← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-593/003-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-593/003-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der GB, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Hirtzberger, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom

  1. Februar 2015, AZ: ISBA7/2014, betreffend Bauplatzerklärung, folgenden Beschluss
  2. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** zurückverwiesen.,
  3. Gegen diese Entscheidungen ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen diese Entscheidungen ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 27, 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 27, 28, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit an die Gemeinde *** gerichtetem Schreiben vom
  4. Februar 2014 beantragte Frau GB (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Mehrzweckhalle samt Krananlage auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Mit Bescheid vom
  5. September 2014, IS-BA-07/2014, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz die Baubewilligung wie beantragt, erklärte das Baugrundstück zum Bauplatz und schrieb Verfahrenskosten einschließlich Barauslagen für die Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens durch einen nichtamtlichen Sachverständigen vor. In ihren beiden – in getrennten Schriftsätzen – dagegen erhobenen Berufungen vom
  6. September 2014 bekämpfte die Beschwerdeführerin
  7. die gleichzeitig mit der Baubewilligung erfolgte Erklärung des Baugrundstücks zum Bauplatz und
  8. die gleichzeitig mit der Baubewilligung vorgeschriebenen Barauslagen für die Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens durch einen nichtamtlichen Sachverständigen. Begründend führte sie zu
  9. wörtlich Folgendes aus: „Mit gegenständlichem Bescheid hat die Gemeinde das Grundstück ***, EZ ***, KG *** gemäß § 23 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 zum Bauplatz erklärt.„Mit gegenständlichem Bescheid hat die Gemeinde das Grundstück ***, EZ ***, KG *** gemäß Paragraph 23, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 zum Bauplatz erklärt. Die bewilligte Mehrzweckhalle samt Krananlage ist jedoch Teil eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes und wird landwirtschaftlich genutzt, weshalb die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 zur Anwendung kommen muss, wonach für Grundstücke im Rahmen eines dort bestehenden land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes keine Erklärung zum Bauplatz im Rahmen des Baubewilligungsbescheids zu erfolgen hat, wenn eine Baubewilligung für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder die Errichtung einer großvolumigen Anlage, dieDie bewilligte Mehrzweckhalle samt Krananlage ist jedoch Teil eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes und wird landwirtschaftlich genutzt, weshalb die Ausnahmeregelung des Paragraph 23, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 zur Anwendung kommen muss, wonach für Grundstücke im Rahmen eines dort bestehenden land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes keine Erklärung zum Bauplatz im Rahmen des Baubewilligungsbescheids zu erfolgen hat, wenn eine Baubewilligung für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder die Errichtung einer großvolumigen Anlage, die jeweils dieser Nutzung dienen, erteilt wird. Dies ist hier der Fall. Ich stelle sohin den Antrag, die Berufungsbehörde möge die Erklärung zum Bauplatz im angefochtenen Bescheid aufheben.“ Über Aufforderung durch den Bürgermeister der Gemeinde *** vom
  10. Oktober 2014 legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  11. Oktober 2014 ein landwirtschaftliches Betriebskonzept vor, zu dem der landwirtschaftliche Amtssachverständige des Amtes der NÖ Landesregierung am
  12. Jänner 2015 der Baubehörde ein im Ergebnis negatives Gutachten auf acht Seiten abgab. Dem vorgelegten Akt kann kein Hinweis auf ein zu diesem Gutachten gewährtes Parteiengehör entnommen werden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen die Bauplatzerklärung erhobene Berufung der Beschwerdeführerin (oben Z. 1) als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass das Gutachten vom
  13. Jänner 2015 den Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 als nicht erfüllt erweise. Das Gutachten vom
  14. Jänner 2015 war dem angefochtenen Bescheid beigelegt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen die Bauplatzerklärung erhobene Berufung der Beschwerdeführerin (oben Ziffer eins,) als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass das Gutachten vom
  15. Jänner 2015 den Ausnahmetatbestand des Paragraph 23, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 als nicht erfüllt erweise. Das Gutachten vom
  16. Jänner 2015 war dem angefochtenen Bescheid beigelegt. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde führt die Beschwerdeführerin wörtlich wie folgt aus: „Ich habe am heutigen Tag mein Bauansuchen betreffend Errichtung einer Mehrzweckhalle auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, ausdrücklich zurückgezogen und diese Erklärung bei der Baubehörde abgegeben. Auch in dieser Beschwerde erkläre ich noch einmal ausdrücklich, dass ich mein Bauansuchen betreffend Errichtung der Mehrzweckhalle zurückziehe. Ein Baubewilligungsverfahren ist ein Antragsverfahren und ist das Vorliegen eines Antrages zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zur Erledigung des Antrags erforderlich. Wird ein Bauansuchen zurückgezogen entfällt somit die Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Baubewilligung und eine amtswegige Bauplatzerklärung und wäre somit der angefochtene Berufungsbescheid auch noch im Beschwerdeverfahren aufzuheben, weil der zugrundeliegende Antrag weggefallen ist. Änderungen der Sachlage sind auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen und ist eine Erteilung einer Baubewilligung und eine amtswegige Bauplatzerklärung eben dann nicht mehr möglich, wenn der zugrundeliegende Antrag weggefallen ist. Ich stelle daher folgenden Beschwerdeantrag: Da mein Bauansuchen zurückgezogen wurde, ist der Berufungsbescheid, mit welchem mir die Baubewilligung für die Errichtung einer Mehrzweckhalle erteilt und die Bauplatzerklärung erfolgt ist, weil die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde *** vom 15.
  17. 2014, GZ: 1S-BA-07 /2104, abgewiesen wurde, aufzuheben.“Da mein Bauansuchen zurückgezogen wurde, ist der Berufungsbescheid, mit welchem mir die Baubewilligung für die Errichtung einer Mehrzweckhalle erteilt und die Bauplatzerklärung erfolgt ist, weil die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde *** vom 15.
  18. 2014, , GZ: 1S-BA-07 /2104, abgewiesen wurde, aufzuheben.“ Dem vorgelegten Akt kann, die mit
  19. März 2015 datierte Zurückziehung des mit Bescheid vom
  20. September 2014 bewilligten Bauansuchens entnommen werden. Mit Erkenntnis vom
  21. Juni 2015, Zl. LVwG-AV-593/001-2015, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich die Beschwerde ausschließlich auf die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages stütze und keine darüber hinausgehende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behaupte. Insbesondere trete die Beschwerdeführerin der auf das Gutachten vom
  22. Jänner 2015 gestützten Beurteilung gemäß § 23 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 durch den Gemeindevorstand nicht entgegen. Soweit sich die Beschwerdeführerin somit ausschließlich auf die Zurückziehung ihres verfahrenseinleitenden Bauansuchens stütze, sei ihr die Rechtskraft dessen positiver Erledigung entgegenzuhalten. Die Beschwerdeführerin habe den Entscheidungsgegenstand des Gemeindevorstandes derart eingegrenzt, dass das Verfahren zur Erledigung der Baubewilligung bereits mit Ablauf der Rechtsmittelfrist zum Bescheid vom
  23. September 2014 rechtskräftig beendet gewesen sei, weshalb das Schreiben vom
  24. März 2015 keine Zurückziehung des Bauansuchens mehr habe bewirken können.Mit Erkenntnis vom
  25. Juni 2015, Zl. LVwG-AV-593/001-2015, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich die Beschwerde ausschließlich auf die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages stütze und keine darüber hinausgehende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behaupte. Insbesondere trete die Beschwerdeführerin der auf das Gutachten vom
  26. Jänner 2015 gestützten Beurteilung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 durch den Gemeindevorstand nicht entgegen. Soweit sich die Beschwerdeführerin somit ausschließlich auf die Zurückziehung ihres verfahrenseinleitenden Bauansuchens stütze, sei ihr die Rechtskraft dessen positiver Erledigung entgegenzuhalten. Die Beschwerdeführerin habe den Entscheidungsgegenstand des Gemeindevorstandes derart eingegrenzt, dass das Verfahren zur Erledigung der Baubewilligung bereits mit Ablauf der Rechtsmittelfrist zum Bescheid vom
  27. September 2014 rechtskräftig beendet gewesen sei, weshalb das Schreiben vom
  28. März 2015 keine Zurückziehung des Bauansuchens mehr habe bewirken können. In seinem, dieses Erkenntnis aufhebenden Erkenntnis vom
  29. Oktober 2017, Ra 2015/05/0070, führte der VwGH dazu Folgendes aus: „16 Dem Revisionsfall liegt unbestritten ein Bauvorhaben im Sinn des § 23 Abs. 3 BO zugrunde. In der dieses Bauvorhaben betreffenden Baubewilligung wäre das gegenständliche, im Bauland befindliche Grundstück Nr. 654 gemäß § 23 Abs. 3 erster Satz BO dann zum Bauplatz zu erklären gewesen, wenn dieses noch nicht zum Bauplatz erklärt wurde und auch nicht nach § 11 Abs. 1 Z 2 bis 4 BO als solcher gilt. Zum Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen, hat das Verwaltungsgericht keinerlei Feststellungen getroffen, weil es die Ansicht vertreten hat, seine Prüfungskompetenz sei auf das Beschwerdevorbringen betreffend die Zurückziehung des Bauansuchens beschränkt. „16 Dem Revisionsfall liegt unbestritten ein Bauvorhaben im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, BO zugrunde. In der dieses Bauvorhaben betreffenden Baubewilligung wäre das gegenständliche, im Bauland befindliche Grundstück Nr. 654 gemäß Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz BO dann zum Bauplatz zu erklären gewesen, wenn dieses noch nicht zum Bauplatz erklärt wurde und auch nicht nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 BO als solcher gilt. Zum Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen, hat das Verwaltungsgericht keinerlei Feststellungen getroffen, weil es die Ansicht vertreten hat, seine Prüfungskompetenz sei auf das Beschwerdevorbringen betreffend die Zurückziehung des Bauansuchens beschränkt. 17 Mit dieser Rechtsansicht setzt sich das Verwaltungsgericht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Verwaltungsgericht, wenn es „in der Sache selbst“ entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung grundsätzlich die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Für die Verwaltungsgerichte kommt das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG nicht bloß subsidiär (etwa insbesondere unter Aussparung von „Detailfragen“) zum Tragen. Dieses im Grunde des § 17 VwGVG auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip ist jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten (vgl. etwa den hg. Beschluss vom
  30. Februar 2015, Zl. Ra 2015/04/0007). 17 Mit dieser Rechtsansicht setzt sich das Verwaltungsgericht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Verwaltungsgericht, wenn es „in der Sache selbst“ entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung grundsätzlich die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Für die Verwaltungsgerichte kommt das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG nicht bloß subsidiär (etwa insbesondere unter Aussparung von „Detailfragen“) zum Tragen. Dieses im Grunde des Paragraph 17, VwGVG auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip ist jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten vergleiche etwa den hg. Beschluss vom
  31. Februar 2015, Zl. Ra 2015/04/0007). 18 Da das Verwaltungsgericht somit auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde, war ihm die Beurteilung der Frage, ob die in § 23 Abs. 3 BO erster Satz genannten Voraussetzungen für die Erklärung des gegenständlichen Grundstückes zum Bauplatz erfüllt sind oder nicht, nicht etwa deshalb verwehrt, weil sie in der Beschwerde nicht aufgeworfen wurde. Diese Frage wäre vom Verwaltungsgericht vielmehr von Amts wegen zu prüfen gewesen. Dies wäre fallbezogen umso mehr erforderlich gewesen, als auch die in dieser Angelegenheit ergangenen Bescheide des Bürgermeisters und des Gemeindevorstandes keinerlei Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 erster Satz BO enthalten. Angesichts dessen entzieht sich das angefochtene Erkenntnis einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das Vorliegen der in § 23 Abs. 3 erster Satz BO genannten Voraussetzungen für die Erklärung des gegenständlichen Grundstückes zum Bauplatz. 18 Da das Verwaltungsgericht somit auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde, war ihm die Beurteilung der Frage, ob die in Paragraph 23, Absatz 3, BO erster Satz genannten Voraussetzungen für die Erklärung des gegenständlichen Grundstückes zum Bauplatz erfüllt sind oder nicht, nicht etwa deshalb verwehrt, weil sie in der Beschwerde nicht aufgeworfen wurde. Diese Frage wäre vom Verwaltungsgericht vielmehr von Amts wegen zu prüfen gewesen. Dies wäre fallbezogen umso mehr erforderlich gewesen, als auch die in dieser Angelegenheit ergangenen Bescheide des Bürgermeisters und des Gemeindevorstandes keinerlei Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz BO enthalten. Angesichts dessen entzieht sich das angefochtene Erkenntnis einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das Vorliegen der in Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz BO genannten Voraussetzungen für die Erklärung des gegenständlichen Grundstückes zum Bauplatz. 19 Indem das Verwaltungsgericht somit ausgehend von seiner unzutreffenden Rechtsansicht, in seiner Prüfungskompetenz durch das Beschwerdevorbringen eingeschränkt zu sein, keinerlei Feststellungen zum Vorliegen der in § 23 Abs. 3 erster Satz BO genannten Voraussetzungen für die Erklärung des gegenständlichen Grundstückes zum Bauplatz getroffen hat, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.“19 Indem das Verwaltungsgericht somit ausgehend von seiner unzutreffenden Rechtsansicht, in seiner Prüfungskompetenz durch das Beschwerdevorbringen eingeschränkt zu sein, keinerlei Feststellungen zum Vorliegen der in Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz BO genannten Voraussetzungen für die Erklärung des gegenständlichen Grundstückes zum Bauplatz getroffen hat, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.“ Rechtslage: Gemäß § 70 NÖ Bauordnung 2014, in Kraft getreten am
  32. Februar 2015, sind die am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014, in Kraft getreten am
  33. Februar 2015, sind die am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 23 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, lautet:Paragraph 23, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, lautet: „§ 23 Baubewilligung

(1)
(2)
(3)Wenn der Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder die Errichtung einer großvolumigen Anlage (einzelner Silo oder Tank oder Gruppe solcher Behälter mit mehr als 200 m3 Rauminhalt, Tiefgarage, Betonmischanlage oder dgl.) auf einem Grundstück oder Grundstücksteil im Bauland geplant ist, das bzw. der * noch nicht zum Bauplatz erklärt wurde und * auch nicht nach § 11 Abs. 1 Z. 2 bis 4 als solcher gilt, * auch nicht nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 als solcher gilt, hat die Erklärung des betroffenen Grundstücks oder Grundstücksteils zum Bauplatz in der Baubewilligung zu erfolgen. Wenn eine Voraussetzung hiefür fehlt, ist die Baubewilligung zu versagen. Dies gilt nicht im Falle einer Baubewilligung für ein Gebäude vorübergehenden Bestandes oder für ein Gebäude für eine öffentliche Ver- und Entsorgungsanlage mit einer bebauten Fläche bis zu 25 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3m. Dies gilt weiters nicht für Grundstücke im Rahmen eines dort bestehenden land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn eine Baubewilligung für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder die Errichtung einer großvolumigen Anlage, die jeweils dieser Nutzung dienen, erteilt wird.“ Erwägungen: Der VwGH hat in seinen zitierten Ausführungen klargestellt, dass hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes die Bescheide der Baubehörden beider Instanzen „keinerlei Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 erster Satz BO enthalten.“Der VwGH hat in seinen zitierten Ausführungen klargestellt, dass hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes die Bescheide der Baubehörden beider Instanzen „keinerlei Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz BO enthalten.“ Wenngleich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Rahmen seiner Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache diesen Mangel grundsätzlich selbst zu beheben hätte, mangelt es im vorliegenden Fall aus dem Grund vollständig unterbliebener Feststellungen zum Sachverhalt an nachvollziehbaren Entscheidungsgrundlagen. Somit liegen krasse und besonders gravierende Ermittlungslücken der Verwaltungsbehörden im Sinne der Rechtsprechung (VwGH 29.03.2017, Ra 2016/10/0146) auf der Hand. Davon, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bloß ergänzende Ermittlungen vorzunehmen hätte, kann daher keine Rede sein. Somit steht fest, dass die belangte Behörde aufgrund ihres Rechtsirrtums und infolge der Heranziehung der nichtzutreffenden verfahrensgegenständlichen Abweisungsgründe zum einen ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet hat, wodurch die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt wurde, und zum anderen, dass sie jegliche Ermittlungen unterlassen hat und das Verfahren daher noch der vom VwGH eingeforderten Ermittlungen bedarf, um beurteilen zu können, ob die behauptete Verletzung in subjektiven Rechten vorliegt. Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich das bisher durchgeführte Verfahren somit als wesentlich mangelhaft und ergänzungsbedürftig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  1. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  2. August 2014, Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  3. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  4. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom
  5. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  6. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche u.a. VwGH vom
  7. Juni 2014, , Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  8. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die belangte Behörde hat bei ihrer verfahrensgegenständlichen Beurteilung, wie bereits vorhin dargelegt, aufgrund ihrer Annahme der verfehlten Abweisungsgründe jegliche Ermittlungen über das Vorliegen der wesentlichen Voraussetzungen für die angefochtene Bauplatzerklärung unterlassen, sodass der maßgebliche Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht feststeht und daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden werden kann. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die belangte Behörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Einvernahmen) wie für die belangte Behörde – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der Bindungswirkung des zitierten Erkenntnisses des VwGH nach § 63 Abs. 1 VwGG (VwGH 26.02.2015, Ra 2015/07/0003).Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der Bindungswirkung des zitierten Erkenntnisses des VwGH nach Paragraph 63, Absatz eins, VwGG (VwGH 26.02.2015, Ra 2015/07/0003). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da sämtliche im gegenständlichen Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vom VwGH im ersten Rechtsgang beantwortet wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.593.003.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.