Grassinger über die Beschwerde von Herrn CW, ***, ***, gegen den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 21. September 2017, Zl. AMS2-V-17 80226, Ladung in einem Verwaltungsstrafverfahren als Zeuge
Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
: Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdacht der Übertretung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes Wir ersuchen Sie, persönlich zu uns zu kommen, um in dieser Angelegenheit als Zeuge mitzuwirken. am Zeit 17.10.2017 08:00 Uhr ***, Zi. *** Bitte bringen Sie diesen Ladungsbescheid, einen amtlichen Lichtbildausweis und folgende Unterlagen mit: Wenn Sie dieser Ladung ohne wichtigen Grund – zB Krankheit, Gebrechlichkeit, zwingende berufliche Behinderung, nicht verschiebbare Urlaubsreise – nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass über Sie eine Zwangsstrafe von € 300,00 verhängt wird. Ihre zwangsweise Vorführung veranlasst wird. Teilen Sie uns daher in Ihrem eigenen Interesse sofort mit, wenn Sie zum angegebenen Termin nicht kommen können, damit er allenfalls verschoben werden kann. Rechtsgrundlage: § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)“Rechtsgrundlage: Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)“ Der gegenständliche Ladungsbescheid enthält somit die Androhung einer Zwangsstrafe. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer entsprechend dem im Akt der Behörde befindlichen Rückschein durch Verfügung der Behörde mittels RSa-eigenhändiger Sendung zugestellt. Der Beschwerdeführer hat diesen Ladungsbescheid persönlich am 29.09.2017 übernommen. Der Beschwerdeführer ist trotz nachweislicher Zustellung des Ladungsbescheides vor der Behörde nicht erschienen. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen den Bezug habenden Ladungsbescheid führte der Beschwerdeführer aus, dass die von ihm eingebrachten Anzeigen, zu welchen er als Zeuge einvernommen werden sollte, mit genauem Tatort, genauester Tatzeit (fotodokumentiert) sowie konkretem Tatvorwurf ausgeführt seien, und sei zudem der Sachverhalt bereits unter einen konkreten Tatbestand subsumiert bzw. der Tatvorwurf noch mit mehreren beigelegten Farbfotos (mit Zeit und Datumsaufdruck) belegt worden. Dass dies ausreiche, um ein derartiges Verfahren durch die Behörde abwickeln zu können, sei auch der ständigen Rechtsprechung, insbesondere den Erkenntnissen des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Oberösterreich aus den Jahren 2000 bis 2005, zu entnehmen. Die drei Zeugenladungen zu drei unterschiedlichen Terminen sollten anscheinend nur dazu dienen, dem Beschwerdeführer so viele Unannehmlichkeiten wie möglich zu bereiten und das Verfahren zu verschleppen. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in der Fassung BGBI Nr. I 161/2013, ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich einen Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
Paragraph 19, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in der Fassung BGBI Nr. römisch eins 161 aus 2013,, ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich einen Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
2 leg. cit. ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekannt zu geben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekannt zu geben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
3 leg. cit. hat, wer nicht durch Krankheit, „Behinderung“ oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden (BGBI. I 2008/5).
Paragraph 19, Absatz 3, leg. cit. hat, wer nicht durch Krankheit, „Behinderung“ oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden (BGBI. römisch eins 2008/5).
4 leg. cit. erfolgt eine einfache Ladung durch Verfahrensanordnung (BGBl. I 2013/33).
Paragraph 19, Absatz 4, leg. cit. erfolgt eine einfache Ladung durch Verfahrensanordnung (BGBl. römisch eins 2013/33). Im Hinblick auf die in der angefochtenen Erledigung enthaltene Androhung einer Zwangsstrafe für den Fall des Nichtbefolgens der Ladung im Zusammenhalt mit der Tatsache, dass die Zustellverfügung in Bezug auf den gegenständlichen Ladungsbescheid von der Behörde als RSa, eigenhändig, erging, bestand kein Zweifel, dass es sich beim gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid um einen Ladungsbescheid und nicht bloß um eine Verfahrensanordnung handelte. Es war daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer das in der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Ladungsbescheides richtiger Weise bezeichnete Rechtsmittel der Anfechtung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mittels Beschwerde zukam. Das Erscheinen der geladenen Person (gegenständlich des Beschwerdeführers als Zeuge) ist nicht „nötig“ im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG, wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder fernmündlich) erreichen kann (vgl. VwGH
: Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdacht der Übertretung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes“ nicht dem im § 19 Abs. 2 AVG festgelegten Präzisierungsgebot an den notwendigen Inhalt jeder Ladung, dies im Zusammenhang mit der Bezeichnung des Gegenstandes der Amtshandlung. Wenn auch im in Beschwerde gezogenen Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 21.09.2017, Zl. AMS2-V-17 80226, die erforderliche Angabe von Ort und Zeit der Amtshandlung enthalten war und auch die Funktion angegeben wurde, in welcher der Beschwerdeführer geladen werden sollte (als Zeuge), entsprach das Anführen von „Betrifft Verwaltungsstrafverfahren… Wir haben folgende Angelegenheit, an der Sie beteiligt sind, zu bearbeiten: Verwaltungsstrafverfahren
: Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdacht der Übertretung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes“ nicht dem im Paragraph 19, Absatz 2, AVG festgelegten Präzisierungsgebot an den notwendigen Inhalt jeder Ladung, dies im Zusammenhang mit der Bezeichnung des Gegenstandes der Amtshandlung. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschwerdeführer als geladener Zeuge im Hinblick auf die übrigen Geschehnisse, dies allenfalls auf Grund seiner Anzeigelegung, des Inhaltes der Amtshandlung klar werden könnte, ergab dennoch eine Berücksichtigung des Anzeigeninhaltes, dass derselbe auf eine Übertretung der Bestimmungen der NÖ Taxi-Betriebsordnung (§ 20 Abs. 1 und Abs. 3) verwies, der Ladungsbescheid jedoch als verfahrensgegenständlich bloß allgemein einen Hinweis auf den „Verdacht der Übertretung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes“ beinhaltete.Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschwerdeführer als geladener Zeuge im Hinblick auf die übrigen Geschehnisse, dies allenfalls auf Grund seiner Anzeigelegung, des Inhaltes der Amtshandlung klar werden könnte, ergab dennoch eine Berücksichtigung des Anzeigeninhaltes, dass derselbe auf eine Übertretung der Bestimmungen der NÖ Taxi-Betriebsordnung (Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 3,) verwies, der Ladungsbescheid jedoch als verfahrensgegenständlich bloß allgemein einen Hinweis auf den „Verdacht der Übertretung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes“ beinhaltete. Insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrfache Anzeigen gegen verschiedene Personen wegen Übertretung verschiedenster Bestimmungen erstattet haben konnte und im Hinblick darauf, dass sich aus dem von der Behörde im Ladungsbescheid bezeichneten Gegenstand der Amtshandlung kein verfahrensgegenständlicher Tatzeitpunkt ergibt, in Bezug auf welchen die Einvernahme des Beschwerdeführers zu einer bestimmten, näher zu definierenden Angelegenheit hätte erfolgen sollen, war davon auszugehen, dass der in Beschwerde gezogene Ladungsbescheid, dies unbeschadet der sonstigen Rechtmäßigkeit, in Bezug auf die Bezeichnung des Gegenstandes der Amtshandlung nicht den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 AVG entsprach, weshalb er spruchgemäß aufzuheben war.Insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrfache Anzeigen gegen verschiedene Personen wegen Übertretung verschiedenster Bestimmungen erstattet haben konnte und im Hinblick darauf, dass sich aus dem von der Behörde im Ladungsbescheid bezeichneten Gegenstand der Amtshandlung kein verfahrensgegenständlicher Tatzeitpunkt ergibt, in Bezug auf welchen die Einvernahme des Beschwerdeführers zu einer bestimmten, näher zu definierenden Angelegenheit hätte erfolgen sollen, war davon auszugehen, dass der in Beschwerde gezogene Ladungsbescheid, dies unbeschadet der sonstigen Rechtmäßigkeit, in Bezug auf die Bezeichnung des Gegenstandes der Amtshandlung nicht den Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2, AVG entsprach, weshalb er spruchgemäß aufzuheben war. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung erübrigte sich
GVG, da bereits auf Grund des Inhaltes der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist und dem nicht Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC entgegenstanden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung erübrigte sich
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG, da bereits auf Grund des Inhaltes der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist und dem nicht Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC entgegenstanden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2508.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.