← Österreich

LVwG-AV-843/001-2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-843/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der B GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom

  1. Juni 2017, Zl. AMS1-V-0647/009, betreffend Entfernungsauftrag gemäß § 84 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der B GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  2. Juni 2017, Zl. AMS1-V-0647/009, betreffend Entfernungsauftrag gemäß Paragraph 84, Absatz 4, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:
  3. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als anlässlich der Beschwerde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  4. Juni 2017, Zl. AMS1-V-0647/009, ersatzlos behoben wird.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  6. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  7. Juni 2017, Zl. AMS1-V-0647/009, verpflichtete die Verwaltungsbehörde die B AG, die am Grundstück *** in *** neben der LB *** konsenslos angebrachten Ankündigungen/Werbungen mit der Aufschrift „***“ und „***“ binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides zu entfernen. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass die Aufstellung der verfahrensgegenständlichen zwei Werbetafeln der Behörde bekannt geworden seien und die verantwortliche Aufstellungsfirma die B AG sei. Die diesem Sachverhalt zu Folge durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass gegenständliche Werbungen/Ankündigungen zwar innerhalb des Ortsgebietes „*** – ***“ aufgestellt worden seien, die Entfernung zur unmittelbar daneben vorbeiführenden und außerhalb des Ortsgebietes gelegenen LB *** betrage jedoch weniger als 100 m vom Fahrbahnrand. Die Werbetafeln seien derart ausgerichtet, dass sie vor allem ins Blickfeld der LB *** (Freilandbereich) fallen würden. Unter Hinweis auf die verfahrensrelevanten Bestimmungen der §§ 84 Abs. 2 und 3 StVO 1960 führte die Verwaltungsbehörde aus, dass keine Ausnahmebewilligung vorliege. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hätte sich nur auf eine mündliche Erlaubnis zur Aufstellung eines früher bei der Behörde tätigen Verkehrsjuristen berufen. Unter Bezugnahme auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung kam die belangte Behörde zum Schluss, dass im Sinne der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „nicht von einem vordringlichen Bedürfnis oder erheblichen Interesse der Straßenbenützer gesprochen werden“ könne. Da die gegenständlichen Ankündigungen/Werbungen jedoch weniger als 100 m vom Fahrbahnrand der LB *** entfernt aufgestellt worden wären, im Blickfeld der Landesstraße gelegen seien und auch keine Ausnahmebewilligung erteilt worden wäre, sei die Entfernung anzuordnen.Unter Hinweis auf die verfahrensrelevanten Bestimmungen der Paragraphen 84, Absatz 2 und 3 , StVO 1960 führte die Verwaltungsbehörde aus, dass keine Ausnahmebewilligung vorliege. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hätte sich nur auf eine mündliche Erlaubnis zur Aufstellung eines früher bei der Behörde tätigen Verkehrsjuristen berufen. Unter Bezugnahme auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung kam die belangte Behörde zum Schluss, dass im Sinne der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „nicht von einem vordringlichen Bedürfnis oder erheblichen Interesse der Straßenbenützer gesprochen werden“ könne. Da die gegenständlichen Ankündigungen/Werbungen jedoch weniger als 100 m vom Fahrbahnrand der , LB *** entfernt aufgestellt worden wären, im Blickfeld der Landesstraße gelegen seien und auch keine Ausnahmebewilligung erteilt worden wäre, sei die Entfernung anzuordnen. In der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides wurde die B AG als Empfänger dieser behördlichen Erledigung genannt.
  8. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diese behördliche Entscheidung erhob die B GmbH an die Bezirksverwaltungsbehörde fristgerecht eine Beschwerde folgenden Inhaltes: „Wir erheben hiermit Beschwerde gegen den Bescheid v.
  9. Juni 2017 (eingegangen am 16.6.17) . Wir sind der Meinung, dass das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder von erheblichem Interesse ist. Eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs ist unserer Meinung nach nicht zu erwarten, da die Hinweisschilder schon seit ca. 17 Jahren angebracht sind. Außerdem haben wir am
  10. Juni 2017 um eine Sondergenehmigung angesucht.“ Angeschlossen wurde diesem Rechtsmittel das Ansuchen um Sondergenehmigung der B GmbH vom
  11. Juni 2017 sowie ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  12. Juni 1999, Zl. 10-B/99, mit welchem dem Ankündigungsunternehmen BI die Bewilligung zur Anbringung einer Werbetafel im Ausmaß von 7,5 x 1,7 m an der südwestlichen Hausmauer des Hauses *** mit der Aufschrift „***“ und dem *** erteilt wurde.
  13. Feststellungen: Im Verantwortungsbereich der B GmbH wurden auf dem Grundstück mit der Liegenschaftsanschrift *** in *** zwei Tafeln mit der Aufschrift „***“ (samt Richtungspfeil) und die „***“ (samt Entfernungsangabe zum Standort dieses Unternehmens) aufgestellt. Die Ankündigungstafeln wurden so aufgestellt, dass sie sich zwar innerhalb des Ortsgebietes „*** – ***“ befinden. Die Entfernung zur unmittelbar daneben vorbei führenden und außerhalb des Ortsgebietes gelegenen LB *** beträgt jedoch weniger als 100 m vom Fahrbahnrand aus betrachtet und sind so ausgerichtet, dass sie ins Blickfeld der LB *** im Freilandbereich fallen. Eine Genehmigung gemäß § 84 Abs. 3 StVO 1960 für das Aufstellen dieser Tafeln wurde bis dato nicht erteilt. Im Verantwortungsbereich der B GmbH wurden auf dem Grundstück mit der Liegenschaftsanschrift *** in *** zwei Tafeln mit der Aufschrift „***“ (samt Richtungspfeil) und die „***“ (samt Entfernungsangabe zum Standort dieses Unternehmens) aufgestellt. Die Ankündigungstafeln wurden so aufgestellt, dass sie sich zwar innerhalb des Ortsgebietes „*** – ***“ befinden. Die Entfernung zur unmittelbar daneben vorbei führenden und außerhalb des Ortsgebietes gelegenen LB *** beträgt jedoch weniger als 100 m vom Fahrbahnrand aus betrachtet und sind so ausgerichtet, dass sie ins Blickfeld der LB *** im Freilandbereich fallen. Eine Genehmigung gemäß Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 für das Aufstellen dieser Tafeln wurde bis dato nicht erteilt. Diese Tafeln sind derart gestaltet und so angebracht, dass sie die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht beeinträchtigen und befinden sich seit Jahren an der festgestellten Stelle. Die B GmbH ist im Firmenbuch des LG *** unter der FN *** eingetragen. Eine Firma „B AG“ existiert nicht. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  14. Juni 2017, Zl. AMS1-V-0647/009, wurde von der Geschäftsführerin der B GmbH, BI, am
  15. Juni 2017 persönlich übernommen.
  16. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt der Bezirksverwaltungsbehörde, insbesondere auf den in diesem Akt inne liegenden Fotodokumentationen und dem Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik, und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt. Die firmenrechtlichen Feststellungen konnten nach Einsicht in das Firmenbuch der Republik Österreich durch das erkennende Gericht getroffen werden. Dass der verfahrensrelevante Bescheid von der Geschäftsführerin der B GmbH übernommen wurde, ergibt sich aus dem Vergleich der Unterschrift auf dem im Akt der Verwaltungsbehörde inne liegenden Rückschein mit der Unterschrift des Antrages der B GmbH vom
  17. Juni 2017, jeweils durch BI, und konnte eine Identität dieser Unterschriften auch ohne graphologisches Gutachten aufgrund der offensichtlich gleichen Schriftbilder festgestellt werden. Dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch die verfahrensgegenständlichen Ankündigungstafeln nicht gegeben ist, kann aus der im Akt inne liegenden Fotodokumentation geschlossen werden, auf der die Lage und Gestaltung der Tafeln zweifelsfrei erkennbar sind, sowie aus der Tatsache, dass diese schon vor vielen Jahren an dieser Stelle angebracht wurden und keine entsprechende Beeinflussung aktenkundig ist.
  18. Rechtslage: § 28 VwGVG regelt Folgendes: Paragraph 28, VwGVG regelt Folgendes:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 17 VwGVG sieht vor: Paragraph 17, VwGVG sieht vor: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lauten wie folgt: § 84 StVO 1960 sieht vor:Paragraph 84, StVO 1960 sieht vor:
(1)Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben, und Tankstellen dürfen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen „Pannenhilfe“ (§ 53 Abs. 1 Z 4), „Verkehrsfunk“ (§ 53 Abs. 1 Z 4a) beziehungsweise „Tankstelle“ (§ 53 Abs. 1 Z 6) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind von demjenigen zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat.
(1)Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben, und Tankstellen dürfen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen „Pannenhilfe“ (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 4,), „Verkehrsfunk“ (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 4 a,) beziehungsweise „Tankstelle“ (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6,) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind von demjenigen zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat.
(2)Ansonsten sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs. 3 lit. f.
(2)Ansonsten sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß Paragraph 82, Absatz 3, Litera f,
(3)Die Behörde hat Ausnahmen von dem in Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn die Werbungen und Ankündigungen
(3)Die Behörde hat Ausnahmen von dem in Absatz 2, enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn die Werbungen und Ankündigungen
  1. einem dringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen oder
  2. für diese immerhin von erheblichem Interesse sind oder
  3. in einem Gebiet errichtet werden sollen, das nach den Raumordnungsgesetzen bzw. Bauordnungen der Länder als Bauland gewidmet ist, und von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit – insbesondere unter Berücksichtigung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit – nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß.und von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit – insbesondere unter Berücksichtigung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit – nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 5, letzter Satz sinngemäß.
(4)Ist eine Werbung oder Ankündigung entgegen der Bestimmung des Abs. 2 und ohne Bewilligung nach Abs. 3 angebracht worden, so hat die Behörde die Entfernung ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Kosten für die Entfernung sind vom Besitzer oder Verfügungsberechtigten zu tragen und sind ihm mit Bescheid vorzuschreiben.
(4)Ist eine Werbung oder Ankündigung entgegen der Bestimmung des Absatz 2 und ohne Bewilligung nach Absatz 3, angebracht worden, so hat die Behörde die Entfernung ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Kosten für die Entfernung sind vom Besitzer oder Verfügungsberechtigten zu tragen und sind ihm mit Bescheid vorzuschreiben. § 35 Abs. 1 StVO 1960 schreibt vor:Paragraph 35, Absatz eins, StVO 1960 schreibt vor: Die Behörde hat, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert, die Besitzer von Gegenständen, die auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße angebracht sind und durch ihre Beschaffenheit oder Lage oder durch die Art ihrer Anbringung oder ihrer Anordnung geeignet sind, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen, durch Bescheid zu verpflichten. § 100 Abs. 4 StVO 1960 regelt:Paragraph 100, Absatz 4, StVO 1960 regelt: Die Bestrafung einer Übertretung nach § 99 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, womit der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Tatbestand zu beseitigen, nicht entgegen.Die Bestrafung einer Übertretung nach Paragraph 99, steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, womit der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Tatbestand zu beseitigen, nicht entgegen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist vorweg zu prüfen, wer Adressat des angefochtenen Bescheides ist. Der an die B AG als Bescheidadressat gerichtete Entfernungsauftrag und entsprechend der Zustellverfügung an die B AG als Empfänger (im formellen Sinn) zugestellte Bescheid wurde von der Geschäftsführerin der B GmbH übernommen. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Durch die Berichtigung eines Bescheides darf der Inhalt dieses berichtigten Bescheides, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, nicht (nachträglich) verändert werden. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG bietet weder eine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs oder der Begründung eines Bescheides, noch kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung bzw Auslegung des Gesetzes eines richtig angenommenen Sachverhalts oder ein unrichtig angenommener Sachverhalt oder ein Fehler der Beweiswürdigung berichtigt werden. Die Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG ist also nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit beseitigt werden soll (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 62 Rz 49).Durch die Berichtigung eines Bescheides darf der Inhalt dieses berichtigten Bescheides, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, nicht (nachträglich) verändert werden. Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG bietet weder eine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs oder der Begründung eines Bescheides, noch kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung bzw Auslegung des Gesetzes eines richtig angenommenen Sachverhalts oder ein unrichtig angenommener Sachverhalt oder ein Fehler der Beweiswürdigung berichtigt werden. Die Berichtigung eines Bescheides gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist also nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit beseitigt werden soll (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 62, Rz 49). Schreibfehler sind nur solche Fehler, die (auf den ersten Blick) den Sinn einer Aussage verändern. Ein Rechenfehler liegt nach Ansicht des VwGH nur dann vor, wenn eine (offen gelegte) rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wurde, und kann daher (zB wenn bestimmte Zahlen falsch addiert wurden) „meist“ durch rechnerische Kontrollen festgestellt werden. Auch die Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides wegen Schreib- und Rechenfehler gleichzuhaltender Unrichtigkeiten gemäß § 62 Abs. 4 AVG setzt nach stRsp des VwGH zweierlei voraus, nämlich erstens, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vorliegt, und zweitens deren Offenkundigkeit. Schließlich muss nach der Rsp des VwGH im Fall einer Berichtigung auch offenkundig sein, dass der unterlaufene Fehler auf einem bloßen Versehen beruht, welches einem Schreib- oder Rechenfehler gleichzuhalten ist (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 62 Rz 40, 45, 48f).Schreibfehler sind nur solche Fehler, die (auf den ersten Blick) den Sinn einer Aussage verändern. Ein Rechenfehler liegt nach Ansicht des VwGH nur dann vor, wenn eine (offen gelegte) rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wurde, und kann daher (zB wenn bestimmte Zahlen falsch addiert wurden) „meist“ durch rechnerische Kontrollen festgestellt werden. Auch die Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides wegen Schreib- und Rechenfehler gleichzuhaltender Unrichtigkeiten gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt nach stRsp des VwGH zweierlei voraus, nämlich erstens, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vorliegt, und zweitens deren Offenkundigkeit. Schließlich muss nach der Rsp des VwGH im Fall einer Berichtigung auch offenkundig sein, dass der unterlaufene Fehler auf einem bloßen Versehen beruht, welches einem Schreib- oder Rechenfehler gleichzuhalten ist (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 62, Rz 40, 45, 48f). Der angefochtene Bescheid wurde an die "B AG" unter der Adresse "***, ***" gerichtet. Ein Rechtssubjekt dieses Namens existierte zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides nicht. Es existierte - wie sich auch aus den im verwaltungsgerichtlichen Akt erliegenden Firmenbuchauszügen ergibt – lediglich die "B GmbH“ mit Sitz ebenfalls in ***, ***. § 62 Abs. 4 AVG ermöglicht der Behörde auf dieser Rechtsgrundlage die Berichtigung einer Parteibezeichnung. Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll. Wenn das als bisherige Verfahrenspartei aufgetretene Rechtssubjekt keinen Zweifel haben kann, dass sich der Behördenwille auf dieses Rechtssubjekt als (unrichtig bezeichneten) Empfänger des Verwaltungsaktes bezieht, erlangt der Bescheid mit Erlassung gegenüber diesem Rechtssubjekt seine rechtliche Existenz. Die unrichtige Bezeichnung der Gesellschaftsform der Beschwerdeführerin in der Bezeichnung des erstinstanzlichen Bescheidadressaten beruhte offensichtlich auf einem Versehen und es war insbesondere auch auf Grund der richtigen Anführung der wesentlichen Teile des Firmenwortlautes samt dem Sitz des Unternehmens eindeutig, wer gemeint war. Eine Berichtigung durch die belangte Behörde wäre daher zulässig gewesen (so VwGH 28.04.2005, 2004/07/0196).Paragraph 62, Absatz 4, AVG ermöglicht der Behörde auf dieser Rechtsgrundlage die Berichtigung einer Parteibezeichnung. Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung kann immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch ein anderes Rechtssubjekt an seine Stelle treten soll. Wenn das als bisherige Verfahrenspartei aufgetretene Rechtssubjekt keinen Zweifel haben kann, dass sich der Behördenwille auf dieses Rechtssubjekt als (unrichtig bezeichneten) Empfänger des Verwaltungsaktes bezieht, erlangt der Bescheid mit Erlassung gegenüber diesem Rechtssubjekt seine rechtliche Existenz. Die unrichtige Bezeichnung der Gesellschaftsform der Beschwerdeführerin in der Bezeichnung des erstinstanzlichen Bescheidadressaten beruhte offensichtlich auf einem Versehen und es war insbesondere auch auf Grund der richtigen Anführung der wesentlichen Teile des Firmenwortlautes samt dem Sitz des Unternehmens eindeutig, wer gemeint war. Eine Berichtigung durch die belangte Behörde wäre daher zulässig gewesen (so VwGH 28.04.2005, 2004/07/0196). Anlässlich der Beschwerde hätte der angefochtene Bescheid sohin auch vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dahingehend abgeändert werden können, als Bescheidadressat des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  1. Juni 2017, Zl. AMS1-V-0647/009, die „B GmbH“, ***, ***, ist. Zur Sache selbst ist auszuführen: Zum Begriff der Ankündigung iSd Abs. 2 gehört der Hinweis auf einen anderen Ort oder eine Verweisung auf die Zukunft (Pürstl, StVO-ON14.00 § 84 StVO, E 32 mwN). Zum Begriff der Ankündigung iSd Absatz 2, gehört der Hinweis auf einen anderen Ort oder eine Verweisung auf die Zukunft (Pürstl, StVO-ON14.00 Paragraph 84, StVO, E 32 mwN). Die verfahrensgegenständlichen Tafeln mit der Aufschrift „***“ und „***“ samt Richtungsverweisen weisen auch nach dem äußeren Erscheinungsbild auf einen wirtschaftlichen Zweck der Erzeugnisse dieser bestimmten Unternehmen hin und sollen - mangels Zusammenhang mit einer Betriebsstätte der betreffenden Firmen am Aufstellungsort - als Hinweis auf die in der Nähe befindlichen Betriebe für potenzielle Konsumenten dienen. Die Aufstellung solcher Ankündigungen zu Werbezwecken ist gemäß § 84 Abs. 2 StVO 1960 außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Die Aufstellung solcher Ankündigungen zu Werbezwecken ist gemäß Paragraph 84, Absatz 2, StVO 1960 außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Der Verwaltungsgerichtshof lehnt die Ansicht, „im Ortsgebiet angebrachte Werbungen“ seien vom Verbot des Abs. 2 ausgenommen, ab. Nach dem Gesetzeswortlaut und dem Zweck dieser Bestimmung ist jeweils auf alle Straßen, in deren Blickfeld (welches der Gesetzgeber mit 100 m vom jeweiligen Fahrbahnrand aus festgelegt hat) die Werbung bzw. Ankündigung fällt, abzustellen (Pürstl, StVO-ON14.00 § 84 StVO, E 16 und E 19 mwN), sodass es irrelevant ist, dass die verfahrensgegenständlichen Tafeln de facto im Ortsgebiet angebracht wurden. Der Verwaltungsgerichtshof lehnt die Ansicht, „im Ortsgebiet angebrachte Werbungen“ seien vom Verbot des Absatz 2, ausgenommen, ab. Nach dem Gesetzeswortlaut und dem Zweck dieser Bestimmung ist jeweils auf alle Straßen, in deren Blickfeld (welches der Gesetzgeber mit 100 m vom jeweiligen Fahrbahnrand aus festgelegt hat) die Werbung bzw. Ankündigung fällt, abzustellen (Pürstl, StVO-ON14.00 Paragraph 84, StVO, E 16 und E 19 mwN), sodass es irrelevant ist, dass die verfahrensgegenständlichen Tafeln de facto im Ortsgebiet angebracht wurden. Ausnahmen hierfür dürfen gemäß § 84 Abs. 3 StVO 1960 nur dann bewilligt werden, wenn folgende zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: einerseits muss das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen, für diese immerhin von erheblichem Interesse sein oder auf einem Grundstück mit Baulandwidmung errichtet werden. Zweitens darf von dem Vorhaben keine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten sein. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 25.02.2004, 2001/03/0339). Ausnahmen hierfür dürfen gemäß Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 nur dann bewilligt werden, wenn folgende zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: einerseits muss das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen, für diese immerhin von erheblichem Interesse sein oder auf einem Grundstück mit Baulandwidmung errichtet werden. Zweitens darf von dem Vorhaben keine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten sein. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche VwGH 25.02.2004, 2001/03/0339). Im gegenständlichen Fall wäre § 84 Abs. 3 Z 3 StVO 1960 idF BGBl. I Nr. 123/2015 von Relevanz und bedürfte näherer Prüfung. Im gegenständlichen Fall wäre Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer 3, StVO 1960 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2015, von Relevanz und bedürfte näherer Prüfung. In den Gesetzwerdungsprozess zu dieser Gesetzesstelle der
  2. StVO-Novelle flossen folgende Überlegungen ein: Direkt an das Ortsgebiet anschließende Gebiete wurden als Industriebereiche oder für Verbrauchermärkte, Sportstätten und dergleichen erschlossen und verbaut. In solcherart dicht verbauten, vom Ortsgebiet baulich und optisch kaum mehr unterscheidbaren Gebieten ist das generelle Werbungs- und Ankündigungsverbot auch aus Gründen der Verkehrssicherheit – Werbungen und Ankündigungen sind im Ortsgebiet generell erlaubt und dessen fixer Bestandteil – nicht mehr zeitgemäß. In solchen „ortsgebietsähnlichen“ Bereichen sollen daher Werbungen und Ankündigungen erlaubt sein. Bei der Bewilligung gem Abs 3 hat die Beh auf die jeweiligen Flächenwidmungs- und Bebauungspläne Rücksicht zu nehmen. Bewilligungen sind nur dann zu erteilen, wenn die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne derartige Maßnahmen nicht ausschließen. Grundsätzlich ist auf die Widmungsart Bauland abzustellen. Sollte aber eine Bebauung im Rahmen von anderen Nutzungsarten (Sonderwidmungen wie zB Zivilflughäfen, Sportstätten etc) zulässig sein, dann ist auch dieser Umstand wie der Stand der tatsächlichen Bebauung bei der Bewilligung zu berücksichtigen (Pürstl, StVO-ON14.00 § 84 StVO, Anm 8a zum Ausschussbericht zur
  3. StVO-Novelle).Direkt an das Ortsgebiet anschließende Gebiete wurden als Industriebereiche oder für Verbrauchermärkte, Sportstätten und dergleichen erschlossen und verbaut. In solcherart dicht verbauten, vom Ortsgebiet baulich und optisch kaum mehr unterscheidbaren Gebieten ist das generelle Werbungs- und Ankündigungsverbot auch aus Gründen der Verkehrssicherheit – Werbungen und Ankündigungen sind im Ortsgebiet generell erlaubt und dessen fixer Bestandteil – nicht mehr zeitgemäß. In solchen „ortsgebietsähnlichen“ Bereichen sollen daher Werbungen und Ankündigungen erlaubt sein. Bei der Bewilligung gem Absatz 3, hat die Beh auf die jeweiligen Flächenwidmungs- und Bebauungspläne Rücksicht zu nehmen. Bewilligungen sind nur dann zu erteilen, wenn die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne derartige Maßnahmen nicht ausschließen. Grundsätzlich ist auf die Widmungsart Bauland abzustellen. Sollte aber eine Bebauung im Rahmen von anderen Nutzungsarten (Sonderwidmungen wie zB Zivilflughäfen, Sportstätten etc) zulässig sein, dann ist auch dieser Umstand wie der Stand der tatsächlichen Bebauung bei der Bewilligung zu berücksichtigen (Pürstl, StVO-ON14.00 Paragraph 84, StVO, Anmerkung 8a zum Ausschussbericht zur
  4. StVO-Novelle). Entscheidungsrelevant ist jedoch, dass derzeit keine Bewilligung gemäß § 84 Abs. 3 StVO 1960 vorliegt.Entscheidungsrelevant ist jedoch, dass derzeit keine Bewilligung gemäß Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 vorliegt. Ohne eine solche Bewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 dürfen nur sogenannte Innenwerbungen aufgestellt werden. Werbetafeln sind dann als Innenwerbung zu qualifizieren, wenn sie im Bereich einer behördlich genehmigten Betriebsstätte aufgestellt sind und entsprechende Ausmaße nicht überschreiten. Sie fallen keinesfalls unter das Verbot des § 84 Abs. 2 StVO 1960, auch wenn die Betriebsstätte innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand liegt. Eine Innenwerbung liegt gegenständlich unstrittig nicht vor.Ohne eine solche Bewilligung nach Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 dürfen nur sogenannte Innenwerbungen aufgestellt werden. Werbetafeln sind dann als Innenwerbung zu qualifizieren, wenn sie im Bereich einer behördlich genehmigten Betriebsstätte aufgestellt sind und entsprechende Ausmaße nicht überschreiten. Sie fallen keinesfalls unter das Verbot des Paragraph 84, Absatz 2, StVO 1960, auch wenn die Betriebsstätte innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand liegt. Eine Innenwerbung liegt gegenständlich unstrittig nicht vor. Da für die beschwerdegegenständlichen Werbetafeln keine Genehmigung vorliegt, ist im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevant, dass die Behörde nach § 84 Abs. 4 StVO 1960 idF BGBl. I Nr. 34/2011 die Entfernung ohne weiteres Verfahren zu veranlassen hat, weil eine Ankündigung entgegen der Bestimmung des Abs. 2 und ohne Bewilligung nach Abs. 3 angebracht worden ist.Da für die beschwerdegegenständlichen Werbetafeln keine Genehmigung vorliegt, ist im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevant, dass die Behörde nach Paragraph 84, Absatz 4, StVO 1960 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2011, die Entfernung ohne weiteres Verfahren zu veranlassen hat, weil eine Ankündigung entgegen der Bestimmung des Absatz 2 und ohne Bewilligung nach Absatz 3, angebracht worden ist. Der Gesetzgeber hat bei der
  5. StVO-Novelle zu dieser Gesetzesstelle folgende Erwägungen miteinbezogen: Ist eine Werbung oder Ankündigung ohne Bewilligung angebracht, so musste die Entfernung mit Bescheid aufgetragen werden. In der Praxis erweist sich diese Vorgehensweise jedoch als zahnlos, da Werbungen rasch wechseln und der Entfernungsauftrag regelmäßig zu spät käme – der Werbeeffekt ist jedoch bereits eingetreten, zudem kann die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht sofort unterbunden werden. Da jedenfalls eine Werbung nur aufgrund einer Bewilligung angebracht werden darf und eine bewilligungslos angebrachte Werbung auf jeden Fall gesetzwidrig ist, erscheint es auch vertretbar, der Behörde die Möglichkeit zu geben, eine solche bewilligungslos angebrachte Werbung ohne weiteres Verfahren auf Kosten des Anbringers entfernen zu lassen (Pürstl, StVO-ON14.00 § 84 StVO, Anm 11 zum Ausschussbericht zur
  6. StVO-Novelle). Ist eine Werbung oder Ankündigung ohne Bewilligung angebracht, so musste die Entfernung mit Bescheid aufgetragen werden. In der Praxis erweist sich diese Vorgehensweise jedoch als zahnlos, da Werbungen rasch wechseln und der Entfernungsauftrag regelmäßig zu spät käme – der Werbeeffekt ist jedoch bereits eingetreten, zudem kann die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht sofort unterbunden werden. Da jedenfalls eine Werbung nur aufgrund einer Bewilligung angebracht werden darf und eine bewilligungslos angebrachte Werbung auf jeden Fall gesetzwidrig ist, erscheint es auch vertretbar, der Behörde die Möglichkeit zu geben, eine solche bewilligungslos angebrachte Werbung ohne weiteres Verfahren auf Kosten des Anbringers entfernen zu lassen (Pürstl, StVO-ON14.00 Paragraph 84, StVO, Anmerkung 11 zum Ausschussbericht zur
  7. StVO-Novelle). Die in Abs. 4 normierte Vorgangsweise, welche insbesondere keine Ermessensausübung der Behörde vorsieht, kann auch nicht insofern umgangen werden, als der Entfernungsauftrag auf Grundlage des § 100 Abs. 4 StVO 1960 erlassen wird.Die in Absatz 4, normierte Vorgangsweise, welche insbesondere keine Ermessensausübung der Behörde vorsieht, kann auch nicht insofern umgangen werden, als der Entfernungsauftrag auf Grundlage des Paragraph 100, Absatz 4, StVO 1960 erlassen wird. Mangels Eignung der verfahrensgegenständlichen Ankündigungen, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen, kann der Entfernungsauftrag auch nicht auf § 35 Abs. 1 StVO 1960 gestützt werden.Mangels Eignung der verfahrensgegenständlichen Ankündigungen, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen, kann der Entfernungsauftrag auch nicht auf , Paragraph 35, Absatz eins, StVO 1960 gestützt werden. Die belangte Behörde hätte deshalb – ohne Erlassung des angefochtenen Bescheides – die Entfernung durch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (nötigenfalls durch Ersatzvornahme) zu veranlassen gehabt. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers ist der Beschwerde insofern Folge zu geben, als der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder seitens der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt und konnte die Verhandlung schon zufolge des § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen würde und dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK auch Art. 47 Grundrechte-Charta (GrC) entgegen steht. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder seitens der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt und konnte die Verhandlung schon zufolge des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung auf diesen Fall bezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen würde und dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK auch Artikel 47, Grundrechte-Charta (GrC) entgegen steht.
  8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:, Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.843.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.