RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.11.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2504/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Dr. Zakovsek als Einzelrichterin über die Beschwerde des EM, vertreten durch die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 25.08.2016, MDS2-V-15 77318/5, betreffend Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes (BStMG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt.
- Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer 60 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu entrichten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer 60 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu entrichten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Zahlungshinweis: Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag (300 Euro) und die Kostenbeiträge zum Verwaltungsstrafverfahren (30 Euro) und zum Beschwerdeverfahren (60 Euro) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten. Die beiliegende Zahlungsinformation ist zu beachten!Gemäß Paragraph 54 b, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag (300 Euro) und die Kostenbeiträge zum Verwaltungsstrafverfahren (30 Euro) und zum Beschwerdeverfahren (60 Euro) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten. Die beiliegende Zahlungsinformation ist zu beachten! Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Mödling bestrafte EM mit Straferkenntnis vom 25.08.2016, MDS2-V-15 77318/5, wegen einer Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 iVm § 6 und § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 BStMG mit einer Geldstrafe in Höhe von Die Bezirkshauptmannschaft Mödling bestrafte EM mit Straferkenntnis vom 25.08.2016, MDS2-V-15 77318/5, wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz 2, BStMG mit einer Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden), zuzüglich 30 Euro als Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren. Dem Beschwerdeführer wurde angelastet, am 12.10.2015 um 16:03 Uhr, im Gemeindegebiet ***, auf der *** nächst Strkm. ***, Richtungsfahrbahn: Knoten ***, das Sattelzugfahrzeug ***, also ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt zu haben, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zuhaben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass keine Mautabbuchung stattgefunden hätte. Eine Einhaltung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht, die in der Vergewisserung der technischen Funktionsfähigkeit des Fahrzeuggerätes bestehe, habe nicht stattgefunden. Gegen dieses Straferkenntnis erhob EM, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH, mit dem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die ihm angelastete Übertretung in keiner Weise objektiv unter Beweis gestellt worden sei. Die Funktionstüchtigkeit der Mautbalken sei nicht überprüft worden. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, die Signale nicht gehört zu haben, da er nicht zur Kontrolle der Funktionstüchtigkeit der GO-Box während der Fahrt verpflichtet sei, zumal er sich während der Fahrt auf den Verkehr zu konzentrieren habe. Es sei nicht eindeutig festgestellt worden, dass der Defekt der GO-Box die Ursache für das Unterbleiben einer Abbuchung gewesen sei. Die Behörde hätte bei entsprechender Prüfung der GO-Box zum Ergebnis kommen müssen, dass er eine ordnungsgemäß funktionierende GO-Box verwendet habe und ihm aus der angeblichen Nichtabbuchung kein Vorwurf gemacht werden könne. Am 27.09.2016 legte die Bezirkshauptmannschaft Mödling den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Am 10.10.2017 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich statt. Der Beschwerdeführer nahm trotz ausgewiesener Ladung an der Verhandlung nicht teil, sodass die Verhandlung gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG in seiner Abwesenheit durchgeführt wurde, zumal er rechtsfreundlich vertreten wurde.Am 10.10.2017 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich statt. Der Beschwerdeführer nahm trotz ausgewiesener Ladung an der Verhandlung nicht teil, sodass die Verhandlung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG in seiner Abwesenheit durchgeführt wurde, zumal er rechtsfreundlich vertreten wurde. Beweis wurde erhoben durch die Einvernahme der Zeugen MP und JH, beide Mitarbeiter der ASFINAG, sowie die Einsichtnahme in die Verwaltungsstrafakten und die Erkenntnisse, betreffend EM des LVwG NÖ zu den Zlen. LVwG-S-627/001-2016 und LVwG-S-1016/001-2016, LVwG-S-1017/001-2016, LVwG-S-349/001-2016, LVwG-S-346/001-2016 und das Erkenntnis des OÖ LVwG zur Zl. LVwG-400153/8/MS. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist folgender Sachverhalt als entscheidungswesentlich festzustellen: Der Beschwerdeführer lenkte am
- Oktober 2015, gegen 16:03 Uhr, im Gemeindegebiet ***, auf der *** nächst Strkm. ***, in Fahrtrichtung Knoten ***, ein Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug) ***, somit ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t. Die verwendete GO-Box mit der Nummer *** war defekt und bewirkte deshalb keine Abbuchung der für die Verwendung der *** in diesem Bereich zu entrichtenden fahrleistungsabhängigen Maut. Die Funktionslosigkeit der GO-Box bestand wenigstens seit
- Oktober 2015, 03:58 Uhr (Registrierung am Knoten *** laut Anzeige bei der BH Wien Umgebung, WUS2-V-15 39306/3). Das Nichterfolgen der Abbuchung wäre für den Kraftfahrzeuglenker wegen des Nichtertönens des entsprechenden akustischen Signals erkennbar gewesen. Außerdem wäre die Funktionslosigkeit der Box durch das Nicht-Funktionieren der LED-Anzeige sichtbar gewesen. Der Beschwerdeführer wurde am
- Oktober 2015 um 20.40 Uhr von den Mautaufsichtsorganen der ASFINAG MP und JH einer Kontrolle unterzogen. Das gegenständliche Fahrzeug war bereits auf der Mautprellerliste und die beiden Mautaufsichtsorgane hielten Ausschau nach dem LKW. Nachdem sie beim Vorbeifahren eine Datenabfrage von der GO-Box durchgeführt hatten, bei welcher kein akustisches Signal der GO-Box ausgelöst wurde, hielten sie das Fahrzeug des Beschwerdeführers an. Der vom Gericht als Zeuge vernommene MP hat in der Folge eine Funktionskontrolle der GO-Box durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die GO-Box weder ein leuchtendes LED aufwies, noch ein akustisches Signal abgab, es sich um eine tote GO-Box handelte. Defekte an GO-Boxen können nicht nur auf eine kaputte Batterie, sondern auch auf einen Schaden im Schaltkreis zurückzuführen sein. Das Nichtleuchten eines LED kann auch auf einen Defekt der LEDs selbst zurückzuführen sein. Es gibt keine Hinweise auf tatsächlich vorgekommene Fälle, wonach bei einer GO-Box wiederholt vor Fahrtantritt das Licht aufleuchtete, also die GO-Box funktionsfähig war, und danach Mautportale passiert wurden, wo dem Lenker durch Abgabe des akustischen Signals die ordnungsgemäße Buchung angezeigt wurde, eine solche Buchung jedoch jeweils nicht erfolgt wäre. Es gibt keinen Hinweis auf die technische Möglichkeit der Abgabe eines akustischen Signals ohne vorherige Registrierung der Passage der GO-Box durch das Mautportal. Um den Defekt einer GO-Box zu lokalisieren und gegebenenfalls beheben zu können, muss die Box gewaltsam geöffnet werden. Die gegenständliche GO-Box wurde bisher nicht repariert oder geöffnet, sie kann auch nicht ohne Beschädigung des Gehäuses geöffnet werden. Sie wurde von Vertretern der ASFINAG getestet und hat weder eine Funktion des LED noch des akustischen Signals gezeigt. Die Abgabe eines akustischen Signals ohne Stromquelle (Batterie) ist technisch nicht möglich. Wenn die bei jeder GO-Box vorhandenen mehreren LEDs nicht leuchten, kann dies entweder an einer leeren Batterie gelegen sein, einem Fehler im Schaltkreis oder es müssten gleichzeitig alle LEDs defekt sein. Dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Kraftfahrzeug zu den in den Straferkenntnissen angegebenen Zeiten und Orten gelenkt hat, ergibt sich aus den Verwaltungsstrafakt und der darin enthaltenen Dokumentation (Fotos), welche von der ASFINAG zur Verfügung gestellt wurde. Aus den von der ASFINAG vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2015 mit der betreffenden GO-Box mehrere Mautkontrollstellen, darunter auch jene, auf die sich das oben angeführte Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bezieht, passiert hat, ohne dass es zu Abbuchungen gekommen ist. Die Feststellungen hinsichtlich der Funktionsweise der GO-Box und der Kommunikation zwischen GO-Box und Mautsystem ergibt sich aus den völlig nachvollziehbaren Angaben der Zeugen MP und JH. Beide Zeugen gaben an, dass die GO-Box nicht mehr funktionierte, d.h., wenn man auf den Knopf gedrückt habe, dann habe kein Licht mehr geleuchtet, was Zeuge MP auch dem Fahrer gezeigt habe. Zeuge JH gab - ausdrücklich befragt - an, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich gesagt habe, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er die GO-Box überprüfen müsse. Der Fahrer sei sehr überrascht gewesen, dass er die Funktionsfähigkeit der GO-Box auch überprüfen müsse, nämlich, dass er vor Fahrtantritt auf den Knopf drücken müsse um festzustellen, ob die GO-Box funktioniere bzw. ob das Licht leuchte. Das Gericht hat keinen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage der beiden – im Gegensatz zum Beschwerdeführer unter Wahrheitspflicht stehenden und nicht durch das Bestreben, eine drohende Strafe abzuwenden, motivierten - Zeugen, und zwar auch in Bezug auf die Darstellung der Kommunikation mit dem Beschwerdeführer, insbesondere hinsichtlich der Verpflichtung zur Überprüfung des Geräts vor Fahrtantritt. In der Beschwerde wurde dazu ausdrücklich angeführt, dass dem Fahrer kein Vorwurf gemacht werden könne, angebliche Signale nicht gehört zu haben, weil er sich während der Fahrt auf den Verkehr konzentrieren müsse. Anzuwendende Rechtsvorschriften BStMG §
- Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen.Paragraph 6, Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen. § 7.
(1)Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.Paragraph 7,
(1)Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können. (…) § 8. (…)Paragraph 8, (…)
(2)Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und mit Ausnahme des Falles gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.
(2)Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und mit Ausnahme des Falles gemäß Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe gemäß Paragraph 9, Absatz 5 und 6 ermöglichen. (…) § 20. (…)Paragraph 20, (…)
(2)Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
(2)Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 6, geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen. Gegenständlich ist der objektive Tatbestand des § 20 Abs. 2 BStMG letztlich unbestritten; zu klären war, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden trifft. Dabei ist auf die Bestimmung des § 8 Abs. 2 leg. cit zu verweisen, wonach der Lenker verpflichtet ist, sich regelmäßig von der Funktionsfähigkeit des Gerätes zur elektronischen Entrichtung der Maut, also der GO-Box, zu überzeugen. Dazu gehört einerseits die Funktionskontrolle vor Fahrtantritt, wozu die entsprechenden LEDs vorgesehen sind. Während der Fahrt hat dies durch Achten auf die ordnungsgemäße Abbuchung hinsichtlich des Wahrnehmens der akustischen Signale zu geschehen. Eine derartige Beobachtung ist jedem Fahrzeuglenker zweifellos auch neben der Beobachtung des Verkehrs und der Einhaltung der Verkehrsvorschriften zumutbar, auch in Anbetracht der Besonderheiten der Verkehrsverhältnisse auf Autobahnen, wo nicht mit Quer- oder Gegenverkehr, unübersichtlichen engen Straßenstellen, Fußgängern, Radfahrern, besonderen Gegebenheiten des Ortsgebietes etc. zu rechnen ist. Dass im konkreten Fall eine besondere Situation vorgelegen hätte, die die Aufmerksamkeit des Lenkers so in Anspruch genommen hätte, dass ausnahmsweise eine Kontrolle nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun.Gegenständlich ist der objektive Tatbestand des Paragraph 20, Absatz 2, BStMG letztlich unbestritten; zu klären war, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden trifft. Dabei ist auf die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit zu verweisen, wonach der Lenker verpflichtet ist, sich regelmäßig von der Funktionsfähigkeit des Gerätes zur elektronischen Entrichtung der Maut, also der GO-Box, zu überzeugen. Dazu gehört einerseits die Funktionskontrolle vor Fahrtantritt, wozu die entsprechenden LEDs vorgesehen sind. Während der Fahrt hat dies durch Achten auf die ordnungsgemäße Abbuchung hinsichtlich des Wahrnehmens der akustischen Signale zu geschehen. Eine derartige Beobachtung ist jedem Fahrzeuglenker zweifellos auch neben der Beobachtung des Verkehrs und der Einhaltung der Verkehrsvorschriften zumutbar, auch in Anbetracht der Besonderheiten der Verkehrsverhältnisse auf Autobahnen, wo nicht mit Quer- oder Gegenverkehr, unübersichtlichen engen Straßenstellen, Fußgängern, Radfahrern, besonderen Gegebenheiten des Ortsgebietes etc. zu rechnen ist. Dass im konkreten Fall eine besondere Situation vorgelegen hätte, die die Aufmerksamkeit des Lenkers so in Anspruch genommen hätte, dass ausnahmsweise eine Kontrolle nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun. Weiters befreit auch eine allfällige Garantie für die GO-Box den Kraftfahrzeuglenker nicht von der in § 8 Abs. 2 BStMG statuierten Verpflichtung; abgesehen davon, dass eine Garantie auf die Funktionsdauer eines Gerätes nur einen zivilrechtlichen Anspruch auf kostenfreien Austausch des vorzeitig defekten Gerätes vermittelt (wie sich übrigens schon aus dem Wortlaut der angesprochenen Regelung der Mautordnung ergibt), entspricht es der Lebenserfahrung, dass technische Geräte häufig nicht die vom Hersteller oder Verkäufer zugesagte Lebensdauer aufweisen. Der zur Funktionskontrolle Verpflichtete darf sich deshalb nicht auf eine gesicherte Funktion während der Garantiezeit verlassen; tut er es dennoch und unterlässt die ihm obliegende Überprüfung, handelt er fahrlässig.Weiters befreit auch eine allfällige Garantie für die GO-Box den Kraftfahrzeuglenker nicht von der in Paragraph 8, Absatz 2, BStMG statuierten Verpflichtung; abgesehen davon, dass eine Garantie auf die Funktionsdauer eines Gerätes nur einen zivilrechtlichen Anspruch auf kostenfreien Austausch des vorzeitig defekten Gerätes vermittelt (wie sich übrigens schon aus dem Wortlaut der angesprochenen Regelung der Mautordnung ergibt), entspricht es der Lebenserfahrung, dass technische Geräte häufig nicht die vom Hersteller oder Verkäufer zugesagte Lebensdauer aufweisen. Der zur Funktionskontrolle Verpflichtete darf sich deshalb nicht auf eine gesicherte Funktion während der Garantiezeit verlassen; tut er es dennoch und unterlässt die ihm obliegende Überprüfung, handelt er fahrlässig. Im Übrigen ist auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach der Beschuldigte glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Die bloße Behauptung nicht erkennbarer technischer Defekte, für deren theoretische Eintrittsmöglichkeit nicht einmal ansatzweise ein Anhaltspunkt vorliegt, ist nicht geeignet, das fehlende Verschulden darzutun. Vielmehr muss das Gericht aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer aus Nachlässigkeit oder Unkenntnis seiner Verpflichtung nicht auf die ordnungsgemäße Funktion der GO-Box geachtet hat, sowohl was die Kontrollen vor und nach der Fahrt über die Anzeigen am Gerät, als auch während der Fahrt durch Achten auf Signaltöne betrifft, sodass ihm Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Als Berufskraftfahrer musste er diese Kenntnisse haben.Im Übrigen ist auf die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach der Beschuldigte glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Die bloße Behauptung nicht erkennbarer technischer Defekte, für deren theoretische Eintrittsmöglichkeit nicht einmal ansatzweise ein Anhaltspunkt vorliegt, ist nicht geeignet, das fehlende Verschulden darzutun. Vielmehr muss das Gericht aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer aus Nachlässigkeit oder Unkenntnis seiner Verpflichtung nicht auf die ordnungsgemäße Funktion der GO-Box geachtet hat, sowohl was die Kontrollen vor und nach der Fahrt über die Anzeigen am Gerät, als auch während der Fahrt durch Achten auf Signaltöne betrifft, sodass ihm Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Als Berufskraftfahrer musste er diese Kenntnisse haben. Zusammenfassend kommt das Gericht angesichts der eindeutigen Beweislage zum Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf einen für ihn nicht erkennbaren Defekt an der GO-Box als reine Schutzbehauptung zu werten ist. Bereits im Erkenntnis vom 05.07.2007, 2006/06/0284, setzte sich der VwGH hinsichtlich einer Übertretung nach dem BStMG mit der Frage des fortgesetzten Delikts auseinander und vertrat die Rechtsauffassung, dass mangels eines entsprechenden Vorsatzes die Annahme eines fortgesetzten Delikts bei einem Fahrlässigkeitsdelikt (bei fahrlässig gesetzten Tathandlungen) begrifflich ausgeschlossen sei und aus diesem Grund eine Reihe von Einzeldelikten vorlag. Soweit der Beschuldigte das Vorliegen eines fortgesetzten Delikts geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass es diesbezüglich schon am Erfordernis des einheitlichen Tatvorsatzes (siehe VwGH 25.08.2010, Zl. 2010/03/0025) fehlt, da im vorliegenden Fall bloß von einer fahrlässigen Begehung auszugehen ist (im Übrigen erschiene es unverständlich, würde der Beschuldigte einerseits eine vorsätzliche Begehung zugestehen und gleichzeitig das Vorliegen des Verschuldens bestreiten). Wenn vom Beschwerdeführer das Erkenntnis des VwGH vom 10.10.2017, Ra 2016/03/0108, übermittelt wurde, um zu dokumentieren, dass im vorliegenden Fall ein fortgesetztes Delikt vorliegt, so ist auch in diesem Erkenntnis festgehalten, dass das fortgesetzte Delikt in der Regel nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht kommt, und wird auf das Erkenntnis vom VwGH 25.08.2010, Zl. 2010/03/0025 verwiesen. Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen: Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde lediglich die vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt, wobei für deren Unterschreitung im Wege einer außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG kein Anlass besteht (was die vom Beschwerdeführer behauptete verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit betrifft, so ist nicht einmal dieser Milderungsgrund gegeben, da der Beschuldigte eine – nicht einschlägige – Vormerkung aus dem Jahr 2013 aufweist). Ebenso liegen keine Gründe vor, welche im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG die Erteilung einer Ermahnung rechtfertigen würden, da nicht zu sehen ist, wie sich der gegenständliche Fall von einer Fallkonstellation unterscheiden würde, die gerade die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe rechtfertigte. Von einem erheblichen Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Beschwerdeführers hinter dem in der gegenständlichen Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt (siehe VwGH 06.12.2012, Zl. 2012/09/0066) kann keine Rede sein.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde lediglich die vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt, wobei für deren Unterschreitung im Wege einer außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des Paragraph 20, VStG kein Anlass besteht (was die vom Beschwerdeführer behauptete verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit betrifft, so ist nicht einmal dieser Milderungsgrund gegeben, da der Beschuldigte eine – nicht einschlägige – Vormerkung aus dem Jahr 2013 aufweist). Ebenso liegen keine Gründe vor, welche im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG die Erteilung einer Ermahnung rechtfertigen würden, da nicht zu sehen ist, wie sich der gegenständliche Fall von einer Fallkonstellation unterscheiden würde, die gerade die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe rechtfertigte. Von einem erheblichen Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Beschwerdeführers hinter dem in der gegenständlichen Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt (siehe VwGH 06.12.2012, Zl. 2012/09/0066) kann keine Rede sein. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (monatliches Nettoeinkommen von rund 1.700 Euro, Sorgepflicht für ein Kind und seine Gattin) wurden berücksichtigt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2504.001.2016