Z. 11 NÖ BO 1996 sind „Hauptfenster“ wie folgt definiert: Fenster, die zur ausreichenden Belichtung von Wohn-, Arbeits- und anderen Aufenthaltsräumen erforderlich sind; alle anderen Fenster sind Nebenfenster.
Paragraph 4, Ziffer 11, NÖ BO 1996 sind „Hauptfenster“ wie folgt definiert: Fenster, die zur ausreichenden Belichtung von Wohn-, Arbeits- und anderen Aufenthaltsräumen erforderlich sind; alle anderen Fenster sind Nebenfenster.
1 NÖ BO 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 Parteistellung:
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, Parteistellung:
2 NÖ BO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.
Paragraph 14, NÖ BO 1996 bedürfen u.a. Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.
Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BO 1996 hat die Baubehörde bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
1 NÖ BO 1996 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen.
Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 1996 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen.
1 NÖ BO 1996 muss der seitliche Bauwich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muss er mindestens 3 m betragen.
Paragraph 50, Absatz eins, NÖ BO 1996 muss der seitliche Bauwich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muss er mindestens 3 m betragen.
2 NÖ BO 1996 ist zwischen einem Gebäude und der hinteren Grundstücksgrenze grundsätzlich bei jeder Bebauungsweise ein Bauwich im Ausmaß nach Abs. 1 einzuhalten, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgelegt ist und nicht § 51 Abs. 4 zutrifft.
Paragraph 50, Absatz 2, NÖ BO 1996 ist zwischen einem Gebäude und der hinteren Grundstücksgrenze grundsätzlich bei jeder Bebauungsweise ein Bauwich im Ausmaß nach Absatz eins, einzuhalten, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgelegt ist und nicht Paragraph 51, Absatz 4, zutrifft.
5 NÖ BO 1996 darf bei Fahnengrundstücken (§ 10 Abs. 2 Z. 4) der streifenförmige Grundstücksteil je zur Hälfte seiner Breite dem Bauwich der angrenzenden Grundstücke angerechnet werden.
Paragraph 50, Absatz 5, NÖ BO 1996 darf bei Fahnengrundstücken (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4,) der streifenförmige Grundstücksteil je zur Hälfte seiner Breite dem Bauwich der angrenzenden Grundstücke angerechnet werden.
1 NÖ BO 1996 ist die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wirdGemäß Paragraph 53, Absatz eins, NÖ BO 1996 ist die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird * nach unten bei Gebäudefronten an der Straßenfluchtlinie durch den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, ansonsten mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes und * nach oben durch den Verschnitt mit der Dachhaut oder mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront begrenzt. Die Gebäudefront ist bei geneigtem oder stufenförmigem Verlauf der oberen Begrenzung mit einem Höhenunterschied – in aufsteigender Richtung gemessen – von mehr als 3 m (ausgenommen Giebelfronten) oder bei versetztem Verlauf (ausgenommen raumbildende Rücksprünge) von mehr als 1 m in Frontabschnitte zu unterteilen. Die Gebäudehöhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen.
2 NÖ BO 1996 bleiben bei der Ermittlung der Gebäudehöhe
Paragraph 53, Absatz 2, NÖ BO 1996 bleiben bei der Ermittlung der Gebäudehöhe * Vorbauten nach § 52, * Vorbauten nach Paragraph 52,, * untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Zierglieder), * Dachaufbauten von Dachgeschossen, die nicht als Teil der Gebäudefront wirken, und * Türme, die sakralen oder öffentlichen Zwecken dienen, unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.
6 NÖ BO 1996 darf bei Giebelfronten die Bebauungshöhe oder höchstzulässige Gebäudehöhe (§ 69 Abs. 1 Z. 3) bis zu 3 m überschritten werden.
Paragraph 53, Absatz 6, NÖ BO 1996 darf bei Giebelfronten die Bebauungshöhe oder höchstzulässige Gebäudehöhe (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3,) bis zu 3 m überschritten werden.
1 NÖ BO 1996 ist ein Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, gewidmeten Grundstück für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält nur zulässig, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht. Die Umgebung umfasst einschließlich des Baugrundstücks alle Grundstücke im Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, die vom Baugrundstück aus zur Gänze innerhalb einer Entfernung von 100 m liegen. Eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung oder Höhe liegt dann vor, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude nicht der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) oder nicht jener Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) entspricht, die von der Anordnung und der Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung abgeleitet wird und die mehrheitlich in der Umgebung vorhanden ist. Neben der abgeleiteten Bauklasse darf auch die nächst niedrigere gewählt werden. Entspricht das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II, liegt unbeschadet des Abs. 4 eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor. Erhebungen in der Umgebung hinsichtlich der Anordnung und Höhe sind diesfalls nicht erforderlich.
Paragraph 54, Absatz eins, NÖ BO 1996 ist ein Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, gewidmeten Grundstück für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält nur zulässig, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht. Die Umgebung umfasst einschließlich des Baugrundstücks alle Grundstücke im Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, die vom Baugrundstück aus zur Gänze innerhalb einer Entfernung von 100 m liegen. Eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung oder Höhe liegt dann vor, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude nicht der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) oder nicht jener Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) entspricht, die von der Anordnung und der Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung abgeleitet wird und die mehrheitlich in der Umgebung vorhanden ist. Neben der abgeleiteten Bauklasse darf auch die nächst niedrigere gewählt werden. Entspricht das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen römisch eins und römisch zwei, liegt unbeschadet des Absatz 4, eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor. Erhebungen in der Umgebung hinsichtlich der Anordnung und Höhe sind diesfalls nicht erforderlich.
3 leg. cit. gelten für die Hauptgebäude und andere Bauwerke – nach der Feststellung der durch die bewilligten Hauptgebäude
Abs. 1 und 2 abgeleiteten Bebauungsweise und abgeleiteten Bauklasse – dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß, wobei diese den Lichteinfall unter 45° auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen dürfen.
Paragraph 54, Absatz 3, leg. cit. gelten für die Hauptgebäude und andere Bauwerke – nach der Feststellung der durch die bewilligten Hauptgebäude
Absatz eins und 2 abgeleiteten Bebauungsweise und abgeleiteten Bauklasse – dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß, wobei diese den Lichteinfall unter 45° auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen dürfen.
3 und § 107 Abs. 3 der NÖ Bautechnikverordnung 1997 – NÖ BTV 1997 müssen Hauptfenster so angeordnet sein, dass ein freier Lichteinfall unter 45° gesichert ist (bei einer seitlichen Abweichung des Lichteinfalles von höchstens 30°).
Paragraph 39, Absatz 3 und Paragraph 107, Absatz 3, der NÖ Bautechnikverordnung 1997 – NÖ BTV 1997 müssen Hauptfenster so angeordnet sein, dass ein freier Lichteinfall unter 45° gesichert ist (bei einer seitlichen Abweichung des Lichteinfalles von höchstens 30°).
5 und § 107 Abs. 5 der NÖ Bautechnikverordnung 1997 – NÖ BTV 1997 muss die Gesamtfläche der Hauptfenster (Fensterfläche) in der Architekturlichte gemessen mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche des zugehörigen Aufenthaltsraumes betragen.
Paragraph 39, Absatz 5 und Paragraph 107, Absatz 5, der NÖ Bautechnikverordnung 1997 – NÖ BTV 1997 muss die Gesamtfläche der Hauptfenster (Fensterfläche) in der Architekturlichte gemessen mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche des zugehörigen Aufenthaltsraumes betragen. Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur „aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen“. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist also keine unbegrenzte, der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache" des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art 132 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. VwGH vom 3.8.2016, Ro 2016/07/0008).Zufolge Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur „aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen“. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist also keine unbegrenzte, der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache" des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist vergleiche VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen vergleiche VwGH vom 3.8.2016, Ro 2016/07/0008). Das Baubewilligungsverfahren ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH vom 29.9.2016, Ro 2014/05/0091) ein Projektgenehmigungs-verfahren, bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den eingereichten Plänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist.Das Baubewilligungsverfahren ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche z.B. VwGH vom 29.9.2016, Ro 2014/05/0091) ein Projektgenehmigungs-verfahren, bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den eingereichten Plänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ BO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern nur darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Er ist im Baubewilligungsverfahren also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen wehren kann. Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH vom 13.12.2011, 2010/05/0081). Entgegen der offensichtlichen Ansicht der Beschwerdeführer besitzen diese im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und können daher nur im Umfang ihrer geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Dies sei dem Beschwerdevorbringen, dass das Landesverwaltungsgericht, ungeachtet ob subjektive Rechte der Nachbarn geltend gemacht wurden oder berührt sind, objektive Rechtswidrigkeiten aufzugreifen habe, vorab entgegnet.Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern nur darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Er ist im Baubewilligungsverfahren also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen wehren kann. Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH vom 13.12.2011, 2010/05/0081). Entgegen der offensichtlichen Ansicht der Beschwerdeführer besitzen diese im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und können daher nur im Umfang ihrer geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Dies sei dem Beschwerdevorbringen, dass das Landesverwaltungsgericht, ungeachtet ob subjektive Rechte der Nachbarn geltend gemacht wurden oder berührt sind, objektive Rechtswidrigkeiten aufzugreifen habe, vorab entgegnet. Aus dem oben zitierten § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 ergibt sich taxativ der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Aspekte des Ortsbildes stellen nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung kein Nachbarrecht dar, da ein diesbezügliches subjektiv-öffentliches Recht nicht im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 festgelegt ist (vgl. z.B. VwGH 19.5.2015, 2012/05/0097); Gegenteiliges geht auch aus der in der Beschwerde zitierten VwGH-Entscheidung vom 24.6.2014, 2012/05/0151, nicht hervor (auch dort heißt es wörtlich, dass Nachbarn betreffend Aspekten der Ortsbildgestaltung kein Mitspracherecht haben). Ebenso wenig steht einem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsdichte (siehe die geltend gemachte Überschreitung der “bebauten Fläche” in der Beschwerde) zu, und mit dem Vorbringen, dass die Baubewilligung wegen einer Bausperre- oder Schutzzonenverordnung nicht erteilt werden hätte dürfen, zeigen die Beschwerdeführer ebenfalls keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes auf (vgl. zu alldem VwGH vom 11.12.2012, 2009/05/0308), insb. als die ober erwähnte “Bausperre Schutzzonen NEU” (im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen) als deren Zweck lediglich Aspekte des Ortsbildes, nicht jedoch nachbarrechtlich relevante Schutzzwecke wie etwa eine Beschränkung der Gebäudehöhe definiert.Aus dem oben zitierten Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 ergibt sich taxativ der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Aspekte des Ortsbildes stellen nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung kein Nachbarrecht dar, da ein diesbezügliches subjektiv-öffentliches Recht nicht im taxativen Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 festgelegt ist vergleiche z.B. VwGH 19.5.2015, 2012/05/0097); Gegenteiliges geht auch aus der in der Beschwerde zitierten VwGH-Entscheidung vom 24.6.2014, 2012/05/0151, nicht hervor (auch dort heißt es wörtlich, dass Nachbarn betreffend Aspekten der Ortsbildgestaltung kein Mitspracherecht haben). Ebenso wenig steht einem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsdichte (siehe die geltend gemachte Überschreitung der “bebauten Fläche” in der Beschwerde) zu, und mit dem Vorbringen, dass die Baubewilligung wegen einer Bausperre- oder Schutzzonenverordnung nicht erteilt werden hätte dürfen, zeigen die Beschwerdeführer ebenfalls keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes auf vergleiche zu alldem VwGH vom 11.12.2012, 2009/05/0308), insb. als die ober erwähnte “Bausperre Schutzzonen NEU” (im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen) als deren Zweck lediglich Aspekte des Ortsbildes, nicht jedoch nachbarrechtlich relevante Schutzzwecke wie etwa eine Beschränkung der Gebäudehöhe definiert. In ihren Einwendungen im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren haben die Beschwerdeführer noch die Beeinträchtigung der Standsicherheit von Bauwerken der Ehegatten H im Rahmen der Bauführung geltend gemacht, in ihrer Berufung vom 13.7.2016 und in ihrer Beschwerde vom 28.12.2016 hingegen diesen Einwand in keiner Weise mehr angesprochen bzw. aufrechterhalten. Zumal das Mitspracherecht und demnach die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes aufgrund einer Berufung bzw. Beschwerde einer Partei mit beschränktem Mitspracherecht von der fristgerechten Geltendmachung des jeweiligen (und nicht bloß irgendeines) subjektiv-öffentlichen Rechts abhängt (vgl. VwGH vom 12.9.2016, Ro 2015/04/0018) und die Beschwerdeführer sowohl in ihrer Berufung als auch in ihrer Beschwerde eine Verletzung dieses in den Einwendungen geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechts auf Standsicherheit ihrer Bauwerke
2 Z. 1 NÖ BO 1996 nicht (mehr) behaupten und die Abänderung des jeweils angefochtenen Bescheides wegen Verletzung dieses Rechts auch nicht beantragt haben, hat das Verwaltungsgericht seine eingeschränkte Prüfungsbefugnis zu beachten und darf auf die Frage der Standsicherheit gar nicht eingehen (vgl. VwGH vom 4.9.2001, 2000/05/0045, und LVwG NÖ vom 1.6.2017, LVwG-AV-632/001-2014). Abgesehen davon käme es darauf an, dass das Nachbarrecht auf Standsicherheit durch den konsensgemäßen Bestand des Bauvorhabens und dessen Verwendung nicht verletzt wird, d.h. soweit ein Nachbar – wie hier – eine Gefährdung der Standsicherheit im Rahmen der Bauausführung befürchtet, macht er damit kein Nachbarrecht im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 1996 geltend (vgl. VwGH vom 11.12.2012, 2009/05/0308). Das noch im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstattete Vorbringen der Beschwerdeführer H, dass eine unstrittige Festsetzung der Grenzen nicht erfolgt sei, wurde ebenfalls in der Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufrecht erhalten und damit nicht dargetan, in welchen Rechten die Beschwerdeführer H durch die Unterlassung der Klärung des Grenzverlaufes der Bauparzelle zu ihrem Grundstück verletzt sein könnten bzw. inwieweit der Grenzverlauf für die Entscheidung über das Bauansuchen rechtlich erheblich sein könnte (vgl. VwGH vom 27.1.2004, 2002/05/0769).In ihren Einwendungen im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren haben die Beschwerdeführer noch die Beeinträchtigung der Standsicherheit von Bauwerken der Ehegatten H im Rahmen der Bauführung geltend gemacht, in ihrer Berufung vom 13.7.2016 und in ihrer Beschwerde vom 28.12.2016 hingegen diesen Einwand in keiner Weise mehr angesprochen bzw. aufrechterhalten. Zumal das Mitspracherecht und demnach die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes aufgrund einer Berufung bzw. Beschwerde einer Partei mit beschränktem Mitspracherecht von der fristgerechten Geltendmachung des jeweiligen (und nicht bloß irgendeines) subjektiv-öffentlichen Rechts abhängt vergleiche VwGH vom 12.9.2016, Ro 2015/04/0018) und die Beschwerdeführer sowohl in ihrer Berufung als auch in ihrer Beschwerde eine Verletzung dieses in den Einwendungen geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechts auf Standsicherheit ihrer Bauwerke
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 1996 nicht (mehr) behaupten und die Abänderung des jeweils angefochtenen Bescheides wegen Verletzung dieses Rechts auch nicht beantragt haben, hat das Verwaltungsgericht seine eingeschränkte Prüfungsbefugnis zu beachten und darf auf die Frage der Standsicherheit gar nicht eingehen vergleiche VwGH vom 4.9.2001, 2000/05/0045, und LVwG NÖ vom 1.6.2017, , LVwG-AV-632/001-2014). Abgesehen davon käme es darauf an, dass das Nachbarrecht auf Standsicherheit durch den konsensgemäßen Bestand des Bauvorhabens und dessen Verwendung nicht verletzt wird, d.h. soweit ein Nachbar – wie hier – eine Gefährdung der Standsicherheit im Rahmen der Bauausführung befürchtet, macht er damit kein Nachbarrecht im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 1996 geltend vergleiche VwGH vom 11.12.2012, 2009/05/0308). Das noch im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstattete Vorbringen der Beschwerdeführer H, dass eine unstrittige Festsetzung der Grenzen nicht erfolgt sei, wurde ebenfalls in der Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufrecht erhalten und damit nicht dargetan, in welchen Rechten die Beschwerdeführer H durch die Unterlassung der Klärung des Grenzverlaufes der Bauparzelle zu ihrem Grundstück verletzt sein könnten bzw. inwieweit der Grenzverlauf für die Entscheidung über das Bauansuchen rechtlich erheblich sein könnte vergleiche VwGH vom 27.1.2004, 2002/05/0769). Weiters ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29.9.2015, 2013/05/0179 mwN) den Nachbarn aufgrund des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 1996 nur hinsichtlich eines bestehenden (und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten) Bauwerks das Nachbarrecht auf Wahrung der Trockenheit zukommt, wobei sich dieses Recht eben nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht. Den Nachbarn steht nach der ständigen Rechtsprechung im Hinblick auf das ungehinderte Abfließen atmosphärischer Niederschläge von einem Nachbargrundstück kein Mitspracherecht zu (vgl. VwGH vom 29.9.2016, 2013/05/0193). Im gesamten Verwaltungsverfahren (in sämtlichen schriftlichen Einwendungen und in den Verhandlungen; selbst noch in der Berufung) haben die Beschwerdeführer nur die ihrer Ansicht nach untaugliche Entwässerung der Zufahrt auf dem Baugrundstück Nr. *** und ganz allgemein die Gefährdung der Trockenheit ihrer Grundstücke (somit aber kein in § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 1996 aufgezähltes Recht) geltend gemacht; dass die Trockenheit eines Bauwerks, nämlich konkret der Wohnhausanlage *** auf Grundstück Nr. ***, beeinträchtigt sein könnte, bringen sie erstmals in ihrer Beschwerde vom 28.12.2016 vor. Somit ist aber hinsichtlich der Geltendmachung der Trockenheit eines Bauwerks im Hinblick auf § 42 AVG die bereits eingetretene Präklusion zu beachten. Zufolge § 42 Abs. 1 AVG ist die Parteistellung der Beschwerdeführer hinsichtlich neuer, nicht fristgerecht vorgebrachter Einwendungen erloschen. Neue Einwendungen können nicht mehr nachgetragen werden, weil insoweit ein Verlust (Teilverlust) ihrer Parteistellung eingetreten ist. Dies trifft auf die Geltendmachung des subjektiv-öffentlichen Rechts auf Trockenheit ihrer Bauwerke im gegenständlichen Fall zu.Weiters ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom 29.9.2015, 2013/05/0179 mwN) den Nachbarn aufgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 1996 nur hinsichtlich eines bestehenden (und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten) Bauwerks das Nachbarrecht auf Wahrung der Trockenheit zukommt, wobei sich dieses Recht eben nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht. Den Nachbarn steht nach der ständigen Rechtsprechung im Hinblick auf das ungehinderte Abfließen atmosphärischer Niederschläge von einem Nachbargrundstück kein Mitspracherecht zu vergleiche VwGH vom 29.9.2016, 2013/05/0193). Im gesamten Verwaltungsverfahren (in sämtlichen schriftlichen Einwendungen und in den Verhandlungen; selbst noch in der Berufung) haben die Beschwerdeführer nur die ihrer Ansicht nach untaugliche Entwässerung der Zufahrt auf dem Baugrundstück Nr. *** und ganz allgemein die Gefährdung der Trockenheit ihrer Grundstücke (somit aber kein in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 1996 aufgezähltes Recht) geltend gemacht; dass die Trockenheit eines Bauwerks, nämlich konkret der Wohnhausanlage *** auf Grundstück Nr. ***, beeinträchtigt sein könnte, bringen sie erstmals in ihrer Beschwerde vom 28.12.2016 vor. Somit ist aber hinsichtlich der Geltendmachung der Trockenheit eines Bauwerks im Hinblick auf Paragraph 42, AVG die bereits eingetretene Präklusion zu beachten. Zufolge Paragraph 42, Absatz eins, AVG ist die Parteistellung der Beschwerdeführer hinsichtlich neuer, nicht fristgerecht vorgebrachter Einwendungen erloschen. Neue Einwendungen können nicht mehr nachgetragen werden, weil insoweit ein Verlust (Teilverlust) ihrer Parteistellung eingetreten ist. Dies trifft auf die Geltendmachung des subjektiv-öffentlichen Rechts auf Trockenheit ihrer Bauwerke im gegenständlichen Fall zu. Was das Beschwerdevorbringen, durch den Entfall der Klimageräte bzw. Änderung der Belüftung der Garage sowie durch die Verringerung der Stellplätze von 14 auf 9 sei eine wesentliche Projektänderung erfolgt, betrifft, sei auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:
8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden; durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, ist letztlich eine Wertungsfrage. Abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten stellt die Rechtsprechung darauf ab, dass dadurch das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert wird, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen. So gilt für den Bereich des Anlagenrechts, dass Änderungen des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. herbeizuführen, als
GH vom 16.2.2017, Ra 2016/05/0026). Ein in den Bauplänen dargestelltes konkretes Projekt ist dann nicht als ein anderes (aliud) zu bewerten, wenn Modifikationen im Sinn einer Einschränkung (Reduktion) des Antrages erfolgen, welche dem Zwecke dienen, das Projekt (zur Gänze) den Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen (vgl. VwGH vom 28.4.2015, 2012/05/0108). – Gegenständlich hat der Entfall der Gerätschaften, hinsichtlich derer die Beschwerdeführer Immissionen ins Treffen geführt haben, und der über die Pflichtstellplätze hinausgehenden fünf Stellplätze dazu geführt, dass der Verfahrensgegenstand reduziert und eine mögliche Betroffenheit der Nachbarn in ihren subjektiven Rechten vermindert wurde (vgl. VwGH vom 26.6.2014, 2011/06/0040); das Bauvorhaben wurde in seiner Größe und Lage in keiner Weise verändert. Diese Projektsänderung, die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte, die durch Anmerkungen bzw. Korrekturen in den Einreichunterlagen ihren Niederschlag fand und zu der auch Parteiengehör gewährt wurde, ist – der dargestellten Judikatur folgend – daher zulässig im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG, und es bedurfte entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer deshalb keiner Neueinreichung.Was das Beschwerdevorbringen, durch den Entfall der Klimageräte bzw. Änderung der Belüftung der Garage sowie durch die Verringerung der Stellplätze von 14 auf 9 sei eine wesentliche Projektänderung erfolgt, betrifft, sei auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:
Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden; durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert werden und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, ist letztlich eine Wertungsfrage. Abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten stellt die Rechtsprechung darauf ab, dass dadurch das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert wird, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen. So gilt für den Bereich des Anlagenrechts, dass Änderungen des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. herbeizuführen, als
Paragraph 13, Absatz 8, AVG nicht wesentliche Antragsänderung zulässig sind vergleiche VwGH vom 16.2.2017, Ra 2016/05/0026). Ein in den Bauplänen dargestelltes konkretes Projekt ist dann nicht als ein anderes (aliud) zu bewerten, wenn Modifikationen im Sinn einer Einschränkung (Reduktion) des Antrages erfolgen, welche dem Zwecke dienen, das Projekt (zur Gänze) den Bewilligungsvoraussetzungen anzupassen vergleiche VwGH vom 28.4.2015, 2012/05/0108). – Gegenständlich hat der Entfall der Gerätschaften, hinsichtlich derer die Beschwerdeführer Immissionen ins Treffen geführt haben, und der über die Pflichtstellplätze hinausgehenden fünf Stellplätze dazu geführt, dass der Verfahrensgegenstand reduziert und eine mögliche Betroffenheit der Nachbarn in ihren subjektiven Rechten vermindert wurde vergleiche VwGH vom 26.6.2014, 2011/06/0040); das Bauvorhaben wurde in seiner Größe und Lage in keiner Weise verändert. Diese Projektsänderung, die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte, die durch Anmerkungen bzw. Korrekturen in den Einreichunterlagen ihren Niederschlag fand und zu der auch Parteiengehör gewährt wurde, ist – der dargestellten Judikatur folgend – daher zulässig im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG, und es bedurfte entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer deshalb keiner Neueinreichung.
2 Z 2 NÖ BO 1996 ist ein Nachbarrecht betreffend den Schutz vor Immissionen nach § 48 NÖ BO 1996 für diejenigen Immissionen, die sich aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63 NÖ BO 1996) ergeben, nicht eingeräumt. Durch § 63 NÖ BO 1996 iVm § 155 NÖ BTV 1997 ist die Anzahl der zu errichtenden Stellplätze für Personenkraftwagen bei Wohngebäuden mit einem Stellplatz für je eine Wohnung festgesetzt. Damit entspricht die Anzahl der im Beschwerdefall projektierten neun Stellplätze für neun Wohneinheiten dem gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß. Dort, wo Bauwerber ihrer Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten nachkommen, lässt die bestimmungsgemäße Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz grundsätzlich keine Beeinträchtigung durch Immissionen erwarten (vgl. VwGH vom 27.1.2004, 2002/05/0769). Im Übrigen ist aus § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 kein subjektiv-öffentliches Recht dahingehend abzuleiten, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern (vgl. z.B. VwGH vom 2.8.2016, Ro 2014/05/0003). Auch ansonsten gibt es keinerlei Anhaltspunkt, dass durch das projektierte Mehrfamilienhaus atypische oder außergewöhnliche Belästigungen verursacht würden, zumal besondere Umstände für eine über das übliche Maß hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn nach der Aktenlage nicht erkennbar sind und von Beschwerdeführern auch nicht substanziiert dargelegt wurden. Dem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Judikatur die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen - dies bezieht sich auch auf die normale Verwendung einer Zufahrt zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Abstellplatz - von den Nachbarn hinzunehmen sind (vgl. zu alldem VwGH vom 29.9.2015, 2013/05/0179). Da die Beschwerdeführer in dieser Hinsicht also kein Mitspracherecht haben, konnten sie weder durch die Stellungnahmen des verkehrstechnischen Sachverständigen noch durch die angefochtene Entscheidung in ihren Rechten verletzt sein.
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 1996 ist ein Nachbarrecht betreffend den Schutz vor Immissionen nach Paragraph 48, NÖ BO 1996 für diejenigen Immissionen, die sich aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63, NÖ BO 1996) ergeben, nicht eingeräumt. Durch Paragraph 63, NÖ BO 1996 in Verbindung mit Paragraph 155, NÖ BTV 1997 ist die Anzahl der zu errichtenden Stellplätze für Personenkraftwagen bei Wohngebäuden mit einem Stellplatz für je eine Wohnung festgesetzt. Damit entspricht die Anzahl der im Beschwerdefall projektierten neun Stellplätze für neun Wohneinheiten dem gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß. Dort, wo Bauwerber ihrer Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten nachkommen, lässt die bestimmungsgemäße Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz grundsätzlich keine Beeinträchtigung durch Immissionen erwarten vergleiche VwGH vom 27.1.2004, 2002/05/0769). Im Übrigen ist aus Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 kein subjektiv-öffentliches Recht dahingehend abzuleiten, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern vergleiche z.B. VwGH vom 2.8.2016, Ro 2014/05/0003). Auch ansonsten gibt es keinerlei Anhaltspunkt, dass durch das projektierte Mehrfamilienhaus atypische oder außergewöhnliche Belästigungen verursacht würden, zumal besondere Umstände für eine über das übliche Maß hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn nach der Aktenlage nicht erkennbar sind und von Beschwerdeführern auch nicht substanziiert dargelegt wurden. Dem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Judikatur die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen - dies bezieht sich auch auf die normale Verwendung einer Zufahrt zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Abstellplatz - von den Nachbarn hinzunehmen sind vergleiche zu alldem VwGH vom 29.9.2015, 2013/05/0179). Da die Beschwerdeführer in dieser Hinsicht also kein Mitspracherecht haben, konnten sie weder durch die Stellungnahmen des verkehrstechnischen Sachverständigen noch durch die angefochtene Entscheidung in ihren Rechten verletzt sein. Sowohl für das Grundstück der Beschwerdeführer als auch für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück sind im von der belangten Behörde herangezogenen Bebauungsplan Festlegungen über die zulässige Bebauung getroffen. Da für das Grundstück der Bauwerber im Einreichzeitpunkt keine Bebauungsweise verordnet war, ist diesbezüglich § 54 NÖ BO 1996 idF LGBl. 8200-23 anzuwenden, wonach die – hier projektierte – offene Bebauungsweise immer zulässig ist (vgl. § 54 Abs. 1 dritter Absatz NÖ BO 1996). Für ein Gebäude auf dem Baugrundstück der Bauwerberin beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe für eine gegen die seitliche Grundgrenze gerichtete Gebäudefront somit 8 m mit einem seitlichen Bauwich von mindestens 4 m (= halbe Gebäudehöhe). Legt man an die maximal zulässige Bebauung auf dem Baugrundstück der Bauwerber eine Ebene im Lichteinfallswinkel von 45°, so ergibt die Schnittlinie auf der im geringsten Abstand zur Grundstücksgrenze möglichen Gebäudefront eines zulässigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück jene Linie, ab die zukünftigen Hauptfenster grundsätzlich zulässig sind. Einen Rechtsanspruch, dass aber die maximal zulässige Gebäudehöhe nicht überschritten wird, haben Nachbarn unter dem Blickwinkel des § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 1996 nur dann, wenn dadurch der Lichteinfall von 45° auf zulässige Hauptfenster (bestehende bewilligte und künftig bewilligungsfähige) beeinträchtigt wird (vgl. VwGH vom 29.9.2015, 2013/05/0179). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der oben zitierten Regelung des § 39 Abs. 3 (bzw. § 107 Abs. 3) NÖ BTV 1997 zwar um eine an den jeweiligen Bauwerber gerichtete Anordnung, den (für das Projekt) geforderten Lichteinfall durch die Ausgestaltung des Projektes, insbesondere durch die Wahl des Standortes auf dem Baugrundstück, einzuhalten, aber werden bei der Prüfung eines Bauvorhabens unter dem Gesichtspunkt des § 6 Abs. 2 Z 3 und des § 51 Abs. 4 NÖ BO 1996 allerdings die Nachbarrechte auf Einhaltung des Bauwichs und der Bebauungshöhe durch Berücksichtigung einer Verschwenkung des freien Lichteinfalles auf die Hauptfenster eines zulässigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück von 30° im Hinblick auf die dem Nachbarn im Falle einer Bauführung auf dessen Grundstück
3 NÖ BTV 1997 im gleichen Ausmaß eingeräumte Möglichkeit einer seitlichen Abweichung des freien Lichteinfalles nicht verletzt. Für die Gewährleistung des freien Lichteinfalles unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführer reicht es daher aus, wenn der freie Lichteinfall bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) des Lichteinfalles von höchstens 30° in beiden seitlichen Richtungen (vgl. dazu die Abbildung in W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8, S. 766) bei jedem solchen zulässigen Hauptfenster gegeben ist (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ra 2014/05/0045). Da die Bestimmungen des § 39 bzw. § 107 NÖ BTV 1997 insgesamt als solche zu werten sind, die sich zwar an den Bauwerber richten, deren Berücksichtigung jedoch im Zuge eines Bauverfahrens auf dem benachbarten Grundstück keine Rechtswidrigkeit nach sich zieht, und da es sich beim jeweiligen Abs. 5 dieser Bestimmungen (wie beim jeweiligen Abs. 3) gleichfalls um „Anordnungen, die sich an den jeweiligen Bauwerber richten, den (für das Projekt) geforderten Lichteinfall durch die Ausgestaltung des Projektes, insbesondere durch die Wahl des Standortes auf dem Baugrundstück“ im Sinne der vorgenannten Judikatur handelt, muss daher von Nachbarn in Kauf genommen werden, dass der freie Lichteinfall nicht bis zum Fußbodenniveau, sondern auf 10 Prozent der Fußbodenfläche des dazugehörigen Aufenthaltsraumes gewährleistet ist. Es steht einem Bauwerber grundsätzlich frei, in welcher Höhe er seine Hauptfenster anordnen will. Je tiefer die Fenster liegen sollen, umso größer muss der Abstand zur Grundgrenze des Nachbarn sein. Ein Wahlrecht, über welche Fenster die ausreichende Belichtung des zugehörigen Raumes erfolgt, steht den Nachbarn nicht zu.Sowohl für das Grundstück der Beschwerdeführer als auch für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück sind im von der belangten Behörde herangezogenen Bebauungsplan Festlegungen über die zulässige Bebauung getroffen. Da für das Grundstück der Bauwerber im Einreichzeitpunkt keine Bebauungsweise verordnet war, ist diesbezüglich Paragraph 54, NÖ BO 1996 in der Fassung LGBl. , 8200-23 anzuwenden, wonach die – hier projektierte – offene Bebauungsweise immer zulässig ist vergleiche Paragraph 54, Absatz eins, dritter Absatz NÖ BO 1996). Für ein Gebäude auf dem Baugrundstück der Bauwerberin beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe für eine gegen die seitliche Grundgrenze gerichtete Gebäudefront somit 8 m mit einem seitlichen Bauwich von mindestens 4 m (= halbe Gebäudehöhe). Legt man an die maximal zulässige Bebauung auf dem Baugrundstück der Bauwerber eine Ebene im Lichteinfallswinkel von 45°, so ergibt die Schnittlinie auf der im geringsten Abstand zur Grundstücksgrenze möglichen Gebäudefront eines zulässigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück jene Linie, ab die zukünftigen Hauptfenster grundsätzlich zulässig sind. Einen Rechtsanspruch, dass aber die maximal zulässige Gebäudehöhe nicht überschritten wird, haben Nachbarn unter dem Blickwinkel des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 1996 nur dann, wenn dadurch der Lichteinfall von 45° auf zulässige Hauptfenster (bestehende bewilligte und künftig bewilligungsfähige) beeinträchtigt wird vergleiche VwGH vom 29.9.2015, 2013/05/0179). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der oben zitierten Regelung des Paragraph 39, Absatz 3, (bzw. Paragraph 107, Absatz 3,) NÖ BTV 1997 zwar um eine an den jeweiligen Bauwerber gerichtete Anordnung, den (für das Projekt) geforderten Lichteinfall durch die Ausgestaltung des Projektes, insbesondere durch die Wahl des Standortes auf dem Baugrundstück, einzuhalten, aber werden bei der Prüfung eines Bauvorhabens unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3 und des Paragraph 51, Absatz 4, NÖ BO 1996 allerdings die Nachbarrechte auf Einhaltung des Bauwichs und der Bebauungshöhe durch Berücksichtigung einer Verschwenkung des freien Lichteinfalles auf die Hauptfenster eines zulässigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück von 30° im Hinblick auf die dem Nachbarn im Falle einer Bauführung auf dessen Grundstück
Paragraph 39, Absatz 3, NÖ BTV 1997 im gleichen Ausmaß eingeräumte Möglichkeit einer seitlichen Abweichung des freien Lichteinfalles nicht verletzt. Für die Gewährleistung des freien Lichteinfalles unter 45° auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführer reicht es daher aus, wenn der freie Lichteinfall bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) des Lichteinfalles von höchstens 30° in beiden seitlichen Richtungen vergleiche dazu die Abbildung in W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8, S. 766) bei jedem solchen zulässigen Hauptfenster gegeben ist vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ra 2014/05/0045). Da die Bestimmungen des Paragraph 39, bzw. Paragraph 107, NÖ BTV 1997 insgesamt als solche zu werten sind, die sich zwar an den Bauwerber richten, deren Berücksichtigung jedoch im Zuge eines Bauverfahrens auf dem benachbarten Grundstück keine Rechtswidrigkeit nach sich zieht, und da es sich beim jeweiligen Absatz 5, dieser Bestimmungen (wie beim jeweiligen Absatz 3,) gleichfalls um „Anordnungen, die sich an den jeweiligen Bauwerber richten, den (für das Projekt) geforderten Lichteinfall durch die Ausgestaltung des Projektes, insbesondere durch die Wahl des Standortes auf dem Baugrundstück“ im Sinne der vorgenannten Judikatur handelt, muss daher von Nachbarn in Kauf genommen werden, dass der freie Lichteinfall nicht bis zum Fußbodenniveau, sondern auf 10 Prozent der Fußbodenfläche des dazugehörigen Aufenthaltsraumes gewährleistet ist. Es steht einem Bauwerber grundsätzlich frei, in welcher Höhe er seine Hauptfenster anordnen will. Je tiefer die Fenster liegen sollen, umso größer muss der Abstand zur Grundgrenze des Nachbarn sein. Ein Wahlrecht, über welche Fenster die ausreichende Belichtung des zugehörigen Raumes erfolgt, steht den Nachbarn nicht zu. Die Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gebäudehöhe der “Fassade Ost” gehen schon deshalb ins Leere, da die Gebäudehöhe einer Giebelwand bei Bauklasse I, II 11 m betragen darf (siehe § 53 Abs. 6 NÖ BO 1996) und diese gegenständlich (mit 10,99
2 NÖ BO 1996 zu berücksichtigen ist. Die daher grundsätzlich berechtigt erscheinenden Einwendungen der Beschwerdeführer H hinsichtlich einer Überschreitung der Bebauungshöhe von 8 m durch die “Fassade Nord” vermögen der Beschwerde aber dennoch nicht zum Erfolg zu verhelfen, da nach den obigen Feststellungen der Lichteinfall unter 45° auf die bestehenden Hauptfenster des Wintergartens der Ehegatten H jedenfalls in einem Ausmaß von mehr als 10% der Fußbodenfläche der dahinter liegenden Aufenthaltsräume bzw. unter Berücksichtigung einer seitlichen Verschwenkung des Lichteinfalls von höchstens 30° zur Gänze gewährleistet ist. Auch der Lichteinfall unter 45° auf die zukünftig bewilligungsfähigen Hauptfenster auf dem Grundstück Nr. *** (bei einer Bebauung, die der offenen Bebauungsweise und der Bauklasse I, II entspricht, wobei ein Bauwich von 3 m bzw. 4 m einzuhalten ist, vgl. dazu VwGH vom 16.12.2008, 2007/05/0250), dies wiederum unter Berücksichtigung einer seitlichen Verschwenkung des Lichteinfalls von höchstens 30°, wird durch das Projekt nicht beeinträchtigt. Gleiches gilt für die von den Beschwerdeführern angesprochene Mauer (bauliche Anlage) in Grenznähe.Nach dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten stellt der “Dachaufbau” der “Fassade Nord” sowohl von seiner Wirkung her als auch aufgrund seiner Konstruktion einen Teil der Gebäudefront dar, sodass er bei der Gebäudehöhenberechnung
Paragraph 53, Absatz 2, NÖ BO 1996 zu berücksichtigen ist. Die daher grundsätzlich berechtigt erscheinenden Einwendungen der Beschwerdeführer H hinsichtlich einer Überschreitung der Bebauungshöhe von 8 m durch die “Fassade Nord” vermögen der Beschwerde aber dennoch nicht zum Erfolg zu verhelfen, da nach den obigen Feststellungen der Lichteinfall unter 45° auf die bestehenden Hauptfenster des Wintergartens der Ehegatten H jedenfalls in einem Ausmaß von mehr als 10% der Fußbodenfläche der dahinter liegenden Aufenthaltsräume bzw. unter Berücksichtigung einer seitlichen Verschwenkung des Lichteinfalls von höchstens 30° zur Gänze gewährleistet ist. Auch der Lichteinfall unter 45° auf die zukünftig bewilligungsfähigen Hauptfenster auf dem Grundstück Nr. *** (bei einer Bebauung, die der offenen Bebauungsweise und der Bauklasse römisch eins, römisch zwei entspricht, wobei ein Bauwich von 3 m bzw. 4 m einzuhalten ist, vergleiche dazu VwGH vom 16.12.2008, 2007/05/0250), dies wiederum unter Berücksichtigung einer seitlichen Verschwenkung des Lichteinfalls von höchstens 30°, wird durch das Projekt nicht beeinträchtigt. Gleiches gilt für die von den Beschwerdeführern angesprochene Mauer (bauliche Anlage) in Grenznähe. Aus all diesen Gründen war, da eine Verletzung der gesetzlich gewährleisteten Nachbarrechte nicht zu erkennen war, spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.306.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.