RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-537/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn AL, vertreten durch Niedermayr Rechtsanwalt GmbH in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- März 2017, Zl. AML3-T-1320/002, betreffend des Verbots der Haltung von Nutztieren auf Dauer, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- September 2012, Zl. AMS2-V-1246757/5, und rechtskräftiger Strafverfügung vom
- Mai 2013, Zl. AMS2-V-1344022/3, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, die Unterbringung, Ernährung und Betreuung der von ihm im Milchviehstall gehaltenen Rinder in einer Weise vernachlässigt zu haben, dass durch die schlechte Luftzirkulation, unzureichende Wasserzufuhr, Überbelegung hinsichtlich Platz und Fressplatz, fehlende Abkalbebox und unsachgemäße Ausstattung der Liegefläche diesen Tieren am
- Juni 2012 Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt wurden. Zwischen
- November und
- Dezember 2012 habe er dem Rind mit der Ohrmarkennummer *** durch die Vernachlässigung von Unterbringung und Betreuung, näherhin durch die Unterlassung entsprechender (erforderlichenfalls tierärztlicher) Versorgung trotz längerem Festliegens, mehrerer Nekrosen, einer haarlosen Stelle mit teilweise fehlender Oberhaut, Entzündungen und eines tiefgreifenden Hornbandschadens Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt. Mit weiteren Straferkenntnissen vom
- März 2013, Zl. AMS2-V-132840/5, und
- Juli 2013, Zl. AMS2-V-1352015/5 (teilweise bestätigt mit Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom
- Mai 2014, LVwG-AM-13-0129, und vom
- Mai 2014, LVwG-AM-13-0129), wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen mehrerer Übertretungen des TSchG bestraft, unter anderem deshalb, weil er den von ihm gehaltenen Rindern am
- November 2012 durch unzureichende Wasserzufuhr sowie fehlende saubere und weiche Liegeplätze und am
- Mai 2013 durch die Unterlassung erforderlicher Versorgungsmaßnahmen ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zufügte. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- Juli 2013, Zl. AML3-T-1320/001 wurde dem Beschwerdeführer die Haltung von Tieren aller Art auf Dauer verboten. Der gegen dieses Tierhalteverbot erhobenen Berufung gab das Landesverwaltungsgericht NÖ mit Erkenntnis vom
- Mai 2014, LVwG-AB-13-0222, dahingehend Folge, dass ein landwirtschaftliche Nutztiere (§ 4 Z 6 TSchG) betreffendes Tierhaltungsverbot angedroht wurde. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- Juli 2013, Zl. AML3-T-1320/001 wurde dem Beschwerdeführer die Haltung von Tieren aller Art auf Dauer verboten. Der gegen dieses Tierhalteverbot erhobenen Berufung gab das Landesverwaltungsgericht NÖ mit Erkenntnis vom
- Mai 2014, LVwG-AB-13-0222, dahingehend Folge, dass ein landwirtschaftliche Nutztiere (Paragraph 4, Ziffer 6, TSchG) betreffendes Tierhaltungsverbot angedroht wurde. Anlässlich einer Nachkontrolle am
- Juni 2015 beanstandeten die Amtstierärztinnen der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, dass eine verletzte Kuh (das Tier habe die rechte Vorderextremität entlastet; die Verletzung sei dem Beschwerdeführer zufolge durch „Aufreiten“ eines anderen Tieres verursacht worden) nicht gesondert untergebracht gewesen sei. Eine weitere, in der Krankenbucht stehende Kuh habe Stallklauen aufgewiesen. Den Kontrollorganen gegenüber habe der Beschwerdeführer angegeben, im Frühjahr mit dem Tierarzt Dr. A über ein Euterhygieneprogramm und die Sanierung seines Milchviehbestandes gesprochen und Milchproben der Kühe eingesendet zu haben. Seither habe er jedoch keine Zeit gehabt, mit dem Tierarzt einen Termin zu vereinbaren und die weiteren Sanierungsmaßnahmen zu besprechen. Weiters habe er auf einen (leeren) Klauenbehandlungsbogen in seinen Unterlagen verwiesen und erklärt, sein Klauenschneider habe gemeint, dass die Rinder zwei- bis dreimal im Jahr geschnitten werden müssen. Würden keine Verbesserungen eintreten, sollten die Kühe – dem Klauenschneider zufolge – ausgemerzt werden. Mit diesem Programm habe der Beschwerdeführer aber bisher nicht begonnen. Am
- April 2016 hätten die Amtstierärztinnen bei einigen Rindern einen mittel- bis minderguten Ernährungszustand ebenso festgestellt wie zum Teil starke Stallklauen. Hierzu habe der Beschwerdeführer darauf verwiesen, den Klauenschneider schon bestellt zu haben, der noch in der laufenden, spätestens aber Anfang der folgenden Woche kommen werde. Am
- Dezember 2016 sei aufgrund einer Anzeige des Amtstierarztes Dr. H, wonach ein vier Monate altes, hochgradig abgemagertes und verschmutztes Kalb am
- November 2016 in der S angeliefert worden sei, neuerlich eine Kontrolle durchgeführt worden. Anlässlich derselben seien der Rindermaststall sehr dunkel und die Wände verschmutzt gewesen. Mehrere Tiere seine hochgradig verschmutzt, ebenso bei mehreren sei Husten wahrnehmbar gewesen und seien sie mittelgut bis mindergut genährt gewesen. Futter sei nur mäßig vorgelegt, die Wassertränke mit Kot verschmutzt und die gelagerte Silage deutlich erkennbar und großflächig verschimmelt gewesen. Trotz der offensichtlich großen Schimmelflächen und des Durchfalls der Rinder habe der Beschwerdeführer die Silage für nicht verdorben gehalten. Im Rindermaststall sei im ersten Gang zwischen der letzten und vorletzten Box die Abtrennung defekt gewesen, sodass die jungen Mastrinder hin und her wechseln hätten können. Im zweiten Gang sei die mittlere Box mit sechs Rindern weitaus überbelegt gewesen, sodass die Tiere nicht gleichzeitig hätten fressen können, wodurch es zu Rangeleien gekommen sei. In der Kälberhaltung sei ein kachektisches Tier vorgefunden worden, hinsichtlich dessen der einmal gerufene Tierarzt nicht erneut hinzugezogen worden sei. Weitere Kälber seien ihrem Alter entsprechend untergewichtig und unterentwickelt und sei die Box feucht und verschmutzt gewesen. Einige Rinder und der Stier hätten Lahmheiten unterschiedlichen Grades aufgewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- Dezember 2016, AML3-T-154/032, i.d.F. des Berichtigungsbescheides vom
- Jänner 2017, Zl. AML3-T-1547032, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer folgende Aufträge: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- Dezember 2016, AML3-T-154/032, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom
- Jänner 2017, Zl. AML3-T-1547032, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer folgende Aufträge: „Rinderhaltung:
- Die Rinder sind bis auf weiteres nur noch mit Heu zu füttern, ehe die Silage vom Prüfring begutachtet wurde und Proben untersucht worden sind. Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters müssen der Tierart, dem Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen.
- Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen. Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit und Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Die Kälber (ohne Ohrmarke und Kälber in Gruppenhaltung) sind von einem Tierarzt behandelt zu werden Die Rinder mit Lahmheit sind gesondert aufzustallen und von einem Klauenschneider und gegebenenfalls auf Anraten des Klauenschneiders zusätzlich vom Tierarzt behandelt zu werden zu lassen.
- Der Stall ist zu reinigen und auszuweißen. Das Tageslicht muss mindestens 40 Lux aufweisen.
- Die Stalleinrichtung im Fressbereich des Milchviehstalles ist so zu gestalten, sodass den Rindern ihre Körperfunktion und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Die Aufträge 1 – 3 sind bis
- Dezember 2016 umzusetzen und auf Dauer einzuhalten.“ Gegen den Auftragsbescheid vom
- Dezember 2016, Zl. AML3-T-154/032, wurde Beschwerde erhoben, die vom Beschwerdeführer aber zurückgezogen wurde und in der Folge das Verfahren mit Beschluss des NÖ LVwG vom
- März 2017, LVwG-AV-169/001-2017, eingestellt wurde. Zur Überprüfung der Einhaltung dieses Auftrages fanden am
- Dezember 2016 und am
- Februar 2017 weitere Kontrollen durch die Amtstierärzte statt. Bei der ersten Kontrolle wurde festgestellt, dass nur Punkt 2 erfüllt worden sei. Der Beschwerdeführer habe weiters Silage verfüttert, im Eingangsbereich zum Mastrinderstall sei eine Lage mit stark verschimmeltem und verdorbenem Futter vorgefunden worden. Hiezu habe der Beschwerdeführer angegeben, dieses nicht zu verfüttern, sondern zur Einarbeitung in die Gülle zu lagern. Der Stall sei nach wie vor dunkel und die Wände schwarz gewesen, was – dem Beschwerdeführer zufolge – darauf zurückzuführen sei, dass er damals über keine Spritze verfügt habe. Im Kälberbereich seien die Buchten nicht frisch eingestreut, in der Einzelbucht die erste der zwei Wassertränken mit Kot verunreinigt und die zweite mit Heu verstopft gewesen. Bei der zweiten Kontrolle sei festgestellt worden, dass es im Kälberabteil sehr dunkel, die Wassertränke abgedreht und verunreinigt und bei den Kälbern das Fell mäßig verschmutzt sei. Die Fenster im Milchviehstall seien geputzt gewesen, wodurch sich die Lichtverhältnisse verbessert hätten. Am Futtertisch im Milchviehstall sei abermals Silage mit vielen Schimmelnestern vorgefunden worden, doch habe sich der Ernährungszustand der Rinder seit der Kontrolle vom
- Dezember 2016 gebessert. Das Fell sei mittelgradig verschmutzt. Im Mastrindbereich sei Heu, im Bereich der Ziegen jedoch nur feuchte, sehr dunkle Grassilage vorgelegt worden. Wegen der Nichteinhaltung des Auftragsbescheides vom
- Dezember 2016 wurde am
- Dezember 2016 Verwaltungsstrafanzeige erstattet. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- Jänner 2017, Zl. AMS2-V-16 119147, wurde weiters wegen des Verdachtes von Vergehen gemäß § 222 StGB Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft St. Pölten erstattet. Dieses Verfahren ist derzeit (aufgrund einer seitens des Beschwerdeführers gegen das Ersturteil angemeldeten Berufung) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Wegen der Nichteinhaltung des Auftragsbescheides vom
- Dezember 2016 wurde am
- Dezember 2016 Verwaltungsstrafanzeige erstattet. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- Jänner 2017, Zl. AMS2-V-16 119147, wurde weiters wegen des Verdachtes von Vergehen gemäß Paragraph 222, StGB Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft St. Pölten erstattet. Dieses Verfahren ist derzeit (aufgrund einer seitens des Beschwerdeführers gegen das Ersturteil angemeldeten Berufung) noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Mit Eingabe der NÖ Tierschutzombudsperson vom
- März 2017 beantragte diese, das vom NÖ LVwG angedrohte Tierhalteverbot tatsächlich zu verhängen. Im von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten eingeholten veterinärfachlichen Gutachten vom
- März 2017 wurde ausgeführt, dass sich der Ernährungszustand der Rinder seit den letzten Kontrollen verbessert habe und die Stallfenster gereinigt worden seien. Es werde jedoch nach wie vor verschimmelte Silage vorgelegt, was zu Vergiftungen führen könne und den Tieren Schmerzen, Leiden und Schäden zufüge. Eine regelmäßige Trächtigkeitskontrolle sei trotz Anraten des Tierarztes Dr. A und den Amtstierärztinnen nicht durchgeführt worden. Auf Grund dessen würden die Kühe bis zum Ende der Trächtigkeit hin gemolken, weshalb sich der Organismus der Milchkühe nicht regenerieren könne. Dies und auch die Versorgung mit unzureichendem und schlechtem Futter und Hygienemängel ließen die Probleme (Totgeburten, Kümmerer, Verendungen, schlechte Milchleistung mit erhöhter Zellzahl und Keimzahl, usw.) erklären. Den Tieren würden daher aufgrund der Tierhaltung Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt. Der Beschwerdeführer sei aus der Sicht der Sachverständigen somit als Tierhalter nicht in der Lage, eine tierschutzgerechte Tierhaltung zu gewährleisten. Mit dem gegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- März 2017 wurde gemäß § 39 Abs. 1 TSchG die Haltung von Nutztieren auf Dauer verboten. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf rechtskräftige Entscheidungen der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- September 2012, AMS2-V-1246757/5 und vom
- Mai 2013, Zl. AMS2-V-1344022/3, und des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom
- Mai 2014, LVwG-AM-13-0129, vom
- Mai 2014, LVwG-AM-13-0278 und vom
- Juni 2014, LVwG-AM-13-
- Durch die Bestrafungen lägen die für die Verhängung eines Tierhaltungsverbots erforderlichen Anlasstaten vor. Weiters sei – i.S. einer Prognose – davon auszugehen, dass das Haltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Betroffenen erforderlich sei, um eine Tierquälerei in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Das aufgezeigte Verhalten des Beschwerdeführers zeige offenkundig seine Einstellung bezüglich der Tierhaltung, die nicht im Einklang mit den Erfordernissen des TSchG stehe, weshalb nicht anzunehmen sei, dass er zukünftig die Anforderungen an eine artgerechte Haltung von Nutztieren erfüllen und nicht erneut gegen § 5 TSchG verstoßen werde. Die von der Amtstierärztin in der Erhebung vom
- Februar 2017 angeführte geringfügige Verbesserung der Tierhaltung sei auf die Unterstützung der Familienangehörigen zurückzuführen. Es sei jedoch als erschwerend zu werten, dass der Beschwerdeführer trotz einer aufrechten Androhung der Verhängung eines Tierhalteverbotes vom
- Mai 2014 und des ausdrücklichen Hinweises in der Entscheidungsbegründung des Landesverwaltungsgerichts NÖ, dass er für den Fall eines Rückfalles mit der Verhängung des angedrohten Tierhalteverbotes zu rechnen habe, wiederholt die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes missachtet habe und Aufträge zur ordnungsgemäßen Tierhaltung wiederum nicht eingehalten worden seien. Mit dem gegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- März 2017 wurde gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TSchG die Haltung von Nutztieren auf Dauer verboten. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf rechtskräftige Entscheidungen der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
- September 2012, AMS2-V-1246757/5 und vom
- Mai 2013, Zl. AMS2-V-1344022/3, und des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom
- Mai 2014, LVwG-AM-13-0129, vom
- Mai 2014, LVwG-AM-13-0278 und vom
- Juni 2014, LVwG-AM-13-
- Durch die Bestrafungen lägen die für die Verhängung eines Tierhaltungsverbots erforderlichen Anlasstaten vor. Weiters sei – i.S. einer Prognose – davon auszugehen, dass das Haltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Betroffenen erforderlich sei, um eine Tierquälerei in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Das aufgezeigte Verhalten des Beschwerdeführers zeige offenkundig seine Einstellung bezüglich der Tierhaltung, die nicht im Einklang mit den Erfordernissen des TSchG stehe, weshalb nicht anzunehmen sei, dass er zukünftig die Anforderungen an eine artgerechte Haltung von Nutztieren erfüllen und nicht erneut gegen Paragraph 5, TSchG verstoßen werde. Die von der Amtstierärztin in der Erhebung vom
- Februar 2017 angeführte geringfügige Verbesserung der Tierhaltung sei auf die Unterstützung der Familienangehörigen zurückzuführen. Es sei jedoch als erschwerend zu werten, dass der Beschwerdeführer trotz einer aufrechten Androhung der Verhängung eines Tierhalteverbotes vom
- Mai 2014 und des ausdrücklichen Hinweises in der Entscheidungsbegründung des Landesverwaltungsgerichts NÖ, dass er für den Fall eines Rückfalles mit der Verhängung des angedrohten Tierhalteverbotes zu rechnen habe, wiederholt die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes missachtet habe und Aufträge zur ordnungsgemäßen Tierhaltung wiederum nicht eingehalten worden seien. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die zu Grunde gelegten Verstöße seien bereits dem damaligen angedrohtem Tierhalteverbot zu Grunde gelegt worden, weshalb diese nicht doppelt verwertet werden dürften. Die zur Last gelegten Beanstandungen lägen nicht mehr vor, weshalb auch der Vorwurf, er nehme die Vorfälle nicht ernst, nicht berechtigt sei. Die aufgetretenen „Todesfälle“ im Betrieb seien nicht überdurchschnittlich hoch. Einem noch nachzureichenden mikrobiologischen Befund des Futtermittellabors Rosenau zufolge sei das Futter in keiner Weise bedenklich. Die Auflage, dass kranke und verletzte Tiere gesondert und geschützt unterzubringen seien, sei erfüllt worden. Der Stall sei aktuell gereinigt, ausgeweitet und die Tageslichtnorm werde erreicht. Auch die Stalleinrichtung im Fressbereich sei angemessen gestaltet, und mehrere Tierärzte seien beauftragt, sich um das Wohl der Tiere zu kümmern. Das veterinärfachliche Gutachten vom
- März 2017 sei mangelhaft begründet und apodiktisch und gehe von einem überholten Zustand aus, da bereits Mitte März 2017 der „Zustand, wie dieser durch die geschilderten Auflagen vorgeschrieben wird, schon beinahe zur Gänze hergestellt“ sei. Schwerwiegende Mängel habe es möglicherweise vor 2013 gegeben, danach jedoch nicht mehr. Eine von der Sachverständigen angenommene Uneinsichtigkeit könne sowohl nur durch ein mangelndes entsprechendes Hochschulstudium dieser und getätigter Ferndiagnosen, als auch durch Befangenheit der Sachverständigen erklärt werden. Darüber hinaus seien Vorlagen, wie die Erforderlichkeit einer Wärmelampe, Erhöhung der Heuration, die Feststellung einer Lungenentzündung nur mittels Fieberthermometermessung und Feststellungen, dass das vorgelegte Futter bedenklich sei aus „ärztlich-tiermedizinischer Sicht unrichtig“. Die gesetzten Maßnahmen hätten nur den Sinn den Beschwerdeführer gegenüber anderen Tierhalter zu benachteiligen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Juni 2017 verwies der Beschwerdeführer zunächst darauf, dass die Aufträge vom
- Dezember 2016 überzogen gewesen seien, da er das von ihm Geforderte schon zuvor erfüllt gehabt habe. Die dagegen erhobene Beschwerde habe er nur zurückgezogen, um einen Streit zu vermeiden. Der Zeugin Dr. D zufolge habe es nach der Androhung des Tierhaltungsverbots wiederholt Kontrollen gegeben, wobei zunächst nur kleinere Beanstandungen mit gleichzeitigen mündlichen Aufträgen zu Verbesserungen erteilt worden seien. Ein Anpassungsauftrag sei erst im Dezember 2016 erlassen worden. Bei einer weiteren Kontrolle im Juni 2017 seien deutliche Verbesserungen festzustellen gewesen, doch sei nach wie vor eine Überstallung vorgelegen. Im Zuge des (aus Anlass der Verhandlung durchgeführten) Lokalaugenscheins meinte der Beschwerdeführer zum vom Amtssachverständigen diagnostizierten Durchfall bei den Kälbern, dass dieser bereits durch einen Tierarzt behandelt worden sei. Aufzeichnungen über die Behandlung (dem Beschwerdeführer zufolge mit Stullmisan) konnten nicht vorgelegt werden. Im Kälberstall stand bei Betreten desselben eine violett leuchtende LED-Kette in Betrieb und maß der Sachverständige zu diesem Zeitpunkt mit einem nicht geeichten Luxmeter eine Lichtstärke von 17 bis 20 Lux. Nach Konfrontation mit dem Messergebnis schaltete der Beschwerdeführer die ebenso im Raum befindlichen Leuchtstoffröhren ein, wodurch eine Lichtstärke von 55 Lux erreicht wurde. Hierzu hielt der Beschwerdeführer fest, für diesen Bereich LED-Lampen besorgt zu haben, die er jedoch noch anbringen müsse. Auch habe er keine Möglichkeit gehabt, die Lichtstärke im Stall zu messen. Er werde aber künftig die Leuchtstoffröhren ebenso eingeschaltet lassen. Im Milchrinderstall befanden sich im Mittelgang, in dem Futter (Heu, Silage) gelagert und verabreicht wurde, Kälber, von denen dem Sachverständigen zufolge aufgrund von Ausscheidungen in diesem Bereich die Gefahr einer Kontamination des Futters mit Fäkalien ausgehe. Weites bemängelte er bei einzelnen Rindern eine hochgradige Verschmutzung, die – ihm zufolge – auf eine mangelhafte Reinigung des Bodens zurückzuführen sei. Auch bestünden in diesem Bereich scharfe Kanten an den metallenen Begrenzungen, die zu einer Verletzungsgefahr für die Tiere führten. Hinsichtlich der Klauen sei kein Handlungsbedarf erkennbar. Allerdings verwies der Sachverständige auf einen Stier, der eine Schonhaltung in der linken Hinterextremität eingenommen habe. Das Tier wies im unteren Bereich dieser Hinterextremität eine deutliche gerötete Anschwellung auf, die – dem Sachverständigen zufolge – bis zu dieser Ausprägung ungefähr eine Woche brauche. Grundsätzlich müsse der Stier von den anderen Tieren separiert und mit entsprechender Einstreu gehalten werden. Aus dem Umstand, dass das Tier die Schonhaltung eingenommen habe, könne man auf Schmerzen schließen und seien solche namentlich mit der festgestellten Entzündung definitionsgemäß verbunden. Hierzu hielt der Beschwerdeführer fest, den Stier deshalb nicht separiert gehalten zu haben, weil eine Kuh gekalbt hätte und er den Stier nicht zu diesen Tieren hätte geben können. Eine andere Möglichkeit zu einer separaten Haltung habe er nicht. Weiters habe er tags vor der Verhandlung den Tierarzt im Betrieb gehabt und ihn beauftragt, die Tiere anzuschauen. Konkret habe er ihn auf den Stier mit der Schwellung nicht hingewiesen. Im Maststierstall beanstandete der Sachverständige eine Überstallung. In seinem Gutachten vom
- September 2017 hielt der Sachverständige fest, dass zu Beginn des Lokalaugenscheins im Kälberstall nicht alle, ohnehin nicht ausreichenden Lichtquellen eingeschaltet gewesen seien. Dies habe dazu geführt, dass die Lichtintensität deutlich unter den in der Anlage 2 2.
- der
- THV geforderten 40 Lux gelegen sei, was mittels eines nicht geeichten Messgeräts auch objektiviert hätte werden können. Es sei davon auszugehen, dass durch die zu diesem Zeitpunkt eingeschalten gewesenen Lichtquellen auch im Zusammenwirken von Tageslicht die geforderte Lichtintensität von mindestens 40 Lux für mindestens 8 Stunden nur an sonnigen Tagen in den Sommermonaten aufrechterhalten werden könne. Dieser Umstand mindere das Wohlbefinden der Tiere, da der Gesichtssinn nur vermindert zur Aufnahme von Umweltreizen genutzt werden könne. Die Verwendung violetten Lichtes könne grundsätzlich die Gesamtfarbtemperatur steigern. Allerdings seien die im vorliegenden Fall angebrachten violetten Lampen viel zu schwach gewesen, um einen erheblichen Teil der Lichtintensität zu verursachen und dadurch die Farbtemperatur spürbar der des Tageslichtes anzunähern. Die Verwendung von LED dieser Lichtfarbe dürfte aus veterinärfachlicher Sicht weder Vor- noch Nachteile gegenüber der Verwendung anderer Farben haben. Die Unterlassung der sofortigen veterinärmedizinischen Behandlung des im Milchrinderstall vorgefundenen Stiers (mit Schwellungen der linken Hinterextremität) habe jedenfalls zu Schmerzen, Leiden und Schäden des betroffenen Stiers geführt. Die Schwellung sei schon mehrere Tage alt gewesen und hätte auch aufgefallen sein müssen. Zur Frage, ob das Tier aus veterinärfachlicher Sicht gesondert von den anderen Tieren und mit entsprechender Einstreu zu halten gewesen wäre, führte er aus, dass diese Maßnahme wahrscheinlich die Leiden vermindert hätte. Allerdings handelte es sich um ein ranghohes Tier, das wahrscheinlich trotz der Behinderung aufgrund seiner Größe nicht von den anderen Tieren in Mitleidenschaft gezogen worden wäre. Dennoch hätte die Absonderung in einem eingestreuten Bereich die Bewegungen des Tieres vermindert und dadurch auch dessen Leiden. Die bei Kälbern und Milchkühen festgestellten Verschmutzungen seien jedenfalls geeignet gewesen, das Wohlbefinden der Tiere zu vermindern weil diese die Wärmeregulation der Haut einschränke, das Verkleben der Haare als unangenehm empfunden werde und die Verschmutzung zu Entzündungen der Haut führen könne. Die Verunreinigungen der Haut hätten durch eine geringere Aufstalldichte und Einstreu vermieden oder gemindert werden können. Dennoch verunreinigte Tiere hätten gereinigt werden können. Wenngleich eine routinemäßige manuelle Fellpflege in Rinderstallungen nicht üblich sei, bestünde die Möglichkeit, den Missstand durch aufgestellte Bürsten und Reibemöglichkeiten zu mindern. Zusammenfassend hielt er fest, dass die der Befundaufnahme festgestellten Missstände (zu geringe Lichtintensität, gesundheitliche Beeinträchtigung des Stiers, Verschmutzung einiger Tiere) für einen mit der Rinderhaltung vertrauten Landwirt so rechtzeitig erkennbar gewesen wären, dass bei ordnungsgemäßer Haltung im Zuge des Lokalaugenscheines keine Missstände hätten festgestellt werden können. Die Beseitigung der Missstände hätte durch Installation leistungsstärkerer Lichtquellen, rechtzeitiger Behandlung, Trennung oder gegebenenfalls Abschaffung des Stieres und Verminderung der Besatzdichte und/oder reichliche Einstreu erreicht werden können. Die Verminderung der Besatzdichte wäre durch Aufstallung einzelner Tiere in einem vorhandenen und nicht besetzten Nebenstall erreichbar gewesen. Hiezu replizierte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
- Oktober 2017, dass eine zu geringe Lichtintensität bislang nur von der Tierschutzombudsperson, nicht jedoch von den Amtstierärztinnen releviert worden sei. Vielmehr hätten Letztere zu erkennen gegeben, dass die Situation in Ordnung sei, sodass insoweit das „Verfahren zumindest aus subjektiven Gründen“(?) einzustellen sei. Konkret sei vorgesehen, oberhalb der Kälber ein System aus LED-Lampen mit über 1.600 Lux anzubringen, weiters zentral im Raum eine Beleuchtung durch LED, die ebenso intensiv den gesamten Raum ausstrahlen werde. Daneben befänden sich seitlich Lichtbänder / Dämmerungslicht für den Übergang vom Tag zur Nacht. Hinsichtlich des beanstandeten Stiers habe sich der Beschwerdeführer auf Dr. A verlassen, dem er den Auftrag gegeben habe, alle Tiere „veterinärmäßig-kompetent“ zu betreuen. Die Verschmutzung der Tiere sei darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer und seine Schwester vor ihrem Aufbruch zur Verhandlung in Amstetten den Stall nicht mehr zu Gänze hätten säubern können. Auch sei bekannt, dass sich Kühe immer wieder niederlegten, sodass es zu Verschmutzungen kommen könne, die noch nicht auf eine mangelhafte Haltung schließen ließen und noch weniger darauf, dass beispielsweise Schmerzen vom Tierhalter „bewusst oder billigend in Kauf“ genommen würden. In der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung schilderte die Zeugin Mag. T, seit Androhung des Tierhaltungsverbots bei mehreren Überprüfungen anwesend gewesen zu sein. Ihre Wahrnehmungen haben sie in den im Akt inneliegenden Berichten wiedergegeben. Letztmalig habe sie am
- Oktober 2017 (beginnend in der Früh dieses Tages) bei einer Überprüfung mitgewirkt, im Zuge derer ein Stier mit Lahmheitserscheinungen und eine Kuh mit spießigem Gang vorgefunden worden seien. Die Tiere seien nicht gesondert untergebracht gewesen. Auch sei im Milchrinderstall Silagefutter mit Schimmelnestern vorhanden gewesen, wobei die Tiere dieses hätten fressen können. Im Mittelgang habe sich darüber hinaus ein Kalb bzw. Geflügel befunden. Infolge der Überprüfung sei neuerlich ein Anpassungsauftrag ergangen und der Beschwerdeführer insbesondere aufgefordert worden, die beiden vorgenannten tierärztlich versorgen zu lassen. Der Zeuge Dr. A hielt fest, seitens des Beschwerdeführers um den
- Juni 2017 zwecks Unterstützung bei einer Abkalbung zugezogen worden zu sein. Einen darüberhinausgehenden Auftrag, sich um die weiteren Tiere zu kümmern bzw. konkret den am
- Juni 2017 mit einer deutlich geröteten Anschwellung der linken Hinterextremität vorgefundenen Stier zu behandeln, sei nicht erfolgt. Der Zeuge sei auch nicht Betreuungstierarzt. Weiters sei der Zeuge am
- Oktober 2017 nachmittags im Betrieb des Beschwerdeführers gewesen, wobei ihm damals zu behandelnde Tiere vorgestellt worden seien. Die Verständigung sei am Vormittag dieses Tages erfolgt, zumal er üblicherweise zwei oder drei Stunden nach der Verständigung beim Kunden sei. Eine Verständigung am Vortag sei sicher nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer trat zunächst den Ausführungen der Zeugin Mag. T entgegen, indem er angab, dass die beanstandete Kuh im Kontrollzeitpunkt in der Krankenbox gewesen sei; erst über Vorhalt des entsprechenden Lichtbilds revidierte er dahingehend, dass dies zwar nicht zutreffe, zum Zeitpunkt der Kontrolle aber grundsätzlich das Melken angestanden sei, sodass das Tier vorübergehend im Laufstall gewesen sei. Schimmlige Silage hätte sich zwar in der Mitte befunden, doch hätten die Tiere davon nicht fressen können; soweit auf einem Lichtbild anderes ersichtlich sei, gehe er davon aus, dass dort (entgegen den Ausführungen der Zeugin und des Sachverständigen) kein schimmliges Futter vorhanden gewesen sei. Unrichtig sei auch, dass Dr. A keinen Auftrag gehabt habe, sich anlässlich seines Aufenthalts im Juni 2017 um alle Tiere zu kümmern. Gleichwohl sei für den Betrieb seitens des Beschwerdeführers bislang kein Betreuungstierarzt bestellt. Ergänzend merke er an, dass seit dem Lokalaugenschein durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Bürsten installiert worden seien, um eine Selbstreinigung der Tiere sicherzustellen (dem Sachverständigen zufolge könnten dadurch jedoch Verschmutzungen der Tiere im Bauchbereich nicht behoben werden, sondern müsste dies nach wie vor manuell erfolgen). Schlussendlich habe der Beschwerdeführer im Juni 2017 Kostenvoranschläge für die Beschaffung eines Spaltenroboters eingeholt, seither aber keine weiteren Maßnahmen gesetzt, zumal er nicht gewusst habe, ob dies noch zweckmäßig sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). Gemäß § 39 Abs. 1 TSchG kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 (nicht nur betreffend eigener Tiere; vgl. VwGH 30.5.2000, 99/05/0236) in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist. Reicht es zur Erreichung dieses Zwecks voraussichtlich aus, ein solches Verbot lediglich anzudrohen, kann sich die Behörde auch auf eine solche Androhung beschränken (Abs. 2).Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TSchG kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 (nicht nur betreffend eigener Tiere; vergleiche VwGH 30.5.2000, 99/05/0236) in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (Paragraph 198, StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist. Reicht es zur Erreichung dieses Zwecks voraussichtlich aus, ein solches Verbot lediglich anzudrohen, kann sich die Behörde auch auf eine solche Androhung beschränken (Absatz 2,). Die Verhängung eines Tierhalteverbots setzt daher zunächst eine Anlasstat voraus. Anlasstaten sind mit Strafe bedrohte (mithin tatbestandsmäßige und rechtswidrige, nicht notwendig aber schuldhafte) Handlungen nach § 222 StGB bzw. wiederholte nach den §§ 5 bis 8 TSchG. Angesichts der Tatbestandswirkung derartiger Bestrafungen ist es der Tierschutzbehörde – wie bereits im hg. Vorerkenntnis vom
- Mai 2014, LVwG-AB-13-0222, ausgesprochen – zunächst verwehrt, diese im nunmehrigen Verfahren auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. systematisch gleichartig zum FSG VwGH 19.4.1994, 94/11/0079; 11.7.2000, 2000/11/0092; 11.7.2002, 2000/11/0126). Auch steht der nochmaligen Abstützung tierschutzrechtlicher Maßnahmen auf eine solche Bestrafung der Umstand nicht entgegen, dass diese bereits einmal als Anlassfall für eine solche Maßnahme herangezogen wurde. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen (vermeintlichen) Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot Gegenteiliges vertritt, verkennt er – wie an anderer Stelle im Verfahren auch (vgl. die Bezugnahmen in der Stellungnahme vom
- Oktober auf das Fehlen der „subjektiven Tatseite“, das zur Einstellung des Verfahrens führe müsse, und auf das – nur im Kriminalstrafrecht relevante – Fehlen eines Vorsatzes [„billigend Inkaufnehmens“]) – das Wesen des Tierhaltungsverbots, bei dem es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine administrative Sicherungsmaßnahme im öffentlichen Interesse des Tierschutzes handelt (vgl. VwGH 23.2.1996, 95/02/0311). Im konkreten Fall kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie – aufgrund mehrerer, genau dargelegter rechtskräftiger und noch nicht getilgter Bestrafungen nach § 5 TSchG – vom Vorliegen erforderlicher Anlasstaten ausging. Die Verhängung eines Tierhalteverbots setzt daher zunächst eine Anlasstat voraus. Anlasstaten sind mit Strafe bedrohte (mithin tatbestandsmäßige und rechtswidrige, nicht notwendig aber schuldhafte) Handlungen nach Paragraph 222, StGB bzw. wiederholte nach den Paragraphen 5 bis 8 TSchG. Angesichts der Tatbestandswirkung derartiger Bestrafungen ist es der Tierschutzbehörde – wie bereits im hg. Vorerkenntnis vom
- Mai 2014, LVwG-AB-13-0222, ausgesprochen – zunächst verwehrt, diese im nunmehrigen Verfahren auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen vergleiche systematisch gleichartig zum FSG VwGH 19.4.1994, 94/11/0079; 11.7.2000, 2000/11/0092; 11.7.2002, 2000/11/0126). Auch steht der nochmaligen Abstützung tierschutzrechtlicher Maßnahmen auf eine solche Bestrafung der Umstand nicht entgegen, dass diese bereits einmal als Anlassfall für eine solche Maßnahme herangezogen wurde. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen (vermeintlichen) Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot Gegenteiliges vertritt, verkennt er – wie an anderer Stelle im Verfahren auch vergleiche die Bezugnahmen in der Stellungnahme vom
- Oktober auf das Fehlen der „subjektiven Tatseite“, das zur Einstellung des Verfahrens führe müsse, und auf das – nur im Kriminalstrafrecht relevante – Fehlen eines Vorsatzes [„billigend Inkaufnehmens“]) – das Wesen des Tierhaltungsverbots, bei dem es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine administrative Sicherungsmaßnahme im öffentlichen Interesse des Tierschutzes handelt vergleiche VwGH 23.2.1996, 95/02/0311). Im konkreten Fall kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie – aufgrund mehrerer, genau dargelegter rechtskräftiger und noch nicht getilgter Bestrafungen nach Paragraph 5, TSchG – vom Vorliegen erforderlicher Anlasstaten ausging. Stützt die Behörde eine tierschutzrechtliche Administrativmaßnahme freilich neuerlich auf bereits einmal herangezogene Anlasstaten, hat sie die Sperrwirkung als Ausfluss der materiellen Rechtskraft der ersten Entscheidung zu beachten. Vor diesem Hintergrund wäre es daher ihr unbestrittenermaßen verwehrt, bei unveränderter oder nur unwesentlich geänderter Sach- und Rechtslage eine neuerliche Sachentscheidung zu fällen. Anderes gilt indes, wenn sich nach Erlassung der Entscheidung der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich ändern, also eine neue Sache vorliegt, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gilt (VwGH 28.2.2017, Ra 2016/01/0206). Eine derartige wesentliche Änderung meint die belangte Behörde im seit Erlassung der Androhung des Tierhaltungsverbots gesetzten Verhalten des Beschwerdeführers zu erkennen, das eine Revidierung der ursprünglichen Prognose, wonach alleine die Androhung genüge, verpönte Erfolge hintanzuhalten, erfordere. Mit der hier anzustellenden Prognose setzte das Verbot der Tierhaltung im Ergebnis an jene Fälle an, in denen eine Bestrafung des Täters (einschließlich eines allfälligen Verfalls der von strafbaren Handlungen unmittelbar betroffenen Tiere) zur Verhinderung künftiger Tierquälereien nicht hinreicht. Derartiges ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Betroffene sein verpöntes Verhalten trotz einschlägiger Bestrafungen wiederholt oder fortsetzt, wenn er trotz wiederholter Beanstandungen festgestellte Missstände nicht als solche wahrnimmt, sie negiert oder bagatellisiert. Zu denken ist aber auch an Konstellationen, in denen in aus Anlass oder in unmittelbarer Folge behördlicher Kontrollen oder Beanstandungen zwar kurzfristige Verbesserungen der Haltungsumstände eintreten, die Änderungen aber nicht von nachhaltiger Wirkung sind (UVS NÖ 12.8.2008, Senat-AB-08-2015), oder sich die seitens des Betroffenen nach Beanstandungen bzw. Bestrafungen gesetzten Maßnahmen im Wesentlichen auf entsprechende Absichtsbekundungen beschränken. Unerheblich ist dabei – sich die ratio legis vor Augen haltend – ob dies aus Unwillen, Unvermögen oder Überforderung erfolgt oder die Umsetzung beabsichtigter Sanierungs- bzw. Verbesserungsmaßnahmen an fehlenden wirtschaftlichen Möglichkeiten des Betroffenen scheitert. Vermögen fehlende wirtschaftliche Möglichkeiten für sich die Verfügung eines Verbots der Tierhaltung evidentermaßen nicht zu tragen, gilt anderes, soweit der Betroffene trotz Kenntnis dieser Lage oder in deren Verkennung keine erforderlichen Alternativmaßnahmen zur Abstellung der Missstände – etwa durch Reduzierung des Tierbestandes oder (vorübergehende) Aufgabe der Tierhaltung – trifft (vgl. zu alldem schon UVS NÖ 4.10.2013, Senat-AB-13-2025; 12.8.2008, Senat-AB-08-2015; 8.2.2010, Senat-AB-09-2070).Mit der hier anzustellenden Prognose setzte das Verbot der Tierhaltung im Ergebnis an jene Fälle an, in denen eine Bestrafung des Täters (einschließlich eines allfälligen Verfalls der von strafbaren Handlungen unmittelbar betroffenen Tiere) zur Verhinderung künftiger Tierquälereien nicht hinreicht. Derartiges ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Betroffene sein verpöntes Verhalten trotz einschlägiger Bestrafungen wiederholt oder fortsetzt, wenn er trotz wiederholter Beanstandungen festgestellte Missstände nicht als solche wahrnimmt, sie negiert oder bagatellisiert. Zu denken ist aber auch an Konstellationen, in denen in aus Anlass oder in unmittelbarer Folge behördlicher Kontrollen oder Beanstandungen zwar kurzfristige Verbesserungen der Haltungsumstände eintreten, die Änderungen aber nicht von nachhaltiger Wirkung sind (UVS NÖ 12.8.2008, Senat-AB-08-2015), oder sich die seitens des Betroffenen nach Beanstandungen bzw. Bestrafungen gesetzten Maßnahmen im Wesentlichen auf entsprechende Absichtsbekundungen beschränken. Unerheblich ist dabei – sich die ratio legis vor Augen haltend – ob dies aus Unwillen, Unvermögen oder Überforderung erfolgt oder die Umsetzung beabsichtigter Sanierungs- bzw. Verbesserungsmaßnahmen an fehlenden wirtschaftlichen Möglichkeiten des Betroffenen scheitert. Vermögen fehlende wirtschaftliche Möglichkeiten für sich die Verfügung eines Verbots der Tierhaltung evidentermaßen nicht zu tragen, gilt anderes, soweit der Betroffene trotz Kenntnis dieser Lage oder in deren Verkennung keine erforderlichen Alternativmaßnahmen zur Abstellung der Missstände – etwa durch Reduzierung des Tierbestandes oder (vorübergehende) Aufgabe der Tierhaltung – trifft vergleiche zu alldem schon UVS NÖ 4.10.2013, Senat-AB-13-2025; 12.8.2008, Senat-AB-08-2015; 8.2.2010, Senat-AB-09-2070). Insoweit geht das Landesverwaltungsgericht zunächst davon aus, dass die oben wiedergegebenen Wahrnehmungen der Amtstierärztinnen zu den Haltungsumständen in den Kontrollzeitpunkten den Tatsachen entsprechen. Denn zum einen waren die Amtstierärztinnen aufgrund ihrer Profession zweifelsfrei imstande, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt richtig wahrzunehmen und das Wahrgenommene korrekt wiederzugeben (vgl. zum Organ der öffentlichen Aufsicht schon VwGH 3.10.1990, 90/02/0111). Zum anderen trat der Beschwerdeführer den entsprechenden Ausführungen (die auch zum Teil seine Rechtfertigungen enthalten) nicht entgegen. Unstrittig wurde dem Beschwerdeführer auch ein Anpassungsauftrag erteilt, der – infolge der Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen ist und sohin im Zeitpunkt des durch das Landesverwaltungsgericht durchgeführten Lokalaugenscheins verbindlich war. Im Zuge dieses Lokalaugenscheins stellte der beigezogene veterinärfachliche Amtssachverständige abermals (in seinem in der Folge erstatteten Gutachten beurteilte) Missstände fest, die zum Teil (hinsichtlich der Beleuchtung, der gesonderten Unterbringung und tierärztlichen Versorgung erkrankter Tiere) in der Unterlassung der Umsetzung des Anpassungsauftrages, zum Teil in der Wiederholung mehrfach beanstandeter Haltungsumstände bestanden (Stallhygiene, Überbelegung). Dieser von einem tauglichen Sachverständigen erstellten, schlüssigen und nachvollziehbaren veterinärfachlichen Beurteilung ist der Beschwerdeführer trotz entsprechender Möglichkeit hiezu nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass das Verwaltungsgericht von ihrer Richtigkeit ausgeht (VwGH 20.10.2005, 2005/07/0108). Demnach wurden selbst am
- Juni 2017 einzelnen vom Beschwerdeführer gehaltenen Tieren – wie oben wiedergegeben – Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt. Dies erfolgte auch ungerechtfertigt, weil es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar war, schon zuvor (etwa durch das schlichte Einschalten von Licht oder die abgesonderte Haltung des Stieres und seine ordnungsgemäße Versorgung, Beiziehung eines Tierarztes) Abhilfe zu schaffen. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des Stieres vorbringt, schon vor dem Lokalaugenschein am
- Juni 2017 durch die Beiziehung von Dr. A für eine tierärztliche Versorgung gesorgt zu haben, stehen dem die Angaben dieses (vom Beschwerdeführer namhaft gemachten!) Zeugen entgegen, wobei das Verwaltungsgericht keinen Grund sieht, dessen diesbezüglichen Aussagen keinen Glauben zu schenken. Dass der Beschwerdeführer im Übrigen trotz für ihn erkennbarer Mängel in seiner Tierhaltung wiederholt erst nach konkreter Beanstandung durch die Behörde Maßnahmen gesetzt hat, wird schließlich dadurch unterstrichen, dass eine Verständigung Dris. A auch hinsichtlich eines weiteren lahmenden Stiers am
- Oktober 2017 erst nach einem entsprechenden, seitens der Zeugin Mag. T erteilten Auftrag erfolgte. Insoweit geht das Landesverwaltungsgericht zunächst davon aus, dass die oben wiedergegebenen Wahrnehmungen der Amtstierärztinnen zu den Haltungsumständen in den Kontrollzeitpunkten den Tatsachen entsprechen. Denn zum einen waren die Amtstierärztinnen aufgrund ihrer Profession zweifelsfrei imstande, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt richtig wahrzunehmen und das Wahrgenommene korrekt wiederzugeben vergleiche zum Organ der öffentlichen Aufsicht schon VwGH 3.10.1990, 90/02/0111). Zum anderen trat der Beschwerdeführer den entsprechenden Ausführungen (die auch zum Teil seine Rechtfertigungen enthalten) nicht entgegen. Unstrittig wurde dem Beschwerdeführer auch ein Anpassungsauftrag erteilt, der – infolge der Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen ist und sohin im Zeitpunkt des durch das Landesverwaltungsgericht durchgeführten Lokalaugenscheins verbindlich war. Im Zuge dieses Lokalaugenscheins stellte der beigezogene veterinärfachliche Amtssachverständige abermals (in seinem in der Folge erstatteten Gutachten beurteilte) Missstände fest, die zum Teil (hinsichtlich der Beleuchtung, der gesonderten Unterbringung und tierärztlichen Versorgung erkrankter Tiere) in der Unterlassung der Umsetzung des Anpassungsauftrages, zum Teil in der Wiederholung mehrfach beanstandeter Haltungsumstände bestanden (Stallhygiene, Überbelegung). Dieser von einem tauglichen Sachverständigen erstellten, schlüssigen und nachvollziehbaren veterinärfachlichen Beurteilung ist der Beschwerdeführer trotz entsprechender Möglichkeit hiezu nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass das Verwaltungsgericht von ihrer Richtigkeit ausgeht (VwGH 20.10.2005, 2005/07/0108). Demnach wurden selbst am
- Juni 2017 einzelnen vom Beschwerdeführer gehaltenen Tieren – wie oben wiedergegeben – Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt. Dies erfolgte auch ungerechtfertigt, weil es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar war, schon zuvor (etwa durch das schlichte Einschalten von Licht oder die abgesonderte Haltung des Stieres und seine ordnungsgemäße Versorgung, Beiziehung eines Tierarztes) Abhilfe zu schaffen. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des Stieres vorbringt, schon vor dem Lokalaugenschein am
- Juni 2017 durch die Beiziehung von Dr. A für eine tierärztliche Versorgung gesorgt zu haben, stehen dem die Angaben dieses (vom Beschwerdeführer namhaft gemachten!) Zeugen entgegen, wobei das Verwaltungsgericht keinen Grund sieht, dessen diesbezüglichen Aussagen keinen Glauben zu schenken. Dass der Beschwerdeführer im Übrigen trotz für ihn erkennbarer Mängel in seiner Tierhaltung wiederholt erst nach konkreter Beanstandung durch die Behörde Maßnahmen gesetzt hat, wird schließlich dadurch unterstrichen, dass eine Verständigung Dris. A auch hinsichtlich eines weiteren lahmenden Stiers am
- Oktober 2017 erst nach einem entsprechenden, seitens der Zeugin Mag. T erteilten Auftrag erfolgte. Dies zugrunde gelegt muss davon ausgegangen werden, dass es trotz der zahlreichen durchgeführten und rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren, der bescheidmäßigen Androhung eines Tierhaltungsverbotes, der Erteilung eines Anpassungsauftrages sowie trotz zahlreicher Aufforderungen der Amtstierärztinnen, die Haltungsumstände zu verbessern, zu keinen nachhaltigen Verbesserungen der Haltungsumstände gekommen ist. Vielmehr gleicht das Verhaltensmuster des Beschwerdeführers nach Androhung des Tierhaltungsverbots bis dato exakt jenem, wie es bereits zur Androhung des Tierhaltungsverbots geführt hat. Nicht nur, dass wiederholt erst behördliche Hinweise, Aufforderungen und Anordnungen erforderlich waren, einen rechtskonformen Zustand herzustellen (z.B. Einschalten des Lichts im Kälberstall erst nach Beanstandung durch den Sachverständigen; Beiziehung eines Tierarztes erst nach Beanstandung durch die Amtstierärzte), wurden derartige Hinweise vom Beschwerdeführer zum Teil schlichtweg ignoriert (so, wenn er vorbringt, nicht auf die mangelhaften Lichtverhältnisse aufmerksam gemacht worden zu sein, obwohl ihm eine Behebung dieses Missstandes sogar bescheidmäßig vorgeschrieben wurde [!]). Zum Teil zog er sich darauf zurück, die Schuld für Missstände bei anderen zu suchen (z.B. hinsichtlich der unterbliebenen Behandlung des Stiers bei Dr. A, hinsichtlich der mangelhaften Beleuchtung darin, dass er nicht auf diesen Missstand hingewiesen worden sei, obwohl dies – wie gesagt – Teil des verwaltungspolizeilichen Auftrags war), zum Teil wiederum blieb es bloß bei Ankündigungen, denen jedoch keine Taten folgten (so, wenn der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom
- Oktober 2017 [!] neuerlich ankündigt, die Lichtverhältnisse im Kälberstall verbessern oder einen Spaltenroboter anschaffen zu wollen). Zum Teil war abermals die mangelhafte Führung des Betriebs zu erkennen; so, wenn – dem Beschwerdeführer zufolge – eine gesonderte Unterbringung eines verletzten Tieres daran gescheitert sei, dass die Krankenbox von einer kalbenden Kuh belegt war. Dieses mangelnde vorausschauende Planen wurde bereits im Straferkenntnis der belangten Behörde vom
- Mai 2013, Zl. AMS2-V-1344022/3 (damals hinsichtlich einer fehlenden Abkalbebox) beanstandet. Dass selbst anlässlich des seitens des Landesverwaltungsgerichts durchgeführten Lokalaugenscheins (und im Übrigen trotz derzeitiger Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens wegen § 222 StGB) mehrere Missstände festzustellen waren, obwohl der Beschwerdeführer (aufgrund der Vorverfahren) mit einem solchen rechnen konnte und musste, rundet dieses Bild eines Versagens aller bisherigen Versuche, den Beschwerdeführer zu einer gesetzeskonformen Haltung anzuhalten, ab.Dies zugrunde gelegt muss davon ausgegangen werden, dass es trotz der zahlreichen durchgeführten und rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren, der bescheidmäßigen Androhung eines Tierhaltungsverbotes, der Erteilung eines Anpassungsauftrages sowie trotz zahlreicher Aufforderungen der Amtstierärztinnen, die Haltungsumstände zu verbessern, zu keinen nachhaltigen Verbesserungen der Haltungsumstände gekommen ist. Vielmehr gleicht das Verhaltensmuster des Beschwerdeführers nach Androhung des Tierhaltungsverbots bis dato exakt jenem, wie es bereits zur Androhung des Tierhaltungsverbots geführt hat. Nicht nur, dass wiederholt erst behördliche Hinweise, Aufforderungen und Anordnungen erforderlich waren, einen rechtskonformen Zustand herzustellen (z.B. Einschalten des Lichts im Kälberstall erst nach Beanstandung durch den Sachverständigen; Beiziehung eines Tierarztes erst nach Beanstandung durch die Amtstierärzte), wurden derartige Hinweise vom Beschwerdeführer zum Teil schlichtweg ignoriert (so, wenn er vorbringt, nicht auf die mangelhaften Lichtverhältnisse aufmerksam gemacht worden zu sein, obwohl ihm eine Behebung dieses Missstandes sogar bescheidmäßig vorgeschrieben wurde [!]). Zum Teil zog er sich darauf zurück, die Schuld für Missstände bei anderen zu suchen (z.B. hinsichtlich der unterbliebenen Behandlung des Stiers bei Dr. A, hinsichtlich der mangelhaften Beleuchtung darin, dass er nicht auf diesen Missstand hingewiesen worden sei, obwohl dies – wie gesagt – Teil des verwaltungspolizeilichen Auftrags war), zum Teil wiederum blieb es bloß bei Ankündigungen, denen jedoch keine Taten folgten (so, wenn der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom
- Oktober 2017 [!] neuerlich ankündigt, die Lichtverhältnisse im Kälberstall verbessern oder einen Spaltenroboter anschaffen zu wollen). Zum Teil war abermals die mangelhafte Führung des Betriebs zu erkennen; so, wenn – dem Beschwerdeführer zufolge – eine gesonderte Unterbringung eines verletzten Tieres daran gescheitert sei, dass die Krankenbox von einer kalbenden Kuh belegt war. Dieses mangelnde vorausschauende Planen wurde bereits im Straferkenntnis der belangten Behörde vom
- Mai 2013, Zl. AMS2-V-1344022/3 (damals hinsichtlich einer fehlenden Abkalbebox) beanstandet. Dass selbst anlässlich des seitens des Landesverwaltungsgerichts durchgeführten Lokalaugenscheins (und im Übrigen trotz derzeitiger Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens wegen Paragraph 222, StGB) mehrere Missstände festzustellen waren, obwohl der Beschwerdeführer (aufgrund der Vorverfahren) mit einem solchen rechnen konnte und musste, rundet dieses Bild eines Versagens aller bisherigen Versuche, den Beschwerdeführer zu einer gesetzeskonformen Haltung anzuhalten, ab. Das seitens des Beschwerdeführers seit der Androhung des Tierhalteverbotes gesetzte Verhalten, das Unterlassen der nachhaltigen Umsetzung aufgetragener Maßnahmen (nicht zuletzt angesichts des anhängigen Beschwerdeverfahrens) wie auch der wiederholte bloße Verweis auf künftig angedachte, geplante oder gerade im Beginn begriffener Maßnahmen und damit auf bloße Absichtsbekundungen lassen ebenso wie das wiederholte Negieren von Missständen nicht nur auf eine mangelnde Ernsthaftigkeit seiner Bemühungen zur Abstellung der Missstände, sondern auch auf ein Verkennen der Pflichten eines Tierhalters und eine völlige Gleichgültigkeit gegenüber den durch das TSchG geschützten Werten und damit auf eine Sinnesart schließen, die – im Interesse des Tierschutzes – die Verfügung des Verbots der Tierhaltung unabdingbar macht, um einem weiteren tierquälerischen Verhalten Einhalt zu gebieten. Dieser Zweck kann weder mit den Mitteln des (Verwaltungs-) Strafrechts noch durch die Androhung eines Verbots der Tierhaltung in hinreichender Weise Rechnung getragen werden. Demnach war das Verbot der Tierhaltung zu bestätigen und angesichts der Vorgeschichte, mithin der über rund fünf Jahre erfolgten wiederholten, bisweilen massiven Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften auf Dauer auszusprechen, da – wie die zahlreichen im Ergebnis erfolglos gebliebenen Verfahren und Maßnahmen der Behörde – gezeigt haben, dass (aus heutiger Sicht) mit einer nachhaltigen Änderung des Sinneswandels des Beschwerdeführers nicht zu rechnen ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte bzw. es im Übrigen lediglich eine den Einzelfall betreffende Wertung zu treffen galt (VwGH 5.9.2015, Ra 2015/02/0146; zur Tatsache, dass Bewertungsfragen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind, vgl. insb. 8 Ob 79/10s).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte bzw. es im Übrigen lediglich eine den Einzelfall betreffende Wertung zu treffen galt (VwGH 5.9.2015, Ra 2015/02/0146; zur Tatsache, dass Bewertungsfragen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind, vergleiche insb. 8 Ob 79/10s). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.537.001.2017