Obsah (12)
§ 28§ 17Art. 133§ 35§ 34§ 64Art. 130§ 30a§ 30b§ 61§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-821/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 17Vw
GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wird die Frist für die Durchführung des Sanierungsauftrages mit 4 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wird die Frist für die Durchführung des Sanierungsauftrages mit 4 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt. 3. Eine ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Sachverhalt: 1.
- Grundsätzliche Feststellungen: Herr MR (in der Folge: Beschwerdeführer) ist (Mit)Eigentümer des Grundstückes Nr ***, KG ***, auf dem das Haus K. Nr. *** errichtet ist. Das Grundstück weist die topographischen Anschrift ***, *** auf: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: imap geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage vom
- Juli 2017) 1.
- Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.2.
- Auf Grund mehrerer E-Mails der Mieter der Top 2 des verfahrensgegenständlichen Objektes vom
- November 2016 und vom
- November 2016, in denen vor allem der desolate Zustand des Hauses und ein starker Schimmelbefall moniert wurden, erfolgte am
- November 2016 durch die Abteilung Bau- und Feuerpolizei des Magistrates der Stadt St. Pölten ein Ortsaugenschein statt, in dessen Verlauf festgehalten wurde, dass die Wohnung ausschließlich über einen Einzelofen und einen Elektrostrahler beheizt wird. lm Vorraum, im Badezimmer und im Schlafzimmer befinde sich Schimmel an den Wänden. Am stärksten sei der Schimmelbefall im Vorraum. Zumindest im Vorraum befänden sich die Elektroinstallationen in keinem ordnungsgemäßen Zustand (frei verlaufende und nicht ordnungsgemäß isolierte Kabel). Die Wohnung bzw. das Gebäude befinde sich baulich allgemein in einem schlechten Zustand. In der besichtigten Wohnung seien Türen und Fenster nicht fachgerecht getauscht worden und sei in der Wohnung zum Teil eine Wärmedämmung, ebenfalls nicht fachgerecht und teilweise über dem Schimmelbefall angebracht worden. 1.2.
- Am
- November 2016 fand ein weiterer Ortsaugenschein - diesmal in Anwesenheit eines Vertreters des Gesundheitsamtes - statt. Ergänzend wurde dabei erhoben, dass nach dem aktuellen Auszug aus dem aktuellen Melderegister in der *** vier Personen in drei Wohneinheiten gemeldet wären. Die Wohnung Top 2 bestehe aus dem Vorraum, die Küche, ein Bad sowie einem Wohn/Schlafzimmer. Der Vorraum weise augenscheinlich an den Außenwänden (vor allem an der Ostseite) massiven schwarzen Schimmelbefall (ca. 2 m²) auf. Laut Aussage des Mieters wären die Fenster im Vorraum ständig gekippt. Die frei verlegten Stromleitungen seien inzwischen entfernt worden. Bei der Feuchtemessung seien im Bereich des Fußbodens an der Wand 49 Digits sowie im oberen Bereich max. 29 Digits festgestellt worden. Die Küche weise an der Südseite im Bereich unter der Eckbank sichtbaren schwarzen und grünen Schimmelbefall auf. Im Badezimmer sei an der Südseite ein Kippfenster vorhanden, welches ebenfalls ständig gekippt sei. lm Bereich der Fensterleibung sowie der Dusche sei augenscheinlich an den Wänden und an der Decke schwarzer Schimmel (ca. 1,5 m²) vorhanden. Das Badzimmer sei etwa bis zu zur Duschkante verfliest (Feuchtewerte von 13 bis 22 Digits). Im Wohn/Schlafzimmer befinde sich das Bett direkt an der östlichen Außenwand, eine Ledersitzgarnitur an der nordöstlichen Außenwand sowie ein Kasten ebenfalls direkt an der südlichen Außenwand. Es habe ein massiver modriger Geruch festgestellt werden können. Weiters wären im Bereich des Bettes, der Sitzgarnitur und in den Fensterleibungen augenscheinlich eine schwarzgrüne Schimmelbildung sichtbar gewesen. Auch in diesem Raum werde das Fenster ständig gekippt. In diesem Raum habe aufgrund der verdunkelten Fenster, der Verschmutzungen sowie der Verstellungen nur eine geringe sichtbare Fläche des Schimmels festgestellt werden können. Aufgrund des Ergebnisses der Feuchtemessung und des vorhandenen Schimmelbefalls wären sämtliche betroffenen Räume gänzlich durch Fachfirmen zu sanieren (sämtliche betroffene, mit Schimmel befallene Wände abschlagen/freilegen und behandeln, Wände neu verputzen und anstreichen, ...). 1.2.
- Mit Schreiben vom
- November 2016 teilte die dem Verfahren beigezogene Amtsärztin Dr. DS mit, dass nach Durchsicht sämtlicher übermittelter Fotos der maßgeblichen Wohnung in ***, ***, die einen massiven Schimmelbefall dokumentierten, festgestellt werden müsse, dass diese Schimmelpilze in Wohnräumen ein gesundheitsgefährdendes Potenzial darstellten und daher aus amtsärztlicher Sicht die weitere Benützung dieser Wohnung unzumutbar sei. 1.2.
- Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
- November 2016, Zl. 11/60/9/Pott.128-2016/Kr/Ts.-, wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstückes in Spruchpunkt I.
§ 35Abs.
1 NÖ Bauordnung 2014 die weitere Nutzung der Wohnung Top 2 im Haus K. Nr. *** auf dem Grundstück Nr .*** (Baufläche), KG ***, in ***, *** bis zur Fertigstellung der Sanierung der mit Schimmel befallenen Wohnung mit sofortiger Wirkung untersagt. In Spruchpunkt II. wurde
§ 34Abs.
1 der NÖ Bauordnung 2014 der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die Wohnung Top 2 im Haus K. Nr. *** auf dem Grundstück Nr .*** (Baufläche) KG ***, in ***, *** fachgemäß zu sanieren. Dies bedinge eine komplette Räumung der Wohnung, Feststellung sämtlicher mit Schimmel befallenen Stellen und Sanierung des Baugebrechens durch eine Fachfirma. Der Baubehörde sei binnen 14 Tagen ab Erhalt des Bescheides schriftlich mitzuteilen, welche Fachfirma die Sanierung durchführe. Das Ergebnis der Untersuchung sowie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen seien der Baubehörde schriftlich mitzuteilen. Nach erfolgter Durchführung der Sanierung sei der Baubehörde bis spätestens 28. Februar 2017 die Fertigstellung samt Bestätigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Schimmelsanierung durch die ausführende Firma und ein mängelfreies Elektroattest (bundeseinheitliches Sicherheitsprotokoll für elektrotechnische Anlagen) vorzulegen. Weiters wird einer allfälligen Berufung gegen den Spruchpunkt l. dieses Bescheides
§ 64Abs.
2 AVG 1991 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt I. dargelegt, dass aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Stadt *** die Wohnung Top 2 auf dem Grundstück Nr. *** (Baufläche) der KG *** für Wohnzwecke aufgrund der starken Schimmelbelastung in allen Räumlichkeiten der Wohnung nicht geeignet sei. Bereits das Vorhandensein von Schimmelpilzen stelle ein hohes gesundheitsgefährdendes Potential dar, das sich im Wesentlichen auf deren allergisierenden und toxischen Eigenschaften begründe. Jeder Schimmelbefall stelle einen hygienischen Missstand dar und sei somit ein Gesundheitsgefährdung für Menschen und Tiere. Da alle Räume der Wohnung Top 2 vom Schimmelbefall betroffen wären und auch saniert werden müssten, sei die gesamte Wohnung unverzüglich zu räumen, zu sanieren und jegliche Wohnnutzung bis zur erfolgten Sanierung zu untersagen. Zu Spruchpunkt II. wird ausgeführt, dass der Eigentümer eines Bauwerks
§ 34Abs.
1 der NÖ Bauordnung 2014 dafür zu sorgen habe, dass dieses in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten werde. Der Schimmelbefall in allen Räumlichkeiten der Wohnung Top 2 auf dem Grundstück Nr. *** (Baufläche) der in der *** stelle ein massives Baugebrechen, sodass die Behebung des Baugebrechens in Form einer Sanierung durch eine Fachfirma durch die Baubehörde anzuordnen gewesen sei. Im Zuge der baubehördlichen Überprüfung am
- November 2016 sei festgestellt worden, dass elektrischen Leitungen vom Mieter erweitert bzw. verlegt worden wären (zumindest im Vorraum). Diese seien augenscheinlich am
- November 2016 wieder entfernt worden. Da jegliche Änderungen der elektrischen Leitungen durch eine konzessionierte Fachfirma zu erfolgen habe, wären die Elektroinstallationen durch Befugte zu überprüfen und das Überprüfungsergebnis in ein bundeseinheitliches Sicherheitsprotokoll einzutragen.Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten vom ,
- November 2016, Zl. 11/60/9/Pott.128-2016/Kr/Ts.-, wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstückes in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 35, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 die weitere Nutzung der Wohnung Top 2 im Haus K. Nr. *** auf dem Grundstück Nr .*** (Baufläche), KG ***, in ***, *** bis zur Fertigstellung der Sanierung der mit Schimmel befallenen Wohnung mit sofortiger Wirkung untersagt. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde
Paragraph 34, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die Wohnung Top 2 im Haus K. Nr. *** auf dem Grundstück Nr .*** (Baufläche) KG ***, in ***, *** fachgemäß zu sanieren. Dies bedinge eine komplette Räumung der Wohnung, Feststellung sämtlicher mit Schimmel befallenen Stellen und Sanierung des Baugebrechens durch eine Fachfirma. Der Baubehörde sei binnen 14 Tagen ab Erhalt des Bescheides schriftlich mitzuteilen, welche Fachfirma die Sanierung durchführe. Das Ergebnis der Untersuchung sowie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen seien der Baubehörde schriftlich mitzuteilen. Nach erfolgter Durchführung der Sanierung sei der Baubehörde bis spätestens 28. Februar 2017 die Fertigstellung samt Bestätigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Schimmelsanierung durch die ausführende Firma und ein mängelfreies Elektroattest (bundeseinheitliches Sicherheitsprotokoll für elektrotechnische Anlagen) vorzulegen. Weiters wird einer allfälligen Berufung gegen den Spruchpunkt l. dieses Bescheides
Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1991 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegt, dass aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Stadt *** die Wohnung Top 2 auf dem Grundstück Nr. *** (Baufläche) der KG *** für Wohnzwecke aufgrund der starken Schimmelbelastung in allen Räumlichkeiten der Wohnung nicht geeignet sei. Bereits das Vorhandensein von Schimmelpilzen stelle ein hohes gesundheitsgefährdendes Potential dar, das sich im Wesentlichen auf deren allergisierenden und toxischen Eigenschaften begründe. Jeder Schimmelbefall stelle einen hygienischen Missstand dar und sei somit ein Gesundheitsgefährdung für Menschen und Tiere. Da alle Räume der Wohnung Top 2 vom Schimmelbefall betroffen wären und auch saniert werden müssten, sei die gesamte Wohnung unverzüglich zu räumen, zu sanieren und jegliche Wohnnutzung bis zur erfolgten Sanierung zu untersagen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wird ausgeführt, dass der Eigentümer eines Bauwerks
Paragraph 34, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 dafür zu sorgen habe, dass dieses in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten werde. Der Schimmelbefall in allen Räumlichkeiten der Wohnung Top 2 auf dem Grundstück Nr. *** (Baufläche) der in der *** stelle ein massives Baugebrechen, sodass die Behebung des Baugebrechens in Form einer Sanierung durch eine Fachfirma durch die Baubehörde anzuordnen gewesen sei. Im Zuge der baubehördlichen Überprüfung am
- November 2016 sei festgestellt worden, dass elektrischen Leitungen vom Mieter erweitert bzw. verlegt worden wären (zumindest im Vorraum). Diese seien augenscheinlich am
- November 2016 wieder entfernt worden. Da jegliche Änderungen der elektrischen Leitungen durch eine konzessionierte Fachfirma zu erfolgen habe, wären die Elektroinstallationen durch Befugte zu überprüfen und das Überprüfungsergebnis in ein bundeseinheitliches Sicherheitsprotokoll einzutragen. 1.2.
- Mit Schreiben vom
- Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung brachte im Wesentlichen vor, dass eine Sanierung der Wohnung erst erfolgen könne, wenn die Wohnung geräumt sei. Daher könne auch nicht abgeschätzt werden, ob die Fertigstellung bis
- Februar 2017 erfolgen werde. Sobald die Fertigstellung samt Bestätigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Schimmelsanierung vorgelegt werde, wäre dann die Nutzungsuntersagung aufzuheben. Solange dies nicht erfolgt sei, dürfe eben die Wohnung nicht bewohnt werden. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass er jetzt ein Elektroattest bringen solle, wenn sich der Mieter eine Glocke anschließe und diese dann wieder entferne. 1.2.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom
- April 2017, Zl. 00/37/9D/149-2017/MAG.ACH/CF, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und begründend im Wesentlichen nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen dargelegt, dass ein Baugebrechen im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (Verschlechterung), oder eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Abänderung oder das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteils oder Zubehörs (Konsenswidrigkeit) verursachter Zustand eines Bauwerks sei, der seine Standfestigkeit, sein Aussehen, den Brandschutz, oder die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtige, oder zu einer örtlich unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft führen könne. Normiert werde dabei eine Ausführungs- und Erhaltungspflicht des Eigentümers des Bauwerkes. Der entsprechende konsensgemäße Zustand ergebe sich dabei aus der Bauanzeige bzw. der Baubewilligung und aus den bezughabenden Urkunden. Die verfahrensgegenständliche Wohnung weise einen massiven Schimmelbefall auf, weshalb ein Baugebrechen im Sinn des § 34 Abs.1 NÖ Bauordnung 2014 vorliege. Auch in ihrer Stellungnahme habe die Amtsärztin dargelegt, dass eine weitere Nutzung der Wohnung für Menschen aus gesundheitlichen Gründen nicht akzeptabel sei.
§ 34Abs.
2 NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde, sofern der Eigentümer seiner Erhaltungspflicht nach § 34 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 nicht nachkommt, nach Überprüfung des Bauwerkes, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Frist sei als angemessen anzusehen, zumal für die Durchführung der Sanierung eine Frist von 3 Monaten verfügt worden wäre. Die offenkundig sich in einem nicht ordnungsgemäßem Zustand befindlichen Elektroinstallationen (frei verlaufende und nicht ordnungsgemäß isolierte Kabel) stellten eine Beeinträchtigung der Sicherheit von Personen dar, weshalb ein Baugebrechen im Sinne von § 34 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 vorliege.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom 25. April 2017, , Zl. 00/37/9D/149-2017/MAG.ACH/CF, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und begründend im Wesentlichen nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen dargelegt, dass ein Baugebrechen im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (Verschlechterung), oder eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Abänderung oder das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteils oder Zubehörs (Konsenswidrigkeit) verursachter Zustand eines Bauwerks sei, der seine Standfestigkeit, sein Aussehen, den Brandschutz, oder die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtige, oder zu einer örtlich unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft führen könne. Normiert werde dabei eine Ausführungs- und Erhaltungspflicht des Eigentümers des Bauwerkes. Der entsprechende konsensgemäße Zustand ergebe sich dabei aus der Bauanzeige bzw. der Baubewilligung und aus den bezughabenden Urkunden. Die verfahrensgegenständliche Wohnung weise einen massiven Schimmelbefall auf, weshalb ein Baugebrechen im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 vorliege. Auch in ihrer Stellungnahme habe die Amtsärztin dargelegt, dass eine weitere Nutzung der Wohnung für Menschen aus gesundheitlichen Gründen nicht akzeptabel sei.
Paragraph 34, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 habe die Baubehörde, sofern der Eigentümer seiner Erhaltungspflicht nach Paragraph 34, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 nicht nachkommt, nach Überprüfung des Bauwerkes, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Frist sei als angemessen anzusehen, zumal für die Durchführung der Sanierung eine Frist von 3 Monaten verfügt worden wäre. Die offenkundig sich in einem nicht ordnungsgemäßem Zustand befindlichen Elektroinstallationen (frei verlaufende und nicht ordnungsgemäß isolierte Kabel) stellten eine Beeinträchtigung der Sicherheit von Personen dar, weshalb ein Baugebrechen im Sinne von Paragraph 34, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 vorliege. 1.
- Beschwerdeverfahren: Mit Schreiben vom
- Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass eine Sanierung der Wohnung erst erfolgen könne, wenn die Wohnung geräumt sei. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- November 2016, Zl. 11/60/Pott.128-2016/Kr/Ts, sei es nicht möglich, eine Räumungsexekution einzubringen, da dieser vor Gericht gegenstandslos sei. Die Mieter wären noch immer nicht ausgezogen. Hinsichtlich des Elektroattestes wird ausgeführt, dass die Mieter die Anlagenbetreiber seien. Grundsätzlich sei an der elektrischen Anlage nichts verändert worden. Es sei nur im Vorraum eine Glocke angeschlossen worden‚ welche dann wieder entfernt worden wäre. Das Elektroattest sei daher nicht notwendig. 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
- Juni 2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtsenates) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt sowie in das öffentliche Grundbuch. 1.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG: §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
- NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 106/2016:2.
- NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. 106/2016: Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Gesetzes gelten alsParagraph 4, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als …
- Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
- bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind; …
- Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; Nebengebäude: ein Gebäude mit einer Grundrißfläche bis zu 100 m2, das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z.B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch an das Hauptgebäude angebaut sein; … Wohngebäude: Gebäude, die ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt werden; … Vermeidung und Behebung von Baugebrechen § 34.
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.Paragraph 34,
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall - die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, - die Vornahme von Untersuchungen und - die Vorlage von Gutachten anordnen.
(3)Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen. Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag § 35.
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.Paragraph 35,
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen. …
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt. 2.4. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG: § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- Grundsätzlich ist festzuhalten, dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück, das sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindet, ein baubehördlich bewilligtes Wohngebäude befindet. Für die Beurteilung des Beschwerdefalls sind die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 in der bei Beschlussfassung des Stadtsenates über die Erlassung des Berufungsbescheides geltenden Fassung, somit die NÖ Bauordnung idF LGBl. 106/2016 anzuwenden. Nach ständiger Judikatur muss die Bewilligungspflicht hinsichtlich der von einem Bauauftrag betroffenen baulichen Anlage nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes gegeben sein (vgl. VwGH vom
- September 2011, Z
- 2009/05/0348).Für die Beurteilung des Beschwerdefalls sind die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 in der bei Beschlussfassung des Stadtsenates über die Erlassung des Berufungsbescheides geltenden Fassung, somit die NÖ Bauordnung in der Fassung Landesgesetzblatt 106 aus 2016, anzuwenden. Nach ständiger Judikatur muss die Bewilligungspflicht hinsichtlich der von einem Bauauftrag betroffenen baulichen Anlage nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes gegeben sein vergleiche VwGH vom
- September 2011, Z
- 2009/05/0348). 3.1.
- Zur Nutzungsuntersagung: Die Baubehörden der mitbeteiligten Gemeinde dürfen
§ 35Abs.
1 NÖ Bauordnung 2014 dann die Nutzung eines errichteten Bauwerkes untersagen, wenn es zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich notwendig ist (vgl. VwGH vom
- Dezember 2003, Zl. 2001/05/0387). Diesbezügliche Feststellung sind Grundvoraussetzung für die Beurteilung, ob ein baupolizeilicher Auftrag nach § 35 NÖ Bauordnung 2014 erteilt werden kann. Die existierende Gefahr für Menschen oder Sachen ist gegebenefalls unter Zuhilfenahme von Sachverständigengutachten zu prüfen (vgl. VwGH vom
- Februar 2006, Zl. 2004/05/0004).Die Baubehörden der mitbeteiligten Gemeinde dürfen
Paragraph 35, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 dann die Nutzung eines errichteten Bauwerkes untersagen, wenn es zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich notwendig ist vergleiche VwGH vom
- Dezember 2003, Zl. 2001/05/0387). Diesbezügliche Feststellung sind Grundvoraussetzung für die Beurteilung, ob ein baupolizeilicher Auftrag nach Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014 erteilt werden kann. Die existierende Gefahr für Menschen oder Sachen ist gegebenefalls unter Zuhilfenahme von Sachverständigengutachten zu prüfen vergleiche VwGH vom
- Februar 2006, Zl. 2004/05/0004). In concreto wurde aber genau – unter Beiziehung von Sachverständigen (v.a. der Amtsärztin) - dargelegt, dass der festgestellten Schimmelbefall in allen Räumen der verfahrensgegenständlichen Wohnung ein gesundheitsgefährdendes Potenzial darstellt und daher aus amtsärztlicher Sicht die weitere Benützung dieser Wohnung unzumutbar ist. Der Eigentümer eines Bauwerkes hat
§ 34Abs.
1 NÖ Bauordnung 2014 dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung oder der Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird (vgl. VwGH vom 17. Dezember 2015, Zl. 2012/05/0064, zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 33 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996). Wird von der erteilten Baubewilligung abgewichen, so sind die im Baugesetz für solche Fälle vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu gewährleisten.Der Eigentümer eines Bauwerkes hat
Paragraph 34, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung oder der Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird vergleiche VwGH vom 17. Dezember 2015, Zl. 2012/05/0064, zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996). Wird von der erteilten Baubewilligung abgewichen, so sind die im Baugesetz für solche Fälle vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu gewährleisten. Ein Baugebrechen im Sinne des § 34 NÖ Bauordnung 2014 ist ein durch Ein Baugebrechen im Sinne des Paragraph 34, NÖ Bauordnung 2014 ist ein durch
- a)Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (Verschlechterung) oder
- b)eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte, Abänderung oder das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteils oder Zubehörs (Konsenswidrigkeit) verursachter Zustand eines Bauwerkes, der seine Standfestigkeit, sein Aussehen, den Brandschutz oder die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt oder zu einer örtlich unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft führen kann (Hinweis auf Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht7, 436, sowie VwGH vom 11. Oktober 2011, Zl. 2009/05/0292). Vor diesem Hintergrund ist daher die von den Behörden verfügte Nutzungsuntersagung auf Grund des Vorliegens eines Baugebrechens in Gestalt des starken Schimmelbefalls nicht zu beanstanden. 3.1.3. Zum erteilten Sanierungsauftrag: Es ist eine Erfahrungstatsache, dass bei Schimmelbefall ein solches Baugebrechen vorliegt, welches die Gesundheit der Bewohner gefährdet, sodass schon aus diesem Grund der Bauauftrag (hier: näher angeführte Sanierungsmaßnahmen) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH vom 11. Oktober 2011, Zl. 2009/05/0292). Ein behördlicher Auftrag ist in diesem Sinne bereits dann ausreichend konkretisiert, wenn einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen durchzuführen sind (vgl. VwGH vom 6. September 2011, Zl. 2009/05/0348).Es ist eine Erfahrungstatsache, dass bei Schimmelbefall ein solches Baugebrechen vorliegt, welches die Gesundheit der Bewohner gefährdet, sodass schon aus diesem Grund der Bauauftrag (hier: näher angeführte Sanierungsmaßnahmen) gerechtfertigt ist vergleiche VwGH vom 11. Oktober 2011, Zl. 2009/05/0292). Ein behördlicher Auftrag ist in diesem Sinne bereits dann ausreichend konkretisiert, wenn einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen durchzuführen sind vergleiche VwGH vom 6. September 2011, Zl. 2009/05/0348). Die Instandhaltungsverpflichtung nach § 34 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist selbst für ein im Zeitpunkt seiner Errichtung nicht bewilligungspflichtiges Bauwerk gegeben. Die in § 34 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 genannten Beeinträchtigungen des Bauwerks (hier: Schimmelbildung) sind vom Eigentümer jedenfalls zu beseitigen (vgl. hiezu VwGH vom 23. September 2002, Zl. 2000/05/0171, und vom 21. März 2007, Zl. 2006/05/0007).Die Instandhaltungsverpflichtung nach Paragraph 34, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 ist selbst für ein im Zeitpunkt seiner Errichtung nicht bewilligungspflichtiges Bauwerk gegeben. Die in Paragraph 34, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 genannten Beeinträchtigungen des Bauwerks (hier: Schimmelbildung) sind vom Eigentümer jedenfalls zu beseitigen vergleiche , hiezu VwGH vom 23. September 2002, Zl. 2000/05/0171, und vom 21. März 2007, Zl. 2006/05/0007). Im Ergebnis sind somit auch die von den Behörden aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen nicht zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.4. Diese Entscheidung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038, sowie EGMR vom 13. März 2012, Application no. 13556/07, Friedrich Efferl against Austria). Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038, sowie EGMR vom 13. März 2012, Application no. 13556/07, Friedrich Efferl against Austria). 3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Setzung einer neuen Leistungsfrist:
§ 17Vw
GVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen (vgl. VwGH vom 6. September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung der gebotenen Sanierungsmaßnahmen wird eine Frist von 4 Monaten eingeräumt, welche für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes festzusetzen vergleiche VwGH vom
- September 2011, Zl. 2009/05/0348). Für die Durchführung der gebotenen Sanierungsmaßnahmen wird eine Frist von 4 Monaten eingeräumt, welche für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint. 3.
- Zu Spruchpunkt 3 – Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.821.001.2017