Obsah (20)
§ 41§ 25a§ 20d§ 2§ 53§ 67§ 21§ 9§ 58§ 291a§ 23§ 108§ 12c§ 12b§ 1§ 293§ 292§ 11§ 19Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-503/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 41Abs. 2 Z 2 i
Vm § 8 Abs. 1 Z 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) für die Dauer von zwei Jahren erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und der Beschwerdeführerin wird ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) für die Dauer von zwei Jahren erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau AP, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte über ihre beabsichtigte österreichische Arbeitgeberin mit 27. Oktober 2015 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41Abs.
2 Z 2 NAG (sonstige Schlüsselkraft). Dazu wurden mehrere Unterlagen vorgelegt. 1.
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau AP, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte über ihre beabsichtigte österreichische Arbeitgeberin mit
- Oktober 2015 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG (sonstige Schlüsselkraft). Dazu wurden mehrere Unterlagen vorgelegt. Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung stellte in Folge Anfragen an andere Behörden, insbesondere wurde das Arbeitsmarktservice *** um Erstellung einer Mitteilung
§ 20dAusl
BG ersucht. Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung stellte in Folge Anfragen an andere Behörden, insbesondere wurde das Arbeitsmarktservice *** um Erstellung einer Mitteilung
Paragraph 20 d, AuslBG ersucht. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice *** vom
- März 2016 wurde die Zulassung der Beschwerdeführerin als Schlüsselkraft abgewiesen. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom
- September 2016, Zl. W156 2127617-1/9E, stattgegeben. Mit Schreiben vom
- Oktober 2016 bestätigte daraufhin das Arbeitsmarktservice ***, dass gegen die Zulassung der Beschwerdeführerin als Schlüsselkraft bei der Arbeitgeberin keine Bedenken bestünden. 1.
- Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Jänner 2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin
§ 2Abs. 2 i
Vm § 1 Abs. 1 NAG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: 1.
- Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Jänner 2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin
Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, NAG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Für die Behörde sei nicht ersichtlich, weshalb für die von der Beschwerdeführerin auszuübende Tätigkeit eine Niederlassung im Bundesgebiet erforderlich sei. Es sei davon auszugehen, dass ihre Aufenthalte in Österreich lediglich vorübergehend und von kurzer Dauer sein würden. Beim Bundesverwaltungsgericht habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der durchgeführten Verhandlung auf die Frage, wie oft sie derzeit nach Österreich komme, angegeben, dass sie dieses Monat schon das zweite Mal in zwei Wochen in Österreich sei und sonst zwei bis drei Mal pro Monat für Termine zwei bis drei Tage. Es sei davon auszugehen, dass sie auch künftig mit ihrem Reisevisum das Auslangen finden könne. Ein Nachweis für die beabsichtigte Gründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen in Österreich liege der Behörde nicht vor. Bekräftigt werde die Behördenansicht auch dadurch, dass am beabsichtigten Wohnsitz laut Zentralem Melderegister ein Familienangehöriger des Arbeitgebers wohne. Ein Niederlassungswille im Sinne von § 2 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1 NAG sei nicht ersichtlich. Ein Niederlassungswille im Sinne von Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, NAG sei nicht ersichtlich. 1.
- Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird darin Folgendes ausgeführt: Die Behörde habe keine Feststellungen getroffen und es entspreche die (weltfremde) Bescheidbegründung nicht den gesetzlichen Vorgaben. Es sei der Behörde eine überlange Verfahrensdauer vorzuwerfen und es hätte die Behörde einen neuen Mietvertrag anfordern müssen. Die Beschwerdeführerin strebe ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis im Bundesgebiet an und es sei dafür nach geltender Rechtslage ein Aufenthaltstitel erforderlich, andernfalls drohe ein Verwaltungsstrafverfahren. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ergebe sich, dass hinsichtlich der Beschäftigung alle Voraussetzungen erfüllt seien. § 2 Abs. 2 NAG sehe alternative Kriterien vor und es sei sowohl die Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit als auch die beabsichtigte Begründung des Lebensmittelpunktes in Österreich erfüllt. Die polizeiliche Meldung des Vaters des Gesellschafters und Geschäftsführers am österreichischen Wohnsitz sei auf einer versäumten Ummeldung zurückzuführen, es sei die Ummeldung jedoch inzwischen veranlasst worden und es komme der Meldung ohnehin lediglich Indizwirkung für das Bestehen eines Wohnsitzes zu. Die Behörde habe keine Feststellungen getroffen und es entspreche die (weltfremde) Bescheidbegründung nicht den gesetzlichen Vorgaben. Es sei der Behörde eine überlange Verfahrensdauer vorzuwerfen und es hätte die Behörde einen neuen Mietvertrag anfordern müssen. Die Beschwerdeführerin strebe ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis im Bundesgebiet an und es sei dafür nach geltender Rechtslage ein Aufenthaltstitel erforderlich, andernfalls drohe ein Verwaltungsstrafverfahren. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ergebe sich, dass hinsichtlich der Beschäftigung alle Voraussetzungen erfüllt seien. Paragraph 2, Absatz 2, NAG sehe alternative Kriterien vor und es sei sowohl die Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit als auch die beabsichtigte Begründung des Lebensmittelpunktes in Österreich erfüllt. Die polizeiliche Meldung des Vaters des Gesellschafters und Geschäftsführers am österreichischen Wohnsitz sei auf einer versäumten Ummeldung zurückzuführen, es sei die Ummeldung jedoch inzwischen veranlasst worden und es komme der Meldung ohnehin lediglich Indizwirkung für das Bestehen eines Wohnsitzes zu.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
- Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde in Folge von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 2.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am
- November 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache durch. An dieser Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsanwalt teil, ebenso ein Vertreter der belangten Behörde. Der Gesellschafter und Geschäftsführer der beabsichtigten Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin wurde als Zeuge befragt. Seitens des Verhandlungsleiters wurden die vorliegenden Akten inklusive hg. durchgeführter Abfragen in das Beweisverfahren einbezogen. Seitens der Beschwerdeführerin wurde dabei vorgebracht, dass alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gegeben seien. Seitens der belangten Behörde wurde vorgebracht, dass die Erforderlichkeit des Aufenthaltstitels und der angegebene Verdienst nicht glaubhaft dargelegt worden seien; es seien auch kein schriftlicher Arbeitsvertrag, kein für die Dauer eines Aufenthaltstitels gültiger Mietvertrag und kein Wohnungsplan vorgelegt worden.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Die am *** geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die Beschwerdeführerin stellte über ihre beabsichtigte österreichische Arbeitgeberin, die H GmbH, mit
- Oktober 2015 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41Abs.
2 Z 2 NAG (sonstige Schlüsselkraft).Die Beschwerdeführerin stellte über ihre beabsichtigte österreichische Arbeitgeberin, die H GmbH, mit 27. Oktober 2015 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG (sonstige Schlüsselkraft). Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Herkunftsstaat im Jahr 2010 den Titel eines Baccalaureus für Linguistik in der Fachrichtung „Linguistik“ mit Auszeichnung erworben. Im Jahr 2011 wurde ihr die Befähigung einer Linguistin, Vortragenden, für die deutsche und englische Sprache im Fach „Theorie und Unterrichtsmethodik der Fremdsprachen und Kulturen“ zuerkannt. Die Beschwerdeführerin verfügt über verhandlungssichere Deutschkenntnisse. Die Beschwerdeführerin war in ihrem Herkunftsstaat zunächst von September 2011 bis Februar 2013 für die Österreichische Botschaft in Moskau tätig. Ab dann war sie als Dolmetscherin und in weiterer Folge als Assistentin der Verkaufsabteilung einer Aktiengesellschaft tätig. Seit November 2014 ist sie als Assistentin der Geschäftsleitung (Key Account Managerin) der S in *** beschäftigt. Bei der S handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der H GmbH, welche auch über eine weitere Tochtergesellschaft in Deutschland verfügt. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt in Österreich als Key Account Managerin bei der H GmbH in *** zu arbeiten, wobei sie auch jetzt schon informell und ohne Zeichnungsberechtigung für die H GmbH tätig ist. Die H GmbH hat mit der Beschwerdeführerin mündlich einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die H GmbH hat bei Antragstellung auch eine Arbeitgebererklärung, einen Dienstzettel sowie ein an das Arbeitsmarktservice gerichtetes Schreiben betreffend die Aufnahme der Beschwerdeführerin als Key Account Managerin vorgelegt. Bei der Arbeitstätigkeit für die H GmbH handelt es sich um ein unbefristetes Dienstverhältnis, das mit Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführerin beginnt. Gewöhnlicher Arbeitsort ist am Betriebssitz in ***. Das monatliche Bruttogehalt beträgt 7.000,-- Euro (14x jährlich). Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Key Account Managerin wurde in der Arbeitgebererklärung wie folgt beschrieben: „Betreuung von Schlüsselkunden in der Russischen Föderation, Usbekistan, Kasachstan, Turkmenistan, Armenien und Aserbaidschan; Laufende Portfolio-Analysen der relevanten Märkte sowie der Schlüsselkunden; Beobachtung der Marktstrukturen und Trends zur Verbesserung der Produktentwicklung und Anpassung der Produkte an den veränderten Markt; Überwachung und Kontrolle der bestehenden Zertifikate der Schlüsselkunden für die relevanten Märkte; Optimierung der Kundenprozesse mit den bestehenden Schlüsselkunden sowie mit Neu-Kunden; Customer-Relationship-Management Netzwerk zu den lokalen Entscheidungsträgern und Dealern in den relevanten Zielmärkten (Russischen Föderation, Usbekistan, Kasachstan, Turkmenistan, Armenien und Aserbaidschan)“ Die Beschwerdeführerin verfügt auf Grund ihrer bisherigen Arbeitstätigkeiten über Erfahrungen im Tätigkeitsbereich der H GmbH, insbesondere im Bereich Gewürzhandel und Schlüsselkundenbetreuung, sowie über ein entsprechendes Netzwerk in der Russischen Föderation bzw. den Nachfolgestaaten der UDSSR. Für ihre derzeitige Tätigkeit erhält die Beschwerdeführerin ein monatliches Bruttogehalt von 6.000,-- Euro. Durch Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels und Aufnahme der Arbeitstätigkeit für die H GmbH würden sich insbesondere die Unternehmenskommunikation und die Entscheidungsprozesse verbessern. Ebenso der Status der Beschwerdeführerin im Firmenkonglomerat. Die Unternehmensstrategie wird am Firmensitz in *** festgelegt und von dort aus durchgeführt und es werden immer wieder auch Kunden nach Österreich eingeladen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom
- September 2016, Zl. W156 2127617-1/9E, der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice *** vom
- März 2016 betreffend Nichtzulassung der Beschwerdeführerin als Schlüsselkraft stattgegeben. Das Arbeitsmarktservice *** hat mit Schreiben vom
- Oktober 2016 bestätigt, dass gegen die Zulassung der Beschwerdeführerin als Schlüsselkraft bei der H GmbH keine Bedenken bestehen. Mit Aufnahme der Beschäftigung wird für die Beschwerdeführer eine Krankenversicherung bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse bestehen. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt in Österreich an der Adresse „***, ***“ Unterkunft zu nehmen und dort ihren Lebensmittelpunkt zu begründen und ihre bisher bestehenden Kontakte zu intensivieren. Sie beabsichtigt den größten Teil des Jahres in Österreich zu sein. Es handelt sich bei der genannten Unterkunft um eine Wohnung mit rund 92 m2, die im Eigentum des Gesellschafters und Geschäftsführers der H GmbH (Herr EHo) steht und von keinen weiteren Personen bewohnt wird. Die Beschwerdeführerin hatte über diese Wohnung einen schriftlichen Mietvertrag für die Dauer eines Jahres bei einem Mietzins von 300,-- Euro abgeschlossen, beginnend mit
- August
- Im März 2017 wurde ein weiterer schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen, befristet bis
- Jänner 2018 bei einem Mietzins von 400,-- Euro inklusive Betriebskosten. Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung angegeben, dass es keine Gespräche dahingehend gebe, es würde der Mietvertrag nicht verlängert. Ihre Rechtsvertretung gab in der Verhandlung an, dass die bisherigen Befristungen eine rechtsanwaltliche Empfehlung darstellten, weil sie nicht wüssten, ob der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde. Der Gesellschafter und Geschäftsführer der H GmbH gab in der Verhandlung an, dass die Beschwerdeführerin unbefristet in der Wohnung wohnen könne, wenn sie endlich in Österreich sei; das sei so bereits vereinbart. Die Beschwerdeführerin, die aktuell über ein bis Juni 2018 gültiges Mehrfachvisum C verfügt, hat bei ihren bisherigen Aufenthalten in Österreich bereits an dieser Adresse gewohnt und sie hat sie hat diese Wohnung auch als Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister gemeldet. Die Stadtgemeinde *** hat über Ersuchen der belangten Behörde im Verfahren mitgeteilt, dass die Wohnung ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG sei. Die Stadtgemeinde *** hat über Ersuchen der belangten Behörde im Verfahren mitgeteilt, dass die Wohnung ortsüblich im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG sei. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführerin ist nicht aktenkundig. Ebenso wenig eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes. Im Strafregister der Republik Österreich scheint hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Verurteilung auf. Ebenso ist die Beschwerdeführerin
der vorgelegten Strafregisterbescheinigung in der Russischen Föderation weder verurteilt noch gibt es eine strafrechtliche Verfolgung gegen sie. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar. Der Reisepass der Beschwerdeführerin weist eine Gültigkeit bis
- September 2027 auf. 3.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die unbedenkliche Aktenlage, insbesondere auf die Ergebnisse der am
- November 2017 durchgeführten Verhandlung. Konkret ist Folgendes hervorzuheben: Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich insbesondere aus den im Verfahren von ihr vorgelegten Unterlagen (insb. Reisepass und beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde). Zur Antragstellung ist auf den unbedenklichen Akteninhalt zu verweisen. Ebenso ergeben sich die Feststellungen zur universitären Ausbildung der Beschwerdeführerin aus der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage (Diplome und beglaubigte Übersetzungen). Dass die Beschwerdeführerin über verhandlungssichere Deutschkenntnisse verfügt, hat sie in der durchgeführten Verhandlung unter Beweis gestellt. Die Feststellungen zur bisherigen Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin beruhen insbesondere auf dem bei Antragstellung vorgelegten Arbeitsbuch, darüber hinaus aber auch aus den weiteren bei Antragstellung vorgelegten Unterlagen und den Angaben in der hg. durchgeführten Verhandlung. Zur HolTechnology GmbH und ihren Tochtergesellschaften ist insbesondere auf die in der Verhandlung getätigten Angaben zu verweisen (s. insb. Verhandlungsschrift S 3 und 6), weiters etwa auch auf die vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Ausführungen (s. die aktenkundige Niederschrift vom
- August 2016, S 5). Dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, in Österreich als Key Account Managerin bei der H GmbH in *** zu arbeiten, ergibt sich insbesondere aus den bei Antragstellung vorgelegten Unterlagen, aus dem beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verfahren, sowie aus der hg. durchgeführten Verhandlung. Dass sie derzeit schon informell ohne Zeichnungsberechtigung für die H GmbH tätig ist, wurde von ihr in der Verhandlung angegeben (Verhandlungsschrift S 3). Der in der Verhandlung – nach Wahrheitserinnerung, Zeugenbelehrung und Belehrung über die Entschlagungsrechte – als Zeuge einvernommene Gesellschafter und Geschäftsführer der H GmbH (Herr EHo) hat in der Verhandlung angegeben, dass es einen mündlichen Arbeitsvertrag gibt und dass er die Beschwerdeführerin bei sich anstellen will (Verhandlungsschrift S 8). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt daran – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der gesamten Aktenlage inklusive Arbeitgebererklärung, Dienstzettel, Schreiben an das Arbeitsmarktservice und Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – keinen Zweifel. Dass es sich bei der Arbeitstätigkeit um ein unbefristetes Dienstverhältnis handelt, ergibt sich aus der Arbeitgebererklärung und dem Dienstzettel und es wurde dies in der Verhandlung sowohl von der Beschwerdeführerin als auch vom Zeugen noch einmal bestätigt (Verhandlungsschrift S 3 und 6). Ebenso ergeben sich Arbeitsort und Gehalt aus der Arbeitgebererklärung, dem Dienstzettel und den Angaben in der Verhandlung (Verhandlungsschrift S 6 und 8). Darauf hinzuweisen ist, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis ausdrücklich festgehalten hat, dass die vereinbarte Entlohnung für eine „Key Account Managerin mit einem derartigen Tätigkeitsprofil als nicht zu hoch gegriffen erscheint“ (Erkenntnis S 9 f.). Den (erstmals im Beschwerdeverfahren artikulierten) Zweifeln der belangten Behörde an der Höhe des Gehalts kann aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht beigetreten werden, zumal die Beschwerdeführervertreter diesen Zweifeln nachvollziehbar entgegengestellt haben, dass die Unternehmensgruppe das bisherige Gehalt der Beschwerdeführerin seit Jahren anstandslos bezahlt und dass die von der Behörde angestellte selektive Betrachtung eines einzelnen Jahresabschlusses
(2015)und des darin aufscheinenden Bilanzverlustes aus kaufmännischer Sicht verfehlt ist (Verhandlungsschrift S 11 f.). Zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Key Account Managerin ist wiederum auf die Arbeitgebererklärung zu verweisen. Dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer bisherigen Arbeitstätigkeiten über Erfahrungen im Tätigkeitsbereich der H GmbH, insbesondere im Bereich Gewürzhandel und Schlüsselkundenbetreuung, sowie über ein entsprechendes Netzwerk in der Russischen Föderation bzw. den Nachfolgestaaten der UDSSR verfügt, entspricht der vorliegenden Aktenlage und vor allem auch den Verhandlungsergebnissen (s. etwa Verhandlungsschrift S 5 f.). Das derzeitige monatliche Bruttogehalt wurde in der Verhandlung mit 6.000,-- Euro angegeben (Verhandlungsschrift S 8; das Bundesverwaltungsgericht ist dementsprechend von einem monatlichen Nettogehalt von 4.583,-- Euro ausgegangen: S 7 des Erkenntnisses). Zur Verbesserung der Unternehmenskommunikation, der Entscheidungsprozesse und des Status der Beschwerdeführerin ist wiederum auf die nachvollziehbaren Angaben in der hg. Verhandlung zu verweisen. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich wörtlich angegeben (Verhandlungsschrift S 5): „Natürlich, es geht um die Kommunikation mit Schlüsselpartnern. Mehr Rechte zu entscheiden. Mehr Status. Jetzt muss ich wegen Unterschriften immer zum Chef gehen. […] Ich brauch den Aufenthaltstitel um hier zu sein. Fragen werden immer an mich herangetragen, ich muss das dann mit Österreich koordinieren wenn ich nicht da bin, wodurch es zu Reibungsverlusten kommt.“ In Übereinstimmung damit gab der Zeuge an, dass die Beschwerdeführerin die Firma besser kenne als er selbst, weil er kein Russisch spreche, und dass es ihr Verdienst sei, dass sie jeden LKW vorausbezahlt bekommen würden. Die Beschwerdeführerin sei in einer Schlüsselposition, die er in Österreich haben wolle. Die zu erwartenden Verbesserungen seien schwer zu erklären, weil das so logisch sei, es werde in der Zentrale in *** die Strategie festgelegt und durchgeführt und es spreche die Beschwerdeführerin dabei mit. Derzeit gebe es Nachteile, weil sie nur in der Tochtergesellschaft angestellt sei und keine Zeichnungsberechtigung habe (Verhandlungsschrift S 6 f.; s. auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur Einladung der Kunden nach Österreich: S 5). Zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und zur Bestätigung des Arbeitsmarktservices ist auf die gegebene Aktenlage zu verweisen. Dass die Beschwerdeführerin mit Aufnahme der Beschäftigung über eine Krankenversicherung bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse verfügen wird, kann als unstrittig angesehen werden. Zur Unterkunft in Österreich ist auf die vorliegenden Mietverträge, den vorliegenden Grundbuchsauszug, die Mitteilung der Stadtgemeinde ***, sowie die diesbezüglich im Verfahren getätigten Ausführungen zu verweisen (s. insb. auch Verhandlungsschrift S 4 und 7). Ebenso ist zum Mehrfachvisum der Beschwerdeführerin und zur Meldung als Hauptwohnsitz wiederum auf den Akteninhalt zu verweisen. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin die Begründung ihres Lebensmittelpunktes und die Intensivierung ihrer bestehenden Kontakte beabsichtigt, ergibt sich aus ihren glaubhaften Angaben in der Verhandlung (Verhandlungsschrift S 3 f.): „Ich möchte in Österreich leben. Hier ist der Betriebssitz und das Büro. […] Es geht mir nicht nur um die Arbeit sondern auch um die soziale Umgebung. Ich habe die Kollegen die auch schon Freunde von mir sind. Ich bin seit sechs Jahren in der Firma tätig. Ich habe vor das auch zu intensivieren.“ Auf die Frage, wie lange sie sich nach allfälliger Erteilung des Aufenthaltstitels in Österreich aufhalten würde, gab sie ebenfalls glaubhaft an (Verhandlungsschrift S 5): „Jedenfalls länger als die 90 Tage im halben Jahr die ich laut Visum in Österreich sein darf. Schon den größten Teil. Dienstreisen dauern oft ja auch nur einen Tag.“ Dem widersprechende Beweisergebnisse liegen nicht vor und wurden jedenfalls auch von der belangten Behörde nicht substantiiert und nachvollziehbar aufgezeigt. Die Feststellung, wonach die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführerin nicht aktenkundig ist, ergibt sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (s. dazu insbesondere auch die aktenkundigen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters). Ebenso wenig haben sich Anhaltspunkte für eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes ergeben. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung auf, ebenso ist die Beschwerdeführerin
der vorgelegten Strafregisterbescheinigung in der Russischen Föderation weder verurteilt noch gibt es eine strafrechtliche Verfolgung gegen sie. Im Schengener Informationssystem scheint ebenfalls keine Vormerkung auf. Dafür, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Zur festgestellten Gültigkeit des Reisepasses der Beschwerdeführerin ist schließlich erneut auf den Akteninhalt zu verweisen.
- Maßgebliche Rechtslage: 4.
- Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten:4.
- Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) lauten: „Geltungsbereich § 1.
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel ‚ICT‘ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a).Paragraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel ‚ICT‘ eines anderen Mitgliedstaates (Paragraph 58 a,).
(2)Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die
- nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
- nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
- nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
- nach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
- nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
- nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Begriffsbestimmungen §
- […]Paragraph 2, […]
(2)Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck
- der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;
- der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder
- der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit. […] […] Arten und Form der Aufenthaltstitel § 8.
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:Paragraph 8,
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: 1. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten
§§ 20dAbs. 1 Z 1 bis 4 oder 24 Ausl
BG erstellt wurde, berechtigt;1. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten
Paragraphen 20 d, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt; […] […] Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
§ 53
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht;1.
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
§ 58Abs.
5 mehr als vier Monate vergangen sind.7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis
§ 23FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis
Paragraph 23, FPG benötigen würde. […] Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ § 41. […]Paragraph 41, […]
(2)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und […]
- eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
§ 20dAbs. 1 Z 3 Ausl
BG,2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG, […] vorliegt. […]
(5)Der Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Weist der Arbeitsvertrag im Falle des Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 eine kürzere Dauer auf, ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrags hinausgehenden Zeitraum, längstens jedoch für zwei Jahre auszustellen.“
(5)Der Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Weist der Arbeitsvertrag im Falle des Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer eins bis 3 eine kürzere Dauer auf, ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrags hinausgehenden Zeitraum, längstens jedoch für zwei Jahre auszustellen.“ 4.
- § 12b Z 1 und § 20d Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, (AuslBG) lauten:4.
- Paragraph 12 b, Ziffer eins und Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF, (AuslBG) lauten: „Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
- die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
- Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
§ 108Abs.
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
- die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
- Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder […] und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen
Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen
Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“ „Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler § 20d.
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘, Schlüsselkräfte
§ 12c
den Antrag auf eine ‚Blaue Karte EU‘ und ausländische Künstler den Antrag auf eine ‚Niederlassungsbewilligung – Künstler‘ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
§ 41Abs.
3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,
(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine ‚Rot-Weiß-Rot – Karte‘, Schlüsselkräfte
Paragraph 12 c, den Antrag auf eine ‚Blaue Karte EU‘ und ausländische Künstler den Antrag auf eine ‚Niederlassungsbewilligung – Künstler‘ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung […] 3. als Schlüsselkraft
§ 12bZ 1,3.
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins,, […] erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
- Zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“: 5.1.
- Die belangte Behörde stützte die bescheidmäßig erfolgte Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (§ 41 Abs. 2 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 NAG) ausschließlich auf § 2 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1 NAG und darauf, dass ein Niederlassungswille nicht ersichtlich und eine Niederlassung im österreichischen Bundesgebiet nicht erforderlich sei. 5.1.
- Die belangte Behörde stützte die bescheidmäßig erfolgte Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) ausschließlich auf Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, NAG und darauf, dass ein Niederlassungswille nicht ersichtlich und eine Niederlassung im österreichischen Bundesgebiet nicht erforderlich sei. Dazu ist Folgendes auszuführen:
§ 1Abs.
1 NAG regelt das NAG (u.a.) die Erteilung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen. Konstitutive Berechtigungen für einen Aufenthalt unter sechs Monaten fallen nicht in den Geltungsbereich des NAG, sondern sind im FPG geregelt (s. RV 952 BlgNR 22. GP, S 114).
Paragraph eins, Absatz eins, NAG regelt das NAG (u.a.) die Erteilung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen. Konstitutive Berechtigungen für einen Aufenthalt unter sechs Monaten fallen nicht in den Geltungsbereich des NAG, sondern sind im FPG geregelt (s. Regierungsvorlage 952 BlgNR
- GP, S 114). Nach der Definition des § 2 Abs. 2 NAG ist die Niederlassung der tatsächlich oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht (Z 1), der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen (Z 2) oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit (Z 3). Die Erläuterungen bezeichnen die Niederlassung als eine qualifizierte Form des rechtmäßigen Aufenthalts, wobei wesentlich beim Aufenthaltszweck die Dauerperspektive des Aufenthalts des Betreffenden ist, der jedenfalls zumindest sechs Monate betragen muss und von dem bloß vorübergehende Aufenthalte von Fremden bis zu sechs Monaten zu unterscheiden sind, die nach § 1 Abs. 1 leg.cit aus dem Geltungsbereich des NAG fallen (RV 952 BlgNR
- GP, S 116).Nach der Definition des Paragraph 2, Absatz 2, NAG ist die Niederlassung der tatsächlich oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht (Ziffer eins,), der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen (Ziffer 2,) oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit (Ziffer 3,). Die Erläuterungen bezeichnen die Niederlassung als eine qualifizierte Form des rechtmäßigen Aufenthalts, wobei wesentlich beim Aufenthaltszweck die Dauerperspektive des Aufenthalts des Betreffenden ist, der jedenfalls zumindest sechs Monate betragen muss und von dem bloß vorübergehende Aufenthalte von Fremden bis zu sechs Monaten zu unterscheiden sind, die nach Paragraph eins, Absatz eins, leg.cit aus dem Geltungsbereich des NAG fallen Regierungsvorlage 952 BlgNR
- GP, S 116). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zudem festgehalten, dass das NAG zwischen Aufenthaltstiteln zur Niederlassung und Aufenthaltsbewilligungen zum bloß vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht unterscheidet und dass die Niederlassungsabsicht somit der Abgrenzung von zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstiteln (wie dem vorliegenden) und Aufenthaltsbewilligungen dient. Ausdrücklich festgehalten hat der Verwaltungsgerichtshof dabei auch, dass das Abstellen auf die Absicht jedenfalls ein subjektives Element beinhaltet. Für die Erteilung eines zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstitels nach dem NAG ist erforderlich, dass eine Niederlassungsabsicht besteht (vgl. VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zudem festgehalten, dass das NAG zwischen Aufenthaltstiteln zur Niederlassung und Aufenthaltsbewilligungen zum bloß vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht unterscheidet und dass die Niederlassungsabsicht somit der Abgrenzung von zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstiteln (wie dem vorliegenden) und Aufenthaltsbewilligungen dient. Ausdrücklich festgehalten hat der Verwaltungsgerichtshof dabei auch, dass das Abstellen auf die Absicht jedenfalls ein subjektives Element beinhaltet. Für die Erteilung eines zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstitels nach dem NAG ist erforderlich, dass eine Niederlassungsabsicht besteht vergleiche VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0013). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, beabsichtigt die Beschwerdeführerin in Österreich nicht bloß vorübergehend als Key Account Managerin zu arbeiten, hier Unterkunft zu nehmen und ihren Lebensmittelpunkt zu begründen und ihre bisher bestehenden Kontakte zu intensivieren. Sie beabsichtigt den größten Teil des Jahres in Österreich zu sein. Die Beschwerdeführerin verfügt somit über eine Niederlassungsabsicht im Sinne der gesetzlichen Definition. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann – unabhängig von der Frage, ob eine solche Begründung überhaupt die Abweisung eines Niederlassungsantrages zu tragen vermag – auch nicht gesagt werden, dass der beantragte Aufenthaltstitel und die Niederlassung der Beschwerdeführerin für diese bzw. ihre Arbeitgeberin nicht erforderlich und von Vorteil wäre. Der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogene Abweisungsgrund liegt daher nicht vor. 5.1.
- Zu den weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels: Seitens der belangten Behörde wurden in der hg. durchgeführten Verhandlung weitere Bedenken hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels geäußert. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilt auch diese Bedenken nicht. a) Zur Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin und zum gesicherten Lebensunterhalt: Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde durch das Bundesverwaltungsgericht und das Arbeitsmarktservice *** bestätigt, dass gegen die Zulassung der Beschwerdeführerin als Schlüsselkraft bei der H GmbH keine Bedenken bestehen. Die von § 41 Abs. 2 Z 2 NAG verlangte schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
§ 20dAbs. 1 Z 3 Ausl
BG liegt vor. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde durch das Bundesverwaltungsgericht und das Arbeitsmarktservice *** bestätigt, dass gegen die Zulassung der Beschwerdeführerin als Schlüsselkraft bei der H GmbH keine Bedenken bestehen. Die von Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG verlangte schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG liegt vor. Zur Voraussetzung, dass der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen darf, ist festzuhalten, dass die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG auf die Richtsätze des § 293 ASVG abstellen (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711).
§ 293Abs.
1 ASVG beträgt der Richtsatz für eine Einzelperson aktuell 889,84 Euro. Zur Voraussetzung, dass der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen darf, ist festzuhalten, dass die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG abstellen vergleiche etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711).
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt der Richtsatz für eine Einzelperson aktuell 889,84 Euro. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ (aktuell 284,32 Euro
§ 292Abs. 3 ASVG) unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa Vw
GH 26.1.2012, 2010/21/0346). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Die anteiligen Sonderzahlungen sind dabei zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ (aktuell 284,32 Euro
Paragraph 292, Absatz 3, ASVG) unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird vergleiche VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Die anteiligen Sonderzahlungen sind dabei zu berücksichtigen vergleiche , VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Diese Prognoseentscheidung fällt angesichts des zu erwartenden Einkommens der Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten aus. Anhaltspunkte dafür, dass im Prognosezeitraum mit einem geringeren Einkommen oder mit regelmäßigen Belastungen in für den Richtsatz relevanter Höhe zu rechnen wäre, sind nicht gegeben. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. b) Zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ist auszuführen:
§ 11Abs.
2 Z 2 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verschafft ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft (vgl. etwa VwSlg. 15.504 A/2000). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verschafft ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft vergleiche etwa , VwSlg. 15.504 A/2000). Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Regelfall – selbst bei einem nur eingeschränkt kündbaren Mietvertrag – nicht garantiert werden kann, dass gerade eine bestimmte Unterkunft über den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird, weil auch hier eine gewisse rechtliche und/oder tatsächliche Unsicherheit vorhanden ist. Deshalb ist in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (s. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Zur Ortsüblichkeit einer Unterkunft hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 AufG und § 8 Abs. 5 FrG 1997 (den Vorgängerbestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG) und dem darin enthaltenen Erfordernis einer „für Inländer ortsüblichen Unterkunft“ ausgeführt, dass die Behörde dann, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung in Zweifel zieht, Feststellungen über die Beschaffenheit der Wohnung zu treffen und zu ermitteln und darzulegen hat, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es fallbezogen beabsichtigt ist (vgl. etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/1352). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in seiner einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigt, dass keine allgemein gültigen Grundsätze hinsichtlich Wohnungsgröße sowie Anzahl und Alter der Bewohner bestehen. Ausdrücklich festgehalten hat der Gerichtshof etwa, dass auch „beengte Wohnverhältnisse“ ortsüblich sein können (vgl. VwSlg. 15.416 A/2000) und er hat insbesondere betont, dass es sich bei der behördlichen Feststellung, eine für Inländer ortsübliche Unterkunft liege nur dann vor, wenn auf jede der dort gemeinsam wohnenden Personen mindestens 10 m2 an Nutzfläche entfalle, nicht um eine offenkundige Tatsache handle (vgl. etwa VwGH 28.2.1997, 95/19/0566). Zur Ortsüblichkeit einer Unterkunft hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 5, Absatz eins, AufG und Paragraph 8, Absatz 5, FrG 1997 (den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) und dem darin enthaltenen Erfordernis einer „für Inländer ortsüblichen Unterkunft“ ausgeführt, dass die Behörde dann, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung in Zweifel zieht, Feststellungen über die Beschaffenheit der Wohnung zu treffen und zu ermitteln und darzulegen hat, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es fallbezogen beabsichtigt ist vergleiche , etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/1352). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in seiner einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigt, dass keine allgemein gültigen Grundsätze hinsichtlich Wohnungsgröße sowie Anzahl und Alter der Bewohner bestehen. Ausdrücklich festgehalten hat der Gerichtshof etwa, dass auch „beengte Wohnverhältnisse“ ortsüblich sein können vergleiche , VwSlg. 15.416 A/2000) und er hat insbesondere betont, dass es sich bei der behördlichen Feststellung, eine für Inländer ortsübliche Unterkunft liege nur dann vor, wenn auf jede der dort gemeinsam wohnenden Personen mindestens 10 m2 an Nutzfläche entfalle, nicht um eine offenkundige Tatsache handle vergleiche , etwa VwGH 28.2.1997, 95/19/0566). Im Lichte dieser Rechtsprechung und ausgehend von den getroffenen Feststellungen kann nicht zweifelhaft sein, dass die Beschwerdeführerin den erforderlichen Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft erbracht hat. Der Beschwerdeführerin steht auf Basis eines Mietvertrages eine rund 92 m2 große Wohnung alleine zur Verfügung und es hat die – mit den örtlichen Verhältnissen vertraute – Stadtgemeinde *** mitgeteilt, dass es sich bei der Wohnung um eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG handelt. Im Lichte dieser Rechtsprechung und ausgehend von den getroffenen Feststellungen kann nicht zweifelhaft sein, dass die Beschwerdeführerin den erforderlichen Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft erbracht hat. Der Beschwerdeführerin steht auf Basis eines Mietvertrages eine rund 92 m2 große Wohnung alleine zur Verfügung und es hat die – mit den örtlichen Verhältnissen vertraute – Stadtgemeinde *** mitgeteilt, dass es sich bei der Wohnung um eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG handelt. Weshalb von der Ortsüblichkeit der Wohnung nur bei Vorhandensein eines Wohnungsplanes ausgegangen werden könnte, wurde von der belangten Behörde nicht aufgezeigt und es wurden von Behördenseite auch keine substantiierten Bedenken gegen die Ortsüblichkeit vorgetragen (vgl. zur Wohnungsgröße insb. etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181). Weshalb von der Ortsüblichkeit der Wohnung nur bei Vorhandensein eines Wohnungsplanes ausgegangen werden könnte, wurde von der belangten Behörde nicht aufgezeigt und es wurden von Behördenseite auch keine substantiierten Bedenken gegen die Ortsüblichkeit vorgetragen vergleiche zur Wohnungsgröße insb. etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181). Mit Blick auf die gegebene Befristung des Mietvertrages ist festzuhalten, dass angesichts der in der Verhandlung diesbezüglich getätigten Ausführungen nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführerin eine Verlängerung des Mietvertrages verwehrt werden wird. Darüber hinaus liegen auch unabhängig vom konkreten Mietvertrag keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin zukünftig nicht in der Lage sein sollte, ihre Wohnbedürfnisse zu befriedigen. c) Zu den übrigen Voraussetzungen: Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren Voraussetzungen zur Erteilung des von der Beschwerdeführerin begehrten Aufenthaltstitels erfüllt. Erteilungshindernisse liegen nicht vor. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführerin ist ebenso wenig aktenkundig und erkennbar wie eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet. Ebenso sind dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen nicht zu erkennen bzw. dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde. Weiters ist der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft. d) Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise – zu erteilen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). d) Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise – zu erteilen vergleiche etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Die Befristung auf zwei Jahre gründet sich auf § 41 Abs. 5 NAG. Die Befristung auf zwei Jahre gründet sich auf Paragraph 41, Absatz 5, NAG.
§ 19Abs.
10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.
Paragraph 19, Absatz 10, NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen. 5.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0027). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche dazu etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0027). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.503.001.2017