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{'item': 'LVwG-AV-592/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-592/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Raunig über die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers DI Dr. CN und der Zweitbeschwerdeführerin DI BN, beide wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 18.03.2016, GZ: BAU-BB-217/2013, mit welchem der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24.03.2015, GZ: BAU-BB-217/2013, keine Folge gegeben wurde, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Zum Gang des bisherigen baubehördlichen Verfahrens: Mit Schreiben vom 16.12.2013 ersuchte die B GmbH, ***, ***, ***, bei der Marktgemeinde *** um Erteilung der Baubewilligung für das Vorhaben zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit 12 Wohneinheiten und einer Tiefgeschoß auf dem Grundstück Nr. .*** und ***, EZ ***, ***, ***, an. Dem Bauansuchen wurden zahlreiche Antragsbeilagen beigefügt. Für den 08.04.2014 wurde seitens der Baubehörde I. Instanz eine mündliche Verhandlung anberaumt.Für den 08.04.2014 wurde seitens der Baubehörde römisch eins. Instanz eine mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Schriftsatz vom 04.04.2014 – eingelangt bei der Marktgemeinde *** am 07.04.2014 – erhoben unter anderem die Beschwerdeführer Einwendungen betreffend das gegenständliche Bauvorhaben mit nachstehendem Inhalt: „l. ALLGEMEINES Mit Mitteilung vom 17.03.2014, BAU-BB-217/2013, hat uns der Bürgermeister der Marktgemeinde *** über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung am 08.04.2014 im Zusammenhang mit der Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für das Bauvorhaben „Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage“ auf der Liegenschaft in ***, ***, GStNr ***, EZ ***, KG ***, übermittelt. Wir sind Eigentümer der Nachbarliegenschaft, A-***, ***, GStNr ***, EZ ***, KG ***, situiert in der “Schutzzone Altort ***“, und sohin Nachbarn iSd § 6 NO BauO.Wir sind Eigentümer der Nachbarliegenschaft, A-***, ***, GStNr ***, EZ ***, KG ***, situiert in der “Schutzzone Altort ***“, und sohin Nachbarn iSd Paragraph 6, NO BauO. Am 21.3.2014 (BN) sowie am 24.3.2014 (CN) wurden wir beim Bauamt *** vorstellig und baten um die Aushändigung sämtlicher Unterlagen, die das Bauvorhaben betreffen. Tatsächlich wurden uns die folgenden Unterlagen ausgehändigt: ● Baubeschreibung / 2 seitig - ohne Unterschrift und ohne Angabe des Autors ● Tabellarische Aufstellung der Wohneinheiten / Größen - 1 seitig – ohne Unterschrift und Angabe des Autors (Titelzeile ‚BA) ● Diverse Pläne in Einzelausschnitten kopiert auf A4 Zettel - unleserlich gezeichnet mit Stempel BA und B ● Energieausweis - ein umfangreiches Gutachten von E, erstellt für B GmbH Unsere Rückfrage, ob das die kompletten Unterlagen wären, wurde bejaht. Unsere Nachfrage, ob nicht zumindest die Ersteinreichung und die Vorprüfungsprotokolle verfügbar wären, wurde dahingehend beantwortet, dass es vor 31.1. keine Einreichung gegeben habe, sondern nur Gespräche zwischen dem Bauträger und dem Bauamt. Nur die übergebenen Unterlagen seien Gegenstand der Bauverhandlung. Es ist uns von Aussagen der Vertreter der Fa. B, Hr. A und Hr. S aus dem Dezember jedoch bekannt, dass die Einreichung bereits im Dezember 2013 erfolgte. Es muss also eine Vorprüfung durch die Gemeinde stattgefunden haben, wobei man uns Information über deren Ergebnisse und Verlauf jedoch vorenthält. Auf unsere Frage an die Gemeinde, welche ,Gutachten’ vorlägen, wurde uns versichert, dass außer dem Gutachten zum Energieausweis keinerlei weitere Gutachten vorliegen. Die Gemeinde habe aber Hr. S aufgefordert, ein Gutachten zur Standsicherheit im Bezug auf den Garagenbau nachzuliefern. Dieses werde noch Gegenstand der Verhandlung, wenn es vor dem 8.4.2014 einlange. Wir halten somit fest, dass uns die Unterlagen zur Ersteinreichung und zu den stattgefundenen Vorprüfungen vorenthalten wurden. Weiters ist anzumerken, dass uns kein ,Bau-Antrag’ zugänglich gemacht wurde, obwohl die Gemeinde nur auf Antrag tätig werden kann. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass in den eingereichten Bauplänen der Nachweis der Zustimmung der Grundeigentümer fehlt. Auf den Plänen ist lediglich als Planverfasser die BB GmbH und als Grundeigentümer und Bauwerber die B GmbH erkennbar; laut Grundbuchsauszug sind jedoch Mag. JP und MS als Grundeigentümer ausgewiesen. Die Baubehörde hat diese auch als Eigentümer zur anberaumten Bauverhandlung geladen. Ein entsprechender Nachweis der Zustimmung der Grundeigentümer liegt jedoch nicht vor. Die Zustimmung des Grundeigentümers ist jedoch erforderlich, wenn eine vom Grundeigentümer verschiedene Person eine Baubewilligung beantragt. Ohne Zustimmung des Grundeigentümers ist die Erteilung der Baubewilligung rechtswidrig. Die Zustimmung muss nach der Rechtsprechung liquid nachgewiesen werden, d.h. sie muss unzweifelhaft vorliegen (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8 [2012], Anm4 zu § 18 NÖ BauO). Liquid ist ein Nachweis dann, wenn ein entsprechender Beleg vorgelegt wird, aufgrund dessen es keinesfalls fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde (VwGH 19.06.1990, 89/10/0204).Es ist auch darauf hinzuweisen, dass in den eingereichten Bauplänen der Nachweis der Zustimmung der Grundeigentümer fehlt. Auf den Plänen ist lediglich als Planverfasser die BB GmbH und als Grundeigentümer und Bauwerber die B GmbH erkennbar; laut Grundbuchsauszug sind jedoch Mag. JP und MS als Grundeigentümer ausgewiesen. Die Baubehörde hat diese auch als Eigentümer zur anberaumten Bauverhandlung geladen. Ein entsprechender Nachweis der Zustimmung der Grundeigentümer liegt jedoch nicht vor. Die Zustimmung des Grundeigentümers ist jedoch erforderlich, wenn eine vom Grundeigentümer verschiedene Person eine Baubewilligung beantragt. Ohne Zustimmung des Grundeigentümers ist die Erteilung der Baubewilligung rechtswidrig. Die Zustimmung muss nach der Rechtsprechung liquid nachgewiesen werden, d.h. sie muss unzweifelhaft vorliegen (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8 [2012], Anm4 zu Paragraph 18, NÖ BauO). Liquid ist ein Nachweis dann, wenn ein entsprechender Beleg vorgelegt wird, aufgrund dessen es keinesfalls fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde (VwGH 19.06.1990, 89/10/0204). Ebenfalls haben wir zu jedem der beiden Termine um Unterlagen zur aktuellen Flächenwidmung, zur letzten Umwidmung 2012, zur davor bestehenden Widmung, zur Veranlassung der Widmungsänderungen, zu damals erstellten Expertengutachten und zum Genehmigungs- und Beschlussverlauf in der Gemeinde und zum zugrundeliegenden Raumordnungskonzept verlangt. Es wurde uns versprochen, solche Unterlagen auszuheben und uns zu informieren, sobald diese abholbereit wären. Diese Unterlagen wurden uns dann am 26.3.2014 (Abholung am 28.3.2014) zugänglich gemacht, insgesamt also terminlich sehr knapp vor Anberaumung der mündlichen Bauverhandlung am 08.04.2014. Darüber hinaus erachten wir uns als Nachbarn iSd § 6 NÖ BauO in den nachstehenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt.Darüber hinaus erachten wir uns als Nachbarn iSd Paragraph 6, NÖ BauO in den nachstehenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. 2. VERLETZUNG VON NACHBARRECHTEN Keine ausreichende Belichtung Es liegt kein Gutachten zum Lichteinfall auf unser Wohngebäude vor. Der Bauwerber hat zwar in seinem Grundrissplan versucht, den Lichteinfall darzustellen, jedoch bestehen in seiner Darstellung mehrere wesentliche Mängel, die zu einem unrichtigen Ergebnis führen. Insbesondere sind folgende Mängel offensichtlich: ● Die im Bebauungsplan vorgesehene Gebäudehöhe von 7 m wird wesentlich überschritten. Im Einreichplan ist eine Gebäudehöhe von 9,15 m bzw. 8,84 m auf der uns zugekehrten Gebäudefront eingezeichnet. Laut der Regelungen der Bebauung der Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde *** in der Fassung des GR-Beschlusses vom 25.06.2013 dürfen „Bauteile (z.B. zurückgesetztes Geschoß, Dächer, Dachaufbauten) [..] die Bebauungshöhe oder die höchstzulässige Gebäudehöhe um maximal 4 m überschreiten. Darüber hinaus ist lediglich die Errichtung notwendiger technischer Aufbauten zulässig“ (vgl Pkt 3.3. der Bebauungsvorschriften).Das geplante Bauvorhaben sieht nun nicht vor, dass lediglich „Bauteile“ die höchstzulässige Gebäudehöhe von 7 m überschreiten, sondern das gesamte Dachgeschoß. Da es sich somit beim Dachgeschoß nicht um „Bauteile“ handelt, darf dieses auch nicht höher als 7 In ausgeführt werden. Die geplante Höhe von 9,15 m bzw 8,84 m überschreitet die maximal zulässige Gebäudehöhe somit wesentlich.Darüber hinaus liegt gar kein Dachgeschoß, sondern ein Hauptgeschoß vor. Die Bebauungsvorschriften für die „Schutzzone Altort ***“ sehen vor, dass die „maximale Anzahl der zulässigen Hauptgeschoße [m] auf die jeweils festgelegte „Bauklassenanzahl ” beschränkt (Beispiel: Bauklasse II oder eine „höchstzulässige Gebäudehöhe“ von 7 m bedeutet maximal 2 Hauptgeschoße) [wird], und es darf nur ein ausgebautes Dachgeschoß errichtet werden “ (vgl Pkt 7.2.3.1. der Bebauungsvorschriften). Gemäß der Begriffsbestimmung des § 4 Z 9 NÖ BauO ist ein Dachgeschoß ein „Geschoß innerhalb eines Daches mit einer traufenseitigen Kniestockhöhe (Z.B. Übermauerung) ab Fußbodenoberkante von höchstens 1,20m und zusammenhängenden Dachaufbauten (Dachgauben, Dacherker) über höchstens der halben Gebäudelänge“. Laut Einreichunterlagen weist das sogenannte Dachgeschoß jedoch eine Kniestockhöhe von rund 2,00 m auf. Demnach ist das Dachgeschoß nicht als Dachgeschoß, sondern als Hauptgeschoß zu qualifizieren. Bei einer höchstzulässigen Gebäudehöhe von 7 m dürfen jedoch lediglich 2 Hauptgeschoße und ein Dachgeschoß errichtet werden. Gegenständlich liegen jedoch 3 Hauptgeschoße vor.Abgesehen davon ist die im Einreichplan angewandte Berechnung der Frontflächen nicht eingezeichnet und somit auch nicht nachvollziehbar, nach welcher Berechnungsmethode die Gebäudehöhe ermittelt wurde. Die projektierten 7,13 m überschreiten jedenfalls die im Bebauungsplan vorgesehene maximal zulässige Gebäudehöhe.Durch die Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudehöhe ist der gesetzlich vorgesehene Lichteinfall auf unsere Hauptfenster nicht mehr gewährleistet und sind wir jedenfalls in unserem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht gemäß § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BauO auf ausreichende Belichtung unserer Hauptfenster verletzt.Die im Bebauungsplan vorgesehene Gebäudehöhe von 7 m wird wesentlich überschritten. Im Einreichplan ist eine Gebäudehöhe von 9,15 m bzw. 8,84 m auf der uns zugekehrten Gebäudefront eingezeichnet. Laut der Regelungen der Bebauung der Bebauungsvorschriften der Marktgemeinde *** in der Fassung des GR-Beschlusses vom 25.06.2013 dürfen „Bauteile (z.B. zurückgesetztes Geschoß, Dächer, Dachaufbauten) [..] die Bebauungshöhe oder die höchstzulässige Gebäudehöhe um maximal 4 m überschreiten. Darüber hinaus ist lediglich die Errichtung notwendiger technischer Aufbauten zulässig“ vergleiche Pkt 3.3. der Bebauungsvorschriften)., , Das geplante Bauvorhaben sieht nun nicht vor, dass lediglich „Bauteile“ die höchstzulässige Gebäudehöhe von 7 m überschreiten, sondern das gesamte Dachgeschoß. Da es sich somit beim Dachgeschoß nicht um „Bauteile“ handelt, darf dieses auch nicht höher als 7 In ausgeführt werden. Die geplante Höhe von 9,15 m bzw 8,84 m überschreitet die maximal zulässige Gebäudehöhe somit wesentlich., , Darüber hinaus liegt gar kein Dachgeschoß, sondern ein Hauptgeschoß vor. Die Bebauungsvorschriften für die „Schutzzone Altort ***“ sehen vor, dass die „maximale Anzahl der zulässigen Hauptgeschoße [m] auf die jeweils festgelegte „Bauklassenanzahl ” beschränkt (Beispiel: Bauklasse römisch zwei oder eine „höchstzulässige Gebäudehöhe“ von 7 m bedeutet maximal 2 Hauptgeschoße) [wird], und es darf nur ein ausgebautes Dachgeschoß errichtet werden “ vergleiche Pkt 7.2.3.1. der Bebauungsvorschriften). Gemäß der Begriffsbestimmung des Paragraph 4, Ziffer 9, NÖ BauO ist ein Dachgeschoß ein „Geschoß innerhalb eines Daches mit einer traufenseitigen Kniestockhöhe (Z.B. Übermauerung) ab Fußbodenoberkante von höchstens 1,20m und zusammenhängenden Dachaufbauten (Dachgauben, Dacherker) über höchstens der halben Gebäudelänge“. Laut Einreichunterlagen weist das sogenannte Dachgeschoß jedoch eine Kniestockhöhe von rund 2,00 m auf. Demnach ist das Dachgeschoß nicht als Dachgeschoß, sondern als Hauptgeschoß zu qualifizieren. Bei einer höchstzulässigen Gebäudehöhe von 7 m dürfen jedoch lediglich 2 Hauptgeschoße und ein Dachgeschoß errichtet werden. Gegenständlich liegen jedoch 3 Hauptgeschoße vor., , Abgesehen davon ist die im Einreichplan angewandte Berechnung der Frontflächen nicht eingezeichnet und somit auch nicht nachvollziehbar, nach welcher Berechnungsmethode die Gebäudehöhe ermittelt wurde. Die projektierten 7,13 m überschreiten jedenfalls die im Bebauungsplan vorgesehene maximal zulässige Gebäudehöhe., , Durch die Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudehöhe ist der gesetzlich vorgesehene Lichteinfall auf unsere Hauptfenster nicht mehr gewährleistet und sind wir jedenfalls in unserem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO auf ausreichende Belichtung unserer Hauptfenster verletzt. ● Die angegebenen Abstandsmaße von der neu zu errichtenden Feuermauer zum Nachbargebäude sind falsch, weil zu groß. - Schon mit einfachen Mitteln der analytischen Geometrie (Abstand eines Punktes von einer Geraden im Koordinatensysten) kann das anhand des von allen Nachbarn akzeptierten Vermessungsplans für *** anhand der darin ausgewiesenen Koten und deren Gauß/Krüger Koordinaten nachgewiesen werden. Beispiel anhand des östlichst gelegenen Fenster auf der Hauptfassade: Distanz Feuermauer zu Fenster: 7.30 m lt. Angabe des Bauwerbers 7.10 m tatsächlicher errechneter Abstand des Vermessungspunktes 12642 (Gebäudefront ***) zur Geraden 12625 --- 12626 (Feuermauer) errechnet in Nord-Süd RichtungUnter Berücksichtigung des zu geringen Abstandes ist die Belichtung unserer Hauptfenster unter 45° nicht mehr gewährleistet und sind wir in unserem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht gemäß § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BauO auf ausreichende Belichtung unserer Hauptfenster verletzt.Die angegebenen Abstandsmaße von der neu zu errichtenden Feuermauer zum Nachbargebäude sind falsch, weil zu groß. - Schon mit einfachen Mitteln der analytischen Geometrie (Abstand eines Punktes von einer Geraden im Koordinatensysten) kann das anhand des von allen Nachbarn akzeptierten Vermessungsplans für *** anhand der darin ausgewiesenen Koten und deren Gauß/Krüger Koordinaten nachgewiesen werden., Beispiel anhand des östlichst gelegenen Fenster auf der Hauptfassade:, Distanz Feuermauer zu Fenster:, 7.30 m lt. Angabe des Bauwerbers, 7.10 m tatsächlicher errechneter Abstand des , Vermessungspunktes 12642 (Gebäudefront , ***) zur Geraden 12625 --- 12626 , (Feuermauer) errechnet in Nord-Süd Richtung, , Unter Berücksichtigung des zu geringen Abstandes ist die Belichtung unserer Hauptfenster unter 45° nicht mehr gewährleistet und sind wir in unserem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO auf ausreichende Belichtung unserer Hauptfenster verletzt. ● Der angegebene Verlauf der Gebäudefront von *** ist falsch. ZumindestDer angegebene Verlauf der Gebäudefront von *** ist falsch. , Zumindest o wurde die bestehende Veranda im östlichen Teil des Hofes nicht berücksichtigt. Bei den Fenstern der Veranda, die als Wohnzimmer und somit als Wohnraum genutzt wird, handelt es sich um Hauptfenster, die bei der Berechnung des Lichteinfalls jedenfalls mitberücksichtigt werden müssen. Bei Errichtung der geplanten Feuermauer wäre eine Belichtung dieser Hauptfenster unter 45° nicht mehr gewährleistet. o ist der Fenstererker an der Gebäudefront, der das betreffende Fenster rund 40 cm nach vorne rückt, im Einreichplan nicht eingezeichnet. Dieser Bestand wurde somit bei der Berechnung des Lichteinfalls nicht berücksichtigt, wodurch es - fälschlicherweise - den Anschein hat, dass die Belichtung ausreichend gewährleistet ist. Tatsächlich wird der gesetzlich vorgeschriebene Lichteinfall von unter 45° durch das geplante Bauvorhaben jedoch nicht gewährleistet. ● Der vorn Bauwerber vorgelegte Plan gibt an, dass die Fenster ‚nach Naturmaß’ eingezeichnet worden wären. Jedoch bestehen mindestens die folgenden Probleme: o Eine Vermessung des Naturmaßes für die Fenster fand nie statt. Weder haben wir eine solche Vermessung durchgeführt, noch wurden wir aufgefordert, einer solchen Vermessung zuzustimmen, noch haben wir die Richtigkeit einer solchen Vermessung bestätigt. o Die Lage der Fenster, so wie im Plan bemaßt, ist nicht korrekt. So ist beispielsweise das Fenster gegenüber dem westlichen Querbau des beantragten Gebäudes auf *** niedriger gelegen als im Plan angegeben. o Der ,Beschattungsplan‘ nimmt auf die in Genehmigung durch die Gemeinde befindlichen Umbauten im westlichen Gebäudeteil keine Rücksicht. Dieser hatte in etwa gegenüber des hinteren Querbaus des nun beantragten Gebäudes ein Hauptfenster vorgesehen, dessen Pulthöhe das Bodenniveau war. Dieser Plan ist, weil per 16.4.2012 und somit früher als der Plan des Bauwerbers eingebracht, und noch immer bestehend, zu berücksichtigen. Der vorliegende Einreichplan ist derart mangelhaft, dass eine korrekte Berechnung des Lichteinfalls auf unsere Hauptfenster nicht möglich ist. Keinesfalls darf von den im Einreichplan - evident unrichtigen - Angaben ausgegangen werden. Durch die geplante Errichtung der Feuermauer und des südlich dahinterliegenden West-Ost Wohntraktes sind wir jedenfalls in unserem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht gemäß § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BauO auf ausreichende Belichtung unserer Hauptfenster verletzt.Der vorliegende Einreichplan ist derart mangelhaft, dass eine korrekte Berechnung des Lichteinfalls auf unsere Hauptfenster nicht möglich ist. Keinesfalls darf von den im Einreichplan - evident unrichtigen - Angaben ausgegangen werden. Durch die geplante Errichtung der Feuermauer und des südlich dahinterliegenden West-Ost Wohntraktes sind wir jedenfalls in unserem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO auf ausreichende Belichtung unserer Hauptfenster verletzt. Bebauungsdichte Den Einreichunterlagen ist zwar zu entnehmen, dass eine Fläche von 588,33 m² verbaut werden soll, nicht ersichtlich ist jedoch, welche Bemessungsgrundlage für die Bebauungsdichte hierfür herangezogen wurde. An keiner Stelle ist zu erkennen, wie groß das Grundstück der *** ist - weder zeigt der Plan eine Kote, noch einen nachvollziehbaren Nachweis, wieviel m² eigentlich verbaut werden dürfen – um nachvollziehen zu können, welche Fläche überhaupt verbaut werden darf. Laut Auskunft der Baubehörde liegt eine Gesamtfläche von 1.470,825 m² vor. Laut Flächenwidmungsplan dürfen nunmehr 40% verbaut werden. Die Fläche von 588,33 m² entspricht exakt diesen 40%. Der Bauwerber hat bei der Flächenberechnung wesentliche Flächen übersehen: ● Die Feuermauer im Bereich des ,Innenhofes’ wurde nicht in die Baufläche eingerechnet, es handelt sich jedoch eindeutig um ein Bauwerk, die entsprechende Fläche ist zu berücksichtigen. ● die ,Luftbrunnen’ im Bereich der westlichen Gartenfläche wurden in der Bebauungsdichte nicht ausgewiesen. Da jedoch durch Mauern eingefriedet, sind diese in der Baufläche zu berücksichtigen. ● Der Plan zeigt im westlichen Bereich der Einfahrt einen unerklärlichen Spalt. Da Anbauverpflichtung besteht, ist dieser Spalt in jedem Fall durch den Bauwerber zu schließen. Dadurch wird auch die bebaute Fläche gegenüber dem Plan größer und diese Vergrößerung ist zu berücksichtigen. ● Straßenseitig ist geplant, eine Einfriedung des Müllplatzes zu errichten. Diese ist ein Baukörper und muss in die Baufläche mit eingerechnet werden. Der Bauwerber sieht weiters vor, eine Garage zu errichten, die nicht den Bebauungsbestimmungen entspricht: ● Die Fläche der Garage ist wesentlich größer als die geplante Gebäudefläche und überschreitet damit die maximale Bebauung des Baugrundstücks. ● Die Garage reicht weit über die Baufluchtlinie hinaus Bei Hinzuzählen all dieser Flächen wird die maximal verbaubare Fläche von 40% jedenfalls überschritten. Die Prüfung der Übereinstimmung der Bestimmungen im Zusammenhang mit der Bebauungsdichte ist von der Behörde jedenfalls von Amts wegen als öffentliches Interesse wahrzunehmen. Laut Bauvorschriften der Gemeinde sind in der Freifläche keine PKW-Abstellplätze erlaubt. Wir gehen davon aus, dass das unterirdisch wie oberirdisch gilt. Insbesondere sollte damit auch gelten, dass Abgase von Autoabstellplätzen nicht in der Freifläche entlüftet werden. Gefährdung der Trockenheit und Standfestigkeit unseres Wohngebäudes Der Bauwerber beantragt, eine Tiefgarage über die gesamte Breite seines Grundstückes zu errichten. Wie dem eingereichten Plan zu entnehmen ist, wird die Tiefgarage als Betonwanne bis auf das Niveau von - 4.20 m reichen. Damit wird die Tiefgarage bis weit in den Grundwasserhorizont reichen, der in dieser Lage bekannt hoch ist. ● In der näheren Umgebung befinden sich zahlreiche Brunnen. So auch im östlichen Bereich unseres Grundstückes. Wir haben unseren seit 1871 bestehenden und nie trockengefallenen Brunnen 2013 revitalisiert und durch N vermessen lassen.Der Wasserspiegel des Brunnens, der sich an der östlichen Seite unseres Objekts (unter der Veranda) befindet, liegt ganzjährig bei rund -2.20 bis -2.50. Dieser Brunnen existiert seit 187l (mit der Gründung des Hauses, nachgewiesen durch die Genehmigungsurkunde der Gemeinde zum Erstbau, in der der Brunnen bereits eingezeichnet ist) und hat seitdem durchgehend Wasser mit diesem Wasserstand geführt.In der näheren Umgebung befinden sich zahlreiche Brunnen. So auch im östlichen Bereich unseres Grundstückes. Wir haben unseren seit 1871 bestehenden und nie trockengefallenen Brunnen 2013 revitalisiert und durch N vermessen lassen., Der Wasserspiegel des Brunnens, der sich an der östlichen Seite unseres Objekts (unter der Veranda) befindet, liegt ganzjährig bei rund -2.20 bis -2.50. Dieser Brunnen existiert seit 187l (mit der Gründung des Hauses, nachgewiesen durch die Genehmigungsurkunde der Gemeinde zum Erstbau, in der der Brunnen bereits eingezeichnet ist) und hat seitdem durchgehend Wasser mit diesem Wasserstand geführt. ● Auch auf dem südlich angrenzenden Objekt befindet sich ein Brunnen mit in etwa gleichem ganzjährigem Wasserstand (Angabe durch Fam. KE). ● Die Gegend östlich des Liechtensteins ist bekannt für diesen hohen Grundwasserstand und es ist von starken ganzjährigen Grundwasserströmen auszugehen, die vermutlich talwärts vom Liechtenstein nach Osten fließen. ● Artesische Quellen bzw. ( bei stärkeren Regenfällen) Aufquellen von Untergrundwasser sind bekannte Phänomene in *** ● Die Tiefgarage weist im westlichen Teil eine Bedeckung von lt. Plan 30 cm Erde auf, und das auf etwa 20 m x20 m = 400 m². Die geringe Dicke der Erdschicht ist nicht in der Lage, Regenwasser zu speichern und das Wasser wird zusätzlich zu den Dachwässern in das Grundwasser einfließen. In weiterer Folge werden diese Regenwässer zusätzlich zu den Dachwässern in das Grundwasser einfließen. Dies hat jedoch zur Folge, dass das ohnedies hohe Grundwasser ansteigen und die Trockenheit sowie Standsicherheit unseres Wohngebäudes dadurch nicht mehr gegeben sein werden. ● Der vorliegende Plan zeigt auch nicht, wohin die versickernden Wässer der Gärten über der dichten Garagendecke abfließen. Ebensowenig ist ersichtlich, in welche Richtung die Humusschicht bzw. die Wege ein wie starkes Gefälle aufweisen werden und wo folglich das Wasser verstärkt versickern- oder stauen wird. ● Der vorgelegte Plan weist aus, dass ein wesentlicher Teil der Dachwässer im westlichen Bereich des Grundstücks versickern soll. Durch diese geplante Versickerung kommt es zu einer zusätzlichen Belastung der Grundwassersituation im kritischen Bereich, westlich der Anlage. ● In den Bereichen, in denen unser Gebäude unterkellert ist und bei alten Gebäudeteilen insgesamt, wird es zu einer erhöhten Durchfeuchtung kommen, was eine Gefährdung der Standsicherheit unseres Wohngebäudes zur Folge hat. ● Der aktuell im Westen geplante Sickerschacht ist für die zu entwässernde Dachfläche viel zu klein dimensioniert. Durch die Ableitung von Oberflächenwässern im großen Stil in das Grundwasser wird es zu Kontaminationen kommen, weil zu geringe Retentions- und Filtermöglichkeiten zur natürlichen Reinigung bestehen Durch den Bau der Garage kann es umgekehrt zu einer Verletzung allfälliger Wassersperrschichten kommen. Dadurch kann unser Brunnen unbrauchbar werden oder trocken fallen. Durch die Errichtung der Tiefgarage entsteht eine Barriere, die den Grundwasserstrom behindert und staut. Nicht ohne Grund sind die umliegenden Keller nur „halbstocktief“; es soll gerade dadurch verhindert werden, dass sie in den Grundwasserhorizont hineinreichen. Das Wasser wird rund um den Garagenbau fließen und die Grundwasserströme im Ausmaß des gesamten Stromquerschnitts, der der Breite des Grundstückes *** entspricht, zu den Nachbargrundstücken *** und *** umgeleitet. In weiterer Folge werden diese Wässer auf unser Grundstück abgeleitet und ist mit einer massiven Durchfeuchtung unseres Wohnhauses zu rechnen. Durch die Errichtung der geplanten Tiefgarage und der damit verbundenen Umleitung des Grundwassers kommt es zu einer Gefährdung der Trockenheit und Standsicherheit unsers Wohngebäudes. Wir erachten uns daher in unserem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht gemäß § 6 Abs 2 Z 1 NÖ BauO verletzt.Durch die Errichtung der geplanten Tiefgarage und der damit verbundenen Umleitung des Grundwassers kommt es zu einer Gefährdung der Trockenheit und Standsicherheit unsers Wohngebäudes. Wir erachten uns daher in unserem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO verletzt. Gefährdung der Standfestigkeit durch Gefährdung der Standfestigkeit durch die Baugrube Der Bauwerber plant, für den Garagenbau eine mehrere Meter tiefe Grube von Grundstücksgrenze zu Grundstücksgrenze auszuheben, um darin die Garage zu errichten. Er errichtet diese Garage auf einem Objekt, in dem bislang weitgehend keine Unterkellerung bestand. Durch den Aushub wird es zu ● Aufatmen des Bodens auf den Nachbargrundstücken ● Bodenrutschungen in Richtung der Baugrube kommen. Die zu erwartenden Bodenbewegungen werden durch die Verwendung großer Baumaschinen, durch das eventuelle Schlagen von Piloten usw. noch verstärkt, da bei diesen Arbeiten energiereiche langwellige Vibrationen auftreten werden. Auch wenn der Bauwerber im Einreichplan anmerkt, dass „ um die Standsicherheit der bestehenden Nachbargebäude zu gewährleisten [...] in der Planung genügend Platz (75

  1. cm)vorgesehen [wurde] um entsprechende Sicherungsmaßnahmen der erforderlichen Stützung der Baugrube vornehmen zu können“, bedeutet dies noch lange nicht, dass die Standsicherheit unseres Wohngebäudes tatsächlich gesichert ist. Die Aussage des Bauwerbers ist weder durch ein entsprechendes Gutachten, noch durch eine Beschreibung der physikalischen Sicherungsmaßnahmen nachgewiesen. (Der Plan zeigt eine solche Lücke nicht, sondern zeigt lediglich eine dünnere grüne Fläche (Wand?) und eine breitere schraffierte Fläche (Ausführung unklar). Nicht nachvollziehbar ist der Abstand von 75 cm. Da diesbezüglich keine Berechnungen vorliegen, erweist sich das angenommene Maß als willkürlich. Auch ist nicht ersichtlich, welche Maßnahmen zur Sicherung der Standsicherheit vorgesehen sind. Desweiteren ist auch bei sachgemäßer Ausführung der Baugrube davon auszugehen, dass es zu Setzungsrissen und Bewegungen der Gebäudeteile in alle Richtungen kommen wird, die die Gefährdung der Standfestigkeit der Nachbargebäude, insbesondere unseres Wohnhauses, zur Folge haben werden. Da es sich bei unserem Wohngebäude sowie bei den Nachbarobjekten um historische Bauten, die großteils nicht unterkellert sind, handelt, sind diese Auswirkungen besonders kritisch. Gefährdung der Standsicherheit durch die Errichtung der Feuermauer Außerdem ist die Standsicherheit unseres Wohngebäudes durch die Errichtung der projektierten Feuermauer gefährdet. Der eingereichte Plan sieht vor, dass an der nördlichen Grundstücksgrenze eine durchgängige Feuermauer errichtet wird, die rd. 50 m lang und 7-10 m hoch ist. Ein Abschnitt dieser Feuermauer ist freistehend, d.h. er begrenzt kein Gebäude, sondern schließt lediglich an den Seiten an die Bauobjekte an. In diesem Abschnitt soll die Mauer 7m hoch und 11m lang sein, bei nur 20 cm Mauerstärke. Um Wärmebrücken zu vermeiden, soll die Mauer nicht am Gebäude, sondern lediglich anderen Isolierung anstoßen. Für diesen und den restlichen Verlauf der Feuermauer ist im Plan keinerlei Angabe über die ,Versteifung‘ oder Verankerung der Mauer zu finden. Laut Plan soll die Feuermauer auf einer Betonplatte auf Erdbodenniveau stehend errichtet werden, da ja die darunterliegende Garagenmauer 75cm zurückspringen soll. Die Mauer wird also ohne direktes Fundament errichtet. Daher ergeben sich aus unserer Sicht die Bedenken, dass selbst bei sachgerechter Ausführung des Baus die Feuermauer nicht fest genug verankert und Einsturz gefährdet ist. Dies hätte zur weiteren Folge, dass unser in unmittelbarer Nähe zur Feuermauer vorhandenes Wohngebäude gefährdet wäre. Der Bauwerber hat vor, an der nördlichen Grundstücksgrenze eine Feuermauer zu errichten, die in etwa eine Fläche von 50 m x 8,5 m aufweist. Diese Feuermauer verläuft fast exakt west- östlich. Da in der Gegend die vorherrschende Wetterrichtung Nord- bis Nordwest ist, ist durch Schlagregen mit großen Regenmengen auf diese Mauer, die dann vollständig auf dem Grundstück *** abfließen, zu rechnen. Diese Oberflächenwässer fließen von der Mauer nach unten ab und durchfeuchten den durch die gigantische Mauer nun ganzjährig schattigen Innenbereich des Grundstücks *** nachhaltig. Diese Gefahr ist der Baubehörde bekannt, da bei unseren eigenen eingereichten Umbauten eine ‚Saumrinne‘ am Dach als nicht zulässig erklärt wurde, da es dadurch zu Wasserablauf auf die Seite des Nachbarn käme. In umgekehrter Sicht müsse dies auch für das Bauvorhaben auf der *** gelten. Generell ist bei der Errichtung langer Mauern darauf zu achten, dass dadurch nicht Niederschlagswasser auf Nachbarbauwerke hingelenkt werden (vgl Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8 [2012], Anm 24 zu § 6 NÖ BauO).Diese Gefahr ist der Baubehörde bekannt, da bei unseren eigenen eingereichten Umbauten eine ‚Saumrinne‘ am Dach als nicht zulässig erklärt wurde, da es dadurch zu Wasserablauf auf die Seite des Nachbarn käme. In umgekehrter Sicht müsse dies auch für das Bauvorhaben auf der *** gelten. Generell ist bei der Errichtung langer Mauern darauf zu achten, dass dadurch nicht Niederschlagswasser auf Nachbarbauwerke hingelenkt werden vergleiche Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8 [2012], Anmerkung 24 zu Paragraph 6, NÖ BauO). Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass durch die geplante Errichtung der Tiefgarage bis auf -4,20 m und der Errichtung der Feuermauer mit einer Gefährdung der Trockenheit und Standsicherheit unseres Wohngebäudes zu rechnen ist. Daher sind wir jedenfalls in unserem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht gemäß § 6 Abs 2 Z1 NÖ BauO auf Gewährleistung der Trockenheit und Standsicherheit der Bauwerke der Nachbarn verletzt.Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass durch die geplante Errichtung der Tiefgarage bis auf -4,20 m und der Errichtung der Feuermauer mit einer Gefährdung der Trockenheit und Standsicherheit unseres Wohngebäudes zu rechnen ist. Daher sind wir jedenfalls in unserem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Z1 NÖ BauO auf Gewährleistung der Trockenheit und Standsicherheit der Bauwerke der Nachbarn verletzt. Brandschutz Das Nachbargebäude kann nicht ausreichend von der Feuerwehr erreicht werden, weil für die innen liegenden Gebäudeteile keine Feuerwehrzufahrt vorgesehen ist. Es ist nicht zumutbar, dass die Feuerwehr bei notwendigen Einsätzen ,geplant‘ über unser Grundstück zu diesem Objekt vordringen muss. Die Terrasse im westlichen Teil soll lediglich durch ein rd. 1 m hohes Geländer abgesichert werden. Da die Terrasse benutzt werden soll, ist jedoch mit dem Aufstellen von Grillgeräten, mit Rauchen und ähnlichem ‚ was zu erhöhter Brandgefahr für unsere Objekte führt. Uns selbst wurde im Zuge des noch laufenden Genehmigungsverfahrens für die Sanierung des westlichen Gebäudeteiles die Auflage gemacht, dass selbst Dachflächenfenster, die weniger als 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt sind, nicht öffenbar sein dürfen und brandhemmend sein müssen. Eine gar nicht überdachte Veranda ist daher als wesentlich brandgefährlicher einzustufen. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass durch die geplante Errichtung mit einer erhöhten Brandgefahr für unsere Wohngebäude zu rechnen ist. Daher sind wir jedenfalls in unserem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht gemäß § 6 Abs 2 Z 1 NÖ BauO auf Gewährleistung des Brandschutzes der Bauwerke der Nachbarn verletzt.Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass durch die geplante Errichtung mit einer erhöhten Brandgefahr für unsere Wohngebäude zu rechnen ist. Daher sind wir jedenfalls in unserem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO auf Gewährleistung des Brandschutzes der Bauwerke der Nachbarn verletzt. lmmissionen Mit der Errichtung der Tiefgarage verbunden wird es gemäß dem vorliegenden Plan zur Beeinträchtigung der Nachbarn durch lmmissionen kommen, insbesondere Lärm, Abgase und Vibrationen: ● Durch Ein- und Ausfahrbewegungen kommt es zu Lärm (Garagentor, Motoren, Rollgeräusche), der in Form von Bodenschall auf die Nachbarobjekte einwirken wird. Da die Garage als weitgehend ungegliederter Baukörper einen idealen Resonanzkörper darstellt, werden diese Geräusche in Form von niederfrequentem Bodenschall auf die Nachbarobjekte einwirken. ● Durch den bestehenden massiven Anliegerverkehr von mehr als 20.000 Fahrzeugen auf der ***, darunter viele Busse und LKWs kommt es schon heute zu starken Vibrationen des Bodens. Der Resonanzkörper der Garage wird diese Vibrationen verstärken und auch anhaltender machen. ● Durch die permanenten niederfrequenten und energiereichen Vibrationen kommt es zu einer nachhaltigen Schädigung der Altbestände auf *** mit Setzungsrissen und Gefährung der Standsicherheit. Darüber hinaus sind niederfrequente Vibrationen bekannt gesundheitsschädlich. ● In *** wurde soeben die nach Osten gerichtete Wohneinheit saniert. Das nordöstlich gelegene Zimmer ist als Fotostudio konzipiert, da der Besitzer soeben die Fotografieausbildung abgeschlossen hat, und entsprechend die Anmeldung eines Gewerbes vorbereitet. (Eine solche Nutzung entspricht dem Ziel der Gemeinde, in diesem Gemeindebereich die Vielfalt der wirtschaftlichen Nutzung zu fördern). Für die Objektfotografie, bei der es oft zu Belichtungszeiten von mehreren Sekunden kommt, ist Vibrationsfreiheit unerlässlich. ● Beim Ein- und Ausfahren, sowie das Laufenlassen von Motoren in der Garage werden stoßweise Abgase freigesetzt. Abgase: Diese sollen laut Bauwerber durch passive Entlüftung abgeleitet werden, wobei der in der Baubeschreibung anmerkt, dass die Lüftungsöffnungen im Plan nordseitig dargestellt seien. ● Im Plan sind solche Lüftungsöffnungen nordseitig nicht erkennbar, und stünden auch im Widerspruch zur Funktion einer Feuermauer. ● Stattdessen (?) sind ,Luftbrunnen’ westlich der Garage (in der Freifläche) vorgesehen. ● Insgesamt ist die Durchlüftungssituation im Plan nicht ausreichend beschrieben. Durch die Errichtung der völlig ungegliederten Feuermauer von rund 50 m Länge und 7-10 m Höhe wird es zu einer enormen Lärmbelastung durch Hall und Echo kommen, die über die Ortsüblichkeit hinausgeht und für uns unzumutbar ist. Durch die Höhe der Mauern werden auch bisher nicht wahrnehmbare Geräusche aus der Umgebung, insbesondere Straßenlärm von der stark befahrenen *** (>20.000 Fahrzeuge pro Tag), Lärm von den Supermärkten (***), Lärm der Eisenbahn im Osten reflektiert werden. Da die Mauern so hoch sind und außerdem ganzjährig beschattet sein werden, können sie durch uns auch nicht bepflanzt werden, um diese Effekte abzumildern. Durch die Errichtung der Feuermauer sowie der Garage wird es zu einem erhöhten Aufkommen von Immissionen, insbesondere durch Abgase und Lärm kommen, die eine örtlich unzumutbare Belästigung und sogar Gesundheitsgefährdung der Nachbarn nicht ausschließen. Daher sind wir als Nachbarn jedenfalls in unserem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht gemäß § 6 Abs 2 Z 2 NÖ BauO iVm § 48 NÖ BauO auf Schutz des Nachbarn vor Immissionen verletzt.Durch die Errichtung der Feuermauer sowie der Garage wird es zu einem erhöhten Aufkommen von Immissionen, insbesondere durch Abgase und Lärm kommen, die eine örtlich unzumutbare Belästigung und sogar Gesundheitsgefährdung der Nachbarn nicht ausschließen. Daher sind wir als Nachbarn jedenfalls in unserem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO in Verbindung mit Paragraph 48, NÖ BauO auf Schutz des Nachbarn vor Immissionen verletzt. Durch die großflächige Einleitung von Niederschlagswässern in das Grundwasser wird es zu einem erhöhten Aufkommen von Immissionen, insbesondere durch Kontamination des Wassers kommen, die eine örtlich unzumutbare Belästigung und sogar Gesundheitsgefährdung der Nachbarn nicht ausschließen. Daher sind wir als Nachbarn jedenfalls in unserem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht gemäß § 6 Abs 2 Z 2 NÖ BauO iVm § 48 NÖ BauO auf Schutz des Nachbarn vor Immissionen verletzt.Durch die großflächige Einleitung von Niederschlagswässern in das Grundwasser wird es zu einem erhöhten Aufkommen von Immissionen, insbesondere durch Kontamination des Wassers kommen, die eine örtlich unzumutbare Belästigung und sogar Gesundheitsgefährdung der Nachbarn nicht ausschließen. Daher sind wir als Nachbarn jedenfalls in unserem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO in Verbindung mit Paragraph 48, NÖ BauO auf Schutz des Nachbarn vor Immissionen verletzt. 3. WEITERE FORDERUNGEN UND UNKLARHEITEN ZUM BAUVORHABEN Heizung Der Bauträger führt aus, dass die Heizung des neuen Gebäudes durch Fernwärme erfolgen solle, dass die Errichtung dieser Heizung jedoch in einem gesonderten Verfahren beantragt werden soll. Dieses Vorgehen ist problematisch, weil es von einem positiven Ergebnis des Antrags auf Fernwärmeanschluss ausgeht, und in der Wohnhausanlage auch gar keine andere Möglichkeit der Heizung vorgesehen ist (lediglich Notkamine). Wir verlangen daher, dass die beiden Verfahren gleichzeitig und in gegenseitiger Abhängigkeit durchgeführt werden. Elektrik Bereits heute ist die Versorgung mit elektrischer Energie im Bereich der *** problematisch. Der vorhandene Transformator (***) ist überlastet. Durch die Errichtung von 12 weiteren Wohneinheiten wird sich diese Situation noch zuspitzen. Der Bauwerber ist aufgefordert, bezüglich der Versorgung mit elektrischer Energie eine Abschätzung der benötigten Energie und Energiespitzen von einem Sachverständigen erstellen zu lassen und einen Nachweis vorzulegen, dass für ausreichende Versorgung gesorgt ist. Wasser Bereits heute ist der Wasserdruck in der öffentlichen Wasserversorgung im gegenständlichen Bereich der *** gering. Durch die Errichtung von 12 weiteren Wohneinheiten wird sich diese Situation noch weiter zuspitzen. Der Bauwerber ist aufgefordert diesbezüglich Gutachten und Nachweise über Maßnahmen des Versorgers vorzulegen. Bauliche Schadloshaltung Durch den Abbruch hat der Bauwerber die Regendichtheit, die Regenwasserableitung und die Windstabilität der Nachbarobjekte auf *** bereits wie folgt beeinträchtigt: ● An der Garage liegt die an die Feuermauer anzuschließende Blechnase nun frei und wurde vom Bauwerber für die Dauer der Baulücke nicht einmal provisorisch saniert. ● An der westlichen Seite der Einfahrt hat er die Blechabdeckung destabilisiert, sodass es im Jänner 2014 zu einem Sturmschaden kam, den der Bauwerber ohne Abstimmung mit uns eigenmächtig an unserem Bau notdürftig ,saniert’ hat. Dies geschah offensichtlich nicht fachgerecht, wie durch den nachfolgenden Schaden bewiesen wurde. ● Im März 2014 wurde diese Sanierung, sowie die durch die unabgestimmt eigenmächtig durchgeführten Sanierungsmaßnahmen Altsubstanz durch einen neuerlichen Sturm so schwer geschädigt, dass sie von der Feuerwehr entsorgt werden mußte. ● Im Dezember 2013 hat der Bauwerber den bislang bestehenden gemeinsamen Abfluß der strassenseitigen Dächer von *** und *** zerstört, ohne für einen adäquaten Ersatz zu sorgen. Durch all diese Fehler und unzureichenden Sanierungsmaßnahmen kommt es bereits jetzt zu Schädigungen unseres Objekts durch Durchfeuchtung und eben durch Sturm. Trotz klarer Tatsachen, dass er der Verursacher der Schäden durch den Abbruch und teilweise durch mangelhafte Schadensbehebung war, weigert sich der Bauwerber über seinen Anwalt, für die Behebung der genannten Schäden aufzukommen. Dem Bauwerber ist daher vorzuschreiben ● Bezahlung sämtlicher Sanierungsmaßnahmen zu einer ordnungsgemäßen Wasser- und Sturmabdichtung aller Gebäudekanten an der Feuermauer, bei freier Wahl des Fachbetriebes durch uns ● Bezahlung des Wasserabflusses, bei freier Wahl des sanierenden Fachbetriebes durch uns Weiters sind vom Bauwerber alle im Zuge des Baus auftretenden Mängel zu ersetzen, wobei der jeweilige Ersatz auf die bestehende Altsubstanz insoweit Rücksicht zu nehmen hat, als Sanierungsmaßnahmen den historischen Altbestand im Sinne von verwendeten Baumaterialien und Techniken wieder herzustellen haben. Da die B GmbH mit nur € 10.000.—Einlage kapitalmäßig sehr schwach ausgestattet ist, sind entsprechende Bankgarantien gewidmet für allfällige Probleme vom Bauwerber vorzulegen. Die Richtigkeit der errichteten Mauern zu unserer Seite hin ist über die gesamte Länge durch Vermessungen zu beweisen. Gartengestaltung Im Zuge des Abrisses wurde unser Grundstück an der Grenze weiträumig abgegraben und rutscht nun mit der Wind- und Wassererosion weiter ab. Die beschädigte Humusschicht auf unserem Grundstück ist nach dem Bau zu ergänzen, sodass unser Grundstück wieder bis zur Grenze eben ist. Die vom Bauwerber entfernten oder beschädigten Pflanzen sind gemäß ihrer vorherigen Wuchsgröße wieder herzustellen. Im Garten ist eine ortstypische Sichtschutzbepflanzung auf Seite des Bauwerbers vorzusehen, z.B: durch Hainbuchenhecken, Forsythien o.ä. Der Bauwerber hat für die korrekte Errichtung des Gartenzaunes, in einem dem alten Garten angepassten Stil (z.B.: keine Mauereinfriedung) zu sorgen. Die Grundstücke auf *** weisen eine leichte Hanglage auf. Diese Hanglage ist in den vorgelegten Plänen des Bauwerbers nicht ersichtlich, das zu errichtenden Objekt soll offensichtlich völlig plan in den Hang gebaut werden. Dies gilt auch für die Garage. Wird die Garage später mit Humus bedeckt, so muss das ‚schräg‘ passieren, oder es kommt zu Stufen im Gelände, Es ist nicht ersichtlich, wie der Bauwerber auf ebendiese Situation reagieren wird. Bauliche Maßnahmen an der Grundstücksgrenze Der Energieausweis gibt zur Gestaltung der Außenhaut der Feuermauer an, dass diese mit einem 5mm starken Silikonputz über Steinwolle versehen werde. Über die farbliche Gestaltung werden keine Aussagen gemacht. Es ist nachzuweisen, dass von diesen Baumaterialien, die immerhin auf > 500 m² ausschließlich auf unsere Seite angebracht werden, und von denen sämtliche Erosionsprodukte auf unser Grundstück abfließen werden, keine Gesundheitsgefährdung ausgeht. Da bereits beim Abbruch der Bauwerber unser Grundstück des öfteren unangemeldet betreten, ja sogar uns am Verlassen unserer Wohnung unangemeldet gehindert und Veränderungen an unserem Wohnobjekt ohne vorherige Abstimmung mit uns eigenmächtig durchgeführt hat, ist der Bauwerber explizit aufzufordern, für jede Tätigkeit, die ein Betreten oder Benutzen unseres Grundstückes erfordert, innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens unsere Zustimmung zu suchen und auf für uns mögliche und zumutbare Termine Rücksicht zu nehmen. Vorplatz straßenseitig. Durch eine Abgrenzungsmauer ist dafür zu sorgen, dass die Eingänge *** und *** klar getrennt sind und es soll verhindert werden, dass Bewohner des neuen Objekts ständig über unseren Vorplatz laufen, diesen (beispielsweise zum Entladen von Gütern) befahren oder eventuell sogar vor unserer Einfahrt parken. Gemäß dem historischen Ortsbild von *** ist ein Vorgarten mit Nachweis der gesicherten Pflege anzulegen. Gemäß dem verordneten Raumordnungskonzept der Gemeinde ist ein Ziel die Erhaltung eines harmonischen Ortsbildes von der Straßenseite her. Die auf die Straße gerichteten Balkone sowie Dachgaupen entsprechen dem Ortsbild nicht, insbesondere da das neu zu errichtenden Gebäude an schützenswerte Alt-Objekte anschließt. Müllsammelplatz Wie der Gemeinde bekannt ist, gibt es in *** eine Rattenplage, gegen die vorzugehen die Gemeinde erst 2013 jeden Bürger zu seinen eigenen Kosten verpflichtet hat. Ein Müllplatz im Freien ist eine Einladung für Ratten und anderes Ungeziefer. Aus hygienischen Gründen verlangen wir daher, dass die Müllplätze, außer evtl. Papier und Plastikmüll, sämtlich im Gebäudeinneren und hinter selbstschließenden Türen vorgesehen werden. 4. ZUR FLÄCHENWIDMUNG Wie seitens des Bauwerbers uns gegenüber mündlich festgestellt und wie durch Ihren Bauamtsleiter Hr. ST ebenfalls mündlich (24.3.2014) bestätigt, ist es dem Bauwerber erst durch die Änderungen des Raumordnungsprogrammes, des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes, wie diese durch den Gemeinderat am 27.11.2012 beschlossen wurden, möglich geworden, einen Bau in der nun vom Bauwerber vorgelegten Dimensionen anzudenken. Diese Änderungen sind jedoch gesetzwidrig, insbesondere aus folgenden Gründen: Ungleichbehandlungen durch die Gemeinde Im Zuge der Umwidmungen aber auch anderer Amtshandlungen wurden wir gegenüber dem Bauwerber durch die Gemeinde in Vielen Aspekten schlechter gestellt bzw. würde die Genehmigung eines Baus, wie vom Bauwerber vorgelegt, uns in vielen Aspekten schlechterstellen. Schlechterstellungen durch die Gemeinde erfolgten oder würden durch den Bau insbesondere erfolgen bei: Parkplätze vor dem Haus: Während der Bauwerber einen Parkplatz vor dem Haus errichten will, wurden uns die Parkplätze vor dem Haus im Zuge der Genehmigung von *** ersatzlos weggenommen. Notwendigkeit der Errichtung eines Bauplatzes: Im Zuge der Grundstücksteilung NO/K wurde uns durch die Gemeinde mehrmals erklärt, dass unsere Grundstücke nicht aufgeschlossen seien, weil im Zeitraum vor Gültigkeit der NÖ Bauordnung errichtet. Hingegen soll lt. mündlichen Aussagen von Hr. ST am 24.3.2014 das Baugrundstück *** für aufgeschlossen gelten, und zwar für alle betroffenen Grundstücke, also sowohl für das östliche Baugrundstück, als auch für das westlich liegenden Gartengrundstück, in dem es zu einem Garagenbau kommen soll.. Notwendigkeit einer Feuerwehrzufahrt: Während der Bauwerber laut Plan keine Feuerwehrzufahrt in den Innenteil seiner Anlage vorsieht, wurde uns seinerzeit mitgeteilt, dass wir deswegen alle Grundstücke würden zusammenlegen und eben in Summe aufschließen müssen, damit keine Feuerwehrzufahrt zum Gartengrundstück notwendig wäre. Wie dem Grundbuch zu entnehmen ist, hat der Bauwerber bzw. die Besitzer der Nachbargrundstücke eine solche Zusammenlegung nicht durchgeführt. Sanierung vs. Neubau: Während unsere Einreichung aus 2012 zur Revitalisierung des hinteren Gebäudeteiles unter der Auflage stand, dass wir nach Abriss nicht neu bauen dürften, wir also den bestehenden Baubestand nur unter Erhalt der bestehenden Mauern und sohin unter großem Kostenaufwand ,sanieren‘ dürften, ist es dem Bauwerber nun möglich abzureissen und (wesentlich höher) neu zu bauen, und hat uns dieser auch im Dezember 2013 berichtet, dass ein solches Vorgehen von Herrn ST gegenüber dem Bauwerber als möglich bestätigt worden sei.. Errichtungen in der Freifläche: Während uns im Zuge der Einreichung 2012 explizit untersagt wurde, in der Freifläche auch nur eine erhöhte Holzterrasse oder einen Stiegenabgang vom sanierten Gebäude in den Garten zu errichten, will der Bauwerber nun in der Freifläche sogar eine Garage, sowie Luftbrunnen errichten. Terrasse zum nördlichen Nachbarn: Während uns bei der geplanten Sanierung durch Hr. ST mitgeteilt wurde, dass die Errichtung einer Terrasse an der Grundstücksgrenze nur möglich wäre, wenn diese Terrasse durch eine entsprechend hohe Feuermauer gegenüber dem Nachbarn abgegrenzt wäre, will der Bauwerber eine Terrasse im westlichen Gebäudebereich ohne eine solche Feuermauer an der Grundstücksgrenze herstellen. Standsicherheitsnachweis der Brandmauer: Während bei unserer Einreichung zur Sanierung des westlichen Gebäudeteils die Erbringung eines Standsicherheitsnachweises für eine 19 x 7 m dimensionierte Brandmauer bereits in der Vorprüfung vorgeschrieben wurde, ist dem Bauwerber trotz der noch viel größeren Brandmauer (rd. 50 x 7-10
  2. m)ein solcher Nachweis nicht vorgeschrieben worden und hält die Gemeinde den Bau trotz des Fehlens eines solchen Nachweises für bereits bauverhandlungsfahig. Wertverlust: Während unser Grundstück durch die Umwidmung massiven Wertverlust erlitten hat, ist das Grundstück Hauptstrasse 62 massiv aufgewertet worden. Entwertung genau unseres Grundstücks: Durch die völlig unangebrachten Widmungsänderungen wie beschlossen, die aus vormals 30% Bebauungsdichte de facto 54,22 % Bebauungsdichte machten, kommt es zur Entwertung genau unseres Grundstückes, da dieses nördlich liegt und wesentlich schmäler ist, sodass auf unserem Grundstück, im Gegensatz zu *** die vorgenommenen Änderungen nicht anwendbar sind, jedoch eine ebensolche Anwendung durch den Nachbarn uns sämtlich negativ betrifft. Die beschlossenen Änderungen in Raumordnung, Flächenwidmung und Bebauung machen unsere Grundstücke im Gegensatz zu den Grundstücken auf *** für kommerzielle Käufer nicht attraktiv, für private Käufer umgekehrt völlig unattraktiv. Abtretung an die Gemeinde: Während man uns gezwungen hatte, im Zuge unserer Neuvermessung Fläche an die Gemeinde abzutreten, müsse der Bauwerber das lt. Aussage von Hr. ST am 24.3.2013 nicht. Die jetzige Aussage von Hr. ST, dass er sowieso immer schon der Meinung gewesen wäre, dass auch wir nicht hätten an öffentlichen Grund abtreten müssen weist lediglich darauf hin, dass die Gemeinde in dieser Sache schlampig agiert hat und ihrer Aufklärungspflicht uns gegenüber bei der Abtretung nicht nachgekommen ist. Jedenfalls soll es dem Bauwerber nun möglich sein, wegen der Vermeidung einer ebensolchen Abtretung weitere m2 bebaubare Fläche zu beanspruchen, lt. Aussage von Hr. ST (24.3.2014) rund 40% von 5m², also etwa 2m². Dachterrasse: Als unser Haus (Mittelteil) saniert wurde, durfte das Flachdach nicht als Dachterrasse genutzt werden. Der Bauwerber plant eine großzügige Dachterrasse im westlichen Teil des Gebäudes auf einem noch höheren Niveau, als unser Flachdach. Allgemeine Überlegungen Die Flächenwidmung und die daraus resultierende Bebauung ● Entspricht nicht dem Ortsbild ● Entspricht nicht dem Ortsentwicklungsplan o Ziel: Erhalt der bestehenden Wirtschaftstruktur o Ziel: Erhalt der schützenswerten historischen Objekte o Ziel: Erhalt des harmonischen Ortsbildes o Ziel: Sicherung als wirtschaftlicher Standort ● Wurde von keinem der betroffenen Eigentümer betrieben oder gewünscht Die Änderung auf 40% Bebauung war in Wirklichkeit eine verdeckte Änderung auf rund 55%, also keine ,Gleichstellung‘ zu den Baugrundstücken südlich der ***, wie intendiert, sondern eine unangebrachte Übertreibung. Im folgenden halten wir den Ablauf der Änderungen, die Ziele der Gemeinde und deren mangelhafte Umsetzung durch die beschlossenen und verordneten Änderungen fest: Fehlerhafte und unangebrachte Änderung der Bebauung und Flächenwidmung Als wir in 2012 daran dachten, unseren hinteren Gebäudeteil umzubauen bzw. zu sanieren, wurde uns durch das Bauamt die Auskunft gegeben, dass jedenfalls nur eine Sanierung mit Erhaltung der alten Mauern in Frage käme, denn ein Teil der umzubauenden Objekte befinde sich hinter der Baufluchtlinie. Dazu wurde uns auch ein Plan übergeben, in dem die Baufluchtlinie und die darüber hinaus ragenden Altsubstanzen erkennbar seien. Noch im Frühjahr davor

(2012)hatten wir auf Basis der so notwendigen ,Sanierung‘ statt eines Neubaus einen Sanierungsplan bei der Gemeinde eingereicht. Dieser wurde durch die Gemeinde unter anderem beanstandet, weil im vorgelegten Plan die hintere Baufluchtlinie falsch eingezeichnet gewesen wäre (Niederschrift Bau-BB-61/2012, 22.5.2012). Wegen Versäumnissen unseres Planers (Ing. ED ***, interessanterweise mit exakt gleicher Adresse wie heute Fa. B) wurde unser Plan nie verbessert und folglich von der Gemeinde noch nicht genehmigt (‚der Antrag wurde jedoch uns gegenüber bislang auch nicht abgewiesen). Ab Herbst 2012 wurde von der Gemeinde nun eine Änderung der Flächenwidmung und der Bebauung betrieben. Diese sollte die im örtlichen Raumordnungsprogramm der Gemeinde per Verordnung vom 26.3.2008 (Top *** Gemeinderat), veröffentlicht am 27.5.2008 festgesetzten Konzepte, Ziele und Maßnahmen umsetzen und verstärken. Basierend auf den durch die Gemeinde bereitgestellten und den selbst noch vorhandenen Unterlagen hat diese Raumordnung (unter anderem) für den gegenständlichen Bereich ‚westlich der ***‘ die folgenden Festlegungen beinhaltet (- Referenzen auf die Verordnung, wie am 27.5.2008 BAU-RO/OEK-2007 veröffentlicht -): ● Überordnete Ziele sind ‚Bewahrung bzw. weiterer Ausbau der strukturellen Stärken der Gemeinde“ (p.1) ● Absicherung und Bewahrung der jeweils charakteristischen Siedlungsstruktur (p.2) ● Förderung weiterer Betriebsentwicklung (Handel, Gewerbe, Dienstleistung, öffentliche Einrichtungen), vor allem in den Zentrumsgebieten der Gemeinde (p.2) ● Erhaltung des bestehenden Grünraumpotentials, insbesondere durch * rechtliche Absicherung ..., ‚Sanfte Nutzung‘ der bestehenden Erholungsbereiche.(p.2) ● Sicherung von ausreichenden wohnungs-/siedlungsbezogenen Grünflächen in Bereichen mit dichteren Bebauungsstrukturen und in ein- und Zewifamilienhausbereichen. (p.2) Für den Bereich ,Altort‘ und ‚Randbereiche des Altorts‘ insbesondere ● Stärkung der Funktion als historisches Ortszentrum und Erhalt der Vielfalt der unterschiedlichen Nutzungen ● Erhaltung von für das Ortsbild prägenden Einzelobjekten und Ensembles ● Aufwertung von randlichen Bereichen des Ortszentrums durch jeweils geeignete Maßnahmen (p.3.) ● Absicherung und Förderung der bestehenden wirtschaftlichen Nutzungsvielfalt (p.4) ● Flächenvorsorge für mögliche langfristige Entwicklungsflächen für zentrale öffentliche Funktionen (keine Wohnnutzung) (p.4) ● Weiterführung der (überörtlichen) Planungsmaßnahmen zur Bündelung des regionalen KFZ-Verkehrs außerhalb der Wohngebietsbereiche und außerhalb der Ortsteilzentren. Im der Verordnung beigeschlossenen Plan ist das gegenständliche Ortsgebiet als „Nebenzentrum Altort“ mit dem Hinweis „Absicherung und Förderung der bestehenden wirtschaftlichen Nutzungsvielfalt“ markiert, sowie als „Übergangsbereich mit individueller Struktur und individuellem Regelungsbedarf“ bezeichnet. Im September 2012 wurde durch Ingenieurkonsulent DI KS ein Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes der Gemeinde vorgelegt, der diese Raumordnungskonzepte, für die im Übrigen derselbe DI. KS als Planverfasser zeichnet, nun umsetzen sollte. Dieser Entwurf wurde uns von der Gemeinde auszugsweise (Seite 4-8/32) bereitgestellt. Er beinhaltet die folgenden, relevanten Vorschläge: ● Umwidmung von Bauland-Wohngebiet in Bauland-Kerngebiet ● Zusatz „Nahversorgungseinrichtungen und Ärztezentrum“ auf den Parzellen, wo solche Einrichtungen bereits bestehen ● Änderung der Bebauungsbestimmungen und Festlegung von Bereichen für KFZ-Abstellanlagen Das örtliche Entwicklungskonzept wird in diesem Entwurf explizit als ‚verbindlicher Bestandteil‘ gesehen, und explizit wird als relevante Zielsetzung herausgestrichen: ● Die Absicherung und Bewahrung der jeweils charakteristischen Siedlungsstruktur ... im „Altort“ (soweit historisch und architektonisch schützenswert). DI KS bestätigt, dass es sich beim gegenständlichen Gebiet um ein „Nebenzentrum Altort“ handle, bei dem die Zielsetzung „Absicherung und Förderung der bestehenden wirtschaftlichen Nutzungsvielfalt“ gefordert sei, mit Zielsetzungen wie Förderung weiterer Betriebsentwicklung, Sicherung … öffentliche, soziale, kulturelle und Bildungseinrichtungen und als Nahversorgungssstandort. Die von DI KS vorgeschlagenen Änderungen argumentiert dieser so: ● Durch die Widmung als Bauland Kerngebiet werde ein Anreiz für die Ansiedlung weiterer Betriebe geschaffen. Die gegenständlich wichtigsten Änderungen, insbesondere die Erhöhung der Bebauungsdichte und die Verlegung der Widmungsgrenzen nach Westen mit implizit sich ergebender noch höherer Bebauungsdichte verargumentiert DI KS mit einer „Gleichstellung zu den Wohnbaulandflächen östlich der ***“. DI KS weist aber darauf hin, dass es im betreffenden Bereich vereinzelt vorhandene, erhaltenswerte Baustrukturen gebe. Durch ,Nachbesserungen‘ (lt. DI KS sind das Einschränkung der Gebäudehöhen, Festlegung der Anbauverpflichtung an Baufluchtlinien) sein ein Anreiz geschaffen, die „Erhaltung der vorhandenen Strukturen“ zu unterstützen. Die Unterstützung des „harmonischen Eindrucks der Bebauung auf den Straßenraum“ wird explizit von ihm erwähnt, ebenso das „charkteristische Ortsbild von *** und der erhaltenswerten Baustrukturen“ im gegenständlichen Ortsbereich. Die geplanten Änderungen der Flächenwidmung und Bebauung wurden durch die Gemeinde dem Bürger zwischen 25.9.2012 und 27.11.2012 zur Einsichtnahme und Stellungnahme zugänglich gemacht. Durch uns ist eine entsprechende ablehnende Stellungnahme per 1.11.2012 an die Gemeinde ergangen, zu der uns am 17.12.2012 mitgeteilt wurde, dass unsere Stellungnahme durch den Gemeinderat am 27.11.2012 in Erwägung gezogen, aber unebrücksichtigt geblieben sind. Konkret wurden somit folgende uns betreffende Änderungen beschlossen: ● Anpassung der östlichen (straßenseitigen Bebauungsgrenze) ● Erhöhung der Flächenwidmung von 30 auf 40% ● Änderung der Widmungsgrenze nach Westen, und somit implizit eine noch wesentlich höhere Bebauungsdichte innerhalb der Bebauungsgrenzen.(Beispielsweise auf dem nun zu bebauenden Grundstück *** Erhöhung von 30% auf > 54% Bebauungsdichte)Änderung der Widmungsgrenze nach Westen, und somit implizit eine noch wesentlich höhere Bebauungsdichte innerhalb der Bebauungsgrenzen., (Beispielsweise auf dem nun zu bebauenden Grundstück *** Erhöhung von 30% auf > 54% Bebauungsdichte) ● Laut Gemeinde kam es zu keiner Änderung der westlichen (gartenseitigen) Baufluchtlinien, da diese schon immer die alten, in die Freifläche ragenden Gebäudeteile umfasst hätte. (Das steht jedoch im Widerspruch zur Aussage der Gemeinde, dass wir unsere bestehenden Altbauten erhaltend zu sanieren hätten, da sie ausserhalb der Bebauungsgrenzen lägen.) ● Die Festlegung auf Bauhöhe 7m blieb unverändert. Es wurde keine Festlegung über das Straßenbild (Ensemble) getroffen. Seitens der Gemeinde wurde uns das Sitzungsprotokoll des Gemeinderates zu den Änderungen des Raumordnungsprogrammes auszugsweise (Top ***) zugänglich gemacht.Aus dem Protokoll ist nicht nachvollziehbar, dass die von uns schriftlich und fristgerecht gemachten Einwände durch den Gemeinderat in Erwägung gezogen wurden und mit welchen Argumenten sie abgelehnt wurden.Seitens der Gemeinde wurde uns das Sitzungsprotokoll des Gemeinderates zu den Änderungen des Raumordnungsprogrammes auszugsweise (Top ***) zugänglich gemacht., Aus dem Protokoll ist nicht nachvollziehbar, dass die von uns schriftlich und fristgerecht gemachten Einwände durch den Gemeinderat in Erwägung gezogen wurden und mit welchen Argumenten sie abgelehnt wurden. Die durch die Gemeinde auf Gutachten von DI SI veranlassten Änderungen sind jedenfalls nicht geeignet, die per Verordnung festgelegten Ziele der Raumordnung und Ortsentwicklung zu unterstützen, tatsächlich forcieren sie das Gegenteil: ● Es wurde keinerlei Vorkehrung getroffen, das alte Ensemble von drei charakteristischen Winzer- und Fuhrwerkshäuser zu bewahren. → tatsächlich wurde auf *** ein solches abgerissen und soll durch einen völlig ortsuntypischen Bau ersetzt werden. o Die neue östliche Baufluchtlinie enthält einen unerklärlichen ,Sprung‘, dem Ortsbild entsprechend wäre die Häuserfront aber gerade o Die nun vorgelegte Planung enthält Balkone, Dachgeschosse mit Gaupen usw., sämtlich keine an den historischen Bestand angepassten Baulichkeiten, und verhindern die Bauvorschriften der Gemeinde solche Abweichungen vom Ortsbild nicht. o Die Fassade soll ungleich höher werden als es einer historisch korrekte und ensemblegerechte Bauweise entspräche. ● Die massive Erhöhung der Baudichte ist keine Gleichstellung, sondern eine Ungleichstellung zu den Baubereichen östlich der ***, weil nun und speziell auf dem gegenständlichen Objekt *** ungleich größere Bauten möglich sind. Solche Bauten sind ortuntypisch und - im gegenständlichen Fall - führen dazu, dass auch das bestehende alte Nachbarobjekt *** an Wert verliert und mittelfristig nicht erhalten werden kann. ● Die Einbeziehung der gartenseitigen Altbestände in die Bebauungsgrenze ermöglicht es, auch dort 7-10 m hoch zu bauen, wodurch in den bislang parkähnlichen und mit altem Baumbestand versehenen Garten ortsuntypische Barrieren errichtet werden könne (und im gegenständlichen Fall auch zur Errichtung beantragt sind). Durch den Bau wurde darüber hinaus der historische Garten, mit etwa einer 150 Jahre alten Linde, dem Erdboden gleichgemacht. Das alles entspricht nicht den Zielen, die bestehenden Grünflächen zu erhalten. ● Die Errichtung eines 12 Wohneinheiten umfassenden Baukörpers entspricht nicht der Förderung der ‚wirtschaftlichen Vielfalt‘, sondern im Gegenteil konterkariert dieses Ziel der Gemeinde. Wiederum haben die verordneten Festlegungen hier im Vergleich zu den zuvor verordneten Zielen versagt. ● Die Errichtung von 12 Wohneinheiten im Ortszentrum ist weder typisch für die Lage (-in der üblicherweise 1-2 WE Objekte stehen), noch wird sie zur als Ziel definierten Verkehrsberuhigung des Zentrums führen (24 Parkplätze!) Insgesamt sind die Änderungen des Raumordnungsprogrammes, der Flächenwidmung und des Bebauungsplans gesetzwidrig, insbesondere ● wegen grober Schlechterstellung von uns gegen den Nachbarn ● wegen unangebrachter Widmung (>54% Bebauung) ● wegen Nichtumsetzung / Widerspruch zu den Zielen der verordneten Raumordnung 5. ANTRÄGE Die vorherigen Ausführungen zeigen, dass das geplante Bauvorhaben unsere subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzt. Darüber hinaus ist anzumerken, dass - wie bereits aufgezeigt werden konnte - die uns zur Einsicht überreichten Unterlagen derart mangelhaft und unvollständig sind, dass eine eingehende Prüfung in so kurzer Zeit bis zur mündlichen Verhandlung am 08.04.2014 nicht möglich ist. Wir stellen sohin die A n t r ä g e ‚ die Baubehörde möge 1. die für 08.04.2014 anberaumte mündliche Verhandlung abberaumen bzw. vertagen 2. eine Verbesserung und Ergänzung der Einreichunterlagen auftragen 3. die beantragte Baubewilligung versagen Desweiteren behalten wir uns vor, weitere Anträge und Einwendungen nach Erhalt und Prüfung der offenbar bereits im Bauakt vorhandenen, uns jedoch bis dato nicht zur Einsicht überreichten Unterlagen, zu stellen. Weiters schließen wir uns den Einwendungen und Anträgen von KE, ***, an.“ Seitens der Bau- und Anlagentechnikabteilung der Gruppe Baudirektion, Amt der NÖ Landesregierung, wurde ein verkehrstechnisches Gutachten (datiert mit 20.03.2014) erstattet. Am 08.04.2014 fand die erste Bauverhandlung in ***, ***, statt. Sowohl der Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführer waren bei der Verhandlung anwesend. Im Zuge der Verhandlung wurde das Schreiben der Firma I KG betreffend die Baugrubensicherung der Verhandlungsleiterin übergeben. Den Beschwerdeführern wurde eine Kopie des Bauantrages vom 23.12.2013 übergeben.Im Zuge der Verhandlung wurde das Schreiben der Firma römisch eins KG betreffend die Baugrubensicherung der Verhandlungsleiterin übergeben. Den Beschwerdeführern wurde eine Kopie des Bauantrages vom 23.12.2013 übergeben. Es wurde eine weitere Verhandlung für den 20.05.2014 anberaumt. Mit Schreiben vom 28.04.2014 – eingelangt bei der Marktgemeinde *** am 02.05.2014 – brachten die Beschwerdeführer Nachstehendes vor: „Wir ersuchen um Kenntnisnahme der folgenden Sachverhaltsdarstellung im Zusammenhang mit dem Bau-Antrag durch Fa. B betreffend *** und um entsprechende Maßnahmen Ihrerseits: Sachverhaltsdarstellung, Vermessung der Lage der Fenster auf ***, zur Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbelichtung Da sich bei der ersten Bauverhandlung herausstellte, dass die Angabe ″Lage der Türen und Fenster nach Naturmasz″, wie sie vom Bauwerber im Plan eingetragen wurde, schlichtweg gelogen war – es fand, wie der Bauwerber zugeben musste keine Vermessung statt und es wurden nicht näher bekanntgegebene ″Pläne″ verwendet, wurde dem Bauwerber die Auflage erteilt, für eine entsprechende Vermessung zu sorgen. Zu dieser haben seit der Bauverhandlung die folgenden Ereignisse stattgefunden: 15.4.2014: Vermesser T / *** beginnt mit der Vermessung vor dem Objekt. Wir treffen den Vermesser an und befragen ihn bezüglich seiner Arbeit: ● Auf unsere Frage, wie er die Fenster auf unserer Liegenschaft vermessen würde, gibt er an, dass er ausschließlich von Seite der Liegenschaft *** aus vermessen werde, also unsere Liegenschaften nicht betreten müsse. ● Auf unsere Frage, wie er das trotz der vor einigen Fenstern stehenden dichten Büsche machen würde, antwortet er, er werde die nicht sichtbaren Fenster ″anschätzen″ 15.4.2014: Kulanterweise weisen wir den Vertreter der Fa. T darauf hin, dass es mit einer ’Schätzung‘ nicht getan sein werde, und bieten ihm daher an, im Fall des Falles unser Grundstück in unserem Beisein zu betreten. Dafür stellen wir den 25.4.2014, 8.00 in Aussicht. Fa. T selbst notiert diesen Termin, auch unsere Telephonnummer. 15.4.2014: Später am selben Tag erhalten wir ein Schreiben von Herrn A/ B, in dem dieser mitteilt, es habe sich herausgestellt, dass eine Vermessung nur möglich sei, wenn unser Grundstück betreten würde. Er ersucht um entsprechende Duldung unsererseits. Wir antworten ihm, dass
  1. a)aus unserer Initiative heraus bereits ein Termin avisiert ist (25.4.), und
  2. b)laut Bauordnung ein solchen Betreten, wenn wirtschaftlich notwendig, mindestens 4 Wochen im Voraus angekündigt werden müsse. (15.4. plus 4 Wochen = 13.5.), also kein Grund zu verstärkter Eile bestehe. Im Mailverkehr nimmt Herr A den 25.4. zur Kenntnis. 22.4.2014: Durch kurzfristig aufgetretene Prioritäten in unseren Arbeitsverpflichtungen ist eine Einhaltung des termins 25.4. nicht möglich. Wir teilen dieses Fa. T und Hr. A per Email, Fa. T noch per Fax mit, und nennen 3 Ersatztermine zur Auswahl. 23.4.2014: Da die Emails und Faxe offensichtlich nicht gelesen werden (-es gibt keine Reaktion von beiden Adressaten) senden wir darüber hinaus noch einen eingeschriebenen Brief an beide. Weiters nehmen wir über eine andere Email Adresse nochmals Kontakt mit Fa. T auf und erneuern unseren Wunsch nach Bestätigung der Terminabsage und Wahl eines passenden Termins aus den 3 von uns vorgeschlagenen Ersatzterminen. 23.4.2014, abends: Hr. A liest das Email (Mailbestätigung) 24.4.2014, 7:36: Fa. T teilt per Email mit, dass die Terminabsage akzeptiert wird, und dass jedoch kein Ersatztermin notwendig sei. 24.4.2014, 10:53: Auf unsere Gegenfrage per Email, wieso der Ersatztermin nun doch nicht nötig sei, antwortet Fa. T wörtlich: ″wir hatten ausschließlich den 25.04.2014 vorgesehen – weitere Informationen erhalten Sie von Herrn S.″ 24.4.2014: Wir fordern folglich Herrn S zu einer Stellungnahme auf. 24.4.2014, 14:05: An seiner Stelle antwortet Hr. A wörtlich: ″Da nunmehr eine entsprechende Vermessung samt Fotodokumentation von unserem Grundstück aus möglich war und erfolgt ist, ist es nicht mehr notwendig Sie bzw. Ihre Gattin terminlich zu behelligen und ist somit auch einen weitere, diesbezügliche Terminabstimmung obsolent.″ 24.4.2014 und 25.4.2014: Wir fordern daraufhin Fa. T zweimal auf, uns anzugeben, wann genau diese Vermessung stattgefunden haben soll. Fa. T reagiert nicht auf diese Aufforderung. Interpretation: Dieser Kommunikationsverlauf zusammen mit der Tatsache, dass sich einige Fenster – weil hinter Büschen und der Garage versteckt – ohne Betreten unserer Liegenschaft nicht sehen, und folglich auch nicht vermessen lassen, lässt unserer Ansicht nur folgende Interpretation zu: Interpretation 1: Es fand gar keine Vermessung ALLER bzw. nur eine Teilvermessung EINIGER Fenster statt. Der vermutlich bald der Gemeinde zugehende verbesserte Plan entbehrt weiter der notwendigen faktischen Grundlagen. Interpretation 2: Es fand eine Vermessung statt. Und zwar unter widerrechtlichem nicht genehmigten Betreten unserer Liegenschaften. Da diesfalls eine Besitzstörung vorliegt – was die Bauwerberin als auch ihr Vermesser wissen – würden wir ein derartiges widerrechtliches Betreten ausschließen. Dies ganz abgesehen davon, dass wir das auch bemerkt hätten. Aufforderung / Antrag Sie werden verstehen, dass – welchen Plan auch immer Fa. B jetzt vorlegen wird – wir diesen Plan anzweifeln müssen. Eine Vermessung ist in jedem Fall bis heute für uns nicht nachvollziehbar erfolgt! Fa. B zusammen mit Fa. T handeln entweder bewusst nachlässig (-was gut ins Bild passt, wenn man die seinerzeitige Plannotiz ’nach Naturmasz‘ bedenkt-), oder hat sich die Daten mit Hilfe einer Besitzstörung unterstützt durch Emails mit falschen Informationen ’besorgt‘. Wir fürchten daher, dass unsere Nachbarschaftsrechte durch Fa. B hier absichtlich zu unseren Lasten und widerrechtlich eingeschränkt werden sollen und ersuchen folglich um sehr genaue Prüfung der vorgelegten Materialien zur Belichtung bzw. um den Auftrag einer gemeinsam durchgeführten, für alle Parteien nachvollziehbaren Vermessung. Weiters muss Fa. T von Amts wegen aufgefordert werden, den Vermessungsverlauf (wann? Wer?) und die verwendeten Verfahren (wie?) schriftlich und nachvollziehbar offenzulegen.“ Mit Schriftsatz vom 18.05.2014 – eingelangt bei der Marktgemeinde *** am 19.05.2014 – führten die Beschwerdeführer aus: „1. ALLGEMEINES Mit Schreiben vom 30.04.2014, uns erst zugestellt am 06.05.2014, hat uns der Bürgermeister der Marktgemeinde *** über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2014 im Zusammenhang mit der Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für das Bauvorhaben „Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage” auf der Liegenschaft in ***, ***, GStNr ***, EZ ***, KG ***, verständigt. Im Hinblick auf die Bauverhandlung am 20.05.2014 haben wir Einsicht in den Akt genommen. Dabei fällt auf, dass die gegenständlichen Unterlagen im Zusammenhang mit dem projektierten Bauvorhaben vom Bauwerber am 29.4.2014 der Baubehörde übergeben wurden. Bereits am 30.4.2014 - somit bereits am darauffolgenden Tag - hat die Baubehörde zur nächsten Bauverhandlung geladen. Es scheint für uns daher fraglich, ob sich die Baubehörde in dieser kurzen Zeit ausreichend mit den nachgereichten Unterlagen auseinander gesetzt hat. Dieser Umstand wird erhärtet durch:Im Hinblick auf die Bauverhandlung am 20.05.2014 haben wir Einsicht in den Akt genommen. Dabei fällt auf, dass die gegenständlichen Unterlagen im Zusammenhang mit dem projektierten Bauvorhaben vom Bauwerber am 29.4.2014 der Baubehörde übergeben wurden. Bereits am 30.4.2014 - somit bereits am darauffolgenden Tag - hat die Baubehörde zur nächsten Bauverhandlung geladen. Es scheint für uns daher fraglich, ob sich die Baubehörde in dieser kurzen Zeit ausreichend mit den nachgereichten Unterlagen auseinander gesetzt hat. Dieser Umstand wird erhärtet durch:, ● Die von uns Laien gefundenen Probleme (siehe die einzelnen Punkte in diesem Dokument), von denen wir annehmen, es wäre Sache einer sorgfältigen Prüfung der Baubehörde, solche Fehler zu finden; ● die Tatsache, dass die Gemeinde bei einem gewissen DI BR eine Stellungnahme zur Baugrubensicherung, wie von Fa. I GmbH im Auftrag des Bauwerbers dargestellt, erfragte, die dieser mündlich gemäß den vorhandenen Unterlagen erst am 7.5.2014 beantwortete;die Tatsache, dass die Gemeinde bei einem gewissen DI BR eine Stellungnahme zur Baugrubensicherung, wie von Fa. römisch eins GmbH im Auftrag des Bauwerbers dargestellt, erfragte, die dieser mündlich gemäß den vorhandenen Unterlagen erst am 7.5.2014 beantwortete; ● die Tatsache, dass das Vermessungsgutachten erst am 7.5.2014 bei der Gemeinde einging; Umgekehrt hat die Gemeinde sich Zeit gelassen, mit der faktischen Einladung zur Bauverhandlung am 20.05.2014. Die Frist ist unter den gegebenen Umständen (zahlreiche und komplexe - va technische - Unterlagen) nun unverständlich und unangemessen knapp; durch diese knappe Frist wurde uns keine ausreichende Vorbereitungszeit gewährt, um vorbereitet zur Bauverhandlung erscheinen zu können. Insbesondere war es uns - wie auch die nachstehenden Umstände zeigen - nicht möglich selbst einen Sachverständigen zu beauftragen, um den vorliegenden Unterlagen entgegen treten zu können: ● Das Schreiben der Gemeinde, obwohl datiert mit 30.4.2014, ging eingeschrieben bei uns erst am 6.5. ein. ● Da am 7.5. kein Parteienverkehr möglich ist, war uns eine Akteneinsicht faktisch überhaupt erst am 8.5. erstmals möglich ● Die Bereitstellung von Kopien der neu eingereichten Pläne hat seitens der Gemeinde weiterer Vorlaufzeiten bedurft, sodass die kopierten Pläne uns erst am 13.5. vorlagen. ● Die uns bereitgestellten Unterlagen sind einerseits für uns sehr kompliziert (z.B.: Dokument zur Baugrubensicherung), brauchen also professionelle Unterstützung durch Sachverständige, die uns wegen der Kurzfristigkeit der Bauverhandlung (Abgabe allfälliger Stellungnahmen per 19.5.!) von Amt wegen verunmöglicht wurde. ● Andererseits sind die uns bereitgestellten Unterlagen unvollständig, sodass eine Prüfung unsererseits in ausreichendem Maß nicht möglich ist. Als Beispiel ( siehe die detaillierte Ausführung unten) sei das Schreiben zum Ergebnis der Vermessung durch DI T erwähnt, das - weil in diesem Dokument zwar Höhen, aber keine Koten angegeben sind - von uns im Bezug auf die Wahrheit der gemessenen Distanzen nicht verifiziert werden kann. Alle diese Umstände zusammen versetzen uns als betroffene Nachbarn in die Situation, dass unsere Parteienstellung von Behördenseite ignoriert und die Wahrung unserer Nachbarrechte faktisch verunmöglicht wird. Nach persönlicher Akteneinsicht hat uns die Baubehörde die folgenden Unterlagen per 8.5.2014 als Kopie zur Verfügung gestellt: ● Aktenvermerk, datiert mit 7.5.2014, von Ing. ST betreffend ein Gespräch mit Dl BR zum vorgelegten Plan der I GmbH betreffend die Baugrubensicherung; Aktenvermerk, datiert mit 7.5.2014, von Ing. ST betreffend ein Gespräch mit Dl BR zum vorgelegten Plan der römisch eins GmbH betreffend die Baugrubensicherung; ● Baubeschreibung, Eingang datiert mit 29.4.2014; ● Flächenaufstellung, Eingang datiert mit 29.4.2014; ● Übergabe/Übernahmebestätigung für von BB übergebene Unterlagen, Eingang datiert mit 29.4.2014; diese Liste ist insofern unvollständig als sie nicht alle vom Bauwerber geforderten Unterlagen, die als Voraussetzung für eine nächste Bauverhandlung definiert worden waren, beinhaltet; ● Schreiben von I, datiert mit 24.4.2014, Eingang datiert mit 29.4.2014 betreffend eine Bodenuntersuchung für das Grundstück ***. Dieses Dokument beinhaltet Fotografien, auf denen (aufgrund der schlechten Qualität zumindest der uns zur Verfügung gestellten Kopien) keine Details erkennbar sind, sowie mit Verweisen / Kopien auf die alten Baupläne (von der Bauverhandlung 8.4.2014) sowie dem Verweis auf nur das Grundstück *** (Gartengrundstück westseitig), nicht aber auf .*** (Baugrundstück, ostseitig), also mit Fehlern.Schreiben von römisch eins, datiert mit 24.4.2014, Eingang datiert mit 29.4.2014 betreffend eine Bodenuntersuchung für das Grundstück ***. Dieses Dokument beinhaltet Fotografien, auf denen (aufgrund der schlechten Qualität zumindest der uns zur Verfügung gestellten Kopien) keine Details erkennbar sind, sowie mit Verweisen / Kopien auf die alten Baupläne (von der Bauverhandlung 8.4.2014) sowie dem Verweis auf nur das Grundstück *** (Gartengrundstück westseitig), nicht aber auf .*** (Baugrundstück, ostseitig), also mit Fehlern. ● Kopie eines Kaufvertrages, Eingangsstempel 15.11.2013. Dieses Dokument war offensichtlich schon vor der ersten Bauverhandlung beim Amt verfügbar, wurde uns entgegen unserer Anforderung offensichtlich bewusst vorenthalten. (Wie weiter unten ausgeführt, hat das unsere Lage zur Wahrung unserer Interessen erschwert!). Der vorliegende Kaufvertrag wurde unter der aufschiebenden und auflösenden Bedingung abgeschlossen, dass die Bauwerberin bis längstens 15.05.2014 eine rechtskräftige Baubewilligung erlangt. Da der 15.05.2014 bereits verstrichen ist und noch keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, gilt der Kaufvertrag als nicht wirksam zustande gekommen und ist somit die Zustimmung der Grundeigentümer weggefallen. Das hätte der Baubehörde bei entsprechender Prüfung der Unterlagen eigentlich auffallen müssen; ein Bewusstes Ignorieren dieses Umstandes wäre wohl glatter Amtsmissbrauch. ● Schreiben der Fa. T, datiert 6.5.2014, Eingangsstempel 7.5.2014, betreffend die Vermessung der Fenster auf unserem Grundstück. Wie weiter unten ausgeführt wird, ist dieses Dokument derart mangelhaft gestaltet, dass eine Prüfung durch uns nicht möglich ist. Darüber hinaus ist ersichtlich, dass nicht alle unsere gegen den geplanten Neubau gerichteten Hauptfenster vermessen wurden. Wie wir außerdem der Behörde bereits mitgeteilt haben, erfolgte (trotz unserer Zustimmung) keine tatsächliche Vermessung vor Ort, sondern - und das obwohl der Bauwerber uns gegenüber selbst mitgeteilt hat, dass eine derartige Vermessung gar nicht möglich bzw. ungenau ist -vom Nachbargrundstück aus im Wege der reflektorlosen Distanzmessung. ● Schreiben vom 4.4.2014, Eingangsstempel 8.4.2014 der Fa. I GmbH betreffend die Baugrubensicherung.Schreiben vom 4.4.2014, Eingangsstempel 8.4.2014 der Fa. römisch eins GmbH betreffend die Baugrubensicherung. ● Schreiben vom 29.4.2014, Eingangsstempel 29.4.2014 der Fa. I GmbH betreffend ‚Nachweis der Versickerung’.Schreiben vom 29.4.2014, Eingangsstempel 29.4.2014 der Fa. römisch eins GmbH betreffend ‚Nachweis der Versickerung’. ● Plankopien der aktuellen Einreichpläne, Eingang datiert mit 29.4.2014, jedoch auf viele A4 und A3 Zettel zerteilt‚ sodass ein Gesamtüberblick und ein Sichtvergleich mit den vorher vorgelegten Plänen erschwert wurde. Diese Pläne beinhalten insbesondere eine Neudarstellung des Lichteinfalls auf unsere Wohngebäude. Diese Darstellung hat weiterhin Fehler, wie unten ausgeführt wird. Darüber hinaus ist es bedenklich, dass dieser Plan bereits am 29.4.2014 eingereicht wurde, die dazu notwendige Vermessung aber erst am 6.5.2014 dokumentiert und dem Amt zur Verfügung gestellt wurde. Dieser zeitliche Widerspruch ist auch im Zusammenhang mit unserem Schreiben vom 25.4.2014 betreffend Ungereimtheiten bei der Vermessung zu sehen. Durch die Unvollständigkeit der Einreichunterlagen, sind wir insoweit in unseren Nachbarrechten verletzt, als die Art und der Umfang des geplanten Vorhabens, insbesondere die ausreichende Belichtung auf unsere Hauptfenster, nach wie vor nicht nachvollziehbar ist und wir somit in der Verfolgung unserer subjektiven Rechte gehindert werden. Im Übrigen ist weiterhin davon auszugehen, dass die Belichtung unserer Hauptfenster nicht gewährleistet ist. 2. BISHERIGE EINWENDUNGEN Wie bekannt, haben wir am 7.4.2014 und somit rechtzeitig zur Bauverhandlung unsere umfangreiche Stellungnahme bezüglich des eingereichten Bauvorhabens schriftlich eingebracht. Mit Ausnahme einer ,absatzweisen Thematisierung’, wie im Protokoll der Bauverhandlung vom 8.4.2014 angemerkt, hat die Gemeinde bislang in keiner Weise auf unsere berechtigten Einwände und Forderungen reagiert. Insbesondere sind weiterhin ● Gefährdungen der Standsicherheit, ● mangelhafter Brandschutz, ● mangelnder LichteinfaII, ● unzumutbare Immissionen, für uns gegeben. Durch die nun vorgelegten Pläne hat sich keiner der vorgebrachten Punkte geklärt oder erledigt, im Gegenteil sind weitere Probleme dazugekommen. Ausdrücklich halten wir fest, dass wir unsere bisher erhobenen Einwendungen weiterhin aufrecht halten und nach Einsicht in die ergänzten Unterlagen folgende weitere Einwendungen erheben, da wir uns als Nachbarn iSd § 6 NÖ BauO weiterhin in unseren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt erachten.Ausdrücklich halten wir fest, dass wir unsere bisher erhobenen Einwendungen weiterhin aufrecht halten und nach Einsicht in die ergänzten Unterlagen folgende weitere Einwendungen erheben, da wir uns als Nachbarn iSd Paragraph 6, NÖ BauO weiterhin in unseren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt erachten. 3. VERLETZUNG VON NACHBARRECHTEN 3.1. Keine ausreichende Belichtung Das Bauvorhaben, so wie geplant, gewährt keine ausreichende Belichtung unserer Hauptfenster nach der NÖ BO. Dies haben wir bereits ausführlich in unserer Stellungnahme vom 07.04.2014 dargelegt. Dennoch liegen wiederholt unvollständige Berechnungen und Vermessungen über den Lichteinfall auf unsere Hauptfenster vor. Insbesondere sind die vorgelegten Unterlagen derart mangelhaft und unvollständig, sodass eine Bewertung, ob eine ausreichende Belichtung auf unserer Hauptfenster durch das geplante Bauvorhaben gewährleistet wird, gar nicht möglich ist. Die Baubehörde wird selbst unter Beiziehung von qualifizierten Sachverständigen Vermessungen vor Ort vorzunehmen haben; wir beantragen jedenfalls die Einholung entsprechender Sachverständigengutachten und Ermittlungen. Im Konkreten bestehen insbesondere die folgenden Probleme: ● Die vom Vermesser durchgeführte Vermessung umfasst weiterhin nicht alle unsere zum Neubau gerichteten Hauptfenster. Dieser Umstand ist nicht weiter verwunderlich, als doch einige solche Fenster vom Nachbargrundstück uneinsehbar, folglich durch die verwendete Methode der reflektorlosen Distanzmessung, bei der eine Sichtverbindung zum zu vermessenden Objekt gegeben sein muss, ohne Betretung unseres Grundstücks nicht vermessbar sind. Dieser Umstand war dem Bauwerber und dem Vermesser bekannt, jedoch waren beide nicht bereit, auf unseren Vorschlag hin und zu mehreren von uns vorgeschlagenen Terminen ’in unserem Beisein unser Grundstück zum Zweck der Vermessung zu betreten. Da nicht alle unsere Hauptfenster bei der Vermessung berücksichtigt wurden, kann auch nicht sichergestellt sein, dass durch das geplante Bauvorhaben unsere Hauptfenster ausreichend belichtet sind. ● Die vom Vermesser vorgelegten Unterlagen beinhalten ausschließlich Höhenangaben, nicht aber Lage-Koordinaten. Es ist folglich nicht möglich zu prüfen, ob die angegebenen Punkte in der Natur tatsächlich so liegen, wie eingezeichnet. Darüber hinaus ist eine korrekte Berechnung des Lichteinfalls auf unsere Hauptfenster auch nicht möglich ● Die vom Vermesser vorgelegten Unterlagen beinhalten keine bzw. wiedersprüchliche Angaben darüber, mit welcher Höhe des gegenständlichen Bauvorhabens die angegebenen Höhen unserer Fenster in Zusammenhang gesetzt werden. Es ist daher wiederholt zu betonen, dass eine korrekte Vermessung des Lichteinfalls auf unsere Hauptfenster nicht möglich ist und die vorgelegten Berechnungen nicht korrekt sein können. ● Der Vermesser gibt selbst an, nach der Polarmethode gearbeitet zu haben und führt an, dass bei Vermessungen allgemein mit Varianzen von +-10-15 cm zu rechnen sei, im gegenständlichen Fall bei Polarpunkten mit einer Abweichung von immer noch +/- 5 cm. Der Vermesser gibt nicht an, warum im gegenständlichen Fall die Varianz als geringer erwartet werden kann, und macht auch keine Aussage über eventuelle additive Effekte von Fehlern. Ungeachtet dessen bedeutet die vom Vermesser selbst angegebene Ungenauigkeit von +/- 5 cm de facto, dass mit bis zu 2*5 = 10 cm (in einem nicht angegebenen Konfidenzintervall, in unwahrscheinlichen Fällen offensichtlich auch mit mehr) zu rechnen ist. Wie dem vom Bauwerber vorgelegten Belichtungsplan zu entnehmen ist, geht der Bauwerber bei fast allen Hauptfenstern davon aus, dass er die notwendige Belichtung auf 1-3 cm gewährleistet. Zieht man die erwähnten Unsicherheiten in Betracht, so kann der Bauwerber aber nur dann die ausreichende Belichtung gewährleisten, wenn er rechnerisch auf Basis der Messergebnisse zumindest 10 cm ,Puffer’ lässt. Dies ist bei der Vermessung zu beachten und ist dem Bauwerber vorzuschreiben, dass er bei der Belichtungsplanung eine Toleranz von mindestens 10cm bzw. mindestens der doppelten Messungenauigkeit je Schattenpunkt im Plan einhält. ● Der Vermesser hat, wie er auch selbst angibt, die Vermessung an zwei Tagen durchgeführt, die einige Zeit auseinanderliegen. Am ersten Tag hat er insbesondere im mittleren Gartenteil, nahe an der nördlichen Grundstücksgrenze, einen Vermessungspunkt im weichen Erdreich angebracht und markiert (Foto). Foto vom 16.4.: Vermessungspunkt mit Baggerspuren, dahinter weitflächiger Aushub wegen Bodenprobe In der Periode zwischen den beiden Vermessungen wurde dieser Punkt durch einen Bagger im Zuge der Bodenproben mehrmals überfahren, wodurch er tiefer gelegt und folglich auch verschoben wurde. Aus den Ausführungen des Vermessers geht nicht hervor, ob er diesen Punkt bei der zweiten Vermessung erneut verifiziert hat. Daher sind die Messergebnisse, die sich auf diesen Punkt beziehen, insbesondere Messungen der Höhe, anzuzweifeln. Der Bauwerber hat mit 29.4.2014 eine neue Darstellung der Belichtungssituation in den Plan aufgenommen. Auch diese Darstellung weist Mängel zu Lasten unserer Rechts auf ausreichende Belichtung auf unsere Hauptfenster auf: Im Einzelnen ● Es wird behauptet, dass der ostseitig im Hof gelegene ,Veranda'-Bau keine Hauptfenster aufweise. Dies ist insofern unrichtig, alsdieser Verandavorbau schon seit längerer Zeit existiert, der Baubehörde bekannt und von dieser genehmigt ist. Er ist Teil eines aus der Veranda und einem ansonst fensterlosen Raum bestehenden Wohnzimmer. Beim östlichen Gebäudeteil handelt es sich um einen nun fast vollständig sanierten Teil, der als eigene Wohneinheit genutzt werden wird. Der gegenständliche Raum ist hierbei das Wohnzimmer, die beiden anderen Räume, die zur Straße hin liegen, sind wegen der Verkehrsbelastung (>16.000 Fahrzeuge p.T.) als Küche, Schlafzimmer (mit schallisolierten Fenstern) geplant. Unseren Berechnungen nach wäre eine Mauerhöhe von in maximal etwa 3.25 m (Abstand zur Mauer ) + (225.84 (=Vermessung T) -223.62 m (=0-Linie) = 5,47 m den Vorschriften betreffend Belichtung gemäß Nö BauO entsprechend, wobei die genaue Maximalhöhe von der Lage (=Kote) der von DI T eingezeichneten Höhenmessung abhängt. Entgegen der Ansicht des Bauwerbers liegen hier eindeutig Hauptfenster vor. Unsere Hauptfenster werden durch den geplanten Bau nur unzureichend belichtet und sind wir demnach in unserem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt. ● Es ist zu wiederholen, dass im eingereichten Plan nicht alle Hauptfenster eingezeichnet sind, folglich auch die Belichtung der Hauptfenster nicht nachvollziehbar ist. ● Die im Plan angegebenen Abstände zwischen Feuermauer und Fenster stimmen nicht mit den Berechnungen auf Basis der von beiden Seiten akzeptierten Vermessung durch die Fa. TS überein. Das entsprechende Berechnungsmodell ist einfach, der genaue Normalabstand zwischen einem Fenster und einer gegenüberliegenden Wand kann anhand der Koordinaten (=Kote z.b. nach Gauß-Krüger) mit Kenntnissen der Mittelschulmathematik berechnet werden. Wie ausgeführt ist jedoch ohne genaue Kenntnis der Lage der Höhenpunkte im Koordinatensystem durch Angabe der Vermessungskoten eine Berechnung nicht möglich, aber auch eine Richtigkeit der Berechnungen von Fa. BB nicht nachweisbar ist. Die ergänzten Unterlagen sind derart mangelhaft, dass eine korrekte Berechnung des Lichteinfalls auf unsere Hauptfenster wiederum nicht erfolgt ist. Keinesfalls darf von den im Einreichplan – evident unrichtigen - Angaben ausgegangen werden. Durch das geplante Bauvorhaben sind wir jedenfalls in unserem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht gemäß § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BauO auf ausreichende Belichtung unserer Hauptfenster verletzt.Die ergänzten Unterlagen sind derart mangelhaft, dass eine korrekte Berechnung des Lichteinfalls auf unsere Hauptfenster wiederum nicht erfolgt ist. Keinesfalls darf von den im Einreichplan – evident unrichtigen - Angaben ausgegangen werden. Durch das geplante Bauvorhaben sind wir jedenfalls in unserem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO auf ausreichende Belichtung unserer Hauptfenster verletzt. 3.2. Sicherung der Baugrube Der Bauwerber hat, basierend auf Gutachten der Firma I GmbH eine Darstellung der geplanten Sicherungsmaßnahmen für die Baugrube vorgenommen. Dieser Plan weist jedoch Mängel auf bzw. bestätigt er Probleme, die uns in unseren Rechten gemäß NÖ BauO betreffen:Der Bauwerber hat, basierend auf Gutachten der Firma römisch eins GmbH eine Darstellung der geplanten Sicherungsmaßnahmen für die Baugrube vorgenommen. Dieser Plan weist jedoch Mängel auf bzw. bestätigt er Probleme, die uns in unseren Rechten gemäß NÖ BauO betreffen: ● Wie im Punkt ‚Beurteilung der Bebauung’ angeführt, geht I von einem Grundwasserspiegel von ca. 2.5 m unter Niveau aus und fordert folglich die druckwasserdichte Ausführung des Kellers. Wie wir bereits in unserer Stellungnahme vom 07.04.2014 ausgeführt haben führt eine solche bauliche Maßnahme zur Verdrängung des Grundwassers auf unser Grundstück. Dies hätte eine Gefährdung der Standsicherheit unseres Wohngebäudes zur Folge, wodurch wir in unserem subjektiv-öffentlichen Recht auf Standsicherheit iSd § 6 NÖ BauO verletzt sind.Wie im Punkt ‚Beurteilung der Bebauung’ angeführt, geht römisch eins von einem Grundwasserspiegel von ca. 2.5 m unter Niveau aus und fordert folglich die druckwasserdichte Ausführung des Kellers. Wie wir bereits in unserer Stellungnahme vom 07.04.2014 ausgeführt haben führt eine solche bauliche Maßnahme zur Verdrängung des Grundwassers auf unser Grundstück. Dies hätte eine Gefährdung der Standsicherheit unseres Wohngebäudes zur Folge, wodurch wir in unserem subjektiv-öffentlichen Recht auf Standsicherheit iSd Paragraph 6, NÖ BauO verletzt sind. ● I sieht vor, die Sicherung der Baugrube im Bereich der anstehenden Gebäudeteile der Nachbarn mittels Schneckenbohrpfählen von 60 cm Durchmesser vorzunehmen. Diese sind auch im Plan eingezeichnet, allerdings nur an den Gebäudekanten, nicht im Verlauf der gesamten Gebäudemauern. Darüber hinaus ist den Ausführungen von I nicht zu entnehmen, wie die Bohrpfähle mit Eisen zu bewehren sind.römisch eins sieht vor, die Sicherung der Baugrube im Bereich der anstehenden Gebäudeteile der Nachbarn mittels Schneckenbohrpfählen von 60 cm Durchmesser vorzunehmen. Diese sind auch im Plan eingezeichnet, allerdings nur an den Gebäudekanten, nicht im Verlauf der gesamten Gebäudemauern. Darüber hinaus ist den Ausführungen von römisch eins nicht zu entnehmen, wie die Bohrpfähle mit Eisen zu bewehren sind. ● I plant, die Sicherung der Baugrube an den Grenzen, an denen kein Gebäude ansteht, mit Spundwänden der Dimension 240 x 800 vorzunehmen. Durch das ‚Einschlagen’ dieser Spundwände wird es zu massiven Vibrationen kommen, die wegen der kurzen Distanzen zu den Wohngebäuden mit Iangandauernden Erdbeben hoher Energie vergleichbar sind und die die historischen Mauern trotz deren natürlicher Standfestigkeit massiv schädigen werden. Somit wird die Standfestigkeit der bestehenden Wohngebäude durch das Anbringen der Spundwände beeinträchtigt.römisch eins plant, die Sicherung der Baugrube an den Grenzen, an denen kein Gebäude ansteht, mit Spundwänden der Dimension 240 x 800 vorzunehmen. Durch das ‚Einschlagen’ dieser Spundwände wird es zu massiven Vibrationen kommen, die wegen der kurzen Distanzen zu den Wohngebäuden mit Iangandauernden Erdbeben hoher Energie vergleichbar sind und die die historischen Mauern trotz deren natürlicher Standfestigkeit massiv schädigen werden. Somit wird die Standfestigkeit der bestehenden Wohngebäude durch das Anbringen der Spundwände beeinträchtigt. ● I macht keine Angaben zur Hinterfüllung der Spundwände zwischen Garagenmauer und Spundwand. Beim ,Ziehen’ der Spundwände wird es daher zu Setzungen, Aufatmen des Bodens und zu Beeinträchtigungen der Standfestigkeit der Wohngebäude kommen.römisch eins macht keine Angaben zur Hinterfüllung der Spundwände zwischen Garagenmauer und Spundwand. Beim ,Ziehen’ der Spundwände wird es daher zu Setzungen, Aufatmen des Bodens und zu Beeinträchtigungen der Standfestigkeit der Wohngebäude kommen. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass durch die vorgesehenen Maßnahmen zur Baugrubensicherung die Standfestigkeit unseres Wohngebäudes gefährdet würde. Wir sind daher jedenfalls in unserem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht gemäß § 6 Abs 2 Z 1 NÖ BauO auf die gewährleistete Standsicherheit unseres Wohngebäudes verletzt.Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass durch die vorgesehenen Maßnahmen zur Baugrubensicherung die Standfestigkeit unseres Wohngebäudes gefährdet würde. Wir sind daher jedenfalls in unserem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO auf die gewährleistete Standsicherheit unseres Wohngebäudes verletzt. 3.3. Nachweis der Versickerung Entsprechend den Ergebnissen des Gutachtens von I sieht der Bauwerber nunmehr vor, 3 anstelle von bisher einem Sickerschacht zu errichten. Damit kommt der Bauwerber der Aufforderung, die Ableitung von Dachwässern ausschließlich ins öffentliche Kanalnetz vorzunehmen, nicht nach. Und es ist bewiesen, dass aufgrund der in *** zu erwartenden Niederschlagsmengen und -profile der bisher vorgesehene Sickerschacht zu klein dimensioniert war. Das unterstreicht die bereits in unserer ersten Stellungnahme vorgebrachten Argumente, dass die Ableitung von Dachwässern zusätzlichen Druck auf den ohnehin hohen Grundwasserstand bilden wird, wodurch es zur Gefährdung der Standsicherheit und Trockenheit unseres Wohngebäudes kommt. Darüber hinaus erfolgt durch vermehrte Immissionseinträge von Dachwässern eine Verschmutzung des Grundwassers wodurch die Brunnenqualität maßgeblich beeinträchtigt werden wird.Entsprechend den Ergebnissen des Gutachtens von römisch eins sieht der Bauwerber nunmehr vor, 3 anstelle von bisher einem Sickerschacht zu errichten. Damit kommt der Bauwerber der Aufforderung, die Ableitung von Dachwässern ausschließlich ins öffentliche Kanalnetz vorzunehmen, nicht nach. Und es ist bewiesen, dass aufgrund der in *** zu erwartenden Niederschlagsmengen und -profile der bisher vorgesehene Sickerschacht zu klein dimensioniert war. Das unterstreicht die bereits in unserer ersten Stellungnahme vorgebrachten Argumente, dass die Ableitung von Dachwässern zusätzlichen Druck auf den ohnehin hohen Grundwasserstand bilden wird, wodurch es zur Gefährdung der Standsicherheit und Trockenheit unseres Wohngebäudes kommt. Darüber hinaus erfolgt durch vermehrte Immissionseinträge von Dachwässern eine Verschmutzung des Grundwassers wodurch die Brunnenqualität maßgeblich beeinträchtigt werden wird. Durch die mangelnde Ableitung der Dachwässer in das öffentliche Kanalnetz kommt es zu einer Versickerung der Wässer auf unserem Grundstück, wodurch dieses durchfeuchtet wird und somit die Standfestigkeit und Trockenheit unseres Wohngebäudes gefährdet. Wir erachten uns daher in unserem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht gemäß § 6 Abs 2 Z 1 NÖ BauO verletzt.subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO verletzt. 3.4. Geländeneigung und Nullniveau ● Das Gelände weist nach unseren eigenen Vermessungen mit einem Laser-Nivellier-Messgerät mit einem maximalen Fehler von 0,4 mm / m eine Geländeneigung von rd. 80 cm zwischen unserem Einfahrtstor und der westlichsten Bauline für *** auf, d.h. das Bodenniveau steigt über den Verlauf des zu bauenden Gebäudes rund 80 cm an. ● Wie vom Vermesser angegeben, ist die Unterkante unserer Verandafenster 225.84 - 223,62 : 2,22 m über dem 0-Niveau. Wie direkte Messungen zeigen, ist diese Fensterunterkante aber nur etwa 1,80 m über dem Bodenniveau (Asphalt), woraus zu schließen wäre, dass die Nulllinie etwa 0,42 cm unter dieses Asphaltniveau zu liegen käme. Zieht man davon die Einfahrtsneigung von etwa 0,17 m ab, so läge im Eingangsbereich die Nulllinie etwa 0,25 m unter Asphaltniveau. ● Demgegenüber zeigt der Querschnitt des Gebäudes, so wie im Plan angegeben ein Eingangsniveau auf Asphaltniveau des Vorplatzes. ● Es besteht also ein unaufgelöster Widerspruch, der auf eine der folgenden Arten interpretiert werden kann: o Die Nulllinie ist tatsächlich tiefer, als im Querschnitt angegeben. → in diesem Fall müsste der Eingang mit einer Stufe nach unten versehen werden. o Die Nulllinie ist auf Bodenniveau des Vorplatzes. → In diesem Fall ist die Höhenangabe 223,62, so wie sie im Höhenplan als Nullniveau genannt wird, falsch, und die Gebäude würden höher als vorgesehen, bzw. die Fenster auf *** müssten niedrigere Pulthöhen relativ zum neuen Nachbargebäude aufweisen, die Belichtungsdarstellungen betreffend unsere Hauptfenster wären in der Folge falsch . ● Auf den vorgelegten Plänen ist das Geländeniveau am Höhenplan an manchen Stellen angegeben, leider nicht für die nördliche Grundstücksgrenze. So liegt das Niveau - wie im Plan angegeben- am Schnittpunkt der hinteren Baukante und der Grundstücksgrenze *** zu *** bei 224,97 m, d.h. 224,97 - 223,62 : 1,35 m über dem Nullniveau. Geht man davon aus, dass das Gebäude ,eben’ errichtet wird, dann liegt also das hintere Gebäudeende 1,35 m tiefer unter dem Bodenniveau, als das vordere Gebäudeende. Aus diesem Umstand ergibt sich: o Dass eine deutlich dickere Humusschicht als angegeben (Text im Plan sagt 30cm, Messwerte sagen > 1,35
  3. m)aufzutragen wäre oder o dass es im Gartenteile Geländesprünge und Böschungen geben wird, solche sind aber im Plan nicht vermerkt. o 1,35 sind ein durchaus plausibler Wert, denn auch nach unsern Messungen steigt das gelände zwischen Ost- und Westkante des neuen Gebäudes an der nördlichen grundstückskante um etwa 80 cm an, dazu kommen noch die berechneten 0,25-0,40 m der Nulllinie unter dem vorderen Niveau, woraus sich auch für unsere Messungen eine Differenz von 1,05-1,20 m ergäbe. 4. FEHLER IN DEN UNTERLAGEN Die vorliegenden Unterlagen weisen - zumindest - folgende Mängel auf: ● Baubeschreibung - Anzahl der WE: Die Baubeschreibung spricht von insgesamt 3 (Absatz 6) + 4 (Absatz 7) + 4 (Absatz 8) = 11 Wohneinheiten, an anderer Stelle von 12 Wohneinheiten (Absatz 2), an andere Stelle von neun Wohneinheiten (Absatz 12). Es ist also schon in diesem Hauptdokument vollkommen unklar, worüber eigentlich in diesem Bauvorhaben gesprochen wird und stellt dies einen Widerspruch in den Unterlagen dar. Folglich ist es auch nicht möglich zu erkennen, was eigentlich Gegenstand dieses Bauverfahrens sein soll und ist es uns nicht möglich unsere Rechte entsprechend zu verteidigen. ● Baubeschreibung – T-förmiges Gebäude: Die Baubeschreibung spricht erneut von der Errichtung eines T-förmigen Gebäudes. Ein solches findet sich im Grundrissplan nicht. ● Baubeschreibung - Querlüftung: Die Dimension der Luftbrunnen wird nun erwähnt, allerdings hat sich laut Plan die Dimension der Luftbrunnen gegenüber der letzten Version nicht verändert. Da sich auch die Dimension der Garageneinfahrt nicht verändert hat, bleibt völlig offen, wieso nun die natürliche Querlüftung West → Ost, während sie ursprünglich Ost → West verliefe. Diese Änderung ist nicht nachvollziehbar. ● Flächentabelle - Top 8: Hier wird gegenüber der letzten Aufstellung 35,41 m² Balkon hinzugefügt, während entsprechend 35,41 m² Terrasse wegfallen. Tatsache ist allerdings, dass sich am Plan des DG nichts verändert hat, immer noch gibt es eine Terrasse von 35,41m². Plan und Tabelle sind also inkonsistent und widersprüchlich. Wie bereits vorstehend ausgeführtist es nicht möglich zu erkennen, was eigentlich Gegenstand dieses Bauverfahrens sein soll und ist es uns nicht möglich unsere Rechte entsprechend zu verteidigen ● Flächennachweis: Berechnungen: schon in der ersten Zeile der aufgelisteten Flächen ist ein Rechenfehler: 5,06 x 3,86 m = nicht 18,27 m² wie angegeben, sondern 19,53 m² . Somit stimmt auch die Summe nicht. Die maximale Bebauungsdichte ist somit überschritten, das wird aber nicht ausgewiesen, zumal wir in unserer Stellungnahme vom 07.04.2014 bereits darauf hingewiesen haben, dass nicht alle Flächen bei der Berechnung der Bebauungsdichte berücksichtigt wurden! Die Prüfung der Übereinstimmung der Bestimmungen im Zusammenhang mit der Bebauungsdichte ist von der Behörde jedenfalls von Amts wegen wahrzunehmen. ● Die im Plan ausgewiesenen Höhen sind an vielen Stellen inkonsistent. Dieser Umstand ist besonders problematisch im Zusammenhang mit der unzureichenden Belichtung unserer Hauptfenster. Beispielsweise weist der Aufrissplan eine Mauerhöhe (der freistehenden Feuermauer nach Norden) von 6,98 m auf, hingegen weist der Höhenplan eine Höhe von 230,57 - 223,62 = 6,95 m auf. Derartige Lücken sind mehrfach in den eingereichten Unterlagen zu finden. Die aufgezeigten Mängel zeigen mehrfache Widersprüche der Einreichunterlagen auf, sodass Art und Umfang des geplanten Bauvorhabens nicht erkennbar sind und wir daher in der Verfolgung unserer Rechte verletzt sind. 5. ANTRÄGE Die vorherigen Ausführungen zeigen, dass das geplante Bauvorhaben unsere subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzt. Darüber hinaus ist anzumerken, dass - wie bereits aufgezeigt werden konnte - die uns zur Einsicht überreichten Unterlagen derart mangelhaft und unvollständig sind, dass eine eingehende Prüfung in so kurzer Zeit bis zur mündlichen Verhandlung am 20.05.2014 nicht möglich ist. Wir stellen sohin die A n t r ä g e ‚ die Baubehörde möge 1. die für 20.05.2014 anberaumte mündliche Verhandlung abberaumen bzw vertagen 2. eine Verbesserung und Ergänzung der Einreichunterlagen auftragen 3. sachverständig unterstütze Ermittlungen vornehmen und insbesondere Sachverständigengutachten zur Belichtung unserer Hauptfenster, zur Standsicherheit und Trockenheit unseres Wohngebäudes und zur Baugrubensicherung einholen sowie 4. die beantragte Baubewilligung versagen.“ Bei der am 20.05.2014 stattgefundenen mündlichen Verhandlung waren unter anderem auch die Beschwerdeführer anwesend. Seitens der Bauwerberin wurden weitere Unterlagen bis zur mündlichen Verhandlung vorgelegt. Als Verhandlungsleiter fungierte Bürgermeister DI JZ. Bautechnische Sachverständige waren Ing. ST und Ing. JK. Die Sachverständigen erstatteten in der mündlichen Verhandlung Gutachten und kamen die Sachverständigen zum Ergebnis, dass das gegenständliche Bauvorhaben bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung in keinem Widerspruch zu den rechtsgültigen Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes der Marktgemeinde *** stehe und bestehen aus der Sicht der bautechnischen Sachverständigen keine Bedenken gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung. Von den Sachverständigen werde aber auf 33 zu erteilende Auflagen – welche näher ausgeführt werden – verwiesen. Zu den einzelnen Einwendungen der Beschwerdeführer wurde ebenfalls vom bautechnischen Sachverständigen Stellung genommen und im Einzelnen zusammengefasst ausgeführt, dass die Trockenheit der Gebäude der Beschwerdeführer nicht durch das Bauvorhaben beeinträchtigt sei, weiters nicht die Standsicherheit. Zu den Immissionen werde ausgeführt, dass auf Grund der geplanten 12 Wohneinheiten unter Zugrundelegung der örtlichen Bebauungsvorschriften 24 Kfz-Abstellplätze erforderlich seien. Im gegenständlichen Projekt seien in der Tiefgarage 23 Abstellplätze und im Vorgarten 1 Abstellplatz, also insgesamt 24 Abstellplätze, vorgesehen. Diese Anzahl entspreche also dem gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß und können daher daraus keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte abgeleitet bzw. begründet werden. Hinsichtlich der Querdurchlüftung sei das Projekt bereits dahingehend abgeändert worden, dass nunmehr die Zuluft über die Luftbrunnen an der Westseite zugeführt und die Abluft über das Garagentor an der Ostseite abgeführt werde. Diese Änderung sei anhand der vorliegenden Einreichunterlagen im Grundriss „Tiefgarage“ zu erkennen, wo bei den Luftbrunnen der Text „Schacht in Bodennähe“ angefügt sei. Bei einer natürlichen Querdurchlüftung erfolge die Zuluftführung in Bodennähe und die Abluftführung in Deckennähe. Zur Bebauungsdichte werde ausgeführt, dass diese Einwendungen kein Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 darstellen. Zur Bebauungsdichte werde ausgeführt, dass diese Einwendungen kein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 darstellen. Darüber hinaus werde die zulässige verbaute Fläche bzw. Bebauungsdichte nicht überschritten. Zur Belichtung werde ausgeführt, dass auf bestehende Fenster abzustellen sei, und dass auf Grund der Bestimmung des § 53 Abs. 8 der NÖ BauO 1996 im Bauland in geschlossener Bebauungsweise bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke an seitlichen und hinteren Grundgrenzen der Lichteinfall auf hof- und gartenseitige bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken zu wahren sei. Dazu liege ein dokumentiertes Vermessungsergebnis des DI T vom 06.05.2014 vor. Wie bereits im Gutachten des bautechnischen Sachverständigen näher ausgeführt worden sei, gehe daraus hervor, dass unabhängig von der Qualifikation eines Hauptfensters der Lichteinfall unter 45° auf sämtliche bestehende bewilligte Fenster, ausgenommen die südseitigen Fenster der Veranda, durch das verfahrensgegenständliche Projekt nicht beeinträchtigt werde. Zur Belichtung werde ausgeführt, dass auf bestehende Fenster abzustellen sei, und dass auf Grund der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 8, der NÖ BauO 1996 im Bauland in geschlossener Bebauungsweise bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke an seitlichen und hinteren Grundgrenzen der Lichteinfall auf hof- und gartenseitige bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken zu wahren sei. Dazu liege ein dokumentiertes Vermessungsergebnis des DI T vom 06.05.2014 vor. Wie bereits im Gutachten des bautechnischen Sachverständigen näher ausgeführt worden sei, gehe daraus hervor, dass unabhängig von der Qualifikation eines Hauptfensters der Lichteinfall unter 45° auf sämtliche bestehende bewilligte Fenster, ausgenommen die südseitigen Fenster der Veranda, durch das verfahrensgegenständliche Projekt nicht beeinträchtigt werde. Hinsichtlich der „Veranda“ führte der Sachverständige aus, dass diese in einem im Bauakt EZ *** vorliegenden Plan, betreffend Umbauarbeiten aus dem Jahre 1979, als Bestand mit der Nutzung „Vorraum“ dargestellt sei. Es sei davon auszugehen, dass diese „Veranda“ als Bauwerk bewilligt worden sei, jedoch auf Grund der Nutzung „Vorraum“ kein Aufenthaltsraum sei und es sich daher bei den bestehenden Fenstern um keine Hauptfenster handle. Dieser Umstand wäre auch bei einer allfällig geplanten anderen Nutzung zu berücksichtigen und könnten die Richtung Süden ausgerichteten Fenster – unabhängig vom verfahrensgegenständlichen Projekt – nicht für die erforderliche Belichtung dieses Raumes herangezogen werden, da bei der Beurteilung die mögliche Bebaubarkeit der südlichen Nachbarliegenschaft zu berücksichtigen sei. Des Weiteren sei jedoch festzustellen, dass einer künftigen Umwidmung dieser Veranda zu einem Aufenthaltsraum insofern keine Bedenken entgegenstehen würden, nachdem ja ausreichende Belichtungsflächen Richtung Westen vorhanden seien. Anlässlich des heutigen Lokalaugenscheines sei eine Verifizierung der Angaben des DI T durch eine Nachmessung nicht möglich. Es werde dazu seitens der Baubehörde ein unabhängiger Geometer mit der Überprüfung der Angaben des Vermessungsergebnisses des DI T vom 06.05.2014 beauftragt. Zum Einwand betreffend die Gebäudehöhe werde ausgeführt, dass an sämtlichen Traufenfronten die zulässige Gebäudehöhe von 7 m nicht überschritten werde und werde auch die gemäß § 53 Abs. 6 der NÖ BauO 1996 für Giebelfronten mögliche Überschreitung von bis zu 3 m nicht annähernd ausgeschöpft. Auch werde die zulässige Anzahl der Hauptgeschoße nicht überschritten.Zum Einwand betreffend die Gebäudehöhe werde ausgeführt, dass an sämtlichen Traufenfronten die zulässige Gebäudehöhe von 7 m nicht überschritten werde und werde auch die gemäß Paragraph 53, Absatz 6, der NÖ BauO 1996 für Giebelfronten mögliche Überschreitung von bis zu 3 m nicht annähernd ausgeschöpft. Auch werde die zulässige Anzahl der Hauptgeschoße nicht überschritten. Betreffend den Einwand zum Brandschutz werde zusammengefasst ausgeführt, dass das Gebäude selbst in der Brandschutzklassifizierung REI90 geplant sei und seien auch entlang der seitlichen Grundstücksgrenzen entsprechende Brandwände vorgesehen, sodass ein Beeinträchtigung der Nachbarliegenschaften im Brandfall nicht zu befürchten sei bzw. eine Evakuierung rechtzeitig erfolgen könne, sodass keine Gefahr für Leben und Gesundheit bestehe. Die Forderung nach einer Brandwand im Bereich der Dachterrasse des gartenseitigen Bauteiles könne nicht nachvollzogen werden, nachdem nicht davon auszugehen sei, dass von einer Terrasse eine erhöhte Brandgefährdung ausgehe. Allerdings sei bei dieser Terrasse allseitig eine entsprechende Absturzsicherung und entlang der Grundgrenze zusätzlich ein Schutz gegen das Herunterfallen von Gegenständen herzustellen. Dies erscheine bei projektgemäßer Ausführung, es sei eine ca. 0,7 m hohe massive Brüstung mit aufgesetztem Geländer vorgesehen, gewährleistet. Der Termin mit dem Geometer wurde mit den Beschwerdeführern koordiniert. Am 25.05.2014 – eingelangt bei der Marktgemeinde *** am 30.05.2014 – erstatteten die Beschwerdeführer weiteres Vorbringen: „wie in unseren Eingaben und Anträgen zum Bauvorhaben „Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage“ auf der Liegenschaft in ***, ***, GStNr ***, EZ ***, KG ***, mehrmals und fristgerecht von uns eingewendet wurde, ist die Standfestigkeit und Trockenheit unseres Wohngebäudes auf *** durch diesen Bau gefährdet, sodass wir uns als Nachbarn iSd § 6 NÖ BauO weiterhin in unseren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt erachten.„wie in unseren Eingaben und Anträgen zum Bauvorhaben „Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage“ auf der Liegenschaft in ***, ***, GStNr ***, EZ ***, KG ***, mehrmals und fristgerecht von uns eingewendet wurde, ist die Standfestigkeit und Trockenheit unseres Wohngebäudes auf *** durch diesen Bau gefährdet, sodass wir uns als Nachbarn iSd Paragraph 6, NÖ BauO weiterhin in unseren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt erachten. Die Baubehörde ist bisher ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht, insbesondere betreffend Ermittlungen zur Gefährdung der Standfestigkeit und Trockenheit unserer Wohngebäude sowie zur Beeinträchtigung unserer Hauptfenster, auch bis zur Bauverhandlung am 20.05.2014 nicht ausreichend nachgekommen Während sämtliche bisherige Einwendungen aufrecht bleiben, sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass durch das geplante Bauvorhaben 1. einerseits eine Gefährdung der Standfestigkeit und der Trockenheit unserer Wohngebäude durch massive Umleitung der bekannt hohen und starken Grundwasserströme im Bereich der nördlichen *** und 2. andererseits eine Gefährdung der Standfestigkeit unserer Wohngebäude durch die für die Baugrubensicherung vorgesehenen Massnahmen, insbesondere das Schlagen von 8m tiefen Spundwänden. nach wie vor vorliegt. Ad 1: Zusätzlich zu den vorgelegten Beweisen und Argumenten hat sich in den letzten Tagen auf dem Bauplatz ein geologisches Phänomen ereignet, das auf das Bestehen starker Grundwasserbewegungen hinweist: ln den im Zuge der Bodenproben gebaggerten Vertiefungen sind im Anschluss an den Regen der letzten Tage massive Senkungen von bis zu 70 cm entstanden. Wie bekannt, treten solche Senkungen im Zusammenhang mit Wasser dann auf, wenn die Grundwassersituation entweder einen hohen Grundwasserspiegel zeigt, oder massiv schwankende Spiegel oder starke Strömungen. Da die Senkungen erst mit den grossen Regenfällen aufgetreten sind, die Baggerungen aber doch schon einige Wochen zurückreichen, ist ein Zusammenhang der geologischen Erscheinungen mit dem Wasser im Boden unbestreitbar. Diese Beobachtung unterstreicht unseren Einwand, dass die Grundwassersituation durch den Bau massiv gestört werden wird, und die Standfestigkeit und Trockenheit unsere Wohngebäude durch die durch das Bauvorhaben verursachte Umleitung des Grundwassers gefährdet wird. Da es im Zusammenhang mit dem geplanten Bauvorhaben und der vorhandenen Grundwassersituation zu einer Gefährdung der Standsicherheit und Trockenheit unserer Wohngebäude kommt, hat die Baubehörde ein entsprechendes Gutachten über die bestehende Grundwassersituation und die zu erwartenden Veränderungen und Folgewirkungen bei der Wasserrechtsbehörde (Landeshydrologe) anzufordern und dessen Ergebnisse zu prüfen, bevor eine Baubewilligung für den Bau erteilt wird. Wie uns die zuständige Bezirksbehörde mitgeteilt hat, handelt es sich hierbei um ein übliches, durch die Baubehörde zu initiierendes und regelmäßig auch initiiertes Verfahren, sobald durch ein Vorhaben die Grundwassersituation berührt wird. (Ein solches Verfahren wurde beispielsweise in letzter Zeit sowohl in Mödling, wie auch in Perchtoldsdorf in Zusammenhang mit dort laufenden Bauverfahren bei der Wasserrechtsbehörde beantragt). Zu den aufgetretenen Senkungen können wir natürlich entsprechendes Bildmaterial vorlegen (vorher / nachher), empfehlen aber eine Begehung, weil dann das ungehuere Ausmaß der Bodenbewegungen erst ersichtlich ist. Da die Grundwasserproblematik in *** der Behörde wohl bekannt ist – wir erinnern in diesem Zusammenhang an die durch kontaminiertes Grundwasser verursachte Verunreinigung zahlreicher Hausbrunnen im Ortszentrum und östlich daran, wie sie kürzlich ausgiebig in der Presse und auch den Gemeindemitteilungen Thema war – wäre eine Nichteinholung der entsprechenden Gutachten als grob fahrlässig bzw. als Amtsmissbrauch in Zusammenhang mit der bewussten Beschneidung subjektiv öffentlicher Rechte des Nachbarn zu Gunsten des Bauwerbers zu sehen. Ad 2: Zwar hat die Behörde im Protokoll zur Bauverhandlung ,vorgeschlagen’, die Spundwände durch Betonbohrpfeiler zu ersetzen, sie hat aber
  4. a)Dieses nicht vorgeschrieben und
  5. b)Diesen ,Vorschlag’ auf nur einen Teil der Spundwände, nicht aber alle Spundwände, die lt. Bauplan geschlagen werden sollen, eingeschränkt. Die Standfestigkeit unseres Wohngebäudes ist bei Schlagen von Spundwänden der beantragten Dimension massiv gefährdet. Da die Behörde das Schlagen von Spundwänden nicht explizit untersagt hat, besteht diese Gefährdung weiterhin und wir sind weiterhin diesbezüglich in in unseren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten iSd § 6 NÖ BauO verletzt.Die Standfestigkeit unseres Wohngebäudes ist bei Schlagen von Spundwänden der beantragten Dimension massiv gefährdet. Da die Behörde das Schlagen von Spundwänden nicht explizit untersagt hat, besteht diese Gefährdung weiterhin und wir sind weiterhin diesbezüglich in in unseren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten iSd Paragraph 6, NÖ BauO verletzt. Der Baubehörde sind die Gegebenheiten unseres Wohnhauses wohl bekannt. Dieses Gebäude ist standsicher und hat dieses über mehr als 140 Jahre bewiesen. Durch das Schlagen von Spundwänden in unmittelbarere Nähe und in Tiefen, in denen die Geologie nicht bekannt ist, und möglicherweise sogar anstehender Fels zu finden ist, kommt es jedenfalls zu einer massiven Gefährdung der Standfestigkeit, zu Wanderbewegungen und zu irreparablen Gebäudeschäden. Diesen Umstand zu ignorieren bzw. die Auswirkungen des Schlagens von Spundwänden nicht zu prüfen, bevor eine Baubewilligung erteilt wird, wäre als grob fahrlässig bzw. als Amtsmissbrauch in Zusammenhang mit der bewussten Beschneidung subjektiv öffentlicher Rechte des Nachbarn zu Gunsten des Bauwerbers zu sehen. Wir fordern daher die Gemeinde auf, ihrer amtwegigen Ermittlungspflicht nachzukommen und umgehend die entsprechenden Gutachten zu beauftragen und eine Baubewilligung bis zur positiven Prüfung auf Unbedenklichkeit aus dem Blickwinkel unserer Rechte nicht zu erteilen bzw zu versagen!“ Ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführer folgte am 16.06.2014 – eingelangt bei der Marktgemeinde *** am 18.06.2014 - mit nachstehendem Inhalt: „wie in unseren Eingaben und Anträgen zum Bauvorhaben „Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage“ auf der Liegenschaft in ***, ***, GStNr ***, EZ ***, KG ***, mehrmals und fristgerecht von uns eingewendet wurde, ist die ausreichende Belichtung unserer Wohngebäude durch den geplanten Neubau nicht gegeben, sodass wir uns als Nachbarn iSd § 6 NÖ BauO weiterhin in unseren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt erachten.„wie in unseren Eingaben und Anträgen zum Bauvorhaben „Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage“ auf der Liegenschaft in ***, ***, GStNr ***, EZ ***, KG ***, mehrmals und fristgerecht von uns eingewendet wurde, ist die ausreichende Belichtung unserer Wohngebäude durch den geplanten Neubau nicht gegeben, sodass wir uns als Nachbarn iSd Paragraph 6, NÖ BauO weiterhin in unseren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt erachten. Bei der letzten Bauverhandlung zum gegenständlichen Bauvorhaben wurde von der Behörde die Natur der südlich ausgerichteten Fenster der Veranda im Innenhof unseres Objektes *** als Hauptfenster in Frage gestellt, unter dem Argument, dass laut NÖ Bautechnikverordnung eine Fensterfläche von 10% der Raumfläche eine ausreichende Belichtung ergäbe, und eine solche ausreichend große Fensterfläche gegen Westen jedenfalls vorliege, folglich die nach Süden gerichteten Fenster als Nebenfenster zu werten seien. Abgesehen davon, dass, sofern die vermuteten Massangaben stimmen, dieses Argument der Behörde auch vice versa geführt werden könnte - also: Die Südfenster seien notwendige Hauptfenster, während die Westfenster die Nebenfenster darstellten - ist das Argument der Behörde nicht korrekt, als A) die westseitigen Fenster tatsächlich unter 10% der Raumfläche aufweisen B) der Raum eine Raumtiefe von über 5 m aufweist, folglich laut Bautechnikverordnung die angegebene Grenze von 10% nicht gilt, weil ja wie dort festgehalten die erforderliche Fensterfläche von Hauptfenstern um jeweils 10% für jeden über 5m Raumtiefe hinausgehenden ganzen m zusätzlicher Raumtiefee zu erhöhen ist. C) Die südseitigen Fenster sind jedenfalls größer dimensioniert als die westseitigen Fenster, was ihrer Charakteristik als Hauptfenster entspricht! Aus dem tatsächlichen Sachverhalt ergibt sich, dass es sich bei den südseitigen Fenstern jedenfalls um Hauptfenster handelt, weil eben die westlich ausgerichteten Fenster für eine ausreichend Belichtung und Belüftung des gesamten Raumes lt. NÖ Bautechnikverordnung nicht ausreichen. Der Bauwerber

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.