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{'item': 'LVwG-AV-667/001-2017'}

Obsah (11)§ 59Art. 89§ 26§ 52§ 88§ 47§ 14§ 20§ 18Art. 139§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-667/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

ihrem § 4 trete sie

§ 59Abs.

1 NÖ GO mit dem Tag der Kundmachung in Kraft, somit schließe die Verordnung eine Legisvakanz aus und setze den Ablauf der Kundmachung und das Inkrafttreten gleich. Kundmachung sei danach der Ablauf der Kundmachungsfrist, die zwei Wochen betrage. Ein rückwirkendes Inkrafttreten sei nur zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei. Dies sei hier nicht der Fall. Insgesamt sei daher festzuhalten, dass das Bauverfahren im Zeitpunkt der zweiwöchigen Kundmachungsdauer anhängig gewesen sei, sodass auf das Projekt das bisherige formelle und materielle Baurecht unter Ausschluss der Bausperreverordnung anzuwenden sei. Dementsprechend sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf eine positive Sachentscheidung verletzt. – Wenn man davon ausgehe, dass die Bausperreverordnung noch am Abend des 28.9.2016 an der Amtstafel ausgehängt worden sei, sei dazu Folgendes festzuhalten: Die im Freien situierte Amtstafel sei am 28.9.2016 nicht zugänglich, sondern vielmehr durch einen Baustellenzaun in einer Entfernung von 1,40 m abgesperrt gewesen. Dies sei auch am 8.10.2016 noch der Fall gewesen, was die Beschwerdeführerin durch ein Gutachten der DI FS und Fotografien dokumentiert habe. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass ein in Arial 10pt erstellter Text in einer effektiven Leseentfernung von 1,70 m nicht lesbar sei. Kundmachung bedeute das Ermöglichen der Kenntnis einer Rechtsvorschrift durch die Rechtsunterworfenen. Die Kundmachung von Verordnungen impliziere, dass sie „in einer zur fortwährenden Erreichung ihrer jeweiligen Adressaten geeigneten Weise verlautbart werden müssen, wobei der Zugänglichkeit keine außergewöhnlichen Barrieren entgegenstehen dürfen“. Im konkreten Fall habe nicht einmal verifiziert werden können, ob und mit welchem Inhalt eine bestimmte Verordnung kundgemacht worden sei. Auf der Website der Stadtgemeinde sei noch am 5.10.2016 als einzige Bausperreverordnung nur jene zu GZ 30/Int1-5220/2016 betreffend Mindestmaße von Bauplätzen kundgemacht gewesen. Aus Anlass der Rückübermittlung des Bauansuchens habe die Beschwerdeführerin Kenntnis von einer weiteren Bausperreverordnung, nämlich jener zu GZ 30/Int1-5218/2016, die soweit ersichtlich am 14.10.2016 auf der Website der Stadtgemeinde publik gemacht worden sei, erlangt. In Anbetracht dieser Abläufe dürfe wohl von qualifizierter Irreführung gesprochen werden, vor allem dann, wenn sich die belangte Behörde auf ein Inkrafttreten am 28.9.2016 berufe und die Amtstafel zu diesem Zeitpunkt objektiv nicht zugänglich gewesen sei. Wenn die belangte Behörde einräume, dass die Absperrung, von wem auch immer, angehoben und in ihrer Lage verändert worden sein könnte, dürften derartige manipulative Möglichkeiten im Bereich des Kundmachungswesens nicht zu Lasten der Rechtsunterworfenen in Anschlag gebracht werden. Die Verordnung sei nicht in einer den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechenden Weise kundgemacht worden. Als nicht gehörig kundgemachte Verordnung sei die von der belangten Behörde angewendete Bausperreverordnung vom Verwaltungsgericht

Art. 89B-VG nicht anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin habe das Projekt monatelang vorbereitet und erhebliche Aufwendungen getätigt. Sie sei davon ausgegangen, dass das Vorhaben am 3.8.2016 im Rahmen einer Schlussbesprechung reif für die Einreichung gewesen sei. Nichts habe darauf hingedeutet, dass die Stadtgemeinde wenige Wochen später Projekte dieser Art durch eine Bausperreverordnung blockieren wolle. Planungsdokumente der Stadtgemeinde hätten nicht erkennen lassen, dass sie die Absicht verfolge, im Gemeindegebiet oder in Teilen davon die Errichtung von Gebäuden mit mehr als „bis 3 Wohnungen“ künftig zu unterbinden. Auch nach ihrer eigenen Mitteilung auf ihrer Website („Mehrstöckigen Wohnhausanlagen auf minimalen Grundstücken ist ein Riegel vorgeschoben“) habe die Stadtgemeinde gar nicht Absicht, Bauprojekte wie jene der Beschwerdeführerin zu verhindern. Das Projekt erfülle nämlich die Anforderungen der „Bausperre Mindestmaße von Bauplätzen“ (GZ 30/Int1-5220/2016). Die Mitteilungen der Stadtgemeinde seien daher höchst irreführend und für die Beschwerdeführerin in keiner Weise vorhersehbar gewesen. Nicht vorhersehbare nachteilige Rechtsänderungen von erheblichem Gewicht, die eine Person ohne Übergangsregelung in einer Situation träfen, in der ihr keine vernünftige Alternative offenstehe, seien im Allgemeinen mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren. Bei einer echten Rückwirkung sei bei Ablauf der Kundmachungsfrist in Gang gesetzte Verfahren eine Verletzung berechtigten Vertrauens verbunden. Bei verfassungskonformer Interpretation wäre es geboten gewesen, die Bausperreverordnung nicht auf die Beschwerdeführerin zur Anwendung zu bringen. – Sämtliche in der Beschwerde erwähnten und angebotenen Beweisurkunden wurden mit der Beschwerde vorlegt, sonstige Beweisanträge (z.B. auf Parteien- oder Zeugenvernehmungen oder die Einholung von Sachverständigengutachten) wurden nicht gestellt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt.In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben und die beantragte Baubewilligung zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Zu einem zwischen der Stadtgemeinde und der Beschwerdeführerin strittigen Zeitpunkt habe letztere ein Bauansuchen betreffend ein Wohnbauvorhaben eingebracht. Der beauftragte Architekt habe am 3.8.2016 bei einer Besprechung am Bauamt die bezughabenden Unterlagen vorgelegt. Als der Beschwerdeführerin bewusst worden sei, dass die Baubehörde (entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, damit ein Bauverfahren eingeleitet zu haben) diese Vorlage nicht als Bauansuchen gewertet habe, habe sie mit einem mit 26.9.2016 datierten Schreiben das „Bauansuchen vom 03. Aug. 2016“ postalisch übermittelt und mit Schreiben vom 6.10.2016 den Energieausweis nachgereicht. Am 28.9.2016 habe der Gemeinderat u.a. die Verordnung „Bausperre – maximal 2 oder 3 Wohneinheiten“ beschlossen. Nach Rückübermittlung der Bauunterlagen durch die Stadtgemeinde mit Schreiben vom 11.10.2016 habe die Beschwerdeführerin dieselben Unterlagen mit Schreiben vom 18.10.2016 neuerlich eingebracht; darin habe sie auf Gültigkeit des bereits eingebrachten Bauansuchens „gepocht“. – Die am 28.9.2016 beschlossene Bausperreverordnung dürfte noch am Abend desselben Tages an der Amstafel ausgehängt worden sein. Man werde nicht ernstlich in Zweifel ziehen können, dass das am 4.10.2016 bei der Stadtgemeinde eingelangte Schreiben einen (erforderlichenfalls verbesserungsfähigen) Antrag darstelle. Dass die Unterlagen in der Folge formlos zurückgestellt worden seien, sei rechtlich unerheblich, denn eine Behörde könne die sie treffende Entscheidungspflicht nicht dadurch abstreifen, dass sie Unterlagen rückübermittle. Mit aller Entschiedenheit sei der Behauptung entgegenzutreten, das Bauansuchen sei erst am 19.10.2016 eingebracht worden. Die Beschwerdeführerin sei in der misslichen Lage, dass sie nicht eine Eingangsbestätigung oder dergleichen bezüglich des 3.8.2016 vorzuweisen vermöge. In der Folge werde daher davon ausgegangen, dass Verfahrensanhängigkeit jedenfalls mit dem 4.10.2016 eingetreten sei. Die Kundmachung von Verordnungen des Gemeinderates sei ein Prozess. Dieser beginne mit dem Tag des Aushängens und ende nach zwei Wochen mit der Abnahme des Kundzumachenden. Erst mit dem zweiten Termin sei die Kundmachung perfekt. Wenn daher von der Kundmachung von Verordnungen des Gemeinderats die Rede sei, sei der zweite Termin gemeint; dieser dürfe nicht früher als zwei Wochen ab dem Beginn des Aushangs liegen. Würde die Verordnung etwa vorzeitig abgenommen, wäre sie nicht ordnungsgemäß kundgemacht und jedenfalls von den Verwaltungsgerichten als ein Nullum zu behandeln. Der Landesgesetzgeber habe noch eine Sicherheitsreserve eingebaut, da laut Paragraph 59, Absatz eins, NÖ GO Verordnungen des Gemeinderats grundsätzlich mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft treten; das bedeute praktisch eine „Legisvakanz“ von etwas mehr als 24 Stunden: die Verordnung sei bereits kundgemacht, trete aber grundsätzlich erst einen Tag später in Kraft. Am ersten Tag des Aushangs könne von einer „Kundmachung“ noch nicht die Rede sein. Wenn bereits der erste Tag des Aushangs eine Rechtsänderung bewirken könnte, wären die Rechtsunterworfenen genötigt, jeden Tag an der Amtstafel vorbeizuschauen. Hätte der Gesetzgeber intendiert, dass die Faktizität des abendlichen Aushängens rechte- und pflichtenbegründend sein solle, hätte er dies entsprechend zum Ausdruck bringen müssen. Der „Zeitpunkt der Kundmachung“ in Paragraph 35, NÖ ROG sei weder der Tag des Aushangs noch der Tag des Inkrafttretens, sondern entsprechend Paragraph 59, NÖ GO der Termin, der zwei Wochen nach dem Aushang liege. Nichts anderes ergebe sich aus der Verordnung selbst.

ihrem Paragraph 4, trete sie

Paragraph 59, Absatz eins, NÖ GO mit dem Tag der Kundmachung in Kraft, somit schließe die Verordnung eine Legisvakanz aus und setze den Ablauf der Kundmachung und das Inkrafttreten gleich. Kundmachung sei danach der Ablauf der Kundmachungsfrist, die zwei Wochen betrage. Ein rückwirkendes Inkrafttreten sei nur zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei. Dies sei hier nicht der Fall. Insgesamt sei daher festzuhalten, dass das Bauverfahren im Zeitpunkt der zweiwöchigen Kundmachungsdauer anhängig gewesen sei, sodass auf das Projekt das bisherige formelle und materielle Baurecht unter Ausschluss der Bausperreverordnung anzuwenden sei. Dementsprechend sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf eine positive Sachentscheidung verletzt. – Wenn man davon ausgehe, dass die Bausperreverordnung noch am Abend des 28.9.2016 an der Amtstafel ausgehängt worden sei, sei dazu Folgendes festzuhalten: Die im Freien situierte Amtstafel sei am 28.9.2016 nicht zugänglich, sondern vielmehr durch einen Baustellenzaun in einer Entfernung von 1,40 m abgesperrt gewesen. Dies sei auch am 8.10.2016 noch der Fall gewesen, was die Beschwerdeführerin durch ein Gutachten der DI FS und Fotografien dokumentiert habe. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass ein in Arial 10pt erstellter Text in einer effektiven Leseentfernung von 1,70 m nicht lesbar sei. Kundmachung bedeute das Ermöglichen der Kenntnis einer Rechtsvorschrift durch die Rechtsunterworfenen. Die Kundmachung von Verordnungen impliziere, dass sie „in einer zur fortwährenden Erreichung ihrer jeweiligen Adressaten geeigneten Weise verlautbart werden müssen, wobei der Zugänglichkeit keine außergewöhnlichen Barrieren entgegenstehen dürfen“. Im konkreten Fall habe nicht einmal verifiziert werden können, ob und mit welchem Inhalt eine bestimmte Verordnung kundgemacht worden sei. Auf der Website der Stadtgemeinde sei noch am 5.10.2016 als einzige Bausperreverordnung nur jene zu GZ 30/Int1-5220/2016 betreffend Mindestmaße von Bauplätzen kundgemacht gewesen. Aus Anlass der Rückübermittlung des Bauansuchens habe die Beschwerdeführerin Kenntnis von einer weiteren Bausperreverordnung, nämlich jener zu GZ 30/Int1-5218/2016, die soweit ersichtlich am 14.10.2016 auf der Website der Stadtgemeinde publik gemacht worden sei, erlangt. In Anbetracht dieser Abläufe dürfe wohl von qualifizierter Irreführung gesprochen werden, vor allem dann, wenn sich die belangte Behörde auf ein Inkrafttreten am 28.9.2016 berufe und die Amtstafel zu diesem Zeitpunkt objektiv nicht zugänglich gewesen sei. Wenn die belangte Behörde einräume, dass die Absperrung, von wem auch immer, angehoben und in ihrer Lage verändert worden sein könnte, dürften derartige manipulative Möglichkeiten im Bereich des Kundmachungswesens nicht zu Lasten der Rechtsunterworfenen in Anschlag gebracht werden. Die Verordnung sei nicht in einer den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechenden Weise kundgemacht worden. Als nicht gehörig kundgemachte Verordnung sei die von der belangten Behörde angewendete Bausperreverordnung vom Verwaltungsgericht

Artikel 89, B-VG nicht anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin habe das Projekt monatelang vorbereitet und erhebliche Aufwendungen getätigt. Sie sei davon ausgegangen, dass das Vorhaben am 3.8.2016 im Rahmen einer Schlussbesprechung reif für die Einreichung gewesen sei. Nichts habe darauf hingedeutet, dass die Stadtgemeinde wenige Wochen später Projekte dieser Art durch eine Bausperreverordnung blockieren wolle. Planungsdokumente der Stadtgemeinde hätten nicht erkennen lassen, dass sie die Absicht verfolge, im Gemeindegebiet oder in Teilen davon die Errichtung von Gebäuden mit mehr als „bis 3 Wohnungen“ künftig zu unterbinden. Auch nach ihrer eigenen Mitteilung auf ihrer Website („Mehrstöckigen Wohnhausanlagen auf minimalen Grundstücken ist ein Riegel vorgeschoben“) habe die Stadtgemeinde gar nicht Absicht, Bauprojekte wie jene der Beschwerdeführerin zu verhindern. Das Projekt erfülle nämlich die Anforderungen der „Bausperre Mindestmaße von Bauplätzen“ (GZ 30/Int1-5220/2016). Die Mitteilungen der Stadtgemeinde seien daher höchst irreführend und für die Beschwerdeführerin in keiner Weise vorhersehbar gewesen. Nicht vorhersehbare nachteilige Rechtsänderungen von erheblichem Gewicht, die eine Person ohne Übergangsregelung in einer Situation träfen, in der ihr keine vernünftige Alternative offenstehe, seien im Allgemeinen mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren. Bei einer echten Rückwirkung sei bei Ablauf der Kundmachungsfrist in Gang gesetzte Verfahren eine Verletzung berechtigten Vertrauens verbunden. Bei verfassungskonformer Interpretation wäre es geboten gewesen, die Bausperreverordnung nicht auf die Beschwerdeführerin zur Anwendung zu bringen. – Sämtliche in der Beschwerde erwähnten und angebotenen Beweisurkunden wurden mit der Beschwerde vorlegt, sonstige Beweisanträge (z.B. auf Parteien- oder Zeugenvernehmungen oder die Einholung von Sachverständigengutachten) wurden nicht gestellt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt. Die belangte Behörde hat die Beschwerde mitsamt ihren Akten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Auf Anfrage hat die belangte Behörde die gegenständliche Bausperreverordnung samt Gemeinderatssitzungsprotokoll, Anschlags- und Abnahmevermerk sowie Schreiben zur Verordnungsprüfung der NÖ Landesregierung übermittelt und ergänzend mitgeteilt, dass sich die vom Wirtschaftshof der Stadtgemeinde *** aufgestellte Abzäunung von August 2016 bis Anfang März 2017 aufgrund von Dacharbeiten am Rathausturm vor der Amtstafel befunden habe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Folgender Sachverhalt steht fest: Am 4.10.2016 langte bei der Stadtgemeinde *** ein mit 26.9.2016 datiertes Schreiben der Beschwerdeführerin mit folgendem Text (Hervorhebungen und Schreibfehler im Original) ein: „Betreff: BAUANSUCHEN vom 3.8.2016 für den Neubau eines Wohnhauses in *** *** / *** auf dem Grundstück ***, ***, *** und *** in der KG *** EZ *** Nachreichung von Einreichunterlagen Sehr geehrte Damen und Herren,

der Besprechung mit DI N erlaube ich mir Einreichunterlagen für rubriziertes Bauvorhaben nachzureichen. Aufgrund der beigefügten Unterlagen bitten wir um Erteilung der Baubewilligung. Hochachtungsvoll (Unterschrift unleserlich) Beilagen: Pläne (3-fach) Baubeschreibungen (3-fach) Grundbuchsauszug Orstbild Gutachten Statische Vorbemessung“ Die Einreichpläne und Baubeschreibungen sind ebenfalls mit 26.9.2016 datiert, das Ortsbildgutachten mit 16.9.2016, die statische Vorbemessung mit 15.9.

  1. Der Grundbuchsauszug stammt vom 5.9.
  2. Dass bereits vor dem 4.10.2016, so z.B. anlässlich einer Besprechung am 3.8.2016, seitens der Beschwerdeführerin ein schriftliches Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Projekt eingebracht worden ist, kann nicht festgestellt werden. Mit Schreiben vom 6.10.2016 an die Stadtgemeinde ***, eingelangt am selben Tag, hat die Beschwerdeführerin noch den mit 26.9.2016 datierten Energieausweis und ein mit 3.8.2016 datiertes Schreiben, auf dem sich kein Einlaufstempel befindet und das folgenden Inhalt hat, übermittelt: „Bauansuchen für den Neubau eines Wohnhauses in *** *** / *** auf dem Grundstück ***, ***, *** und *** in der KG *** EZ *** Sehr geehrte Damen und Herren, Aufgrund der beigefügten Unterlagen bitten wir um Erteilung der Baubewilligung. Hochachtungsvoll (Unterschrift unleserlich) Beilagen: Pläne (3-fach) Baubeschreibungen (3-fach) Grundbuchsauszug“ Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11.10.2016 wurden die „am 4.10.2016 vorgelegten Einreichunterlagen“ retourniert und mitgeteilt, dass am 3.8.2016 kein Bauansuchen eingebracht worden sei, „sondern es sich vielmehr um ein Vorgespräch zur Bewilligungsfähigkeit im Allgemeinen gehandelt“ habe. Daraufhin antwortete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.10.2016, eingelangt am 19.10.2016, dass hiermit nochmals die Einreichbeilagen vom 26.9.2016 (am 4.10.2016 abgegeben) sowie die Ergänzung vom 6.10.2016 (am 6.10.2016) übergeben würden, ebenso das Bauansuchen datiert mit 3.8.2016 (dieses abermals ohne Einlaufstempel). Die Verordnung vom 28.9.2016, GZ 30/Int-1-5218/2016, hat im Kern folgenden Text (Hervorhebungen und Schreibfehler im Original): „BAUSPERRE – MAX. 2 ODER 3 WOHNEINHEITEN VERORDNUNG Der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** hat in seiner Sitzung vom 28.September 2016 die folgende Verordnung erlassen: § 1 GeltungsbereichParagraph eins, Geltungsbereich

§ 26Abs.

1 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 LGBl. Nr. 3/2015 i.d.g.F. wird für Teilbereiche der Stadtgemeinde *** KG *** eine Bausperre erlassen. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches der Bausperre ist der beiliegenden Plandarstellung, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, zu entnehmen.

Paragraph 26, Absatz eins, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, i.d.g.F. wird für Teilbereiche der Stadtgemeinde *** KG *** eine Bausperre erlassen. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches der Bausperre ist der beiliegenden Plandarstellung, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, zu entnehmen. § 2 ZielParagraph 2, Ziel Die Bausperre erfolgt zur Sicherung der Durchführung der beabsichtigten Überarbeitung des örtlichen Raumordnungsprogrammes und des Flächenwidmungsplans. (…) Entsprechend den Bestimmungen des §16 Abs.5 des NÖ ROG 2014 darf zur Sicherung des strukturellen Charakters, die Widmungsart Bauland Wohngebiet mit dem Zusatz „maximal zwei Wohneinheiten“ oder „maixmal drei Wohneinheiten“ verbunden werden; unter dieser Bezeichnung dürfen nicht mehr als zwei bzw. drei Wohneinheiten pro Grundstück errichtet werden. (…) Entsprechend dem oben definierten Ziel der geplanten Überarbeitung ist die Errichtung von einer oder zwei Wohneinheiten je Grundstück bzw. je Grundstücksteilfläche innerhalb des Geltungsbereiches der Bausperre (siehe Pandarstellung) zulässig. Andere Bauvorhaben, die nicht der Errichtung von Wohneinheiten dienen, werden von der Bausperre nicht berührt.Die Bausperre erfolgt zur Sicherung der Durchführung der beabsichtigten Überarbeitung des örtlichen Raumordnungsprogrammes und des Flächenwidmungsplans. (…) Entsprechend den Bestimmungen des §16 Absatz 5, des NÖ ROG 2014 darf zur Sicherung des strukturellen Charakters, die Widmungsart Bauland Wohngebiet mit dem Zusatz „maximal zwei Wohneinheiten“ oder „maixmal drei Wohneinheiten“ verbunden werden; unter dieser Bezeichnung dürfen nicht mehr als zwei bzw. drei Wohneinheiten pro Grundstück errichtet werden. (…) Entsprechend dem oben definierten Ziel der geplanten Überarbeitung ist die Errichtung von einer oder zwei Wohneinheiten je Grundstück bzw. je Grundstücksteilfläche innerhalb des Geltungsbereiches der Bausperre (siehe Pandarstellung) zulässig. Andere Bauvorhaben, die nicht der Errichtung von Wohneinheiten dienen, werden von der Bausperre nicht berührt. § 3 RechtskraftParagraph 3, Rechtskraft Die Verordnung tritt

§ 59Abs.

1 NÖ Gemeindeordnung mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.“Die Verordnung tritt

Paragraph 59, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.“ Die verfahrensgegenständlichen, im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Baugrundstücke ***, ***, *** und *** EZ *** KG *** befinden sich im räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung. Diese Verordnung (samt Plandarstellung) wurde am 28.9.2016 vom Gemeinderat beschlossen und noch am selben Tag im Schaukasten „Amtstafel der Stadtgemeinde ***“ ausgehängt und am 13.10.2016 abgenommen. Dieser etwa 1,40 m breite Schaukasten befindet sich im Freien auf dem Platz östlich des Rathauses und ist einer von vier etwa 1,40 m breiten Schaukästen, die (aus der Vogelperspektive betrachtet) im Zick-Zack-Muster angeordnet sind; die Verordnung war im dritten von links (= zweiten von rechts) ausgehängt. Die Schrift des ausgefertigten Verordnungstextes war Arial 10pt (das entspricht einer Schriftgröße von 3,5 mm) in schwarz auf weißem A4-Papier. Daneben war die Plandarstellung, in der die im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung gelegenen Grundstücke mit einer dicken blauen Linie umrandet sind, auf weißem A4-Papier in blau/grau-Schattierungen ausgehängt. Die Bauparzellen sind auf dem Plan auch etwa 3,5 mm groß dargestellt. – Während der gesamten Zeit des Aushanges befand sich vor der Amtstafel eine durch den Wirtschaftshof der Stadtgemeinde *** aufgestellte Abzäunung in nicht exakt feststellbarem Abstand. Die Situation am 8.10.2016 stellte sich so dar: Es befanden sich vor der Amtstafel in einem Abstand von etwa 1,40 m zur Amtstafel etwa 1 m hohe Baustellenzaunelemente (leichte Metallgitterkonstruktion aus einem oberen und unteren Querrohr, welche durch senkrechte Metallstäbe im Abstand von ca. 0,2 m ausgefacht sind), worauf je ein Verkehrsschild „Fahrverbot“

§ 52lit. a Z. 1 St

VO 1960 angebracht war und die untereinander nicht verbunden waren, sodass ihre Positionen manuell verändert werden konnten und zwischen ihnen der Durchgang für Personen möglich war (es klafften auch offene Spalte zwischen den Zaunelementen). Ob der Baustellenzaun zwischen 28.9.2016 und 8.10.2016 bzw. danach genau gleich situiert war, kann nicht festgestellt werden. Weiters war in einem geringeren Abstand (0 bis etwa 1

  1. m)zur Amtstafel in ähnlicher Höhe (etwa 1
  2. m)ein rot-weiß-gestreiftes Plastikabsperrband gespannt, und zwar von der linken Begrenzung des zweiten Schaukastens von links zur rechten des dritten Schaukastens von links (in dem die Verordnung ausgehängt war). Jedenfalls wenn man zwischen den Zaunelementen durchging, waren der Aushang der Verordnung für jedermann lesbar und die Bauparzellen samt Umrandung auf der Plandarstellung auffindbar.Diese Verordnung (samt Plandarstellung) wurde am 28.9.2016 vom Gemeinderat beschlossen und noch am selben Tag im Schaukasten „Amtstafel der Stadtgemeinde ***“ ausgehängt und am 13.10.2016 abgenommen. Dieser etwa 1,40 m breite Schaukasten befindet sich im Freien auf dem Platz östlich des Rathauses und ist einer von vier etwa 1,40 m breiten Schaukästen, die (aus der Vogelperspektive betrachtet) im Zick-Zack-Muster angeordnet sind; die Verordnung war im dritten von links (= zweiten von rechts) ausgehängt. Die Schrift des ausgefertigten Verordnungstextes war Arial 10pt (das entspricht einer Schriftgröße von 3,5
  3. mm)in schwarz auf weißem A4-Papier. Daneben war die Plandarstellung, in der die im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung gelegenen Grundstücke mit einer dicken blauen Linie umrandet sind, auf weißem A4-Papier in blau/grau-Schattierungen ausgehängt. Die Bauparzellen sind auf dem Plan auch etwa 3,5 mm groß dargestellt. – Während der gesamten Zeit des Aushanges befand sich vor der Amtstafel eine durch den Wirtschaftshof der Stadtgemeinde *** aufgestellte Abzäunung in nicht exakt feststellbarem Abstand. Die Situation am 8.10.2016 stellte sich so dar: Es befanden sich vor der Amtstafel in einem Abstand von etwa 1,40 m zur Amtstafel etwa 1 m hohe Baustellenzaunelemente (leichte Metallgitterkonstruktion aus einem oberen und unteren Querrohr, welche durch senkrechte Metallstäbe im Abstand von ca. 0,2 m ausgefacht sind), worauf je ein Verkehrsschild „Fahrverbot“

Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, StVO 1960 angebracht war und die untereinander nicht verbunden waren, sodass ihre Positionen manuell verändert werden konnten und zwischen ihnen der Durchgang für Personen möglich war (es klafften auch offene Spalte zwischen den Zaunelementen). Ob der Baustellenzaun zwischen 28.9.2016 und 8.10.2016 bzw. danach genau gleich situiert war, kann nicht festgestellt werden. Weiters war in einem geringeren Abstand (0 bis etwa 1

  1. m)zur Amtstafel in ähnlicher Höhe (etwa 1
  2. m)ein rot-weiß-gestreiftes Plastikabsperrband gespannt, und zwar von der linken Begrenzung des zweiten Schaukastens von links zur rechten des dritten Schaukastens von links (in dem die Verordnung ausgehängt war). Jedenfalls wenn man zwischen den Zaunelementen durchging, waren der Aushang der Verordnung für jedermann lesbar und die Bauparzellen samt Umrandung auf der Plandarstellung auffindbar. Das erkennende Gericht gelangt zu diesen Feststellungen aufgrund der vorgelegten Akten, des Vorbringens der Beschwerdeführerin und folgender Beweiswürdigung: Auf dem mit 26.9.2016 datierten Schreiben der Beschwerdeführerin befindet sich der Einlaufstempel „-4. Okt. 2016“. Ein Protokoll über die Besprechung vom 3.8.2016 wurde von keiner Partei vorgelegt, auf dem mit 3.8.2016 datierten „Bauansuchen“ befindet sich kein Einlaufstempel der Stadtgemeinde, und auch keine sonstigen Beweise wurden dafür, dass bereits im August oder September beim Bürgermeister ein Bauansuchen schriftlich eingebracht worden wäre, erbracht, geschweige denn angeboten. In diesem Sinne geht selbst die Beschwerde davon aus, dass keine Eingangsbestätigung für den 3.8.2016 vorliegt und Verfahrensanhängigkeit frühestens am 4.10.2016 eingetreten ist; in der Berufung hieß es sogar noch (wörtlich) „Der mit 3.8.2016 datierter Antrag wurde nach wiederholten Besprechungen mit der Bauabteilung unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Stadtgemeinde am 4.10.2016 eingebracht“. Es ist aufgrund dieser Umstände, der Lebenserfahrung und der Datierung sämtlicher Einreichunterlagen mit im September 2016 liegenden Tagen für das erkennende Gericht eindeutig, dass am 3.8.2016 lediglich eine Vorbesprechung am Bauamt stattgefunden hat, bei der es aber zu keiner Einreichung selbst gekommen ist. Die von der belangten Behörde vorgelegte Ausfertigung der Verordnung vom 28.9.2016, GZ 30/Int-1-5218/2016, „Bausperre max. 2 oder 3 Wohneinheiten“, weist neben dem Verordnungstext u.a. Folgendes auf: ● die Fertigung für den Gemeinderat durch den Bürgermeister, ● eine Bestätigung des Bürgermeisters mit dessen Unterschrift, Gemeindestampiglie und dem Text „Die ordnungsgemäße Kundmachung wird bestätigt. ***, 17.10.2016. Der Bürgermeister“, ● einen Stempel „Geprüft

§ 88NÖ Gemeindeordnung 1973.

***, am 3.11.2016. NÖ Landesregierung“ sowieeinen Stempel „Geprüft

Paragraph 88, NÖ Gemeindeordnung

  1. ***, am 3.11.
  2. NÖ Landesregierung“ sowie ● einen händisch ausgefüllten und durch Paraphen bestätigten Anschlags- und Abnahmevermerk wie folgt: „anzuschlagen am: 28.9.16 angeschlagen am: 28.9.16 (unleserliche Paraphe) abzunehmen am: 13.10.16 abgenommen am: 13.10.16 (unleserliche Paraphe)“. Der Anschlags- und Abnahmevermerk sowie die Bestätigung des Bürgermeisters vom 17.10.2016 begründen, da es sich um eine öffentliche Urkunde handelt,

§ 47

AVG vollen Beweis dafür, was darin amtlich erklärt oder bezeugt wird, also dafür, dass die Verordnung am 28.9.2016 angeschlagen bzw. am 13.10.2016 abgenommen wurde und dass sie ordnungsgemäß kundgemacht war. Der Gegenbeweis ist zulässig. Behauptet also jemand anderes, so hat er diese (seine) Behauptung entsprechend zu begründen und konkret Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz (§ 292 ZPO) aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Das von der Beschwerdeführerin dazu vorgelegte Gutachten der SV DI FS vom 13.10.2016 bezieht sich seinem Inhalt nach eindeutig auf die Verordnung vom 28.9.2016, GZ 30/Int-1-5220/2016, betreffend „Bausperre Mindestmaße von Bauplätzen“, nicht aber auf die Verordnung vom 28.9.2016, GZ 30/Int-1-5218/2016, „Bausperre max. 2 oder 3 Wohneinheiten“, die Grundlage der Versagung der Baubewilligung ist; somit ist dieses Gutachten von vornherein nicht als Beweismittel für einen Kundmachungsmangel hinsichtlich letzterer Verordnung geeignet. Laut den im Berufungsverfahren vorgelegten Fotos war diese Verordnung immerhin im selben Schaukasten „Amtstafel der Stadtgemeinde ***“ (dem zweiten von rechts in der aus vier im Zick-Zack-Muster angeordneten Schaukästen bestehenden Gruppe von Schaukästen) ausgehängt wie erstere. Die Distanz des Baustellenzaunes zur Amtstafel geht aus dem Gutachten hervor, seine Ausgestaltung und das Vorhandensein bzw. die Situierung des Absperrbandes aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos vom 8.10.2016. Darauf sieht man auch, dass jenes weiße Baustellenzaunelement, das vor dem gegenständlichen Schaukasten stand, nicht mit dem links davon befindlichen grauen Baustellenzaunelement und auch nicht mit dem rechts davon befindlichen roten Baustellenzaunelement verbunden war und dass zwischen dem grauen und dem weißen Zaunelement ein kleinerer Spalt und zwischen dem weißen und dem roten Zaunelement sogar ein größerer Spalt klaffte, sodass Personen die Abzäunung jederzeit manuell verrücken konnten; dass letzteres tatsächlich seit der erstmaligen Aufstellung geschehen sein dürfte, legt die soeben beschriebene Situierung (kleiner Spalt – großer Spalt) durchaus nahe. Dadurch, dass die Elemente nicht fix miteinander verbunden waren und Spalte klafften, war nach der Lebenserfahrung zwischen ihnen ein Zugang zum Schaukasten möglich (die Abzäunung verbot ihrer Beschilderung nach ja eindeutig nur das Befahren und nicht das Begehen dieses Areals rund um die Schaukästen). Das (vor dem zweiten und dritten Schaukasten von links auf eine Länge von grob 2 m (herausgemessen aus dem vorgelegten Lageplan) gespannte Plastikabsperrband hingegen erlaubte es, zwischen 0 und grob 1 m (weiteste Entfernung herausgemessen aus dem vorgelegten Lageplan), also mittig (in Bezug auf den zweiten Schaukasten, die Amtstafel) etwa 0,50 m, an diese Amtstafel heranzutreten und erforderlichenfalls (d.h. falls der Aushang für jemanden aus 0,50 m Distanz noch immer nicht lesbar wäre) diesen Abstand durch eine durchaus zumutbare Hüftbeugung über das Absperrband hinweg noch zu verringern, sodass tatsächlich jedermann ein Lesen der angeschlagenen gegenständlichen Bausperreverordnung und auf der Plandarstellung ein Auffinden der Bauparzellen bzw. ein Erkennen der dicken blauen Umrandung derselben möglich sein musste. Dies alles ergibt sich einerseits aus der Lebenserfahrung und steht andererseits mit den Schlussfolgerungen des vorgelegten Gutachtens in puncto „Schriftgröße und Leseabstand“ (siehe Beilage ./5 zur Berufung) in Einklang, denn wenn man diese Schlussfolgerungen („Richtwerte für Schriftgröße und Leseentfernung; erste Werte bei jungen Menschen, zweite Werte für ältere: 02 mm Schriftgröße zwischen 0,60 bis 0,25 m lesbar, 10 mm Schriftgröße zwischen 3,00 und 1,20 m lesbar etc.) auf eine Schriftgröße von 3,5 mm umlegt, ist Schriftgröße 3,5 mm für jüngere Personen aus einer Distanz bis zu 1,05 m und für ältere Personen aus einer Distanz von bis zu 0,43 m jedenfalls lesbar. Der (Gegen-)Beweis, dass die gegenständliche Bausperreverordnung vom 28.9.2016, GZ 30/Int-1-5218/2016, „Bausperre max. 2 oder 3 Wohneinheiten“, entgegen der Bestätigung der Bürgermeisters vom 17.10.2016 nicht ordnungsgemäß kundgemacht war, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts damit von der Beschwerdeführerin nicht erbracht.Der Anschlags- und Abnahmevermerk sowie die Bestätigung des Bürgermeisters vom 17.10.2016 begründen, da es sich um eine öffentliche Urkunde handelt,

Paragraph 47, AVG vollen Beweis dafür, was darin amtlich erklärt oder bezeugt wird, also dafür, dass die Verordnung am 28.9.2016 angeschlagen bzw. am 13.10.2016 abgenommen wurde und dass sie ordnungsgemäß kundgemacht war. Der Gegenbeweis ist zulässig. Behauptet also jemand anderes, so hat er diese (seine) Behauptung entsprechend zu begründen und konkret Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz (Paragraph 292, ZPO) aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Das von der Beschwerdeführerin dazu vorgelegte Gutachten der SV DI FS vom 13.10.2016 bezieht sich seinem Inhalt nach eindeutig auf die Verordnung vom 28.9.2016, GZ 30/Int-1-5220/2016, betreffend „Bausperre Mindestmaße von Bauplätzen“, nicht aber auf die Verordnung vom 28.9.2016, GZ 30/Int-1-5218/2016, „Bausperre max. 2 oder 3 Wohneinheiten“, die Grundlage der Versagung der Baubewilligung ist; somit ist dieses Gutachten von vornherein nicht als Beweismittel für einen Kundmachungsmangel hinsichtlich letzterer Verordnung geeignet. Laut den im Berufungsverfahren vorgelegten Fotos war diese Verordnung immerhin im selben Schaukasten „Amtstafel der Stadtgemeinde ***“ (dem zweiten von rechts in der aus vier im Zick-Zack-Muster angeordneten Schaukästen bestehenden Gruppe von Schaukästen) ausgehängt wie erstere. Die Distanz des Baustellenzaunes zur Amtstafel geht aus dem Gutachten hervor, seine Ausgestaltung und das Vorhandensein bzw. die Situierung des Absperrbandes aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos vom 8.10.2016. Darauf sieht man auch, dass jenes weiße Baustellenzaunelement, das vor dem gegenständlichen Schaukasten stand, nicht mit dem links davon befindlichen grauen Baustellenzaunelement und auch nicht mit dem rechts davon befindlichen roten Baustellenzaunelement verbunden war und dass zwischen dem grauen und dem weißen Zaunelement ein kleinerer Spalt und zwischen dem weißen und dem roten Zaunelement sogar ein größerer Spalt klaffte, sodass Personen die Abzäunung jederzeit manuell verrücken konnten; dass letzteres tatsächlich seit der erstmaligen Aufstellung geschehen sein dürfte, legt die soeben beschriebene Situierung (kleiner Spalt – großer Spalt) durchaus nahe. Dadurch, dass die Elemente nicht fix miteinander verbunden waren und Spalte klafften, war nach der Lebenserfahrung zwischen ihnen ein Zugang zum Schaukasten möglich (die Abzäunung verbot ihrer Beschilderung nach ja eindeutig nur das Befahren und nicht das Begehen dieses Areals rund um die Schaukästen). Das (vor dem zweiten und dritten Schaukasten von links auf eine Länge von grob 2 m (herausgemessen aus dem vorgelegten Lageplan) gespannte Plastikabsperrband hingegen erlaubte es, zwischen 0 und grob 1 m (weiteste Entfernung herausgemessen aus dem vorgelegten Lageplan), also mittig (in Bezug auf den zweiten Schaukasten, die Amtstafel) etwa 0,50 m, an diese Amtstafel heranzutreten und erforderlichenfalls (d.h. falls der Aushang für jemanden aus 0,50 m Distanz noch immer nicht lesbar wäre) diesen Abstand durch eine durchaus zumutbare Hüftbeugung über das Absperrband hinweg noch zu verringern, sodass tatsächlich jedermann ein Lesen der angeschlagenen gegenständlichen Bausperreverordnung und auf der Plandarstellung ein Auffinden der Bauparzellen bzw. ein Erkennen der dicken blauen Umrandung derselben möglich sein musste. Dies alles ergibt sich einerseits aus der Lebenserfahrung und steht andererseits mit den Schlussfolgerungen des vorgelegten Gutachtens in puncto „Schriftgröße und Leseabstand“ (siehe Beilage ./5 zur Berufung) in Einklang, denn wenn man diese Schlussfolgerungen („Richtwerte für Schriftgröße und Leseentfernung; erste Werte bei jungen Menschen, zweite Werte für ältere: 02 mm Schriftgröße zwischen 0,60 bis 0,25 m lesbar, 10 mm Schriftgröße zwischen 3,00 und 1,20 m lesbar etc.) auf eine Schriftgröße von 3,5 mm umlegt, ist Schriftgröße 3,5 mm für jüngere Personen aus einer Distanz bis zu 1,05 m und für ältere Personen aus einer Distanz von bis zu 0,43 m jedenfalls lesbar. , Der (Gegen-)Beweis, dass die gegenständliche Bausperreverordnung vom 28.9.2016, GZ 30/Int-1-5218/2016, „Bausperre max. 2 oder 3 Wohneinheiten“, entgegen der Bestätigung der Bürgermeisters vom 17.10.2016 nicht ordnungsgemäß kundgemacht war, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts damit von der Beschwerdeführerin nicht erbracht. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 in der maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 50/2017 (siehe § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014) lauten wie folgt:Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 in der maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, (siehe Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014) lauten wie folgt:

§ 14

Z. 1 NÖ BO 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

§ 20Abs. 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

  1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
  2. der Bebauungsplan,
  3. eine Bausperre,
  4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
  5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
  6. ein Bauverbot nach Paragraph 13, oder nach Paragraph 42, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung,
  7. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
  8. sonst eine Bestimmung - dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4, - dieses Gesetzes, ausgenommen Paragraph 18, Absatz 4,, - des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 idgF, - des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, idgF, - der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, - der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, - des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, - des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, - des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 oder - einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht.

§ 20Abs.

3 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Antrag abzuweisen, wenn sie eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt.

Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Antrag abzuweisen, wenn sie eines der im Absatz eins, angeführten Hindernisse feststellt.

§ 26Abs.

1 NÖ ROG 2014 kann der Gemeinderat, wenn die Aufstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes beabsichtigt ist, unter Darstellung der anzustrebenden Ziele, durch Verordnung eine Bausperre erlassen.

Paragraph 26, Absatz eins, NÖ ROG 2014 kann der Gemeinderat, wenn die Aufstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes beabsichtigt ist, unter Darstellung der anzustrebenden Ziele, durch Verordnung eine Bausperre erlassen.

§ 26Abs.

5 NÖ ROG 2014 werden baubehördliche Verfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre bereits anhängig waren, nicht berührt.

Paragraph 26, Absatz 5, NÖ ROG 2014 werden baubehördliche Verfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre bereits anhängig waren, nicht berührt.

§ 59Abs.

1 NÖ GO 1973 bedürfen Verordnungen der Gemeinde zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Die Kundmachung ist vom Bürgermeister, wenn es sich um eine Verordnung des Gemeinderates handelt, binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung, durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Verordnungen treten, soferne nicht anderes bestimmt wird, mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

Paragraph 59, Absatz eins, NÖ GO 1973 bedürfen Verordnungen der Gemeinde zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Die Kundmachung ist vom Bürgermeister, wenn es sich um eine Verordnung des Gemeinderates handelt, binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung, durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Verordnungen treten, soferne nicht anderes bestimmt wird, mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft. Das am 4.10.2016 eingelangte, mit 26.9.2016 datierte Schreiben der Beschwerdeführerin ist – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nach Ansicht des erkennenden Gerichts sehr wohl als Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung (ein „Bauansuchen“) zu werten, der – zumal er auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist – die Entscheidungspflicht der Baubehörde erster Instanz auslöst. Dies ergibt sich schon aus seinem Text („…bitten wir um Erteilung der Baubewilligung“), zumal es für einen solchen Antrag keine gesetzlichen Inhaltserfordernisse gibt und auch wenn noch nicht alle Antragsbeilagen

§ 18

NÖ BO 2014 angeschlossen waren (hier: der Energieausweis), und daran vermag, wie die Beschwerde richtig aufzeigt, die Rückstellung am 11.10.2016 und neuerliche Einbringung am 19.10.2016 nichts zu ändern. Das Schriftlichkeitserfordernis für einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung ergibt sich aus der Formulierung des (mit „Antragsbeilagen“ übertitelten) § 18 Abs. 1 NÖ BO 2014 („Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen: …“).Das am 4.10.2016 eingelangte, mit 26.9.2016 datierte Schreiben der Beschwerdeführerin ist – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nach Ansicht des erkennenden Gerichts sehr wohl als Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung (ein „Bauansuchen“) zu werten, der – zumal er auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist – die Entscheidungspflicht der Baubehörde erster Instanz auslöst. Dies ergibt sich schon aus seinem Text („…bitten wir um Erteilung der Baubewilligung“), zumal es für einen solchen Antrag keine gesetzlichen Inhaltserfordernisse gibt und auch wenn noch nicht alle Antragsbeilagen

Paragraph 18, NÖ BO 2014 angeschlossen waren (hier: der Energieausweis), und daran vermag, wie die Beschwerde richtig aufzeigt, die Rückstellung am 11.10.2016 und neuerliche Einbringung am 19.10.2016 nichts zu ändern. Das Schriftlichkeitserfordernis für einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung ergibt sich aus der Formulierung des (mit „Antragsbeilagen“ übertitelten) Paragraph 18, Absatz eins, NÖ BO 2014 („Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen: …“). Somit ist zu prüfen, ob diesem am 4.10.2016 anhängig gewordenen Antrag eine Bausperre entgegenstand (vgl. § 20 Abs. 1 Z. 3 NÖ BO 2014) oder nicht.Somit ist zu prüfen, ob diesem am 4.10.2016 anhängig gewordenen Antrag eine Bausperre entgegenstand vergleiche Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BO 2014) oder nicht. Die von der belangten Behörde herangezogene Verordnung vom 28.9.2016, GZ 30/Int-1-5218/2016, „Bausperre – max. 2 oder 3 Wohneinheiten“, stützt sich auf § 26 NÖ ROG 2014. Die von der belangten Behörde herangezogene Verordnung vom 28.9.2016, GZ 30/Int-1-5218/2016, „Bausperre – max. 2 oder 3 Wohneinheiten“, stützt sich auf Paragraph 26, NÖ ROG 2014.

oben zitiertem § 26 Abs. 5 NÖ ROG 2014 werden baubehördliche Verfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung bereits anhängig waren, nicht berührt. Im Motivenbericht zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 26 Abs. 5 NÖ ROG 2014, nämlich zu § 23 NÖ ROG 1976, LGBl. 8000-0, heißt es hinsichtlich Bausperren wörtlich: „Durch sie soll der Status quo grundsätzlich erhalten bleiben, d.h. den Grundeigentümern und den dinglich Berechtigten die Möglichkeit genommen werden, angesichts einer bevorstehenden Erlassung eines Flächenwidmungsplanes diesem entgegenstehende Projekte durchzuführen“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es der Sinn einer Bausperre, „baurechtliche Bewilligungen und damit das Unterlaufen der Änderungsabsicht des Gemeinderates durch Bebauungen der von der Bausperre betroffenen Grundstücke zu verhindern, soweit eine solche Bebauung nicht ausnahmsweise mit der beabsichtigten Planänderung vereinbar ist“ (vgl. VwGH vom 6.11.2013, 2010/05/0072).

oben zitiertem Paragraph 26, Absatz 5, NÖ ROG 2014 werden baubehördliche Verfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung bereits anhängig waren, nicht berührt. Im Motivenbericht zur wortidenten Vorgängerbestimmung des Paragraph 26, Absatz 5, NÖ ROG 2014, nämlich zu Paragraph 23, NÖ ROG 1976, LGBl. 8000-0, heißt es hinsichtlich Bausperren wörtlich: „Durch sie soll der Status quo grundsätzlich erhalten bleiben, d.h. den Grundeigentümern und den dinglich Berechtigten die Möglichkeit genommen werden, angesichts einer bevorstehenden Erlassung eines Flächenwidmungsplanes diesem entgegenstehende Projekte durchzuführen“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es der Sinn einer Bausperre, „baurechtliche Bewilligungen und damit das Unterlaufen der Änderungsabsicht des Gemeinderates durch Bebauungen der von der Bausperre betroffenen Grundstücke zu verhindern, soweit eine solche Bebauung nicht ausnahmsweise mit der beabsichtigten Planänderung vereinbar ist“ vergleiche VwGH vom 6.11.2013, 2010/05/0072). Damit stellt sich die Frage, wann hinsichtlich der gegenständlichen Bausperreverordnung dieser „Zeitpunkt der Kundmachung“ war. In § 3 der Verordnung selbst heißt es wörtlich: „Die Verordnung tritt

§ 59Abs.

1 NÖ Gemeindeordnung mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.“ Nach diesem Wortlaut kann nur der erste Tag der Kundmachung gemeint sein, da er sich nicht auf einen Kundmachungszeitraum, sondern einen Kundmachungszeitpunkt bezieht. Wie dem oben zitierten § 59 Abs. 1 NÖ GO 1973 zu entnehmen ist, wird dort zwischen der „Kundmachung“ (die binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen ist) und der „Kundmachungsfrist“ (die zwei Wochen beträgt) unterschieden und als Regelfall normiert, dass Verordnungen der Gemeinde „mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft treten“; dies aber nur, „soferne nicht anderes bestimmt wird“. Wenn nun § 3 der Verordnung auf „§ 59 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung“ verweist, ist dies nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht zwangsläufig so zu interpretieren, dass die Verordnung (nach der Grundregel des § 59 Abs. 1 NÖ GO 1973) mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag (also erst am 13.10.2016) in Kraft treten soll, sondern bezieht sich dieser Passus in Verbindung mit dem eindeutigen Wortlaut des § 3 („tritt … mit dem Tag der Kundmachung in Kraft“) auf die gesetzliche Ermächtigung in § 59 Abs. 1 NÖ GO 1973 (dass eben vom Verordnungsgeber hinsichtlich des Inkrafttretens „anderes bestimmt“ werden darf). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom 6.11.2013 eine von einem Gemeinderat einer niederösterreichischen Gemeinde erlassene Bausperreverordnung, in der es heißt, dass sie „mit Beginn der Kundmachung in Kraft tritt“ und die am 12.12.2008 vom Gemeinderat beschlossen bzw. am 13.12.2008 kundgemacht worden ist, als rechtsgültig qualifiziert, sodass ein am 15.12.2008 eingelangtes Bauansuchen „jedenfalls nach Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig“ geworden sei und die Bausperre zur Versagung der Baubewilligung führe; d.h. der Verwaltungsgerichtshof hat den dortigen Verordnungsgeber ebenfalls als ermächtigt angesehen, das Inkrafttreten der Verordnung abweichend von der Grundregel des § 59 Abs. 1 NÖ GO 1973 zu normieren. - Demnach ist die nun verfahrensgegenständliche Bausperreverordnung vom 28.9.2016, GZ 30/Int-1-5218/2016, „Bausperre – max. 2 oder 3 Wohneinheiten“ bereits am 28.9.2016 in Kraft getreten.In Paragraph 3, der Verordnung selbst heißt es wörtlich: „Die Verordnung tritt

Paragraph 59, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.“ Nach diesem Wortlaut kann nur der erste Tag der Kundmachung gemeint sein, da er sich nicht auf einen Kundmachungszeitraum, sondern einen Kundmachungszeitpunkt bezieht. Wie dem oben zitierten Paragraph 59, Absatz eins, NÖ GO 1973 zu entnehmen ist, wird dort zwischen der „Kundmachung“ (die binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen ist) und der „Kundmachungsfrist“ (die zwei Wochen beträgt) unterschieden und als Regelfall normiert, dass Verordnungen der Gemeinde „mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft treten“; dies aber nur, „soferne nicht anderes bestimmt wird“. Wenn nun Paragraph 3, der Verordnung auf „§ 59 Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung“ verweist, ist dies nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht zwangsläufig so zu interpretieren, dass die Verordnung (nach der Grundregel des Paragraph 59, Absatz eins, NÖ GO 1973) mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag (also erst am 13.10.2016) in Kraft treten soll, sondern bezieht sich dieser Passus in Verbindung mit dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, („tritt … mit dem Tag der Kundmachung in Kraft“) auf die gesetzliche Ermächtigung in Paragraph 59, Absatz eins, NÖ GO 1973 (dass eben vom Verordnungsgeber hinsichtlich des Inkrafttretens „anderes bestimmt“ werden darf). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom 6.11.2013 eine von einem Gemeinderat einer niederösterreichischen Gemeinde erlassene Bausperreverordnung, in der es heißt, dass sie „mit Beginn der Kundmachung in Kraft tritt“ und die am 12.12.2008 vom Gemeinderat beschlossen bzw. am 13.12.2008 kundgemacht worden ist, als rechtsgültig qualifiziert, sodass ein am 15.12.2008 eingelangtes Bauansuchen „jedenfalls nach Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig“ geworden sei und die Bausperre zur Versagung der Baubewilligung führe; d.h. der Verwaltungsgerichtshof hat den dortigen Verordnungsgeber ebenfalls als ermächtigt angesehen, das Inkrafttreten der Verordnung abweichend von der Grundregel des Paragraph 59, Absatz eins, NÖ GO 1973 zu normieren. - Demnach ist die nun verfahrensgegenständliche Bausperreverordnung vom 28.9.2016, GZ 30/Int-1-5218/2016, „Bausperre – max. 2 oder 3 Wohneinheiten“ bereits am 28.9.2016 in Kraft getreten. § 26 Abs. 5 NÖ ROG 2014 stellt außerdem nicht auf die in § 59 Abs. 1 NÖ GO 1973 verwendeten Begriffe der „Rechtswirksamkeit“ oder des „Inkrafttretens“ der Bausperre, sondern – quasi als lex specialis – auf den „Zeitpunkt“ ihrer „Kundmachung“ ab. In Kienastberger / Stellner-Bichler, NÖ Baurecht

(2015), S. 691, heißt es dazu, dass „der Stichtag für baubehördliche Verfahren der erste Tag der Kundmachung der verordneten Bausperre an der Amtstafel“ ist. Diese Rechtsansicht erscheint dem erkennenden Gericht angesichts des Gesetzeswortlautes (wo von einem „Zeitpunkt“ der Kundmachung die Rede ist) und im Lichte des zuvor aus dem Motivenbericht und der höchstgerichtlichen Judikatur zitierten Gesetzeszweckes (nämlich dass Bauwerbern die Möglichkeit genommen werden soll, angesichts einer bevorstehenden Erlassung eines Raumordnungsprogrammes diesem entgegenstehende Projekte durchzuführen bzw. die Änderungsabsicht des Gemeinderates zu unterlaufen) schlüssig, d.h. der Landesgesetzgeber hat im Bereich der Raumordnung normiert, dass Grundstückseigentümern eben nicht die Möglichkeit gegeben werden soll, noch rasch während der zweiwöchigen Kundmachungsfrist einer Bausperreverordnung ein der Bausperre bzw. dem beabsichtigten Raumordnungsprogramm entgegenstehendes Projekt einreichen zu können (diese gesetzgeberische Intention manifestiert sich noch deutlicher in § 25 Abs. 3 NÖ ROG 2014, wo bei Widmungsänderungen ohne vorherige Erlassung einer Bausperre normiert ist, dass nur jene baubehördlichen Verfahren, die bereits vor der Kundmachung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes anhängig waren, durch die Änderung nicht berührt werden, d.h. der „Stichtag“ liegt dort sogar schon vor der Kundmachung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes). All diese Erwägungen führen zum Ergebnis, dass das gegenständliche Bewilligungsverfahren, das im „Zeitpunkt“ der Kundmachung am 28.9.2016 noch nicht anhängig war, sondern erst ab 4.10.2016, also sechs Tage nach diesem Zeitpunkt ihrer Kundmachung, durch die Bausperre sehr wohl berührt wird.Paragraph 26, Absatz 5, NÖ ROG 2014 stellt außerdem nicht auf die in Paragraph 59, Absatz eins, NÖ GO 1973 verwendeten Begriffe der „Rechtswirksamkeit“ oder des „Inkrafttretens“ der Bausperre, sondern – quasi als lex specialis – auf den „Zeitpunkt“ ihrer „Kundmachung“ ab. In Kienastberger / Stellner-Bichler, NÖ Baurecht
(2015), S. 691, heißt es dazu, dass „der Stichtag für baubehördliche Verfahren der erste Tag der Kundmachung der verordneten Bausperre an der Amtstafel“ ist. Diese Rechtsansicht erscheint dem erkennenden Gericht angesichts des Gesetzeswortlautes (wo von einem „Zeitpunkt“ der Kundmachung die Rede ist) und im Lichte des zuvor aus dem Motivenbericht und der höchstgerichtlichen Judikatur zitierten Gesetzeszweckes (nämlich dass Bauwerbern die Möglichkeit genommen werden soll, angesichts einer bevorstehenden Erlassung eines Raumordnungsprogrammes diesem entgegenstehende Projekte durchzuführen bzw. die Änderungsabsicht des Gemeinderates zu unterlaufen) schlüssig, d.h. der Landesgesetzgeber hat im Bereich der Raumordnung normiert, dass Grundstückseigentümern eben nicht die Möglichkeit gegeben werden soll, noch rasch während der zweiwöchigen Kundmachungsfrist einer Bausperreverordnung ein der Bausperre bzw. dem beabsichtigten Raumordnungsprogramm entgegenstehendes Projekt einreichen zu können (diese gesetzgeberische Intention manifestiert sich noch deutlicher in Paragraph 25, Absatz 3, NÖ ROG 2014, wo bei Widmungsänderungen ohne vorherige Erlassung einer Bausperre normiert ist, dass nur jene baubehördlichen Verfahren, die bereits vor der Kundmachung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes anhängig waren, durch die Änderung nicht berührt werden, d.h. der „Stichtag“ liegt dort sogar schon vor der Kundmachung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes). All diese Erwägungen führen zum Ergebnis, dass das gegenständliche Bewilligungsverfahren, das im „Zeitpunkt“ der Kundmachung am 28.9.2016 noch nicht anhängig war, sondern erst ab 4.10.2016, also sechs Tage nach diesem Zeitpunkt ihrer Kundmachung, durch die Bausperre sehr wohl berührt wird. Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt im Erkenntnis vom 28.6.2017, V4/2017-24, unter Abkehr von seiner bisherigen Judikatur ausgesprochen, dass Gerichte (somit auch das Landesverwaltungsgericht) allenfalls gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen

Art. 139

B-VG anzuwenden haben und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten haben, und dass sie bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof für jedermann verbindlich sind. Eine „gehörig kundgemachte“ Norm, die vom Gericht

Art. 89

B-VG anzuwenden ist, liegt dann vor, wenn eine solche Norm ausreichend allgemein kundgemacht wurde, wenn auch nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise; Rechtsverordnungen müssen jedenfalls ein Mindestmaß an Publizität erlangen. Diese von Art. 139 B-VG geforderte Publizität ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes gegeben, wenn die Normadressaten Kenntnis vom Inhalt der rechtsgestaltenden behördlichen Enuntiation erlangen können, und für diese Möglichkeit reicht der „Anschlag an der Amtstafel“ (vgl. VfGH vom 23.2.2017, V42/2016). Trotz einer fehlerhaften Kundmachung im vom Verfassungsgerichtshof zu V4/2017 entschiedenen Fall (wegen Verkürzung der zweiwöchigen Frist des § 59 Abs. 1 NÖ GO 1973 um vier Tage) erachtete er, dass die (an der Amtstafel angeschlagene) Verordnung mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 17.11.2004, 2004/04/0169) ist für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung "Anschlag" die Beleuchtung der Amtstafel oder ihre zeitlich uneingeschränkte Zugänglichkeit nicht erforderlich; für eine räumliche Einschränkung kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nichts anderes gelten.Der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt im Erkenntnis vom 28.6.2017, V4/2017-24, unter Abkehr von seiner bisherigen Judikatur ausgesprochen, dass Gerichte (somit auch das Landesverwaltungsgericht) allenfalls gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen

Artikel 139

, B-VG anzuwenden haben und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten haben, und dass sie bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof für jedermann verbindlich sind. Eine „gehörig kundgemachte“ Norm, die vom Gericht

Artikel 89

, B-VG anzuwenden ist, liegt dann vor, wenn eine solche Norm ausreichend allgemein kundgemacht wurde, wenn auch nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise; Rechtsverordnungen müssen jedenfalls ein Mindestmaß an Publizität erlangen. Diese von Artikel 139, B-VG geforderte Publizität ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes gegeben, wenn die Normadressaten Kenntnis vom Inhalt der rechtsgestaltenden behördlichen Enuntiation erlangen können, und für diese Möglichkeit reicht der „Anschlag an der Amtstafel“ vergleiche VfGH vom 23.2.2017, V42/2016). Trotz einer fehlerhaften Kundmachung im vom Verfassungsgerichtshof zu V4/2017 entschiedenen Fall (wegen Verkürzung der zweiwöchigen Frist des Paragraph 59, Absatz eins, NÖ GO 1973 um vier Tage) erachtete er, dass die (an der Amtstafel angeschlagene) Verordnung mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis vom 17.11.2004, 2004/04/0169) ist für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung "Anschlag" die Beleuchtung der Amtstafel oder ihre zeitlich uneingeschränkte Zugänglichkeit nicht erforderlich; für eine räumliche Einschränkung kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nichts anderes gelten. Das bedeutet für den nun gegenständlichen Fall, wo die Bausperreverordnung an der Amtstafel jedenfalls zwei Wochen lang – wenn auch erschwert zugänglich, aber für jedermann lesbar – angeschlagen war, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Normunterworfenen und somit das geforderte „Mindestmaß an Publizität“ jedenfalls gegeben war und das erkennende Gericht die gegenständliche Bausperreverordnung anzuwenden hat. Bedenken gegen die rechtmäßige Kundmachung hegt das erkennende Gericht aus den oben angeführten Gründen nicht, sodass es zu keiner Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof zu kommen hatte. Das gegenständliche Bauvorhaben liegt im räumlichen Geltungsbereich der Bausperre und widerspricht dem im Wortlaut der Bausperre angeführten Zweck, dort die Widmung Bauland-Wohngebiet mit Einschränkungen auf 2 bzw. 3 Wohneinheiten festzulegen, zumal das Vorhaben eine Wohnhausanlage mit 24 Wohneinheiten vorsieht. Aus all diesen Gründen kann die Versagung der Baubewilligung (§ 20 Abs. 3 NÖ BO 2014) durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Aus all diesen Gründen kann die Versagung der Baubewilligung (Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BO 2014) durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt worden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG war von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist.Eine öffentliche mündliche Verhandlung war weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt worden.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.667.001.2017

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