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{'item': 'LVwG-S-2763/001-2016'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25aArt. 133§ 19§ 99§ 64

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.11.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2763/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (Vw

GVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass bei Angabe des Tatortes im Straferkenntnis die Fahrtrichtung von „***“ auf „***“ korrigiert wird.Die Beschwerde wird

Paragraph 50, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass bei Angabe des Tatortes im Straferkenntnis die Fahrtrichtung von „***“ auf „***“ korrigiert wird. 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14,-- Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14,-- Euro zu leisten. 3.

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 94,-- Euro und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 94,-- Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:

  1. Maßgeblicher Verfahrensgang: 1.
  2. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn GB, gründet sich auf die bei der Polizeiinspektion *** erstattete Anzeige vom
  3. Juni 2016, Zl. VStV/916100304468/001/2016, wegen Verstoßes gegen die StVO 1960 (Gefährdung eines anderen Straßenbenützers beim Überholen). Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  4. Juli 2016 zur Rechtfertigung auf und es wurde in Folge eine Zeugeneinvernahme durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom
  5. Juli 2016 und
  6. Oktober 2016 Stellungnahmen ab, in denen er eine Übertretung der StVO 1960 bestritt. 1.
  7. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
  8. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 13.06.2016, 13:30 Uhr Ort: Gemeindegebiet von *** auf der Landesstraße ***, *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** Fahrzeug: ***; ***, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen Tatbeschreibung: Überholt, wobei der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges gefährdet und behindert wurde. Sie lenkten Ihr Fahrzeug in die Fahrbahnmitte, um einen vor Ihnen fahrenden LKW zu überholen, wobei der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges ins Bankett auslenken musste, um eine Kollision zu vermeiden.“ (Wiedergabe ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen) Der Beschwerdeführer habe gegen § 16 Abs. 1 lit.a und § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 verstoßen und es wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 70,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Zusätzlich wurde ein Kostenbeitrag in Höhe von 10,-- Euro vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer habe gegen Paragraph 16, Absatz eins, Litera a und Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 verstoßen und es wurde deshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 70,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Zusätzlich wurde ein Kostenbeitrag in Höhe von 10,-- Euro vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der im Verfahren einvernommene Zeuge in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise die Verwaltungsübertretung darstellen habe können und dass der Zeuge nicht die Kosten und Mühen einer Anzeige auf sich genommen hätte, wenn der Vorfall nicht tatsächlich in der beschriebenen Weise vorgefallen wäre. Anders als ein Beschuldigter unterliege der Zeuge der Wahrheitspflicht und es könne die Verwaltungsübertretung auch auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers als erwiesen angenommen werden. Die Rechtfertigung sei nicht geeignet, den Beschwerdeführer von Schuld und Strafe zu befreien. Die Strafhöhe sei innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt worden, sie sei dem Verschulden angemessen und es seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. 1.
  9. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Es sei ein Menschenrecht, dass er während der gesamten Dauer eines Strafverfahrens als unschuldig behandelt werde und dass er nicht seine Unschuld beweisen müsse, sondern die Strafverfolgungsbehörde seine Schuld. Dieser Beweis sei nicht gelungen, es stehe Aussage gegen Aussage. Der Zeuge verfüge nach eigener Aussage über ein schwaches Nervensystem, daher sei die Aussage zumindest fraglich. Andere Zeugen hätten nicht ausgeforscht werden können. Die Anklage könne seine Schuld somit nicht beweisen und er bleibe damit unschuldig. Eine Strafe sei daher Unrecht und wenn es sein müsse, gehe er weiter bis zum Menschenrechtgericht in Straßburg. 1.
  10. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. 1.
  11. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in der vorliegenden Rechtssache am
  12. Oktober 2017 sowie am
  13. November 2017 öffentliche mündliche Verhandlungen durch. Im Rahmen dieser Verhandlungen wurde der Beschwerdeführer einvernommen, weiters der bereits von der belangten Behörde einvernommene Zeuge sowie ein weiterer in der Anzeige aufscheinender Zeuge.
  14. Feststellungen und Beweiswürdigung: 2.
  15. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Der Beschwerdeführer lenkte am
  16. Juni 2016, 13:30 Uhr, den LKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von *** auf der ***, ***, Fahrtrichtung ***. Nächst Strkm. *** lenkte der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in die Fahrbahnmitte um einen vor ihm fahrenden LKW zu überholen, wobei der Lenker des entgegenkommenden PKWs (behördliches Kennzeichen: ***) in den neben der Fahrbahn befindlichen Grünstreifen ausweichen musste, um eine Kollision zu verhindern. 2.
  17. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen. Der maßgebliche Sachverhalt ist dabei weitgehend unstrittig. Zur Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers zur Tatzeit am Tatort ist dabei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unstrittig mit einem Firmenfahrzeug unterwegs war und über Anfrage der Polizei von seiner Arbeitgeberin als Fahrzeuglenker bekannt gegeben wurde (s. den Inhalt der bei der Polizeiinspektion *** erstatteten Anzeige). Der Beschwerdeführer hat seine Lenkereigenschaft im Verfahren auch nicht substantiiert bestritten (vgl. dazu etwa VwGH 17.1.1991, 90/09/0089). Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen. Der maßgebliche Sachverhalt ist dabei weitgehend unstrittig. Zur Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers zur Tatzeit am Tatort ist dabei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unstrittig mit einem Firmenfahrzeug unterwegs war und über Anfrage der Polizei von seiner Arbeitgeberin als Fahrzeuglenker bekannt gegeben wurde (s. den Inhalt der bei der Polizeiinspektion *** erstatteten Anzeige). Der Beschwerdeführer hat seine Lenkereigenschaft im Verfahren auch nicht substantiiert bestritten vergleiche dazu etwa VwGH 17.1.1991, 90/09/0089). Zur Fahrtrichtung ist festzuhalten, dass im angefochtenen Straferkenntnis diesbezüglich „***“ angegeben ist. Dass es sich dabei aber um ein offenkundiges Versehen handelt, ergibt sich neben dem Anzeigeninhalt und der dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde vorgehaltenen Zeugeneinvernahme auch aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, der bereits in seiner ersten Stellungnahme vom
  18. Juli 2016 darauf hingewiesen hat, in Richtung *** gefahren zu sein. Die für das vorliegende Verfahren zentralen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in die Fahrbahnmitte lenkte, um einen vor ihm fahrenden LKW zu überholen, wobei der Lenker des entgegenkommenden PKWs in den neben der Fahrbahn befindlichen Grünstreifen ausweichen musste, um eine Kollision zu verhindern, ergeben sich insbesondere aus den Zeugenangaben des entgegenkommenden Lenkers M. Dieser gab in der Verhandlung am
  19. November 2017 an (Verhandlungsschrift S 3): „Ich bin damals von *** nach *** gefahren, es geht dort bergauf. Gleich nach dem Berg ist eine Rechtskurve. Ich bin mit meiner Familie raufgefahren und ich sehe auf meiner Spur das andere Fahrzeug, das gerade einen Sattelschlepper überholt. Ich bin ins Bankett ausgewichen, ich bin dort zum Stehen gekommen. Es sind dann alle Autos stehengeblieben, weil sie gedacht haben ich hätte mich überschlagen, weil es so gestaubt hat. Ich habe mit niemanden geredet, ich bin dem anderen Auto nachgefahren. […] Es handelte sich um ein Firmenfahrzeug der Firma Z.“ Auf Vorhalt der entgegenstehenden Angaben des Beschwerdeführers – der Beschwerdeführer habe seine Spur kaum verlassen und es habe der Zeuge ausweichen müssen, weil dieser zu schnell dran gewesen sei und sich geschreckt habe – gab der Zeuge an (Verhandlungsschrift S 4): „Wenn der Beschwerdeführer nicht mit allen vier Reifen auf meiner Spur gewesen wäre, hätte ich nicht ausweichen müssen.“ Festzuhalten ist, dass der Zeuge nach Wahrheitserinnerung und entsprechender Belehrung unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat und keinen unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Darüber hinaus werden diese Angaben im Kern auch durch die Angaben des Zeugen S bestätigt. Zwar schilderte dieser Zeuge den Vorfall in der Verhandlung am
  20. Oktober 2017 in mehreren Punkten abweichend von seinen Angaben bei der Polizeiinspektion *** (insb. was die Position der beteiligten Fahrzeuge betrifft, die Marke des PKWs und auch den Überholvorgang des Beschwerdeführers), im Ergebnis wurde aber doch jeweils angegeben, dass der andere Lenker auf Grund des Überholvorganges des Beschwerdeführers zur Vermeidung einer Kollision in den neben der Fahrbahn befindlichen Grünstreifen ausweichen musste. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sind keine Gründe zu erkennen, weshalb der in keinem persönlichen Naheverhältnis zum Zeugen M stehende Zeuge den Beschwerdeführer wahrheitswidrig mit einer falschen Zeugenaussage belasten sollte. Der Verantwortung des Beschwerdeführers kann vor dem Hintergrund der beiden Zeugenaussagen nicht gefolgt werden (vgl. etwa VwGH 15.5.1990, 89/02/0199). Der Verantwortung des Beschwerdeführers kann vor dem Hintergrund der beiden Zeugenaussagen nicht gefolgt werden vergleiche etwa VwGH 15.5.1990, 89/02/0199). Es sind daher – mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit – die unter Punkt 2.
  21. ersichtlichen Feststellungen zu treffen.
  22. Maßgebliche Rechtslage: 3.
  23. § 16 Abs. 1 lit.a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgF, (StVO 1960) lautet:3.
  24. Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, idgF, (StVO 1960) lautet: „§
  25. Überholverbote.

(1)Der Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen: a) wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist,“ 3.
  1. § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 als maßgebliche Strafbestimmung lautet: 3.
  2. Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 als maßgebliche Strafbestimmung lautet: „§
  3. Strafbestimmungen. […]
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
  1. a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,“
  2. a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist,“ 4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.1. Zur Strafbarkeit des Beschwerdeführers: Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Aus rechtlicher Sicht ist dabei darauf hinzuweisen, dass das Überholen schon dann zu unterlassen ist, wenn die Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers gegeben ist (vgl. OGH 5.2.1970, 11 Os 133/69), und dass ein Wechsel des Fahrstreifens zum Zwecke des Überholens bereits ein versuchtes Überholen darstellt (vgl. VwSlg. 8449 A/1973).Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Aus rechtlicher Sicht ist dabei darauf hinzuweisen, dass das Überholen schon dann zu unterlassen ist, wenn die Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers gegeben ist vergleiche OGH 5.2.1970, 11 Os 133/69), und dass ein Wechsel des Fahrstreifens zum Zwecke des Überholens bereits ein versuchtes Überholen darstellt vergleiche VwSlg. 8449 A/1973). Da ein mangelndes Verschulden nicht glaubhaft gemacht wurde, hat der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung auch zu verantworten (vgl. etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0060).Da ein mangelndes Verschulden nicht glaubhaft gemacht wurde, hat der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung auch zu verantworten vergleiche etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0060). Die Strafbarkeit des Beschwerdeführers ist daher zu bejahen und es ist der Schuldspruch zu bestätigen. Aus Gründen der Präzisierung ist – ohne Auswechslung oder Überschreitung der Sache – in Übereinstimmung mit den getroffenen Feststellungen bei Angabe des Tatortes im Straferkenntnis die Fahrtrichtung von „***“ auf „***“ zu korrigieren (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Korrektur etwa VwGH 31.5.2012, 2012/02/0051). Die Strafbarkeit des Beschwerdeführers ist daher zu bejahen und es ist der Schuldspruch zu bestätigen. Aus Gründen der Präzisierung ist – ohne Auswechslung oder Überschreitung der Sache – in Übereinstimmung mit den getroffenen Feststellungen bei Angabe des Tatortes im Straferkenntnis die Fahrtrichtung von „***“ auf „***“ zu korrigieren vergleiche zur Zulässigkeit einer solchen Korrektur etwa VwGH 31.5.2012, 2012/02/0051). 4.2. Zur Strafhöhe ist auszuführen:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 99Abs. 3 lit.a St

VO 1960 beträgt die gesetzliche Höchststrafe 726,-- Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 beträgt die gesetzliche Höchststrafe 726,-- Euro bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen. Die vom Beschwerdeführer jedenfalls fahrlässig übertretene Rechtsvorschrift dient dem Schutz hochrangiger Interessen (vgl. etwa OGH 23.3.2007, 2 Ob 194/06b). Der Schutzzweck der Rechtsnorm wurde nicht bloß unerheblich beeinträchtigt und es ist ebenso auch ein bloß geringes Verschulden nicht zu erkennen. Die vom Beschwerdeführer jedenfalls fahrlässig übertretene Rechtsvorschrift dient dem Schutz hochrangiger Interessen vergleiche etwa OGH 23.3.2007, 2 Ob 194/06b). Der Schutzzweck der Rechtsnorm wurde nicht bloß unerheblich beeinträchtigt und es ist ebenso auch ein bloß geringes Verschulden nicht zu erkennen. An Milderungsgründen ist lediglich die nach Aktenlage zum Tatzeitpunkt gegebene Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gegeben. Ein sog. „reumütiges Geständnis“ liegt nicht vor (vgl. etwa VwGH 23.5.2012, 2010/11/0156). Die bisherige Verfahrensdauer ist noch nicht als überlang zu werten und es liegt die Tathandlung auch noch nicht so lange zurück als dass von einem länger andauernden Wohlverhalten auszugehen wäre (vgl. VwGH 25.5.2007, 2006/02/0322). An Milderungsgründen ist lediglich die nach Aktenlage zum Tatzeitpunkt gegebene Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gegeben. Ein sog. „reumütiges Geständnis“ liegt nicht vor vergleiche etwa VwGH 23.5.2012, 2010/11/0156). Die bisherige Verfahrensdauer ist noch nicht als überlang zu werten und es liegt die Tathandlung auch noch nicht so lange zurück als dass von einem länger andauernden Wohlverhalten auszugehen wäre vergleiche , VwGH 25.5.2007, 2006/02/0322). Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Beschwerdeführer in den Verhandlungen angegeben, dass er über ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen in Höhe von 1.800,-- Euro verfügt, monatliche Kreditzahlungen in Höhe von 250,-- Euro für ein Haus, das ihm gemeinsam mit seiner Ehefrau gehört, zu leisten hat, und dass er über eine Sorgepflicht für seine nicht arbeitstätige Ehefrau verfügt. Sparguthaben und Schulden habe er sonst nicht. In einer Gesamtbetrachtung aller für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände ist die im vorliegenden Fall festgesetzte Geldstrafe im Ausmaß von 70,-- Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden keinesfalls als zu hoch bemessen anzusehen, zumal die Strafe mit weniger als 10% der möglichen Höchststrafe ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens festgesetzt wurde (vgl. etwa VwGH 17.12.2007, 2003/03/0248). Auch soll nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden, sondern es sollen durch die Strafe auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden (vgl. etwa VwGH 17.11.2004, 2002/09/0186).In einer Gesamtbetrachtung aller für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände ist die im vorliegenden Fall festgesetzte Geldstrafe im Ausmaß von 70,-- Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden keinesfalls als zu hoch bemessen anzusehen, zumal die Strafe mit weniger als 10% der möglichen Höchststrafe ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens festgesetzt wurde vergleiche etwa VwGH 17.12.2007, 2003/03/0248). Auch soll nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden, sondern es sollen durch die Strafe auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden vergleiche , etwa VwGH 17.11.2004, 2002/09/0186). Die Strafe wurde auch im gesamten Verfahren nicht substantiiert als überhöht bekämpft. 4.3. Zur Nichtanwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung):4.3. Zur Nichtanwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG (Einstellung bzw. Ermahnung): Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden des Beschwerdeführers als dermaßen gering zu erkennen (vgl. allgemein etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167; vgl. zum Begriff des „geringen Verschuldens“ etwa VwSlg. 16.030 A/2003). Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden des Beschwerdeführers als dermaßen gering zu erkennen vergleiche allgemein etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167; vergleiche zum Begriff des „geringen Verschuldens“ etwa VwSlg. 16.030 A/2003). 4.4. Zur Kostenentscheidung:

§ 64Abs. 2 VSt

G ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.

§ 52Abs. 1 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen (§ 52 Abs. 2 VwGVG).

Paragraph 64, Absatz 2, VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit , 10,-- Euro zu bemessen (Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG). Ausgehend davon hat die belangte Behörde die Kosten für das Verfahren erster Instanz zu Recht mit 10,-- Euro festgesetzt. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind mit 14,-- Euro festzusetzen. 4.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008) und es ist das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, nicht zu erkennen (vgl. VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021). Eine öffentliche mündliche Verhandlung und eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung wurden durchgeführt.Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche , zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008) und es ist das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, nicht zu erkennen vergleiche VwGH 4.8.2015, Ro 2015/02/0021). Eine öffentliche mündliche Verhandlung und eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung wurden durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2763.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.