Obsah (7)
§ 50§ 45§ 25aArt. 133§§ 41§ 5§ 3RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.11.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2065/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) aufgehoben.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 18.07.2017, Zl. KRS2-V-15 19842/2 wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.
§ 45Abs.1 Z 4 Veraltungsstrafgesetz (VSt
G) wird die Einstellung des Verfahrens verfügt.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Veraltungsstrafgesetz (VStG) wird die Einstellung des Verfahrens verfügt. II)römisch zwei) Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Krems hat mit Bescheid vom 18.07.2017, Zl. KRS2-V-15 19842/2, dem Beschwerdeführer wegen Übertretung der § 38 Abs. 1 i.v.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 14 Tierschutzgesetz – TSchG eine Ermahnung erteilt.Die Bezirkshauptmannschaft Krems hat mit Bescheid vom 18.07.2017, Zl. KRS2-V-15 19842/2, dem Beschwerdeführer wegen Übertretung der Paragraph 38, Absatz eins, i.v.m. Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 14, Tierschutzgesetz – TSchG eine Ermahnung erteilt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatbeschreibung: Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin zur Außenvertretung Berufener (§ 9VStG) der F GmbH, mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass am 4.10.2015 in der weiteren Betriebsstätte der F GmbH in ***, ***, durch diese Gesellschaft mehrere Kunststoffbehälter mit lebenden Futtertieren (Wüstenheuschrecken - Schistocerca gregaria) in einen Müllcontainer entsorgt wurden, sohin in Entledigungsabsicht, von der F GmbH in ***, ***, gehaltene, nicht heimische Wildtiere ausgesetzt und dadurch diesen Tieren entgegen § 5 Tierschutzgesetz – TSchG Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt wurde, obwohl es verboten ist, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.“Berufener (Paragraph 9 römisch fünf, S, t, G,) der F GmbH, mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass am 4.10.2015 in der weiteren Betriebsstätte der F GmbH in ***, ***, durch diese Gesellschaft mehrere Kunststoffbehälter mit lebenden Futtertieren (Wüstenheuschrecken - Schistocerca gregaria) in einen Müllcontainer entsorgt wurden, sohin in Entledigungsabsicht, von der F GmbH in ***, ***, gehaltene, nicht heimische Wildtiere ausgesetzt und dadurch diesen Tieren entgegen Paragraph 5, Tierschutzgesetz – TSchG Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt wurde, obwohl es verboten ist, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.“ Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde eingebracht wie folgt: „In der umseits näher bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschwerde- führer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 18.07.2017, GZ KRSZ-V-15 19842/2, den Vertretern des Beschwerdeführers am 26.07.2017 zuge- stellt, sohin binnen offener Frist die nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führt diese aus wie folgt: Der angefochtene Bescheid wird wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten. I. Beschwerdegründerömisch eins. Beschwerdegründe 1. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid die Verwal- tungsübertretung zur Last gelegt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin zur Außenvertretung der F GmbH, mit Sitz in ***, ***, Berufener (5 9 VStG) zu verantworten, dass am 04.10.2015 in der weiteren Betriebsstätte der F GmbH in ***, ***, durch diese Gesellschaft mehrere Kunststoffbehälter mit lebenden Futtertieren (Wüstenheuschrecken – Schistocerca gregaria) in einem Müllcontainer entsorgt wurden, sohin in Entledigungsabsicht von der F GmbH in ***, ***, gehaltene, nicht heimische Wildtiere ausgesetzt und dadurch diesen Tieren entgegen 5 5 Tierschutzgesetz (TschG) Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt wurde, obwohl es verboten ist, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Die belangte Behörde beruft sich hinsichtlich der Rechtswidrigkeit auf ä 38 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z 14 Tierschutzgesetz. Von der Verhängung einer Geldstrafe wurde
§ 45Abs. 1 Z 4 VSt
G abgesehen und eine Ermahnung erteilt.sohin zur Außenvertretung der F GmbH, mit Sitz in ***, ***, Berufener (5 9 VStG) zu verantworten, dass am 04.10.2015 in der weiteren Betriebsstätte der F GmbH in ***, ***, durch diese Gesellschaft mehrere Kunststoffbehälter mit lebenden Futtertieren (Wüstenheuschrecken – Schistocerca gregaria) in einem Müllcontainer entsorgt wurden, sohin in Entledigungsabsicht von der F GmbH in ***, ***, gehaltene, nicht heimische Wildtiere ausgesetzt und dadurch diesen Tieren entgegen 5 5 Tierschutzgesetz (TschG) Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt wurde, obwohl es verboten ist, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Die belangte Behörde beruft sich hinsichtlich der Rechtswidrigkeit auf ä 38 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 14, Tierschutzgesetz. Von der Verhängung einer Geldstrafe wurde
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG abgesehen und eine Ermahnung erteilt. 2. Verfahrensmangel 2.1.
§§ 41Abs. 1 Z. 1 bzw. 42 Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VSt
G)2.1.
Paragraphen 41, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 42 Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) hat die Ladung bzw. die Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat sowie die in Betracht kommende Verhandlungsvorschrift zu enthalten. Diese Anforde- rungen gehen auf Art 6 Abs. 3 lit a Europäische Menschenrechtskonventionrungen gehen auf Artikel 6, Absatz 3, Litera a, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) zurück, welcher die unverzügliche Verständigung des Beschuldigten von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen – in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht – verlangt. Durch EMRK und Gesetz ist verlangt, dass der Beschul- digte Gelegenheit erhält, sich im Hinblick auf alle gegen ihn erhobenen Vor- würfe zu rechtfertigen und dazu Beweismittel beizubringen und zu benennen. (Kneihs in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VerwaItungsstrafgesetz
(2016)5 41 VStG Rz 3 f) Die Bezirkshauptmannschaft Krems forderte mit Schreiben vom 21.03.2016 den Beschwerdeführer zur Rechtfertigung auf. Diese Aufforderung zur Recht- fertigung bezog sich auf §§ 38 Abs. 1 iVm 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 13 TSchG.fertigung bezog sich auf Paragraphen 38, Absatz eins, in Verbindung mit 5 Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 13, TSchG. In weiterer Folge erstattete der Beschwerdeführer eine schriftliche Rechtferti- gung mit Bezug auf die gemachten Tatvorwürfe sowie die genannten rechtli- chen Bestimmungen. Auch das weitere Verfahren bezog sich auf die in der Aufforderung zur Rechtfertigung genannten Verwaltungsvorschriften. Demge- genüber bezieht sich der nunmehr angefochtene Bescheid auf §§ 38 Abs. 1genüber bezieht sich der nunmehr angefochtene Bescheid auf Paragraphen 38, Absatz eins iVm 5 Abs.1 und Abs. 2 Z. 14 TSchG.in Verbindung mit 5 Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 14, TSchG. Dem Beschwerdeführer wurde keine Gelegenheit gegeben, hinsichtlich der nunmehr im Verwaltungsstrafverfahren relevanten Bestimmung des § 5 Abs. 2nunmehr im Verwaltungsstrafverfahren relevanten Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2 Z. 14 TSchG Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hat zu diesem modi-Ziffer 14, TSchG Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hat zu diesem modi- fizierten Tatvorwurf dem Beschwerdeführer das durch §§ 40 ff spezifiziertefizierten Tatvorwurf dem Beschwerdeführer das durch Paragraphen 40, ff spezifizierte Parteiengehör nicht gewährt und stellt dies einen erheblichen Verfahrensman- gel dar. 2.
- Einen weiteren Verfahrensmangel weist der angefochtene Bescheid selbst auf, ist dieser doch in sich selbst widersprüchlich. Während in der Begründung zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes lediglich floskelhaft die nach An- sicht der belangten Behörde einschlägigen Verwaltungsvorschriften dargelegt werden und die Erfüllung insbesondere der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1werden und die Erfüllung insbesondere der Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins TSchG (Verbot einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzten) nur rudimentär begründet wurde, ergibt sich aus der weiteren Begründung des Bescheides, dass „eine konkrete Beeinträchtigung der Tiere (Wüstenheuschrecken) durch deren Ent- sorgen im Müllcontainer nicht nachweisbar ist, da bislang noch kein eindeuti- ger wissenschaftlicher Nachweis über deren Leidensfähigkeit (Schmerzemp- finden) vorliegt“ (Bescheid Seite 3 oben). Darüber hinaus wirft die belangte Behörde die gegenständliche Tat dem Be- schwerdeführer subjektiv vor, mit der Begründung, dass ein taugliches Kon- trollsystem zur Hinhaltung derartiger Ordnungswidrigkeiten vom Beschwerde- führer nicht plausibel dargelegt werden konnte. Zugleich führt die belangte Behörde (wiederrum auf Seite 3 des Bescheides) weiter aus, dass hinsichtlich des Verschuldens der Beschwerdeführer schlüssige Ausführungen über die konkreten Arbeitsanweisungen für Futtertiere vorgelegt hat und ihn als Ge- schäftsführer lediglich die Kontrollpflicht treffe. Aufgrund dieser Widersprüchlichkeiten ist der angefochtene Bescheid un- schlüssig und daher mangelhaft.
- Nichterfüllung des objektiven Tatbestandes 3.
- Zunächst wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Rah- men der Aufforderung der Rechtfertigung die Übertretung der Verwaltungsvor- schrift der §§ 38 Abs. 1 iVm 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 13 TSchG vorgeworfen.schrift der Paragraphen 38, Absatz eins, in Verbindung mit 5 Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 13, TSchG vorgeworfen.
§ 5Abs. 1 TSch
G handelt jemand gesetzwidrig, wenn einem Tier un-
Paragraph 5, Absatz eins, TSchG handelt jemand gesetzwidrig, wenn einem Tier un- gerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird. Diese Bestimmung wird durch § 5 Abs. 2 Z. 13schwere Angst versetzt wird. Diese Bestimmung wird durch Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13 TSchG weiter konkretisiert, nämlich dahingehend, dass insbesondere die Un- terbringung, Ernährung und Betreuung eines Tieres nicht in einer Weise ver- nachlässigt werden darf, dass einem Tier eben ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird. Tatbestandsmerkmal bleibt aber auch in der konkretisierenden Zif. 13 - bzw. ist für diese die Zufügung ungerechtfertigter Schmerzen, Leiden oder Schäden, bzw. die Versetzung in Angst Voraussetzung. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtiger Weise fest- stellt, liegt eine konkrete Beeinträchtigung der Tiere (Wüstenheuschrecken) durch deren „Entsorgung“ im Müllcontainer aber nicht vor, bzw. liegen diesbe- züglich auch keine gegenteiligen wissenschaftlichen Nachweise über deren Leidensfähigkeit (Schmerzempfinden) vor. Dies ergibt sich auch aus der im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens eingeholten Stellungnahme der Nie- derösterreichischen Tierschutzombudsfrau. Ausgehend davon ist der objektive Tatbestand der Verwaltungsstrafbestimmung gem. §§ 38 Abs. 1 Z. 1 iVm 5Tatbestand der Verwaltungsstrafbestimmung gem. Paragraphen 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 5 Abs. 1 TSchG, nämlich das Vorliegen/Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schä-Absatz eins, TSchG, nämlich das Vorliegen/Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schä- den oder die Versetzung in schwere Angst im gegenständlichen Fall nicht er- füllt, da die Wüstenheuschrecken keine Beeinträchtigung in Form von Schmerzen, Leiden oder Schäden bzw. schwerer Angst erfahren haben. Dies wurde von der belangten Behörde – wie bereits ausgeführt – auch ausdrück- lich festgestellt. 3.
- Ebenso ist der objektive Tatbestand des von der belangten Behörde nunmehr in rechtswidriger Weise im Verwaltungsstrafverfahren aufgegriffenen § 5 Abs. 2 Z. 14 TSChG nicht erfüllt. Dies ergibt sich einerseits dadurch, dassParagraph 5, Absatz 2, Ziffer 14, TSChG nicht erfüllt. Dies ergibt sich einerseits dadurch, dass auch für das Vorliegen dieses Tatbestandes die Voraussetzung des § 5 Abs. 1auch für das Vorliegen dieses Tatbestandes die Voraussetzung des Paragraph 5, Absatz eins TSchG erfüllt sein müssen. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich bereits aus den Ausführungen zu Punkt 3.
- und ist der Einfachheit halber darauf zu ver- weisen. Andererseits bezieht sich § 5 Abs.
- Z.14 TSchG auf Heim- oder HaustiereAndererseits bezieht sich Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 14, TSchG auf Heim- oder Haustiere bzw. auf gehaltene nicht heimische Wildtiere. lm gegenständlichen Fall han- delt es sich bei den in Rede stehenden Wüstenheuschrecken gern. dem Kata- log der EU-Verordnung 575/2011 iVm der EU-Verordnung 767/2009 um soge-log der EU-Verordnung 575 aus 2011, in Verbindung mit der EU-Verordnung 767 aus 2009, um soge- nanntes Einzelfuttermittel. Daraus ergibt sich, dass die verfahrensgegenständ- lichen Tiere (Wüstenheuschrecken) tatsächlich Futtertiere auch im Sinne des österreichischen Gesetzgebers sind, bzw. sein müssten, obschon Wüsten- heuschrecken in § 4 Z. 7 TSchG nicht dezidiert als Futtertiere genannt wer-heuschrecken in Paragraph 4, Ziffer 7, TSchG nicht dezidiert als Futtertiere genannt wer- den. Es handelt sich hier offensichtlich um ein redaktionelles Versehen bzw. eine gesetzliche Lücke und muss daher auch auf die gegenständlichen Wüs- tenheuschrecken der „herabgesetzte“ Tierschutz wie für Futtertiere gelten - dies insbesondere auch deswegen, da Wüstenheuschrecken ausschließlich zum Zwecke der Verfütterung gehalten und von den Erwerbern, dh den Kun- den der F GmbH getötet, bzw. ausschließlich an andere Tie- re verfüttert werden. Der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 2 Z. 14 TSchG istre verfüttert werden. Der objektive Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 14, TSchG ist daher im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da es sich bei den Wüstenheu- schrecken um Futtertiere handelt, deren einziger Zweck es ist, der Verfütte- rung an andere Tiere zu dienen.
- Nichterfüllung des subjektiven Tatbestandes 4.
- Obwohl der Beschwerdeführer Geschäftsführer der F GmbH und damit zur Vertretung nach Außen Berufener ist, und er deshalb grundsätz- lich für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich ist, trifft ihn jedoch keinerlei vorwerfbares Verhalten. Wie die belangte Behörde im ange- fochtenen Bescheid richtigerweise feststellt, hat der Beschwerdeführer schlüs- sige Ausführungen über die konkreten Arbeitsanweisungen für die gegen- ständlichen Futtertiere vorgelegt und trifft ihn diesbezüglich lediglich die Kon- trollpflicht, der er auch entsprechend nachgekommen ist. Dementsprechend wurden die Mitarbeiter hinsichtlich der Haltung von lebenden und dem Um- gang mit toten Futtertieren, wie etwa Wüstenheuschrecken, eingehend dahin- gehend instruiert, die Behälter, in denen sich die Futtertiere befinden, täglich zu kontrollieren und ggf. tote Tiere auszusortieren und zu entsorgen. Die Mit- arbeiter wurden über die konkrete Vorgehensweise, dabei insbesondere auch durch bildliche Darstellung und Beschreibung, informiert. Der Beschwerdefüh- rer hat demnach alles ihm Mögliche getan, um die Einhaltung der Bestimmun- gen des TSchG sicher zu stellen, weshalb ihn kein Verschulden trifft (vgl. Hin-gen des TSchG sicher zu stellen, weshalb ihn kein Verschulden trifft vergleiche Hin- weis an Mitarbeiter, Beilage ./A). 4.
- Für das Vorliegen der subjektiven Tatseite des § 5 Abs. 2 Z. 14 müsste dar-4.
- Für das Vorliegen der subjektiven Tatseite des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 14, müsste dar- über hinaus eine Entledigungsabsicht des Beschwerdeführers bestehen. Da der Beschwerdeführer sowohl bildlich als auch schriftlich hinsichtlich der Vor- gehensweise beim Umgang mit toten Futtertieren instruiert hat (vgl. Beilagegehensweise beim Umgang mit toten Futtertieren instruiert hat vergleiche Beilage ./A) und in dieser lnformation an die Mitarbeiter dezidiert ausgeführt ist, dass die Futtertiere regelmäßig sortiert werden müssen, wobei die toten Tiere ent- sorgt werden müssen und die Iebenden Tiere in den vorgesehen Behältern verbleiben müssen, kann dem Beschwerdeführer jedenfalls keine Entledi- gungsabsicht vorgeworfen werden. Demnach liegt auch die subjektive Tatseite der im angefochtenen Bescheid genannten Verwaltungsvorschriften nicht vor und ist der Bescheid daher rechtswidrig. II. Anträgerömisch zwei. Anträge Der Beschwerdeführer stellt im Sinne der obigen Ausführungen den Antrag das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das gegenständliche Verfahren einstellen.“ Das Verfahren gründet sich auf eine Anzeige des Tierschutzvereines RH, wonach mehrere Wüstenheuschrecken, davon 18 lebendig, in einem Müllcontainer der Firma F vorgefunden wurden. Dem Landesverwaltungsgericht wurde der Verwaltungsakt vorgelegt, es wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Verwaltungsstrafbehörde samt einliegenden Lichtbildkopien der Tiere vom Kontrollzeitpunkt. Danach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der F GmbH mit Sitz in ***, ***. Am 04.10.2015 wurden in der Filiale in *** mehrere Kunststoffbehälter mit teilweise lebenden Futtertieren – Wüstenheuschrecken im Müll entsorgt. Der belangten Behörde wurden Lichtbilder im Rahmen einer Privatanzeige vorgelegt und hat diese den im Spruch genannten Verstoß festgestellt. Im Rahmen seiner Rechtfertigung vom 06.06.2016 gab der Vertreter des Beschwerdeführers an, es gebe keinen wissenschaftlichen Beweis für ein Schmerzempfinden bei Insekten. Darüber hinaus sei diese Unterbringung – Haltung im Müllcontainer nicht verboten. Es ergäben sich aus der Qualifikation als Einzelfuttermittel für Reptilien und Vögel lediglich Vorschriften für Futtermittelhygiene. Außerdem sei das Leben der Wüstenheuschrecken, da diese nicht verkauft worden seien, durch die Entsorgung im Müll verlängert worden. Die Bezirkshauptmannschaft Krems erließ daraufhin den nunmehr angefochtenen Bescheid. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 10.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Zeugin ML einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer blieb bei seiner bisherigen Verantwortung und gab darüber hinaus an, seine Handelskette sei die einzige in Europa, die zwei Gebietsleiter beschäftige, die ausschließlich zur Kontrolle der Lebendtiere verantwortlich seien. Diese beiden würden in sämtlichen Filialen die Mitarbeiter schulen, den Kontakt mit den Amtstierärzten herstellen, sich um kranke Tiere kümmern und die Einhaltung der Haltungsvorschriften überwachen. Er tue demnach alles erdenklich Mögliche, um für das Wohl der Tiere zu sorgen. Es habe sich um ein Fehlverhalten einer Ex-Mitarbeiterin gehandelt, für welches er nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
§ 5Abs. 1 Tierschutzgesetz (TSch
G) ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Dazu zählt u.a. die Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden durch Temperaturen, Sauerstoffmangel oder Bewegungseinschränkung sowie durch die Vernachlässigung der Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines Tieres. Diese Regelung giltGemäß Paragraph 5, Absatz eins, Tierschutzgesetz (TSchG) ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Dazu zählt u.a. die Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden durch Temperaturen, Sauerstoffmangel oder Bewegungseinschränkung sowie durch die Vernachlässigung der Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines Tieres. Diese Regelung gilt
§ 3TSch
G für sämtliche Tiere.
Paragraph 3, TSchG für sämtliche Tiere. Unter Schäden sind nachteilige Veränderungen körperlicher Strukturen (Verletzungen oder Gesundheitsschäden) zu verstehen. Der Tatbestand der Zufügung eines Schadens setzt dabei nicht voraus, dass das Tier schmerzempfindlich oder leidensfähig ist. Die Zufügung von Schäden umfasst etwa Verletzungen der Tiere (z.B. Abtrennen von Gliedmaßen) sowie Schädigungen durch schlechtes (z.B. schimmliges) Futter, zu geringe Versorgung mit Feuchtigkeit, zu geringe Sauerstoffzufuhr oder zu hohe bzw. zu tiefe Temperaturen. Auch ein Tier aufgrund der Haltungsbedingungen Kannibalismus auszusetzen, kann unter die Zufügung von Schäden gerechnet werden. Diese Tatbestände stellen jedenfalls Verletzungen des Tierschutzgesetzes dar. Den Vorwurf, dass den im Müllcontainer entsorgten Wüstenheuschrecken mangels Versorgung mit frischem Futter und mangels Lüftung – Kondenswasser an der Innenseite der Behälter – und mangels geeigneter Haltungsumgebung - diese muss durch Größe und Strukturierung (auch vertikal) den Tieren ausreichend Möglichkeit bieten, ihren Bewegungsdrang auszuleben – Schäden zugefügt wurden, konnte der Beschwerdeführer nicht wirksam entkräften und ergibt sich dies aus der Lichtbildbeilage im Akt. Er hat sogar eigens eine selbst entworfene und nach seinen Angaben einzigartige Anleitung für den Umgang mit Futtertieren an seine Mitarbeiter ausgegeben, wonach diese ua. die Tiere mit Karotten oder Gurken versorgen müssen, sodass dem Beschwerdeführer offenbar seine Fürsorgepflicht auch für Futtertiere bestens bekannt war. Wenngleich ein Schmerzempfinden derzeit nicht wissenschaftlich belegt ist, so ergibt sich aus der gegenständlichen Haltung jedenfalls ein Schaden für die Tiere dadurch, dass sie mangels Nahrung zu Kannibalismus neigen, und nachgewiesen ist, dass teilweise die Tiere noch gelebt und teilweise durch die Haltung in engen, kleinen Behältern der größtmögliche Schaden, nämlich der Tod, entstanden ist. Der § 5 des Tierschutzgesetzes pönalisiert nämlich nicht nur die Zufügung von Schmerzen und Leiden, sondern alternativ auch die Zufügung von Schäden. Diese wurden den Tieren zugefügt.Der Paragraph 5, des Tierschutzgesetzes pönalisiert nämlich nicht nur die Zufügung von Schmerzen und Leiden, sondern alternativ auch die Zufügung von Schäden. Diese wurden den Tieren zugefügt. Diese Schadenszufügung hat der Beschwerdeführer als strafrechtlich Verantwortlicher aber nach Ansicht des Gerichtes subjektiv nicht zu vertreten. § 45.
(1)lautet:Paragraph 45,
(1)lautet: „Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oderkeine Verwaltungsübertretung bildet;die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder, keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oderausschließen;der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht , begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder, ausschließen;
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten , gering sind;
- die Strafverfolgung nicht möglich ist;
- die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an derBedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seinerBeeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der, Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner, Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungengleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, , unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung , erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen, gleicher Art abzuhalten.
(2)Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“ Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubhaft dargetan, eigens zwei Gebietsleiter ohne wirtschaftliches Interesse nur zur Kontrolle der Lebendtierhaltung zu beschäftigen und hat er sogar einen Leitfaden zur Behandlung dieser Tiere für seine Mitarbeiter entwickelt, ist sohin nach Ansicht des Gerichtes seiner Kontrollpflicht hinreichend nachgekommen. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass im Hinblick auf die Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG auf die zu § 21 Abs. 1 VStG ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen ist. Beispielsweise ist im Erkenntnis GZ Ra 2014/05/0008 ausgeführt, dass in den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR
- GP, 19) erläutert wird, dass mit dem neu formulierten § 45 Abs. 1 VStG insbesondere die bisher in § 21 Abs. 1 VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen § 21 Abs. 1 VStG (alte Fassung). Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, „wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind“, bestehe eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG auf die zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen ist. Beispielsweise ist im Erkenntnis GZ Ra 2014/05/0008 ausgeführt, dass in den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR
- , GP, 19) erläutert wird, dass mit dem neu formulierten Paragraph 45, Absatz eins, VStG insbesondere die bisher in Paragraph 21, Absatz eins, VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen Paragraph 21, Absatz eins, VStG (alte Fassung). Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, „wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind“, bestehe eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die belangte Behörde hat in dem angefochtenen Bescheid im gegenständlichen Fall die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten als gering angesehen und
§ 45Abs.1 Z 4 VSt
G von der Verhängung einer StrafeDie belangte Behörde hat in dem angefochtenen Bescheid im gegenständlichen Fall die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten als gering angesehen und
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen, jedoch bescheidmäßig eine Ermahnung erteilt. Der Gesetzgeber hat die bescheidmäßige Ermahnung des Beschuldigten nur für jene Fälle vorgesehen, in welchen an sich die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind. Ein derartiger Bescheid hat also einen Schuldspruch und im Fall des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG den Ausspruch der Ermahnung zu enthalten (VwGH
- 2011, 2010/07/0001 und andere). Eine derartige Ermahnung ist keine Strafe und wird auch nicht als Vorstrafe registriert, aber dessen ungeachtet ist ein eine Ermahnung aussprechender Bescheid einem Rechtsmittel zugänglich und ist ein so Ermahnter auch rechtlich beschwert (vgl. VwGH
- 1993, 92/09/0031; VwGH
- 1988, 87/10/0188; VwGH
- 1981, 2495/80; VwGH
- 1980, 3407/79; VwGH
- 1974, 0799/73; VwGH
- 1974, 1732/73).Der Gesetzgeber hat die bescheidmäßige Ermahnung des Beschuldigten nur für jene Fälle vorgesehen, in welchen an sich die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind. Ein derartiger Bescheid hat also einen Schuldspruch und im Fall des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG den Ausspruch der Ermahnung zu enthalten (VwGH
- 2011, 2010/07/0001 und andere). Eine derartige Ermahnung ist keine Strafe und wird auch nicht als Vorstrafe registriert, aber dessen ungeachtet ist ein eine Ermahnung aussprechender Bescheid einem Rechtsmittel zugänglich und ist ein so Ermahnter auch rechtlich beschwert vergleiche VwGH
- 1993, 92/09/0031; VwGH
- 1988, 87/10/0188; VwGH
- 1981, 2495/80; VwGH
- 1980, 3407/79; VwGH
- 1974, 0799/73; VwGH
- 1974, 1732/73). Voraussetzung für den Ausspruch einer Ermahnung ist
§ 45Abs. 1 Z 4 VSt
G neben der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und einem geringen Verschulden des Beschuldigten das Erfordernis, dass eine Ermahnung geboten ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer gleichartiger Straftaten abzuhalten.Voraussetzung für den Ausspruch einer Ermahnung ist
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG neben der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und einem geringen Verschulden des Beschuldigten das Erfordernis, dass eine Ermahnung geboten ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer gleichartiger Straftaten abzuhalten. Die glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung lassen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer um ein rechtstreues Verhalten bemüht ist und die Aufzeigung der Unrechtmäßigkeit seiner Handlungsweise durch den angefochtenen Bescheid und durch dieses Erkenntnis für sich allein genügt, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft seiner Kontrollpflicht vollständig nachkommen wird, ohne dass es aus spezialpräventiven Gründen einer förmlichen Ermahnung bedarf. Generalpräventive Gründe sind im Fall des § 45 Abs.1 letzter Satz VStG für die Erteilung einer Ermahnung nicht von Bedeutung.Die glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung lassen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer um ein rechtstreues Verhalten bemüht ist und die Aufzeigung der Unrechtmäßigkeit seiner Handlungsweise durch den angefochtenen Bescheid und durch dieses Erkenntnis für sich allein genügt, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft seiner Kontrollpflicht vollständig nachkommen wird, ohne dass es aus spezialpräventiven Gründen einer förmlichen Ermahnung bedarf. Generalpräventive Gründe sind im Fall des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG für die Erteilung einer Ermahnung nicht von Bedeutung. Der Ausspruch einer Ermahnung war im vorliegenden Fall nicht geboten, weil dieser nach dem festgestellten Sachverhalt, insbesondere den im Unternehmen bereits installierten Kontrollmechanismen im Zusammenhang mit dem offenkundigen, glaubhaft gemachten Bewusstsein des aus Unternehmenssicht gelegenen Fehlens jeglichen Mehrwertes und jeglicher Motivation zum unrichtigen Umgang mit Futtertieren nicht als erforderlich erachtet wird, um den Beschwerdeführer künftig von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. installierten Kontrollmechanismen im Zusammenhang mit dem offenkundigen, glaubhaft gemachten Bewusstsein des aus Unternehmenssicht gelegenen Fehlens jeglichen Mehrwertes und jeglicher Motivation zum unrichtigen Umgang mit Futtertieren nicht als erforderlich erachtet wird, um den Beschwerdeführer künftig von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. , Der angefochtene Bescheid war daher – ersatzlos – aufzuheben und das Verfahren
§ 45Abs. 1 Z 4 VSt
G einzustellen.Der angefochtene Bescheid war daher – ersatzlos – aufzuheben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG einzustellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2065.001.2017