RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-690/009-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über den Antrag von Frau MMS in ***, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom
- Mai 2015 zur Zahl LVwG-AB-14-4317 abgeschlossenen Verfahrens, betreffend die Bewilligung eines Straßenbauvorhabens nach dem NÖ Straßengesetz, denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Leisser als Einzelrichter über den Antrag von Frau MMS in ***, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom
- Mai 2015 zur Zahl LVwG-AB-14-4317 abgeschlossenen Verfahrens, betreffend die Bewilligung eines Straßenbauvorhabens nach dem NÖ Straßengesetz, den, BESCHLUSS gefasst: , ,
- Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen., , ,
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25 a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25, a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig., Begründung: Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom 11.05.2015, Zl. LVwG-AB-14-4317 wurde unter anderem âuch die Beschwerde der nunmehrigen Antragstellerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 20.10.2014, mit welchem die straßenbaurechtliche Bewilligung für die Umfahrung *** erteilt worden war, abgewiesen. Gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde von einigen Verfahrensparteien – allerdings nicht von der nunmehrigen Antragstellerin – eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher von der Behandlung derselben absah und sie an den Verwaltungsgerichtshof abtrat, welcher infolge der Versäumung der sechswöchigen Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision diese gemeinsam mit den gestellten Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund der Fristversäumnis zurückwies, dies mit Beschlüssen vom
- März
- Aufgrund eines Artikels in der Zeitschrift *** vom 12.06.2017 mit Verweis auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2017, *** (***) stellten einige der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht. Zur Rechtzeitigkeit des gestellten Antrags auf Wiederaufnahme brachten die Einschreiter vor, durch die Lektüre des ***artikels (*** Nr. *** vom
- Juni 2017) Kenntnis davon erhalten zu haben, dass durch Stickoxydkonzentration sich eine Luftverschmutzung ergibt, welche viermal so groß sei wie bisher angenommen und zu 80 % durch den Verkehr verursacht werde. Der am
- Juni 2017 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei deshalb rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist eingebracht. Am
- Juli 2017 richtete die Antragstellerin folgendes Schreiben an das Landesverwaltungsgericht: „Hiermit schließe ich mich als Partei dem Wiedereinsetzungsantrag an, ebenfalls mit Bezug auf den ***-Artikel bez. stickoxyde. Ergänzend weise ich auf die zahlreichen Studien z.B. in *** hin, die ganz klarergeben, daß die dortige Geschwindigkeitsbegrenzung sämtliche Emissionen, also auch Stickoxyde, krass gesenkt hat. Weiters weise ich darauf hin, daß in *** keinerlei Geschwindigkeitsbegrenzungen, Rückbaute u.ä. durchgeführt wurden. Höflichst, MMS *** ***“ Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- September 2017 wurde die Antragstellerin aufgefordert, zumal der von ihr gestellte Antrag keinerlei Ausführungen im Sinne des § 32 Abs. 2 VwGVG enthielt, wann sie vom Vorliegen eines etwaigen Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt hat, dieser Umstand jedoch eine Prüfungsvoraussetzung für den Antrag darstellt, weil sich ab diesem Zeitpunkt die zweiwöchige Frist betreffend die rechtzeitige Einbringung berechnet, ihren gestellten Antrag binnen zwei Wochen entsprechend zu verbessern.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- September 2017 wurde die Antragstellerin aufgefordert, zumal der von ihr gestellte Antrag keinerlei Ausführungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG enthielt, wann sie vom Vorliegen eines etwaigen Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt hat, dieser Umstand jedoch eine Prüfungsvoraussetzung für den Antrag darstellt, weil sich ab diesem Zeitpunkt die zweiwöchige Frist betreffend die rechtzeitige Einbringung berechnet, ihren gestellten Antrag binnen zwei Wochen entsprechend zu verbessern. Daraufhin richtete die Einschreiterin folgendes Schreiben an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich: „SG. SachbeabeiterInnen, da ich keine Juristin bin, habe ich leider nicht wrklich verstanden, was da genau an Begründung von mir verlangt wird. Ich denke, die Begründung ist doch eindeutig das mir von Ihnen zugestellte Schreiben bez. des Antrags aller Beteiligten auf Wiederaufnahme wegen der Stickoxyde. Bitte diesbezüglich um etwas mehr Information, falls diese Begründung nicht ausreict. Höflichst,MMS“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat betreffend des gestellten Antrages wie folgt erwogen: Die maßgebliche Bestimmung des § 32 VwGVG lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 32, VwGVG lautet wie folgt: Abs. 1 Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
- das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Parteien nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einem Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.Absatz eins, , Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ,
- das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder,
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Parteien nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einem Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder,
- das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder,
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Abs. 2Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.Absatz 2,, Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Die Antragstellerin hat keinerlei Vorbringen betreffend die Stellung der Rechtzeitigkeit ihres Antrages erstattet, wobei der ***artikel, auf welchen sie sich bezieht, sich in der Ausgabe des *** Nr. *** vom
- Juni 2017 befindet, sowie die von ihr angesprochenen Wiederaufnahmeanträge weiterer früherer Verfahrensparteien am 26.Juni 2017 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht wurden. Die Einschreiterin hat ihren Antrag allerdings erst am
- Juli 2017 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht, sohin etwa sechs Wochen nach dem Erscheinen des angesprochenen ***artikels und mehr als vier Wochen nach den von anderen Parteien im Verfahren gestellten Anträgen auf Wiedereinsetzung. Selbst wenn die fehlenden Angaben über die Rechtzeitigkeit des eingebrachten Antrages einen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellen, wäre es Sache der Antragstellerin gewesen, nach dem erfolgten Auftrag durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Einhaltung der bestehenden Frist glaubhaft zu machen. Ein derartiges Vorbringen ist allerdings dem Schreiben der Antragstellerin vom
- September 2017 nicht zu entnehmen. Der gestellte Antrag war deshalb unabhängig davon, ob tatsächlich ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 bis 4 VwGVG vorliegt, gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen. Selbst wenn die fehlenden Angaben über die Rechtzeitigkeit des eingebrachten Antrages einen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellen, wäre es Sache der Antragstellerin gewesen, nach dem erfolgten Auftrag durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Einhaltung der bestehenden Frist glaubhaft zu machen. Ein derartiges Vorbringen ist allerdings dem Schreiben der Antragstellerin vom
- September 2017 nicht zu entnehmen. Der gestellte Antrag war deshalb unabhängig davon, ob tatsächlich ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 VwGVG vorliegt, gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen. Im Hinblick darauf konnte auch gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.Im Hinblick darauf konnte auch gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Eine ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, weil für die entscheidende Frage, ob eine verspätete Einbringung vorlag, jene Grundsätze herangezogen wurden, die nach der ständigen und nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiefür maßgeblich sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.690.009.2015