← Österreich

{'item': 'LVwG-S-2206/001-2017'}

Obsah (9)§ 50§ 64§ 52§ 25aArt. 133§ 2Art. 130§ 8§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.11.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2206/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf € 200,-- herabgesetzt und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe mit einem Tag bestimmt wird.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf € 200,-- herabgesetzt und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe mit einem Tag bestimmt wird., 2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren deshalb

§ 64Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) mit € 20,-- neu festzusetzen. Kosten des Beschwerdeverfahrens waren

§ 52Abs. 8 Vw

GVG nicht aufzuerlegen.Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren deshalb

Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit € 20,-- neu festzusetzen. Kosten des Beschwerdeverfahrens waren

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG nicht aufzuerlegen., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133

, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg hat der Beschwerdeführerin nachstehend angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 04.06.2017, 12:00 Uhr Ort: *** Nr. ***, Reiterhof *** Tatbeschreibung: Sie haben einen Hund der Rasse American Staffordshire Terrier, somit einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential

§ 2

Abs.2 NÖ Hundehaltegesetz nicht an der Leine und mit Maulkorb geführt, obwohl an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen derartige Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden müssen.Sie führten zwar Ihre Hunde, insgesamt vier, an der Leine, jedoch ohne Maulkorb und hat einer der Terrier den Hund von Frau VW gebissen.Sie haben einen Hund der Rasse American Staffordshire Terrier, somit einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential

Paragraph 2, Absatz 2, NÖ Hundehaltegesetz nicht an der Leine und mit Maulkorb geführt, obwohl an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen derartige Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden müssen., Sie führten zwar Ihre Hunde, insgesamt vier, an der Leine, jedoch ohne Maulkorb und hat einer der Terrier den Hund von Frau VW gebissen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 10 Abs.1 Z.10 iVm § 8 Abs.4 NÖ HundehaltegesetzParagraph 10, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, NÖ Hundehaltegesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 1.000,00 67 Stunden § 10 Abs.2 1.Strafsatz iVm § 10 Abs.1 Z.10 NÖ HundehaltegesetzParagraph 10, Absatz 2, 1.Strafsatz in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 10, NÖ Hundehaltegesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 100,00 Gesamtbetrag: € 1.100,00 „ Begründet wurde diese Entscheidung nach Hinweis auf die gelegte Anzeige und Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens damit, dass die Behörde die Deliktsetzung als erwiesen erachte und der Umstand, dass es sich bei dem Ort des Vorfalls um ein Privatgrundstück handle, der erfolgten Bestrafung nach dem NÖ Hundehaltegesetz nicht entgegen stehe, sowie es der Beschuldigten auch nicht gelungen sei, einen Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG zu erbringen, weshalb die Behörde mit der gegenständlichen Strafverhängung, bei welcher die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd und kein Umstand als erschwerend zu werten war, dies unter Berücksichtigung von spezial- und generalpräventiven Erwägungen, vorzugehen hatte.Begründet wurde diese Entscheidung nach Hinweis auf die gelegte Anzeige und Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens damit, dass die Behörde die Deliktsetzung als erwiesen erachte und der Umstand, dass es sich bei dem Ort des Vorfalls um ein Privatgrundstück handle, der erfolgten Bestrafung nach dem NÖ Hundehaltegesetz nicht entgegen stehe, sowie es der Beschuldigten auch nicht gelungen sei, einen Entlastungsbeweis im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu erbringen, weshalb die Behörde mit der gegenständlichen Strafverhängung, bei welcher die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd und kein Umstand als erschwerend zu werten war, dies unter Berücksichtigung von spezial- und generalpräventiven Erwägungen, vorzugehen hatte. Mittels der fristgerecht von der Rechtsmittelwerberin gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wird das bezeichnete Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten, aus Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Ebenso wird die Höhe der verhängten Geldstrafe bekämpft, dies unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin davon ausgehen habe dürfen, durch die Erfüllung der Leinenpflicht trotz des Fehlens eines Maulkorbes korrekt gehandelt zu haben, sowie auch die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von € 1.000,-- mit den sonstigen Strafverhängungen für derartige Delikte nicht in Einklang zu bringen sei, zumal selbst im angefochtenen Straferkenntnis noch ausdrücklich der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und das Nichtvorliegen von irgendwelchen Erschwerungsgründen zugestanden werde. Unter Hinweis auf den beigeschlossenen Einkommenssteuerbescheid wird deshalb, falls keine Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens erfolgt, eine entsprechende Herabsetzung der verhängten Geldstrafe unter Beachtung der nunmehr nachgewiesenen Einkommensverhältnisse beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet – aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet – aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Im konkreten Fall kann zunächst unstrittig festgestellt werden, dass der von der Beschwerdeführerin an der Leine geführte Hund, ein Stafford Terrier, der keinen Beißkorb trug, im Vorbeigehen den Hund einer weiteren Person durch einen Biss verletzt hat und dieser Hund in der Folge tierärztlich behandelt wurde. Ebenso ist unstrittig festzustellen, dass der Vorfall anlässlich einer Reitveranstaltung am Reiterhof ***, ***, stattfand. Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Bei dem von der Beschwerdeführerin geführten Hund handelt es sich um einen American Staffordshire Terrier, sohin um einen Hund

§ 2Abs.

1 und Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz mit erhöhtem Gefährdungspotential.Bei dem von der Beschwerdeführerin geführten Hund handelt es sich um einen American Staffordshire Terrier, sohin um einen Hund

Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, NÖ Hundehaltegesetz mit erhöhtem Gefährdungspotential.

§ 8Abs.

2 NÖ Hundehaltegesetz muss, wer einen Hund führt, die Exkremente des Hundes, welcher dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

Paragraph 8, Absatz 2, NÖ Hundehaltegesetz muss, wer einen Hund führt, die Exkremente des Hundes, welcher dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

Abs. 4 leg.cit. müssen Hunde

§ 2und § 3 an den in Abs.

2 genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

Absatz 4, leg.cit. müssen Hunde

Paragraph 2 und Paragraph 3, an den in Absatz 2, genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.

§ 10Abs.

1 Z 10 NÖ Hundehaltegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 4 verstößt, welche

§ 10Abs.

2 NÖ Hundehaltegesetz, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 10, NÖ Hundehaltegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegen die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, verstößt, welche

Paragraph 10, Absatz 2, NÖ Hundehaltegesetz, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen. Insofern sich die Beschwerdeführerin im Verfahren und auch in der erhobenen Beschwerde dahingehend verantwortet, dass der Vorfall auf einem Privatgrundstück während einer Reiterveranstaltung passiert sei, welcher weder als öffentlicher Ort im Sinne des NÖ Hundehaltegesetzes angesehen werden könne, sowie darüberhinaus diese Veranstaltung auch nicht dem öffentlichen Recht unterliege und deshalb die generelle Leinen- und Maulkorbpflicht auf dem Privatgrundstück nicht bestanden habe, kann auf die diesbezügliche Begründung des Straferkenntnisses der belangten Behörde verwiesen werden, in welcher die Beschwerdeführerin unter Zitat der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf verwiesen wurde, dass während der Öffnungszeiten etwa auch private Gastlokale, Tankstellen und Tanzlokale als öffentliche Orte zu qualifizieren sind und selbst dort die Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes Anwendung finden. Ebenso wurde die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Entscheidung darauf verwiesen, dass das Reitturnier des Reitvereins in ***, Besuchern und Gästen zu gleichen Bedingungen offen stand, also der für die Betretung der Liegenschaft vorgesehene Personenkreis nicht von vorneherein bestimmt und eingeschränkt war. Ebenso geht die weitere Verantwortung der Beschwerdeführerin dahingehend, auf die Veranstaltung des Reitturniers seien ausschließlich die Statuten der Österreichischen Turnierordnung (ÖTO) anwendbar und könne aufgrund dieser der Veranstalter entsprechend des von ihm auszuübenden Hausrechtes tätig werden, ins Leere und steht die Beschwerdeführerin damit auch im Gegensatz zu ihrer Verantwortung im Verfahren vor der belangten Behörde, in welchem sie selbst etwa auch noch einen Fußballplatz und das darauf stattfindende Spiel als eine Veranstaltung bezeichnet hat, die an einem öffentlichen Ort stattfindet, weshalb auch dort die Bestimmungen des NÖ Hundehaltegesetzes zur Anwendung gelangen, dies unabhängig von einer etwaig bestehenden Hausordnung des Fußballvereines oder das durchzuführende Spiel betreffende Regelungen. Die belangte Behörde ist deshalb zu Recht mit Strafverhängung vorgegangen, zumal auch nicht erkannt werden konnte, warum die Beschwerdeführerin kein Verschulden an der gesetzten Übertretung treffen sollte, zumal sie selbst bei der Führung der angeleinten Hunde damit rechnen musste, dass es eben bei einer derartigen Veranstaltung, zu welcher auch Hunde mitgebracht werden, ohne Verwendung eines Beißkorbes zu einem Vorfall wie dem gegenständlichen kommen kann. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs. 1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Ebenso sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwiegen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 VStG).Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Als mildernden Umstand hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin bereits ihre bisher bestehende vollkommene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zuerkannt, während erschwerende Umstände nicht feststellbar waren. Ausgehend von den nunmehr nachgewiesenen Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin, erscheint im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert die nunmehr herabgesetzte Strafe als tat- und schuldangemessen, sowie auch dazu geeignet, die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Die Beschwerdeführerin hat deshalb den Strafbetrag und den Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren binnen 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung zu bezahlen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2206.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.