für ein reglementiertes Gewerbe ist vom gewerberechtlichen Geschäftsführer zusätzlich (darüber hinaus) zu erfüllen. Da die Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, ist auf das Vorbringen in der Beschwerde betreffend den Nachweis der Befähigung nicht weiter einzugehen, erfüllt Herr CH bereits die persönlichen Voraussetzungen nicht.Herr CH ist daher nicht unbescholten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber diese gesetzliche Voraussetzung von allen Geschäftsführern zu erfüllen (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH zu Zl. 97/04/0001).Darüber hinaus haben jene gewerberechtlichen Geschäftsführer, die für eine juristische Person und für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, die in Paragraph 39, Absatz 2, zweiter Satz und 2 GewO 1994 genannten Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen (VwGH, 97/04/0001). Das heißt der Befähigungsnachweis für ein reglementiertes Gewerbe ist vom gewerberechtlichen Geschäftsführer zusätzlich (darüber hinaus) zu erfüllen. Da die Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, ist auf das Vorbringen in der Beschwerde betreffend den Nachweis der Befähigung nicht weiter einzugehen, erfüllt Herr CH bereits die persönlichen Voraussetzungen nicht. Unter Bezugnahme auf das Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass das erkennende Gericht auf Grund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden ist. Das Gericht darf auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zu Grunde legen. Dabei überschreitet es seine Kognitionsbefugnis nicht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 25.01.2017, Ra 2016/10/0143). Die rechtskräftige Verurteilung des Herrn CH ist allen Parteien bekannt, sie wurde im Verfahren nicht bestritten.Unter Bezugnahme auf das Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass das erkennende Gericht auf Grund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden ist. Das Gericht darf auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung auf Grund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, seiner Entscheidung zu Grunde legen. Dabei überschreitet es seine Kognitionsbefugnis nicht vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 25.01.2017, Ra 2016/10/0143). Die rechtskräftige Verurteilung des Herrn CH ist allen Parteien bekannt, sie wurde im Verfahren nicht bestritten. Zu erwähnen ist, dass die Vorlage des Strafregisterauszuges bei Anmeldung des gegenständlichen Gewerbes nicht mehr erforderlich war, weil die Behörde Zugriff auf die elektronisch geführte Strafregisterdatei des BMI hat.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, entgegenstehen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Darüber hinaus kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Darüber hinaus kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1271.001.2017

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