RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-731/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des GZ, vertreten durch die Schmelz Rechtsanwälte OG gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- Februar 2017, Zl. GA III-200188 und über die Beschwerde der CJ, vertreten durch die Lughofer, Moser & Partner, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- Februar 2017, Zl. GA III-200188/2001123, durch Verkündung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am
- November 2017, zu Recht erkannt:
- Die beiden angefochtenen Bescheide vom
- Februar 2017, Geschäftszahlen GA III-200188 und GA III-200188/2001123 werden in Stattgebung der Beschwerden dahingehend abgeändert, dass der in Berufung gezogene Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom
- Jänner 2001, GZ IV/8-153-9/20004748, aufgehoben wird.Die beiden angefochtenen Bescheide vom
- Februar 2017, , Geschäftszahlen GA III-200188 und GA III-200188/2001123 werden in Stattgebung der Beschwerden dahingehend abgeändert, dass der in Berufung gezogene Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom
- Jänner 2001, GZ IV/8-153-9/20004748, aufgehoben wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
- Jänner 2001, GZ IV/8-153-9/20004748, wurde den Beschwerdeführern gemäß § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 der Auftrag zum Abbruch der auf ihrem gepachteten Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, errichteten Gartenhütte erteilt. Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
- Jänner 2001, GZ IV/8-153-9/20004748, wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 der Auftrag zum Abbruch der auf ihrem gepachteten Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, errichteten Gartenhütte erteilt. Mit den beiden angefochtenen Bescheiden wurden die dagegen – von den beiden Beschwerdeführern getrennt eingebrachten – Berufungen im Wesentlichen mit der Begründung zur Frage des Eigentums der beiden Beschwerdeführer am Abbruchobjekt abgewiesen, dass die beiden Beschwerdeführer ungeachtet ihres Scheidungsvergleichs aus dem Jahr 2002 unverändert Hälfteeigentümer des Abbruchobjekts seien. Dies deshalb, weil sich die Vergleichsausfertigung lediglich auf das auf dem gleichen Grundstück befindliche Kleingartenhaus beziehe, nicht jedoch auf das Abbruchobjekt.
- Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin bringt – bezogen auf das Eigentum am Abbruchobjekt – im Wesentlichen wie im Verwaltungsverfahren vor, dass sie infolge des Scheidungsvergleichs aus dem Jahr 2002 nicht mehr Hälfteeigentümerin sei. In weiterer Folge sei das seither bestandene Alleineigentum des Beschwerdeführers am Abbruchobjekt schenkungsweise auf MS übertragen worden. Der Beschwerdeführer bringt – bezogen auf das Eigentum am Abbruchobjekt – zunächst vor, infolge des genannten Scheidungsvergleichs nunmehr Alleineigentümer des Abbruchobjekts zu sein. Über Vorhalt des im vorgelegten Akt aufliegenden Gerichtsbeschlusses über einen Schenkungsvertrag aus dem Jahr 2010 bringt der Beschwerdeführer zuletzt vor, seither nicht mehr Eigentümer des Abbruchobjekts zu sein. Die Beschwerdeführer beantragten daher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Abbruchauftrages. Die belangte Behörde hielt nach Vorhalt des geänderten Beschwerdevorbringens ihre Rechtsauffassung zum aufrechten Hälfteeigentum der beiden Beschwerdeführer am Abbruchobjekt aufrecht.
- Ermittlungsverfahren: Am
- November 2017 wurden in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Verlesung des vorgelegten Aktes der Beschwerdeführer sowie als Zeugin MS vernommen und wurde nach Schluss der Verhandlung die gegenständliche Entscheidung mündlich verkündet. Mit Schriftsatz vom
- November 2017 beantragte die belangte Behörde die Zustellung einer ungekürzten schriftlichen Ausfertigung des verkündeten Erkenntnisses.
- Feststellungen: Die gegenständliche Grundfläche steht seit jeher im Alleineigentum des Stifts ***. Der zwischen den beiden Beschwerdeführern vor dem Bezirksgericht *** abgeschlossene und in der Sammlung der Liegenschafts- und Bauwerksurkunden bei Gericht hinterlegte Scheidungsvergleich vom
- März 2003 lautet auszugsweise: „
- Frau CZ, geb. ***, überträgt und übergibt aus dem Titel der Aufteilung der bisherigen ehelichen Wohnung und der Auseinandersetzung gemäß § 81ff EheG sohin den ihr auf Grund des in der Urkundensammlung des Bezirksgerichtes *** unter *** hinterlegten Schenkungsvertrages vom 18.5.1988 eigentümlich zugeschriebenen 1/2 Anteil am Superädifikatshaus in ***, welches auf den Grundstücken Nummer *** Garten, ***, *** und *** Sonstige (Weg) Schrebergarten, inneliegend in der dem Chorherrenstift *** gehörigen Liegenschaft EZ ***, Grundbuch ***, errichtet ist, an GZ, geb. *** und erklärt ihre ausdrückliche Einwilligung, dass ohne ihr weiteres Wissen, jedoch nicht auf ihre Kosten, eine Ausfertigung dieses Vergleiches zum Zwecke der Erwerbung des Eigentumsrechtes an diesem 1/2 Anteil durch Herrn GZ, geb.: ***, gemäß § 435 ABGB gerichtlich hinterlegt werden kann, sodass dieser Alleineigentümer an diesem oben näher beschriebenen Superädifikat wird.„
- Frau CZ, geb. ***, überträgt und übergibt aus dem Titel der Aufteilung der bisherigen ehelichen Wohnung und der Auseinandersetzung gemäß Paragraph 81 f, f, EheG sohin den ihr auf Grund des in der Urkundensammlung des Bezirksgerichtes *** unter *** hinterlegten Schenkungsvertrages vom 18.5.1988 eigentümlich zugeschriebenen 1/2 Anteil am Superädifikatshaus in ***, welches auf den Grundstücken Nummer *** Garten, ***, *** und *** Sonstige (Weg) Schrebergarten, inneliegend in der dem Chorherrenstift *** gehörigen Liegenschaft EZ ***, Grundbuch ***, errichtet ist, an GZ, geb. *** und erklärt ihre ausdrückliche Einwilligung, dass ohne ihr weiteres Wissen, jedoch nicht auf ihre Kosten, eine Ausfertigung dieses Vergleiches zum Zwecke der Erwerbung des Eigentumsrechtes an diesem 1/2 Anteil durch Herrn GZ, geb.: ***, gemäß Paragraph 435, ABGB gerichtlich hinterlegt werden kann, sodass dieser Alleineigentümer an diesem oben näher beschriebenen Superädifikat wird. II. Es wird einvernehmlich festgestellt, dass bereits anlässlich der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft im August 1998 die Antragstellerin das dieses Superädifikat bildende Einfamilienhaus endgültig verlassen und dabei dieses samt sämtlichen Schlüsseln und Besitzdokumenten dem Antragsgegner übergeben hat.römisch zwei. Es wird einvernehmlich festgestellt, dass bereits anlässlich der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft im August 1998 die Antragstellerin das dieses Superädifikat bildende Einfamilienhaus endgültig verlassen und dabei dieses samt sämtlichen Schlüsseln und Besitzdokumenten dem Antragsgegner übergeben hat. III. …römisch drei. … . IV. Die im Punkt I. bezeichnete Liegenschaft, auf welcher dieses Superädifikat errichtet ist, wurde den beiden Parteien vom Grundeigentümer, dem Chorherrenstift ***, ***, ***, mit Vertrag vom 27.2.1989 in Bestand gegeben.römisch vier. Die im Punkt römisch eins. bezeichnete Liegenschaft, auf welcher dieses Superädifikat errichtet ist, wurde den beiden Parteien vom Grundeigentümer, dem Chorherrenstift ***, ***, ***, mit Vertrag vom 27.2.1989 in Bestand gegeben. Die Antragstellerin überträgt alle Rechte aus diesem Bestandvertrag an den Antragsgegner und erklärt hiemit ihren ausdrücklichen und unwiderruflichen Verzicht auf alle Rechte aus diesem Bestandvertrag sowie auf Nutzungsrechte jedweder Art sowohl an dieser Liegenschaft als auch an dem Superädifikatshaus und verpflichtet sich erforderlichenfalls alle Erklärungen abzugeben, dass der Antragsgegner alleiniger Bestandnehmer dieser Liegenschaft wird. Darüber hinaus anerkennt sie das Alleineigentum des Antragsgegners an allen in dem Superädifikatshaus als auch auf dieser Liegenschaft befindlichen Fahrnissen, da die Antragstellerin diese Liegenschaft bereits von allen ihren Fahrnissen geräumt hat. … VIII. …römisch acht. … Mit diesem Vergleich sind sämtliche gegenseitigen Forderungen endgültig bereinigt und verglichen.“ Die Beschwerdeführerin hatte spätestens seit Abschluss dieses Scheidungsvergleichs keinen Besitzwillen mehr am Abbruchobjekt. Der zwischen dem Beschwerdeführer und MS abgeschlossene und in der Sammlung der Liegenschafts- und Bauwerksurkunden bei Gericht hinterlegte Schenkungsvertrag vom
- Juni 2010 lautet auszugsweise: „I. „Herr GZ, GEB: *** ist Alleineigentümer des auf fremden Grund und Boden, nämlich auf Teilen der Grundstücke *** Sonstige (Straßenanlage) und *** Baufl. (Gebäude) Baufl. (begrünt) mit den Grundstücksadressen *** – inneliegend in der dem Chorherrenstift *** gehörenden Liegenschaft Einlagezahl *** Grundbuch *** – errichteten Bauwerkes, nämlich eines Einfamilienhauses im Ausmaß von rund 50 m2 mit der Adresse *** (interne Bezeichnung ***: ***, lD ***). Dieses Superädifikat wird im Folgenden kurz „Vertragsgegenstand“ genannt. II.römisch zwei. Herr GZ – im Folgenden kurz „Geschenkgeber“ genannt – schenkt und übergibt hiemit zu den folgenden Bestimmungen, an seine Tochter, Frau MS, GEB: *** – im Folgenden kurz „Geschenknehmerin“ genannt – den Vertragsgegenstand, samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zubehör sowie mit sämtlichen Rechten und Pflichten. Die Geschenknehmerin hat den Vertragsgegenstand genau besichtigt und es ist ihr seine Lage im Hochwassergebiet der Donau bekannt. lll. Die Geschenknehmerin nimmt diese Schenkung dankend an. IV.römisch vier. Der Geschenkgeber bedingt sich auf seine Lebensdauer als Dienstbarkeit das alleinige und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht am gesamten Vertragsgegenstand aus. Die Instandhaltungs- und Reparaturkosten, die Kosten der Feuer- und Haftpflichtversicherung des Hauses, die Grundsteuer sowie die Hausbetriebskosten, das sind die Müll-, Rauchfangkehrer-‚ Wassergebühren und Stromkosten sowie die Telefongebühren werden vom Dienstbarkeitsberechtigten – solange er dieses Wohnungsgebrauchsrecht in Anspruch nimmt – getragen. Frau MS bestellt dieses Recht zur Dienstbarkeit und es erklärt der Berechtigte, Herr GZ, die Annahme. Vereinbart wird die grundbücherliche Sicherstellung dieser Dienstbarkeit. V.römisch fünf. Die Geschenknehmerin darf den Vertragsgegenstand zu Lebzeiten des Geschenkgebers ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung nicht veräußern. Die Belastung des Vertragsgegenstandes (Aufnahme von Darlehen) ist somit auch ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig. Dieses Veräußerungsverbot ist auch grundbücherlich einzuverleiben. VI.römisch sechs. Die Vertragsparteien haben zur Kenntnis genommen, dass Schenkungen in der Regel einseitig nicht rückgängig gemacht, jedoch aus den im Gesetz angeführten Gründen – so etwa wegen groben Undanks oder wegen Benachteiligung Dritter – widerrufen beziehungsweise angefochten werden können. VII.römisch sieben. Die Übergabe und Übernahme des Vertragsgegenstandes sowie der Übergang von Gefahr, Schaden und Zufall erfolgte bereits am
- Juni 2010 durch Begehung und Übergabe sämtlicher das Superädifikathaus betreffender Unterlagen. Die Übernahme der Pachtrechte sind mit dem Grundeigentümer, dem Chorherrenstift ***, bereits geregelt. VIII.römisch acht. Der Geschenkgeber leistet Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand Iastenfrei ist und dass keinerlei Besitz-, Bestand- oder Nutzungsrechte Dritter am Vertragsgegenstand bestehen, dass eine rechtskräftige wasserrechtliche- und baubehördliche Genehmigung vorliegt, dass keine Rückstände an Gemeindeabgaben und Pachtzins bestehen und dass keinerlei Bauaufträge vorliegen und keine Auflagen seitens des Grundeigentümers bestehen; im Übrigen übernimmt er keine weitere Gewähr, insbesondere nicht für einen bestimmten Bauzustand des Vertragsgegenstandes. …“ Der Beschwerdeführer hatte spätestens seit Abschluss dieses Schenkungsvertrages keinen Besitzwillen mehr am Abbruchobjekt. MS ist seit dem Jahr 2010 Alleinpächterin der gegenständlichen Grundfläche.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Akteninhalt, auf dem Vorbringen der Beschwerdeführer, sowie auf den allesamt glaubwürdigen und unbestrittenen Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Zeugin als Geschenknehmerin und Alleinpächterin.
- Rechtslage: § 35 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, lautet in der gemäß § 70 NÖ Bauordnung 2014 hier anwendbaren Fassung:Paragraph 35, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, lautet in der gemäß Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014 hier anwendbaren Fassung: „§ 35 Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1)Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.“
(3)Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (Paragraph 15,) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Absatz eins und 2 sowie Paragraph 34, Absatz eins und 2 bleiben davon unberührt.“
- Erwägungen: Strittig ist vorerst die Rechtsfrage des Eigentumsrechts der beiden Beschwerdeführer am Abbruchobjekt. Die belangte Behörde ist dabei sowohl hinsichtlich des – hier nicht verfahrensgegenständlichen – Wohngebäudes als auch hinsichtlich des Abbruchobjekts jeweils von der Eigenschaft eines Superädifikats ausgegangen. Diese Beurteilung blieb im gesamten Verfahren unbestritten und steht im Einklang mit dem Akteninhalt. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (z.B. VwGH vom
- Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Das – auf die Frage des Eigentumsrechts am Abbruchobjekt eingeschränkte – Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass die beiden Beschwerdeführer im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr Eigentümer des Abbruchobjekts sind: Sowohl der zwischen den beiden Beschwerdeführern abgeschlossene Scheidungsvergleich als auch der Schenkungsvertrag regeln zwar in der Hauptsache jeweils die Eigentumsübertragung am Wohnhaus, erfassen jedoch über die „Fahrnisse“ und das „Zubehör“ zweifellos auch das Abbruchobjekt (OGH
- Juni 1996, 3Ob6/96; 3Ob2305/96h). Schon aus der generellen Funktion eines jeden Scheidungsvergleiches, eine endgültige und dauerhafte Entflechtung des ehelichen Vermögens zu bewerkstelligen, muss abgeleitet werden, dass der konkrete Scheidungsvergleich keinen Raum für die Annahme eines bei der Beschwerdeführerin verbliebenen Hälfteanteils am Eigentum irgendeiner Fahrnis auf dem Pachtgrundstück lassen wollte und konnte. Zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehören nämlich auch dingliche oder obligatorische Rechte an unbeweglichen Sachen wie ein Superädifikat samt Pachtrecht an der Parzelle (OGH
- Februar 2000, 7Ob283/99i; 7Ob74/09x). Schon aus diesem Grund erscheint es unvertretbar, allein aus dem auf das Wohnhaus als Hauptgegenstand bezogenen Scheidungsvergleich ein bei der Beschwerdeführerin verbliebenes Eigentumsrecht am Abbruchobjekt abzuleiten, obwohl in Punkt VIII. des genannten Vergleichs eine endgültige Aufteilung des gesamten ehelichen Gebrauchsvermögens als erfolgt festgehalten ist.Sowohl der zwischen den beiden Beschwerdeführern abgeschlossene Scheidungsvergleich als auch der Schenkungsvertrag regeln zwar in der Hauptsache jeweils die Eigentumsübertragung am Wohnhaus, erfassen jedoch über die „Fahrnisse“ und das „Zubehör“ zweifellos auch das Abbruchobjekt (OGH
- Juni 1996, 3Ob6/96; 3Ob2305/96h). Schon aus der generellen Funktion eines jeden Scheidungsvergleiches, eine endgültige und dauerhafte Entflechtung des ehelichen Vermögens zu bewerkstelligen, muss abgeleitet werden, dass der konkrete Scheidungsvergleich keinen Raum für die Annahme eines bei der Beschwerdeführerin verbliebenen Hälfteanteils am Eigentum irgendeiner Fahrnis auf dem Pachtgrundstück lassen wollte und konnte. Zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehören nämlich auch dingliche oder obligatorische Rechte an unbeweglichen Sachen wie ein Superädifikat samt Pachtrecht an der Parzelle (OGH
- Februar 2000, 7Ob283/99i; 7Ob74/09x). Schon aus diesem Grund erscheint es unvertretbar, allein aus dem auf das Wohnhaus als Hauptgegenstand bezogenen Scheidungsvergleich ein bei der Beschwerdeführerin verbliebenes Eigentumsrecht am Abbruchobjekt abzuleiten, obwohl in Punkt römisch acht. des genannten Vergleichs eine endgültige Aufteilung des gesamten ehelichen Gebrauchsvermögens als erfolgt festgehalten ist. Auch der Schenkungsvertrag erfasst schon in seinem Wortlaut sämtliches Zubehör am Pachtgrundstück und war aufgrund der übereinstimmenden Aussagen beider Vertragspartner auch mit der Übertragung des Besitzwillens am Abbruchobjekt verbunden. Somit konnte weder ein Eigentumstitel noch ein Besitzwille der beiden Beschwerdeführer am Abbruchobjekt festgestellt werden. Damit liegt auf der Hand, dass beide Beschwerdeführer zum für die Sach- und Rechtslage einzig relevanten Zeitpunkt dieser Entscheidung mangels Eigentums nicht zum Abbruch verpflichtet werden können, da nur der jeweilige Eigentümer einer Baulichkeit als Adressat eines Abbruchauftrags in Betracht kommt (zuletzt VwGH
- März 2017, Ro 2014/05/0009 mwN).
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.731.001.2017