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LVwG-S-2125/001-2016

Obsah (11)§ 50§ 52§ 25a§ 54b§ 20§ 64§ 9Art. 130Art. 133§ 19§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.11.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2125/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60 Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60 Euro zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig. Zahlungshinweis:

§ 54bVSt

G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag (300 Euro) und die Kostenbeiträge zum Verwaltungsstrafverfahren (30 Euro) und zum Beschwerdeverfahren (60 Euro) zu entrichten. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 390 Euro und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Bitte beachten Sie die beiliegende Zahlungsinformation!

Paragraph 54 b, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag (300 Euro) und die Kostenbeiträge zum Verwaltungsstrafverfahren (30 Euro) und zum Beschwerdeverfahren (60 Euro) zu entrichten. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 390 Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Bitte beachten Sie die beiliegende Zahlungsinformation! Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe wegen einer Übertretung des BStMG verhängt. Ihm wurde zur Last gelegt, er habe am
  2. Oktober 2015 um 10:18 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autostraße *** nächst Strkm *** ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass keine Mautabbuchungen stattgefunden haben. Eine Einhaltung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht, die in der Vergewisserung der technischen Funktionsfähigkeit des Fahrzeuggerätes besteht, habe nicht stattgefunden. Über den Beschwerdeführer wurde wegen Verletzung von §§ 6, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 2 BStMG

§ 20Abs. 2 BSt

MG eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt. Ein Kostenbeitrag

§ 64Abs. 2 VSt

G in der Höhe von 30 Euro wurde vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe wegen einer Übertretung des BStMG verhängt. Ihm wurde zur Last gelegt, er habe am 13. Oktober 2015 um 10:18 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autostraße *** nächst Strkm *** ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass keine Mautabbuchungen stattgefunden haben. Eine Einhaltung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht, die in der Vergewisserung der technischen Funktionsfähigkeit des Fahrzeuggerätes besteht, habe nicht stattgefunden. Über den Beschwerdeführer wurde wegen Verletzung von Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 8 Absatz 2, BStMG

Paragraph 20, Absatz 2, BStMG eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt. Ein Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, VStG in der Höhe von 30 Euro wurde vorgeschrieben. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer hat das angefochtene Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Die erstbehördlichen Feststellungen seien unrichtig, die Verwaltungsstrafbehörde sei ihrer Wahrheitserforschungspflicht nicht nachgekommen. So sei etwa völlig unrichtig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am Tatort ein mehrspuriges Fahrzeug gelenkt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten. Es sei weiters nicht erwiesen, dass keine Mautabbuchungen stattgefunden hätten und die Einhaltung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht stattgefunden habe. Die Funktionstüchtigkeit der Mautbaken sei trotz mehrfachen Antrages nicht überprüft worden. Dem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, angebliche Signale nicht gehört zu haben, er sei rein rechtlich nicht einmal verpflichtet, die Funktionstüchtigkeit des Gerätes während der Fahrt zu kontrollieren. Es sei nicht unter Beweis gestellt worden, dass es sich um eine „tote GO-Box“ gehandelt hätte. Es könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die GO-Box tatsächlich Signaltöne von sich gegeben habe und der Beschwerdeführer berechtigterweise davon ausgehen konnte, dass es zu einer Abbuchung gekommen sei. Angebliche Nichtabbuchungen könnten dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die zeugenschaftliche Einvernahme des zuständigen Sachbearbeiters der ASFINAG und des Meldungslegers, die Beiziehung eines kfz-technischen bzw. verkehrstechnischen Sachverständigen und eines Sachverständigen für das Fachgebiet Mautwesen, vorzulegende Bestätigungen über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box, namhaft zu machende Zeugen und die Parteieneinvernahme. Weiters beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu wurde die Herabsetzung der Geldstrafe begehrt. Mit Schreiben vom
  2. August 2016 hat die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
  3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
  4. November 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, die Einvernahme des Beschwerdeführers und die Einvernahme des Zeugen MP. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung – im Wesentlichen – angeführt, dass er sich an den
  5. Oktober 2015 erinnern könne. Er habe die GO-Box kontrolliert und sei losgefahren. Er habe in seiner Kabine das Piepsen der GO-Box gehört. Unterwegs sei er auf der Autobahn von einem ASFINAG-Bus überholt worden. Der Mitarbeiter der ASFINAG sei zu ihm gekommen und habe gesagt, die GO-Box funktioniere nicht. Dann habe er eine neue GO-Box gekauft. Der Zeuge MP, Mitarbeiter der ASFINAG, hat nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsrechte – im Wesentlichen – angeführt, dass er sich an den Vorfall erinnern könne und er hat die von ihm durchgeführte Kontrolle und die Funktionsweise der GO-Box erläutert. Er habe auf den LKW schon gewartet. Es sei die Funktionsunfähigkeit der GO-Box festgestellt und dem Lenker gezeigt worden. Das vom Beschwerdeführer behauptete Auslösen eines akustischen Signals sei auf Grund der Art der vorgenommenen Abfrage nicht möglich gewesen. Zwischen dem
  6. Oktober 2015 und dem
  7. Oktober 2015 seien 12 Delikte vermerkt gewesen. Es habe sich immer um eine „tote GO-Box“ gehandelt. Die Beschwerdeführervertreterin hat in der Verhandlung unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
  8. Mai 2017, Ra 2016/03/0108, vorgebracht, dass ein fortgesetztes Delikt vorliegen würde und dass es bereits mehrere Entscheidungen von Verwaltungsstrafbehörden und auch vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu Tathandlungen im Zeitraum
  9. Oktober 2015 bis zum
  10. Oktober 2015 geben würde. Das erkennende Gericht hat in die von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidungen Einsicht genommen. Mit Schriftsatz vom
  11. November 2017 hat die Beschwerdeführervertreterin darauf hingewiesen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein für den Beschwerdeführer nicht erkennbarer Defekt vorgelegen sei. Aus diesem Grund habe das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Beschwerde gegen eine Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding stattgegeben und das Verfahren eingestellt. Ebenso seien vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beschwerden stattgegeben und Verfahren eingestellt worden. Da der Beschwerdeführer aber mit einem anderen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, sei im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
  12. Mai 2017, Ra 2016/03/0108, eine weitere Bestrafung des Beschwerdeführers auf Grund des Vorliegens eines fortgesetzten Delikts rechtswidrig. Die Beschwerdeführervertreterin hat die Einvernahme von Ing. RH, Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, zum Beweis dafür, dass auch ein technischer Defekt der GO-Box vorgelegen haben könnte, welcher zur Nichtabbuchung geführt haben könnte, dem Beschwerdeführer jedoch nicht erkennbar gewesen wäre, beantragt und folgende verwaltungsgerichtliche Entscheidungen vorgelegt: ● Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  13. Februar 2017, LVwG-S-627/001-2016, mit welchem die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom
  14. Februar 2016 als unbegründet abgewiesen worden ist (Tatvorwurf betrifft den
  15. Oktober 2015, 9:16 Uhr, Gemeindegebiet von *** ***); in diesem Erkenntnis wird das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  16. August 2016, LVwG-S-1016/001-2016 und LVwG-S-1017/001-2016, zitiert, mit welchem die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  17. März 2016 als unbegründet abgewiesen worden ist (Tatvorwurf betrifft den
  18. Oktober 2015, 10:31 Uhr, A1, und den
  19. Oktober 2015, 19:56 Uhr, Gemeindegebiet von *** ***). Im hg. Erkenntnis vom
  20. August 2016 wird die Aussage des als Zeugen einvernommenen Sachverständigen Ing. RH wiedergegeben, wonach diesem in seiner langjährigen Erfahrung ein Szenario einer positiven akustischen Anzeige trotz nicht erfolgter Buchung nie bekannt geworden wäre und ein solches aus seiner Sicht auch technisch nicht möglich sei. ● Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  21. Mai 2017, LVwG-S-346/001-2016, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
  22. Jänner 2016 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden ist (Tatvorwurf betrifft den
  23. Oktober 2015, 10:50 Uhr, Gemeindegebiet von *** ***). ● Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  24. Mai 2017, LVwG-S-349/001-2016, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
  25. Jänner 2016 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden ist (Tatvorwurf betrifft den
  26. Oktober 2015, 3:58 Uhr, Gemeindegebiet von *** ***). ● Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom
  27. Mai 2016, LVwG-400153/8/MS, mit dem der Beschwerde stattgegeben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom
  28. Jänner 2016 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden ist (Tatvorwurf betrifft den
  29. Oktober 2015, 11:06 Uhr, Gemeindegebiet von ***, ***). [Anmerkung: Die per Fax übermittelte Entscheidung ist unvollständig beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt, ist jedoch vollständig auf der Homepage des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich verfügbar.]
  30. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer lenkte am
  31. Oktober 2015, 10:18 Uhr, im Gemeindegebiet von *** auf der Autostraße *** nächst Strkm ***, Richtungsfahrbahn Knoten ***, somit im mautpflichtigen Straßennetz ein Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug ***), somit ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen. Die verwendete GO-Box mit der Nummer *** war defekt und bewirkte deshalb keine Abbuchung der für die Verwendung der *** in diesem Bereich zu entrichtenden fahrleistungsabhängigen Maut. Die Funktionslosigkeit der GO-Box bestand wenigstens seit
  32. Oktober 2015, 10:31 Uhr (Registrierung auf der *** laut Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten). Das Nichterfolgen der Abbuchung wäre für den Kraftfahrzeuglenker wegen des Nichtertönens des entsprechenden akustischen Signals erkennbar gewesen. Außerdem wäre die Funktionslosigkeit der GO-Box durch das Nichtfunktionieren der LED-Anzeige sichtbar gewesen. Der Beschwerdeführer wurde am
  33. Oktober 2015 um 20:41 Uhr von den Mautaufsichtsorganen der ASFINAG MP und JHu einer Kontrolle unterzogen. Das gegenständliche Fahrzeug war bereits auf der Mautprellerliste und die beiden Mautaufsichtsorgane hielten Ausschau nach dem LKW. Nachdem sie beim Vorbeifahren eine Datenabfrage von der GO-Box durchgeführt hatten, bei welcher kein akustisches Signal der GO-Box ausgelöst wurde, hielten sie das Fahrzeug des Beschwerdeführers an. Der vom Gericht als Zeuge vernommene MP hat in der Folge eine Funktionskontrolle der GO-Box durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die GO-Box weder ein leuchtendes LED aufwies, noch ein akustisches Signal abgab, es sich also um eine tote GO-Box handelte. Defekte an GO-Boxen können nicht nur auf eine kaputte Batterie, sondern auch auf einen Schaden im Schaltkreis zurückzuführen sein. Das Nichtleuchten eines LED kann auch auf einen Defekt der LEDs selbst zurückzuführen sein. Es gibt keine Hinweise auf tatsächlich vorgekommene Fälle, wonach bei einer GO-Box wiederholt vor Fahrtantritt das Licht aufleuchtete, also die GO-Box funktionsfähig war, und danach Mautportale passiert wurden, wo dem Lenker durch Abgabe des akustischen Signals die ordnungsgemäße Buchung angezeigt wurde, eine solche Buchung jedoch jeweils nicht erfolgt wäre. Es gibt keinen Hinweis auf die technische Möglichkeit der Abgabe eines akustischen Signals ohne vorherige Registrierung der Passage der GO-Box durch das Mautportal. Um den Defekt einer GO-Box zu lokalisieren und gegebenenfalls beheben zu können, muss die Box gewaltsam geöffnet werden. Die gegenständliche GO-Box wurde bisher nicht geöffnet. Sie wurde von Vertretern der ASFINAG getestet und hat weder eine Funktion des LED noch des akustischen Signals gezeigt. Die Abgabe eines akustischen Signals ohne Stromquelle (Batterie) ist technisch nicht möglich. Wenn die bei jeder GO-Box vorhandenen mehreren LEDs nicht leuchten, kann dies entweder an einer leeren Batterie gelegen sein, einem Fehler im Schaltkreis oder es müssten gleichzeitig alle LEDs defekt sein. Vor diesem Hintergrund war auf das unsubstantiierte Vorbringen in der Beschwerde, es hätte ein für den Beschwerdeführer nicht erkennbarer Defekt vorliegen können, nicht weiter einzugehen. Die bloße Behauptung nicht erkennbarer technischer Defekte, für deren theoretische Eintrittsmöglichkeit nicht einmal ansatzweise ein Anhaltspunkt vorliegt, veranlasst das erkennende Gericht (ungeachtet der oben wiedergegebenen Ausführungen von Ing. RH im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1016/001-2016 und LVwG-S-1017/001-2016) nicht, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme von Ing. RH zur Erkundung nachzukommen. Dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Kraftfahrzeug zu der im Straferkenntnis angegebenen Zeit und Ort gelenkt hat, ergibt sich aus den Aktenunterlagen der Behörde und der darin enthaltenen Dokumentation (Fotos), welche von der ASFINAG zur Verfügung gestellt wurden, und dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer hat dies in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten. Unbestritten ist auch, dass eine Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut nicht erfolgte, obwohl die betreffenden Straßenabschnitte mautpflichtig sind. Die Vorgänge und Feststellungen anlässlich der Kontrolle des Fahrzeugs des Beschwerdeführers bzw. der damals verwendeten GO-Box am
  34. Oktober 2015 resultiert aus der glaubwürdigen Zeugenaussage des MP. Er hat weiters glaubwürdig ausgesagt, dass er beim Vorbeifahren am Fahrzeug des Beschwerdeführers eine solche Auslesung von Daten vornahm, welche kein akustisches Signal der GO-Box auslöst. Das Gericht hat keinen Zweifel an der Wahrheitstreue der Aussage des – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – unter Wahrheitspflicht stehenden und nicht durch das Bestreben, eine drohende Strafe abzuwenden, motivierten Zeugen. Demgegenüber scheint die Verantwortung des Beschwerdeführers unglaubwürdig, dass er regelmäßig eine Funktionskontrolle der GO-Box hinsichtlich des Funktionierens des LEDs vornahm (und diese positiv gewesen wären). Es hätte dem Beschwerdeführer daher auffallen müssen, dass die GO-Box nicht funktioniert. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf einen für ihn nicht erkennbaren Defekt an der GO-Box als reine Schutzbehauptung zu werten ist, und er aus Nachlässigkeit die ihm obliegenden Funktionskontrollen vor, während und nach der Fahrt nicht vorgenommen hat.
  35. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) lauten: §
  36. Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen.Paragraph 6, Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen. § 7.

(1)Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.Paragraph 7,
(1)Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können. (…) § 8. (…)Paragraph 8, (…)
(2)Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und - mit Ausnahme des Falles

§ 9Abs.

3 letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe

§ 9Abs. 5 und 6 ermöglichen.

(2)Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und - mit Ausnahme des Falles

Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe

Paragraph 9, Absatz 5 und 6 ermöglichen. (…) § 20. (…)Paragraph 20, (…)

(2)Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
(2)Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 6, geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen. (…) Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten: § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 44.
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. (…) § 52.

(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten: § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. (…) § 22. (…)Paragraph 22, (…)
(1)Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2)Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen. § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
  4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
  5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
  6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. (…) Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) lauten: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) lauten: Art. 133 (…)

(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…)
  1. Erwägungen: 6.
  2. Der Beschwerdeführer hat am
  3. Oktober 2015 um 10:18 Uhr das gegenständliche Sattelzugfahrzeug *** im mautpflichtigen Straßennetz, somit ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, und zwar auf dem Mautabschnitt *** auf der Autostraße *** befahren, ohne dabei die Maut zu entrichten. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat der Beschwerdeführer somit den objektiven Tatbestand von § 20 Abs. 2 BStMG erfüllt.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat der Beschwerdeführer somit den objektiven Tatbestand von Paragraph 20, Absatz 2, BStMG erfüllt. 6.
  4. Hinsichtlich des Verschuldens ist auf § 8 Abs. 2 BStMG zu verweisen, wonach der Lenker verpflichtet ist, sich regelmäßig von der Funktionsfähigkeit des Gerätes zur elektronischen Entrichtung der Maut, also der GO-Box, zu überzeugen. Dazu gehört einerseits die Funktionskontrolle vor Fahrtantritt, wozu die entsprechenden LEDs vorgesehen sind. Während der Fahrt hat dies durch Achten auf die ordnungsgemäße Abbuchung hinsichtlich des Wahrnehmens der akustischen Signale zu geschehen. Eine derartige Beobachtung ist jedem Fahrzeuglenker zweifellos auch neben der Beobachtung des Verkehrs und der Einhaltung der Verkehrsvorschriften zumutbar, auch zumal der Besonderheiten der Verkehrsverhältnisse auf Autobahnen, wo nicht mit Quer- oder Gegenverkehr, unübersichtlichen engen Straßenstellen, Fußgängern, Radfahrern, besonderen Gegebenheiten des Ortsgebietes etc. zu rechnen ist. Dass in den konkreten Fällen besondere Situationen vorgelegen hätten, die die Aufmerksamkeit des Lenkers so in Anspruch genommen hätten, dass ausnahmsweise eine Kontrolle nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun.6.
  5. Hinsichtlich des Verschuldens ist auf Paragraph 8, Absatz 2, BStMG zu verweisen, wonach der Lenker verpflichtet ist, sich regelmäßig von der Funktionsfähigkeit des Gerätes zur elektronischen Entrichtung der Maut, also der GO-Box, zu überzeugen. Dazu gehört einerseits die Funktionskontrolle vor Fahrtantritt, wozu die entsprechenden LEDs vorgesehen sind. Während der Fahrt hat dies durch Achten auf die ordnungsgemäße Abbuchung hinsichtlich des Wahrnehmens der akustischen Signale zu geschehen. Eine derartige Beobachtung ist jedem Fahrzeuglenker zweifellos auch neben der Beobachtung des Verkehrs und der Einhaltung der Verkehrsvorschriften zumutbar, auch zumal der Besonderheiten der Verkehrsverhältnisse auf Autobahnen, wo nicht mit Quer- oder Gegenverkehr, unübersichtlichen engen Straßenstellen, Fußgängern, Radfahrern, besonderen Gegebenheiten des Ortsgebietes etc. zu rechnen ist. Dass in den konkreten Fällen besondere Situationen vorgelegen hätten, die die Aufmerksamkeit des Lenkers so in Anspruch genommen hätten, dass ausnahmsweise eine Kontrolle nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun. Auch eine allfällige Garantie für die GO-Box befreit den Kraftfahrzeuglenker nicht von der in § 8 Abs. 2 BStMG statuierten Verpflichtung; abgesehen davon, dass eine Garantie auf die Funktionsdauer eines Gerätes nur einen zivilrechtlichen Anspruch auf kostenfreien Austausch des vorzeitig defekten Gerätes vermittelt (wie sich übrigens schon aus dem Wortlaut der angesprochenen Regelung der Mautordnung ergibt), entspricht es der Lebenserfahrung, dass technische Geräte häufig nicht die vom Hersteller oder Verkäufer zugesagte Lebensdauer aufweisen. Deshalb darf sich der zur Funktionskontrolle Verpflichtete nicht auf eine gesicherte Funktion während der Garantiezeit verlassen. Tut er es dennoch und unterlässt die ihm obliegende Überprüfung, handelt er fahrlässig.Auch eine allfällige Garantie für die GO-Box befreit den Kraftfahrzeuglenker nicht von der in Paragraph 8, Absatz 2, BStMG statuierten Verpflichtung; abgesehen davon, dass eine Garantie auf die Funktionsdauer eines Gerätes nur einen zivilrechtlichen Anspruch auf kostenfreien Austausch des vorzeitig defekten Gerätes vermittelt (wie sich übrigens schon aus dem Wortlaut der angesprochenen Regelung der Mautordnung ergibt), entspricht es der Lebenserfahrung, dass technische Geräte häufig nicht die vom Hersteller oder Verkäufer zugesagte Lebensdauer aufweisen. Deshalb darf sich der zur Funktionskontrolle Verpflichtete nicht auf eine gesicherte Funktion während der Garantiezeit verlassen. Tut er es dennoch und unterlässt die ihm obliegende Überprüfung, handelt er fahrlässig. Im Übrigen ist auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen, wonach der Beschuldigte glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Die bloße Behauptung nicht erkennbarer technischer Defekte, für deren theoretische Eintrittsmöglichkeit nicht einmal ansatzweise ein Anhaltspunkt vorliegt, ist nicht geeignet, das fehlende Verschulden darzutun. Vielmehr muss das Gericht auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer aus Nachlässigkeit nicht auf die ordnungsgemäße Funktion der GO-Box geachtet hat, sowohl was die Kontrollen vor und nach der Fahrt über die Anzeigen am Gerät, als auch während der Fahrt durch Achten auf Signaltöne betrifft, sodass ihm – zumindest – Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.Im Übrigen ist auf die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach der Beschuldigte glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Die bloße Behauptung nicht erkennbarer technischer Defekte, für deren theoretische Eintrittsmöglichkeit nicht einmal ansatzweise ein Anhaltspunkt vorliegt, ist nicht geeignet, das fehlende Verschulden darzutun. Vielmehr muss das Gericht auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer aus Nachlässigkeit nicht auf die ordnungsgemäße Funktion der GO-Box geachtet hat, sowohl was die Kontrollen vor und nach der Fahrt über die Anzeigen am Gerät, als auch während der Fahrt durch Achten auf Signaltöne betrifft, sodass ihm – zumindest – Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. 6.
  6. Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt. Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen auf Grund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl. zuletzt VwGH
  7. Mai 2017, Ra 2016/03/0108, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).6.
  8. Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt. Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen auf Grund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten vergleiche zuletzt VwGH
  9. Mai 2017, Ra 2016/03/0108, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 davon ausgegangen, dass mangels eines entsprechenden Vorsatzes die Annahme eines fortgesetzten Deliktes ausgeschlossen sei (vgl. VwGH
  10. Februar 1998, 98/06/0002, VwGH
  11. Juli 2007, 2006/06/0284). Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Auffassung nicht entgegengetreten, es handle sich um eine Reihe von Einzeldelikten und nicht um ein einziges Delikt, nämlich ein fortgesetztes Delikt (vgl. VwGH
  12. Februar 1998, 98/06/0002, VwGH
  13. Juli 2007, 2006/06/0284, und zuletzt VwGH
  14. Juni 2014, Ra 2014/06/0008). Wenn ein Landesverwaltungsgericht von einem Einzeldelikt und nicht von einem fortgesetzten Delikt ausgeht, steht dies mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang (vgl. zuletzt VwGH
  15. Juni 2014, Ra 2014/06/0008).Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 davon ausgegangen, dass mangels eines entsprechenden Vorsatzes die Annahme eines fortgesetzten Deliktes ausgeschlossen sei vergleiche VwGH
  16. Februar 1998, 98/06/0002, VwGH
  17. Juli 2007, 2006/06/0284). Der Verwaltungsgerichtshof ist daher der Auffassung nicht entgegengetreten, es handle sich um eine Reihe von Einzeldelikten und nicht um ein einziges Delikt, nämlich ein fortgesetztes Delikt vergleiche VwGH
  18. Februar 1998, 98/06/0002, VwGH
  19. Juli 2007, 2006/06/0284, und zuletzt VwGH
  20. Juni 2014, Ra 2014/06/0008). Wenn ein Landesverwaltungsgericht von einem Einzeldelikt und nicht von einem fortgesetzten Delikt ausgeht, steht dies mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang vergleiche , zuletzt VwGH
  21. Juni 2014, Ra 2014/06/0008). In der bereits zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
  22. Mai 2017, Ra 2016/03/0108, ist der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten, wenn dieses die Versendung von E-Mails zu mehreren Zeitpunkten zu Zwecken der Direktwerbung für die Online-Ausgabe einer Wirtschaftszeitung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers im Zeitraum vom
  23. Jänner 2015 bis zum
  24. März 2015 als eine Tat beurteilt und bei bloß fahrlässiger Begehung nur eine Strafe verhängt. Die Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes zur „pauschalierenden“ Tatbildformulierung im Zusammenhang mit den vergleichsweise sehr hoch angesetzten Höchststrafen nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG) von 37 000 Euro lassen sich aber nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht sich daher nicht veranlasst, von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, wonach es sich um eine Reihe von Einzeldelikten und nicht um ein fortgesetztes Delikt handelt, abzugehen. Dem Vorbringen, es liege im Hinblick auf die Tatvorwürfe zwischen dem
  25. Oktober 2015 und dem
  26. Oktober 2015 ein fortgesetztes Delikt vor, kommt somit keine Berechtigung zu, da es am einheitlichen Tatvorsatz mangelt (vgl. VwGH
  27. August 2010, 2010/03/0025).In der bereits zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
  28. Mai 2017, Ra 2016/03/0108, ist der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegengetreten, wenn dieses die Versendung von E-Mails zu mehreren Zeitpunkten zu Zwecken der Direktwerbung für die Online-Ausgabe einer Wirtschaftszeitung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers im Zeitraum vom
  29. Jänner 2015 bis zum
  30. März 2015 als eine Tat beurteilt und bei bloß fahrlässiger Begehung nur eine Strafe verhängt. Die Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes zur „pauschalierenden“ Tatbildformulierung im Zusammenhang mit den vergleichsweise sehr hoch angesetzten Höchststrafen nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG) von 37 000 Euro lassen sich aber nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht sich daher nicht veranlasst, von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, wonach es sich um eine Reihe von Einzeldelikten und nicht um ein fortgesetztes Delikt handelt, abzugehen. Dem Vorbringen, es liege im Hinblick auf die Tatvorwürfe zwischen dem
  31. Oktober 2015 und dem
  32. Oktober 2015 ein fortgesetztes Delikt vor, kommt somit keine Berechtigung zu, da es am einheitlichen Tatvorsatz mangelt vergleiche VwGH
  33. August 2010, 2010/03/0025).
  34. Zur Strafbemessung:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist gegenständlich sehr hoch, soll doch die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut gewährleistet werden. Die Verwendung einer defekten GO-Box, die zur Nichtentrichtung der Maut führt, beeinträchtigt das geschützte Rechtsgut massiv. Milderungs- und Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, dass er über ein monatliches Einkommen in der Höhe von 1 700 Euro verfüge und für drei Personen sorgepflichtig sei. Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG kommt eine Milderung der Strafe daher nicht in Betracht, zumal es sich bei der verhängten Strafe ohnehin schon um die Mindeststrafe handelt. Die verhängte Geldstrafe ist auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten und der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt. Da die belangte Behörde bloß die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt hat, sind weitere Ausführungen zur Strafbemessung entbehrlich (vgl. VwGH

  1. März 2012, 2011/02/0244).Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist gegenständlich sehr hoch, soll doch die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut gewährleistet werden. Die Verwendung einer defekten GO-Box, die zur Nichtentrichtung der Maut führt, beeinträchtigt das geschützte Rechtsgut massiv. Milderungs- und Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, dass er über ein monatliches Einkommen in der Höhe von 1 700 Euro verfüge und für drei Personen sorgepflichtig sei. Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG kommt eine Milderung der Strafe daher nicht in Betracht, zumal es sich bei der verhängten Strafe ohnehin schon um die Mindeststrafe handelt. Die verhängte Geldstrafe ist auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten und der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt. Da die belangte Behörde bloß die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt hat, sind weitere Ausführungen zur Strafbemessung entbehrlich vergleiche VwGH
  2. März 2012, 2011/02/0244). Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung

§ 20VSt

G und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindeststrafe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung

Paragraph 20, VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindeststrafe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren. Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn – unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) – das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 23. Juni 2010, 2009/06/0129). Da weder die Bedeutung des Rechtsgutes noch das Verschulden als geringfügig zu beurteilen sind, kann keine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz iVm Z 4 VStG ausgesprochen werden.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren. Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn – unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) – das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 23. Juni 2010, 2009/06/0129). Da weder die Bedeutung des Rechtsgutes noch das Verschulden als geringfügig zu beurteilen sind, kann keine Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Ziffer 4, VStG ausgesprochen werden. 8. Zu den Kosten:

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Da der Beschwerde keine Folge zu geben war, gelangen die im Spruch angeführten Kosten für das Beschwerdeverfahren zusätzlich zur Vorschreibung.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Da der Beschwerde keine Folge zu geben war, gelangen die im Spruch angeführten Kosten für das Beschwerdeverfahren zusätzlich zur Vorschreibung.

§ 54bAbs. 1 VSt

G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

  1. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Es waren vor allem Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten, deren Klärung die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten und oben zitierten Grundsätze zu Grunde gelegt wurden. Zu deren Überprüfung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH
  2. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH
  3. März 2014, Ro 2014/01/0011).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Es waren vor allem Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten, deren Klärung die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten und oben zitierten Grundsätze zu Grunde gelegt wurden. Zu deren Überprüfung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen vergleiche VwGH
  4. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH
  5. März 2014, Ro 2014/01/0011). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2125.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.