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LVwG-AV-1188/001-2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1188/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 11Abs.

3 FSG absolviert.Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich auch bislang keiner ärztlichen Untersuchung nach Paragraph 8, Führerscheingesetz unterzogen und hat der Beschwerdeführer in Österreich bislang auch nicht

Paragraph 11, Absatz 3, FSG absolviert.

  1. Beweiswürdigung: Unstrittig ist zunächst, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger ist. Glaubwürdig wurde vom Beschwerdeführer auch angegeben, dass er in Syrien geboren ist und dort bis November 2015 jedenfalls auch durchgehend aufhältig war. Dass der Beschwerdeführer entsprechend seiner Aussage seither durchgehend in Österreich aufhältig ist und sich sodann auch Hauptwohnsitz gemeldet hat, ergibt sich aus seiner Aussage im Zusammenhang mit der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Was die Frage der Echtheit des vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten syrischen Führerscheines betrifft, folgt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vollinhaltlich dem schlüssigen und nachvollziehbaren Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Niederösterreich vom 07.09.
  2. Die vom Landeskriminalamt Niederösterreich im Hinblick auf die Echtheit dieses syrischen Führerscheines geäußerten Bedenken sind auch augenscheinlich. Der Beschwerdeführer versuchte im Rahmen seiner Aussage glaubhaft zu machen, dass er selbst keine Veränderungen an seinem Führerschein vorgenommen habe, sondern diesen so von den syrischen Behörden bekommen habe. Die offensichtlichen „optischen Fehler“ seines syrischen Führerscheines führte er auf die sorglose Arbeitsweise der syrischen Behörden zurück. Diese Argumentation konnte nicht vollständig überzeugen. Insbesondere die Aufbringung des Prägesiegelabdruckes über dem Foto des Beschwerdeführers erscheint in der vorliegenden Form doch sehr bedenklich, ist doch dieser Abdruck links und rechts geradlinig abgeschnitten, was den Anschein erweckt, dass dieser nachträglich auf dem Foto angebracht wurde oder das Foto mit einem bestehenden Abdruck nachträglich auf das Papier des vorliegenden Führerscheines aufgeklebt wurde. Insgesamt bestehen jedenfalls bezogen auf den vorgelegten Führerschein an sich erhebliche Bedenken, die vom Landeskriminalamt Niederösterreich schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurden und denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die ergänzend vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Urkunden weisen zum einen ebenso auf Grund des diesbezüglich vorliegenden schlüssig und nachvollziehbaren Untersuchungsberichtes des Landeskriminalamtes Niederösterreich vom 09.05.2017 erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Annahme derer Echtheit auf. Im Übrigen würden diese Urkunden an sich auch ohnehin nicht tatsächlich einen Beweis darüber erbringen, dass der Beschwerdeführer über eine aufrechte Lenkberechtigung verfügt. Eben gleiches gilt auch für die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden Beilagen ./1 und ./
  3. Auch wenn der Beschwerdeführer tatsächlich über eine aufrechte Zulassung über einen PKW verfügte, lässt sich daraus nicht der zwingende Schluss ziehen, dass dieser über eine aufrechte Lenkberechtigung verfügt. Ebenso ist alleine durch Fotos, welche den Beschwerdeführer auf dem Fahrersitz eines PKWs zeigen, freilich nicht der Beweis erbracht, dass der Beschwerdeführer auch einen gültigen Führerschein hat. Insgesamt bestehen auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der Aussage des Beschwerdeführers Zweifel, um davon ausgehen zu können, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Syrien über eine gültige Lenkberechtigung verfügte, sodass dazu eine Negativfeststellung getroffen werden musste. Dazu passt auch ins Bild, dass der Beschwerdeführer bislang den österreichischen Behörden zu keinem Zeitpunkt eben diesen Führerschein vorlegte. Alleine das Argument, dass die Vorlage seines Führerscheins bislang nicht verlangt wurde, vermag diesbezüglich nicht zu überzeugen. Dass sich der Beschwerdeführer bislang in Österreich (und im Übrigen auch in Syrien trotz Befristung der Gültigkeit des selbst von ihm vorgelegten Führerscheines) nicht einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 8 FSG unterzogen hat, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers selbst. Seiner Aussage entsprechend hat sich der Beschwerdeführer in Österreich bislang nur ärztlichen Behandlungen auf Grund der bestehenden Diabeteserkrankung unterzogen. Ebenso ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer in Österreich bislang keine praktische Fahrprüfung gemäß Dass sich der Beschwerdeführer bislang in Österreich (und im Übrigen auch in Syrien trotz Befristung der Gültigkeit des selbst von ihm vorgelegten Führerscheines) nicht einer ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 8, FSG unterzogen hat, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers selbst. Seiner Aussage entsprechend hat sich der Beschwerdeführer in Österreich bislang nur ärztlichen Behandlungen auf Grund der bestehenden Diabeteserkrankung unterzogen. Ebenso ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer in Österreich bislang keine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 3 FSG absolviert hat.Paragraph 11, Absatz 3, FSG absolviert hat.
  4. Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz: § 2 Abs. 1 Z 1 und 5:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 5 : „

(1)Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:„
(1)Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 2, KFG 1967 erteilt werden: 1. Klasse AM:
  1. a)Motorfahrräder,
  2. b)vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge; (…) 5. Klasse B:
  3. a)Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg,
  4. b)dreirädrige Kraftfahrzeuge, sofern der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat,
  5. c)Krafträder der Klasse A1, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B
  6. aa)seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,
  7. bb)sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,
  8. bb)sich nicht mehr in der Probezeit gemäß Paragraph 4, befindet,
  9. cc)nachweist, eine praktische Ausbildung im Lenken von derartigen Krafträdern absolviert zu haben und
  10. dd)der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist; (…)“ § 5 Abs. 1:Paragraph 5, Absatz eins : „
(1)Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf unbeschadet des Abs. 1a nur gestellt werden, wenn der Antragsteller„
(1)Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf unbeschadet des Absatz eins a, nur gestellt werden, wenn der Antragsteller
  1. seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 12 der Richtlinie über den Führerschein ABl. Nr. 403/2006 in Österreich hat (Abs. 2),
  2. seinen Wohnsitz im Sinne des Artikel 12, der Richtlinie über den Führerschein ABl. Nr. 403 aus 2006, in Österreich hat (Absatz 2,),
  3. das für die Absolvierung der Fahrausbildung erforderliche Mindestalter (§ 6 Abs. 2) erreicht hat und
  4. das für die Absolvierung der Fahrausbildung erforderliche Mindestalter (Paragraph 6, Absatz 2,) erreicht hat und
  5. noch keine Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse besitzt. Der Bewerber um eine Lenkberechtigung hat den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung und Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf andere Klassen bei der von ihm besuchten Fahrschule seiner Wahl mit Sitz im Bundesgebiet einzubringen. Die Fahrschule hat den Antrag unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag im Führerscheinregister zu erfassen. Mit Erfassen des Antrages im Führerscheinregister durch die Fahrschule gilt der Antrag als eingelangt. Über diesen Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. In den Fällen, in denen für die Erteilung einer Lenkberechtigung eine Ausbildung in der Fahrschule nicht zwingend vorgeschrieben ist oder bei Anträgen auf Eintragung des Zahlencodes 111 hat der Antragsteller den Antrag bei einer Führerscheinbehörde seiner Wahl einzubringen.“ § 7 Abs. 1:Paragraph 7, Absatz eins : „
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen„
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.“ § 8 Abs. 1:Paragraph 8, Absatz eins : „
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  1. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  2. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.“„
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  1. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  2. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.“ § 11 Abs. 3 und 4:Paragraph 11, Absatz 3 und 4 : „
(3)Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Klasse abzunehmen, für die der Kandidat eine Lenkberechtigung beantragt hat, unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung. Dieses Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Kandidaten ermöglichen und den Anforderungen des § 12 entsprechen. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende, hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Kandidaten vorzubeugen.„
(3)Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Klasse abzunehmen, für die der Kandidat eine Lenkberechtigung beantragt hat, unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung. Dieses Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Kandidaten ermöglichen und den Anforderungen des Paragraph 12, entsprechen. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende, hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Kandidaten vorzubeugen.
(4)Die praktische Prüfung hat zu umfassen:
  1. die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Fahrzeuges,
  2. Fahrübungen, wie insbesondere Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken und Ausfahren aus diesen, und Bremsübungen, wie insbesondere Gefahrenbremsungen und
  3. eine Prüfungsfahrt auch auf Straßen mit starkem Verkehr von mindestens 25 Minuten für die Klassen A1, A2, A, B und BE und von mindestens 45 Minuten für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1), DE(D1E).“ § 23 Abs. 3 und 3a:Paragraph 23, Absatz 3 und 3 a, : „
(3)Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des
  1. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
  2. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
  3. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
  4. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
  5. der Antragsteller seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
  6. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und
  7. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, nachgewiesen ist und
  8. entweder die fachliche Befähigung durch

§ 11Abs.

4 nachgewiesen wird oder 4. entweder die fachliche Befähigung durch

Paragraph 11, Absatz 4, nachgewiesen wird oder 5. angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.

(3a)Wird in einem Verfahren gemäß Abs. 3 ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 Z 5 besteht.“
(3a)Wird in einem Verfahren gemäß Absatz 3, ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Absatz 3, Ziffer 5, besteht.“ Darüber hinaus lautet § 9 Abs. 1 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) wie folgt:Darüber hinaus lautet Paragraph 9, Absatz eins, Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) wie folgt: „
(1)Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:„
(1)Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
  1. für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, San Marino, Schweiz, Serbien;
  2. für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hong Kong, Israel, Kanada, Makedonien, Neuseeland, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem
  3. Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika.“
  4. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Grundvoraussetzung für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung unter Zugrundelegung des § 23 Abs. 3 FSG ist zunächst jedenfalls, dass der betreffende Antragsteller im Besitz einer ausländischen Lenkberechtigung ist.Grundvoraussetzung für die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung unter Zugrundelegung des Paragraph 23, Absatz 3, FSG ist zunächst jedenfalls, dass der betreffende Antragsteller im Besitz einer ausländischen Lenkberechtigung ist. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffen einem Antragsteller in einem derartigen Verfahren nach § 23 Abs. 3 FSG spezifische Mitwirkungspflichten, insbesondere bei Vorliegen eines Fälschungsverdachtes (siehe z.B. VwGH 24.05.2011, 2011/11/0045). Das Bestehen einer Lenkberechtigung kann keinesfalls angenommen werden, wenn triftige Gründe an der Echtheit des vorliegenden Dokumentes zweifeln lassen. Zweifel alleine genügen jedoch hiezu nicht (vgl. z.B. VwGH 20.02.2013, 2010/11/0111).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffen einem Antragsteller in einem derartigen Verfahren nach Paragraph 23, Absatz 3, FSG spezifische Mitwirkungspflichten, insbesondere bei Vorliegen eines Fälschungsverdachtes (siehe z.B. VwGH 24.05.2011, 2011/11/0045). Das Bestehen einer Lenkberechtigung kann keinesfalls angenommen werden, wenn triftige Gründe an der Echtheit des vorliegenden Dokumentes zweifeln lassen. Zweifel alleine genügen jedoch hiezu nicht vergleiche z.B. VwGH 20.02.2013, 2010/11/0111). Es entspricht dazu der ständigen Rechtsprechung, dass zwar der Führerschein selbst das wichtigste Beweismittel im Zusammenhang mit dem Nachweis einer ausländischen Lenkberechtigung darstellt, der Beweis aber auch auf jede andere Weise erbracht werden kann, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Die Behörde muss, falls Zweifel an der Echtheit des Führerscheines bestehen, den Antragsteller auffordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die absolvierte Ausbildung und die abgelegte Prüfung (vgl. z.B. VwGH 24.07.2013, 2013/11/0089).Es entspricht dazu der ständigen Rechtsprechung, dass zwar der Führerschein selbst das wichtigste Beweismittel im Zusammenhang mit dem Nachweis einer ausländischen Lenkberechtigung darstellt, der Beweis aber auch auf jede andere Weise erbracht werden kann, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Die Behörde muss, falls Zweifel an der Echtheit des Führerscheines bestehen, den Antragsteller auffordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die absolvierte Ausbildung und die abgelegte Prüfung vergleiche z.B. VwGH 24.07.2013, 2013/11/0089). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass eben nicht festzustellen war, dass der Beschwerdeführer über eine aufrechte (syrische) Lenkberechtigung zum Zeitpunkt seiner Antragstellung verfügt hat bzw. derzeit verfügt. Eben dies wurde dem Beschwerdeführer auch bereits von der Bezirkshauptmannschaft Melk mit Schreiben vom 22.09.2016 mitgeteilt, dies unter Einräumung einer Frist, andere geeignete Urkunden vorzulegen, insbesondere solche über die von ihm absolvierte Ausbildung und die erfolgreich abgelegte Prüfung. Der Beschwerdeführer hat zwar in weiterer Folge weitere Urkunden vorgelegt, jedoch nicht solche, die den geforderten Nachweis erbracht hätten und wurden vom Beschwerdeführer auch sonst keine weiteren Beweismittel vorgelegt, die auf gleicher fachlicher Ebene stehend den Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Niederösterreich vom 07.09.2016 entkräftet hätten. Eben gleiches gilt auch, was den weiteren Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Niederösterreich vom 09.05.2017 betrifft. Im Übrigen ist festzuhalten, dass – was die weiteren Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 FSG betrifft – der Beschwerdeführer zwar von Geburt an und auch nach wie vor die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des vermeintlichen Führerscheines besitzt und der Beschwerdeführer auch seit Dezember 2015 seinen gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich hat, jedoch der Beschwerdeführer bislang weder seine gesundheitliche Eignung nach § 8 FSG noch die fachliche Befähigung durch

§ 11Abs.

3 FSG nachgewiesen hat. Letzteres ist deshalb erforderlich, da nicht nur selbst der vom Beschwerdeführer vorgelegte Führerschein seine Gültigkeit bereits ab 13.05.2016 verloren hat und er demnach im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3a FSG eine solche jedenfalls abzulegen hätte, sondern auch nicht angenommen werden kann, dass eine Erteilung der Lenkberechtigung in Syrien unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Gesetzgeber hat nämlich dazu den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, für welche Staaten für welche Lenkberechtigung eine derartige Gleichartigkeit besteht, was mit § 9 Abs. 1 FSG-DV auch geschehen ist. In eben dieser taxativen Aufzählung des § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 FSG-DV ist Syrien nicht enthalten, sodass unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung seiner Ausbildung und einer absolvierten Prüfung eine Lenkberechtigung erlangt hat, nicht von einer Gleichartigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Z 5 FSG in Bezug auf eine Lenkberechtigung in Österreich auszugehen wäre.Paragraph 23, Absatz 3, FSG betrifft – der Beschwerdeführer zwar von Geburt an und auch nach wie vor die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des vermeintlichen Führerscheines besitzt und der Beschwerdeführer auch seit Dezember 2015 seinen gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich hat, jedoch der Beschwerdeführer bislang weder seine gesundheitliche Eignung nach Paragraph 8, FSG noch die fachliche Befähigung durch

Paragraph 11, Absatz 3, FSG nachgewiesen hat. Letzteres ist deshalb erforderlich, da nicht nur selbst der vom Beschwerdeführer vorgelegte Führerschein seine Gültigkeit bereits ab 13.05.2016 verloren hat und er demnach im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 3 a, FSG eine solche jedenfalls abzulegen hätte, sondern auch nicht angenommen werden kann, dass eine Erteilung der Lenkberechtigung in Syrien unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Gesetzgeber hat nämlich dazu den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, für welche Staaten für welche Lenkberechtigung eine derartige Gleichartigkeit besteht, was mit Paragraph 9, Absatz eins, FSG-DV auch geschehen ist. In eben dieser taxativen Aufzählung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FSG-DV ist Syrien nicht enthalten, sodass unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung seiner Ausbildung und einer absolvierten Prüfung eine Lenkberechtigung erlangt hat, nicht von einer Gleichartigkeit im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, FSG in Bezug auf eine Lenkberechtigung in Österreich auszugehen wäre. Insgesamt erfüllt somit der Beschwerdeführer unabhängig von der Frage der Echtheit des von ihm vorgelegten Führerscheines in mehrfacher Hinsicht nicht die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 3 FSG, zumal es dem Beschwerdeführer jedenfalls zumindest an den Voraussetzungen des Nachweises der gesundheitlichen Eignung und die Absolvierung einer praktischen Fahrprüfung mangelt.Insgesamt erfüllt somit der Beschwerdeführer unabhängig von der Frage der Echtheit des von ihm vorgelegten Führerscheines in mehrfacher Hinsicht nicht die Voraussetzungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG, zumal es dem Beschwerdeführer jedenfalls zumindest an den Voraussetzungen des Nachweises der gesundheitlichen Eignung und die Absolvierung einer praktischen Fahrprüfung mangelt. Die Kostenentscheidung schließlich stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 31.10.2017 war gemäß § 39a AVG erforderlich, da der Beschwerdeführer als einzuvernehmende Person der deutschen Sprache nicht (und demnach auch nicht ausreichend) kundig war. Der Dolmetscher hat seine Gebühren fristgerecht mit der von ihm gelegten Gebührennote bereits im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung geltend gemacht und wurde vom Beschwerdeführer gegen die Höhe der verzeichneten Gebühren auch kein Einwand erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14.11.2017 zur GZ. LVwG-AV-1188/002-2017 wurden diese Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 250,-- bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwachsenen Gebühren gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben (vgl. dazu VwGH 08.04.1992, 91/12/0259; VwGH 11.10.1994, 93/05/0027).Die Kostenentscheidung schließlich stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 31.10.2017 war gemäß Paragraph 39 a, AVG erforderlich, da der Beschwerdeführer als einzuvernehmende Person der deutschen Sprache nicht (und demnach auch nicht ausreichend) kundig war. Der Dolmetscher hat seine Gebühren fristgerecht mit der von ihm gelegten Gebührennote bereits im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung geltend gemacht und wurde vom Beschwerdeführer gegen die Höhe der verzeichneten Gebühren auch kein Einwand erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14.11.2017 zur GZ. LVwG-AV-1188/002-2017 wurden diese Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 250,-- bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwachsenen Gebühren gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben vergleiche dazu VwGH 08.04.1992, 91/12/0259; VwGH 11.10.1994, 93/05/0027). Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird im Besonderen einerseits auf die zitierte Judikatur verwiesen und andererseits darauf, dass maßgebliche Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren und der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1188.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.