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§ 31§ 25a§ 13Art. 130§ 22RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-576/002-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Dr. Mic
§ 31Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG) wird dem Antrag, soweit er sich auf die Aufträge zur Entfernung und ordnungsgemäßen Entsorgung der im angefochtenen Bescheid als nicht gefährliche Abfälle qualifizierten Sachen bezieht, stattgegeben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wird dem Antrag, soweit er sich auf die Aufträge zur Entfernung und ordnungsgemäßen Entsorgung der im angefochtenen Bescheid als nicht gefährliche Abfälle qualifizierten Sachen bezieht, stattgegeben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 2. Im Übrigen wird dem Antrag, soweit er sich auf die Aufträge zur Entfernung und ordnungsgemäßen Entsorgung der im angefochtenen Bescheid als gefährliche Abfälle qualifizierten Sachen bezieht,
§ 31Abs. 1 Vw
GVG nicht stattgegeben.Im Übrigen wird dem Antrag, soweit er sich auf die Aufträge zur Entfernung und ordnungsgemäßen Entsorgung der im angefochtenen Bescheid als gefährliche Abfälle qualifizierten Sachen bezieht,
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG nicht stattgegeben. 3. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision
§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Begründung:
- Feststellungen und Verfahrensgang: 1.
- Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) vom
- April 2016, Zl. TUW3-U-165/001, wurde die Verlassenschaft nach HS (im Folgenden: beschwerdeführende Partei), vertreten durch den Verlassenschaftskurator Rechtsanwalt Dr. Hans Kaska, verpflichtet, die auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, gelagerten näher bezeichneten gefährlichen Abfälle bis spätestens
- April 2016 sowie die dort gelagerten näher bezeichneten nicht gefährlichen Abfälle bis spätestens
- Juni 2016 zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Als gefährliche Abfälle wurden qualifiziert: „• 1 metallischen Behälter mit der Aufschrift „Zylinderöl“, Inhalt Altöl – (Foto 19) • 1 Gefrierschrank – (Foto 32) • 1 30 l fassender roter Kunststoffbehälter mit Flüssigkeitsinhalt – (Foto 41) • 1 ca. 25 l fassender gelber Kunststoffkanister mit Restinhalten – (Foto 43) • 1 Traktor Fabrikat Steyr Type 288 mit Frontlader – (Foto 46) • 1 Traktor Fabrikat Steyr, vermutlich Type 650 – (Foto 52) • 1 Radiator – (Foto 53) • 1 Strohpresse Claas Maximum – (Foto 63) • 1 Schubraupe International 25 Loader Series – (Foto 70) • 1 Kleinbus Mercedes MB 1000D – (Foto 73) • 1 Traktor Steyr Type 288 – (Foot 74) • 1 LKW-Tankfahrzeug, Type Steyr 380 – (Foto 76) • 1 Ladewagen, Marke Pöttinger – (Foto 108) • 1 Rasentraktormäher, Hako Type Rasentrac 1000E – (Foto 114) • 1 Mineraldüngerstreuer, Fabrikat Lely – (Foto 123) • 1 Feldspritze Type Rau – (Foto 124 und 127) • 1 Güllefass-Anhänger, Marke Bauer – (Foto 139) • 1 Benzinfassanhänger Siemens & Halske AG – (Foto 143) • 1 Vieh-LKW, Type Steyr 690 braun – (kein Foto)“ Als nicht gefährliche Abfälle wurden qualifiziert: „• ca. 30 m³ Altholz (Foto 1) • ca. 10 m³ Blech (Foto 3) • ca. 10 m³ Schrott, ein leerer Mineralöllagertank (Foto 4) • 1 Siloanhänger Fabrikat Söllner (Foto 5) • LKW-Kippanhänger Fabrikat Wiedenig (Foto 6) • ca. 30 m³ Altholz (Foto 7) • Traktor-Viehanhänger – Marke Eigenbau (Foto 8) • ca. 26 Stück Altreifen (Foto 9) • ca. 20 m³ Altholz (Foto 10) • Traktor-Plateauanhänger (Foto 11) • ca. 10 m³ Altholz (Foto 11) • ca. 50 m³ Altholz (Foto 13) • ca. 30 m³ Altholz (Foto 15) • 1 200 l fassendes Metallfass leer (Foto 15) • ca. 10 m³ Altziegel, teilweise zerbrochen (Foto 20) • ca. 10 m³ Altholz und Sperrmüll (Foto 22) • ca. 10 m³ Altziegel (Foto 24) • ca. 15 m³ Sperrmüll, Alteisen (Foto 25) • ca. 10 m³ Bauschutt und Alteisen (Foto 27) • ca. 10 m³ Bauschutt (Foto 28) • ca. 20 m³ Altstroh (Foto 30) • ca. 5 m³ Altziegel im nördlichen Bereich (Foto 32) • ca. 5 m³ Altholz (Foto 31) • 1 Metalllagerbehälter, ca. 10 m³ fassend (Foto 33) • ca. 20 m³ Bauschutt (Foto 34) • ca. 10 m³ Sperrmüll und Alteisen (Foto 35) • ca. 200 kg Schrott (Foto 36) • ca. 20 m³ Sperrmüll mit Altreifen und Metallabfällen (Foto 37) • ca. 5 m³ Altkunststoffe und Altmetalle (Foto 38) • ca. 20 m³ Altmetalle, Kunststoffe und Altreifen (Foto 39) • 1 beschädigtes landwirtschaftliches Gerät (Foto 40) • ca. 20 m³ gebrauchte Gebinde, Sperrmüll und Altmetalle (Foto 41) • Drillsämaschine Type Isaria und ca. 200 kg Schrott (Foto 42) • 5 Stück Alt-LKW-Reifen mit Altmetallen (5 m³) (Foto 43) • ca. 10 m³ Sperrmüll mit 2 leeren Metallfässern und einem Altreifen (Foto 44) • 1 einachsiger Handwagen mit 4 leeren Kunststoffkanister (Foto 50) • ca. 50 m³ Altmetalle mit Altholz und Sperrmüll (Foto 53 und Foto 56) • ca. 50 m³ Altholz mit Metallanteilen (Foto 54) • ca. 20 m³ Altmetalle, Maschinenteile (Foto 55) • 1 PKW-Anhänger, amtl. KZ TU-558E, mit ca. 10 m³ Sperrmüll (Foto 57) • ca. 20 m³ Altmetalle und Altholz (provisorische Leitern und 1 leeres Fass) (Foto 58 und Foto 60) • ca. 30 m³ Sperrmüll, Altmetalle (Foto 59) • 1 LKW-Plateauanhänger Marke Sax (Foto 61) • ca. 20 m³ Mais (Foto 62) • 1 Seitenkipper, Fabrikat Fuhrmann, mit ca. 20 m³ Sperrmüll (Foto 68) • 1 Fahrschulanhänger (Foto 75) • 1 1-Achskipper mit Holzaufbau (Foto 84) • 1 2-Achsanhänger –Eigenbau mit ca. 20 m³ Sperrmüll (Foto 86) • 1 2-Achsanhänger mit ca. 15 m³ Sperrmüll (Foto 88) • 1 Plateauanhänger mit ca. 20 m³ Altholz (Foto 89) • 1 Plateauanhänger mit ca. 15 m³ Metallabfällen (Foto 90) • 1 Plateauanhänger mit ca. 15 m³ Altholz (Foto 91 und Foto 94) • 1 Plateauanhänger mit ca. 10 m³ Altmetalle (Foto 92 und Foto 96) • 1 Containeranhänger (Foto 93 und Foto 95) • 1 kubischer Metallbehälter (Foto 97) • ca. 30 m³ Altmetalle inkl. Metallfässern (Foto 98 und Foto 100) • 1 beschädigter Anhängeraufbau mit ca. 10 m³ Metallabfällen und Sperrmüll (Foto 99 und Foto 101) • ca. 30 m³ Altmetalle (Foto 102, 103 und 104) • 1 beschädigte Frontladerschaufel (Foto 105) • ca. 40 m³ Altholz (Foto 107) • ca. 10 m³ Altmetalle mit Altholz (Foto 109) • ca. 5 Stück LKW- bzw. Traktorreifen mit Felgen (Foto 112) • ca. 10 m³ Altmetalle; nicht die Körnerschnecken (Foto 113) • ca. 10 m³ Altmetalle und 1 rote „Förderanlage“ (Foto 114) • ca. 50 m³ Sperrmüll (Foto 115) • 1 Baustellenmischmaschine ‚Fabrikat Otto Anders KG (Foto 117) • ca. 3 Stück Alt-PKW-Reifen (Foto 125 und Foto 131) • ca. 20 m³ Altmetalle (Foto 129 Foto 132) • ca. 30 m³ Altholz (Foto 130) • 1 Mobilklo (Foto 134) • 1 Plateauanhänger (Foto 137) • Ca. 10 m³ Holzabfälle und Altmetalle (Foto 138) • 1 2-Seitenkipper (Foto 140) • 1 Plateauanhänger mit ca. 20 m³ Altholz (Foto 141)“ Die beschwerdeführende Partei wurde des Weiteren verpflichtet, die Nachweise über die Entsorgung der näher bezeichneten gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle, ausgestellt von einem Befugten, der Bezirkshauptmannschaft Tulln bis zum
- April 2016 (gefährliche Abfälle) bzw.
- Juni 2016 (nicht gefährliche Abfälle) vorzulegen. Darüber hinaus wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen, weil vor allem durch den vorzeitigen Vollzug der Entfernung der Abfälle die öffentlichen Interessen an der Reinhaltung des Bodens und des Grundwassers gewahrt würden. 1.
- Nach Zustellung des angefochtenen Bescheides ersuchte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom
- Mai 2016 um Fristerstreckung für die Entfernung und Entsorgung der im Bescheid als gefährliche Abfälle bezeichneten Sachen bis
- Mai
- Dazu wurde ihr von der belangten Behörde mit Schreiben vom
- Mai 2016 ein „Aktenvermerk der Gewässeraufsicht“ vom
- Mai 2016 zur Kenntnis gebracht, wonach eine Fristerstreckung bis
- Mai 2016 gewährt werden könne, da „augenscheinlich keine Betriebsmittel aus den abgestellten Maschinen austreten“. 1.
- Die beschwerdeführende Partei erhob schließlich am
- Mai 2016 Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, verbunden mit dem Antrag, den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde nunmehr aufschiebende Wirkung zukomme. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass insbesondere hinsichtlich der im Bescheid nicht als umweltgefährdend eingeschätzten Fahrnisse kein Grund bestehe, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu versagen. Im vorliegenden Fall sei nur durch „Scheinbegründung“ ohne inhaltliche Ausführung Gefahr im Verzug und Beeinträchtigung öffentlicher Interessen angegeben worden. Da im angefochtenen Bescheid eine Begründung, warum sämtliche Gegenstände bzw. Fahrzeuge als Abfall anzusehen seien, ausgeblieben sei, hätte die aufschiebende Wirkung nicht versagt werden dürfen. Gefahr im Verzug bzw. Beeinträchtigung öffentlicher Interessen hätte nicht angenommen werden dürfen. 1.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom
- Juni 2016 wurde der beschwerdeführenden Partei die Ersatzvornahme hinsichtlich der im Bescheid als gefährliche Abfälle qualifizierten Sachen angedroht. Die beschwerdeführende Partei erstattete hierzu am
- Juni 2016 eine Stellungnahme, worin ausgeführt ist, dass jene Fahrnisse, die tatsächlich Abfälle darstellen und daher entsorgt werden müssten, zwischenzeitlich entsorgt worden seien. Die übrigen Fahrnisse seien so gelagert, dass eine Gefährdung der Umwelt nicht mehr möglich sei, es handle sich hierbei auch nicht um Abfälle, sondern um landwirtschaftliche Geräte. 1.
- Mit Schreiben vom
- Oktober 2016 wurde der beschwerdeführenden Partei der Erhebungsbericht der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom
- Oktober 2016 übermittelt, der infolge der Erhebung in Anwesenheit insbesondere der beschwerdeführenden Partei erstellt wurde. Dem Erhebungsbericht ist zu entnehmen, welche im angefochtenen Bescheid als gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle qualifizierte Sachen auf den bezeichneten Liegenschaften „noch vor Ort“ bzw. „nicht mehr vor Ort“ sind. Die beschwerdeführende Partei wurde aufgefordert, den mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Aufträgen vollständig zu entsprechen und die notwendigen Nachweise vorzulegen. Entsprechende Nachweise sind in dem dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorliegenden Verwaltungsakt nicht enthalten.
- Rechtslage:
§ 13Abs. 1 Vw
GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
§ 13Abs. 2 Vw
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
§ 13Abs. 5 Vw
GVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid
Abs. 2 (oder 3) keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.
Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid
Absatz 2, (oder 3) keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.
§ 22Abs. 3 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide
§ 13
auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide
Paragraph 13, auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss. 3. Erwägungen: 3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im Verfahren
§ 13Abs. 5 Vw
GVG nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen, sondern gleichsam in einem Verfahren ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte, wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung, die Interessen der beschwerdeführenden Partei gegen die berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien abzuwägen und auf Grundlage dieser Interessenabwägung über einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen.3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im Verfahren
Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen, sondern gleichsam in einem Verfahren ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte, wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung, die Interessen der beschwerdeführenden Partei gegen die berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien abzuwägen und auf Grundlage dieser Interessenabwägung über einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen. 3.
- Bei Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen oder der Interessen anderer Parteien ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nur dann statthaft, wenn der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] § 13 VwGVG K 11). Gefahr im Verzug liegt vor, wenn den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist (vgl. VwGH
- Mai 2002, 2002/18/0001).3.
- Bei Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen oder der Interessen anderer Parteien ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nur dann statthaft, wenn der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] Paragraph 13, VwGVG K 11). Gefahr im Verzug liegt vor, wenn den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist vergleiche , VwGH
- Mai 2002, 2002/18/0001). 3.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhen auf einem offenkundigen Verfahrensmangel oder das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers ist von vornherein als zutreffend zu erkennen (vgl. zB VwGH
- März 2017, Ra 2017/11/0013; VwGH
- Mai 2002, AW 2002/07/0017).3.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhen auf einem offenkundigen Verfahrensmangel oder das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers ist von vornherein als zutreffend zu erkennen vergleiche zB VwGH
- März 2017, Ra 2017/11/0013; VwGH
- Mai 2002, AW 2002/07/0017). Ein derartiger Fall bzw. offenkundiger Verfahrensmangel ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die – für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich grundsätzlich nicht als unschlüssig erscheinenden – Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht zu erblicken. Ob die im Einzelnen im Bescheid bezeichneten Sachen als gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle zu qualifizieren sind und ob demnach der Auftrag zur Entfernung und ordnungsgemäßen Entsorgung zu Recht oder zu Unrecht erteilt worden ist, betrifft die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides an sich, welche im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht zu prüfen ist. 3.
- Unter Zugrundelegung der Feststellungen der belangten Behörde ist im Hinblick auf die sich auf den Grundstücken befindlichen, im Spruch des Bescheides als gefährliche Abfälle qualifizierten Sachen (wie beispielsweise der Gefrierschrank oder die näher bezeichneten Kraftfahrzeuge) eine Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers durch die Möglichkeit eines Austritts von Betriebsmitteln zu besorgen. Um insoweit eine Gefährdung ausschließen zu können, ist hinsichtlich der Entfernung dieser – im Bescheid als gefährliche Abfälle qualifizierten – Sachen von einem das Parteiinteresse überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen (vgl. zu den öffentlichen Interessen § 1 Abs. 3 AWG 2002, hier im Besonderen die Vermeidung der Gefährdung der Gesundheit der Menschen, der Gefahren für Wasser und Boden und der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus). Das Interesse der Öffentlichkeit an einer Vermeidung der genannten Gefährdungen stellt jedenfalls ein höherwertiges Gut dar als allfällige negative Auswirkungen für die beschwerdeführende Partei. Vor dem Hintergrund des insofern für die öffentliche Interessen gravierend drohenden Nachteils erweist sich auch der vorzeitige Vollzug des Bescheides wegen Gefahr im Verzug als dringend geboten (vgl. in diesem Sinne auch VwGH
- Mai 2002, AW 2002/07/0017).Um insoweit eine Gefährdung ausschließen zu können, ist hinsichtlich der Entfernung dieser – im Bescheid als gefährliche Abfälle qualifizierten – Sachen von einem das Parteiinteresse überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen vergleiche zu den öffentlichen Interessen Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002, hier im Besonderen die Vermeidung der Gefährdung der Gesundheit der Menschen, der Gefahren für Wasser und Boden und der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus). Das Interesse der Öffentlichkeit an einer Vermeidung der genannten Gefährdungen stellt jedenfalls ein höherwertiges Gut dar als allfällige negative Auswirkungen für die beschwerdeführende Partei. Vor dem Hintergrund des insofern für die öffentliche Interessen gravierend drohenden Nachteils erweist sich auch der vorzeitige Vollzug des Bescheides wegen Gefahr im Verzug als dringend geboten vergleiche in diesem Sinne auch VwGH
- Mai 2002, AW 2002/07/0017). Auch hat die beschwerdeführende Partei kein Vorbringen erstattet, aus dem sich für die im Bescheid als gefährliche Abfälle qualifizierten Gegenstände eine andere Beurteilung ergeben würde. 3.
- In Bezug auf die im Spruch bezeichneten, als nicht gefährliche Abfälle qualifizierten Sachen (zB Altholz, Altreifen, Sperrmüll) kann im Hinblick auf die Ausführungen der belangten Behörde und vor dem Hintergrund, dass hinsichtlich dieser Sachen ein Austritt von gefährlichen Betriebsmitteln nicht zu erwarten ist, ein das Parteiinteresse überwiegendes öffentliches Interesse nicht angenommen werden, sodass auch der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug nicht dringend geboten sein kann. 3.
- Es war daher im Spruch dieses Beschlusses hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwischen den im Bescheid als gefährliche Abfälle qualifizierten Sachen und den im Bescheid als nicht gefährliche Abfälle qualifizierten Sachen (wie bereits schon im Spruch des angefochtenen Bescheides betreffend die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung) zu unterscheiden (vgl. zu dieser Differenzierung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon VwGH
- Mai 2002, AW 2002/07/0017).3.
- Es war daher im Spruch dieses Beschlusses hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwischen den im Bescheid als gefährliche Abfälle qualifizierten Sachen und den im Bescheid als nicht gefährliche Abfälle qualifizierten Sachen (wie bereits schon im Spruch des angefochtenen Bescheides betreffend die Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung) zu unterscheiden vergleiche zu dieser Differenzierung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon VwGH
- Mai 2002, AW 2002/07/0017). 3.
- Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorliegende Aktenlage davon auszugehen ist, dass sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, nicht im Sinne des § 22 Abs. 3 VwGVG wesentlich geändert haben (so ist etwa dem Erhebungsbericht der technischen Gewässeraufsicht vom
- Oktober 2016 zu entnehmen, dass sich auf den bezeichneten Grundstücken nach wie vor Sachen befinden, die im Bescheid als gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle qualifiziert wurden, und sind im vorliegenden Verwaltungsakt keine Entsorgungsnachweise enthalten).3.
- Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorliegende Aktenlage davon auszugehen ist, dass sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, nicht im Sinne des Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG wesentlich geändert haben (so ist etwa dem Erhebungsbericht der technischen Gewässeraufsicht vom
- Oktober 2016 zu entnehmen, dass sich auf den bezeichneten Grundstücken nach wie vor Sachen befinden, die im Bescheid als gefährliche bzw. nicht gefährliche Abfälle qualifiziert wurden, und sind im vorliegenden Verwaltungsakt keine Entsorgungsnachweise enthalten).
- Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, andererseits sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0343) und es sich überdies bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung um eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung handelt, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (Vgl. z.B. VwGH vom 24 Mai 2016, Ra 2016/07/0038).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, andererseits sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche , aus der der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0343) und es sich überdies bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung um eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung handelt, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (Vgl. z.B. VwGH vom 24 Mai 2016, Ra 2016/07/0038). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.576.002.2016