RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-593/003-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der GB, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Hirtzberger, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom
(3)Wenn der Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder die Errichtung einer großvolumigen Anlage (einzelner Silo oder Tank oder Gruppe solcher Behälter mit mehr als 200 m3 Rauminhalt, Tiefgarage, Betonmischanlage oder dgl.) auf einem Grundstück oder Grundstücksteil im Bauland geplant ist, das bzw. der * noch nicht zum Bauplatz erklärt wurde und * auch nicht nach § 11 Abs. 1 Z. 2 bis 4 als solcher gilt, * auch nicht nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 als solcher gilt, hat die Erklärung des betroffenen Grundstücks oder Grundstücksteils zum Bauplatz in der Baubewilligung zu erfolgen. Wenn eine Voraussetzung hiefür fehlt, ist die Baubewilligung zu versagen. Dies gilt nicht im Falle einer Baubewilligung für ein Gebäude vorübergehenden Bestandes oder für ein Gebäude für eine öffentliche Ver- und Entsorgungsanlage mit einer bebauten Fläche bis zu 25 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3m. Dies gilt weiters nicht für Grundstücke im Rahmen eines dort bestehenden land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn eine Baubewilligung für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder die Errichtung einer großvolumigen Anlage, die jeweils dieser Nutzung dienen, erteilt wird.“ Erwägungen: Der VwGH hat in seinen zitierten Ausführungen klargestellt, dass hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes die Bescheide der Baubehörden beider Instanzen „keinerlei Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 erster Satz BO enthalten.“Der VwGH hat in seinen zitierten Ausführungen klargestellt, dass hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes die Bescheide der Baubehörden beider Instanzen „keinerlei Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz BO enthalten.“ Wenngleich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Rahmen seiner Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache diesen Mangel grundsätzlich selbst zu beheben hätte, mangelt es im vorliegenden Fall aus dem Grund vollständig unterbliebener Feststellungen zum Sachverhalt an nachvollziehbaren Entscheidungsgrundlagen. Somit liegen krasse und besonders gravierende Ermittlungslücken der Verwaltungsbehörden im Sinne der Rechtsprechung (VwGH 29.03.2017, Ra 2016/10/0146) auf der Hand. Davon, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bloß ergänzende Ermittlungen vorzunehmen hätte, kann daher keine Rede sein. Somit steht fest, dass die belangte Behörde aufgrund ihres Rechtsirrtums und infolge der Heranziehung der nichtzutreffenden verfahrensgegenständlichen Abweisungsgründe zum einen ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet hat, wodurch die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt wurde, und zum anderen, dass sie jegliche Ermittlungen unterlassen hat und das Verfahren daher noch der vom VwGH eingeforderten Ermittlungen bedarf, um beurteilen zu können, ob die behauptete Verletzung in subjektiven Rechten vorliegt. Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich das bisher durchgeführte Verfahren somit als wesentlich mangelhaft und ergänzungsbedürftig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche u.a. VwGH vom
- Juni 2014, , Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die belangte Behörde hat bei ihrer verfahrensgegenständlichen Beurteilung, wie bereits vorhin dargelegt, aufgrund ihrer Annahme der verfehlten Abweisungsgründe jegliche Ermittlungen über das Vorliegen der wesentlichen Voraussetzungen für die angefochtene Bauplatzerklärung unterlassen, sodass der maßgebliche Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht feststeht und daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden werden kann. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die belangte Behörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Einvernahmen) wie für die belangte Behörde – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der Bindungswirkung des zitierten Erkenntnisses des VwGH nach § 63 Abs. 1 VwGG (VwGH 26.02.2015, Ra 2015/07/0003).Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der Bindungswirkung des zitierten Erkenntnisses des VwGH nach Paragraph 63, Absatz eins, VwGG (VwGH 26.02.2015, Ra 2015/07/0003). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da sämtliche im gegenständlichen Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vom VwGH im ersten Rechtsgang beantwortet wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.593.003.2015