RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-824/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9;1.
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.
§ 30bAbs.
3;2.
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.
§ 61Abs.
2. […]3.
Paragraph 61, Absatz 2, […] C. Eisenbahngesetz 1957 – EisbG idF BGBl. I 25/2010Eisenbahngesetz 1957 – EisbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2010, § 49. […]Paragraph 49, […]
(2)Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird. […]
(2)Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird. […] D. Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV, BGBl. II 216Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV, Bundesgesetzblatt römisch zwei 216 § 1.
(1)Diese Verordnung gilt für jeden im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang mit einer Haupt- oder Nebenbahn, einer Straßenbahn, einer Anschlussbahn oder einer Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2010, unabhängig davon, ob hierbei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet.Paragraph eins,
(1)Diese Verordnung gilt für jeden im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang mit einer Haupt- oder Nebenbahn, einer Straßenbahn, einer Anschlussbahn oder einer Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2010,, unabhängig davon, ob hierbei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet.
(2)Diese Verordnung gilt nicht für nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge, für Eisenbahnübergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen, und für schienengleiche Bahnsteigzugänge. § 5.
(1)Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.Paragraph 5,
(1)Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den Paragraphen 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.
(2)Die für die Entscheidung gemäß Abs. 1 erforderlichen Grundlagen sind der Behörde vom jeweiligen Verkehrsträger zur Verfügung zu stellen.
(2)Die für die Entscheidung gemäß Absatz eins, erforderlichen Grundlagen sind der Behörde vom jeweiligen Verkehrsträger zur Verfügung zu stellen.
- Erwägungen: Zu Spruchpunkt 1.: Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde im Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides fest, dass es sich bei den schienengleichen Eisenbahnübergängen in km ***, km *** und km *** der ÖBB-Strecke *** – *** jeweils um eine Eisenbahnkreuzung gemäß § 1 Abs. 1 der Eisenbahnkreuzungsverordnung – EisbKrV handle und stützt diese Entscheidung auf § 49 Abs. 2 EisbG. Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde im Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides fest, dass es sich bei den schienengleichen Eisenbahnübergängen in km ***, km *** und km *** der ÖBB-Strecke *** – *** jeweils um eine Eisenbahnkreuzung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Eisenbahnkreuzungsverordnung – EisbKrV handle und stützt diese Entscheidung auf Paragraph 49, Absatz 2, EisbG. Gemäß § 49 Abs. 2 EisbG hat die Behörde über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Eine Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides enthält diese Bestimmung nicht.Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG hat die Behörde über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Eine Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides enthält diese Bestimmung nicht. Es mangelt im Verwaltungsverfahren an einer allgemeinen Berechtigung zur bescheidförmigen Feststellung von Rechtsverhältnissen. Wie die belangte Behörde grundsätzlich zutreffend ausführt, dürfen die Behörden nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann von Amts wegen einen solchen Feststellungsbescheid erlassen, wenn dieser im öffentlichen Interesse liegt. Der nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene Feststellungsbescheid stellt jedoch bloß einen subsidiären Rechtsbehelf dar. Kann die Frage, die im Verwaltungsverfahren strittig ist, im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden, dann ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides unzulässig (vgl. VwGH vom 27.1.2004, Zl. 2000/10/0062; vom 3.7.1990, Zl. 89/08/0287; vom 30.11.1987, Zl. 87/12/0095, vom 30.4.1984, Zl. 83/12/0093, vom 13.10.1986, Zl. 85/12/0122 und Zl. 85/12/0106, vom 6.2.1989, Zl. 87/12/0112, vom 19.3.1990, Zl. 88/12/0103). Insbesondere ist für einen Feststellungsbescheid dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist (VwGH vom
- 1994, Zl. 94/12/0206; vom
- 2004, Zl. 2002/06/0199).Es mangelt im Verwaltungsverfahren an einer allgemeinen Berechtigung zur bescheidförmigen Feststellung von Rechtsverhältnissen. Wie die belangte Behörde grundsätzlich zutreffend ausführt, dürfen die Behörden nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann von Amts wegen einen solchen Feststellungsbescheid erlassen, wenn dieser im öffentlichen Interesse liegt. Der nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene Feststellungsbescheid stellt jedoch bloß einen subsidiären Rechtsbehelf dar. Kann die Frage, die im Verwaltungsverfahren strittig ist, im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden, dann ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides unzulässig vergleiche VwGH vom 27.1.2004, Zl. 2000/10/0062; vom 3.7.1990, Zl. 89/08/0287; vom 30.11.1987, Zl. 87/12/0095, vom 30.4.1984, Zl. 83/12/0093, vom 13.10.1986, Zl. 85/12/0122 und Zl. 85/12/0106, vom 6.2.1989, Zl. 87/12/0112, vom 19.3.1990, Zl. 88/12/0103). Insbesondere ist für einen Feststellungsbescheid dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist (VwGH vom
- 1994, Zl. 94/12/0206; vom
- 2004, Zl. 2002/06/0199). Die Frage, ob ein schienengleicher Eisenbahnübergang eine Eisenbahnkreuzung gemäß § 1 Abs. 1 EisbKrV darstellt, kann und muss im gegenständlichen Fall konkret im Verfahren nach § 49 Abs. 2 EisbG geklärt werden, so wie zum Beispiel auch die Frage der zweifelhaften Genehmigungspflicht nach einem bestimmten Gesetz voraussetzungsgemäß im betreffenden Genehmigungsverfahren geklärt werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 79,Stand 1.7.2005, rdb.at). Weiters kann die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (vgl. VwGH vom 20.9.1993, Zl. 92/10/0457, vom 21.12.2001, Zl. 98/02/0311). Dieses Verfahren ist auf die Erlassung eines Leistungsbescheides gerichtet.Die Frage, ob ein schienengleicher Eisenbahnübergang eine Eisenbahnkreuzung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, EisbKrV darstellt, kann und muss im gegenständlichen Fall konkret im Verfahren nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG geklärt werden, so wie zum Beispiel auch die Frage der zweifelhaften Genehmigungspflicht nach einem bestimmten Gesetz voraussetzungsgemäß im betreffenden Genehmigungsverfahren geklärt werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 79,Stand 1.7.2005, rdb.at). Weiters kann die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein vergleiche VwGH vom 20.9.1993, Zl. 92/10/0457, vom 21.12.2001, Zl. 98/02/0311). Dieses Verfahren ist auf die Erlassung eines Leistungsbescheides gerichtet. Sollte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen, dass es sich bei einem Bahnübergang um einen solchen gemäß § 1 Abs. 1 EisbKrV handelt, hat sie über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Wenn die belangte Behörde die Absicht hatte, mit der konkreten Vorschreibung der Sicherungsart zuzuwarten, bis ein Projekt seitens der Beschwerdeführerin vorgelegt wird, ist dem zu entgegnen, dass bei der Entscheidung über die zur Anwendung kommende Sicherung gemäß § 5 Abs. 1 EisbKrV auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen ist. Die Kriterien stellen somit ausschließlich auf die im jeweiligen Einzelfall vorhandenen (festgestellten) Schienenverkehrs- und Straßenverkehrsverhältnisse ab, wobei auch die absehbare Entwicklung dieser Schienenverkehrs- und Straßenverkehrsverhältnisse zu berücksichtigen ist. Sollte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen, dass es sich bei einem Bahnübergang um einen solchen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, EisbKrV handelt, hat sie über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Wenn die belangte Behörde die Absicht hatte, mit der konkreten Vorschreibung der Sicherungsart zuzuwarten, bis ein Projekt seitens der Beschwerdeführerin vorgelegt wird, ist dem zu entgegnen, dass bei der Entscheidung über die zur Anwendung kommende Sicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, EisbKrV auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen ist. Die Kriterien stellen somit ausschließlich auf die im jeweiligen Einzelfall vorhandenen (festgestellten) Schienenverkehrs- und Straßenverkehrsverhältnisse ab, wobei auch die absehbare Entwicklung dieser Schienenverkehrs- und Straßenverkehrsverhältnisse zu berücksichtigen ist. Bei der Entscheidung nach § 49 Abs. 2 EisbG iVm § 5 Abs. 1 EisbKrV handelt es sich daher um kein Projektgenehmigungsverfahren. § 5 Abs. 2 EisbKrV normiert nur eine spezifische Mitwirkungspflicht des Eisenbahnunternehmens.Bei der Entscheidung nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, EisbKrV handelt es sich daher um kein Projektgenehmigungsverfahren. Paragraph 5, Absatz 2, EisbKrV normiert nur eine spezifische Mitwirkungspflicht des Eisenbahnunternehmens. Da im gegenständlichen Fall somit zusammenfassend die Erlassung eines Feststellungsbescheides seitens der belangten Behörde unzulässig war, war mit der Aufhebung des bekämpften Bescheides in seinem Spruchpunkt
- vorzugehen. Zu Spruchpunkt 2.: Hinsichtlich Spruchpunkt
- ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde zu prüfen hatte (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, § 28, K 22). Die Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerde darauf, dass sie gezwungen sei, mit dem Träger der Straßenbaulast ein Einvernehmen über die Art der Sicherung herzustellen, falls festgestellt werde, dass eine Eisenbahnkreuzung öffentlich sei. Sonstiges Vorbringen dazu, weshalb die Zurückweisung des Antrags seitens der belangten Behörde rechtswidrig sein soll, enthält die Beschwerde nicht. Die belangte Behörde führt zutreffend, dass weder im EisbG noch in der EisbKrV eine Bestimmung enthalten ist, wonach der Träger der Straßenbaulast mittels Bescheid zu bestimmen ist. Er ergibt sich vielmehr aus der Art der Straße, die die jeweilige Eisenbahn kreuzt (vgl. NÖ Straßengesetz 1999, Bundesstraßengesetz 1971). Daher war die Beschwerde in diesem Spruchpunkt abzuweisen.Hinsichtlich Spruchpunkt
- ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde zu prüfen hatte (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, Paragraph 28,, K 22). Die Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerde darauf, dass sie gezwungen sei, mit dem Träger der Straßenbaulast ein Einvernehmen über die Art der Sicherung herzustellen, falls festgestellt werde, dass eine Eisenbahnkreuzung öffentlich sei. Sonstiges Vorbringen dazu, weshalb die Zurückweisung des Antrags seitens der belangten Behörde rechtswidrig sein soll, enthält die Beschwerde nicht. Die belangte Behörde führt zutreffend, dass weder im EisbG noch in der EisbKrV eine Bestimmung enthalten ist, wonach der Träger der Straßenbaulast mittels Bescheid zu bestimmen ist. Er ergibt sich vielmehr aus der Art der Straße, die die jeweilige Eisenbahn kreuzt vergleiche NÖ Straßengesetz 1999, Bundesstraßengesetz 1971). Daher war die Beschwerde in diesem Spruchpunkt abzuweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte hinsichtlich Spruchpunkt
- gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 entfallen, hinsichtlich Spruchpunkt
- steht der maßgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage fest und ist unstrittig und konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 entfallen (vgl. VwGH vom 29.1.2016, Ra 2015/06/0124).Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte hinsichtlich Spruchpunkt
- gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, entfallen, hinsichtlich Spruchpunkt
- steht der maßgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage fest und ist unstrittig und konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, entfallen vergleiche VwGH vom 29.1.2016, Ra 2015/06/0124).
- Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0343).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0343). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.824.001.2015