RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.11.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2401/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin HR Mag. Baar über die Beschwerde des Herrn MZ, vertreten durch Herrn Dr. Georg Uher, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 11.09.2017, Zl. GFS2-V-1722423/5, zu Recht: , , , 1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid sowie die am 13.07.2017 vorgenommene vorläufige Beschlagnahme des im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten KFZ (inkl. Schlüssel und Zulassungsschein) aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid sowie die am 13.07.2017 vorgenommene vorläufige Beschlagnahme des im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten KFZ (inkl. Schlüssel und Zulassungsschein) aufgehoben., , 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Am 11.09.2017 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf folgender an den Beschwerdeführer MZ gerichtete Bescheid erlassen: „Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung(
- en)begangen zu haben: Tat(
- en)(einschließlich Ort, Datum und Zeit) Zeit: Zumind. am 13.07.2017, 07:55 Uhr (Kontrollzeitpunkt) Ort: Firmensitz: ***, *** Arbeits(Einsatz)ort: ***, *** Sie haben als Betreiber der Firma M mit Sitz in ***, *** und somit als Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern nicht der Zentralen Koordinationsstelle gemeldet. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sind Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Absatz 3, oder Absatz 4, sind unverzüglich zu melden. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Abs. 2 und 3 als Arbeitgeber.diesem Absatz und den Absatz 2 und 3 als Arbeitgeber. Arbeitnehmer: 1. DP, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Tschechische Republik 2. OR, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Tschechische Republik Verwaltungsübertretung(
- en)nach 1. u. 2. § 19 Abs. 1 u. 2 iVm § 26 Abs. 1 Z. 1 LSD-BG1. u. 2. Paragraph 19, Absatz eins, u. 2 in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, LSD-BG Zur Sicherung der Strafe des Verfalls werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen: Kfz Opel Sintra AA 113A0, 2,2 16V (inkl. Kfz-Schlüssel und Zulassungsschein), Kz. *** Rechtsgrundlage: § 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG“Paragraph 39, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG“ Begründend hat die Verwaltungsbehörde dazu ausgeführt, dass bei der Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 13.07.2017 auf einer Baustelle in *** für die beiden angetroffenen Arbeitnehmer keine ZKO3-Entsendemeldungen vorgelegt werden konnten. Da gegen den Beschwerdeführer der begründete Verdacht von Verwaltungsübertretungen nach dem LSD-BG vorlag, sei von der Abgabenbehörde nach § 33 LSD-BG eine vorläufige Sicherheit in Höhe von € 24.000,-- festgesetzt worden; das angeführte Kfz, welches dem Anschein nach dem Beschwerdeführer gehöre, mit einem Schätzwert von € 1.500,--, sei nach § 37a Abs. 3 VStG beschlagnahmt worden, da er den nach § 33 LSD-BG festgesetzten Betrag nicht bzw. nicht zur Gänze in Geld geleistet habe.Begründend hat die Verwaltungsbehörde dazu ausgeführt, dass bei der Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei am 13.07.2017 auf einer Baustelle in *** für die beiden angetroffenen Arbeitnehmer keine ZKO3-Entsendemeldungen vorgelegt werden konnten. Da gegen den Beschwerdeführer der begründete Verdacht von Verwaltungsübertretungen nach dem LSD-BG vorlag, sei von der Abgabenbehörde nach Paragraph 33, LSD-BG eine vorläufige Sicherheit in Höhe von € 24.000,-- festgesetzt worden; das angeführte Kfz, welches dem Anschein nach dem Beschwerdeführer gehöre, mit einem Schätzwert von € 1.500,--, sei nach Paragraph 37 a, Absatz 3, VStG beschlagnahmt worden, da er den nach Paragraph 33, LSD-BG festgesetzten Betrag nicht bzw. nicht zur Gänze in Geld geleistet habe. Vertreten durch Herrn Dr. Georg Uher, Rechtsanwalt in ***, hat der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Er macht u.a. geltend, in den von der belangten Behörde angeführten Bestimmungen sei der Verfall von Gegenständen als Strafe nicht vorgesehen, sodass der gegenständliche Bescheid schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Er beantrage die ersatzlose Aufhebung des Bescheides. Das Finanzamt *** als weitere Verfahrenspartei hat in seiner hiezu ergangenen Stellungnahme beantragt, da gegenständlich weitere Verwaltungsstrafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf anhängig seien, welche eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstellen würden, das gegenständliche Verfahren auszusetzen, bis die Vorfragen geklärt seien.Das Finanzamt *** als weitere Verfahrenspartei hat in seiner hiezu ergangenen Stellungnahme beantragt, da gegenständlich weitere Verwaltungsstrafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf anhängig seien, welche eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG darstellen würden, das gegenständliche Verfahren auszusetzen, bis die Vorfragen geklärt seien. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: § 33 LSD-BG lautet wie folgt:Paragraph 33, LSD-BG lautet wie folgt: Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 26, 27, 28, 29 Abs. 1 oder 31 Abs. 4 vor und ist im Einzelfall auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers (Auftragnehmers) oder in der Person des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, sind die Abgabenbehörden ermächtigt, eine vorläufige Sicherheit bis zum Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe festzusetzen und einzuheben. Soweit der Tätigkeitsbereich der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse betroffen ist, haben die Abgabenbehörden diese über die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit zu verständigen. Die Ansprechperson im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 gilt als Vertreter des Arbeitgebers, falls dieser oder ein von ihm bestellter Vertreter bei der Amtshandlung nicht anwesend ist. Auf nach dem ersten Satz eingehobene vorläufige Sicherheiten sind die §§ 37a Abs. 3 bis 5 und 50 Abs. 6 erster Satz VStG sinngemäß anzuwenden. Die Abgabenbehörden sind ermächtigt, dem Arbeitgeber (Auftragnehmer) oder Überlasser zu gestatten, die vorläufige Sicherheit auch in bestimmten fremden Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte zu entrichten. Mit der Überweisung nach § 34 Abs. 4 oder der Erlegung einer Sicherheit nach § 34 Abs. 9 ist eine Beschlagnahme aufzuheben.Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 26, 27, 28, 29, Absatz eins, oder 31 Absatz 4, vor und ist im Einzelfall auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers (Auftragnehmers) oder in der Person des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, sind die Abgabenbehörden ermächtigt, eine vorläufige Sicherheit bis zum Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe festzusetzen und einzuheben. Soweit der Tätigkeitsbereich der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse betroffen ist, haben die Abgabenbehörden diese über die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit zu verständigen. Die Ansprechperson im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, gilt als Vertreter des Arbeitgebers, falls dieser oder ein von ihm bestellter Vertreter bei der Amtshandlung nicht anwesend ist. Auf nach dem ersten Satz eingehobene vorläufige Sicherheiten sind die Paragraphen 37 a, Absatz 3, bis 5 und 50 Absatz 6, erster Satz VStG sinngemäß anzuwenden. Die Abgabenbehörden sind ermächtigt, dem Arbeitgeber (Auftragnehmer) oder Überlasser zu gestatten, die vorläufige Sicherheit auch in bestimmten fremden Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte zu entrichten. Mit der Überweisung nach Paragraph 34, Absatz 4, oder der Erlegung einer Sicherheit nach Paragraph 34, Absatz 9, ist eine Beschlagnahme aufzuheben. Gemäß § 39 Abs. 1 VStG kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen. Zunächst ist festzuhalten, dass Voraussetzung einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Vorliegen eines Bescheides ist. Bescheide sind normative Akte, die Rechtsverhältnisse bestimmter Personen gestalten oder Rechtsverhältnisse feststellen. Unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen eines Bescheides ist, dass aus dem Inhalt der Erledigung eindeutig hervorgeht, dass gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative Anordnung getroffen werden soll. Entscheidend ist, ob nach dem Inhalt der Erledigung ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob die Erledigung also einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch im materiellen Sinn enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann (z.B. VwGH 18.03.2015, 2013/10/0218; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007).Zunächst ist festzuhalten, dass Voraussetzung einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Vorliegen eines Bescheides ist. Bescheide sind normative Akte, die Rechtsverhältnisse bestimmter Personen gestalten oder Rechtsverhältnisse feststellen. Unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen eines Bescheides ist, dass aus dem Inhalt der Erledigung eindeutig hervorgeht, dass gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative Anordnung getroffen werden soll. Entscheidend ist, ob nach dem Inhalt der Erledigung ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob die Erledigung also einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch im materiellen Sinn enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann (z.B. VwGH 18.03.2015, 2013/10/0218; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007). Ob ein Akt normative Wirkungen hat, richtet sich in erster Linie nach seinem Inhalt, daneben aber auch nach den Rechtswirkungen, die die Rechtsordnung mit ihm verbindet. Behördliche Erledigungen, die weder ein Rechtsverhältnis feststellen noch gestalten, können keine Bescheide im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes sein. Enthält die Erledigung keinen autoritativen Abspruch, so kann sie mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhalts nicht als ein verwaltungsrechtlicher Bescheid angesehen werden (VwGH 30.10.2015, Ra 2015/03/0051). Die konkrete vom Beschwerdeführer in Beschwerde gezogene Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf ist als „Bescheid über eine Beschlagnahme“ bezeichnet. Der Spruch leitet jedoch ein mit „Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: …“ und folgt in weiterer Folge eine Beschreibung des dem Beschwerdeführer nach Ansicht der Verwaltungsbehörde zur Last zu legenden Tatbildes. Geschlossen wird in weiterer Folge zunächst mit Anführung der nach Ansicht der Verwaltungsbehörde vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschriften. Dieser Teil des Spruches enthält keinerlei normative Anordnung und ist auch nicht erkennbar, was „spruchgemäß zu entscheiden“ war. Die Wiedergabe des objektiven Tatbildes deutet vielmehr auf ein Straferkenntnis hin, ohne dass in weiterer Folge jedoch eine Strafe verhängt wurde. Die Anordnung einer Beschlagnahme ist somit diesem Spruchteil in keiner Weise im konkreten zu entnehmen. Unter diesem Gesichtspunkt ist somit nicht einmal vom Vorliegen eines Bescheides auszugehen, was zur Folge hätte, dass die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen wäre. Am Ende des Spruchs führt die Verwaltungsbehörde jedoch weiters aus, dass „zur Sicherung der Strafe des Verfalls“ die angeführten Gegenstände „in Beschlag genommen“ werden. Darin ist nun sehr wohl eine normative Anordnung zu erkennen und im konkreten die Anordnung einer Beschlagnahme dieser Gegenstände abzuleiten. In konkreto ordnet die Verwaltungsbehörde die Beschlagnahme „zur Sicherung der Strafe des Verfalls“ an. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Verfall entweder als Strafe für ein deliktisches Verhalten oder als bloße Sicherungsmaßnahme zur Abwehr von Gefahren ausgesprochen werden kann. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass der Verfall als bloße Sicherungsmaßnahme anders als der Verfall als Strafe das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nicht voraussetzt, sondern ausschließlich einer objektiv bestehenden Gefahrenlage bedarf (VwGH 21.11.2000, 2000/05/0240). Ob der Verfall als Strafe oder als Sicherungsmaßnahme vorgesehen ist, ist anhand der jeweiligen Verwaltungsvorschriften zu ermitteln. Die Regelungen des § 17 VStG betreffen nur jene Fälle, in denen der Verfall in den jeweiligen Verwaltungsvorschriften ausdrücklich als Strafe angeordnet ist (VwGH 15.07.1999, 99/07/0083). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Verfall entweder als Strafe für ein deliktisches Verhalten oder als bloße Sicherungsmaßnahme zur Abwehr von Gefahren ausgesprochen werden kann. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass der Verfall als bloße Sicherungsmaßnahme anders als der Verfall als Strafe das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nicht voraussetzt, sondern ausschließlich einer objektiv bestehenden Gefahrenlage bedarf (VwGH 21.11.2000, 2000/05/0240). Ob der Verfall als Strafe oder als Sicherungsmaßnahme vorgesehen ist, ist anhand der jeweiligen Verwaltungsvorschriften zu ermitteln. Die Regelungen des Paragraph 17, VStG betreffen nur jene Fälle, in denen der Verfall in den jeweiligen Verwaltungsvorschriften ausdrücklich als Strafe angeordnet ist (VwGH 15.07.1999, 99/07/0083). Das LSD-BG enthält jedoch keine derartige Regelung; die Anordnung des Verfalls als Strafe ist in diesem Gesetz nicht vorgesehen, sodass auch § 39 VStG als Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme in einem Verfahren nach dem LSD-BG nicht in Betracht kommt (in § 33 LSD-BG wird auch ausdrücklich nur auf die Bestimmung des § 37a Abs. 3 bis 5 VStG, nicht aber auf die des § 39 VStG verwiesen).Das LSD-BG enthält jedoch keine derartige Regelung; die Anordnung des Verfalls als Strafe ist in diesem Gesetz nicht vorgesehen, sodass auch Paragraph 39, VStG als Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme in einem Verfahren nach dem LSD-BG nicht in Betracht kommt (in Paragraph 33, LSD-BG wird auch ausdrücklich nur auf die Bestimmung des Paragraph 37 a, Absatz 3 bis 5 VStG, nicht aber auf die des Paragraph 39, VStG verwiesen). Da somit im gegenständlichen Fall eine Beschlagnahme zur Sicherung der Strafe des Verfalls nach § 39 VStG nicht möglich ist, war schon aus diesem Grund die Aufhebung des angefochtenen Beschlagnahmebescheides zu verfügen.Da somit im gegenständlichen Fall eine Beschlagnahme zur Sicherung der Strafe des Verfalls nach Paragraph 39, VStG nicht möglich ist, war schon aus diesem Grund die Aufhebung des angefochtenen Beschlagnahmebescheides zu verfügen. Gleichzeitig war unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.09.2012, 2011/17/0296, auch die Aufhebung der angeordneten Beschlagnahme auszusprechen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2401.001.2017