F, (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Hinweis Die Angelegenheit wird der BH Neunkirchen als nunmehr zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zuständigkeitshalber weitergeleitet (§ 6 Abs. 1 AVG). Die Angelegenheit wird der BH Neunkirchen als nunmehr zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zuständigkeitshalber weitergeleitet (Paragraph 6, Absatz eins, AVG). Entscheidungsgründe:
1 NAG darüber belehrt, dass sie für Ihren Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötige und dass eine amtswegige Umdeutung ihres Antrages von Gesetzes wegen ausscheide. Ihr wurde die Möglichkeit zur Bekanntgabe einer Antragsänderung eingeräumt, wobei auf § 13 Abs. 8 AVG und die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur betreffend die Änderung des Wesens einer Sache und der Zuständigkeiten ausdrücklich hingewiesen und um Mitteilung im Falle eines allfällig nicht mehr gegebenen Interesses an der Aufrechterhaltung der Beschwerde ersucht wurde. 1.
Paragraph 23, Absatz eins, NAG darüber belehrt, dass sie für Ihren Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötige und dass eine amtswegige Umdeutung ihres Antrages von Gesetzes wegen ausscheide. Ihr wurde die Möglichkeit zur Bekanntgabe einer Antragsänderung eingeräumt, wobei auf Paragraph 13, Absatz 8, AVG und die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur betreffend die Änderung des Wesens einer Sache und der Zuständigkeiten ausdrücklich hingewiesen und um Mitteilung im Falle eines allfällig nicht mehr gegebenen Interesses an der Aufrechterhaltung der Beschwerde ersucht wurde. 1.
1 Z 2 NAG zum Zwecke der Familienzusammenführung mit dem in Österreich niedergelassenen Vater mit Bescheid vom 8. März 2017 abgewiesen. Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zum Zwecke der Familienzusammenführung mit dem in Österreich niedergelassenen Vater mit Bescheid vom 8. März 2017 abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Beschwerdeführerin im Zuge des Beschwerdeverfahrens
1 NAG darüber belehrt, dass sie – da ihrem Vater als Zusammenführenden inzwischen ein in § 46 Abs. 1 NAG nicht vorgesehener Aufenthaltstitel erteilt wurde – für Ihren Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt. Seitens der Beschwerdeführerin wurde daraufhin mit Schreiben vom 2. November 2017 eine Antragsänderung vorgenommen. Die Beschwerdeführerin begehrt nunmehr die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“
NAG und die Familienzusammenführung mit ihrer über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügenden Stiefmutter. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Beschwerdeführerin im Zuge des Beschwerdeverfahrens
Paragraph 23, Absatz eins, NAG darüber belehrt, dass sie – da ihrem Vater als Zusammenführenden inzwischen ein in Paragraph 46, Absatz eins, NAG nicht vorgesehener Aufenthaltstitel erteilt wurde – für Ihren Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt. Seitens der Beschwerdeführerin wurde daraufhin mit Schreiben vom 2. November 2017 eine Antragsänderung vorgenommen. Die Beschwerdeführerin begehrt nunmehr die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“
Paragraph 47, NAG und die Familienzusammenführung mit ihrer über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügenden Stiefmutter. Aus § 23 Abs. 1 NAG geht eindeutig hervor, dass eine Änderung eines verfahrenseinleitenden Antrages grundsätzlich möglich ist, ebenso kann
8 erster Satz AVG der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden.
8 zweiter Satz AVG darf die Sache durch die Antragsänderung jedoch ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.Aus Paragraph 23, Absatz eins, NAG geht eindeutig hervor, dass eine Änderung eines verfahrenseinleitenden Antrages grundsätzlich möglich ist, ebenso kann
Paragraph 13, Absatz 8, erster Satz AVG der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden.
Paragraph 13, Absatz 8, zweiter Satz AVG darf die Sache durch die Antragsänderung jedoch ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Wie weit eine Antragsänderung reichen darf, hängt dabei auch entscheidend davon ab, ob sie vor Erlassung des verwaltungsbehördlichen Bescheides oder erst danach im Zuge des Beschwerdeverfahrens erfolgt. Antragsänderungen sind nämlich nur soweit möglich als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird (vgl. VwSlg. 18.912 A/2014). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden Antragsänderungen mit dieser Beschränkung auf die Sache engere Grenzen gesetzt als mit dem bloßen Abstellen auf das Wesen der Sache (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ro 2015/04/0006). Begründet werden kann dies auch damit, dass bei Auswechslung des Prozessgegenstandes die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes überschritten und daher § 13 Abs. 8 zweiter Satz erster Fall AVG berührt wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 47 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Wie weit eine Antragsänderung reichen darf, hängt dabei auch entscheidend davon ab, ob sie vor Erlassung des verwaltungsbehördlichen Bescheides oder erst danach im Zuge des Beschwerdeverfahrens erfolgt. Antragsänderungen sind nämlich nur soweit möglich als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheides dargestellt hat, ausgewechselt wird vergleiche , VwSlg. 18.912 A/2014). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden Antragsänderungen mit dieser Beschränkung auf die Sache engere Grenzen gesetzt als mit dem bloßen Abstellen auf das Wesen der Sache vergleiche etwa VwGH 18.8.2017, Ro 2015/04/0006). Begründet werden kann dies auch damit, dass bei Auswechslung des Prozessgegenstandes die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes überschritten und daher Paragraph 13, Absatz 8, zweiter Satz erster Fall AVG berührt wird vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 47 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Verlassen wird die Sache des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jedenfalls durch Antragsänderungen, welche die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge haben (vgl. etwa VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026).Verlassen wird die Sache des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jedenfalls durch Antragsänderungen, welche die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge haben vergleiche etwa VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026). Für den vorliegenden Fall ist somit festzuhalten, dass mit der vorgenommenen Antragsänderung die von der Verwaltungsbehörde entschiedene Sache verlassen wurde. Die Antragsänderung hat nämlich nicht nur die Anwendung einer anderen Norm (§ 47 statt § 46 Abs. 1 Z 2 NAG) zur Folge, sondern es ist insbesondere auch ein anderer Zusammenführender (Stiefmutter statt Vater) mit einem anderen aufenthaltsrechtlichen Status (österreichische Staatsbürgerin statt Inhaber eines bestimmten zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstitels) heranzuziehen. Auch liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und nicht bei der belangten Behörde (s. § 1 Abs. 1 lit.a und § 1 Abs. 2 lit.f der Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2017). Für den vorliegenden Fall ist somit festzuhalten, dass mit der vorgenommenen Antragsänderung die von der Verwaltungsbehörde entschiedene Sache verlassen wurde. Die Antragsänderung hat nämlich nicht nur die Anwendung einer anderen Norm (Paragraph 47, statt Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) zur Folge, sondern es ist insbesondere auch ein anderer Zusammenführender (Stiefmutter statt Vater) mit einem anderen aufenthaltsrechtlichen Status (österreichische Staatsbürgerin statt Inhaber eines bestimmten zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstitels) heranzuziehen. Auch liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und nicht bei der belangten Behörde (s. Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und Paragraph eins, Absatz 2, Litera f, der Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2017). Eine Sachentscheidung über den derart geänderten Antrag durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt als außerhalb der vorliegenden Sache und damit der funktionellen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes gelegen nicht in Betracht (vgl. VwGH 29.10.1996, 95/07/0227). Eine Sachentscheidung über den derart geänderten Antrag durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt als außerhalb der vorliegenden Sache und damit der funktionellen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes gelegen nicht in Betracht vergleiche VwGH 29.10.1996, 95/07/0227). Der angefochtene Bescheid ist demgemäß zu beheben, zumal andernfalls der Beschwerdeführerin das Verfahren vor der zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde genommen würde (vgl. idS etwa VwGH 5.5.2011. 2008/22/0293). Der angefochtene Bescheid ist demgemäß zu beheben, zumal andernfalls der Beschwerdeführerin das Verfahren vor der zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde genommen würde vergleiche , idS etwa VwGH 5.5.2011. 2008/22/0293). Die Durchführung einer Verhandlung konnte bei diesem Verfahrensergebnis
GVG unterbleiben, zumal eine Verhandlung betreffend die erfolgte Antragsänderung nicht beantragt wurde. Darüber hinaus lässt angesichts des unstrittigen Sachverhaltes eine mündliche Erörterung fallbezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (s. § 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).Die Durchführung einer Verhandlung konnte bei diesem Verfahrensergebnis
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, zumal eine Verhandlung betreffend die erfolgte Antragsänderung nicht beantragt wurde. Darüber hinaus lässt angesichts des unstrittigen Sachverhaltes eine mündliche Erörterung fallbezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen (s. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG; vergleiche auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). 4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten (einheitlichen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.419.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.