← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-641/001-2017'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 35Art. 130§ 5§ 4Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-641/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vom Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom

  1. November 2017 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren folgender relevante Sachverhalt: Mit Bescheid vom
  2. Oktober 2016, Zl. GS5-SH-47796/002-2016, bewilligte die NÖ Landesregierung aufgrund des Antrages vom
  3. Oktober 2016 dem mj. MM, geboren am ***, (im Folgenden: Beschwerdeführer) den externen Aufenthalt (bis 14:00 Uhr) in der Waldschule in ***, ***, ab Aufnahmetag. Die Kosten in der Höhe von derzeit € 59,50 täglich habe vorerst das Land Niederösterreich zu tragen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, vom
  4. Dezember 2016 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ab dem
  5. November 2016 ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 5 gebühre, wobei ein Betrag von € 60,00 vom Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder angerechnet werde, sodass der Betrag monatlich € 860,30 betrage. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom
  6. März 2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er sich seit
  7. Oktober 2016 extern in der Waldschule *** befinde. Die Kosten dafür würden vom Land Niederösterreich getragen. Er beziehe Pflegegeld der Stufe 5 in Höhe von € 860,30 monatlich. Er werde in dieser Einrichtung im Tagesdurchschnitt weniger als 5 Stunden betreut. Für teilstationäre Dienste sei bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich bis zu 5 Stunden täglich

§ 35des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 i

Vm § 5 Z. 1 Iit. a iVm § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ein Betrag in Höhe von 20 % des zuerkannten Pflegegeldes als Kostenbeitrag an den Magistrat der Stadt Wiener Neustadt zu leisten. Daher betrage der Kostenbeitrag € 172,06 ab

  1. Jänner 2017 monatlich. Von einem nachträglichen Kostenersatz für den Zeitraum vom
  2. Oktober 2016 bis zum
  3. Dezember 2016 werde aus sozialen Gründen abgesehen. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.Mit Schreiben vom
  4. März 2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er sich seit
  5. Oktober 2016 extern in der Waldschule *** befinde. Die Kosten dafür würden vom Land Niederösterreich getragen. Er beziehe Pflegegeld der Stufe 5 in Höhe von € 860,30 monatlich. Er werde in dieser Einrichtung im Tagesdurchschnitt weniger als 5 Stunden betreut. Für teilstationäre Dienste sei bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich bis zu 5 Stunden täglich

Paragraph 35, des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer eins, Iit. a in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ein Betrag in Höhe von 20 % des zuerkannten Pflegegeldes als Kostenbeitrag an den Magistrat der Stadt Wiener Neustadt zu leisten. Daher betrage der Kostenbeitrag € 172,06 ab

  1. Jänner 2017 monatlich. Von einem nachträglichen Kostenersatz für den Zeitraum vom
  2. Oktober 2016 bis zum
  3. Dezember 2016 werde aus sozialen Gründen abgesehen. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer laut des sich im vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen Zustellnachweises am
  4. März 2017 nachweislich ordnungsgemäß zugestellt; eine Stellungnahme hiezu erfolgte jedoch nicht. Mit Bescheid vom
  5. April 2017, Zl. WNJ3-H-15126/001, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer sodann

§ 35Abs. 1 und Abs. 4 NÖ Sozialhilfegesetz i

Vm § 5 Z. 1 Iit.a der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln für den externen Aufenthalt in der Waldschule *** ab

  1. Jänner 2017 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 172,06 monatlich zu leisten. Dieser Beitrag sei bis zum
  2. eines jeden Monats an den Magistrat der Stadt Wiener Neustadt zu überweisen.Mit Bescheid vom
  3. April 2017, Zl. WNJ3-H-15126/001, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer sodann

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 4, NÖ Sozialhilfegesetz in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer eins, Iit.a der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln für den externen Aufenthalt in der Waldschule *** ab

  1. Jänner 2017 einen Kostenbeitrag in Höhe von € 172,06 monatlich zu leisten. Dieser Beitrag sei bis zum
  2. eines jeden Monats an den Magistrat der Stadt Wiener Neustadt zu überweisen. Von einem nachträglichen Kostenersatz für den Zeitraum vom
  3. Oktober 2016 bis zum
  4. Dezember 2016 wurde aus sozialen Gründen abgesehen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem
  5. Oktober 2016 extern in der Waldschule Wiener Neustadt befinde. Er werde im Tagesdurchschnitt weniger als 5 Stunden betreut. Die Kosten dafür würden vom Land Niederösterreich getragen. Er beziehe Pflegegeld der Stufe 5 in Höhe von € 860,30 monatlich. Dieser Sachverhalt sei ihm mit Schreiben vom
  6. März 2017 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Er werde in der vorhin genannten Einrichtung im Durchschnitt bis zu 5 Stunden täglich betreut. Gründe, die ein teilweises oder gänzliches Absehen von der Vorschreibung des Kostenbeitrages im Sinne des § 35 Abs. 4 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 erfordern würden, habe das Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Dementsprechend sei 20 % des Pflegegeldes in der Höhe von monatlich € 172,06 als Kostenbeitrag zu leisten.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem
  7. Oktober 2016 extern in der Waldschule Wiener Neustadt befinde. Er werde im Tagesdurchschnitt weniger als 5 Stunden betreut. Die Kosten dafür würden vom Land Niederösterreich getragen. Er beziehe Pflegegeld der Stufe 5 in Höhe von € 860,30 monatlich. Dieser Sachverhalt sei ihm mit Schreiben vom
  8. März 2017 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Er werde in der vorhin genannten Einrichtung im Durchschnitt bis zu 5 Stunden täglich betreut. Gründe, die ein teilweises oder gänzliches Absehen von der Vorschreibung des Kostenbeitrages im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 erfordern würden, habe das Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Dementsprechend sei 20 % des Pflegegeldes in der Höhe von monatlich € 172,06 als Kostenbeitrag zu leisten. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er keine stationäre pflegerische Leistung in Anspruch nehme, sondern lediglich in der Waldschule Wiener Neustadt seine Pflichtschuljahre aufgrund seiner Erkrankung absolviere, weshalb er die Aufschlüsselung des Kostenbeitrages nicht verstehe. In der normalen Regelschule hätte er auch keinen Kostenbeitrag/Schulgeld leisten müssen, trotz Integrationsschule und Betreuung durch eine Stützkraft. In der am
  9. November 2017 durchgeführten öffentlichen Verhandlung, an der sowohl die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers als auch die belangte Behörde persönlich teilgenommen hatten, wurde die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert. Dabei wurde u.a. von der belangten Behörde dargelegt, dass es sich bei der Waldschule in *** auch um eine Tagesstätte mit Betreuung handelt, in welcher der Beschwerdeführer täglich bis zu 5 Stunden betreut wird. Ebenso wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 5 erhält, wobei der monatliche Betrag € 860,30 beträgt; ein weiteres Einkommen bezieht er nicht. Gleichzeitig wurde von der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers eingestanden, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 nicht vorliegen. In der am
  10. November 2017 durchgeführten öffentlichen Verhandlung, an der sowohl die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers als auch die belangte Behörde persönlich teilgenommen hatten, wurde die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert. Dabei wurde u.a. von der belangten Behörde dargelegt, dass es sich bei der Waldschule in *** auch um eine Tagesstätte mit Betreuung handelt, in welcher der Beschwerdeführer täglich bis zu 5 Stunden betreut wird. Ebenso wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 5 erhält, wobei der monatliche Betrag € 860,30 beträgt; ein weiteres Einkommen bezieht er nicht. Gleichzeitig wurde von der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers eingestanden, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 nicht vorliegen. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  3. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  4. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 35Abs.

1 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 hat die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.

Paragraph 35, Absatz eins, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 hat die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.

§ 5Z. 1 Iit.

a der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind für teilstationäre Dienste bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich bis zu 5 Stunden täglich vom Hilfeempfänger monatlich folgende Kostenbeiträge zu leisten:

Paragraph 5, Ziffer eins, Iit. a der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind für teilstationäre Dienste bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich bis zu 5 Stunden täglich vom Hilfeempfänger monatlich folgende Kostenbeiträge zu leisten: 20% der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre; weiters 20 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen.

§ 4

Abs.1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben bei stationären Diensten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:

Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben bei stationären Diensten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:

  1. der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 50 % dieser Einkünfte;
  2. die Sonderzahlungen (§ 1 Z. 5);die Sonderzahlungen (Paragraph eins, Ziffer 5,);
  3. 20 % eines sonstigen Einkommens (z.B. einer Rente, Pension).

§ 4Abs.

3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist von pflegebezogenen Geldleistungen bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBI. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBI. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.

Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist von pflegebezogenen Geldleistungen bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBI. Nr. 110 aus 1993, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 138 aus 2013,, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Waldschule in *** besucht und dort teilstationär im Ausmaß von bis zu 5 Stunden durchschnittlich täglich betreut wird. Ebenso ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer monatlich ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 5 bezieht, wobei der Betrag monatlich € 860,30 beträgt. Auch ist unbestritten, dass er kein weiteres Einkommen bezieht. Aufgrund dieser Ausführungen und der zuvor dargelegten rechtlichen Bestimmungen hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht für den teilstationären Dienst im Ausmaß von durchschnittlich bis zu 5 Stunden als Kostenbeitrag 20 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen in der Höhe von € 860,30, somit den Betrag von € 172,06, vorgeschrieben. Wie bereits im Sachverhalt ausgeführt worden ist, hat auch die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Voraussetzungen der Bestimmung des § 35 Abs. 4 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 nicht vorliegen, weshalb diese Bestimmung im gegenständlichen Fall nicht zur Kürzung bzw. zum Entfall des Kostenbeitrages führt. Wie bereits im Sachverhalt ausgeführt worden ist, hat auch die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Voraussetzungen der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 nicht vorliegen, weshalb diese Bestimmung im gegenständlichen Fall nicht zur Kürzung bzw. zum Entfall des Kostenbeitrages führt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der eindeutigen Rechtslage zu lösen war. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet, sodass die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist. Darüber hinaus hat die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich für den gegenständlichen Fall Bedeutung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der eindeutigen Rechtslage zu lösen war. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet, sodass die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist. Darüber hinaus hat die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich für den gegenständlichen Fall Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.641.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.