Obsah (7)
§ 28§ 112§ 32§ 10Art. 130§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1038/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er
§ 28Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die Bauvollendungsfrist (Teil I a) wird
§ 112Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) i
Vm § 17 VwGVG neu festgelegt bis
- November
- Die Bauvollendungsfrist betreffend den Nutzwasserbrunnen (Teil I b des Bewilligungsbescheides) wird neu festgelegt bis
- Mai 2019.Die Bauvollendungsfrist (Teil römisch eins a) wird
Paragraph 112, Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG neu festgelegt bis
- November
- Die Bauvollendungsfrist betreffend den Nutzwasserbrunnen (Teil römisch eins b des Bewilligungsbescheides) wird neu festgelegt bis
- Mai
- Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg erteilte mit Bescheid vom 29.06.2017 der R AG (vormals C AG)
§ 32
WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für eine Nassbaggerung mit der Folgenutzung als Landschaftssee auf den Grundstücken ***, ***, *** u.a., alle KG ***, befristet bis 31.07.2027 (Teil I a). Weiters erhielt die genannte Gesellschaft mit Teil I b dieses Bescheides
§ 10
WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Nutzwasserbrunnens auf Grundstück Nr. ***, KG ***, zur Versorgung einer Kieswaschanlage, ebenfalls befristet erteilt bis 31.07.2027. Im Spruchteil II schrieb die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg der R AG die Einbehaltung einer wertgesicherten monetären Sicherstellungsleistung in der Höhe von € 15.000,-- pro ha Abbaufläche (insgesamt € 234.000,--) vor. Als Laufzeitende wurde der 31.12.2030 festgelegt. Unter Spruchteil III erfolgte die Bestellung einer Bauaufsicht und unter Teil IV erlegte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg der Gesellschaft die Tragung der Verfahrenskosten auf. Die Bauvollendungsfrist wurde zu Teil I a bis 31.07.2027 und zu Teil I b bis 31.12.2018 festgelegt.Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg erteilte mit Bescheid vom 29.06.2017 der R AG (vormals C AG)
Paragraph 32, WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für eine Nassbaggerung mit der Folgenutzung als Landschaftssee auf den Grundstücken ***, ***, *** u.a., alle KG ***, befristet bis 31.07.2027 (Teil römisch eins a). Weiters erhielt die genannte Gesellschaft mit Teil römisch eins b dieses Bescheides
Paragraph 10, WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Nutzwasserbrunnens auf Grundstück Nr. ***, KG ***, zur Versorgung einer Kieswaschanlage, ebenfalls befristet erteilt bis 31.07.2027. Im Spruchteil römisch zwei schrieb die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg der R AG die Einbehaltung einer wertgesicherten monetären Sicherstellungsleistung in der Höhe von € 15.000,-- pro ha Abbaufläche (insgesamt € 234.000,--) vor. Als Laufzeitende wurde der 31.12.2030 festgelegt. Unter Spruchteil römisch drei erfolgte die Bestellung einer Bauaufsicht und unter Teil römisch vier erlegte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg der Gesellschaft die Tragung der Verfahrenskosten auf. Die Bauvollendungsfrist wurde zu Teil römisch eins a bis 31.07.2027 und zu Teil römisch eins b bis 31.12.2018 festgelegt. Dagegen erhob Ing. WB fristgerecht Beschwerde und brachte vor, gegen Teil I a, I b und II Beschwerde zu erheben. Begründend wurde ausgeführt, dass einige Amtssachverständige möglicherweise befangen oder fachlich nicht geeignet für Fragestellungen betreffend das gegenständliche Projekt seien. Alle bisher in diesem Akt erfolgten Vorbringen würden zum Inhalt der Beschwerde erhoben und gelte dies auch für zwei Akten des Bundesverwaltungsgerichtes und den Akt der Landesregierung in Sachen UVP-Feststellungsbescheid. Dann brachte der Beschwerdeführer vor, dass nicht bloß geringe Auswirkungen für den unmittelbaren Nahebereich der Nassbaggerung zu befürchten seien, sondern auch Gefahren großräumiger für tausende Bewohner der angrenzenden Orte *** und *** bestünden, wie etwa Hochwasser bei Dammbrüchen oder Lecks nahe der Nassbaggerung und anderes.Dagegen erhob Ing. WB fristgerecht Beschwerde und brachte vor, gegen Teil römisch eins a, römisch eins b und römisch zwei Beschwerde zu erheben. Begründend wurde ausgeführt, dass einige Amtssachverständige möglicherweise befangen oder fachlich nicht geeignet für Fragestellungen betreffend das gegenständliche Projekt seien. Alle bisher in diesem Akt erfolgten Vorbringen würden zum Inhalt der Beschwerde erhoben und gelte dies auch für zwei Akten des Bundesverwaltungsgerichtes und den Akt der Landesregierung in Sachen UVP-Feststellungsbescheid. Dann brachte der Beschwerdeführer vor, dass nicht bloß geringe Auswirkungen für den unmittelbaren Nahebereich der Nassbaggerung zu befürchten seien, sondern auch Gefahren großräumiger für tausende Bewohner der angrenzenden Orte *** und *** bestünden, wie etwa Hochwasser bei Dammbrüchen oder Lecks nahe der Nassbaggerung und anderes. Bedenklich sei die Lage des Projektes neben wichtigen Hochwasserschutzanlagen, wie einem Autobahndamm, einem Bahndamm und dem ***damm. Es seien die Gefahren dafür nicht untersucht worden. Es käme durch das gegenständliche Projekt, welches einen Eingriff auf über 600 m quer zur Fließrichtung des Grundwasserstromes darstelle, auf Grund von Kolmation als auch im Hochwasserabfluss zu einem neuen Hindernis mit Rückstau. Durch den Wildrettungsdamm, bewilligt mit Bescheid vom 02.09.2016, würde dieser Effekt bei Hochwasser noch verstärkt. Sachlich falsch sei die Angabe des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, dass für den Hochwasserabfluss auf Höhe des Projektes 3,5 bis 4 km Breite zur Verfügung stünden, aus Landkarten und Plänen des Beschwerdeführers sei nachvollziehbar, dass vor dem Projekt eine Breite quer zur Hochwasserflussrichtung von 2,5 km vorhanden gewesen sei. Nach Umsetzung des Projektes werde dieser Durchfluss auf 2 km eingeengt. Das Gutachten gehe daher von einer völlig falschen Breite aus. Zur aktuellen Expertise zur Abflussberechnung von P vom 27.07.2016 läge keine Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes vor. Der Amtssachverständige für Gewässerschutz ginge bezugnehmend auf das Gutachten Dr. M vom November 2015 von einem kleinsträumigen Einfluss auf die Grundwasserverhältnisse von maximal 40 m aus. Der Amtssachverständige Dr. E hätte eingestanden, dass das Gutachten von Dr. M mit Rechenfehlern behaftet sei, die 40 m seien somit nachweislich zu gering bemessen. Auch die Ergebnisse von Dr. E seien falsch, weil neben Rechenfehlern auch das zu Grunde liegende Modell einer singulären Einzelbetrachtung eines Strömungshindernisses hier nicht anwendbar sei und zu falschen Ergebnissen führe. Ob die Umfassungsdämme einem mehrtägigen Hochwasserdruck standhalten würden und wie sich die Spiegellagen der Baggerseeoberfläche im Verhältnis zum Hochwasser entwickeln würden, sei ebenfalls nicht untersucht worden. Das dauerhaft offene Deckschichtfenster des Baggersees mit ca. 15 ha lasse im Hochwasserfall große Mengen von Wasser direkt in den Grundwasserstrom, der damit unterhalb von *** massiv aufgefüllt werde. Bei einem HQ100 würden durch die drei Dammlücken Wassermassen in den Baggersee strömen, dies in einer Größenordnung von 10.000 l/Sekunde. Dies sei das 150-fache der Entnahmemenge des Nutzwasserbrunnens. Die Berechnungen der Experten, dass die Wasserentnahme aus dem Brunnen in 300 m Entfernung zu einer Absenkung von 18 cm führen, lasse im Umkehrschluss befürchten, dass im Hochwasserfall die 150-fache Menge in den Baggersee eingespeist werde und es dadurch zu einer höheren Aufspiegelung als 18 cm komme. Dies würde sich über mehr als 300 m auswirken.Ob die Umfassungsdämme einem mehrtägigen Hochwasserdruck standhalten würden und wie sich die Spiegellagen der Baggerseeoberfläche im Verhältnis zum Hochwasser entwickeln würden, sei ebenfalls nicht untersucht worden. Das dauerhaft offene Deckschichtfenster des Baggersees mit ca. 15 ha lasse im Hochwasserfall große Mengen von Wasser direkt in den Grundwasserstrom, der damit unterhalb von *** massiv aufgefüllt werde. Bei einem HQ100 würden durch die drei Dammlücken Wassermassen in den Baggersee strömen, dies in einer Größenordnung von 10.000 l/Sekunde. Dies sei das 150-fache der Entnahmemenge des Nutzwasserbrunnens. Die Berechnungen der Experten, dass die Wasserentnahme aus dem Brunnen in 300 m Entfernung zu einer Absenkung von 18 cm führen, lasse im Umkehrschluss befürchten, dass im Hochwasserfall die , 150-fache Menge in den Baggersee eingespeist werde und es dadurch zu einer höheren Aufspiegelung als 18 cm komme. Dies würde sich über mehr als 300 m auswirken. Auf die Einwendung, dass die Nassbaggerung in unmittelbarer Nähe entlang des Autobahndammes der *** die Gefahr eines sogenannten hydraulischen Grundbruches berge, sei ungenügend und nicht durch Berechnungen fachlich unterlegt eingegangen worden. Es wären Untersuchungen angebracht, ob jegliche Gefahr für den Damm auszuschließen sei, wenn Jahrhunderthochwässer kämen. Fraglich sei, wer für die Behandlung des Risikos Dammbruch zuständig sei. Es sei eine Berücksichtigung aller Randbedingungen, wie in der vom Beschwerdeführer erarbeiteten Landkartendarstellung vom 31.01.2017 ersichtlich, erforderlich, es fehle vor allem eine gemeinsame Betrachtung und Berechnung der Wasserpegel von Grund- und Hochwässern in einem Gesamtmodell. Eine großräumige Modellrechnung wäre dazu erforderlich, etwa, das Modell von JR. Es wäre zu klären, auf welcher Entfernung zukünftig im Abstrom keine Trinkwasserbrunnen mehr errichtet werden könnten, wie vom ASV für Gewässerschutz ausgeführt, und ob dies negative Auswirkungen darauf hätte. Die Erstbehörde und die Amtssachverständigen würden den Darstellungen der Konsenswerberin auf weiten Strecken völlig kritiklos folgen, anders sei das Zustandekommen der bekämpften Bewilligung nicht zu erklären. Der Beschwerdeführer wolle den Schutz seiner beiden Liegenschaften im Zentrum von *** gegen Feuchteschäden durch eine Erhöhung des Grundwasserspiegels auf Grund des gegenständlichen Projektes. Weiters wolle er Schutz vor Gefahren durch Hochwasser, für den Fall, dass das gegenständliche Projekt negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Hochwasserschutzeinrichtungen für *** hätte. Dass auf unvorhergesehene Fälle keine Rücksicht genommen werden könne und dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit derartige Szenarien auszuschließen seien, dafür seien die vorliegenden Gutachten keinesfalls geeignet. Begehrt werde nicht die Verhinderung des Projektes, sondern eine gewissenhafte Risiko- und Gefahrenanalyse samt Vorschreibung dafür notwendiger Auflagen. Die Erstbehörde hätte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, mit einem eigenen Gutachten den Ausführungen des Dr. E entgegenzutreten, welche nicht fachlich fundiert und nicht zutreffend seien. Erwartet werde, dass in dem sehr sensiblen und instabilen Gebiet am östlichen Rand des nördlichen Tullnerfeldes jedes neue Projekt, wie auch das gegenständliche, einer bestmöglichen und dem Stand der Technik entsprechenden Prüfung unterzogen werde. Dies fehle hier. Die Behörde hätte sich mit seinen drei Gutachten nicht ausreichend auseinandergesetzt. Wenn Gutachten mit Fehlern behaftet seien, wie auch vom ASV Dr. E festgestellt, hätten Nachermittlungen veranlasst werden müssen, um diese zu überprüfen, da entdeckte Fehler meist ein Indiz für weitere Fehler seien. Das Gutachten von Dr. E sei fachlich nicht schlüssig begründet. Eklatant sei auch das Fehlen von zwei wesentlichen Verfahrensparteien, nämlich der VD und des Donauhochwasserschutzverbandes ***. Weiters ergäbe sich der Verdacht, dass Dr. E befangen sei auf Grund seiner ehemaligen Kollegenstellung zu DI W. Dieser sei Projektverantwortlicher für die Konsenswerberin. Er habe früher bei der NÖ Landesregierung gearbeitet, in derselben Abteilung wie Dr. E. Die Frau des Projektverantwortlichen sei als Amtssachverständige am Gebietsbauamt *** in *** tätig und seien somit alle am gegenständlichen Verfahren beteiligten Amtssachverständigen Arbeitskollegen der Ehefrau. Der Amtssachverständige Ing. B sei ebenfalls dem Gebietsbauamt *** zugeordnet und bestehe daher eine örtliche Nähe zur Ehefrau des Projektverantwortlichen. Die Behörde hätte sich mit seiner Parteistellung nicht konkret auseinandergesetzt, sie sei davon ausgegangen, dass das Projekt Auswirkungen in einem Radius von 2,5 km hätte und wäre somit seine Parteistellung zugestanden. Auch alle Nachbarn mit bestehenden Wasserrechten im Umkreis von 2,5 km hätten geladen werden müssen. Ausdrücklich bekämpft werde die Feststellung im Bescheid, dass durch gegenständliches Projekt auf die Grundstücke des Beschwerdeführers ein Einfluss auf Grund der großen Entfernung und der exponentiellen Abnahme der hydraulischen Auswirkungen im Umkreis von 100 m auszuschließen sei (Seite 55 des angefochtenen Bescheides). Weiters bekämpft werde, dass bei den Liegenschaften des Beschwerdeführers keine Beweissicherung notwendig sei, diese Aussage könne erst getroffen werden, wenn notwendige und von ihm beantragte gründliche Untersuchungen der Auswirkungen feststünden (Seite 56 des Bescheides). Es werde ersucht, im Laufe des Rechtsmittelverfahrens die Gelegenheit zur Widerlegung der Feststellungen durch das Gutachterteam des Beschwerdeführers zu geben. Die Behörde sei auf das Vorbringen, dass von der Materienbehörde die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung neuerlich zu überprüfen sei, nicht ausreichend eingegangen. Es müsse offensichtlich sein, dass die Kumulationsregelung vom Land NÖ bei der Erlassung des Feststellungsbescheides nicht korrekt angewendet worden sei und auch die sonstigen Bedenken, wie Hochwasserschutz und Grundwasseraufspiegelungen, nicht entsprechend gewürdigt worden seien. Ausdrücklich bestritten werde, dass die Projekte „Feststellungsbescheid“ und „Materienverfahren“ ident seien und werde eine Überprüfung dessen begehrt. Auf Grund der zwischenzeitigen Veränderungen hätte der Feststellungsbescheid vom Februar 2016 auch keine Wirkung mehr. Die Sicherstellung sei zu gering und zeitlich zu kurz. Dies gestehe die Behörde selbst ein, da darauf hingewiesen werde, dass die € 234.000,-- keinesfalls elementare Schäden bzw. Störfälle größerer Tragweite abdecken würden. Die Betreiberin hätte dem Beschwerdeführer in einem vom Projekt ausgehenden Schadensfall auch den Schaden zu ersetzen. Beantragt wurde abschließend unter anderem die amtswegige Einholung eines vertiefenden Gutachtens sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Begehrt werde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Aufhebung und Zurückverweisung zwecks Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, in eventu die Ergänzung durch das Landesverwaltungsgericht samt Einräumung von Parteiengehör zu eingeholten Gutachten und die Anhörung der beiden übergangenen Parteien. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Folgende für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 in der geltenden Fassung lauten auszugsweise: „§ 10.
(1)Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
(2)In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich. … § 32.
(1)Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.Paragraph 32,
(1)Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2)Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
(2)Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere
- a)die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
- b)Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
- c)Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
- d)die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,
- e)eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.
- f)das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die
einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird. f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die
einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Paragraph 55 p,) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird. (Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)Anmerkung, Litera g, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,) Folgende Bestimmungen des UVP-Gesetzes 2000 in der geltenden Fassung sind für gegenständlichen Fall – auszugsweise wiedergegeben – relevant: „§ 2.
(2)Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung: § 3.
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.Paragraph 3,
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und f, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden.
(2)… … Anhang 1: In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst. In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen. Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind. … Z 25 lit. c (Spalte 3):Ziffer 25, Litera c, (Spalte 3):
- c)Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, mit einer Fläche 5) von mindestens 10 ha. Anhang 2: Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien: A (Besonderes Schutzgebiet) … B … C … D … E (Siedlungsgebiet) in oder nahe Siedlungsgebieten. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind: 1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe- Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten), 2. ……..“
- a)Zur Anfechtung der Bewilligung der Nassbaggerung und eines Nutzwasserbrunnens: Der Verweis auf alle bisher vom Beschwerdeführer in gegenständlicher Angelegenheit erstatteten Vorbringen ist unbeachtlich. Gleiches gilt für den Verweis auf zwei Akten des Bundesverwaltungsgerichtes und der Landesregierung betreffend UVP-Feststellungsbescheid. Die an eine Beschwerde gestellten Voraussetzungen sind in § 9 Abs. 1 VwGVG aufgezählt. Die Beschwerde hat unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Bloße Verweise entsprechen dieser Voraussetzung nicht. Die an eine Beschwerde gestellten Voraussetzungen sind in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG aufgezählt. Die Beschwerde hat unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Bloße Verweise entsprechen dieser Voraussetzung nicht. Das Vorbringen, das Projekt hätte nicht bloß geringe Auswirkungen, ist allgemein gehalten. Darauf ist ebenso wenig einzugehen, wie auf die Ausführung, dass tausende Bewohner durch Gefahren und Risiken des Projektes bedroht sein würden. Der Beschwerdeführer kann nämlich nur eine Beeinträchtigung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen. Das Vorbringen zur Lage des Projektes neben wichtigen Hochwasserschutzanlagen und die nicht dafür untersuchten Gefahren wurde vom grundwasserhydrologischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 22.03.2017 eingehend erörtert. Der Amtssachverständige führt aus, dass die Auswirkungen durch den Aufstau des Oberflächenwassers bei Hochwasser in einem eigenen Projektteil von der P GmbH berechnet und vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik auch beurteilt worden seien. Ergänzend hält er fest, dass bei den Berechnungen die maximale Ausdehnung der Anhebung der Oberflächenwasserspiegel nicht weiter als 1,5 km in Richtung Westen verlaufe. Daraus schlussfolgert er, dass auch keine Wechselwirkungen zwischen Hochwasserständen des Oberflächengewässers und Grundwasserständen im Bereich der Liegenschaften des Beschwerdeführers zu erwarten seien. Weiters hält er fest, dass auf Grund der Reichweite der Auswirkungen der Grundwasseranhebung eine Kumulation von Grundwasserspiegelanhebungen durch die in größerer Entfernung liegenden bereits bestehenden Baggerseen und auch weitere natürliche und künstliche Hindernisse wie Dammbauten, Dichtwände und fremde Wasserrechte fachlich auszuschließen sei.Das Vorbringen zur Lage des Projektes neben wichtigen Hochwasserschutzanlagen und die nicht dafür untersuchten Gefahren wurde vom grundwasserhydrologischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 22.03.2017 eingehend erörtert. Der Amtssachverständige führt aus, dass die Auswirkungen durch den Aufstau des Oberflächenwassers bei Hochwasser in einem eigenen Projektteil von der , P GmbH berechnet und vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik auch beurteilt worden seien. Ergänzend hält er fest, dass bei den Berechnungen die maximale Ausdehnung der Anhebung der Oberflächenwasserspiegel nicht weiter als 1,5 km in Richtung Westen verlaufe. Daraus schlussfolgert er, dass auch keine Wechselwirkungen zwischen Hochwasserständen des Oberflächengewässers und Grundwasserständen im Bereich der Liegenschaften des Beschwerdeführers zu erwarten seien. Weiters hält er fest, dass auf Grund der Reichweite der Auswirkungen der Grundwasseranhebung eine Kumulation von Grundwasserspiegelanhebungen durch die in größerer Entfernung liegenden bereits bestehenden Baggerseen und auch weitere natürliche und künstliche Hindernisse wie Dammbauten, Dichtwände und fremde Wasserrechte fachlich auszuschließen sei. Zur in der Beschwerde vorgebrachten Kolmation des Grundwassersees hält der Amtssachverständige fest, dass durch einen solchen See keine vollkommene Sperrwirkung auf den Grundwasserstrom zu erwarten sei und bezieht er sich dazu auch auf die Literatur über Nassbaggerungen im nördlichen *** (***). Daraus schließt er, dass sowohl eine Durchströmung als auch eine Umströmung des Baggersees wahrscheinlich sei. Dazu hält er dann noch fest, dass zukünftige Auswirkungen durch den gegenständlichen Baggersee betreffend Anhebung des Grundwasserspiegels durch Kolmation sich auf die unmittelbare Umgebung beschränken würden, unter anderem im Nordwesten bis zum Bereich der Autobahnabfahrt *** Ost und nach Norden nur knapp über den Hochwasserschutzdamm der ***. Der Amtssachverständige schließt eine Einflussnahme durch das gegenständliche Projekt auf die Grundstücke und Bauwerke des Beschwerdeführers in *** aus. Zu der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Verschlechterung der Situation durch den Wildrettungsdamm weist der grundwasserhydrologische Amtssachverständige im Gutachten vom 22.03.2017 auf die hydraulischen Abflussberechnungen von der P GmbH vom Februar 2016 und Juli 2016 hin, welche Bestandteil der Projektsunterlagen sind. In den Berechnungen vom Juli 2016 werden die Summationseffekte der Nassbaggerung und der Wildrettungsdämme behandelt. Der Amtssachverständige weist dann darauf hin, dass diese Berechnungen vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik geprüft worden seien, die Berechnungen wurden in das Gutachten vom 22.03.2017 einbezogen. Bemängelt wird in der Beschwerde auch, dass der Amtssachverständige für Wasserbautechnik für den Hochwasserabfluss auf Höhe des Projektes eine Breite von 3,5 bis 4 km annehme, dies jedoch nur 2 km seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass dieser Amtssachverständige die genannte Breite lediglich als nicht tragenden Teil seiner Begründung („grundsätzlich ist festzustellen...“) und auch nicht ausschließlich für die Ergebnisse der fachlich erstellten hydraulischen Berechnung heranzieht. Einen Einfluss hat dies auf die Richtigkeit der Berechnung daher mangels Vorliegens fachlich fundierter gegenteiliger Überlegungen nicht. Dass die Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 10.05.2016 sich nicht auf die Abflussberechnungen von P vom 27.07.2016 bezieht, ist insoferne unbeachtlich, als die entscheidungsrelevanten Gutachten für die Erteilung der Bewilligung, nämlich das des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung der belangten Behörde am 01.02.2017 und das Gutachten des grundwasserhydrologischen Amtssachverständigen vom 22.03.2017, jedenfalls auf diese Berechnungen Bezug nehmen. (Bemerkt wird, dass die anderen Gutachten auf Grund ihres Themenkreises darauf nicht einzugehen hatten.) Betreffend die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens von Dr. M nahm der grundwasserhydrologische Amtssachverständige im Rahmen der von ihm vorgenommenen fachlichen Überprüfung dieses Gutachtens eine Berichtigung vor. Darauf aufbauend zog der Amtssachverständige dann seine fachlichen Schlussfolgerungen. Im Ergebnis hielt er fest, dass durch die Verwendung von empirischen Formeln, wie bei gegenständlichem Projekt, auch bei nur angenäherten Werten die Dimensionen und Reichweiten der künftigen Auswirkungen des Vorhabens auf Entfernungen von maximal 100 m vom Rand des Baggersees einzuschränken seien, anstelle der im Gutachten Dr. M festgehaltenen Einflussweite von maximal 40 m, wie in der Beschwerde behauptet. Weiters wird das Gutachten des grundwasserhydrologischen Amtssachverständigen Dr. E angezweifelt auf Grund von Rechenfehlern und eines nicht anwendbaren zu Grunde liegenden Modells für die Einzelbetrachtung von Strömungshindernissen. Näher ausgeführt wird in der Beschwerde dazu jedoch nichts. Es steht der allgemeinen Behauptung der Unrichtigkeit das fachlich fundiert erstellte Gutachten des grundwasserhydrologischen Amtssachverständigen gegenüber. Im Gutachten vom 22.03.2017 führt der Amtssachverständige nach von ihm erfolgter Prüfung der vorgelegten Projektsunterlagen unter anderem aus, dass die empirische Formel nach Wrobel im Projekt verwendet worden sei. Diese Formel ergäbe auf Grund des sehr guten Durchlässigkeitsbeiwertes deutlich höhere Werte, als die realen tatsächlichen Auswirkungen dann seien. Eine Bemängelung des verwendeten Modells erfolgt im Gutachten nicht. Die Ausführungen, die Umfassungsdämme schienen auf den ersten Blick als unterdimensioniert und die Befürchtung, dass eine 150-fache Menge im Hochwasserfall (im Vergleich zur Entnahmemenge des Nutzwasserbrunnens) über den Baggersee in den Grundwasseraquifer eingespeist werde und dadurch die Aufspiegelung deutlich über die 300 m stromaufwärts reiche, sind allgemeine Befürchtungen. Diesen fehlt das Substrat einer tauglichen Einwendung, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Ein lediglich allgemein gehaltenes Vorbringen stellt begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes iSd Rechtsbegriffes einer Einwendung dar (vgl. VwGH vom 27.5.1997, 97/04/0054 ua.).Ein lediglich allgemein gehaltenes Vorbringen stellt begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes iSd Rechtsbegriffes einer Einwendung dar vergleiche VwGH vom 27.5.1997, 97/04/0054 ua.). Zu den Ausführungen hinsichtlich des dauerhaft offenen Deckschichtfensters des Baggersees mit ca. 15 ha und dem dadurch befürchteten Einströmen großer Mengen von Hochwasser samt monatelangem Rückstau ist darauf zu verweisen, dass der wasserbautechnische Amtssachverständige im Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2017 festgehalten hat, dass bei einem HQ100, nur sehr lokal eine deutliche Wasserspiegelanhebung gegeben sei, die auf den Nahbereich zur Nassbaggerung beschränkt sei. Eine großflächigere Erhöhung des Wasserspiegels in Richtung *** sei im Au- und Wiesenbereich gelegen und rechnerisch als tolerierbar anzusehen. Der Amtssachverständige weist auch darauf hin, dass diese in der Natur nicht feststellbar sein werde und in den üblichen Schwankungen der Wasserspiegel im Hochwasserverlauf aufgehen werde. Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass die Nassbaggerung in unmittelbarer Nähe des Autobahndamms der *** liege und die Gefahr eines hydraulischen Grundbruches berge, ist auf das grundwasserhydrologische Gutachten vom 22.03.2017 zu verweisen. Der Amtssachverständige schließt auf Grund der Reichweite der Auswirkungen der Grundwasseranhebung auch eine Kumulation durch Dammbauten und Dichtwände aus. Er weist auch darauf hin, dass das Vorhaben im Hochwasserabflussbereich liege, und dessen Auswirkungen für gegenständlichen Fall ausführlich berechnet und ausgewiesen worden seien. Den fachlichen Ausführungen wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der grundwasserhydrologische Amtssachverständige hält im Gutachten auch fest, dass die in der Grundwasserhydraulik bekannte Tatsache der in diesem Fall möglichen seitlichen Umströmung eines Hindernisses (Baggersee) von Beschwerdeführerseite nicht berücksichtigt worden sei. Zum Risiko eines Dammbruchs ist auch darauf zu verweisen, dass der Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung dafür die Instandhaltungspflicht nach § 50 WRG hat. Weiters ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich ein Konsensinhaber auch konsenskonform verhält (vgl. VwGH vom 24.7.2008, 2007/07/0095). Im Falle der Verletzung der Instandhaltungspflicht ist von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg als zuständiger Wasserrechtsbehörde ein entsprechendes Verfahren zu führen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Damm nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen sollte.Zum Risiko eines Dammbruchs ist auch darauf zu verweisen, dass der Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung dafür die Instandhaltungspflicht nach Paragraph 50, WRG hat. Weiters ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich ein Konsensinhaber auch konsenskonform verhält vergleiche VwGH vom 24.7.2008, 2007/07/0095). Im Falle der Verletzung der Instandhaltungspflicht ist von der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg als zuständiger Wasserrechtsbehörde ein entsprechendes Verfahren zu führen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Damm nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen sollte. Der Beschwerdeführer fordert eine gemeinsame Betrachtung und Berechnung der Wasserpegel von Grund- und Hochwasser in einem Gesamtmodell. Er meint, dazu wäre eine großräumige Modellrechnung nötig, etwa das Modell vom JR. Dem sind die fachlichen Ausführungen des grundwasserhydrologischen Amtssachverständigen entgegenzuhalten, der bereits zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 31.01.2017 samt den vorgelegten Privatgutachten des Beschwerdeführers von Dr. L vom 31.01.2017, von Dr. S vom 31.01.2017 und von DI Sch, ebenfalls vom 31.01.2017, ausgeführt hat, dass die in der Grundwasserhydraulik bekannte Tatsache der – wie auch in diesem Fall möglichen – seitlichen Umströmung eines Hindernisses (Baggersee) nicht berücksichtigt worden sei. Er hält dann fest, dass eine Einflussnahme auf eine Entfernung von mehr als 0,5 km vom Projektsgegenstand weg jedenfalls auszuschließen sei. Der Amtssachverständige weist auch darauf hin, dass die Beeinflussung exponentiell mit der Entfernung von der Aufhöhung des Grundwasserspiegels abnehme. Aus dem Dargestellten zieht er die Schlussfolgerung, dass die Erstellung von Grundwassermodellen betreffend eine Entfernung von über 2,5 km in Grundwasserstromrichtung aufwärts weder sinnvoll noch zweckmäßig sei. Er begründet dies damit, dass diese Modelle auf Grund der großen Entfernung und der genannten geohydraulischen Gründe keine Beeinflussungen nachweisen würden. Der Amtssachverständige schlussfolgert dann, dass eine Beeinträchtigung der Grundstücke und Bauwerke des Beschwerdeführers in ***, ***, auf Grund der großen Entfernung zum Vorhaben und der exponentiellen Abnahme der hydraulischen Auswirkungen insbesondere im Umkreis von 100 m in Richtung zu den Grundstücken des Beschwerdeführers auszuschließen seien. Festgehalten wird im grundwasserhydrologischen Gutachten auch, dass nur für das unmittelbare Umfeld der geplanten Nassbaggerung Anhebungen der Oberflächenwasserspiegel über 0,10 m ausgewiesen wurden und daher auch keine Wechselwirkungen zwischen Hochwasserständen des Oberflächengewässers und Grundwasserständen im Bereich der Liegenschaften des Beschwerdeführers zu erwarten sind. Die Bemängelung der Aussage des Amtssachverständigen für Gewässerschutz, dass im Abstrom des Baggersees zukünftig keine Trinkwasserbrunnen mehr errichtet werden könnten, ist nicht geeignet, für den Beschwerdeführer die Verletzung eines subjektiv öffentlichen Rechtes geltend zu machen. Der Beschwerdeführer hat seine Grundstücke Grundwasserstrom seitlich liegend. Die Ausführung in der Beschwerde, dass für den Fall von negativen Auswirkungen des Projektes auf die Sicherheit der Hochwasserschutzeinrichtungen für *** und damit auf die Grundstücke des Beschwerdeführers das subjektive Interesse des Beschwerdeführers an einem Schutz seiner Liegenschaften vor Feuchteschäden bestehe, ist ein allgemeines Vorbringen, dem das Substrat einer Einwendung fehlt. Hinsichtlich der geforderten Risiko- und Gefahrenanalyse ist auf die von einer fachlich dazu befugten Institution erstellten hydraulischen Abflussberechnungen vom Februar 2016 betreffend die Nassbaggerung *** und vom Juli 2016 betreffend Summationseffekte der Nassbaggerung und der Wildrettungsdämme in *** zu verweisen. Diese Berechnungen wurden von der P GmbH erstellt und vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen geprüft. Es reicht für die Erstattung von Gutachten aus, wenn sich der Gutachter auf fachlich fundiert erstellte Stellungnahmen und Gutachten bezieht und daraus seine Schlüsse zieht. Zur angesprochenen Verletzung des Parteiengehörs in Verbindung mit der Möglichkeit der Einholung eigener Gutachten ist darauf zu verweisen, dass mit Erhebung der Beschwerde ein allenfalls verletztes Parteiengehör saniert ist. Dem Beschwerdeführer ist damit die Gelegenheit geboten, seine Argumente in der Sache vorzubringen. Der Beschwerdeführer hat die Einholung eines Privatgutachtens binnen sechs Wochen in der Beschwerde in Aussicht gestellt, bis dato langte kein Gutachten ein. Es ist seit Einbringung der Beschwerde ein Zeitraum von ca. 15 Wochen verstrichen. Zur Forderung, dass jedes neue Projekt dem Stand der Technik und Forschung zu entsprechen hätte, ist darauf hinzuweisen, dass die Projektsunterlagen von einer fachlich befugten Stelle, einem Zivilingenieur für Kulturtechnik, erstellt wurden. Gleiches gilt für die hydraulischen Abflussberechnungen vom Februar und Juli 2016 sowie das hydrogeologische Gutachten von Dr. M hinsichtlich der Befugnis zur Erstellung, wobei anzumerken ist, dass die Projektsunterlagen und fachlichen Berechnungen sowie Gutachten von den Amtssachverständigen auf Richtigkeit und Schlüssigkeit geprüft wurden. Dass allenfalls übergangene Parteien nicht geladen wurden, kann der Beschwerdeführer nicht erfolgreich geltend machen, da er dafür kein subjektiv öffentliches Recht hat. Zur angesprochenen Befangenheit von Amtssachverständigen in gegenständlicher Angelegenheit, wie etwa Dr. E und Ing. B, ist festzuhalten, dass eine frühere Kollegenschaft nicht per se befangenheitsbegründend ist. Ebensowenig ist allein der Umstand, dass der Ehepartner des Projektverantwortlichen ein Arbeitskollege eines im Verfahren involvierten Amtssachverständigen ist, für das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes ausreichend. Zur ausdrücklichen Bekämpfung der Feststellung des Bescheides auf Seite 55 (Ausschließen einer Einflussnahme des gegenständlichen Projektes auf die Grundstücke des Beschwerdeführers auf Grund der großen Entfernung und der exponentiellen Abnahme der hydraulischen Auswirkungen) und auf Seite 56 (keine Notwendigkeit einer Beweissicherung auf den Liegenschaften des Beschwerdeführers) ist auf das fachlich fundierte Gutachten des grundwasserhydrologischen Amtssachverständigen hinzuweisen, aber auch auf das wasserbautechnischen Gutachten vom 01.02.2017. Diese Gutachten entsprechen den allgemeinen Standards für derartige Gutachten. Die Amtssachverständigen gehen darin auf die für gegenständliches Projekt relevanten Themenbereiche ausführlich ein. Die Gutachten setzen sich fachlich mit den von fachkundigen Personen und Einrichtungen erstellten Projektsunterlagen auseinander. Inhaltlich sind die Gutachten schlüssig und nachvollziehbar, ein Widerspruch zu den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen der Logik kann nicht erkannt werden. Ein den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. VwGH vom 21.9.1995, 93/07/0005, 11.5.1998, 94/10/0008 ua). Ein den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche VwGH vom 21.9.1995, 93/07/0005, 11.5.1998, 94/10/0008 ua). Bis dato ist der Beschwerdeführer diesen Fachgutachten nicht mit entsprechenden fachlichen Argumenten entgegengetreten, ein angekündigtes Gegengutachten wurde bis dato nicht vorgelegt. Das Vorbringen in der Beschwerde ist nicht geeignet, die Fachgutachten ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Zum Vorbringen betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung ist festzuhalten, dass gegenständliches Vorhaben dem Anlagentyp der Ziffer 25c des Anhanges 1 des UVP-Gesetzes 2000 zuzurechnen ist. Gegenstand des Vorhabens ist die Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Rahmen einer Nassbaggerung in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E des Anhanges 2 des UVP-Gesetzes 2000. Die Kategorie E betrifft Siedlungsgebiete, im hier gegenständlichen Fall das Siedlungsgebiet von ***. Der Anwendungsbereich der Kategorie E erstreckt sich auf das Siedlungsgebiet und den Nahebereich. Als Nahbereich eines Siedlungsgebietes gilt nach Anhang 2 des UVP-Gesetzes 2000 ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem unter anderem – wie hier gegenständlich – Grundstücke als Bauland festgelegt oder ausgewiesen sind. Zum Vorbringen betreffend Umweltverträglichkeitsprüfung ist festzuhalten, dass gegenständliches Vorhaben dem Anlagentyp der Ziffer 25c des Anhanges 1 des , UVP-Gesetzes 2000 zuzurechnen ist. Gegenstand des Vorhabens ist die Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Rahmen einer Nassbaggerung in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E des Anhanges 2 des UVP-Gesetzes 2000. Die Kategorie E betrifft Siedlungsgebiete, im hier gegenständlichen Fall das Siedlungsgebiet von ***. Der Anwendungsbereich der Kategorie E erstreckt sich auf das Siedlungsgebiet und den Nahebereich. Als Nahbereich eines Siedlungsgebietes gilt nach Anhang 2 des UVP-Gesetzes 2000 ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem unter anderem – wie hier gegenständlich – Grundstücke als Bauland festgelegt oder ausgewiesen sind. Der Beschwerdeführer ist auf Grund der Entfernung seiner Grundstücke vom Ort des Vorhabens im Ausmaß von mehr als 2 km von vornherein nicht direkt betroffen. Der Nahebereich des Siedlungsgebietes umfasst einen Umkreis von 300 m um das Vorhaben. In der Beschwerde wird zum Themenkreis UVP weiters ausgeführt, das Projekt „Feststellungsbescheid“ sei nicht ident mit dem Projekt des Bewilligungsverfahrens. Beispielsweise sei die Nachnutzung von ursprünglich Badeteich auf Landschaftssee geändert worden. Auch die Umfassungsdämme und die Feinstaubbelastung hätten sich mittlerweile geändert. Dazu ist festzustellen, dass nach Vergleichen der genannten beiden Projekte, die dem Beschwerdeführer bekannt sind, keine für die Prüfung der Anwendbarkeit von Tatbeständen nach dem UVP-Gesetz relevanten Abweichungen vorliegen. Es ist in beiden Fällen eine Nassbaggerung mit im Wesentlichen gleichen Eckdaten gegenständlich: Dies zeigt sich etwa durch die offene Wasserfläche von ca. 15,7 ha, die Jahresabbaukubatur von rund 200.000 Tonnen, die Gesamtabbaudauer von 10 Jahren, die Mindestabbautiefe bis 3 m unter NGW oder die Abbaurichtung von Westen nach Osten (innerhalb der Abschnitte von Süd nach Nord) sowie eine Nassrundkornaufbereitungsanlage. Auch befindet sich in beiden Projekten der Aufschlämmbereich im Südwesten des Abbauareals und ist auf denselben Grundstücken die beanspruchte Fläche identisch. Die Feststellungen zur Fläche ergeben sich aus einem Vergleich des Lageplanes zum UVP-Feststellungsverfahren mit dem Lageplan des wasserrechtlich bewilligten Einreichprojektes vom April 2016 von DI F. Weiters erfolgt der Abbau jeweils in 5 Abschnitten und ist ein 5 m hoher Trenndamm vorgesehen. Auch der Zufahrtsweg, ein Begleitweg zur *** im Norden des gegenständlichen Areals, ist derselbe. Zu den Umfassungsdämmen ist festzuhalten, dass diese innerhalb der Schutzabstände des Abbaugebietes liegen, wobei diese Abstände in beiden Projekten ident sind (zur Raststation *** mindestens 100 m, zum ***-Gebiet 10 m, zum nördlich angrenzenden Weg 5 m). Die Schutzwälle sind in beiden Fällen in der Regel 2 m hoch, zur Raststation 5 m. Da es sich um eine Nassaufbereitung handelt, sind Staubminderungsmaßnahmen bei der Aufbereitungsanlage nicht erforderlich, die Zufahrt und die Fahrwege werden gegebenenfalls mittels Wasserwagen befeuchtet. Die abweichend vom Projekt im UVP-Feststellungsverfahren bewilligte Errichtung des Nutzwasserbrunnens auf Gst. Nr. *** hat keinen relevanten Einfluss auf die Prüfung einer allfälligen UVP-Pflicht. Dies deshalb, da einerseits eine Kreislaufführung des entnommenen Wassers durch Rückführung in den Grundwasserkörper erfolgt und andererseits das Errichtungsgrundstück für den Brunnen zu den projektsgegenständlichen Grundstücken gehört. Die in der Beschwerde geltend gemachte Abweichung des mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Projektes vom Projekt des UVP-Feststellungsverfahrens durch Änderung der Nachnutzung von Badeteich auf Landschaftssee ist nicht schlagend, da ein Landschaftsteich weniger nachteilig für wasserrechtlich geschützte Rechte ist. Die offene Wasserfläche ist, wie oben bereits ausgeführt, in beiden Projekten gleich. Weiters sind Ergänzungen des Bewilligungsprojektes vorzunehmen gewesen, die anlässlich der Vorbegutachtung von den Amtssachverständigen zwecks Vervollständigung gefordert wurden; beispielsweise eine Verschiebung der Lage des Emissionsschutzdammes im Westen (innerhalb des Schutzabstandes), die aber keine relevante Auswirkung hat. Sie wurde durch die im Naturschutzverfahren geforderte Situierung von Geländemulden für mögliche Urzeitkrebsvorkommen außerhalb der Dammumschließung erforderlich. Der Damm wird nach innen verlegt. Oder das Einzeichnen von Wasserversorgungsanlagen-Standorten in den Übersichtslageplan, eine Absicherung der Randdämme bei den 3 Dammlücken gegen die eintretende Hochwasserwelle als Erosionssicherungsmaßnahme und die Ergänzung der Angaben über die Wasserspiegellagen bei einem hundertjährlichen Hochwasser samt Einzeichnung auch in den Schnittdarstellungen. Insgesamt ergibt sich somit, dass das im Materienverfahren nach dem WRG bewilligte Projekt und das Projekt im UVP-Feststellungsverfahren im Wesentlichen gleich sind. Wie oben dargestellt, haben die Abweichungen keine wesensändernde Relevanz. In diesem Zusammenhang ist auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4.5.2017, W113 2150918-1/5E, zu verweisen, mit dem über eine Beschwerde gegen den eine UVP-Pflicht für gegenständliches Vorhaben verneinenden Feststellungsbescheid der NÖ Landesregierung vom 3.2.2016 rechtskräftig durch Zurückweisung entschieden wurde. (Der Beschwerdeführer im hier vorliegenden Beschwerdeverfahren hatte gegen den Bescheid vom 3.2.2016 Beschwerde erhoben.) Dass eine Bindungswirkung einer Entscheidung im UVP-Feststellungsverfahren für das Materienverfahren besteht, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Eine im UVP-Feststellungsverfahren sich auswirkende Abweichung des Bewilligungsprojektes vom Projekt im Feststellungsverfahren (hier: beendet mit Beschluss vom 4.5.2017) ist nicht gegeben. Zur Frage einer Kumulation hat der grundwasserhydrologische Amtssachverständige im Gutachten vom 22.3.2017 ausgeführt, dass aufgrund der Reichweite der Auswirkungen der Grundwasseranhebung eine Kumulation von Grundwasserspiegelanhebungen durch die in größerer Entfernung liegenden bereits bestehenden Baggerseen und weitere natürliche und künstliche „Hindernisse“ wie Dammbauten, Dichtwände, fremde Wasserrechte (wie sie der Beschwerdeführer annimmt), fachlich auszuschließen ist. Dieser Amtssachverständige, welcher das Projekt fachlich geprüft hat, weist auch darauf hin, dass die Auswirkungen der Lage des gegenständlichen Vorhabens im Hochwasserabflussbereich ausführlich berechnet und ausgewiesen wurden. Angemerkt wird, dass mangels konkreter Anhaltspunkte keine weiteren räumlich oder sachlich zusammenhängenden Projekte mit dem gegenständlichen Vorhaben vorliegen, daher hat nur das gegenständliche wasserrechtliche Projekt hinsichtlich einer UVP-Prüfung Relevanz gehabt. Ein funktioneller Zusammenhang ist nicht ersichtlich. Zur Sicherstellung ist anzuführen, dass Zweck die Sicherung der Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, der ordnungsgemäßen Erhaltung und der Beseitigung der Anlage ist. Die Sicherheitsleistung dient hingegen nicht der Abgeltung von Schäden, die aus einem nicht ordnungsgemäßen Betrieb entstehen (siehe dazu OGH vom 27.1.1982, 1 Ob 48/81, zu Schadenersatzansprüchen aus Verstößen gegen die Bewilligung). Dazu wäre der Zivilrechtsweg zu beschreiten. Gleiches gilt für den Fall, dass aus dem konsensgemäßen Betrieb ein Schaden erfolgt (vgl. OGH vom 9.12.1987, 1 Ob 48/87, SZ 60/265). Zur Sicherstellung ist anzuführen, dass Zweck die Sicherung der Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, der ordnungsgemäßen Erhaltung und der Beseitigung der Anlage ist. Die Sicherheitsleistung dient hingegen nicht der Abgeltung von Schäden, die aus einem nicht ordnungsgemäßen Betrieb entstehen (siehe dazu OGH vom 27.1.1982, 1 Ob 48/81, zu Schadenersatzansprüchen aus Verstößen gegen die Bewilligung). Dazu wäre der Zivilrechtsweg zu beschreiten. Gleiches gilt für den Fall, dass aus dem konsensgemäßen Betrieb ein Schaden erfolgt vergleiche OGH vom 9.12.1987, 1 Ob 48/87, SZ 60/265). Schadenersatz, also die Vergütung für Schäden, die als Folge einer bereits bewilligten Maßnahme eingetreten sind oder einzutreten beginnen, ist von den Zivilgerichten zu beurteilen. Nebenbei bemerkt wird, dass die Sicherstellung nach Teil II des angefochtenen Bescheides für einen Zeitraum bis 31.12.2030 vorgeschrieben ist.Nebenbei bemerkt wird, dass die Sicherstellung nach Teil römisch zwei des angefochtenen Bescheides für einen Zeitraum bis 31.12.2030 vorgeschrieben ist. Die in der Beschwerde geforderten Untersuchungen und Erhebungen hätte der Beschwerdeführer selbst in Auftrag geben und entsprechende Gutachten dazu vorlegen können. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da bereits Fachgutachten zu den Vorbringen des Beschwerdeführers vorliegen. Es liegt auch keine abweichende Beweiswürdigung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Sach- und Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK und Art. 47 Grundrechte Charta stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Es konnte deshalb
§ 24Abs. 4 Vw
GVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Sach- und Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, Grundrechte Charta stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Es konnte deshalb
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1038.001.2017