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{'item': 'LVwG-S-222/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.11.2017 GeschäftszahlLVwG-S-222/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des TW, vertreten durch die Kuhn Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom

  1. Dezember 2016, Zl. MES2-V-16 23637/5, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht:
  2. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
  3. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  4. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
  5. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom
  6. November 2005, Zl. MEW2-BA-05181/001, wurde Errichtung und Betrieb eines Lebensmittelmarktes gemäß §§ 74 Abs. 2 iVm 77 GewO genehmigt.1.
  7. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom
  8. November 2005, Zl. MEW2-BA-05181/001, wurde Errichtung und Betrieb eines Lebensmittelmarktes gemäß Paragraphen 74, Absatz 2, in Verbindung mit 77 GewO genehmigt. Aus der Projektbeschreibung ergibt sich u.a. Folgendes (Anonymisierung in eckiger Klammer hier und in der Folge durch das Landesverwaltungsgericht): „Die Betriebszeit des Marktes ist werktags Montag – Freitag zwischen 6.00 und 22.00 Uhr sowie Samstag zwischen 6.00 und 18.00 Uhr vorgesehen. Die Anlieferung ist lt. Erklärung des Konsenswerbers in Abänderung der eingereichten Betriebsbeschreibung ausschließlich in der Zeit zwischen 6.00 und 22.00 Uhr vorgesehen. Auf dem Betriebsgelände werden 41 PKW-Abstellplätze errichtet. Die Aus- und Einfahrt von der [A-Straße] erfolgt ausschließlich mit PKW’s. Diese Aus- und Einfahrt wird außerhalb der Betriebszeit mit einem Schranken abgesperrt. Die Anlieferung erfolgt über das Grundstück des Lagerhauses von Norden her. Pro Tag kann mit max. 3 LKW-Anlieferungen gerechnet werden.“ 1.
  9. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 23.05.2016, 22:00 bis 22:05 Uhr; 24.05.2016, 22:00 bis 22:15 Uhr; 25.05.2016, 22:00 bis 26.05.2016, 13:20 Uhr; 28.05.2016, 18:00 Uhr bis 22:50 Uhr; 30.05.2016, 22:00 Uhr bis 22:35 Uhr; 01.06.2016, 22:00 Uhr bis 22:38 Uhr; 03.06.2016, 22:00 Uhr bis 22:21 Uhr Ort: [näher bezeichneter Tatort] Tatbeschreibung: Sie haben es als Filialgeschäftsführer der [X], für die weitere Betriebsstätte in näher bezeichneter Ort], zu verantworten, dass diese Gesellschaft die genehmigte Handelsbetriebsanlage (Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 16.11.2005, MEW2-BA-05181/001, betreffend die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des damaligen [Y]-Lebensmittelmarktes samt technischer Ausstattung und Stellplätzen im […] oben angeführten Standort in abgeänderter Form durch die unten angeführten Änderungen ohne gewerbebehördliche Genehmigung betrieben hat. Folgende Änderungen wurden festgestellt: - Die Aus- und Einfahrt zum Parkplatz (41 PKW-Abstellplätze) war außerhalb der Betriebszeit (Montag-Freitag zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr sowie Samstag zwischen 06:00 Uhr und 18:00 Uhr) an den unter der Tatzeit angeführten Tagen und Uhrzeiten nicht mit einem Schranken abgesperrt. (Entspricht nicht der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung, da im Genehmigungsbescheid festgelegt ist, dass die Aus- und Einfahrt außerhalb der Betriebszeit mit einem Schranken abgesperrt wird) Die Genehmigungspflicht dieser Änderungen der Betriebsanlage ist gegeben, da Gefährdungen, Belästigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Gewerbeordnung (GewO) 1994 beim Betrieb dieser Anlage nicht auszuschließen sind. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist der Betrieb dieser Betriebsanlage geeignet, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der ArbeitnehmerInnen oder allfälliger Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen bzw. Nachbarn zu gefährden (Lärm, Staub, Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr oder in anderer Weise).Die Genehmigungspflicht dieser Änderungen der Betriebsanlage ist gegeben, da Gefährdungen, Belästigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung (GewO) 1994 beim Betrieb dieser Anlage nicht auszuschließen sind. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist der Betrieb dieser Betriebsanlage geeignet, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der ArbeitnehmerInnen oder allfälliger Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen bzw. Nachbarn zu gefährden (Lärm, Staub, Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr oder in anderer Weise). Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 366 Abs.1 Z.3
  10. Fall Gewerbeordnung 1994 (GewO)“Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3,
  11. Fall Gewerbeordnung 1994 (GewO)“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro zuzüglich Kosten verhängt. Begründend führte die belangte Behörde u.a. aus, dass das Ermittlungsverfahren „zweifelsfrei und schlüssig [ergeben habe], dass die Aus- und Einfahrt zum Parkplatz (41 PKW-Abstellplätze) außerhalb der Betriebszeit (Montag-Freitag zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr sowie Samstag zwischen 6:00 Uhr und 18:00 Uhr) an den unter der Tatzeit angeführten Tagen und Uhrzeiten nicht mit einem Schranken abgesperrt“ gewesen sei. 1.
  12. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit dem Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
  13. Rechtliche Erwägungen: 2.
  14. Gemäß § 366 Abs. 1 Z 3 GewO, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f).2.
  15. Gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraphen 81 f,). Allerdings bedarf nicht jede Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinn des § 81 Abs. 1 GewO, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die in § 74 Abs. 2 GewO umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, wobei diese Eignung schon dann zu bejahen ist, wenn die im Gesetz näher bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen auf bestimmte Personen im Sinn des § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche im Sinn des § 74 Abs. 2 Z 3 bis Z 5 GewO nicht auszuschließen sind. Darauf, ob die erwähnten Gefährdungen, Belästigungen etc. mit der als Änderung der Betriebsanlage anzusehenden Maßnahme tatsächlich verbunden sind, kommt es bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht nicht an; es genügt die grundsätzliche Eignung, diese Beeinträchtigungen hervorzurufen (vgl. aus der stRsp zB VwGH vom
  16. Dezember 2015, Ra 2015/04/0100).Allerdings bedarf nicht jede Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinn des Paragraph 81, Absatz eins, GewO, sondern nur eine solche Änderung, die geeignet ist, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, wobei diese Eignung schon dann zu bejahen ist, wenn die im Gesetz näher bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen auf bestimmte Personen im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 bis Ziffer 5, GewO nicht auszuschließen sind. Darauf, ob die erwähnten Gefährdungen, Belästigungen etc. mit der als Änderung der Betriebsanlage anzusehenden Maßnahme tatsächlich verbunden sind, kommt es bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht nicht an; es genügt die grundsätzliche Eignung, diese Beeinträchtigungen hervorzurufen vergleiche aus der stRsp zB VwGH vom
  17. Dezember 2015, Ra 2015/04/0100). 2.
  18. Das gegenständlich vorgeworfene, bloße Offenhalten einer Schrankenanlage zu einem Parkplatz ist – ohne Hinzutreten weiterer Umstände wie zB eine Lärmemissionen hervorrufende Benützung dieses Parkplatzes durch Kraftfahrzeuge – nicht geeignet, eine Beeinträchtigung der in § 74 Abs. 2 GewO umschriebenen Interessen hervorzurufen. Selbst wenn der Vorwurf zuträfe, dass der Parkplatz der Betriebsanlage zu den vorgeworfenen Tatzeiten entgegen der Projektbeschreibung des Genehmigungsbescheides nicht mittels Schranken abgesperrt war, stellte dies allein nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes keine genehmigungspflichtige Änderung des rechtskräftigen Konsens dar.2.
  19. Das gegenständlich vorgeworfene, bloße Offenhalten einer Schrankenanlage zu einem Parkplatz ist – ohne Hinzutreten weiterer Umstände wie zB eine Lärmemissionen hervorrufende Benützung dieses Parkplatzes durch Kraftfahrzeuge – nicht geeignet, eine Beeinträchtigung der in Paragraph 74, Absatz 2, GewO umschriebenen Interessen hervorzurufen. Selbst wenn der Vorwurf zuträfe, dass der Parkplatz der Betriebsanlage zu den vorgeworfenen Tatzeiten entgegen der Projektbeschreibung des Genehmigungsbescheides nicht mittels Schranken abgesperrt war, stellte dies allein nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes keine genehmigungspflichtige Änderung des rechtskräftigen Konsens dar. Das Straferkenntnis ist daher – gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unter Entfall der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung – aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.Das Straferkenntnis ist daher – gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG unter Entfall der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung – aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. 2.
  20. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und nur die Auslegung eines konkreten Bescheides im Einzelfall betrifft (vgl. zur Unzulässigkeit in derartigen Fällen zB VwGH vom
  21. August 2017, Ra 2017/05/0202).Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und nur die Auslegung eines konkreten Bescheides im Einzelfall betrifft vergleiche zur Unzulässigkeit in derartigen Fällen zB VwGH vom
  22. August 2017, Ra 2017/05/0202). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.222.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.