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{'item': 'LVwG-AV-686/001-2017'}

Obsah (7)Art. 130§ 28§ 73§ 35§ 6§ 17§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-686/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 130Abs.

1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) mit folgenden Anträgen ein:Am 29.8.2016 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) mit folgenden Anträgen ein: 1.

eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2.

§ 28Abs. 7 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und die Baubewilligung vom 28.7.1987 betreffend der auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** errichteten Garage wegen gravierender Rechtsmängel aufzuheben;

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und die Baubewilligung vom 28.7.1987 betreffend der auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** errichteten Garage wegen gravierender Rechtsmängel aufzuheben;

  1. den Abbruch der Garage ob des konsenslosen Zustandes zu veranlassen;
  2. die Verpflichtung zur Duldung des Betretens des Nachbargrundstückes im Zuge der Neuerrichtung des Gartenzaunes seinen Nachbarn, den Ehegatten E aufzuerlegen. Diese Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 29.11.2016, LVwG-AV-976/001-2016, als unzulässig zurückgewiesen, und zwar mit folgender Begründung: Mangels eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers auf amtswegige Abänderung bzw. Behebung (§ 68 Abs. 2 bis 4 AVG) oder amtswegige Wiederaufnahme (§ 69 Abs. 3 AVG) und daher auch mangels eines Anspruchs auf Erlassung eines Bescheides bzw. mangels einer Entscheidungspflicht der Behörde (vgl. VwGH vom 24.3.2004, 99/12/0114) könne der Beschwerdeführer durch die Untätigkeit der Behörde in Bezug auf seinen Antrag auf Aufhebung der Baubewilligung gar nicht in seinen Rechten verletzt bzw. zur Geltendmachung einer Entscheidungspflicht legitimiert sein. Die Entscheidung über die weiteren, vom Beschwerdeführer gestellten Anträge betreffend die Veranlassung des Abbruchs der Garage (im Sinne von § 35 NÖ BO 2014) und die Auferlegung einer Duldungsverpflichtung an seine Nachbarn (im Sinne von § 7 NÖ BO 2014) falle in die Zuständigkeit der Baubehörde I. Instanz. Bei deren allfälliger Säumnis sei eine Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig, sondern allenfalls ein Devolutionsantrag an die Berufungsbehörde (vgl. § 73 Abs. 2 AVG).Diese Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 29.11.2016, LVwG-AV-976/001-2016, als unzulässig zurückgewiesen, und zwar mit folgender Begründung: Mangels eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers auf amtswegige Abänderung bzw. Behebung (Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG) oder amtswegige Wiederaufnahme (Paragraph 69, Absatz 3, AVG) und daher auch mangels eines Anspruchs auf Erlassung eines Bescheides bzw. mangels einer Entscheidungspflicht der Behörde vergleiche VwGH vom 24.3.2004, 99/12/0114) könne der Beschwerdeführer durch die Untätigkeit der Behörde in Bezug auf seinen Antrag auf Aufhebung der Baubewilligung gar nicht in seinen Rechten verletzt bzw. zur Geltendmachung einer Entscheidungspflicht legitimiert sein. Die Entscheidung über die weiteren, vom Beschwerdeführer gestellten Anträge betreffend die Veranlassung des Abbruchs der Garage (im Sinne von Paragraph 35, NÖ BO 2014) und die Auferlegung einer Duldungsverpflichtung an seine Nachbarn (im Sinne von Paragraph 7, NÖ BO 2014) falle in die Zuständigkeit der Baubehörde römisch eins. Instanz. Bei deren allfälliger Säumnis sei eine Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig, sondern allenfalls ein Devolutionsantrag an die Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 73, Absatz 2, AVG). Am 20.12.2016 brachte der Beschwerdeführer bei der Stadtgemeinde *** einen „Devolutionsantrag

§ 73

Abs 2 AVG“ ein, worin er beantragte, die belangte Behörde möge Am 20.12.2016 brachte der Beschwerdeführer bei der Stadtgemeinde *** einen „Devolutionsantrag

Paragraph 73, Absatz 2, AVG“ ein, worin er beantragte, die belangte Behörde möge

  1. über den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.12.2015 entscheiden und
  2. eine mündliche Verhandlung nach Verständigung des Beschwerdeführers an Ort und Stelle durchführen und 3.

§ 35NÖ BO 2014 den Abbruch der auf dem Grundstück Nr.

*** EZ *** KG *** errichteten konsenslosen Garage veranlassen;

Paragraph 35, NÖ BO 2014 den Abbruch der auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** errichteten konsenslosen Garage veranlassen;

  1. den Eigentümern des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG *** die Duldung des Betretens ihres Grundstückes im Zuge der laufenden Pflege und Neuerrichtung des Gartenzaunes auferlegen,
  2. der belangten Behörde den Ersatz der dem Beschwerdeführer angefallenen Kosten dieses Verfahrens, und zwar

VwG-AufwErsV für den Schriftsatzaufwand 737,60 Euro und für eine etwaige Verhandlung weitere 922,00 Euro auferlegen, dies im Wesentlichen mit folgender Begründung: Mit Antrag vom 23.12.2015 habe er abermals die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie gleichzeitig zusammengefasst den Baubewilligungsbescheid vom 28.7.1987 hinsichtlich der Garage auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** als rechtswidrig aufzuheben beantragt, weiters den Abbruch der Garage sowie die Auferlegung einer Duldungsverpflichtung gegenüber den Nachbarn E zum Betretens ihres Grundstückes im Zuge der laufenden Pflege und Neuerrichtung des Gartenzaunes. Der Bürgermeister habe jedenfalls den Antrag auf Abbruch der Garage und Erteilung der Duldungspflicht zu prüfen, wofür eine Frist von 6 Monaten zur Verfügung stehe, habe aber keinerlei Ermittlungen in die Wege geleitet und auch dem Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht entsprochen. Die Frist sei am 30.6.2016 abgelaufen, aber nicht über den Antrag entschieden worden. Die Nichterledigung des Antrages sei auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen. Bei Säumnis der erstinstanzlichen Baubehörde sei ein Devolutionsantrag an den Stadtrat zulässig. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8.5.2017, 1-BWBV-000-(08-0045)0005-17, hat dieseMit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8.5.2017, , 1-BWBV-000-(08-0045)0005-17, hat diese

  1. den Antrag vom 23.12.2015 den Punkt
  2. (Abbruch der Garage) betreffend abgewiesen, die Punkte
  3. und
  4. betreffend zurückgewiesen,
  5. den Antrag vom 20.12.2016 die Punkte
  6. bis
  7. betreffend zurückgewiesen und
  8. über den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe in Höhe von 150 Euro verhängt; dies alles im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag vom 23.12.2015 sei auf den Stadtrat übergegangen. Über Pkt. 1 des Antrages habe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Entscheidung vom 29.11.2016, LVwG-AV-376/001-2016 (Anm.: gemeint wohl LVwG-AV-976/001-2016) bereits entschieden, sodass nur noch die Punkte 2.,
  9. und
  10. des Antrages verfahrensgegenständlich seien. Die Voraussetzungen für einen Abbruchauftrag lägen nicht vor. Der Stadtrat habe sich schon in seinem Bescheid vom 5.10.2015 sehr ausführlich mit § 7 NÖ BO 2014 auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer habe bis zuletzt nicht nachgewiesen, wann er den bzw. die Eigentümer des Nachbargrundstückes von der Inanspruchnahme verständigt habe bzw. dass die Inanspruchnahme verweigert worden sei. Auch habe er nicht dargelegt, für welches konkrete Vorhaben die Inanspruchnahme von Fremdgrund notwendig sei. Von einer mündlichen Verhandlung sei aufgrund der eindeutigen Aktenlage abzusehen. Mangels Rechtsgrundlage seien die begehrten Kosten nicht zuzusprechen. Da dem Beschwerdeführer vollkommen klar sein musste, dass über seinen Antrag vom 23.12.2015 nicht anders entschieden werde als über seinen gleichlautenden Antrag vom 28.10.2014, lägen nun die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe vor. Die Aussichtslosigkeit des angestrebten Erfolges sei für jedermann erkennbar. Ganz offensichtlich gehe es ihm nur darum, die Behörde zu behelligen. – In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen Berufung an den Gemeinderat erhoben werden könne.dies alles im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag vom 23.12.2015 sei auf den Stadtrat übergegangen. Über Pkt. 1 des Antrages habe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Entscheidung vom 29.11.2016, LVwG-AV-376/001-2016 Anmerkung, gemeint wohl , LVwG-AV-976/001-2016) bereits entschieden, sodass nur noch die Punkte 2.,
  11. und
  12. des Antrages verfahrensgegenständlich seien. Die Voraussetzungen für einen Abbruchauftrag lägen nicht vor. Der Stadtrat habe sich schon in seinem Bescheid vom 5.10.2015 sehr ausführlich mit Paragraph 7, NÖ BO 2014 auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer habe bis zuletzt nicht nachgewiesen, wann er den bzw. die Eigentümer des Nachbargrundstückes von der Inanspruchnahme verständigt habe bzw. dass die Inanspruchnahme verweigert worden sei. Auch habe er nicht dargelegt, für welches konkrete Vorhaben die Inanspruchnahme von Fremdgrund notwendig sei. Von einer mündlichen Verhandlung sei aufgrund der eindeutigen Aktenlage abzusehen. Mangels Rechtsgrundlage seien die begehrten Kosten nicht zuzusprechen. Da dem Beschwerdeführer vollkommen klar sein musste, dass über seinen Antrag vom 23.12.2015 nicht anders entschieden werde als über seinen gleichlautenden Antrag vom 28.10.2014, lägen nun die Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe vor. Die Aussichtslosigkeit des angestrebten Erfolges sei für jedermann erkennbar. Ganz offensichtlich gehe es ihm nur darum, die Behörde zu behelligen. – In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen Berufung an den Gemeinderat erhoben werden könne. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, dieses möge
  13. den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben,
  14. „in der Sache selbst die Aufhebung der Baubewilligung vom 28.7.1987 bezüglich der Garage wegen gravierender inhaltlicher Rechtsmängel infolge vollendeten Missbrauches der Amtsgewalt“ durch den Bürgermeister und die Gemeinderäte nach § 302 StGB,„in der Sache selbst die Aufhebung der Baubewilligung vom 28.7.1987 bezüglich der Garage wegen gravierender inhaltlicher Rechtsmängel infolge vollendeten Missbrauches der Amtsgewalt“ durch den Bürgermeister und die Gemeinderäte nach Paragraph 302, StGB,
  15. „den Abbruch der Garage ob des konsenslosen Zustandes insoweit, als unser subjektives öffentliches Recht auf die Durchführung der Erneuerungsarbeiten an unserem Gartenzaun ausgeschlossen werden, aussprechen“,
  16. „die Verpflichtung zur Duldung des Betretens im Zuge der Neuerrichtung des Gartenzauns den Nachbarn E auferlegen“,
  17. „darüber eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle anzuberaumen und durchzuführen und schließlich“
  18. „die Verpflichtung zur Bezahlung der durch die Säumnisbeschwerde entstanden Kosten der belangten Behörde aufzuerlegen“; im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die belangte Behörde sei zu fünft binnen sechs Monaten nicht in der Lage, einen richtigen Spruch, eine richtige Begründung und eine zweizeilige gerade und richtige Rechtsmittelbelehrung zustande zu bringen, und verkenne, „dass es sich gerade nicht um ein Wiederaufnahmeverfahren handle, sondern um ein Verfahren

§ 6NÖ BO ob Säumigkeit“.

Die Behauptung, wonach er „(…) bis zuletzt nicht nachgewiesen, wann er den bzw. die Eigentümer von der Inanspruchnahme verständigt hat, und dass die Inanspruchnahme verweigert wurde“, sei eine Lüge und Erfindung alternativer Tatsachen durch den Amtsleiter, welche auch den fünf Vertretern des „Satutarstadtrates“ zuzurechnen sei. Wie anzunehmen sei, werde der Gemeindeschreiber nun wohl rasch in der Unordnung seines Aktes diejenige Stelle aufzufinden wissen, an welcher die Verständigung der Eigentümer sich selbst verborgen habe. Die Verständigung sei angeschlossen. Gegen Bescheide des Stadtrates sei eine Berufung unzulässig. Daher sei die belangte Behörde verpflichtet, die Kosten des Devolutionsantrages zu tragen. Die Rechtsmittelbelehrung sei schlampig gemacht und völlig falsch. Sowohl der belangten Behörde als auch der NÖ Landesregierung sei in deren beharrlichen, aber gleichwohl rechtswidrigem Bemühen um einen autoritären Gestus in der Weise von wiederholt konstruierten Mutwillensstrafen und deren damit geführtem Gewaltdiskurs das VwGH-Erkenntnis vom 15.11.2011 zur aufmerksamen Lektüre anempfohlen, wonach „inhaltlichen Einwendungen gegen die dem Wiederaufnahmeantrag zugrundeliegende, rechtskräftige Baubewilligung jedenfalls (noch) keine Relevanz zukomme“. Die Vertreter der belangten Behörde projizierten die bösen Anteile in ihren Seelen auf diejenigen, welche die ihnen eingeräumten subjektiven Rechte (auf eine Säumnisbeschwerde, auf Neuerrichtung des Gartenzaunes, auf einen richtigen Spruch, eine richtige Begründung und eine richtige Rechtsmittelbelehrung) geltend machten, um die schwarzen Seelenanteile vor sich selbst zu verhüllen. Im autoritären Gestus der Mutwillensstrafen liege ein Aufruf um Hilfe, welcher in der Amts- und Gerichtsöffentlichkeit ernstgenommen werden sollte. Die intensiven Gewalt- und Disziplinierungswünsche seien praeter et contra legem sive jurisdictionem zum Ausdruck gebracht, worin ihre besondere Gefährlichkeit für den liberalen Rechtsstaat liege, zumal die Vertreter der belangten Behörde aus jenem Gemeindemilieu stammten, welchem auch FS angehört habe, der erst unlängst ob seiner Aussage, wonach die Journalisten die neuen Juden seien und aufgehängt gehörten, zum Rücktritt vom Amt des Bürgermeisters gezwungen worden sei. – Der Beschwerde angeschlossen ist ein mit 28.10.2015 datiertes, nicht unterfertigtes Schreiben des Beschwerdeführers, adressiert an JE, mit Einlaufstempel der Stadtgemeinde *** vom 9.11.2015 und folgendem Text: „Sie werden zur Zustimmung aufgefordert, ihre Garage infolge nötiger Pflege- und Reparaturarbeiten an unserem Gartenzaun im Ausmaß des dreimetrigen Bauwiches zu versetzen.“im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die belangte Behörde sei zu fünft binnen sechs Monaten nicht in der Lage, einen richtigen Spruch, eine richtige Begründung und eine zweizeilige gerade und richtige Rechtsmittelbelehrung zustande zu bringen, und verkenne, „dass es sich gerade nicht um ein Wiederaufnahmeverfahren handle, sondern um ein Verfahren

Paragraph 6, NÖ BO ob Säumigkeit“. Die Behauptung, wonach er „(…) bis zuletzt nicht nachgewiesen, wann er den bzw. die Eigentümer von der Inanspruchnahme verständigt hat, und dass die Inanspruchnahme verweigert wurde“, sei eine Lüge und Erfindung alternativer Tatsachen durch den Amtsleiter, welche auch den fünf Vertretern des „Satutarstadtrates“ zuzurechnen sei. Wie anzunehmen sei, werde der Gemeindeschreiber nun wohl rasch in der Unordnung seines Aktes diejenige Stelle aufzufinden wissen, an welcher die Verständigung der Eigentümer sich selbst verborgen habe. Die Verständigung sei angeschlossen. Gegen Bescheide des Stadtrates sei eine Berufung unzulässig. Daher sei die belangte Behörde verpflichtet, die Kosten des Devolutionsantrages zu tragen. Die Rechtsmittelbelehrung sei schlampig gemacht und völlig falsch. Sowohl der belangten Behörde als auch der NÖ Landesregierung sei in deren beharrlichen, aber gleichwohl rechtswidrigem Bemühen um einen autoritären Gestus in der Weise von wiederholt konstruierten Mutwillensstrafen und deren damit geführtem Gewaltdiskurs das VwGH-Erkenntnis vom 15.11.2011 zur aufmerksamen Lektüre anempfohlen, wonach „inhaltlichen Einwendungen gegen die dem Wiederaufnahmeantrag zugrundeliegende, rechtskräftige Baubewilligung jedenfalls (noch) keine Relevanz zukomme“. Die Vertreter der belangten Behörde projizierten die bösen Anteile in ihren Seelen auf diejenigen, welche die ihnen eingeräumten subjektiven Rechte (auf eine Säumnisbeschwerde, auf Neuerrichtung des Gartenzaunes, auf einen richtigen Spruch, eine richtige Begründung und eine richtige Rechtsmittelbelehrung) geltend machten, um die schwarzen Seelenanteile vor sich selbst zu verhüllen. Im autoritären Gestus der Mutwillensstrafen liege ein Aufruf um Hilfe, welcher in der Amts- und Gerichtsöffentlichkeit ernstgenommen werden sollte. Die intensiven Gewalt- und Disziplinierungswünsche seien praeter et contra legem sive jurisdictionem zum Ausdruck gebracht, worin ihre besondere Gefährlichkeit für den liberalen Rechtsstaat liege, zumal die Vertreter der belangten Behörde aus jenem Gemeindemilieu stammten, welchem auch FS angehört habe, der erst unlängst ob seiner Aussage, wonach die Journalisten die neuen Juden seien und aufgehängt gehörten, zum Rücktritt vom Amt des Bürgermeisters gezwungen worden sei. – Der Beschwerde angeschlossen ist ein mit 28.10.2015 datiertes, nicht unterfertigtes Schreiben des Beschwerdeführers, adressiert an JE, mit Einlaufstempel der Stadtgemeinde *** vom 9.11.2015 und folgendem Text: „Sie werden zur Zustimmung aufgefordert, ihre Garage infolge nötiger Pflege- und Reparaturarbeiten an unserem Gartenzaun im Ausmaß des dreimetrigen Bauwiches zu versetzen.“ Die belangte Behörde hat die Beschwerde mit dem Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Die bislang geschilderte Chronologie fußt auf der unbedenklichen Aktenlage. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

§ 17Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 73Abs.

1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

§ 73Abs.

2 AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag), wenn ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 73, Absatz 2, AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag), wenn ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Da der Bürgermeister tatsächlich über den am 30.12.2015 eingebrachten Antrag vom 23.12.2015 nicht bis 30.6.2016 entschieden hat, war der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 20.12.2016 zulässig. Die belangte Behörde als Berufungsbehörde wurde mit dessen Einlangen anstelle des Bürgermeisters zuständig zur Entscheidung über den Antrag vom 23.12.

  1. Im angefochtenen Bescheid vom 8.5.2017 wurde über Pkt.
  2. des Antrages vom 23.12.2015, der (laut Devolutionsantrag) auf eine Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens abzielt, unter Berufung darauf, dass darüber bereits mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 29.11.2016 entschieden worden sei, von der belangten Behörde nicht abgesprochen, sodass dieser Pkt.
  3. des Antrages vom 23.12.2015 auch nicht „Sache“ dieses Beschwerdeverfahrens sein kann. Über die Punkte
  4. bis
  5. des Antrages vom 23.12.2015 hat die belangte Behörde als im Devolutionsweg zuständig gewordene erstinstanzliche Behörde in der Sache (ab- bzw. zurückweisend) entschieden, d.h. sie hat Pkt.
  6. des Devolutionsantrages vom 20.12.2016 implizit stattgegeben (die damit begehrte Stattgebung eines Devolutionsantrages hat keinen selbständigen rechtlichen Gehalt, sie wurde daher richtigerweise von der belangten Behörde nicht in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommen). Gegen diese Sachentscheidung der belangten Behörde kann nicht Berufung, sondern nur Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden, weil ein weiterer innergemeindlicher Instanzenzug nicht besteht (siehe § 60 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 und diverse Ausführungen in der Literatur, z.B. Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht4 148 ff., Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz. 635 und Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz. 576). Insoferne ist der Beschwerdeführer im Recht, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig war, was im gegenständlichen Fall aber keine Konsequenzen hat, weil der Beschwerdeführer ohnehin fristgerecht eine zulässige Beschwerde bei der richtigen Einbringungsstelle erhoben hat.Über die Punkte
  7. bis
  8. des Antrages vom 23.12.2015 hat die belangte Behörde als im Devolutionsweg zuständig gewordene erstinstanzliche Behörde in der Sache (ab- bzw. zurückweisend) entschieden, d.h. sie hat Pkt.
  9. des Devolutionsantrages vom 20.12.2016 implizit stattgegeben (die damit begehrte Stattgebung eines Devolutionsantrages hat keinen selbständigen rechtlichen Gehalt, sie wurde daher richtigerweise von der belangten Behörde nicht in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommen). Gegen diese Sachentscheidung der belangten Behörde kann nicht Berufung, sondern nur Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden, weil ein weiterer innergemeindlicher Instanzenzug nicht besteht (siehe Paragraph 60, Absatz 2, NÖ Gemeindeordnung 1973 und diverse Ausführungen in der Literatur, z.B. Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht4 148 ff., Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz. 635 und Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz. 576). Insoferne ist der Beschwerdeführer im Recht, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig war, was im gegenständlichen Fall aber keine Konsequenzen hat, weil der Beschwerdeführer ohnehin fristgerecht eine zulässige Beschwerde bei der richtigen Einbringungsstelle erhoben hat. Dass die belangte Behörde in Spruchpunkt
  10. des angefochtenen Bescheides den Antrag auf Veranlassung des Abbruchs der Garage der Nachbarn E abgewiesen hat, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, da die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 23.12.2015 dafür ins Treffen geführte Konsenslosigkeit (als Voraussetzung für einen Abbruchauftrag

§ 35Abs.

2 Z. 2 NÖ BO 2014) offenkundig nicht gegeben ist, zumal nach wie vor eine rechtskräftige Baubewilligung (siehe oben) vorliegt; in der Beschwerde wird dazu gar nichts vorgebracht. Genauso gut hätte die belangte Behörde diesen Antrag wegen (schon mehrfach; siehe die obige Chronologie) entschiedener Sache auch zurückweisen können, wobei aber nach der ständigen Rechtsprechung keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten durch die Abweisung erblickt werden kann. Die Zurückweisung des Antrages, den Nachbarn E eine Duldungsverpflichtung aufzuerlegen, begegnet in Hinblick darauf, dass bereits über den wortidenten Antrag vom 28.10.2014 eine abschließende rechtskräftige Entscheidung, nämlich der oben zitierte Bescheid des Gemeinderates vom 28.12.2015, ergangen ist, unter dem Grundsatz „ne bis in idem“ (§ 68 Abs. 1 AVG) keinen Bedenken. Dass sich diesbezüglich seitdem der Sachverhalt geändert hätte, also dass nicht Identität der Sache vorläge, bringt der Beschwerdeführer weder in seinem Antrag vom 23.12.2015 noch in seinem Devolutionsantrag noch in seiner Beschwerde vor. Mit seinem der Beschwerde angeschlossenen Schreiben vom 28.10.2015 fordert der Beschwerdeführer seinen Nachbarn auf, er möge die Garage versetzen. Abgesehen davon, dass damit nicht die vorübergehende Benützung des Nachbargrundstückes im Sinne des § 7 Abs. 1 NÖ BO 2014 (sondern eben die Versetzung der Garage) begehrt wird, ist damit nicht erwiesen, dass dieses Schreiben dem Nachbarn überhaupt zugegangen ist und dass dieser daraufhin die Inanspruchnahme seines Eigentums verweigert hätte. Selbst wenn man diese vorgelegte „Verständigung“ als neuen Sachverhalt (gegenüber dem Antrag vom 28.10.2014 und dessen abschließender Erledigung mit Bescheid vom 28.12.2015) qualifizieren und von der (nicht unter Beweis gestellten) Verweigerung durch den Nachbarn E ausgehen wollte, ist die Zurückweisung des Antrages vom 23.12.2015 auf Auferlegung einer Duldungsverpflichtung durch die belangte Behörde unter dem Blickwinkel, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 NÖ BO 2014 (insb. dass die „Pflege- und Reparaturarbeiten“ nur unter Inanspruchnahme von Fremdgrund oder anders nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten ausgeführt werden können) vom Beschwerdeführer nicht dargetan wurden, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Dass die belangte Behörde bei dieser Sach- und Rechtslage keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 8.5.2017 musste aus diesen Gründen der Erfolg versagt bleiben.Dass die belangte Behörde in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides den Antrag auf Veranlassung des Abbruchs der Garage der Nachbarn E abgewiesen hat, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, da die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 23.12.2015 dafür ins Treffen geführte Konsenslosigkeit (als Voraussetzung für einen Abbruchauftrag

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014) offenkundig nicht gegeben ist, zumal nach wie vor eine rechtskräftige Baubewilligung (siehe oben) vorliegt; in der Beschwerde wird dazu gar nichts vorgebracht. Genauso gut hätte die belangte Behörde diesen Antrag wegen (schon mehrfach; siehe die obige Chronologie) entschiedener Sache auch zurückweisen können, wobei aber nach der ständigen Rechtsprechung keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten durch die Abweisung erblickt werden kann. Die Zurückweisung des Antrages, den Nachbarn E eine Duldungsverpflichtung aufzuerlegen, begegnet in Hinblick darauf, dass bereits über den wortidenten Antrag vom 28.10.2014 eine abschließende rechtskräftige Entscheidung, nämlich der oben zitierte Bescheid des Gemeinderates vom 28.12.2015, ergangen ist, unter dem Grundsatz „ne bis in idem“ (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) keinen Bedenken. Dass sich diesbezüglich seitdem der Sachverhalt geändert hätte, also dass nicht Identität der Sache vorläge, bringt der Beschwerdeführer weder in seinem Antrag vom 23.12.2015 noch in seinem Devolutionsantrag noch in seiner Beschwerde vor. Mit seinem der Beschwerde angeschlossenen Schreiben vom 28.10.2015 fordert der Beschwerdeführer seinen Nachbarn auf, er möge die Garage versetzen. Abgesehen davon, dass damit nicht die vorübergehende Benützung des Nachbargrundstückes im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, NÖ BO 2014 (sondern eben die Versetzung der Garage) begehrt wird, ist damit nicht erwiesen, dass dieses Schreiben dem Nachbarn überhaupt zugegangen ist und dass dieser daraufhin die Inanspruchnahme seines Eigentums verweigert hätte. Selbst wenn man diese vorgelegte „Verständigung“ als neuen Sachverhalt (gegenüber dem Antrag vom 28.10.2014 und dessen abschließender Erledigung mit Bescheid vom 28.12.2015) qualifizieren und von der (nicht unter Beweis gestellten) Verweigerung durch den Nachbarn E ausgehen wollte, ist die Zurückweisung des Antrages vom 23.12.2015 auf Auferlegung einer Duldungsverpflichtung durch die belangte Behörde unter dem Blickwinkel, dass die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, NÖ BO 2014 (insb. dass die „Pflege- und Reparaturarbeiten“ nur unter Inanspruchnahme von Fremdgrund oder anders nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten ausgeführt werden können) vom Beschwerdeführer nicht dargetan wurden, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Dass die belangte Behörde bei dieser Sach- und Rechtslage keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 8.5.2017 musste aus diesen Gründen der Erfolg versagt bleiben. Die Beschwerde enthält keinerlei inhaltliches Vorbringen gegen Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides, womit die im Devolutionsantrag gestellten Anträge Nr.
  3. bis
  4. zurückgewiesen wurden; dies geschah zudem aus folgenden Gründen zu Recht: Eine Verhandlung über den Devolutionsantrag selbst konnte schon deshalb entfallen, weil diesem durch die Sachentscheidung über den Antrag vom 23.12.2015 implizit stattgegeben wurde, und eine Verhandlung über den Antrag vom 23.12.2015 erschien – wie zuvor dargelegt – bei der gegenständlichen klaren Sach- und Rechtslage nicht erforderlich. Die in den Punkten
  5. und
  6. des Devolutionsantrages gestellten Anträge zielen wiederum auf die Veranlassung des Abbruches der Garage und die Auferlegung einer Duldungsverpflichtung ab. Der impliziten Interpretation der belangten Behörde, dass sie bloß das Ansinnen, die belangte Behörde möge in der Sache über den Antrag vom 23.12.2015 entscheiden, abbilden und diesem Ansinnen ohnehin in Spruchpunkt
  7. des angefochtenen Bescheides entsprochen wurde, tritt die Beschwerde nicht entgegen; insb. wird nicht vorgebracht, dass diese beiden Anträge vom 20.12.2016 neue Anbringen (für die aber der Bürgermeister als erstinstanzliche Behörde zuständig wäre) im Sinne des § 13 AVG darstellen sollten. Schlussendlich hat die belangte Behörde völlig richtig ausgeführt, dass es (im Sinne des Art. 18 Abs. 1 B-VG oder des § 74 Abs. 2 AVG) keine Rechtsgrundlage gibt, wonach sie dem Beschwerdeführer Kostenersatz (und schon gar nicht nach der VwG-Aufwandersatzverordnung, da Sache des Verfahrens weder eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG noch eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG ist) zusprechen dürfte; die Zurückweisung dieses Begehrens begegnet daher ebenfalls keinen Bedenken.Die Beschwerde enthält keinerlei inhaltliches Vorbringen gegen Spruchpunkt
  8. des angefochtenen Bescheides, womit die im Devolutionsantrag gestellten Anträge Nr.
  9. bis
  10. zurückgewiesen wurden; dies geschah zudem aus folgenden Gründen zu Recht: Eine Verhandlung über den Devolutionsantrag selbst konnte schon deshalb entfallen, weil diesem durch die Sachentscheidung über den Antrag vom 23.12.2015 implizit stattgegeben wurde, und eine Verhandlung über den Antrag vom 23.12.2015 erschien – wie zuvor dargelegt – bei der gegenständlichen klaren Sach- und Rechtslage nicht erforderlich. Die in den Punkten
  11. und
  12. des Devolutionsantrages gestellten Anträge zielen wiederum auf die Veranlassung des Abbruches der Garage und die Auferlegung einer Duldungsverpflichtung ab. Der impliziten Interpretation der belangten Behörde, dass sie bloß das Ansinnen, die belangte Behörde möge in der Sache über den Antrag vom 23.12.2015 entscheiden, abbilden und diesem Ansinnen ohnehin in Spruchpunkt
  13. des angefochtenen Bescheides entsprochen wurde, tritt die Beschwerde nicht entgegen; insb. wird nicht vorgebracht, dass diese beiden Anträge vom 20.12.2016 neue Anbringen (für die aber der Bürgermeister als erstinstanzliche Behörde zuständig wäre) im Sinne des Paragraph 13, AVG darstellen sollten. Schlussendlich hat die belangte Behörde völlig richtig ausgeführt, dass es (im Sinne des Artikel 18, Absatz eins, B-VG oder des Paragraph 74, Absatz 2, AVG) keine Rechtsgrundlage gibt, wonach sie dem Beschwerdeführer Kostenersatz (und schon gar nicht nach der VwG-Aufwandersatzverordnung, da Sache des Verfahrens weder eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG noch eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG ist) zusprechen dürfte; die Zurückweisung dieses Begehrens begegnet daher ebenfalls keinen Bedenken. Betreffend die Beschwerde gegen die in Spruchpunkt
  14. verhängte Mutwillensstrafe ist Folgendes auszuführen:

§ 35

AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.

Paragraph 35, AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt; darüber hinaus verlangt das Gesetz noch, dass der Mutwille „offenbar“ (offenkundig) ist, was dann anzunehmen ist, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Es genügt aber nicht, wenn der Einschreiter seinen Rechtsstandpunkt in der Hoffnung, dabei erfolgreich zu sein, mit einer gewissen Hartnäckigkeit vertritt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² § 35 Rz 2f.).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt; darüber hinaus verlangt das Gesetz noch, dass der Mutwille „offenbar“ (offenkundig) ist, was dann anzunehmen ist, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Es genügt aber nicht, wenn der Einschreiter seinen Rechtsstandpunkt in der Hoffnung, dabei erfolgreich zu sein, mit einer gewissen Hartnäckigkeit vertritt vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 35, Rz 2f.). Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Veranlassung des Abbruches der seiner Ansicht nach konsenslosen Garage, wie sich aus der oben wiedergegebenen Chronologie ergibt, in den letzten 15 Jahren mehrfach gestellt, und der Antrag wurde in diesen Jahren mehrfach unter Verweis auf den bestehenden Konsens rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen. Dass nach wie vor eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt und die Fristen für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens längst abgelaufen sind und er keinen Rechtsanspruch auf amtswegige Wiederaufnahme oder auf amtswegige Abänderung oder Behebung des Baubewilligungsbescheides hat, musste ihm nun auch schon seit Jahren bekannt sein, zuletzt durch das oben zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6.10.

  1. Somit musste jedermann und im speziellen ihm bei Einbringung seines Antrages am 30.12.2015 die Aussichtslosigkeit eines neuerlich auf Konsenslosigkeit gestützten Antrages auf Abbruch erkennbar sein. Noch offenkundiger ist dies beim Antrag auf Auferlegung einer Duldungsverpflichtung, den er am 30.12.2015 eingebracht hat, obwohl er einen Tag zuvor den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbescheid, betreffend den am 28.10.2014 gestellten wortgleichen Antrag auf Auferlegung einer Duldungsverpflichtung, zugestellt erhalten hatte. Diese beiden Anträge wurden im gegenständlichen Verfahren in jedem Schriftsatz (Antrag vom 23.12.2015, Säumnisbeschwerde, Devolutionsantrag, Beschwerde) wiederholt. Die Freude an der Behelligung der Behörde wird auch durch die oben zitierten Formulierungen in der Beschwerde offenkundig, in denen er sich aggressiv gegen Vertreter der belangten Behörde wendet. Da gegenständlich für das Verhalten des Beschwerdeführers, dieselben Anträge trotz deren bereits erkannter Erfolglosigkeit immer wieder zu stellen, auch bei restriktivem Verständnis des § 35 AVG keine andere Erklärung als der beabsichtigte Missbrauch von Behörden bzw. Rechtsschutzeinrichtungen bleibt, liegt hier ein Ausnahmefall (siehe VwGH vom 16.2.2012, 2011/01/0271) vor, in dem die Verhängung einer Mutwillensstrafe durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden kann. Aus dem in der Beschwerde zitierten VwGH-Erkenntnis vom 15.11.2011, 2010/05/0065, ist im übrigen auch bei aufmerksamer Lektüre für den Standpunkt des Beschwerdeführers, die nunmehrige Mutwillensstrafe sei rechtswidrig, nichts zu gewinnen. Angesichts des oben zitierten Strafrahmens erscheint sie auch keineswegs überhöht, sondern durchaus angemessen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von weiterem derartigen Fehlverhalten abzuhalten und eine befriedigende, würdige und rationelle Handhabung des Verfahrens zu sichern (vgl. dazu VwGH vom 23.12.2016, Ro 2016/03/0030). Anhaltspunkte für eine Strafherabsetzung, z.B. unterdurchschnittliche persönliche Verhältnisse, wurden nicht geltend gemacht.Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Veranlassung des Abbruches der seiner Ansicht nach konsenslosen Garage, wie sich aus der oben wiedergegebenen Chronologie ergibt, in den letzten 15 Jahren mehrfach gestellt, und der Antrag wurde in diesen Jahren mehrfach unter Verweis auf den bestehenden Konsens rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen. Dass nach wie vor eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt und die Fristen für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens längst abgelaufen sind und er keinen Rechtsanspruch auf amtswegige Wiederaufnahme oder auf amtswegige Abänderung oder Behebung des Baubewilligungsbescheides hat, musste ihm nun auch schon seit Jahren bekannt sein, zuletzt durch das oben zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6.10.
  2. Somit musste jedermann und im speziellen ihm bei Einbringung seines Antrages am 30.12.2015 die Aussichtslosigkeit eines neuerlich auf Konsenslosigkeit gestützten Antrages auf Abbruch erkennbar sein. Noch offenkundiger ist dies beim Antrag auf Auferlegung einer Duldungsverpflichtung, den er am 30.12.2015 eingebracht hat, obwohl er einen Tag zuvor den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbescheid, betreffend den am 28.10.2014 gestellten wortgleichen Antrag auf Auferlegung einer Duldungsverpflichtung, zugestellt erhalten hatte. Diese beiden Anträge wurden im gegenständlichen Verfahren in jedem Schriftsatz (Antrag vom 23.12.2015, Säumnisbeschwerde, Devolutionsantrag, Beschwerde) wiederholt. Die Freude an der Behelligung der Behörde wird auch durch die oben zitierten Formulierungen in der Beschwerde offenkundig, in denen er sich aggressiv gegen Vertreter der belangten Behörde wendet. Da gegenständlich für das Verhalten des Beschwerdeführers, dieselben Anträge trotz deren bereits erkannter Erfolglosigkeit immer wieder zu stellen, auch bei restriktivem Verständnis des Paragraph 35, AVG keine andere Erklärung als der beabsichtigte Missbrauch von Behörden bzw. Rechtsschutzeinrichtungen bleibt, liegt hier ein Ausnahmefall (siehe VwGH vom 16.2.2012, 2011/01/0271) vor, in dem die Verhängung einer Mutwillensstrafe durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden kann. Aus dem in der Beschwerde zitierten VwGH-Erkenntnis vom 15.11.2011, 2010/05/0065, ist im übrigen auch bei aufmerksamer Lektüre für den Standpunkt des Beschwerdeführers, die nunmehrige Mutwillensstrafe sei rechtswidrig, nichts zu gewinnen. Angesichts des oben zitierten Strafrahmens erscheint sie auch keineswegs überhöht, sondern durchaus angemessen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von weiterem derartigen Fehlverhalten abzuhalten und eine befriedigende, würdige und rationelle Handhabung des Verfahrens zu sichern vergleiche dazu VwGH vom 23.12.2016, Ro 2016/03/0030). Anhaltspunkte für eine Strafherabsetzung, z.B. unterdurchschnittliche persönliche Verhältnisse, wurden nicht geltend gemacht. Die weiteren, in der Beschwerde unter (2.) bis (4.) und (6.) gestellten Anträge, das Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst die Aufhebung der Baubewilligung sowie den Abbruch der Garage der Nachbarn aussprechen und den Nachbarn eine Duldungsverpflichtung sowie der belangten Behörde die „Bezahlung der durch die Säumnisbeschwerde entstanden Kosten“ auferlegen, waren spruchgemäß zurückzuweisen, da für letzteres keine Rechtsgrundlage bzw. ansonsten keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts besteht. „Sache“ des Verwaltungsverfahrens und damit auch des Beschwerdeverfahrens (neben der Verhängung der Mutwillensstrafe) ist nämlich ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Ab- bzw. Zurückweisung der Punkte
  3. bis
  4. des Antrages des Beschwerdeführers vom 23.12.2015 und der Zurückweisung der Punkte
  5. bis
  6. des Devolutionsantrages (vgl. dazu VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Die weiteren, in der Beschwerde unter (2.) bis (4.) und (6.) gestellten Anträge, das Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst die Aufhebung der Baubewilligung sowie den Abbruch der Garage der Nachbarn aussprechen und den Nachbarn eine Duldungsverpflichtung sowie der belangten Behörde die „Bezahlung der durch die Säumnisbeschwerde entstanden Kosten“ auferlegen, waren spruchgemäß zurückzuweisen, da für letzteres keine Rechtsgrundlage bzw. ansonsten keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts besteht. „Sache“ des Verwaltungsverfahrens und damit auch des Beschwerdeverfahrens (neben der Verhängung der Mutwillensstrafe) ist nämlich ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Ab- bzw. Zurückweisung der Punkte
  7. bis
  8. des Antrages des Beschwerdeführers vom 23.12.2015 und der Zurückweisung der Punkte
  9. bis
  10. des Devolutionsantrages vergleiche dazu VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

§ 24Abs. 4 Vw

GVG war ungeachtet des darauf gerichteten Antrages von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Der EGMR hat nämlich mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. VwGH vom 24.1.2017, Ra 2016/05/0066).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war ungeachtet des darauf gerichteten Antrages von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist. Der EGMR hat nämlich mit Blick auf Artikel 6, EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann vergleiche VwGH vom 24.1.2017, Ra 2016/05/0066). Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.686.001.2017

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