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{'item': 'LVwG-S-2341/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.11.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2341/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die als Beschwerde der Frau Dr. MK, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 15.09.2017, Zl. GDS2-V-17 4553/5, betreffend Bestrafungen nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt: I)römisch eins) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Punkte 1) und 2) des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 400,-- Euro zu leisten. II)römisch zwei) Die Punkte 3),4),5),6) und 7) des angefochtenen Straferkenntnisses werden behoben. Diesbezüglich wird die Einstellung des Verfahrens verfügt III)römisch drei) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 45 Abs.1 Z.1 Verwaltungsstrafgesetz – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführerin wird das im Spruch umschriebene Verhalten zur Last gelegt, wobei sich die Erstbehörde insoweit auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 25.06.2017 stützt. Der Beschwerdeführerin (BF) wird zur Last gelegt, zumindest am 25.6.2017 sieben Hunde in einem Erdkeller mit alten Steinmauern gehalten zu haben. Der Raum sei ca. 4x2 m groß, dunkel und feucht, angerümpelt und übersät mit Hundekot gewesen. Eine Hundeleine sei auf einem Kasten gelegen, der darin gestanden sei. Die Tiere seien nach Angaben der BF nach *** vermittelt worden. Gegen die BF bestehe ein aufrechtes unbeschränktes Tierhalteverbot für alle Tierarten. Dagegen hat die BF fristgerecht Beschwerde erhoben: „Ich habe in Ungarn im Ort *** an der Grenze einen Obdachlosen Hund mitgenommen, den ich fast überfahren hätte. In der Folge hat dieser Hund Junge bekommen, die ich unermüdlich versucht habe Unterzubringen. Mein Haus in *** steht im Wald und als wir angekommen sind hat sich ein Reh in unmittelbarer Nähe befunden, Der Hund wurde durch den Geruch so aufgeregt,dass er fast nicht zu halten war. Er hat vorerst in der Wohnung gelebt, hat aber alle Türen und Fenster angenagt um hinaus zu kommen. Die Eingangstür wurde beschädigt, das Glas ist herunter geruscht, da es nur mehr seitlich befestigt war und die untere Leiste in kurzer Zeit abgenagt war. Gleiches ist von den Fenstern zu sagen, es blieb mir nichts anderes übrig als den vorhandenen Stall zu benützen. Ich bin jeden Tag mit der Hündin spazieren gegangen, das kann ich gegebenenfalls durch Zeugen bestätigen, die Welpen hatten ein mobiles Gehege und hinter dem Haus haben wir einen Platz für die Hündin eingezäunt an dem sie sich tagsüber aufhielten, nur Nachts waren sie im Stall.“ Das Landesverwaltungsgericht hat am 13.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die BF wegen Krankheit entschuldigt ist. Nach Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt und aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Einvernahme der Zeugen und Gutachtenserstattung durch einen veterinärmedizinischen Amtssachverständigen stellt das Verwaltungsgericht nachstehenden Sachverhalt fest: Über die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl vom 03.01.2012, Zl.E052/15/2011.002/008, ein unbefristetes Verbot der Tierhaltung aller Arten verhängt. Anlässlich einer Kontrolle der PI *** in ***, wurden mehrere Hunde wahrgenommen, die in einem zugemüllten Haus voller Fäkalien eingesperrt waren. Nach der Kontrolle der Amtstierärztin am darauffolgenden Tag waren zwar keine Hunde mehr anwesend, jedoch wurde ein feuchter Keller ohne Fenster in der Größe von 4 x 2 m, welcher hochgradig mit Hundekot – auch frischem – und Gerümpel bedeckt war, vorgefunden. Auch Leinen und ein Wassernapf mit Wasser wurden festgestellt. Die Beschwerdeführerin gab dazu auf der PI *** an, dass sie die Tiere ins *** Tierheim bringen werde. Im Zuge der Kontrolle am darauffolgenden Tag durch die Amtstierärztin wurde der im Spruch genannte Sachverhalt erhoben, allerdings waren die Hunde nicht mehr anwesend. Der mit Hundekot übersäte Kellerraum in der Größe von etwa 4 x 2 m und einer gefüllten Wasserschüssel lässt den Schluss zu, dass die Hunde dort über einen längeren Zeitraum gehalten wurden. Das hat auch die Zeugin DR (Nachbarin) bestätigt. In der Sache selbst ist zu den einzelnen Vorwürfen folgendes auszuführen: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Im konkreten Fall kann zunächst auf Grund der übereinstimmenden Angaben der vernommenen Zeugen, der vorliegenden Lichtbilder und des veterinärmedizinischen Gutachtens davon ausgegangen werden, dass den verfahrensgegenständlichen Tieren durch die im Spruchpunkt 7) umschriebenen Haltungsumstände Leiden zugefügt wurden. Es bedurfte entgegen den Beschwerdeausführungen auch keiner weiteren Erhebungen auf sachkundiger Ebene, ob den gegenständlichen Hunden zum Kontrollzeitpunkt ungerechtfertigte Leiden oder Schmerzen durch ihre unzumutbare Haltung zugefügt wurden, zumal auch diese Frage – wie bereits zuvor ausgeführt – vom Amtssachverständigen dahingehend beantworten wurde, dass solche Leiden zum Kontrollzeitpunkt durch Organe der Polizei bestanden. Hinsichtlich der hygienischen Umstände wird auf die Lichtbildbeilage im Akt verwiesen, anhand derer starke Verunreinigungen und Müll im Keller zu sehen ist und, dass namentlich das den Tieren zur Verfügung stehende wenige Stroh erheblich verunreinigt war, sodass den Tieren durch Durchfeuchtung und Verkrustung des Felles Leiden zugefügt werden kann. In Anbetracht des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführerin zumindest am 25.06.2017 die sieben Hunde unter den oa. unzumutbaren Bedingungen gehalten hat, wobei über die Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See ein unbefristetes Tierhalteverbot verhängt wurde, sind die Tatbestände hinsichtlich Punkt 1) und 2) in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Das erstinstanzliche Straferkenntnis hat – der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.08.2017 als erster Verfolgungshandlung folgend – der Beschwerdeführerin in den Spruchpunkten 3 - 7 Übertretungen der 2.Tierhaltungsverordnung vorgeworfen und als inkriminierte Norm ausdrücklich jeweils § 38 Abs. 3 TSchG herangezogen. Auf das Erfolgsdelikt der Tierquälerei wurde weder bei der Umschreibung des Tatbestandes noch bei der Anführung der übertretenen Normen Bezug genommen. Bestraft wurden demnach die im Tierschutzgesetz als Ungehorsamsdelikte ausgestalteten Tatbestände über die Mindestanforderungen der Fütterung und Tränke und sonstigen Haltungsbedingungen der gegenständlichen Hunde. Lediglich der Bestrafung zu Spruchpunkt 2) hat die erstinstanzliche Behörde § 38 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1und

  1. Z 13 TSchG, somit das Erfolgsdelikt der Tierquälerei, hinter die die entsprechenden Ungehorsamsdelikte nach der Bestimmung des § 38 Abs. 3 TSchG als subsidiär zurücktreten, zu Grunde gelegt.Das erstinstanzliche Straferkenntnis hat – der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24.08.2017 als erster Verfolgungshandlung folgend – der Beschwerdeführerin in den Spruchpunkten 3 - 7 Übertretungen der 2.Tierhaltungsverordnung vorgeworfen und als inkriminierte Norm ausdrücklich jeweils Paragraph 38, Absatz 3, TSchG herangezogen. Auf das Erfolgsdelikt der Tierquälerei wurde weder bei der Umschreibung des Tatbestandes noch bei der Anführung der übertretenen Normen Bezug genommen. Bestraft wurden demnach die im Tierschutzgesetz als Ungehorsamsdelikte ausgestalteten Tatbestände über die Mindestanforderungen der Fütterung und Tränke und sonstigen Haltungsbedingungen der gegenständlichen Hunde. Lediglich der Bestrafung zu Spruchpunkt 2) hat die erstinstanzliche Behörde Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins u, n, d,
  2. Ziffer 13, TSchG, somit das Erfolgsdelikt der Tierquälerei, hinter die die entsprechenden Ungehorsamsdelikte nach der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 3, TSchG als subsidiär zurücktreten, zu Grunde gelegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.04.2012, 2011/02/0284, festgestellt hat, handelt es sich bei der Tierquälerei gemäß § 5 Tierschutzgesetz um ein Erfolgsdelikt. Der von der Behörde nachzuweisende „Erfolg“, der zur Tathandlung bzw. in diesem Fall Unterlassung hinzutreten muss, besteht in Schmerzen, Leiden oder Schäden oder im Versetzen in schwere Angst.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.04.2012, 2011/02/0284, festgestellt hat, handelt es sich bei der Tierquälerei gemäß Paragraph 5, Tierschutzgesetz um ein Erfolgsdelikt. Der von der Behörde nachzuweisende „Erfolg“, der zur Tathandlung bzw. in diesem Fall Unterlassung hinzutreten muss, besteht in Schmerzen, Leiden oder Schäden oder im Versetzen in schwere Angst. Die Übertretungen der 2.Tierhaltungsverordnung sind als Ungehorsamsdelikte ausgestaltet. Diese Ungehorsamsdelikte treten hinter das Erfolgsdelikt der Tierquälerei als subsidiär zurück. Die von der Behörde zu den Spruchpunkten 3 -
  3. verhängten Strafen wären daher – bei erwiesener Tierquälerei – aus diesem Grund rechtswidrig gewesen. Hinsichtlich der Spruchpunkte 3) bis 7) musste das Gericht daher die Aufhebung und Einstellung des Verfahrens verfügen. Zur Strafzumessung zu Punkt 1) und 2) ist festzuhalten: Gemäß § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gegen Abs. 1 verstößt nach Abs. 2 Z. 13 leg. cit. insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gegen Absatz eins, verstößt nach Absatz 2, Ziffer 13, leg. cit. insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird. Wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt (§ 38 Abs. 1 Z. 1 TSchG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 EUR, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 EUR zu bestrafen. Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 unter anderem gegen § 39 (Verbot der Tierhaltung) oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 EUR, im Wiederholungsfall bis zu 7.500 EUR zu bestrafen (§ 3Gemäß § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gegen Abs. 1 verstößt nach Abs. 2 Z. 13 leg. cit. insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.Wer einem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 EUR, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 EUR zu bestrafen. Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 unter anderem gegen Paragraph 39, (Verbot der Tierhaltung) oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 EUR, im Wiederholungsfall bis zu 7.500 EUR zu bestrafen (Paragraph 3 G, e, m, ä, ß, Paragraph 5, Absatz eins, TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gegen Absatz eins, verstößt nach Absatz 2, Ziffer 13, leg. cit. insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird. Das von der Behörde der Bestrafung zu Grunde gelegte Tierhaltungsverbot ist aufrecht und die Bestrafung zu Punkt 1) daher folgerichtig. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG). Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die obigen, von der Beschwerdeführerin zu verantwortenden Haltungsumstände Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt wurden, wobei – zu Lasten der Beschwerdeführerin – sowohl die Tatsache kumulierter Sorgfaltsverstöße als auch jene zu berücksichtigen war, dass sich die Tat auf 7 Tiere bezog (vgl. VwSlg 3665/1955). Hinzu tritt die auffallende Sorglosigkeit der Beschwerdeführerin im Umgang mit Tieren, die auf eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und den rechtlich geschützten Werten schließen lässt. Im Hinblick darauf erscheint die gegenständlich verhängte Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen. Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die obigen, von der Beschwerdeführerin zu verantwortenden Haltungsumstände Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt wurden, wobei – zu Lasten der Beschwerdeführerin – sowohl die Tatsache kumulierter Sorgfaltsverstöße als auch jene zu berücksichtigen war, dass sich die Tat auf 7 Tiere bezog vergleiche VwSlg 3665 aus 1955,). Hinzu tritt die auffallende Sorglosigkeit der Beschwerdeführerin im Umgang mit Tieren, die auf eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und den rechtlich geschützten Werten schließen lässt. Im Hinblick darauf erscheint die gegenständlich verhängte Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen. Erschwerend mussten mehrere einschlägige Verwaltungsvormerkungen gewertet werden, insbesondere die Tatsache, dass sich die BF häufig über behördliche Verfügungen hinwegsetzt und offensichtlich hinsichtlich ihrer, für die Tiere völlig unzumutbaren Haltungsbedingungen, keinerlei Einsicht zeigt. Mildernde Umstände liegen nicht vor. Die konkret verhängten Strafen erscheinen daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der Nettopension der Beschwerdeführerin in Höhe von € 1.200,-- netto. (aufgrund ihrer Angaben in einem vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren) Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2341.001.2017

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