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{'item': 'LVwG-S-2449/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.11.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2449/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn Dr. MH, vertreten durch die Herzer Rechtsanwalts GmbH in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 15.09.2017, Zl. BNS2-V-1681362/5 betreffend Übertretung nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG keine Folge gegeben, der Spruch jedoch wie folgt neu gefasst: „Sie haben von
  2. Oktober 2016, 21.20 Uhr, bis
  3. Oktober 2016, 07.00 Uhr, in ***, *** ihren Hund im Kofferraum ihres Fahrzeuges mit Kennzeichen *** in einer Weise gehalten, die den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen des Tieres nicht entsprach, zumal dieses in seiner Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt war. Sie haben dadurch gegen § 16 Abs. 2 TSchG verstoßen und wird über Sie gemäß §§ 38 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 2 TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 250,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 25,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens zu zahlen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG keine Folge gegeben, der Spruch jedoch wie folgt neu gefasst: , „Sie haben von
  4. Oktober 2016, 21.20 Uhr, bis
  5. Oktober 2016, 07.00 Uhr, in ***, *** ihren Hund im Kofferraum ihres Fahrzeuges mit Kennzeichen *** in einer Weise gehalten, die den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen des Tieres nicht entsprach, zumal dieses in seiner Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt war. Sie haben dadurch gegen Paragraph 16, Absatz 2, TSchG verstoßen und wird über Sie gemäß Paragraphen 38, Absatz 3, in Verbindung mit 16 Absatz 2, TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 250,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG € 25,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens zu zahlen.,
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Dem Beschwerdeführer wird das im Spruch umschriebene Verhalten zur Last gelegt. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Kriminalpolizei am
  7. Oktober
  8. Darin hielt er fest, das Tier am
  9. Oktober 2016 gegen 21.00 Uhr im Kofferraum verwahrt zu haben. Tags darauf zwischen 07.00 Uhr und 08.00 Uhr habe er es wieder aufgesucht und es in gutem Zustand vorgefunden. Er habe eine Runde von vermutlich 10 Minuten gemacht und das Tier danach abermals im Kofferraum des Fahrzeuges verwahrt. Zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr sei er zurückgekehrt, um mit dem Tier eine große Runde zu gehen. Danach habe er es wieder im Kofferraum verwahrt und sei schlussendlich gegen 13.30 Uhr abermals mit dem Tier spazieren gegangen. Zu Mittag habe es im Fahrzeug eine Temperatur von 22 Grad gehabt, wobei das Schiebedach gekippt und die hintere Seitenscheibe ein Stück geöffnet gewesen sei. Rechtfertigend ergänzte der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren dahingehend, mit dem Tier am
  10. Oktober 2016 bis 18 Uhr zumindest viermal spazieren gegangen zu sein, wobei das Tier während dieser zumindest drei Stunden dauernden Spaziergänge Kot und Harn hätte absetzen können. Demnach seien die Mindestanforderungen der zweiten Tierhaltungsverordnung erfüllt. Das Tier betrachte im Übrigen das Fahrzeug wie seine Höhle und liege auch bei offener Heckklappe und Möglichkeit, um das Haus gehen zu können, vorwiegend (freiwillig) im Fahrzeugkofferraum. Auch sei das Tier nicht im Käfig gehalten worden, sondern sei der Kofferraum vom Fahrgastraum durch ein Absperrgitter getrennt. Der Kofferraum sei überdurchschnittlich groß, sodass das Tier nicht eingepfercht oder beengt gewesen sei. Schlussendlich handle es sich um ein junges Tier, das einen Schlafbedarf von 18 bis 20 Stunden täglich aufweise, wobei es vor allem während der Nachtzeit schlafe. Schlussendlich habe es die belangte Behörde verabsäumt, zu prüfen, ob das Tier im Tatzeitpunkt in der Wohnung hätte belassen werden können. Eine solche Möglichkeit hätte jedoch nicht bestanden, weil sich in der Wohnung zu diesem Zeitpunkt zwei Katzen aufgehalten hätten, von denen eine eine Hautkrankheit gehabt hätte, von der erst festzustellen gewesen wäre, ob sie ansteckend war. Die Haltung im Fahrzeug sei daher als Vorsichtsmaßnahme die für das Tier bessere Lösung gewesen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und gab an, am fraglichen Tag (vorab ungeplant) bei seiner Freundin übernachtet zu haben. Während er das Tier in derartigen Fällen üblicherweise bei seiner Mutter untergebracht habe, habe er es in der fraglichen Nacht im Fahrzeug gehalten. Dabei habe ihm der Tierarzt Dr. Q zu verstehen gegeben, dass die Verwahrung im Kofferraum gegenüber einer Mitnahme in die Wohnung im Hinblick auf die von den dort gehaltenen Katzen möglicherweise ausgehende Ansteckungsgefahr vorzuziehen gewesen wäre. Auch habe es sich damals um einen erstmaligen Ausnahmefall gehandelt. Der veterinärfachliche Amtssachverständige gab an, dass die Haltung des Tieres über einen Zeitraum von mehr als 7 Stunden jedenfalls nicht den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen dieses Tieres entspreche, zumal selbst dann, wenn dieser Zeitraum in die Nachtphase falle, von einem Bewegungsbedürfnis eines Hundes auszugehen sei, das vom Flächenangebot über jenes eines Kofferraumes hinausgehe. Ob sich das konkrete Tier im fraglichen Zeitraum hätte bewegen wollen, könne er jedoch nicht sagen. Hinsichtlich eines Verwahrungszeitraumes von zwei Stunden könne – bei intensiver Bewegung zuvor – hingegen nicht notwendig davon ausgegangen werden, dass die Unterbringung nicht den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen des Tieres entsprochen habe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Im konkreten Fall steht zunächst aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Kriminalpolizei fest, dass das verfahrensgegenständliche Tier in dem im Spruch umschriebenen Zeitraum im Kofferraum des Kfz des Beschwerdeführers gehalten wurde. Darauf aufbauend hielt der veterinärfachliche Amtssachverständige fest, dass diese Haltungsumstände im Hinblick auf das Bewegungsbedürfnis des Tieres auch während der Nachtzeit nicht seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen entsprochen habe. Soweit der Beschwerdeführer dabei vermeint, es fehle insoweit am Nachweis dafür, dass das Tier sich hätte tatsächlich bewegen wollen, verkennt er, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, das bereits definitionsgemäß die Verursachung eines Erfolges (i.S. einer konkreten Beeinträchtigung des Tierwohls) und damit seines Nachweises nicht erfordert, sondern die – Rechtsgut bezogen definierte – sozialinadäquate Gefährlichkeit der Handlung unwiderleglich vermutet (vgl. Wessely, in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VStG2 [2016] § 1 VStG Rz 31 m.w.N.). Demgemäß wäre es aber zum einen unerheblich, ob sich das Tier im fraglichen Zeitraum tatsächlich bewegen wollte; zum anderen ergibt sich aus dem eingeholten Gutachten, dass in einem hier interessierenden Zeitraum grundsätzlich mit einem solchen Bewegungsbedürfnis zu rechnen ist. Diesem eingeholten Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegen getreten, sodass das Gutachten der Entscheidung zugrunde zu legen war (z.B. VwGH 20.10.2005, 2005/07/0108). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher zunächst davon aus, dass die Haltung über Nacht nicht den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen des Tieres entsprach. Hinsichtlich des weiteren Zeitraumes am
  11. Oktober 2016 war jedoch – ebenso mit Blick auf das eingeholte Gutachten – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Begehung der ihm zur Last gelegten Übertretung nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit nachgewiesen werden konnte.Im konkreten Fall steht zunächst aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Kriminalpolizei fest, dass das verfahrensgegenständliche Tier in dem im Spruch umschriebenen Zeitraum im Kofferraum des Kfz des Beschwerdeführers gehalten wurde. Darauf aufbauend hielt der veterinärfachliche Amtssachverständige fest, dass diese Haltungsumstände im Hinblick auf das Bewegungsbedürfnis des Tieres auch während der Nachtzeit nicht seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen entsprochen habe. Soweit der Beschwerdeführer dabei vermeint, es fehle insoweit am Nachweis dafür, dass das Tier sich hätte tatsächlich bewegen wollen, verkennt er, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, das bereits definitionsgemäß die Verursachung eines Erfolges (i.S. einer konkreten Beeinträchtigung des Tierwohls) und damit seines Nachweises nicht erfordert, sondern die – Rechtsgut bezogen definierte – sozialinadäquate Gefährlichkeit der Handlung unwiderleglich vermutet vergleiche Wessely, in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VStG2 [2016] Paragraph eins, VStG Rz 31 m.w.N.). Demgemäß wäre es aber zum einen unerheblich, ob sich das Tier im fraglichen Zeitraum tatsächlich bewegen wollte; zum anderen ergibt sich aus dem eingeholten Gutachten, dass in einem hier interessierenden Zeitraum grundsätzlich mit einem solchen Bewegungsbedürfnis zu rechnen ist. Diesem eingeholten Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegen getreten, sodass das Gutachten der Entscheidung zugrunde zu legen war (z.B. VwGH 20.10.2005, 2005/07/0108). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher zunächst davon aus, dass die Haltung über Nacht nicht den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen des Tieres entsprach. Hinsichtlich des weiteren Zeitraumes am
  12. Oktober 2016 war jedoch – ebenso mit Blick auf das eingeholte Gutachten – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Begehung der ihm zur Last gelegten Übertretung nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit nachgewiesen werden konnte. Zu prüfen ist freilich, ob die Haltung im Kofferraum nicht – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – erforderlich gewesen ist, um den Hund vor einer möglichen Ansteckung durch die Katzen zu schützen. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei im Ergebnis auf den Rechtfertigungsgrund der rechtfertigenden Pflichtenkollision, also darauf, dass ihm im Tatzeitpunkt zwei einander ausschließende Rechtspflichten getroffen hätten (Schutz des Hundes vor möglicher Ansteckung auf der einen gegen Verbot der Haltung auf zu engem Raum auf der anderen Seite), sodass die Erfüllung der einen Rechtspflicht zwangsläufig zur Verletzung der anderen geführt hätte. Auf diesen Rechtfertigungsgrund kann sich freilich nur berufen, wer sich nicht ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund in die jeweilige Spannungssituation gebracht hat (zum Naheverhältnis dieses Rechtfertigungsgrundes zum Notstand und Lösung über diesen vgl. VwGH 18.11.1992, 92/03/0142). Gerade das ist aber vorliegend der Fall, war es doch dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, durch entsprechende Dispositionen zuvor für eine Unterbringung des Tieres zu sorgen. Ausschlaggebend hiefür ist, dass er – nach eigenen Angaben – von der möglichen, von den Katzen ausgehenden Ansteckungsgefahr bereits mehrere Wochen vor dem Tatzeitpunkt wusste, sodass er für eine alternative Unterbringung des Hundes zu sorgen gehabt hätte. Anhaltspunkte dafür, dass das nicht möglich gewesen wäre und es sich demgemäß bei der Verwahrung im Kofferraum um die einzige mögliche und zumutbare Maßnahme gehandelt hat, das Tier vor möglichen Ansteckungen zu schützen, vermag das Gericht nicht zu erkennen und wurde derartiges vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Zu prüfen ist freilich, ob die Haltung im Kofferraum nicht – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – erforderlich gewesen ist, um den Hund vor einer möglichen Ansteckung durch die Katzen zu schützen. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei im Ergebnis auf den Rechtfertigungsgrund der rechtfertigenden Pflichtenkollision, also darauf, dass ihm im Tatzeitpunkt zwei einander ausschließende Rechtspflichten getroffen hätten (Schutz des Hundes vor möglicher Ansteckung auf der einen gegen Verbot der Haltung auf zu engem Raum auf der anderen Seite), sodass die Erfüllung der einen Rechtspflicht zwangsläufig zur Verletzung der anderen geführt hätte. Auf diesen Rechtfertigungsgrund kann sich freilich nur berufen, wer sich nicht ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund in die jeweilige Spannungssituation gebracht hat (zum Naheverhältnis dieses Rechtfertigungsgrundes zum Notstand und Lösung über diesen vergleiche VwGH 18.11.1992, 92/03/0142). Gerade das ist aber vorliegend der Fall, war es doch dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, durch entsprechende Dispositionen zuvor für eine Unterbringung des Tieres zu sorgen. Ausschlaggebend hiefür ist, dass er – nach eigenen Angaben – von der möglichen, von den Katzen ausgehenden Ansteckungsgefahr bereits mehrere Wochen vor dem Tatzeitpunkt wusste, sodass er für eine alternative Unterbringung des Hundes zu sorgen gehabt hätte. Anhaltspunkte dafür, dass das nicht möglich gewesen wäre und es sich demgemäß bei der Verwahrung im Kofferraum um die einzige mögliche und zumutbare Maßnahme gehandelt hat, das Tier vor möglichen Ansteckungen zu schützen, vermag das Gericht nicht zu erkennen und wurde derartiges vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Davon ausgehend hat der Beschwerdeführer die ihm nunmehr zur Last gelegte Übertretung begangen. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die gegenständliche Übertretung Tierschutzinteressen erheblich beeinträchtigt werden, sodass die gegenständlich verhängte, nicht einmal 10 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausschöpfende Geldstrafe keinesfalls als unangemessen betrachtet werden kann. Wenngleich sie (im Hinblick auf die Einschränkung des Tatzeitraums) niedriger zu bemessen war als von der belangten Behörde angenommen. Mildernd war darüber hinaus die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (§ 34 Abs.1 Z 2 StGB), erschwerend hingegen nichts zu werten.Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die gegenständliche Übertretung Tierschutzinteressen erheblich beeinträchtigt werden, sodass die gegenständlich verhängte, nicht einmal 10 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausschöpfende Geldstrafe keinesfalls als unangemessen betrachtet werden kann. Wenngleich sie (im Hinblick auf die Einschränkung des Tatzeitraums) niedriger zu bemessen war als von der belangten Behörde angenommen. Mildernd war darüber hinaus die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), erschwerend hingegen nichts zu werten. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein teilweises Obsiegen (Einschränkung des Tatzeitraums) nicht aufzuerlegen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein teilweises Obsiegen (Einschränkung des Tatzeitraums) nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2449.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.