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§ 28§ 21§ 25a§ 8§ 22§ 23RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-765/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Abs. 1 Vw
GVG i.V.m § 21 Abs. 2 WaffenG insoweit Folge gegeben, als der Beschwerdeführerin ein Waffenpass für zwei Schusswaffen der Kategorie B auszustellen und mittels Beschränkungsvermerk
§ 21Abs. 4 Waffen
G „auf die Dauer der erlaubten Ausführung von Tätigkeiten des Wert- und Geldtransportes im Rahmen eines Sicherheitsgewerbes nach der Gewerbeordnung 1994“ einzuschränken ist. 1. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, WaffenG insoweit Folge gegeben, als der Beschwerdeführerin ein Waffenpass für zwei Schusswaffen der Kategorie B auszustellen und mittels Beschränkungsvermerk
Paragraph 21, Absatz 4, WaffenG „auf die Dauer der erlaubten Ausführung von Tätigkeiten des Wert- und Geldtransportes im Rahmen eines Sicherheitsgewerbes nach der Gewerbeordnung 1994“ einzuschränken ist. 2. Das darüber hinausgehende Begehren wird abgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs. 1 Vw
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (in der Folge: die Verwaltungsbehörde) vom 14.04.2017, Zl. NKS3-W-1781/001, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B, welcher mit der beruflichen Tätigkeit als Werttransportfahrerin bei der L GmbH (in der Folge: die Arbeitgeberin) begründet wurde, abgewiesen. Die Verwaltungsbehörde führte dazu begründend im Wesentlichen aus, dass die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstelle, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen bedeute kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko. Liege mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehle es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen. Unter Beachtung der derzeitigen Rechtssituation sehe die Behörde bei der Beschwerdeführerin derzeit keinen Bedarf gegeben, der die Ausstellung eines Waffenpasses ermögliche. Diese Absicht der Behörde sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.03.2017 nachweislich zur Kenntnis gebracht und ihr auch eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden. Sie habe jedoch keine weiteren Argumente vorgebracht. Es sei ihr somit insgesamt nicht gelungen, der Behörde glaubhaft zu machen, dass sie außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt sei, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass alle ihre Kollegen und Kolleginnen einen Waffenpass ausgestellt bekommen hätten. Es werde sogar von einer Bank, die Auftraggeberin ihrer Arbeitgeberin sei, verlangt dass das Personal des Werttransportunternehmens bewaffnet sei. Beiliegend übermittelte sie ein Schreiben ihrer Arbeitgeberin. Darin wird ausführlich begründet dargelegt, dass für das Aufgabengebiet der Beschwerdeführerin, den Geld- und Werttransport, das Tragen von Waffen in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit erforderlich sei. Die Mitarbeiter seien ganz konkreten, speziellen Risiken ausgesetzt, die allein schon durch das Tragen einer Schusswaffe der Kategorie B präventiv abgemindert würden.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 13.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin, der im Personalbüro der Arbeitgeberin tätigen Zeugin GS sowie durch die Verlesung der Akten der Verwaltungsbehörde und des Gerichtes.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin beantragte am 16.03.2017 die Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Waffen der Kategorie B. Sie ist am *** geboren, österreichische Staatsbürgerin und unbescholten. Am
- März 2017 unterzog sie sich einer psychologischen Untersuchung bei einer eingetragenen Begutachtungsstelle. Diese führte einen „verlässlichkeitsbezogenen Persönlichkeitstest – Version 3 (VPT.3)“ durch. Weiters hatte die Beschwerdeführerin den „Fragebogen für Risikobereitschaftsfaktoren (FRF)“ auszufüllen und sich einem ausführlichen Explorations- und Rückmeldegespräch zu unterziehen. Aus Sicht der Psychologin bestehen aufgrund der Ergebnisse derzeit keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin dazu neige, besonders unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen bzw. diese leichtfertig zu verwenden. Das Gutachten legte sie der Verwaltungsbehörde gemeinsam mit dem Antrag vor. Am 15.03.2017 absolvierte die Beschwerdeführerin den „Waffenführerschein“. Die Beschwerdeführerin ist bei einem Unternehmen beschäftigt, welches gewerblich Geld- und Werttransporte durchführt. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst hauptsächlich Geldtransporte, nämlich solche zum Zwecke der Befüllung von Bankomaten. Die Befüllungen werden praktisch täglich vorgenommen. Sie trägt dabei die Uniform des Unternehmens und ist mit einem Dienstfahrzeug, auf dem das Logo des Unternehmens angebracht ist, unterwegs. Die transportierten Beträge variieren, bewegen sich aber ihrer Höhe nach im Bereich von mehreren Millionen Euro. Ende 2014 wurde ein Transporter des Unternehmens von mehreren Tätern mit Schusswaffen überfallen. Es kam dabei zu einer Geiselnahme. Die Waffen für jene Mitarbeiter, die ein entsprechendes waffenrechtliches Dokument besitzen und für die Bankomatbefüllungen eingesetzt werden, werden im Unternehmen zu Dienstbeginn ausgegeben und nach der Dienstverrichtung wieder im Unternehmen in einem Waffentresor aufbewahrt. Bei den Fahrten muss von den zwei Personen, die den Geld- bzw. Werttransport durchführen, zumindest eine bewaffnet sein. Die Beschwerdeführerin kann bei solchen Fahren derzeit nur mit Kolleginnen und Kollegen Dienst verrichten, die über einen Waffenpass verfügen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag auf Ausstellung des Waffenpasses und den beigefügten Unterlagen (insbesondere Waffenführerschein, Staatsbürgerschaftsnachweis und psychologisches Gutachten) ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde. Die Unbescholtenheit ist durch einen vom Gericht am Tag der Verhandlung beigeschafften Strafregisterauszug nachgewiesen. Die Feststellungen hinsichtlich der Tätigkeit der Beschwerdeführerin sowie des beruflichen Umfeldes ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der ihrer Beschwerde beiliegenden Bestätigung ihrer Arbeitgeberin vom 28.04.
- Diese Angaben wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung näher erörtert, wobei aufgrund der ausführlichen und sachlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin wie auch der Zeugin keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben aufkamen. Die Verwaltungsbehörde hat kein Vorbringen erstattet bzw. im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine Feststellungen getroffen, die dem entgegenstehen.
- Rechtslage:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 21Abs. 2 Waff
G hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
Paragraph 21, Absatz 2, WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
- Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
§ 8Waff
G ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass erGemäß Paragraph 8, WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
- Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
- mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
- Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
§ 21Abs. 4 Waff
G hat, wenn ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt wird, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.
Paragraph 21, Absatz 4, WaffG hat, wenn ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt wird, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.
§ 22Abs. 2 Z 1 Waff
G ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, WaffG ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
§ 23Abs. 1 Waff
G ist im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
Paragraph 23, Absatz eins, WaffG ist im Waffenpass und in der Waffenbesitzkarte die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
§ 23Abs. 2 Waff
G ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen.
Paragraph 23, Absatz 2, WaffG ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen.
- Erwägungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat das
- Lebensjahr vollendet. Hinsichtlich der weiteren Erfordernisse nach § 21 Abs. 2 WaffG, nämlich der Verlässlichkeit und des Bedarfes zum Führen von Schusswaffen, ist Folgendes auszuführen:Hinsichtlich der weiteren Erfordernisse nach Paragraph 21, Absatz 2, WaffG, nämlich der Verlässlichkeit und des Bedarfes zum Führen von Schusswaffen, ist Folgendes auszuführen: 7.1 Verlässlichkeit Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er ● Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird; ● mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird; ● Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. Bei der Beurteilung handelt es sich um eine Prognoseentscheidung. Die Beschwerdeführerin unterzog sich am 09.03.2017 einer psychologischen Untersuchung bei einer eingetragenen Begutachtungsstelle. Nach dem dabei erstellten Gutachten der untersuchenden Psychologin bestehen derzeit keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin dazu neige, besonders unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen bzw. diese leichtfertig zu verwenden. Dass die Beschwerdeführerin nicht mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird bzw. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind ergibt sich aus der Absolvierung des Waffenführerscheines, im Zuge derer sie für den sachgemäßen und sicheren Umgang mit Waffen geschult wurde, im Zusammenhalt mit ihrer beruflichen Tätigkeit, bei der auf Umgang, Verwahrung sowie die Einhaltung der sonstigen Bestimmungen im Umgang mit Waffen besonders Wert gelegt wird. Die Beschwerdeführerin ist daher eine verlässliche Person im Sinne des § 21 WaffG. Die Beschwerdeführerin ist daher eine verlässliche Person im Sinne des Paragraph 21, WaffG. 7.2 Bedarf Die Beschwerdeführerin stützt ihren Antrag auf den Bedarf und die Rechtfertigung auf § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG.Die Beschwerdeführerin stützt ihren Antrag auf den Bedarf und die Rechtfertigung auf Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, WaffG. 7.2.1 Erhöhtes Sicherheitsrisiko Die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge stellt nicht schon an sich eine Gefahr dar, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen bedeutet kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko; liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen (vgl. VwGH 11.08.2016, Ra 2016/03/0082). Die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge stellt nicht schon an sich eine Gefahr dar, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen bedeutet kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko; liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen vergleiche VwGH 11.08.2016, Ra 2016/03/0082). Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin bei einem Unternehmen beschäftigt, bei dem ihr Tätigkeitsbereich hauptsächlich Geldtransporte, nämlich solche zum Zwecke der Befüllung von Bankomaten, umfasst. Die Befüllungen werden praktisch täglich vorgenommen. Die transportierten Beträge variieren, bewegen sich aber ihrer Höhe nach im Bereich von mehreren Millionen Euro. Hinzu kommt, dass sie bei der Tätigkeit die Uniform des Unternehmens trägt und mit einem Dienstfahrzeug, auf dem das Logo des Unternehmens angebracht ist, unterwegs ist. Es entspricht schon der allgemeinen Lebenserfahrung, dass gewerbliche Geldtransportunternehmen regelmäßig Ziel von Raubüberfällen sind. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin für ein solches Unternehmen tätig ist und sie bei dieser Tätigkeit aufgrund ihrer Uniform und des Firmenfahrzeuges als Mitarbeiterin erkennbar ist, liegt die Annahme eines erhöhten Sicherheitsrisikos nahe. Zuletzt wurde Ende 2014 ein Transport des Unternehmens von mehreren mit Schusswaffen bewaffneten Tätern überfallen. Es kam dabei auch zu einer Geiselnahme. Aus der Höhe der transportierten Beträge, der Häufigkeit der Transporte, der Erkennbarkeit bei der Tätigkeit in Verbindung mit dem vor wenigen Jahren konkret erfolgten Raubüberfall auf ein Transportfahrzeug des Unternehmens ergibt sich im vorliegenden Fall, dass für die Beschwerdeführerin der in § 22 Abs. 2 Z. 1 WaffG geforderten Bedarf besteht, weil für sie ein besonderes erhöhtes Sicherheitsrisiko besteht. Aus der Höhe der transportierten Beträge, der Häufigkeit der Transporte, der Erkennbarkeit bei der Tätigkeit in Verbindung mit dem vor wenigen Jahren konkret erfolgten Raubüberfall auf ein Transportfahrzeug des Unternehmens ergibt sich im vorliegenden Fall, dass für die Beschwerdeführerin der in Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, WaffG geforderten Bedarf besteht, weil für sie ein besonderes erhöhtes Sicherheitsrisiko besteht. Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, was den Schluss zuließe, dass sie auch außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit einem erhöhten Sicherheitsrisiko ausgesetzt wäre. 7.2.2 Zweckmäßigste Verteidigung Die Bejahung der Bedarfsfrage setzt auch voraus, dass die Gefahr eine solche ist, dass ihr unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände am zweckmäßigsten mit Waffengewalt, d.h. mit dem Einsatz von Schusswaffen der Kategorie B, wirksam begegnet werden kann (vgl. VwGH 18.9.1991, 91/01/0042).Die Bejahung der Bedarfsfrage setzt auch voraus, dass die Gefahr eine solche ist, dass ihr unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände am zweckmäßigsten mit Waffengewalt, d.h. mit dem Einsatz von Schusswaffen der Kategorie B, wirksam begegnet werden kann vergleiche VwGH 18.9.1991, 91/01/0042). Charakteristisch für Raubüberfälle auf Geldtransporte ist, dass sie zumindest unter Bereithaltung von Schusswaffen und der Androhung, diese einzusetzen, durchgeführt werden. Darüber hinaus erfolgen Raubüberfälle auf gewerbliche Geldtransporte zumeist – wie hier Ende 2014 - durch mehrere Täter gemeinsam. Dieser Gefährdungslage kann nur mit Waffen gleicher Intensität, d.h. Schusswaffen der Kategorie B, wirkungsvoll begegnet werden. Da bei der gegenständlichen Gefahr die zweckmäßigste Verteidigung mit Waffengewalt vorliegt und dieser Gefahr nur so wirksam begegnet werden kann, ist auch die zweite Voraussetzung des § 22 Abs. 2 Z. 1 WaffG erfüllt. Da bei der gegenständlichen Gefahr die zweckmäßigste Verteidigung mit Waffengewalt vorliegt und dieser Gefahr nur so wirksam begegnet werden kann, ist auch die zweite Voraussetzung des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, WaffG erfüllt. 7.3 Beschränkung Wenn ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt wird, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht (§ 21 Abs. 4 WaffG).Wenn ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt wird, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht (Paragraph 21, Absatz 4, WaffG). Die Gefahrenlage für die Beschwerdeführerin besteht nur im Rahmen der Ausübung ihrer derzeitigen bzw. einer gleichartigen beruflichen Tätigkeit, da sie nur dann mit Uniform im erkennbaren Fahrzeug des Unternehmens die Geld- und Werttransporte durchführt. Deshalb ist der Waffenpass auf die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit einzuschränken. Soweit die Beschwerde auf die Ausstellung eines Waffenpasses ohne Beschränkung gerichtet ist, ist sie daher abzuweisen. Da die dienstlich zur Verfügung gestellte Waffe nur im Rahmen der Dienstverrichtung zur Verfügung steht und eine weitere Waffe für die Aufrechterhaltung und Weiterbildung der Schießfertigkeiten auch außerhalb der Dienstzeit sinnvoll und zweckmäßig ist, ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die die Beschwerdeführerin besitzen darf, antragsgemäß mit zwei Stück festzusetzen (§ 23 Abs. 1 und 2 WaffG). Da die dienstlich zur Verfügung gestellte Waffe nur im Rahmen der Dienstverrichtung zur Verfügung steht und eine weitere Waffe für die Aufrechterhaltung und Weiterbildung der Schießfertigkeiten auch außerhalb der Dienstzeit sinnvoll und zweckmäßig ist, ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die die Beschwerdeführerin besitzen darf, antragsgemäß mit zwei Stück festzusetzen (Paragraph 23, Absatz eins und 2 WaffG).
- Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.765.001.2017