GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vom Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom
Vm § 5 Z. 1 Iit. a iVm § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ein Betrag in Höhe von 20 % des zuerkannten Pflegegeldes als Kostenbeitrag an den Magistrat der Stadt Wiener Neustadt zu leisten. Daher betrage der Kostenbeitrag € 172,06 ab
Paragraph 35, des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer eins, Iit. a in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ein Betrag in Höhe von 20 % des zuerkannten Pflegegeldes als Kostenbeitrag an den Magistrat der Stadt Wiener Neustadt zu leisten. Daher betrage der Kostenbeitrag € 172,06 ab
Vm § 5 Z. 1 Iit.a der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln für den externen Aufenthalt in der Waldschule *** ab
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 4, NÖ Sozialhilfegesetz in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer eins, Iit.a der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln für den externen Aufenthalt in der Waldschule *** ab
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 hat die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung.
Paragraph 35, Absatz eins, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 hat die Gewährung der Hilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter Berücksichtigung ihres Einkommens und verwertbaren Vermögens, bei teilstationären und stationären Diensten auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, inwieweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme. Das nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen dem pflegebedürftigen Menschen gebührende Taschengeld bleibt dem Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu seiner Verfügung. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag jedoch ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn durch den Kostenbeitrag die Inanspruchnahme der Hilfe aus sozialen Gründen erschwert oder der Erfolg der Hilfe gefährdet würde.
a der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind für teilstationäre Dienste bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich bis zu 5 Stunden täglich vom Hilfeempfänger monatlich folgende Kostenbeiträge zu leisten:
Paragraph 5, Ziffer eins, Iit. a der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln sind für teilstationäre Dienste bei einem zeitlichen Ausmaß der Maßnahme von durchschnittlich bis zu 5 Stunden täglich vom Hilfeempfänger monatlich folgende Kostenbeiträge zu leisten: 20% der Höhe des Kostenbeitrages, der für einen stationären Dienst aus dem Einkommen zu erbringen wäre; weiters 20 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen.
Abs.1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben bei stationären Diensten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:
Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben bei stationären Diensten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:
3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist von pflegebezogenen Geldleistungen bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBI. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBI. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.
Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist von pflegebezogenen Geldleistungen bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBI. Nr. 110 aus 1993, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 138 aus 2013,, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Waldschule in *** besucht und dort teilstationär im Ausmaß von bis zu 5 Stunden durchschnittlich täglich betreut wird. Ebenso ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer monatlich ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 5 bezieht, wobei der Betrag monatlich € 860,30 beträgt. Auch ist unbestritten, dass er kein weiteres Einkommen bezieht. Aufgrund dieser Ausführungen und der zuvor dargelegten rechtlichen Bestimmungen hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht für den teilstationären Dienst im Ausmaß von durchschnittlich bis zu 5 Stunden als Kostenbeitrag 20 % der zuerkannten pflegebezogenen Geldleistungen in der Höhe von € 860,30, somit den Betrag von € 172,06, vorgeschrieben. Wie bereits im Sachverhalt ausgeführt worden ist, hat auch die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Voraussetzungen der Bestimmung des § 35 Abs. 4 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 nicht vorliegen, weshalb diese Bestimmung im gegenständlichen Fall nicht zur Kürzung bzw. zum Entfall des Kostenbeitrages führt. Wie bereits im Sachverhalt ausgeführt worden ist, hat auch die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Voraussetzungen der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 nicht vorliegen, weshalb diese Bestimmung im gegenständlichen Fall nicht zur Kürzung bzw. zum Entfall des Kostenbeitrages führt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt 2.:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der eindeutigen Rechtslage zu lösen war. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet, sodass die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist. Darüber hinaus hat die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich für den gegenständlichen Fall Bedeutung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der eindeutigen Rechtslage zu lösen war. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet, sodass die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist. Darüber hinaus hat die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich für den gegenständlichen Fall Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.641.001.2017
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