RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-393/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Mag. Dr. MW, ***, ***, vertreten durch die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- März 2016, Zl. ***-Bau/BV-35/2016, mit welchem eine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 24.11.2015, Zl. ***-Bau/BV-35/2015 (baubehördliche Bewilligung zur Abänderung durch Teilabrückung und Schaffung einer Belichtung zu bestehenden Glasbaustein-Nebenfenstern beim Bauvorhaben *** –*** der G AG und der S Immobilien GmbH), teils zurückgewiesen und teils abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 24.1.2014, Zl. **-BAU/BV-01/2014, wurde der G AG („Bauwerberin“) und der S Immobilien GmbH die baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben „***“, Errichtung einer Wohnhausanlage (33 Wohnungen) und von 5 Geschäftslokalen, in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. .***,***, KG ***, EZ ***, erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 24.1.2014, , Zl. **-BAU/BV-01/2014, wurde der G AG („Bauwerberin“) und der S Immobilien GmbH die baubehördliche Bewilligung für das Bauvorhaben „***“, Errichtung einer Wohnhausanlage (33 Wohnungen) und von 5 Geschäftslokalen, in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. .***,***, KG ***, EZ ***, erteilt. Mit Schreiben vom 5.6.2015 beantragte Mag. Dr. MW, vertreten durch die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH, („Beschwerdeführer“) die Zustellung dieses Bescheides und einen Baustopp hinsichtlich dieses Bauvorhabens. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 10.11.2015, ***-BAU/BV-01/2014, wurden diese Anträge zurückgewiesen. Begründend führte der Bürgermeister im Wesentlichen aus, dass im Bewilligungsverfahren rechtzeitig keine qualifizierten Einwendungen vorgebracht worden seien und deshalb Präklusionswirkung eingetreten sei, weshalb die Parteistellung des Dr. MW erloschen sei. Die Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung erhoben. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 08.03.2016, GZ-***-BAU/BV-01/2016-B, wurde die Berufung zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.1.2017, Zl. LVwG-AV-1016/001-2016, wurde dieser Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Mit Ersatzbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 15.05.2017, GZ-***-BAU/BV-01/2014-17, wurde die Berufung sodann abgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- November 2017, Zl. LVwG-AV-804/01-2017, abgewiesen.Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- November 2017, , Zl. LVwG-AV-804/01-2017, abgewiesen. Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 24.1.2014, Zl. ***-BAU/BV-01/2014, ist somit rechtskräftig.Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 24.1.2014, , Zl. ***-BAU/BV-01/2014, ist somit rechtskräftig. Die G AG beantragte mit Schriftsatz vom 29.7.2015 die baubehördliche Bewilligung zur gegenständlichen Abänderung der mit Bescheid vom 24.1.2014 erteilten Bewilligung. Mit Schriftsatz vom 18.9.2015 brachte der Beschwerdeführer zu diesem Vorhaben insbesondere Nachstehendes vor: „[…] In der Sache selbst erhebt der Nachbar Mag. Dr. MW im Sinne seiner Parteienstellung innerhalb offener Frist EINWENDUNGEN wie folgt:
- Herr Mag. Dr. MW hat bereits seinerzeit im Verfahren ***-BAU/BV-01/2014 innerhalb offener Frist Einwendungen erhoben, über welche bis heute nicht entschieden wurde, die ursprünglich vermeinte Baubewilligung ist sohin bis heute nicht rechtswirksam erfolgt und liegt für die Bauwerberin sowie den Grundeigentümer ein konsensIoser Zustand vor. Hinzu tritt, dass selbst in diesem Bauverfahren stets festgelegt war, dass die Grundgrenze nicht durch Gebäudeteile grenzüberschreitend verbaut werden darf, jegliche Baumaßnahme an der Grenze war zudem stets von der vorherigen Zustimmung des Nachbarn amtlich verfügt, wobei es diese Zustimmung bis heute nicht gibt. Weder die Bauwerberin, noch der Grundeigentümer des Bauareals haben bis heute mit dem Nachbarn Mag. Dr. MW irgendein Einvernehmen erzielt, es mangelt generell an jeglicher Zustimmung des Nachbarn, sodass auch das ursprünglich beabsichtigte Bauvorhaben nicht ausgeführt werden kann und auch nicht darf. Der Nachbar Mag. Dr. MW hält seine seinerzeitigen Einwendungen, wie in umfangreichen Stellungnahmen deponiert, vollinhaltlich aufrecht und begehrt nach wie vor die Übermittlung und Zustellung eines Bescheides samt Begründung und Rechtsmittelbelehrung, bis zur Zustellung liegt jedenfalls keine Rechtswirksamkeit vor, sämtliche Rechtsmittel sind für den Nachbarn Mag. Dr. MW offen, wobei ohnedies auch die mangelnde Zustimmung vorliegend ist. Trotz dieser Sach- und Rechtslage hat die Grundeigentümerin sowie die Bauwerberin bereits in rechtswidriger Weise sogar grenzüberschreitende Bautätigkeiten vorgenommen, wodurch das Eigentum des Nachbarn Mag. Dr. MW erheblich geschädigt wurde. Diese Bauausführungen waren sohin stets und jedenfalls rechtswidrig und sind unverzüglich abzubrechen und zu entfernen, der Nachbar Mag. Dr. MW duldet keine wie immer gearteten grenzüberschreitenden Eingriffe auf sein Eigentum.
- Wie bereits umfassend bescheinigt, ist Herr Mag. Dr. MW zur Gänze Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Liegenschaft EZ *** KG ***, Bezirksgericht ***, bestehend aus den Grundstücken .9 Baufläche und 15 Baufläche. Für das Bauvorhaben handelt es sich entlang der Grenze um die Ostseite, von der *** aus gesehen erstreckt sich auf der Liegenschaft des Nachbarn Mag. Dr. MW ein Gebäude, in welchem die Apotheke situiert ist, wie auf dem beiliegenden Lichtbild ersichtlich, seitlich ist eine Dachrinne von oben nach unten am Gebäude außen angebracht, zudem zwei Versorgungsanlagen, nämlich eine Zähleranlage für Gas und Strom samt Öffnung und Türl sowie eine Sensoranlage ebenfalls zum Bauareal hin öffenbar und ausgestaltet, infolge ergibt sich ein großer Fensterausbruch, welcher von Anfang an stets geöffnet durch eine Glasscheibe gegeben war und welche auch zukünftig wieder als Glasfenster ausgeführt wird, im weiteren Verlauf der Gebäudeseite ergeben sich sodann weitere Fenster für zwei Räume, hinter all diesen drei Fensteröffnungen befinden sich Wohnräume. Nach Abschluss dieses Gebäudes folgt eine an der Grundgrenze fundamentierte Außenstiege, infolge verläuft eine Einfriedungsmauer zum hinteren Gebäude, diese Gebäudeteile sind ebenfalls unmittelbar an der Grundgrenze seit jeher errichtet gewesen. Der Nachbar Mag. Dr. MW hat umfassend bescheinigt, was sich auch aus den Bauakten ergibt, dass diese Situation unstrittig seit 1962 baubehördlich genehmigt wurde, dieser Zustand war sohin mit freiem Auge zudem seit 53 Jahren mit freiem Auge sichtbar und auffallend, es liegen sohin auch in zivilrechtlicher Hinsicht umfassende Servitutsberechtigungen vor, welche stets zu beachten und zu berücksichtigen sind. Der Nachbar Mag. Dr. MW hat als Eigentümer der Gebäude auf der Liegenschaft EZ *** KG ***, Bezirksgericht ***, das Recht, die Dachrinne außen zu führen und auf die Liegenschaft, welche nunmehr vom Bauareal umfasst ist, abzuleiten und auch den Luftraum für diese Dachrinne zu nutzen, nicht anders verhält es sich für die ersessenen Gehrechte zu den außen öffenbaren und auch nur von außen über das nunmehrige Bauareal erreichbaren Anlagen für Gas und Strom sowie für die Außensensoren. Seit 1962 war auch die nachfolgende große Fensteröffnung mittels Glas stets gegeben und sichtbar, wobei es sich hiebei um ein Hauptfenster handelt, dahinter befindet sich ein Wohnraum, welcher auf diese Fensteröffnung angewiesen ist. Soweit derzeit eine provisorische Abdeckung angebracht ist, dies erst zuletzt, wird ausgeführt, dass Herr Mag. Dr. MW zukünftig die Glasfront jedenfalls wieder einsetzen wird, dies zur Nutzung als Fenster für den dahinter liegenden Wohnraum, welcher auch auf diese Belichtung angewiesen ist. Es wird darauf verwiesen, dass gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung, wobei dieEs wird darauf verwiesen, dass gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung, wobei die NÖ Bauordnung 2014 bereits gilt, eine ausreichende Belichtung auf Hauptfenster sowohl der bestehenden und bewilligten als auch der zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude der Nachbarn Voraussetzung ist. Infolge gibt es ohnedies noch zwei weitere Fenster, wobei nach der damals geltenden NÖ Bauordnung 1996 eine seitliche Verschwenkung als nicht ausreichend erachtet wurde, letztlich ergibt sich jedoch insgesamt keine ausreichende Belichtung, dies auch nicht bei der abgeänderten und auch nunmehr beeinspruchten Ausführung der Bauwerberin. Zudem hat die Bauwerberin stets auch in zivilrechtlicher Hinsicht diese Servitutsrechte zu wahren, sodass die Bauausführung auch in diesem Zusammenhang scheitert, es gibt keine wie immer geartete Einigung mit Herrn Mag. Dr. MW und hat dieser auch niemals eine Zustimmung erteilt.
- Gemäß 5 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung sind jedenfalls subjektiv öffentliche Rechte des
- Gemäß 5 6 Absatz 2, NÖ Bauordnung sind jedenfalls subjektiv öffentliche Rechte des Nachbarn Mag. Dr. MW gegeben, welche durch das gegenständliche Bauvorhaben eklatant verletzt werden. Die Gebäude und auch das Bauareal befinden sich auf Schottergrund, oberstes Gebot hat somit die Standsicherheit zu sein, welche in statischer Hinsicht in keinster Weise gewährleistet ist. Das Bauvorhaben scheitert sohin bereits an den Kriterien der Standsicherheit, der Trockenheit und des Brandschutzes, wobei hinzu kommt, dass die Bauausführung laut den übermittelten Unterlagen der Bauwerberin dahingehend zur Ausführung gedacht ist, als die Fundamente des zur Bewilligung eingereichten Bauvorhabens auf der Liegenschaft des Nachbarn Mag. Dr. MW angesetzt werden, welche jedoch keine Zustimmung hiezu je erteilt hat und auch nicht erteilen wird. Die bereits bisher von der Bauwerberin gesetzten konsenslosen Bauausführungen haben zu einer eklatanten Schädigung der Gebäude und der Gebäudeteile auf der Liegenschaft Mag. Dr. MW geführt, es wurden grenzüberschreitend Abgrabungen und Fundamentierungen gesetzt, welche einerseits statisch unzulässig ausgerichtet waren, zudem andererseits eine Einsturzgefährdung verursachten, in der Sachlage hat sich zudem eine erhebliche Senkung, welche auch zu hören war, auch im Gebäudeinneren von Herrn Mag. Dr. MW von der Bauwerberin verursacht gezeigt, es haben sich auch die Türen verzogen. An den Mauerteilen sind Risse entstanden, die Situation ist prekär und wurde auch der Baustopp beantragt, beantragt wird auch der unverzügliche Abriss sowie die Entfernung der unterirdischen und auch grenzverletzenden Überbauten. Im Bereich des Gebäudes, in welchem die Apotheke situiert ist, fanden im hinteren Gebäudeteil dieses Gebäudes unterirdische grenzverletzende Abgrabungen statt, es wurde eine Betonierung in erheblichem Ausmaß grenzüberschreitend angesetzt, dies im Ausmaß von 10 Kubikmetern. Wie die beiliegenden Lichtbilder ergeben, wurden im Bereich des hinteren Gebäudes betonierte Unterfangungen grenzüberschreitend auf der Liegenschaft des Nachbarn Mag. Dr. MW gesetzt und ausgeführt, die Abgrabungen sind ebenfalls grenzüberschreitend erfolgt, die Bauwerberin hat diese Maßnahmen konsenslos gesetzt und im Übrigen auch entgegen der erteilten Auflagen, es fand nie eine Zustimmung des Nachbarn Mag. Dr. MW statt, für grenzüberschreitende Bauausführungen wäre im Übrigen ohnedies stets auch eine servitutsrechtliche Regelung mit Herrn Mag. Dr. MW notwendig, welche nicht vorliegt. Der Bauwerberin wurde im Übrigen auch in statischer Hinsicht mitgeteilt, dass diese Ausführungen bereits in statischer Hinsicht völlig unzulässig sind, zudem widersprechen sie auch sämtlichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung, selbst im ursprünglichen Verfahren wurde stets ausgeführt, dass es keine grenzüberschreitenden Überbauten geben darf und im Übrigen auch stets die vorherige Zustimmung des Nachbarn Mag. Dr. MW ‚überhaupt einzuholen wäre, was nicht vorliegend ist. Das beigelegte Schema der Bauwerberin spricht für sich selbst, weiters auch die beiliegenden Lichtbilder der bisher konsenslos ausgeführten Abgrabungen und betonierten Überbauten. Auch das nunmehr abgeänderte Bauvorhaben ist nicht genehmigungsfähig, beim rückwärtigen Gebäude ist wiederum eine grenzüberschreitende Fundamentierung vorgesehen, was einerseits statisch unzulässig ist und andererseits auch aufgrund der mangelnden Zustimmung des Nachbarn Mag. Dr. MW scheitert. Zudem stellt die gesamte beabsichtigte Ausführung eine schwere Gefährdung der Standsicherheit der Gebäude insgesamt dar, dies insbesondere auch aufgrund des gegebenen Untergrundes. Zudem stellen die Vorgegebenheiten auf der Liegenschaft Mag. Dr. MW, welche in sämtlichen Öffnungen zur Ostseite des beabsichtigten Bauvorhabens seit 1962 baubehördiich genehmigt sind, und welche stets mit freiem Auge sichtbar waren, absolute Hinderungsgründe für das gegenständliche Bauvorhaben dar. Es mangelt sohin auch an der nötigen Sicherheit des Brandschutzes aufgrund der gegebenen Öffnungen, was somit für die gesamte Grenze samt allen Gebäuden gilt, sodass nicht nur die Wohnungen sondern auch die Geschäftslokale, wie eingereicht, in keinster Weise genehmigungsfähig sind.
- Durch die beabsichtigte Bauausführung ist auch der Schutz vor Emissionen nicht gegeben, es liegt eine schwere Gefährdung vor, dies auch im Bereich der Entlüftungen sowie der hiedurch entstehenden Geruchsbelastung, die Tiefgarage wird den Kriterien einer Immissionsfreiheit in keinster Weise gerecht, hinzu treten die enormen Erschütterungen auch im Betrieb einer Tiefgarage auf die Gebäude insgesamt. Nicht unerwähnt zu lassen ist auch die Lärmentwicklung, wozu bisher keine wie immer gearteten Gutachten vorgelegt wurden, es wird sohin auch die unzulässige Lärmentwicklung eingewendet.
- Der Nachbar Mag. Dr. MW wendet jedoch auch die unzulässige Bebauungswelse, die Bebauungshöhe, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässigen Höhen ein, zudem auch die Nichteinhaltung der normierten Baufluchtlinle. Das Bauvorhaben der Bauwerberin überschreitet bereits im vorderen Bereich zur *** die Baufluchtlinie um über 60cm, was völlig unzulässig ist, die Bauwerberin hat sich an die normierte Baufluchtlinie zu halten. Zudem wird durch die gesamte Bauausführung eine eklatante Verletzung der ersessenen Servitutsrechte, wie oben beschrieben, verursacht, sodass im Verhältnis zum Nachbarn Mag. Dr. MW keinesfalls eine geschlossene Bebauung ausgeführt werden kann, es mangelt an der ausreichenden Belichtung generell, zudem auch auf das Recht des Nachbarn Mag. Dr. MW, über das Bauareal zu seinen außen angebrachten Versorgungsanlagen zu gehen und diese zu erreichen sowie auch seine Dachrinne in bestehendem Umfang abzuführen, wobei im vorderen Bereich hinzutritt, dass auch eine weitere Versorgungsanlage angebracht ist, dies für Kabelfernsehen, welche ebenfalls in der Zone der Baufluchtlinienüberschreitung gelegen ist. Letztlich wird auch eingewendet, dass die Gebäudehöhe nicht der gegebenen Bauklasse entsprechend ist, der Nachbar Mag. Dr. MW spricht sich sohin umfassend gegen das beabsichtigte Bauvorhaben aus, macht seine subjektiv öffentlichen Rechte umfassend im Sinne der NÖ Bauordnung geltend und wendet diese auch ein. […]“ Beantragt wurde das beabsichtigte und eingereichte Bauvorhaben nicht zu genehmigen und sämtliche Einreichungen abzuweisen. Dem Verfahrensakt der Stadtgemeinde *** ist zu entnehmen, dass am 21.9.2015 im Gegenstand eine Bauverhandlung stattfand. In dieser war insbesondere der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt vertreten. Der Niederschrift ist Folgendes zu entnehmen: „[…] Sachverhalt: Mit Bescheid vom 24.01.2014 wurde die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage und Geschäftslokalen erteilt. Nunmehr wurde aufgrund einer beabsichtigten Änderung des genehmigten Bauvorhabens unter Vorlage von Einreichunterlagen neuerlich um Baubewilligung für die geplanten Änderungen angesucht I. Abänderung bzw. Verkleinerung der Tiefgarage durch Teilabrückung zum Grundstück Nr. ***. römisch eins. Abänderung bzw. Verkleinerung der Tiefgarage durch Teilabrückung zum Grundstück Nr. ***. Die geplante Tiefgarage soll laut vorliegenden Einreichunterlagen im südlichen Bereich über eine Länge von 10,6 Meter direkt an der Grundgrenze zum Grundstück Nr. *** errichtet werden (zum Zeitpunkt der Besichtigung bereits hergestellt). Anschließend wird die Außenwand der Tiefgarage um 45 Grad auf Eigengrund abgeschwenkt und in einem Abstand von 3,57 Meter zum Grundstück *** bis zum nördlichen Ende der Tiefgarage ausgeführt (Länge 22,58 Meter). Zum Außenfundament des Gebäudes auf dem Grundstück Nr. *** (Nebengebäude) wurde ein Abstand von ca. 10-20 cm eingehalten (soweit am heutigen Tage ersichtlich), wodurch das Fundament des Nebengebäudes nicht durch die Tiefgarage berührt wird. II. Änderung durch Teilabrückung im Bauteil C-8, im
- Obergeschoß zurrömisch zwei. Änderung durch Teilabrückung im Bauteil C-8, im
- Obergeschoß zur Schaffung einer Belichtung zu den bestehenden Glasbausteinen (Nebenfenstern) auf dem Grundstück Nr. 15 Im
- Obergeschoß soll im TOP *** im Bereich der bestehenden Nebenfenster in der Außenwand des Gebäudes auf dem Grundstück Nr. *** zur Beibehaltung der Belichtung eine Abrückung der Wohnungsaußenwand ausgeführt werden. Die Abrückung der Außenwand beträgt 1,49 Meter, die Länge des geplanten Schachtes beträgt 2,25 Meter. Im Bereich dieser Abrückung wird die darunter liegende Decke mit einem Kiesdach und Flachdachgully zur Ableitung anfallender Niederschlagswässer ausgeführt. Das
- Obergeschoß erhält im Bereich der vorbeschriebenen Fenster auf dem Grundstück Nr. *** eine Aussparung mit einer Länge von 2,25 Meter und einer Breite von 1,49 Meter. Näheres ist aus den Einreich- und Projektsunterlagen zu entnehmen. Gutachten: Das gegenständliche Grundstück ist im örtlichen Flächenwidmungsplan als Bauland- Kerngebiet ausgewiesen. Aus bautechnischer Sicht bestehen gegen die geplanten Änderungen wie im Sachverhalt beschrieben keine Versagungsgründe. Die Fertigstellung der Baumaßnahmen ist gemäß § 30 NÖ BauO 2014 schriftlichDie Fertigstellung der Baumaßnahmen ist gemäß Paragraph 30, NÖ BauO 2014 schriftlich anzuzeigen und es ist ein tatsächlicher Lageplan beizulegen. Nachstehende Bescheinigungen sind der Baubehörde vorzulegen:
- Von der bauausführenden Firma ist zu bestätigen, dass die Baumaßnahmen plan- und bescheidgemäß ausgeführt wurden und das Bauvorhaben den Bestimmungen der NO BauO sowie der BTV und den einschlägigen ONORMEN entspricht
- Abnahmebefund eines befugten Fachmannes, dass die Baumaßnahmen entsprechend den statischen Erfordernissen bemessen, ausgeführt wurden Nachstehende Auflagen sind zu erfüllen: ● Die Grundgrenze darf nicht durch Gebäudeteile überbaut werden. ● Dachabwässer dürfen nicht auf Fremdgrund abgeleitet werden. Erklärungen Die von Dr. Wolfgang Schimek eingebrachten Einwendungen werden mündlich vollinhaltlich von Dr. Schimek verlesen und vorgetragen. Zu den Ausführungen des Bausachverständigen gebe ich die Erklärung ab, dass sämtliche Anträge aufrecht erhalten bleiben und insbesondere bereits durch das vorgelegte Schema, welches nach Errichtung der unterirdisch grenzüberschreitenden Fundamentierungen übermittelt wurde, jedenfalls als einheitlicher Baukörper ausgeführt wurden wie auch aus den vorgelegten Lichtbildern ersichtlich ist. Der Sachverständige konnte bei der heutigen Baubegehung aufgrund von Zuschüttungen dies überhaupt nicht wahrnehmen oder befunden. Es wird sohin jedenfalls beantragt, sowohl einen Geometer als auch einen Statiker beizuziehen zumal derartige Baukörper grenzüberschreitend und auch statisch völlig unzulässig sind, wobei sich dies heute jedenfalls im rückwärtigen Gebäude auch durch das nunmehr eingereichte Bauvorhaben ergibt und auch im vorderen Bereich der Betonklotz unmittelbar an das Gebäudefundament angesetzt wurde. Es besteht mangels Vorlage von Dokumentationsunterlagen im statischen Bereich keine wie immer gearteten Nachweise hinsichtlich der Standsicherheit, das jedenfalls stets zu überprüfen sein wird. Es fehlen auch bei der Ausführung der Tiefgarage sämtliche Nachweise und Gutachten betreffend Lärmschutz, Entlüftung sowie Erschütterungen, was jedenfalls Aufgabe der Bauwerberin wäre. Mangels dieser Untersuchungen und Gutachten kann sohin auch im Emmissionsschutz keine Baugenehmigung erteilt werden. Zudem liegen auch keine gesicherten Grenzunterlagen überhaupt vor und wurden solche auch nicht vorgelegt. Deshalb erhalte ich meine Aufträge aufrecht. Der Vertreter der Bauwerberin erklärt, dass der Gegenstand der heutigen Bauverhandlung lediglich das Abrücken und somit eine Verkleinerung des seinerzeit genehmigten Bauvorhabens darstellt und die gesamte Stellungnahme des Anrainers Dr. MW auf den bereits rechtskräftigen Baubescheid vom 24.01.2014 abzielt. Teilabschnitt der Wand entlang der Grundgrenze zum Gebäude Dr. MW war ebenfalls bereits Gegenstand des Baubescheides vom 24.01.
- Gleichzeitig wird festgehalten, dass für sämtliche Baumaßnahmen die G ein baubehördlich genehmigter Konsens vorliegt. In weiterer Folge ersucht die G um Einsichtnahme in den Bauakt Dr. MW, um auf Basis des genauen Wortlautes feststellen zu können, ob ein Fensterrecht tatsächlich vorliegt oder lediglich feuerbeständige Glasbausteine in der Brandwand bewilligt sind bzw. ob der Wohnraum im Bereich der ehemaligen großen Fensteröffnung auch als Wohnraum oder als Terrasse genehmigt wurde. Das mit den schriftlichen Einwendungen vorgelegte „Schema Unterfangung Dr. MW“ entspricht nicht den tatsächlichen Ausführungsstand und wurde tatsächlich keine grenzüberschreitende Ausführung errichtet. Allfällige ergänzende Stellungnahme zu den sehr allgemein formulierten Punkten des Rechtsanwaltes von Herrn Dr. MW wird bei Bedarf vorgelegt. Herrn Dr. Schimek für Dr. MW bringt vor, dass die unterirdische grenzüberschreitende Fundamentierung gemäß dem Schema DI M sehr wohl als vollendete Tatsache ausgeführt wurde und auch jederzeit in dieser Ausführungsart durcheinen Statiker und durch einen Geometer nachgeprüft werden kann. Zudem gibt die Bauwerberin selbst zu, dass sie jedenfalls auf dem Grundstück Dr. MW unterirdische grenzüberschreitende Fundamentierungen gesetzt hat. Dies ohne Zustimmung von Dr. MW, was auch heute noch mit freien Auge sichtbar ist. Abschließend erklären die Vertreter der Konsenswerberin, dass die gesamte Stellungnahme des Nachbarn Dr. MW weder inhaltlich noch sachlich zur Kenntnis genommen werden. Dr. MW erklärt, dass der gesamte Schriftverkehr der beiden Statiker vorgelegt werden kann und aus der Chronologie geht hervor, dass Unterfangungen gebaut wurden, bevor jegliche Einigkeit über die Maßnahmen bestand. Auch das vorgelegte Schema von Herrn DI M wurde erst nach dem Setzen der Baumaßnahmen vorgelegt. Die erschienen Nachbarn haben sich nach Durchführung des Lokalaugenscheins von der Verhandlung entfernt. Auf die Verlesung des laut und vernehmlich diktierten Protokolles wird invernehmlich verzichtet. Hierauf schließt der Verhandlungsleiter die gegenständliche Bauverhandlung nach einer kostenpflichtigen Verhandlungsdauer von 4 halben Stunden. […]“[…]“, Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 24.11.2015, Zl. ***-BAU/BV-35/2015, wurde schließlich der G AG („Bauwerberin“) und der S Immobilien GmbH die baubehördliche Bewilligung zur Abänderung (Bescheid vom 24.1.2014, GZ ***-Bau/BV-01/2014) durch Teilabrückung im Bauteil C, im
- Obergeschoß zur Schaffung einer Belichtung zu bestehenden Glasbaustein – Nebenfenster (WC) der Bebauung am Grünstück .*** und *** EZ.: *** sowie Abänderung bzw. Verkleinerung der Tiefgarage durch Teilabrückung zur Grundstück Nr. ***, EZ.: *** in ***, ***, auf dem (den) Grundstück(en) Nrt. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 24.11.2015, , Zl. ***-BAU/BV-35/2015, wurde schließlich der G AG („Bauwerberin“) und der S Immobilien GmbH die baubehördliche Bewilligung zur Abänderung (Bescheid vom 24.1.2014, GZ ***-Bau/BV-01/2014) durch Teilabrückung im Bauteil C, im
- Obergeschoß zur Schaffung einer Belichtung zu bestehenden Glasbaustein – Nebenfenster (WC) der Bebauung am Grünstück .*** und *** EZ.: *** sowie Abänderung bzw. Verkleinerung der Tiefgarage durch Teilabrückung zur Grundstück Nr. ***, EZ.: *** in ***, ***, auf dem (den) Grundstück(en) Nrt. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, erteilt. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung erhoben. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- März 2016, Zl. GZ ***-BAU/BV-35/2016, wurde diese Berufung teils zurückgewiesen und teils abgewiesen. Die Behörde begründete ihren Bescheid wie folgt: „Begründung Wie im Weiteren ausgeführt, liegt keiner der vom Berufungswerber geltend gemachten Berufungsgründe vor:
(1)Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen und Rechtsmitteln im Bauverfahren ist die Parteistellung des Herrn Dr. MW. Gemäß § 6 Abs 1 Z 3 und 4 der für dieses Verfahren anzuwendenden nö BauO 2014 genießen Nachbarn zum Schutz ihrer subjektiven-öffentlichen Rechte im Baubewilligungs- und baupolizeilichen Verfahren Parteistellung, welche mit Einleitung eines der genannten Verfahrens entsteht. Auch dem Berufungswerber kommt im Rahmen des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens Parteistellung zu.
(1)Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen und Rechtsmitteln im Bauverfahren ist die Parteistellung des Herrn Dr. MW. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 der für dieses Verfahren anzuwendenden nö BauO 2014 genießen Nachbarn zum Schutz ihrer subjektiven-öffentlichen Rechte im Baubewilligungs- und baupolizeilichen Verfahren Parteistellung, welche mit Einleitung eines der genannten Verfahrens entsteht. Auch dem Berufungswerber kommt im Rahmen des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens Parteistellung zu. Das gegenständliche Baubewilligungsverfahren betrifft die Abänderung der genehmigten baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage und Geschäftslokalen (Bescheid vom 24.01.2014, GZ ***-BAU/BV-01/2014) durch Teilabrückung im Bauteil C. im
- Obergeschoß zur Schaffung einer Belichtung zu bestehenden Glasbausteinen –Nebenfenster (WC). der Bebauung am Grundstück .*** und *** EZ.: *** sowie Abänderung bzw Verkleinerung der Tiefgarage durch Teilabrückung zu Grundstück Nr .***, EZ *** in der *** auf dem (den) Grundstück(en) Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch *** (Umfang des Verfahrens). Gegenstand dieses Verfahrens ist somit nicht die Baubewilligung vom 24.01.2014, GZ ***-BAU/BV-01/2014, sondern die Abänderung der genehmigten baubehördlichen Bewilligung. „Der Nachbar kann in einem Planwechselverfahren nur Einwendungen gegen die in diesem Verfahren gegenständlichen Planwechselmaßnahmen erheben, nicht aber solche gegen Baumaßnahmen, die vom jetzigen Planwechsel nicht umfasst, sondern Gegenstand der ursprünglichen Baubewilligung (oder eines anderen Planwechsels) gewesen sind (Hinweis E vom
- Februar 1991, 90/05/0096)“ (Rechtssatz 1 zu VwGH 2013/05/0178 vom 18.11.2014). „In einem Verfahren auf Abänderung der Baubewilligung gemäß § 22 Krnt BauO 1996 (in manchen Bauordnungen auch unter dem Institut des Planwechsels bzw. unter dem Gesichtspunkt der Genehmigung von Planänderungen behandelt) können Einwendungen der Nachbarn (Anrainer) nicht mehr erhoben werden, die sich auf bereits rechtskräftig bewilligte Gebäudeteile beziehen (vgl. hiezu E
- März 1997, Zl. 94/05/0077, VwSIg 14650 A/ 1997).“ (Rechtssatz 2 zu VwGH 2002/05/0745 vom 20.07.2004).„In einem Verfahren auf Abänderung der Baubewilligung gemäß Paragraph 22, Krnt BauO 1996 (in manchen Bauordnungen auch unter dem Institut des Planwechsels bzw. unter dem Gesichtspunkt der Genehmigung von Planänderungen behandelt) können Einwendungen der Nachbarn (Anrainer) nicht mehr erhoben werden, die sich auf bereits rechtskräftig bewilligte Gebäudeteile beziehen vergleiche hiezu E
- März 1997, Zl. 94/05/0077, VwSIg 14650 A/ 1997).“ (Rechtssatz 2 zu VwGH 2002/05/0745 vom 20.07.2004). Auch steht die Rechtskraft einer Baubewilligung für deren Gültigkeitsdauer der Erteilung weiterer Baubewilligungen für denselben Bauplatz nicht entgegen. (Vgl Rechtssatz 1 zu VwGH 2273/76 vom 22.03.1979). Einwendungen gegen das Bauprojekt können und dürfen sich daher in diesem Verfahren ausschließlich auf die Genehmigung der Abänderung der baubehördlichen Bewilligung beziehen, weil andernfalls der Verfahrensgegenstand überschritten würde und in ein anderes, bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, in dem der Beschwerdeführer auch keine Parteirechte (mehr) hat, eingegriffen würde. Die Einwendungsbefugnisse des Berufungswerbers sind sohin auf den Umfang dieses Verfahrens begrenzt. Insofern sich die Einwendungen des Berufungswerbers auf das baubewilligungsverfahren ***-BAU/BV-01/2014 beziehen, sind diese Einwendungen unzulässig und zurückzuweisen und darf auf das sachliche Vorbringen — weil nicht verfahrensgegenständlich — auch nicht mehr eingegangen werden (Vgl Rechtssatz 4 zu VwSlg 4966 A/ 1959). Es sind daher ausschließlich jene Einwendungen beachtlich, die sich auf das gegenständliche Planwechselverfahren beziehen, die sich also gegen die beantragten Änderungen des Bauprojekts richten. An dieser Stelle ist vorweg festzuhalten, dass weder die vom Berufungswerber im Rahmen der Bauverhandlung gemachten Einwendungen, noch die Einwendungen in der Berufung vom 10.12.2015 zwischen dem „ursprünglichen“ Baubewilligungsverfahren (***-BAU/BV-01/2014) und dem gegenständlichen Planwechselverfahren (***-BAU/BV-35/2015) unterscheiden. Diese Unterscheidung ist jedoch zwingend notwendig und für die Entscheidungsfindung ganz wesentlich.
(2)Im dargelegten Umfang sind ferner nur zulässige Einwendungen beachtlich. Zulässig ist eine Einwendung, wenn sie dem Gesetz entspricht. „Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nach der ständigen Rspr des VWGH (VwSlg 4683 A/ 1958) nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht. [...] Allein seinem Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist, insbesondere ob es sich um eine subjektiv-öffentliches oder um ein subjektives Privatrecht handelt (VwSlg 4966 A/ 1959). Inhaltlich zulässig sind im Baubewilligungsverfahren nur solche Einwendungen des Nachbarn, mit denen die Verletzung der in § 6 Abs 2 taxativ (erschöpfend) aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte behauptet wird.“ (Liehr/Riegler, NÖ BauO2, 2010, Anm zu § 6 B0 Rz 8)Inhaltlich zulässig sind im Baubewilligungsverfahren nur solche Einwendungen des Nachbarn, mit denen die Verletzung der in Paragraph 6, Absatz 2, taxativ (erschöpfend) aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte behauptet wird.“ (Liehr/Riegler, NÖ BauO2, 2010, Anmerkung zu Paragraph 6, B0 Rz 8) Gemäß § 6 Abs 2 nö BauO 2014 stehen den Parteien subjektive-öffentliche Rechte zu, welche die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz betreffen (Z 1), die den Schutz vor Emissionen iSd § 48 nö BauO betreffen (Z 2) und die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe dienen, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der zulässigenGemäß Paragraph 6, Absatz 2, nö BauO 2014 stehen den Parteien subjektive-öffentliche Rechte zu, welche die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz betreffen (Ziffer eins,), die den Schutz vor Emissionen iSd Paragraph 48, nö BauO betreffen (Ziffer 2,) und die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe dienen, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen. Diese Auflistung ist taxativ. Keine Parteistellung resultiert daher etwa aus Einwendungen hinsichtlich der mit der Ausführung des bewilligten Vorhabens verbundenen Emissionen (Baulärm, Staub udgl.); kein Rechtsanspruch von Nachbarn besteht etwa auf Vollständigkeit der Planunterlagen, sofern davon nicht die Beurteilung subjektiv-öffentlicher Rechte abhängig ist, oder die Einhaltung der Abstandsvorschriften gegenüber anderen Anrainern. „Verfahrensmängel können nur insofern geltend gemacht werden, als Nachbarn in der Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden.“ (Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht 2015, § 6 zu Abs 2 S38t).„Verfahrensmängel können nur insofern geltend gemacht werden, als Nachbarn in der Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden.“ (Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht 2015, Paragraph 6, zu Absatz 2, S38t).
(3)Zur Beurteilung der Zulässigkeit von Einwendungen ist auch erforderlich, dass diese ein bestimmtes Maß an Substantiierung und Konkretisierung aufweisen, wobei zwar keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind (Rechtssatz 1 zu VwSlg 14357 A/ 1995), aber der Behörde dennoch ermöglicht werden muss, die erhobenen Einwendungen nachzuprüfen. Die Rechtsprechung verlangt - ähnlich wie die Zivilgerichte - eine gewisse Konkretisierung des Parteienvorbringens, die sogar auch unvertretenen Parteien zugemutet werden kann: „Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt also nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann. Insbesondere ist das Vorbringen, keinen Einwand zu erheben, wenn den Bestimmungen der Bauordnung Rechnung getragen wird, keine Einwendung im Rechtssinne (Hinweis Hauer, Tiroler Baurecht, zweite Aufl, Entscheidung 26 ff zu § 29 Tir BauO 1989).“ (Rechtssatz 1 zu 2007/07/0085, 25.09.2008). „Es bedarf einer konkreten - und nicht "impliziten" - Aussage, in welchem subjektiven Recht der Nachbar verletzt zu sein behauptet; nur im Rahmen dieses (behaupteten) verletzten subjektiven Rechts kommt eine Konkretisierung von Einwendungen in Betracht.“ (Rechtssatz l zu VwGH 99/04/0034 vom 19.03.2003). „Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung„Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt also nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann. Insbesondere ist das Vorbringen, keinen Einwand zu erheben, wenn den Bestimmungen der Bauordnung Rechnung getragen wird, keine Einwendung im Rechtssinne (Hinweis Hauer, Tiroler Baurecht, zweite Aufl, Entscheidung 26 ff zu Paragraph 29, Tir BauO 1989).“ (Rechtssatz 1 zu 2007/07/0085, 25.09.2008). „Es bedarf einer konkreten - und nicht "impliziten" - Aussage, in welchem subjektiven Recht der Nachbar verletzt zu sein behauptet; nur im Rahmen dieses (behaupteten) verletzten subjektiven Rechts kommt eine Konkretisierung von Einwendungen in Betracht.“ (Rechtssatz l zu VwGH 99/04/0034 vom 19.03.2003). „Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen; ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein oder die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, weil dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer Rechtsverletzung in bezug auf ein bestimmtes Recht immanent ist, sodass dem Vorbringen entnommen werden können Q1155, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird (Hinweis E 15.11.1994, 94/07/01 l2, 94/07/01 13).“ (Rechtssatz 2 zu VwGH 2008/05/0166). Zur erforderlichen Konkretisierung von Einwendungen vergleiche ferner Rechtssatz 1 zu AW 2010/05/0030 vom 20.07.2010; Rechtssatz 2 zu VwGH 2009/05/0054 vom 17.04.2012; Rechtssatz 1 zu VwGH 2008/05/0166 vom 28.01.2009; Rechtssatz l zu AW 2010/05/0028 vom 29.07.2010.
(4)Es bedarf somit einer Tatsachenbehauptung und einer damit zusammenhängenden behaupteten Rechtsverletzung. Aus den dargelegten Entscheidungen lässt sich entnehmen, dass die Rechtsprechung lediglich die Erkennbarkeit der behaupteten Verletzung eines subjektiven- öffentlichen Rechts genügen lässt. An dieses Kriterium werden somit nur minimale Anforderungen gestellt, um unvertretenen und juristisch nicht ausgebildeten Parteien den Rechtsschutz nicht abzuschneiden. Dieses Kriterium hat der Berufungswerber mit seinen Ausführungen erfüllt. Bei Tatsachenbehauptungen - die die behauptete Rechtsverletzung konkretisieren, substantiieren und schlussendlich auch beweisen sollen — ist keine Rechtskenntnis erforderlich. Aus diesem Grund sind auch höhere Anforderungen an die Substantiierung des Sachverhalts zu stellen, als der Minimalstandard für die Erkennbarkeit der Rechtsverletzung. Keine der Einwendungen des Berufungswerbers, auch nicht die Berufung selbst, erfüllen die notwendige Voraussetzung der Konkretisierung und Substantiierung des Sachverhalts, die eine Überprüfung und damit einen Beweis der behaupteten Rechtsverletzung letzten Endes überhaupt erst ermöglicht. Wenn nämlich kein Tatsachensubstrat zum Beweis einer behaupteten Rechtsverletzung vorgebracht wird, hat die Behörde keinerlei Anhaltspunkte für die neuerliche Überprüfung der behaupteten Rechtsverletzungen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens wurde die Einhaltung der Bauordnung unter Berücksichtigung der Einwendungen des Berufungswerbers bereits geprüft. Dieses Kriterium, also ein hinreichend konkretisiertes Tatsachenvorbringen, wurde vom Berufungswerber nicht erfüllt. „Die Parteistellung der Nachbarn dient verfahrensrechtlich „lediglich“ als Korrektiv für die Behörde, zumal von Seiten der gesetzlichen Vorgaben der Prüfungsumfang der Behörde ohne Parteien derselbe ist.“ (Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht 2015, § 6 EB S 37).zumal von Seiten der gesetzlichen Vorgaben der Prüfungsumfang der Behörde ohne Parteien derselbe ist.“ (Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht 2015, Paragraph 6, EB S 37). Das Tatsachenvorbringen des Berufungswerbers erschöpft sich hingegen in ganz pauschalen Behauptungen, es seien subjektive-öffentliche Rechte des Berufungswerbers verletzt worden, wobei die gesetzliche Aufzählung in § 6 nö BauO teilweise offensichtlich lediglich kopiert wurde, ohne das Vorbringen inhaltlich in irgendeiner Weise zu substantiieren. Die allgemeine Behauptung, es seien alle denkbaren Rechte verletzt worden, ist nicht ausreichend. Es muss einDas Tatsachenvorbringen des Berufungswerbers erschöpft sich hingegen in ganz pauschalen Behauptungen, es seien subjektive-öffentliche Rechte des Berufungswerbers verletzt worden, wobei die gesetzliche Aufzählung in Paragraph 6, nö BauO teilweise offensichtlich lediglich kopiert wurde, ohne das Vorbringen inhaltlich in irgendeiner Weise zu substantiieren. Die allgemeine Behauptung, es seien alle denkbaren Rechte verletzt worden, ist nicht ausreichend. Es muss ein zumindest loser Zusammenhang zwischen dem behaupteten regelwidrigen Zustand (Sachverhalt) und dem verletzten Recht (Tatbestand) erkennbar sein, was aber nur möglich ist, wenn die Rechtsverletzung zumindest ansatzweise näher beschrieben wird. Der Berufung kann aber beim besten Willen nicht entnommen werden, durch welche Änderung der Baubewilligung (Teilabrückung im Bauteil C und Verkleinerung der Tiefgarage) sich der Berufungswerber in einem subjektiven-öffentlichen Recht verletzt erachtet. Auch wurde kein einziger konkreter Beweis vorgelegt. Es wurden lediglich auf Seite 6 der Berufung umfassende Beweisanträge gestellt, die aber weder ein genaues Beweisthema anführen und zudem bereits in erster Instanz eingeholt wurden. Die Berufungsausführungen sind daher nicht konkret und stellen daher im Sinne der Judikatur unzulässige Einwendungen dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Berufungswerber im gesamten gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nachweislich anwaltlich vertreten war und ist.
(5)Der Berufung kann nicht einmal entnommen werden, welche Einwendungen sich auf die Abänderung der Baubewilligung beziehen (das gegenständliche Verfahren) und welche sich auf die ursprüngliche Baubewilligung beziehen; nur im ersten Fall wären Einwendungen überhaupt statthaft. In diesem Sinne ist es keineswegs ausreichend, sich auf die Verletzung von allen nur denkbaren Rechten zu berufen, sondern es muss auch - zumindest oberflächlich - dargelegt werden, aus welchem konkreten faktischen Grund ein bestimmtes Recht verletzt worden sein soll, dh die behauptete Rechtsverletzung muss durch Fakten zumindest ansatzweise konkretisiert und untermauert werden. Die verwendeten Leerformeln erschöpfen sich in unspezifischen Behauptungen und gehen inhaltlich nicht über einen wortreich ausgeführten pauschalen und undifferenzierten Protest gegen das Bauproiekt hinaus, was vom VwGH als unzureichend und unzulässig beurteilt wurde (siehe oben Rechtssatz 2 zu VwGH 2008/05/0166). Wie bereits angemerkt, hat der Berufungswerber weder in den schriftlichen Einwendungen vom 18.09.2015, noch bei seinen mündlichen Einwendungen in der Bauverhandlung vom 21.09.2015, noch in den Einwendungen in seiner Berufung vom 10.12.2015 zwischen dem Baubewilligungsverfahren ***-BAU/BV-Ol/2014 und dem gegenständlichen Änderungsverfahren ***-BAU/BV-35/2015 unterschieden. Diese Unterscheidung ist aber. wie dargelegt, von grundsätzlicher Bedeutung. Festzuhalten ist noch einmal, dass es sich im gegenständlichen Verfahren um Verkleinerungen des genehmigten Bauprojekts durch Abrückungen handelt, nämlich um eine Teilabrückung im Bauteil C, sowie um eine Verkleinerung der Tiefgarage durch Teilabrückung zu Grundstück Nr .***. Im Verfahren ***-BAU/BV-Ol/2014 hat der Berufungswerber seine Parteistellung aufgrund Nichterhebung von zulässigen Einwendungen verloren und war bzw ist daher auch nicht berechtigt, in diesem Verfahren (***-BAU/BV-01/2014) Einwendungen zu erheben. Keine der Einwendungen in der gegenständlichen Berufung legt dar, in welchen Rechten der Berufungswerber aus welchen Gründen durch die Verkleinerungen des Bauprojektes im Vergleich zum bewilligten Bauproiekt (wogegen der Berufungswerber keine Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen hat) konkret verletzt sein soll. Durch Verkleinerungen und Teilabrückungen des Projekts kann es in aller Regel zu keinen Verschlechterungen der Position des Berufungswerbers kommen. Eine Rechtsverletzung ist somit nicht einmal annähernd indiziert. Es deutet somit nichts auf eine Verletzung von subjektiven-öffentlichen Rechten des Berufungswerbers hin und vermögen weder die Einwendungen, noch die Berufung Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bauverfahrens und Baubewilligung zu wecken. Andernfalls hätte der Berufungswerber entsprechende Beweise und konkrete Tatsachenbehauptungen vorbringen müssen. Der Berufungswerber ist übrigens der einzige Beteiligte, der jemals Einwendungen gegen die Baubewilligung und die Änderung der Baubewilligung erhoben hat.
(6)Die Berufung bezieht sich überdies ihrem Wortlaut nach undifferenziert stets auf das gesamte Bauprojekt und nicht auf die in diesem Verfahren ausschließlich zu beurteilenden Änderungen der Baubewilligung. Der Diktion der Berufung folgend, ist daher von Einwendungen gegen das gesamte Projekt auszugehen, über welche aber bereits zum ganz überwiegenden Teil rechtskräftig entschieden wurde, nämlich im Verfahren ***—BAU/BV-01/2014. Die Berücksichtigung von Einwendungen, die sich auf das Verfahren ***-BAU/BV-01/2014 beziehen, ist unzulässig, weil sie in den Bestand des rechtskräftigen Baubewilligungsbescheids eingreifen und der Berufungswerber in diesem Verfahren außerdem keine Parteistellung hat. Sofern die Einwendungen das Baubewilligungsverfahren ***—BAU/BV-01/2014 betreffen, sind Einwendungen, wie oben aufgezeigt, als unzulässig zurückzuweisen und ist es der Behörde sogar untersagt, noch inhaltlich auf diese einzugehen. Sofern die Einwendungen das gegenständliche Baubewilligungsverfahren ***-BAU/BV-3 5/2015 betreffen, sind die Einwendungen, wie oben aufgezeigt, mangels ausreichender Konkretisierung des Sachverhalts als unschlüssig abzuweisen.Sofern die Einwendungen das gegenständliche Baubewilligungsverfahren ***-BAU/BV-3 5 aus 2015, betreffen, sind die Einwendungen, wie oben aufgezeigt, mangels ausreichender Konkretisierung des Sachverhalts als unschlüssig abzuweisen. Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diesen Bescheid wurde nun fristgerecht Beschwerde erhoben. Dieser ist insbesondere Folgendes zu entnehmen: „[…] 2. Beschwerdegründe Der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz vom 08.03.2016 zur GZ: ***-BAU/BV-01/2016-B wird seinem gesamten Inhalte und Umfange nach angefochten.Der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz vom 08.03.2016 zur GZ: ***-BAU/BV-01/2016-B wird seinem gesamten Inhalte und Umfange nach angefochten. Als Beschwerdegründe werde insbesondere Nichtigkeit, unrichtige und unvollständige rechtliche Beurteilung, erhebliche Verfahrensmängel, unrichtige Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung und Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht, sodass der Bescheid insgesamt an Rechtswidrigkeit leidet. Der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz vom 08.03. 2016 zur GZ: ***-BAU/BV- 01/2016-B ist sohin rechtswidrig und wird der nunmehrige BeschwerdeführerIn seinen Rechten verletzt.Der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz vom 08.03. 2016 zur GZ: ***-BAU/BV- 01/2016-B ist sohin rechtswidrig und wird der nunmehrige BeschwerdeführerIn seinen Rechten verletzt. Der bekämpfte Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz vom 08.03.2016 zur GZ: ***-BAU/BV-01/2016-B ist zudem mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet und geht von unrichtigen Feststellungen aus, zudem hat die Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen und den angefochtenen Bescheid auch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet.Der bekämpfte Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz vom 08.03.2016 zur GZ: ***-BAU/BV-01/2016-B ist zudem mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet und geht von unrichtigen Feststellungen aus, zudem hat die Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen und den angefochtenen Bescheid auch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet.
- a)Nachbarrechte und Parteistellung des Beschwerdeführers Richtig ist, dass die Erhebung von Einwendungen von der Parteistellung nach den Bestimmungen der NÖ BauO abhängig ist und Einwendungen spätestens in der Bauverhandlung zu erheben sind. Unstrittig ist weiters, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Ladung zur Bauverhandlung übermittelt wurde. Davon ausgehend hat der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II.Davon ausgehend hat der Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz jedoch eine völlig unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Faktum ist, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer Mag. Dr. MW Parteistellung im Sinne des § 6 NO BauO zukommt, ansonsten auch nicht eineParteistellung im Sinne des Paragraph 6, NO BauO zukommt, ansonsten auch nicht eine Ladung zur Bauverhandlung erfolgt wäre. Die subjektiv öffentlichen Rechte von Herrn Mag. Dr. MW ergeben sich in Bezug auf Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz zu Bauwerken auf dem Nachbargrundstück, weiters im Schutz vor Emissionen sowie im Umfang der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, des Bauwiches sowie der Abstände zwischen den Bauwerken und auch die Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster, wobei diesbezüglich nicht nur die bestehend bewilligten Fenster, sondern auch die zukünftig bewilligungsfähigen Fenster zu berücksichtigen sind. Entgegen den unrichtigen Ausführungen der belangten Behörde hat der nunmehrige Beschwerdeführer diese Parteistellung auch nie verloren, zumal dieser fristgerecht - wie auch von der Behörde bestätigt - Einwendungen erhoben hat, welche auch im Zuge der mündlichen Verhandlung verlesen wurde und sohin Bestandteil der Bauverhandlung geworden sind. Entgegen den unrichtigen Ausführungen der belangten Behörde, welche auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen hat, handelt es sich beim Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.01.2014 sehr wohl um Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 22 NÖ BauO und stellen die Ausführungen des nunmehrigenParagraph 6, Absatz 2, 22 NÖ BauO und stellen die Ausführungen des nunmehrigen Beschwerdeführers im Schreiben vom 19.01.2014 auch taugliche Einwendungen dar. Faktum ist, dass Einwendungen auch nicht qualifiziert erhoben werden müssen, es reicht nach ständiger Rechtsprechung bereits aus, wenn die Rechtsverletzung bloß behauptet wird, dass das Bauvorhaben tatsächlich gegen diese Bestimmungen verstößt, ist nicht Voraussetzung einer Einwendung im Rechtssinne (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0101). Der Beschwerdeführer hat auch keine unzulässigen Einwendungen erhoben, sodass es auch diesbezüglich nicht zum Verlust einer Parteienstellung kommen kann. Selbst wenn die Behörde davon ausgeht, dass die Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers unbegründet und nicht berechtigt seien, was ausdrücklich bestritten wird, so wäre dennoch im Bescheid über die erhobenen Einwendungen abzusprechen gewesen und wäre dem nunmehrigen Beschwerdeführer - welcher Parteienstellung hat - der Bescheid vom 24.01.2014 zur GZ: ***-BAU/BV-01/2014 zuzustellen gewesen, dies samt Rechtsbelehrung. Ob die Einwendungen zielführend sind oder waren, ist sohin nicht entscheidend, ausschlaggebend kann nur sein, dass der Beschwerdeführer als Nachbar Einwendungen erhoben hat, sodass die Parteienstellung stets gewahrt blieb und muss dem Beschwerdeführer bereits aufgrund der Einwendungen ein Bescheid zugestellt werden und die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels offen gelassen werden. Auch die nunmehr belangte Behörde lässt völlig unberücksichtigt, dass die Baubehörde Einwendungen - unabhängig von der Eignung und Qualifikation - zu behandeln hat. Selbst wenn die Behörde vermeint, dass es sich nicht um qualifizierte oder begründete Einwendungen handelt, so wäre über diese im baubehördlichen Bewilligungsbescheid selbst auszusprechen gewesen und können diese nicht vorab unberücksichtigt bleiben. Entgegen den Ausführungen der Behörde wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer wesentliche Planunterlagen nie zur Kenntnis gebracht und hatte der Beschwerdeführer auch nie die Möglichkeit zur Einsichtnahme, sodass diesbezüglich überhaupt keine konkreten Einwendungen erhoben werden konnten, was dem Beschwerdeführer jedoch nicht vorgeworfen oder angelastet werden kann. Wenn die Behörde vermeint, dass Einwendungen nicht vorbehalten werden können, so ist jedoch zu bedenken, dass die Baubehörde selbst zugestanden hat, dass insbesondere die Ostseite des gegenständlichen Projektes nach Vorlage von Plänen hiezu noch mit dem Beschwerdeführer erörtert werden muss.
- b)Amtswegige Vorprüfung, Überprüfung und Anordnung eines Baustopps aufgrund bestehender Gefährdung, amtswegiges Tätigwerden Wesentlich ist, dass im Bauverfahren vom Amtssachverständigen WA sogar ausdrücklich bestätigt wurde, dass die bewilligten Fenster des Nachbarn Mag. Dr. MW auf Grund der seinerzeit herrschenden Rechtslage unabhängig der Qualifikation als Haupt- oder Nebenfenster voll zu berücksichtigen sind, was im gegenständlichen Verfahren unrichtig bewertet wurde, jedoch bereits von Amts wegen aufgegriffen hätten werden müssen. Die Behörde hätte sohin unabhängig von der Parteistellung bzw. dem angeblichen Verlust der Parteistellung des Beschwerdeführers Erhebungen tätigen müssen und wie auch vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 19.01.2014 eingefordert - die Einhaltung der Bestimmungen der NÖ BauO zu überprüfen gehabt. Bereits aus dem eingereichten Bauplan wäre auch ersichtlich gewesen, dass die Ausführung des Neubaues zu massiven Problemen der Standsicherheit führen wird. Zu sehen war, dass wesentliche Teile der Tiefgarage planungsmäßig überhaupt auf dem Nachbargrundstück von Herrn Mag. Dr. MW auszuführen sind, das gesamte Bauvorhaben ist nur durchführbar, sofern ständig und in massiver Weise in das Eigentum von Herrn Mag. Dr. MW dahingehend eingegriffen wird, dass massive unterirdische Einbauten grenzüberschreitend ausgeführt werden, dies auch im Bereich der Außenmauern der Tiefgarage, welche sich zur Gänze auf der Liegenschaft von Herrn Mag. Dr. MW befinden sollen. Diesbezüglich lag jedoch von Anfang an nie eine Zustimmung von Herrn Mag. Dr. MW vor, sodass die Baubehörde seinerzeit bereits das Bauansuchen in der Vorprüfung zurückzuweisen gehabt hätte, ohne vorherige Zustimmung von Herrn Mag. Dr. MW kann das Projekt nie durchgeführt werden, dies unabhängig davon, ob dieser Einwendungen erhebt oder nicht. Auch die belangte Behörde hätte sohin aufgrund ihrer amtswegigen Verpflichtung die Einhaltung der Bestimmungen der NO BauO zu prüfen gehabt und wurde auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt nicht eingegangen. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers wäre jedenfalls unabhängig davon einzugehen gewesen, ob es sich um berechtigte Einwendungen oder verspätete handelt. Die Behörde hätte und hat jedenfalls in baupolizeilicher Hinsicht unverzüglich einzuwirken, zumal Gefahr für Leib und Leben besteht und Einsturzgefahr gegeben ist, es gab bereits Knalleffekte, welche laut hörbar waren, zudem ist es bereits zu einem Verziehen der Türbereiche im Gebäude von Herrn Mag. Dr. MW gekommen, es liegen selbst für eine vorübergehende Unterfangung keine gesicherten statischen Nachweise der Zulässigkeit vor, die Bauwerberin hat trotz Aufforderung solche Nachweise auch bis heute nicht zur Vorlage gebracht. Laut dem von Herrn Mag. Dr. MW beigezogenen Statiker bestehen erhebliche Bedenken gegen die derzeit praktizierten Unterfangungsversuche, in statischer Hinsicht wird die versuchte Ausführung als fachwidrig anzusehen sein, welche im Übrigen zur Substanzschädigung der Gebäude von Mag. Dr. MW führen muss. Bereits baupolizeilich war es und ist es Aufgabe der Stadtgemeinde *** unverzüglich Nachschau zu halten, die Sachverständigen beizuziehen und einen Baustopp zu verhängen, die bereits eingetreten Schäden sind unverzüglich zu befunden. Die Baubehörde hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass selbst für eine Unterfangung während der Bauausführung die Zustimmung des angrenzenden Nachbars Mag. Dr. MW einzuholen ist, welche bisher keinesfalls vorliegt, selbst laut dem vermeinten Baubescheid ist die vorherige Einholung der Zustimmung des Grundstücksnachbars Mag. Dr. MW jedenfalls stets notwendig und ist dies auch Teil des Bescheides. Die Bauwerberin hat jedoch bisher weder eine Zustimmung von Herrn Mag. Dr. MW erwirkt, noch diesen überhaupt ordnungsgemäß von der gesamten Tragweite des Bauvorhabens informiert, sodass auch diesbezüglich mit einem Baustopp vorzugehen gewesen wäre und ist. Herrn Mag. Dr. MW wurden bisher sämtliche Pläne vorenthalten, nunmehr stellt sich sogar heraus, dass das gesamte geplante Bauvorhaben auf der Nachbarliegenschaft plan- und statikmäßig vorsieht, dass wesentliche Teile dieses Bauvorhabens auf der Liegenschaft von Herrn Mag. Dr. MW unterirdisch zu errichten sind, ansonsten das gesamte Bauvorhaben überhaupt nicht durchführbar ist. Herr Mag. Dr. MW hat seine Zustimmung ausdrücklich verweigert und kann es nicht angehen, dass völlig unzulässig in die Eigentumsrechte von Herrn Mag. Dr. MW eingegriffen wird, dies sogar dahingehend, dass man beabsichtigt, notwendige Bauteile des Neubaus überhaupt auf fremden Grund dauernd zu errichten. Die bisherigen Versuche der Grabungen waren bereits fachwidrig und schädigend, es ist zu Schadenseintritten gekommen, auch die Unterfangungsmaßnahmen wurden statisch völlig unzulässig ausgeführt, was ebenfalls zur Verhängung eines Baustopps führen musste und muss.
- c)Verfahrensmängel Wie bereits ausgeführt bestehen sehr wohl subjektiv öffentliche Rechte von Herrn Mag. Dr. MW, welcher im Übrigen auch Einwendungen seinerzeit im Bauverfahren fristgerecht erhoben hat. Die Behörde hat zwar zugestanden, dass Herr Mag. Dr. MW Einwendungen erhoben hat, hat diese jedoch nicht gebührend gewertet und auch nicht behandelt bzw. über diese abgesprochen. Durch die Erhebung von Einwendungen hat Herr Mag. Dr. MW die Parteienstellung erhalten und kann es nicht angehen, dass ihm bis heute ein Baubescheid samt Rechtsbelehrung nicht übermittelt wurde, was ein Grundrecht darstellt. Es wurden sohin die Grundrechte auf ein gesetzgemäßes Verfahren eklatant verletzt, auch das Recht auf einen gesetzlichen Richter, jeglicher Partei, welche zumindest Einwendungen erhebt, ist der Baubescheid zuzustellen, dies auch im Sinne der Ermöglichung der Rechtsmittel samt einer Rechtsmittelbelehrung. Ob die Einwendungen selbst zielführend waren oder nicht, ist nicht relevant, Herrn Mag. Dr. MW hätte aufgrund seiner erhobenen Einwendungen ein Bescheid zugestellt werden müssen und hätte in diesem Bescheid auch über die Einwendungen abgesprochen werden müssen. Mangels jeglicher Zustellung eines Bescheides an Herrn Mag. Dr. MW als Partei, welche Einwendungen erhoben hat, ist eine Baubewilligung nach wie vor nicht in Rechtswirksamkeit erwachsen und konnte auch nicht. Ohne rechtskräftige Baubewilligung ist jedoch jegliche Bauausführung untersagt, der Bauwerberin wäre aber auch laut Baubescheid überhaupt mangels einer Zustimmung durch Herrn Mag. Dr. MW keine Bauausführung möglich. In baupolizeilicher Hinsicht wäre sofort der Baustopp zu verfügen gewesen, zumal eine eklatante Substanzschädigung der Gebäude von Herrn Mag. Dr. MW samt Einsturzgefahr droht, wobei es bereits zu unzulässigen und statisch bedenklichen Unterfangungsversuchen gekommen ist, wodurch in das Eigentum von Herrn Mag. Dr. MW unzulässig eingegriffen wurde. Die Baubehörde ist sogar selbst der Ansicht, dass nicht einmal mit den Unterfangungsarbeiten begonnen hätte werden dürfen, sofern nicht die im Baubescheid genannte vorherige Zustimmung von Herrn Mag. Dr. MW eingeholt wird, der Bauwerberin ist bis heute der Nachweis irgendeiner Zustimmung von Herrn Mag. Dr. MW nicht gelungen, demgemäß wäre die Bauwerberin aufzufordern gewesen, unverzüglich jegliche Bautätigkeit zu unterlassen. Es darf nochmals festgehalten werden, dass Einwendungen jedenfalls zu behandeln sind und über diese abzusprechen ist. Zudem ist dem Verfasser von Einwendungen der Bescheid samt Rechtsbelehrung zuzustellen. Es kann jedenfalls nicht vorab einer Einwendung die Eignung als Einwendung abgesprochen werden und jemandem die Parteistellung abgesprochen werden. Im Übrigen wurde seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers bereits in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, welche jedoch nicht durchgeführt wurde. Seitens der Behörde erfolgte auch keinerlei Begründung, warum eine Berufungsverhandlung nicht durchgeführt wurde, sodass auch diesbezügliche eine eklatante Verletzung von Verfahrensrechten vorliegend ist, welche zur Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides und des gesamten Verfahrens führen muss. […]“ Beantragt wurde insbesondere, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, möge den angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz vom 08.03.2016 zur GZ: ***-BAU/BV-01/2016-B vollinhaltlich aufheben und ersatzlos beheben.Beantragt wurde insbesondere, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, möge den angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz vom 08.03.2016 zur GZ: ***-BAU/BV-01/2016-B vollinhaltlich aufheben und ersatzlos beheben. Vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** wurde diese Beschwerde samt Verfahrensakte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde der Bauwerberin die gegenständliche Beschwerde zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Äußerung abzugeben. Nachstehende Äußerung gemäß § 10 VwGVG wurde am 29.11.2016 erstattet:Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde der Bauwerberin die gegenständliche Beschwerde zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Äußerung abzugeben. Nachstehende Äußerung gemäß Paragraph 10, VwGVG wurde am 29.11.2016 erstattet: „[…] Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Baubehörde im (ursprünglichen) Bauverfahren weder zugestanden, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.01.2014 Einwendungen erhoben hat, noch hat sie jemals die Ansicht vertreten, dass diese vom Beschwerdeführer behaupteten Einwendungen nicht qualifiziert und zur Behandlung im Verfahren nicht geeignet seien. Die Baubehörde hat vielmehr entsprechend der Rechtslage festgestellt, dass der Beschwerdeführer gegen die ursprüngliche Baubewilligung vom 24.01.2014 keine Einwendungen erhoben hat. Zu Recht als unbeachtlich qualifiziert hat vielmehr die Baubehörde die "Einwendungen" des Beschwerdeführers im gegenständlichen Abänderungsverfahren, weil sich diese, wie bereits ausgeführt, in Wahrheit nicht gegen die Abänderung, sondern gegen das ursprüngliche Bauprojekt wenden. Dies ist umso unverständlicher, als sich der wesentliche Inhalt der gegenständlichen Beschwerde auf die angebliche Beeinträchtigung der "Fensterrechte" des Beschwerdeführers bezieht, während das Abänderungsprojekt ohnehin (ohne Anerkenntnis einer diesbezüglichen rechtlichen Verpflichtung) ein Abrücken des Bauprojektes von den beiden in der Grenzmauer des Beschwerdeführers vorhandenen, entsprechend der im Jahre 1962 erteilten Baubewilligung mit feuersicheren GIasbausteinen vermauerten, Öffnungen vorsieht. Die im gegenständlichen Abänderungsverfahren erhobenen Einwendungen könnten aber schon aus rein rechtlichen Gründen nur dann zielführend sein, wenn gegenüber der ursprünglichen Baubewilligung eine Verschlechterung seiner behaupteten Nachbarrechte eintreten würde, was aber auf Grund des Abrückens eindeutig auszuschließen ist. Zur Illustration der Situation der Glasbausteinfenster nach Fertigstellung wird auf die beiliegenden Lichtbilder (Lichtbilderkonvolut Beilage ./A) verwiesen. Diese zeigen, dass die Bauwerber dem Nachbarn durch die Abänderung ohne rechtliche Verpflichtung entgegengekommen sind, und durch das Abrücken die Funktion der Glasbausteinfenster zur Gewährleistung eines Lichteinfalles für die dahinter befindlichen Nebenräume (Bad, WC) erhalten bleibt. Es ist daher völlig unverständlich, dass sich der Nachbar gegen diese Abänderung ausspricht, obwohl ihm klar sein muss, dass er bei Ausführung des Projektes entsprechend der ursprünglichen Baubewilligung, zu welcher die Bauwerber berechtigt wären, mit dem Verlust dieser Funktion rechnen muss. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer, offensichtlich je nach Verfahrensstand, bezüglich seiner "Fensterrechte" unterschiedliche Angaben macht. Während er beispielsweise in der gegenständlichen Beschwerde behauptet, dass die drei "Fenster" in seiner Grenzmauer in den 70er Jahren ordnungsgemäß bewilligt worden seien, behauptet er in seiner unmittelbar vor der Bauverhandlung vom 21.09.2015 erstatteten Stellungnahme vom 18.09.2015, dass die "Situation" in der Grenzmauer unstrittig seit 1962 baubehördlich genehmigt worden sei, und insbesondere die (mittlerweile von ihm selbst zugemauerte) große Fensteröffnung mittels Glas seit 1962 stets gegeben und sichtbar gewesen sei. Abgesehen von diesem Widerspruch hätte die vom Beschwerdeführer nunmehr behauptete baubehördliche Bewilligung seiner "Fenster" in den 70er Jahren zur Folge, dass sich daraus gerade kein "Fensterrecht" ableiten ließe, welches im Bauverfahren auch nur abstrakt - abgesehen von der im konkreten Fall gegebenen geschlossenen Bauweise - zu berücksichtigen wäre. In den 70er Jahren war bereits die NÖ BO 1968 bzw. in weiterer Folge die NÖ BO 1976 in Geltung, und war zu diesem Zeitpunkt die Bewilligung eines Hauptfensters in einer Grenzmauer, wie dies tatsachenwidrig vom Beschwerdeführer behauptet wird, absolut unzulässig. Nebenfenster konnten mit einer zeitlichen Begrenzung von höchstens 25 Jahren bewilligt werden, in den folgenden Bauordnungen (NÖ BO 1996 und 2014) wurde jedoch diesbezüglich eindeutig festgehalten, dass nach der bisherigen Rechtslage bewilligte Nebenfenster und Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwänden über die bewilligte oder bisher gesetzlich vorgesehene Dauer nur solange bestehen bleiben dürfen, solange der Eigentümer des an die Brandwand angrenzenden Grundstückes zustimmt (siehe Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht6‚ Seite 624, AB zur Nov 99, zu § 77
(9), sowie § 70
(4)NÖ BO 2014)bewilligt werden, in den folgenden Bauordnungen (NÖ BO 1996 und 2014) wurde jedoch diesbezüglich eindeutig festgehalten, dass nach der bisherigen Rechtslage bewilligte Nebenfenster und Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwänden über die bewilligte oder bisher gesetzlich vorgesehene Dauer nur solange bestehen bleiben dürfen, solange der Eigentümer des an die Brandwand angrenzenden Grundstückes zustimmt (siehe Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht6‚ Seite 624, Ausschussbericht zur Nov 99, zu Paragraph 77,
(9), sowie Paragraph 70,
(4)NÖ BO 2014) Aus den eigenen Behauptungen des Beschwerdeführers bezüglich der Konsenssituation für "Fenster" in der Grenzmauer ist daher, auch wenn er ausdrücklich verlangt, dass auf die diesbezügliche Rechtslage abzustellen sei, für seinen Standpunkt überhaupt nichts zu gewinnen. Überdies stellt sich die tatsächliche Konsenssituation so dar, dass die in der Grenzmauer befindlichen Bad- und WC-Öffnungen (insgesamt zwei) mit feuersicheren Glasbausteinen zu vermauern sind, und von der Bewilligung einer dritten Öffnung, noch dazu für ein Hauptfenster, überhaupt keine Rede sein kann. Abgesehen davon, dass diese (dritte) Öffnung vom Beschwerdeführer selbst zugemauert wurde und bereits im Zeitpunkt der Bauverhandlung für das ursprüngliche Bauprojekt vom 19.01.2014 nicht mehr vorhanden war, ist im entsprechenden Baubewilligungsbescheid der Gemeinde *** vom 02.08.1962 von einer derartigen Öffnung nirgends die Rede, und ist auch laut Bewilligung der hinter dieser früher, wenn auch konsenslos, vorhanden gewesenen Öffnung befindliche "Raum" tatsächlich eine offene Terrasse. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich die Terrasse ohne entsprechende Bewilligung in einen Aufenthaltsraum "umgewandelt" haben, wäre dies ebenso konsenswidrig wie die ohne Bewilligung geschaffene Öffnung in der Grenzmauer. Auf einen konsenswidrigen Bauzustand kann sich aber der Nachbar bei Geltendmachung seiner Nachbarrechte mit Sicherheit nicht berufen. Ebenso widersprüchlich sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich sonstiger angeblich beeinträchtiger Nachbarrechte. Während in der Beschwerde von "amtswegig festgestellten Verstößen gegen die NÖ B0" die Rede ist, die aber offensichtlich unbeachtet blieben, weil der Verhandlungsleiter selbst größtenteils bei der Verhandlung nicht anwesend gewesen sein soll (offen bleibt allerdings, wer dann die angeblichen Verstöße "amtswegig" festgestellt hat) führte der Beschwerdeführer in der Bauverhandlung vom 21.09.2015 aus, dass der Sachverständige bei der Baubegehung aufgrund von Zuschüttungen angeblich bestehende unterirdisch grenzüberschreitende Fundamentierungen nicht wahrnehmen oder befunden konnte. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, von welcher Relevanz die im Übrigen unzutreffende Behauptung des Beschwerdeführers sein soll, dass der Verhandlungsleiter größtenteils bei der Verhandlung nicht anwesend gewesen sei, wenn nach eigener Darstellung des Beschwerdeführers nicht einmal der Sachverständige behauptete Bauordnungswidrigkeiten, wahrnehmen konnte, ist völlig unklar, welche Feststellungen die Baubehörde in ihrem Bescheid über nicht wahrnehmbare, vom Beschwerdeführer lediglich unsubstantiiert und ohne jegliche Beweise behauptete Bauordnungswidrigkeiten hätten treffen sollen. Dies abgesehen davon, dass Verfahrensgegenstand ausschließlich die beantragte Abänderung des Projektes ist, und nicht das ursprüngliche Projekt oder Einzelheiten der bis dahin erfolgten Bauführung. Da überdies das (abgeänderte) Bauvorhaben mittlerweile vollendet wurde (siehe hiezu die im Beschwerdeverfahren LVwG-AV-1016/001-2016 vorgelegten FertigstelIungsmeldungen) ist auch nicht ersichtlich, inwiefern noch Feststellungen durch Durchführung eines Ortsaugenscheines und Beiziehung eines weiteren Bausachverständigen getroffen werden könnten, die auch nur irgendwie relevant für das Baubewilligungsverfahren sein könnten. Soferne der Beschwerdeführer neben den "Fensterrechten" weitere Servitutsrechte behauptet, ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes Servitutsrechte im Baubewilligungsverfahren keine subjektiv öffentlichen Rechte darstellen (VwGH 2003/05/0168 u.a.). Dies abgesehen davon, dass auf der Bauliegenschaft ebenso wie auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers geschlossene Bebauungsweise angeordnet ist und daher der Beschwerdeführer keine wie immer gearteten Rechte aus gar nicht bestehenden Abstandsvorschriften, einzuhaltendem Bauwich und dergleichen ableiten kann. Dies gilt insbesondere auch für die vom Beschwerdeführer behauptete Überschreitung der Baufluchtlinie im vorderen Bereich zur ***, die in Wahrheit nicht vorliegt, weil die durch den Bebauungsplan vorgeschriebene Anordnung der Gebäude vollständig eingehalten wird. Ein Nachbarrecht auf Einhaltung eines Mindestabstandes der Straßenfluchtlinien würde nur dann bestehen, wenn durch eine zu geringe Straßenbreite eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster der Gebäude des Nachbarn nicht gewährleistet wäre (VwGH 2009/05/0220). Dies wird jedoch nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet. Abgesehen davon beziehen sich auch diese unsubstantiierten Behauptungen auf das ursprüngliche Projekt und nicht auf die Abänderungen. Auch bei seinen völlig unsubstantiierten und durch keinerlei fachliche Stellungnahme belegten Behauptungen bezüglich Nichtberücksichtigung des ihm zustehenden Immissionsschutzes übersieht der Beschwerdeführer, dass das Abänderungsprojekt eine Verkleinerung der Tiefgarage um 3 Abstellplätze gegenüber der bereits bewilligten Ausführungsvariante vorsieht, sodass denknotwendigerweise nur eine Verringerung an Immissionsbelastungen eintreten kann, und keine Mehrbelastung. Dies abgesehen davon, dass gemäß § 48 NÖ BO 2014 Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen im Rahmen des Immissionsschutzes nicht zu berücksichtigen sind, und allenfalls durch die im Bauprojekt vorhandenen Geschäftslokale zusätzlich entstehende Emissionen im Rahmen des gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens berücksichtigt werden müssten.Dies abgesehen davon, dass gemäß Paragraph 48, NÖ BO 2014 Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen im Rahmen des Immissionsschutzes nicht zu berücksichtigen sind, und allenfalls durch die im Bauprojekt vorhandenen Geschäftslokale zusätzlich entstehende Emissionen im Rahmen des gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens berücksichtigt werden müssten. Die teilweise widersprüchlichen, jedenfalls aber unsubstantiierten Beschwerdeausführungen vermögen daher in keiner Weise die Rechtswidrigkeit der baubehördlichen Bescheide aufzuzeigen, geschweige denn eine Nichtigkeit oder "absolute" Unzulässigkeit des Bauprojektes bzw. des abgeänderten Projektes. Es besteht daher auch keinerlei Rechtsgrundlage, den angefochtenen Berufungsbescheid des Stadtrates "voIlinhaltlich aufzuheben und ersatzlos zu beheben ‚ jegliche Baubewilligung zu versagen" und die Anträge der Bauwerberin abzuweisen. Ebenso wenig kann das Landesverwaltungsgericht das bisherige Verfahren als "nichtig" erklären. Die Beschwerde ist daher unbegründet.“ Beantragt wurde die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde schließlich am 6. November 2017 eine (gemeinsame) öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlung wurde insbesondere anhand der behördlichen Verfahrensakte Beweis geführt. Den Verfahrensparteien wurde die Möglichkeit eingeräumt ihre Positionen umfassend darzulegen. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde schließlich am , 6. November 2017 eine (gemeinsame) öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlung wurde insbesondere anhand der behördlichen Verfahrensakte Beweis geführt. Den Verfahrensparteien wurde die Möglichkeit eingeräumt ihre Positionen umfassend darzulegen. Die Beschwerdeführervertreterin brachte vor, dass von Herrn Dr. MW sehr wohl zulässige Einwendungen erhoben worden seien. Insbesondere sei von ihm ausdrücklich die fehlende Ostansicht in den Planunterlagen beanstandet worden. Zudem habe es weder für die Unterfangungsarbeiten noch für sonstige Unterbauten oder andere Grenzüberschreitungen eine Zustimmung durch den Beschwerdeführer gegeben. Auch habe er nicht zugestimmt, dass ein Zugang zum Kabelverteilerschrank der *** bloß über den Tresorraum der benachbarten Bank möglich ist. Im nachgelagerten Änderungsverfahren hätte auch behördlich aufgegriffen werden müssen, dass insbesondere die Baufluchtlinie im Nordbereich nicht eingehalten worden sei. Der nun geschaffene Lichthof verbessere zwar die Lichtverhältnisse hinsichtlich der beiden kleineren südlich situierten, jedoch nicht hinsichtlich des größeren nördlich situierten Fensters auf seiner Liegenschaft. Der Vertreter der Bauführerin entgegnete hierzu, dass weder die Ostseite noch die Baufluchtlinie zu thematisieren sei, da auf der Liegenschaft eine geschlossene Bauweise stattzufinden habe. Auch sei aus anderen Planunterlagen die Änderung der Höhenlage ersichtlich gewesen. Die Vertreterin der belangten Behörde brachte vor, dass lediglich für die zwei kleineren südlichen Nebenfenster als feuerfeste Glasbausteine ein baurechtlicher Konsens vorliegt, nicht jedoch hinsichtlich des größeren nördlich positionierten ehemaligen Glasbausteinfensters. Vom Beschwerdeführer wurde auf einen Schriftverkehr zwischen von ihm und von der Firma G beigezogenen Statikern verwiesen, wonach sein Statiker aufzeigte, dass diverse statische Probleme bestehen würden. Zudem habe es im Vorfeld sowohl mit Herrn Bürgermeister als auch mit dem bautechnischen Sachverständigen eine informellen Besprechung vor der 2. Bauverhandlung am 21.09.2015 um 10.00 Uhr gegeben (die Bauverhandlung fand eine Stunde später statt). Dort habe der Sachverständige dargelegt, dass er seine Meinung hinsichtlich der Fenster an seiner Westseite geändert habe und diese nun schützenswert wären. Aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 2. August 1962 ergibt sich, dass Herrn Dr. SW die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Nebengebäudes beim bestehenden Haus *** Nr. *** auf Parzelle Nr. Bp.***,Gp.***, KG ***, erteilt wurde. Dem mit einer Bezugsklausel versehenen Einreichplan kann entnommen werden, dass im Oberschoss im nördlichen Bereich eine Terrasse in einer Breite von 4 m vorgesehen ist, südlich daran anschließend ein Schlafzimmer mit 3,8 m Länge. Daran anschließend sind ein Bad (2,4 m) und ein WC (1 m) vorgesehen. Der Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass die Bad- und WC Öffnungen mit feuerfesten Glasbausteinen versehen werden. Das vom Beschwerdeführer thematisierte ehemalige nördliche Glasbausteinfenster befindet sich in jenem Bereich, welcher gemäß baurechtlichem Konsens eine Terrasse darstellt. Einen baurechtlichen Konsens für das ehemals bestehende zusätzliche Fenster im nördlichen Bereich der Westwand des Gebäudes des Beschwerdeführers gab und gibt es nicht. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren entscheidend: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. §23 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014, in der Fassung LGBl. 6/2015:§23 Absatz eins und 2 NÖ Bauordnung 2014, in der Fassung LGBl. 6/2015: Baubewilligung
(1)Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden.Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach Paragraph 30, Absatz 2, oder 3 vorgelegt werden.
(2)Die Baubewilligung hat zu enthalten die Angabe des bewilligten Bauvorhabens und die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der im § 20 Abs. 1 Z 7die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7 angeführten Gesetze und Verordnungen, entsprochen wird. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.angeführten Gesetze und Verordnungen, entsprochen wird. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz sinngemäß. Mit Auflagen darf die Baubehörde insbesondere die Vorlage von Berechnungen, Befunden und Bescheinigungen von staatlich autorisierten oder akkreditierten Stellen, Ziviltechnikern oder befugten Gewerbeberechtigten zum Nachweis der Einhaltung von Vorschriften und technischen Regeln vorschreiben. Ist aus den der Baubehörde vorgelegten Bauplänen (§ 19) ersichtlich, dass durch das geplante Bauwerk eine Grundstücksgrenze überbaut wird und keine Ausnahme nach § 49 Abs. 2 vorliegt, dann darf – im Bauland nach Durchführung eines Verfahrens nach § 10 – eine Baubewilligung nur mit der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines Grundbuchsbeschlusses über die Vereinigung der betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile bei der Baubehörde vor Baubeginn erteilt werden.Ist aus den der Baubehörde vorgelegten Bauplänen (Paragraph 19,) ersichtlich, dass durch das geplante Bauwerk eine Grundstücksgrenze überbaut wird und keine Ausnahme nach Paragraph 49, Absatz 2, vorliegt, dann darf – im Bauland nach Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 10, – eine Baubewilligung nur mit der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines Grundbuchsbeschlusses über die Vereinigung der betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile bei der Baubehörde vor Baubeginn erteilt werden. Umfasst ein Bauvorhaben mehr als ein Bauwerk (z. B. mehrere Bauwerke oder ein Wohngebäude mit einer landwirtschaftlichen Nutzung) und besteht nur hinsichtlich der Gesamtheit der Bauwerke bzw. Nutzung kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, so hat die Baubehörde festzulegen, in welcher Reihenfolge das Vorhaben ausgeführt bzw. fertiggestellt werden muss. … Die gegenständliche Beschwerde richtet sich inhaltlich – wie oben im Wortlaut wiedergegeben – gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 24.01.2014 zur GZ: ***-BAU/BV-01/
- Auf den Gegenstand des konkreten gegenständlichen Änderungsverfahrens wird in der Beschwerde – bis auf die einleitenden Worte und die Schlussanträge – kein Bezug genommen. Zu den in der Beschwerde dargelegten Punkten A), B) und C) (Parteistellung im Vorverfahren, Verhängung eines Baustopps, Verfahrensmängel im Vorverfahren) ist anzumerken, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 24.01.2014 rechtskräftig ist und eine Bekämpfung dieses Bescheides nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist. Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung in diesem Vorfahren wurde parallel ein gesondertes Verfahren geführt (abgeschlossen mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- November 2017, Zl. LVwG-AV-804/01-2017). Zum in der Verhandlung dargelegten Standpunkt, wonach das Änderungsprojekt hinsichtlich des dritten „Fensters“ keine Verbesserung bringen würde, ist festzuhalten, dass für dieses in natura nicht mehr vorhandene „Fenster“ nie ein baurechtlicher Konsens existierte und daher keine Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers denkbar ist. Vom Beschwerdeführer wurde darüber hinaus - ab Erlassung des Berufungsbescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** - nicht dargelegt, worin nun eine Beeinträchtigung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte durch dieses konkrete Änderungsvorhaben liegen soll. Gegenstand dieses Verfahrens sind lediglich Reduzierungen (Verkleinerung der Tiefgarage) bzw. bauliche Maßnahmen (Schaffung einer Belichtung), die im Vergleich zum mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 24.01.2014 rechtskräftig bewilligten baurechtlichen Konsens eine Verbesserung für den Beschwerdeführer darstellen. Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist abschließend, dass die Begründung des bekämpften Bescheides – im Wortlaut oben wiedergegeben - im Hinblick auf die in diesem (noch zusätzlich) zu behandelnden Fragen zutreffend ist. Soweit diese Fragen im Beschwerdeverfahren nicht neuerlich aufgeworfen wurden und um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf diese Begründung verwiesen. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war diese daher spruchgemäß abzuweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.393.001.2016