← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-1089/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1089/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
  1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
  2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
  3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
  4. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
  5. Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
  6. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob dem Grunde nach eine jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Einleitung des Regenwassers in den öffentlichen Regenwasserkanal ab
  4. Jänner 2014 vorgeschrieben werden durfte, da nach Auffassung der Beschwerdeführer keine Einleitung von Niederschlagswässern in den Regenwasserkanal der Gemeinde erfolge, da es sich vielmehr um Einleitung von Drainagewässern handle. 3.1.
  5. Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
  6. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
  7. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
  8. Gegenstand des Bescheides vom
  9. Dezember 2015, EDV-Nummer: 1711311/001/00/007/01, ist die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr (Einleitung von Regenwässern) gewesen. Dem in § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom
  10. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
  11. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Gegenstand des Bescheides vom
  12. Dezember 2015, EDV-Nummer: 1711311/001/00/007/01, ist die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr (Einleitung von Regenwässern) gewesen. Dem in Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat vergleiche VwGH vom
  13. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
  14. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühr ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 12 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom
  15. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
  16. April 1996, Zl. 95/17/0452). Hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühr ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 12, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu Paragraph 4, Absatz eins, BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen vergleiche VwGH vom
  17. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
  18. April 1996, Zl. 95/17/0452). 3.1.
  19. Im Rahmen der Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde *** in der Fassung vom
  20. November 2013 sind ausschließlich Gebühren für die Einleitung von Abwässern in den öffentlichen Regenwasserkanal vorgesehen. Diesen Überlegungen folgt, dass die Erlassung des Abgabenbescheides vom
  21. Dezember 2015 (mit Wirkung ab
  22. Jänner 2014) somit grundsätzlich zu Recht erfolgte. Die Anschlussverpflichtung ist im konkreten Fall jedenfalls begründet, da zum einen - in Entsprechung des Baubewilligungsbescheides vom
  23. November 1989, mit dem ein Anschluss an den Regenwasserkanal aufgetragen wurde - ein Anschluss an die öffentliche Kanalanlage möglich ist (vgl. VwGH vom
  24. November 2007 Zl. 2004/17/0208). Zum anderen ist auch im Lichte des eingeholten Sachverständigengutachtens der faktische Anschluss der Liegenschaft an den öffentlichen Regenwasserkanal dargelegt, wenngleich die Abgabepflicht gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 nicht voraussetzt, dass das anschlusspflichtige Grundstück tatsächlich an die öffentliche Kanalanlage angeschlossen ist (vgl. VwGH vom
  25. Februar 2015, Zl. 2011/17/0023).Die Anschlussverpflichtung ist im konkreten Fall jedenfalls begründet, da zum einen - in Entsprechung des Baubewilligungsbescheides vom
  26. November 1989, mit dem ein Anschluss an den Regenwasserkanal aufgetragen wurde - ein Anschluss an die öffentliche Kanalanlage möglich ist vergleiche VwGH vom
  27. November 2007 Zl. 2004/17/0208). Zum anderen ist auch im Lichte des eingeholten Sachverständigengutachtens der faktische Anschluss der Liegenschaft an den öffentlichen Regenwasserkanal dargelegt, wenngleich die Abgabepflicht gemäß , Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 nicht voraussetzt, dass das anschlusspflichtige Grundstück tatsächlich an die öffentliche Kanalanlage angeschlossen ist vergleiche VwGH vom
  28. Februar 2015, Zl. 2011/17/0023). 3.1.
  29. Zum Vorbringen, dass das Gutachten des Sachverständigen vom
  30. Februar 2017 nicht hätte verwertet werden dürfen, ist auszuführen, dass ein Sachverständiger, der für die Unterinstanz tätig gewesen ist, schon allein deswegen noch nicht als befangen anzusehen ist (vgl. VwGH vom
  31. Oktober 1989, Zl. 89/05/0118). Weiters ist zu betonen, dass § 166 BAO als Grundsatz die Unbeschränktheit der der Beweismittel normiert. Auch ein Beweismittel, welches durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangt ist, darf zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes herangezogen werden (vgl. VwGH vom
  32. Jänner 1967, Zl. 564/65, und vom
  33. November 1992, Zl. 88/17/0130).Zum Vorbringen, dass das Gutachten des Sachverständigen vom
  34. Februar 2017 nicht hätte verwertet werden dürfen, ist auszuführen, dass ein Sachverständiger, der für die Unterinstanz tätig gewesen ist, schon allein deswegen noch nicht als befangen anzusehen ist vergleiche VwGH vom
  35. Oktober 1989, Zl. 89/05/0118). Weiters ist zu betonen, dass Paragraph 166, BAO als Grundsatz die Unbeschränktheit der der Beweismittel normiert. Auch ein Beweismittel, welches durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangt ist, darf zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes herangezogen werden vergleiche VwGH vom ,
  36. Jänner 1967, Zl. 564/65, und vom
  37. November 1992, Zl. 88/17/0130). 3.1.
  38. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, indem im Gegenstand lediglich ein Eventualantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde, zudem bereits zu einem identischen Sachverhalt eine mündliche Verhandlung samt Ortsaugenschein stattgefunden hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  39. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1089.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.