RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1276/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde der Frau GH, vertreten durch Mag. (FH) Isabella Bieringer MSc als Sachwalterin, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- Oktober 2017, Zl. MEG2-S-091507/002, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000), zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde der Frau GH, vertreten durch Mag. (FH) Isabella Bieringer MSc als Sachwalterin, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
- Oktober 2017, , Zl. MEG2-S-091507/002, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000), zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG dahingehend Folge gegeben, als die Höhe des Kostenersatzes mit € 90.087,20 neu festgesetzt wird. Dieser Betrag ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu zahlen. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG dahingehend Folge gegeben, als die Höhe des Kostenersatzes mit € 90.087,20 neu festgesetzt wird. Dieser Betrag ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu zahlen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Kosten der Frau HE mit Bescheiden der NÖ Landesregierung vom
- August 2008, GS5-SH-902/017-2008 sowie vom
- Oktober 2012, GS5-SH-902/028-2012, bewilligten Sozialhilfe für Hilfe zur sozialen Eingliederung im Zeitraum vom
- Jänner 2009 bis
- Mai 2014 in der Höhe von € 198.429,72 dem Land Niederösterreich zu ersetzen. Frau HE sei am
- Mai 2014 verstorben. Laut Beschluss des Bezirksgerichtes Melk vom
- August 2017 habe Frau GH eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Mit Hinweis auf die rechtlich relevanten Bestimmungen der §§ 37, 38 und 40 NÖ SHG sei daher die Beschwerdeführerin zum Ersatz der Sozialhilfekosten in der spruchgemäßen Höhe verpflichtet.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Kosten der Frau HE mit Bescheiden der NÖ Landesregierung vom
- August 2008, GS5-SH-902/017-2008 sowie vom
- Oktober 2012, GS5-SH-902/028-2012, bewilligten Sozialhilfe für Hilfe zur sozialen Eingliederung im Zeitraum vom
- Jänner 2009 bis
- Mai 2014 in der Höhe von € 198.429,72 dem Land Niederösterreich zu ersetzen. Frau HE sei am
- Mai 2014 verstorben. Laut Beschluss des Bezirksgerichtes Melk vom
- August 2017 habe Frau GH eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Mit Hinweis auf die rechtlich relevanten Bestimmungen der Paragraphen 37, 38 und 40 NÖ SHG sei daher die Beschwerdeführerin zum Ersatz der Sozialhilfekosten in der spruchgemäßen Höhe verpflichtet.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen eingewendet, der Kostenersatz für die Jahre 2009 bis 2011 sei gemäß § 40 Abs. 2 NÖ SHG verjährt, da seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden sei, mehr als fünf Jahre verstrichen seien. Im Weiteren sei die Kostenersatzforderung an die zuständige Gerichtskommissärin zu richten, welche laut Einantwortungsbeschluss vom
- August 2017 ermächtigt sei, sämtliche Passiva zu überweisen.In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen eingewendet, der Kostenersatz für die Jahre 2009 bis 2011 sei gemäß Paragraph 40, Absatz 2, NÖ SHG verjährt, da seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden sei, mehr als fünf Jahre verstrichen seien. Im Weiteren sei die Kostenersatzforderung an die zuständige Gerichtskommissärin zu richten, welche laut Einantwortungsbeschluss vom
- August 2017 ermächtigt sei, sämtliche Passiva zu überweisen.
- Ermittlungsverfahren und Feststellungen: Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung den unbestrittenen und unzweifelhaften Akteninhalt zu Grunde gelegt. Folgende Feststellungen sind demnach zu treffen: Der Beschwerdeführerin wurde mit Einantwortungsbeschluss des BG *** vom
- August 2017 die Verlassenschaft nach Frau HE, verstorben am
- Mai 2014, welcher auf Grundlage näher bezeichneter Bescheide der NÖ Landesregierung im Zeitraum
- Jänner 2009 bis
- Mai 2014 Sozialhilfe für Hilfe zur sozialen Eingliederung gewährt wurde, zur Gänze eingeantwortet. Zur Gerichtskommissärin wurde Frau Dr. Alice Grabenwarter, öffentliche Notarin in ***, ***, bestellt. Die Behörde hat am
- Juni 2014 eine Forderung i.H.v € 198.429,72 als aufgelaufene und gemäß § 38 Abs. 4 NÖ SHG noch nicht verjährte Sozialhilfekosten zur Verlassenschaft angemeldet.Die Behörde hat am
- Juni 2014 eine Forderung i.H.v € 198.429,72 als aufgelaufene und gemäß Paragraph 38, Absatz 4, NÖ SHG noch nicht verjährte Sozialhilfekosten zur Verlassenschaft angemeldet. Nach erfolgter Einantwortung wurde die Beschwerdeführerin am
- September 2017 von der belangten Behörde über die Ersatzforderung schriftlich in Kenntnis gesetzt. Dabei wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. In der Folge wurde der angefochtene Bescheid erlassen. Der Gesamtbetrag von € 198.429,72 setzt sich aus den Jahren 2009 bis 2014 im einzelnen wie folgt zusammen: € 32.762,44
(2009), € 37.355,16
(2010), € 38.224,92
(2011), € 37.958,48
(2012), € 48.280,02
(2013), € 3.848,70
(2014). 4. Rechtslage: Folgende Bestimmungen des NÖ SHG 2000 sind anzuwenden: § 38Ersatz durch den HilfeempfängerParagraph 38,, Ersatz durch den Hilfeempfänger,
(1)Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
- er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt;
- nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte;
- im Fall des § 15 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
- im Fall des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
(2)[…]
(3)[…] ,
(2)[…], ,
(3)[…]
(4)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. […].
(4)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. […]. § 40Verjährung, Paragraph 40,, Verjährung
(1)Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).
(1)Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB).
(2)Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung. Der Ersatzanspruch nach § 38 Abs. 4 verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind.,
(2)Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung. Der Ersatzanspruch nach Paragraph 38, Absatz 4, verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als fünf Jahre verstrichen sind., ,
- Erwägungen: Der Anspruch auf Kostenersatz (§ 38 Abs. 4) verjährt gemäß § 40 Abs. 1 iVm Abs. 2 NÖ SHG nach fünf Jahren vom Ablauf des Jahres, in dem die Sozialhilfe gewährt worden ist. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB). Ausgenommen sind Ersatzansprüche über Sozialhilfen, die grundbücherlich sichergestellt sind. Die im § 40 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 NÖ SHG normierte eingeschränkte Geltung der Regeln über die Unterbrechung der Verjährung bedeutet für Ansprüche, die im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen sind, dass die Verjährung unterbrochen wird, wenn der Ersatzpflichtige ein Anerkenntnis abgibt oder ein Antrag des Sozialhilfeträgers bei der zuständigen Behörde einlangt (vgl. VwGH 24.10.2000, 99/11/0367, mwH auf 94/08/0104).Der Anspruch auf Kostenersatz (Paragraph 38, Absatz 4,) verjährt gemäß Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ SHG nach fünf Jahren vom Ablauf des Jahres, in dem die Sozialhilfe gewährt worden ist. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB). Ausgenommen sind Ersatzansprüche über Sozialhilfen, die grundbücherlich sichergestellt sind. Die im Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ SHG normierte eingeschränkte Geltung der Regeln über die Unterbrechung der Verjährung bedeutet für Ansprüche, die im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen sind, dass die Verjährung unterbrochen wird, wenn der Ersatzpflichtige ein Anerkenntnis abgibt oder ein Antrag des Sozialhilfeträgers bei der zuständigen Behörde einlangt vergleiche VwGH 24.10.2000, 99/11/0367, mwH auf 94/08/0104). Gemäß § 1497 ABGB wird die Ersitzung sowohl, als die Verjährung unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungsfrist entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des anderen anerkannt hat, oder wenn er von den Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird aber die Klage durch einen rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt, so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten.Gemäß Paragraph 1497, ABGB wird die Ersitzung sowohl, als die Verjährung unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungsfrist entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des anderen anerkannt hat, oder wenn er von den Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird aber die Klage durch einen rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt, so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten. Dazu ist klarzustellen, dass ein Belangen des Verpflichteten nicht nur mittels Klagsführung sondern auch auf eine andere, „dem Gegenstand angemessene“ Art geschehen kann, was unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Zweck grundsätzlich auch für Präklusionsfristen gilt. Die Verjährung kann also auch dadurch unterbrochen werden, dass der Berechtigte sein Recht im dafür vorgesehenen Außerstreitverfahren geltend macht; weiters wird die Verjährung durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens vor der dafür zuständigen Verwaltungsbehörde unterbrochen, wenn ein solches für die Durchsetzung des Anspruchs gesetzlich vorgesehen ist; ansonsten wird die Verjährung (Präklusion) durch Schritte, welche die (gerichtliche) Geltendmachung eines Rechts bloß vorbereiten, insbesondere durch außerhalb eines Prozesses abgegebene Erklärungen des Gläubigers nicht unterbrochen [R. Madl in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1497 (Stand 1.1.2017, rdb.at)].Dazu ist klarzustellen, dass ein Belangen des Verpflichteten nicht nur mittels Klagsführung sondern auch auf eine andere, „dem Gegenstand angemessene“ Art geschehen kann, was unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Zweck grundsätzlich auch für Präklusionsfristen gilt. Die Verjährung kann also auch dadurch unterbrochen werden, dass der Berechtigte sein Recht im dafür vorgesehenen Außerstreitverfahren geltend macht; weiters wird die Verjährung durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens vor der dafür zuständigen Verwaltungsbehörde unterbrochen, wenn ein solches für die Durchsetzung des Anspruchs gesetzlich vorgesehen ist; ansonsten wird die Verjährung (Präklusion) durch Schritte, welche die (gerichtliche) Geltendmachung eines Rechts bloß vorbereiten, insbesondere durch außerhalb eines Prozesses abgegebene Erklärungen des Gläubigers nicht unterbrochen [R. Madl in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.04 Paragraph 1497, (Stand 1.1.2017, rdb.at)]. Dem entsprechend ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die Anmeldung der Kostenersatzforderung zur Verlassenschaft für sich noch keine Unterbrechung der Verjährung bewirkt (vgl. neuerlich VwGH 24.10.2000, 99/11/0367). Dem entsprechend ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die Anmeldung der Kostenersatzforderung zur Verlassenschaft für sich noch keine Unterbrechung der Verjährung bewirkt vergleiche neuerlich VwGH 24.10.2000, 99/11/0367). Im gegenständlichen Fall wurde die Ersatzforderung kurz nach dem Tod von Frau HE zur Verlassenschaft angemeldet. Zu diesem Zeitpunkt war die Ersatzforderung für die ab 2009 geleistete Sozialhilfe gemäß § 40 Abs. 2 NÖ SHG noch nicht verjährt. Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend hatte jedoch diese Anmeldung keine Unterbrechungswirkung, weil sie nicht der Geltendmachung des Anspruches durch Klage bzw. Antragstellung bei der zur Entscheidung über den Ersatzanspruch zuständigen Behörde gleichzuhalten ist, sondern die Geltendmachung des Anspruches bloß vorbereitet hat (vgl. neuerlich VwGH 24.10.2000, 99/11/0367 mit Hinweis auf Schubert in Rummel II2, Rz 9 zu § 1497 ABGB, mwN). Im gegenständlichen Fall wurde die Ersatzforderung kurz nach dem Tod von Frau HE zur Verlassenschaft angemeldet. Zu diesem Zeitpunkt war die Ersatzforderung für die ab 2009 geleistete Sozialhilfe gemäß Paragraph 40, Absatz 2, NÖ SHG noch nicht verjährt. , Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgend hatte jedoch diese Anmeldung keine Unterbrechungswirkung, weil sie nicht der Geltendmachung des Anspruches durch Klage bzw. Antragstellung bei der zur Entscheidung über den Ersatzanspruch zuständigen Behörde gleichzuhalten ist, sondern die Geltendmachung des Anspruches bloß vorbereitet hat vergleiche neuerlich VwGH 24.10.2000, 99/11/0367 mit Hinweis auf Schubert in Rummel II2, Rz 9 zu Paragraph 1497, ABGB, mwN). Das bedeutet weiterhin, dass die Ersatzforderungen aus den Jahren 2012, 2013 und 2014 in der Gesamthöhe von € 90.087,20 nicht verjährt sind und diesbezüglich der Kostenersatz zu Recht ausgesprochen wurde. Für die vor dem
- Jänner 2012 erbrachten Leistungen kommt ein Ersatz im Hinblick auf die eingetretene Verjährung dem gegenüber nicht mehr in Betracht.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage im Zusammenhalt mit dem Beschwerdevorbringen als hinreichend geklärt erachtet wurde, indem lediglich Rechtsfragen zu beurteilen waren, und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, stand dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage im Zusammenhalt mit dem Beschwerdevorbringen als hinreichend geklärt erachtet wurde, indem lediglich Rechtsfragen zu beurteilen waren, und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, stand dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1276.001.2017