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{'item': 'LVwG-S-2087/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.11.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2087/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin HR Mag. Baar über die Beschwerde der Frau RB, vertreten durch Herrn Dr. Georg Uher, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 27.07.2017, Zl. GFS2-V-1722423/5, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides verfügt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides verfügt.,
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 27.07.2017 hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf der Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 3 und 4 LSD-BG aufgetragen, eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 3.500,-- aus dem MZ, SK-***, ***, zu leistenden Werklohn für Arbeiten auf der Baustelle in ***, ***, binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu hinterlegen (dies mit der Begründung, dass im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 13.07.2017 auf dieser Baustelle Dienstnehmer des MZ, welcher keinen Wohn(Firmen)sitz in Österreich habe, bei der Ausführung von Arbeiten angetroffen wurden; die Beschwerdeführerin sei die Auftraggeberin dieses Bauvorhabens; dabei habe festgestellt werden können, dass der begründete Verdacht bestehe, dass MZ Verwaltungsübertretungen nach dem LSD-BG in mehreren Fällen begangen habe).Mit Bescheid vom 27.07.2017 hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 34, Absatz 3 und 4 LSD-BG aufgetragen, eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 3.500,-- aus dem MZ, SK-***, ***, zu leistenden Werklohn für Arbeiten auf der Baustelle in ***, ***, binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu hinterlegen (dies mit der Begründung, dass im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 13.07.2017 auf dieser Baustelle Dienstnehmer des MZ, welcher keinen Wohn(Firmen)sitz in Österreich habe, bei der Ausführung von Arbeiten angetroffen wurden; die Beschwerdeführerin sei die Auftraggeberin dieses Bauvorhabens; dabei habe festgestellt werden können, dass der begründete Verdacht bestehe, dass MZ Verwaltungsübertretungen nach dem LSD-BG in mehreren Fällen begangen habe). In der Begründung wird weiters ausgeführt, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus folgenden Gründen unmöglich oder wesentlich erschwert sei:-allgemeiner Grund sei die Tatsache, dass kein (Wohn)sitz des Täters (Firma) im Inland vorhanden sei- da eine sehr hohe Strafe drohe (insbesondere im Verhältnis zur Auftragssumme)- es hätten sich Probleme bei der Kontrolle vor Ort ergeben, der Kontakt zur Firma sei nicht oder schwer herstellbar- es gebe keine gewerberechtliche Dienstleistungsanzeige oder andere gewerberechtliche Auffälligkeiten- es gebe vorangegangene Verwaltungsstrafverfahren, bei denen Probleme bei der Verfolgung und/oder Erbringung aufgetreten seien.In der Begründung wird weiters ausgeführt, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus folgenden Gründen unmöglich oder wesentlich erschwert sei:, -allgemeiner Grund sei die Tatsache, dass kein (Wohn)sitz des Täters (Firma) im Inland vorhanden sei, - da eine sehr hohe Strafe drohe (insbesondere im Verhältnis zur Auftragssumme), - es hätten sich Probleme bei der Kontrolle vor Ort ergeben, der Kontakt zur Firma sei nicht oder schwer herstellbar, - es gebe keine gewerberechtliche Dienstleistungsanzeige oder andere gewerberechtliche Auffälligkeiten, - es gebe vorangegangene Verwaltungsstrafverfahren, bei denen Probleme bei der Verfolgung und/oder Erbringung aufgetreten seien. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Dr. Georg Uher, Rechtsanwalt in ***, fristgerecht Beschwerde erhoben. Sie macht geltend, es würden keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte, die Probleme im Zusammenhang mit der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug erwarten lassen würden, vorliegen. Die geforderten bestimmten Tatsachen müssten vielmehr auf konkrete Umstände zurückgeführt werden können, die erfahrungsgemäß annehmen lassen würden, dass sich die beschuldigte Person der Strafverfolgung tatsächlich zu entziehen suchen werde. Das Finanzamt *** als weitere Verfahrenspartei hat zu dieser ihm zur Kenntnis gebrachten Beschwerde mit Schreiben vom 15.09.2017 dahingehend Stellung genommen, dass im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit des Zahlungsstopps gegeben sei. Da diesbezüglich mit dem gegenständlichen Verfahren zusammenhängende Verwaltungsstrafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf anhängig seien, welche eine Vorfrage im Sinne des § 38 darstellen würden, werde ersucht, das gegenständliche Verfahren auszusetzen, bis die Vorfragen geklärt seien.Das Finanzamt *** als weitere Verfahrenspartei hat zu dieser ihm zur Kenntnis gebrachten Beschwerde mit Schreiben vom 15.09.2017 dahingehend Stellung genommen, dass im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit des Zahlungsstopps gegeben sei. Da diesbezüglich mit dem gegenständlichen Verfahren zusammenhängende Verwaltungsstrafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf anhängig seien, welche eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, darstellen würden, werde ersucht, das gegenständliche Verfahren auszusetzen, bis die Vorfragen geklärt seien. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierauf die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf um nähere Konkretisierung der Angaben, es gebe vorangegangene Verwaltungsstrafverfahren, bei denen Probleme bei der Verfolgung und/oder Einbringung aufgetreten seien, ersucht, wobei um genaue Angabe der diesbezüglichen Verfahren gebeten wurde. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf hat in ihrer hiezu ergangenen Stellungnahme vom 21.09.2017 mitgeteilt, dass bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf keine vorangegangene Verwaltungsstrafverfahren, bei denen Probleme bei der Verfolgung und/oder Einbringung aufgetreten seien, aufscheinen würden; es werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme des Finanzamtes *** verwiesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierüber wie folgt erwogen: § 34 LSD-BG lautet (auszugsweise):Paragraph 34, LSD-BG lautet (auszugsweise):

(4)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 26, 27, 28, 29 Abs. 1 oder 31 Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers (Auftragnehmers) oder in der Person des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Auftraggeber, bei einer Überlassung dem Beschäftiger durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Über Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde hat der Auftraggeber den Werkvertrag oder der Beschäftiger die Überlassungsvereinbarung in deutscher Sprache vorzulegen. Die §§ 37 und 37a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
(4)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 26, 27, 28, 29, Absatz eins, oder 31 Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers (Auftragnehmers) oder in der Person des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Auftraggeber, bei einer Überlassung dem Beschäftiger durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Über Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde hat der Auftraggeber den Werkvertrag oder der Beschäftiger die Überlassungsvereinbarung in deutscher Sprache vorzulegen. Die Paragraphen 37 und 37 a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
(5)Als Werklohn oder als Überlassungsentgelt gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt.
(6)Die Überweisung nach Abs. 4 wirkt für den Auftraggeber oder den Beschäftiger gegenüber dem Auftragnehmer oder dem Überlasser im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.
(6)Die Überweisung nach Absatz 4, wirkt für den Auftraggeber oder den Beschäftiger gegenüber dem Auftragnehmer oder dem Überlasser im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.
(7)Die Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der Auftraggeber oder der Beschäftiger ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus § 67a ASVG und § 82a Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), BGBl. Nr. 400/1988, ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der Auftraggeber oder der Beschäftiger von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.
(7)Die Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der Auftraggeber oder der Beschäftiger ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus Paragraph 67 a, ASVG und Paragraph 82 a, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der Auftraggeber oder der Beschäftiger von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c, ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.
(8)Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(8)Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz 4, haben keine aufschiebende Wirkung.
(9)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für frei zu erklären, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Auftragnehmer oder den Überlasser verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen eines Jahres der Verfall ausgesprochen wurde. In Verfahren nach § 29 Abs. 1 findet der erste Satz Anwendung mit der Maßgabe, dass die Sicherheit für frei zu erklären ist, wenn nicht binnen zwei Jahren der Verfall ausgesprochen wurde. Die Sicherheit ist auch dann für frei zu erklären, wenn sie vom Auftragnehmer oder dem Überlasser erlegt wird. Frei gewordene Sicherheiten sind an den Auftraggeber oder den Beschäftiger auszuzahlen.
(9)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für frei zu erklären, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Auftragnehmer oder den Überlasser verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen eines Jahres der Verfall ausgesprochen wurde. In Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, findet der erste Satz Anwendung mit der Maßgabe, dass die Sicherheit für frei zu erklären ist, wenn nicht binnen zwei Jahren der Verfall ausgesprochen wurde. Die Sicherheit ist auch dann für frei zu erklären, wenn sie vom Auftragnehmer oder dem Überlasser erlegt wird. Frei gewordene Sicherheiten sind an den Auftraggeber oder den Beschäftiger auszuzahlen.
(10)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder des Überlassers oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 VStG ist sinngemäß anzuwenden.
(10)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder des Überlassers oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. Paragraph 17, VStG ist sinngemäß anzuwenden.
(11)Für die Verwertung verfallener Sicherheiten gilt § 37 Abs. 6 VStG sinngemäß, wobei ein allfälliger Restbetrag an den Auftraggeber oder den Beschäftiger auszuzahlen ist.
(11)Für die Verwertung verfallener Sicherheiten gilt Paragraph 37, Absatz 6, VStG sinngemäß, wobei ein allfälliger Restbetrag an den Auftraggeber oder den Beschäftiger auszuzahlen ist. Im vorliegenden Fall wird die Vorschreibung der Sicherheitsleistung zunächst damit begründet, dass kein (Wohn)sitz des Täters (Firma) im Inland vorhanden sei (MZ, Firmensitz in ***, Tschechische Republik) und daher davon auszugehen sei, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug unmöglich oder wesentlich erschwert sei. Dazu ist unter Zugrundelegung der zu §§ 37 und 37a VStG entwickelten und auch konkret heranzuziehenden Rechtsprechung zunächst grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass zwar im Regelfall wesentliche Erschwernisse bei der Strafverfolgung vorliegen werden, wenn mit dem Land, in dem der einer Verwaltungsübertretung nach dem LSD-BG verdächtige Arbeitgeber seinen Sitz hat, kein Amts-, Rechtshilfe- oder Vollstreckungsübereinkommen besteht (vgl. VwGH 2006/03/0129, 2007/03/0167, 2009/03/0052), dass sich aber daraus nicht zwingend die Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges ergibt.Dazu ist unter Zugrundelegung der zu Paragraphen 37 und 37 a VStG entwickelten und auch konkret heranzuziehenden Rechtsprechung zunächst grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass zwar im Regelfall wesentliche Erschwernisse bei der Strafverfolgung vorliegen werden, wenn mit dem Land, in dem der einer Verwaltungsübertretung nach dem LSD-BG verdächtige Arbeitgeber seinen Sitz hat, kein Amts-, Rechtshilfe- oder Vollstreckungsübereinkommen besteht vergleiche VwGH 2006/03/0129, 2007/03/0167, 2009/03/0052), dass sich aber daraus nicht zwingend die Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges ergibt. Die Behörde hat bei der Beurteilung, ob eine Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Ausland aus Gründen, die in der Person der Auftragnehmerin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert ist, eine Prognoseentscheidung zu treffen, wobei es der Behörde zuzumuten ist, sich bei Erstellung dieser Prognoseentscheidung der umfassenden Informationen zur internationalen Rechtshilfe in Verwaltungs(straf)sachen in Form der durch das Bundeskanzleramt zur Verfügung gestellten Internetseite „BKA-Wiki internationale Rechtshilfe“ zu bedienen. Eine Überprüfung des maßgeblichen Auszuges aus der Information zur internationalen Rechtshilfe in Verwaltungs(straf)sachen ergibt, bezogen sowohl auf den Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides als auch auf den Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung, dass bezüglich der Beweiserhebung in Verwaltungsstrafsachen in der Tschechischen Republik aktuelle Probleme nicht bekannt sind, eine Beweiserhebung möglich ist und ein direkter Behördenkontakt zwischen den österreichischen Verwaltungsstrafbehörden und den tschechischen Justizbehörden möglich ist; ebenso ist ab einem Strafbetrag von € 70,-- eine Vollstreckung problemlos möglich. Im Hinblick auf die Beurteilung einer allfälligen Erschwernis bei der Strafverfolgung ist darüber hinaus auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005, das für Österreich am 03.07.2005 in Kraft getreten ist, hinzuweisen, welches auch von der Tschechischen Republik ratifiziert wurde, sodass auch in diesem Sinne nicht von der Unmöglichkeit der Strafverfolgung auszugehen ist. Diesbezüglich ist auch auf den Rahmenbeschluss 2005/214/Jl des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/Jl) hinzuweisen; zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses wurde das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz erlassen, dieser Rahmenbeschluss ist auch im Verhältnis zur Tschechischen Republik anzuwenden.Im Hinblick auf die Beurteilung einer allfälligen Erschwernis bei der Strafverfolgung ist darüber hinaus auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005,, das für Österreich am 03.07.2005 in Kraft getreten ist, hinzuweisen, welches auch von der Tschechischen Republik ratifiziert wurde, sodass auch in diesem Sinne nicht von der Unmöglichkeit der Strafverfolgung auszugehen ist. Diesbezüglich ist auch auf den Rahmenbeschluss 2005/214/Jl des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/Jl) hinzuweisen; zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses wurde das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz erlassen, dieser Rahmenbeschluss ist auch im Verhältnis zur Tschechischen Republik anzuwenden. Was die weiteren in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Umstände betrifft, aufgrund derer die Strafverfolgung oder der Strafvollzug im vorliegenden Fall unmöglich oder wesentlich erschwert sein sollte, so ist hiezu seitens des Verwaltungsgerichts folgendes auszuführen: Weder Probleme der Finanzbehörde bei der Kontrolle vor Ort bezüglich des Kontakts mit der Firma des Auftragnehmers noch das Fehlen einer gewerberechtlichen Dienstleistungsanzeige lassen Befürchtungen bezüglich einer Erschwerung der Strafverfolgung bzw. des Strafvollzuges begründet erscheinen. Weiters kann von einer sehr hohen Strafe im Verhältnis zur Auftragssumme keine Rede sein, da in dem wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalls mittlerweile gegen MZ ergangenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 23.10.2017, Zl. GFS2-V-1722425/5, eine Geldstrafe im Ausmaß von lediglich zweimal je € 2.000,-- (also nur wenig mehr als die Auftragssumme von € 3.500,--) verhängt wurde. Wenn schließlich auf Probleme bei der Verfolgung und/oder Einbringung in früheren Verwaltungsstrafverfahren verwiesen wird, so betrifft dies nach der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf jedenfalls nicht MZ (tatsächlich traten in einem anderen seitens der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf gegen MZ geführten Verfahren (wegen Übertretung des ASVG) nicht nur keine derartigen Probleme auf, sondern hat der Beschuldigte den Strafbetrag sogar noch vor Abschluss des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geführten Beschwerdeverfahrens (LVwG-S-278-2017) zur Einzahlung gebracht). Unter diesen Umständen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu der Auffassung, dass keinerlei konkreten Hinweise darauf vorliegen, dass im vorliegenden Verfahren die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, da sich aus dem Portal des Bundeskanzleramtes betreffend Informationen über internationale Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen keinerlei Hinweise auf irgendwelche Probleme bei der Strafverfolgung bzw. der Vollziehung österreichischer Entscheidungen in Verwaltungsstrafsachen in der Tschechischen Republik (ab einem Strafbetrag von € 70,--) ergeben (wobei der Strafrahmen für die hier in Betracht kommenden Delikte von € 1.000,-- bis zu € 10.000,-- reicht) und auch keine sonstigen Anhaltspunkte, die derartige Befürchtungen begründet erscheinen lassen würden, gegeben sind. Da somit bereits die unabdingbare gesetzliche Voraussetzung für das Auftragen der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung, nämlich, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, war schon aus diesem Grund die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verfügen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2087.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.