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{'item': 'LVwG-AV-1273/001-2016'}

Obsah (15)§ 28§ 25aArt. 133§ 23§ 20§ 66§ 6§ 48§ 22§ 70§ 63§ 41§ 64§ 18§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1273/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14. September 2016, Zl. BAU-33-2016-BE, vollinhaltlich bestätigt.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14. September 2016, Zl. BAU-33-2016-BE, vollinhaltlich bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14.09.2016, Zl. BAU-33-2016-BE wurde den Berufungen des ML und der LN gegen den Baubescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 27.07.2016, Zl. BAU-33-2016, betreffend der Errichtung eines mehrgeschossigen Wohnhauses mit 10 Wohneinheiten sowie eines Reihenwohnhauses mit 4 Wohneinheiten sowie insgesamt 28 PKW-Pflichtstellplätzen in *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14.09.2016, Zl. BAU-33-2016-BE wurde den Berufungen des ML und der LN gegen den Baubescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 27.07.2016, Zl. BAU-33-2016, betreffend der Errichtung eines mehrgeschossigen Wohnhauses mit 10 Wohneinheiten sowie eines Reihenwohnhauses mit 4 Wohneinheiten sowie insgesamt 28 PKW-Pflichtstellplätzen in *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: „Die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz„Die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz erteilt der N Gen.mbH. in ***, *** auf Grund des Ansuchens vom 08.06.2016, eingelangt am 10.06.2016

§ 23Abs.

1 in Verbindung mit § 22 Abs.1 und 2 NÖ Bauordnung 2014, LGBI. 1/2015 in der derzeit geltenden Fassung die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines mehrgeschossigen Wohnhauses mit 10 Wohneinheiten sowie eines Reihenwohnhauses mit vier Wohneinheiten sowie insgesamt 28 PKW Pflichtstellplätzen in ***, *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***.erteilt der N Gen.mbH. in ***, *** auf Grund des Ansuchens vom 08.06.2016, eingelangt am 10.06.2016

Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins und 2 NÖ Bauordnung 2014, LGBI. 1 aus 2015, in der derzeit geltenden Fassung die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines mehrgeschossigen Wohnhauses mit 10 Wohneinheiten sowie eines Reihenwohnhauses mit vier Wohneinheiten sowie insgesamt 28 PKW Pflichtstellplätzen in ***, *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***. Der Aktenvermerk vom 04.07.2016 sowie das amtlich korrigierte Vorprüfungsgutachten vom 01.07.2016 liegen

§ 20

NÖ Bauordnung 2014 in beglaubigter Abschrift bei und bilden mit den darin angeführten Auflagen und Vorschreibungen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.Der Aktenvermerk vom 04.07.2016 sowie das amtlich korrigierte Vorprüfungsgutachten vom 01.07.2016 liegen

Paragraph 20, NÖ Bauordnung 2014 in beglaubigter Abschrift bei und bilden mit den darin angeführten Auflagen und Vorschreibungen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. lm Übrigen werden die Berufungen

§ 66Abs 4.

(AVG) BGBL. Nr 51/1991 als unbegründet abgewiesen.“lm Übrigen werden die Berufungen

Paragraph 66, Absatz 4, (AVG) BGBL. Nr 51 aus 1991, als unbegründet abgewiesen.“ Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach der Bestimmung des § 22 NÖ Bauordnung 2014 die Bauverhandlung entfallen dürfe, sofern das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 NÖ Bauordnung 2014 berühre. Es seien alle Unterlagen dahingehend geprüft und für in Ordnung befunden worden. Ein Entfall der Bauverhandlung sei daher kein Verfahrensmangel. Vor Abhaltung der baubehördlichen Begutachtung durch die Amtssachverständige am 01.07.2016 habe nicht ausgeschlossen werden können, dass die Eigentümer jener Grundstücke ***, ***, ***, *** und *** in der KG ***

§ 6

NÖ Bauordnung 2014 nicht von den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten des gegenständlich von der Baubehörde zu beurteilenden Bauvorhabens beeinträchtigt wären. Die genannten Nachbarn seien nachweislich mit einem Verständigungsschreiben des Bauamtes vom 09.06.2016 über das Einlangen des Bauansuchens informiert und die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen unter Wahrung der Parteienrechte ermöglicht worden. Gleichzeitig sei diesen Nachbarn die Möglichkeit eingeräumt worden, am festgelegten Zeitpunkt der bautechnischen Begutachtung am 17.06.2016 mit der zugezogenen Amtssachverständigen teilzunehmen. Der Berufungswerber ML habe an diesem Termin zwischendurch für einige Minuten teilgenommen und sich mit dem anwesenden Vertreter des Bauwerbers ausgetauscht. Mit dem Gutachten vom 01.07.2016 sei die Übereinstimmung des geplanten Vorhabens mit den technischen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, der NÖ Bautechnikverordnung 2014 sowie den aktuellen Vorgaben des Bebauungsplanes und der Bebauungsbestimmungen der Marktgemeinde *** bescheinigt und somit auch die Abwesenheit möglicher Beeinträchtigungen der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte bestätigt worden. Alle schriftlichen Eingaben seien behandelt worden und festgestellt worden, dass diese nicht den öffentlichen subjektiven Rechten entsprechen würden. Alle Einwendungen seien daher nicht zulässig und eine Bauverhandlung dürfte entfallen. Jenes in den Eingaben der Berufungswerber erwähnte Wasserrecht betreffend HQ 100 Überflutungsbereich und einer etwaigen Grundwassererhaltung während der Bauphase sei nicht Gegenstand des Bauverfahrens. Einwendungen im Zusammenhang mit dem Ortsbild würden keine Nachbarrechte darstellen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach der Bestimmung des Paragraph 22, NÖ Bauordnung 2014 die Bauverhandlung entfallen dürfe, sofern das geplante Vorhaben keine Rechte nach Paragraph 6, NÖ Bauordnung 2014 berühre. Es seien alle Unterlagen dahingehend geprüft und für in Ordnung befunden worden. Ein Entfall der Bauverhandlung sei daher kein Verfahrensmangel. Vor Abhaltung der baubehördlichen Begutachtung durch die Amtssachverständige am 01.07.2016 habe nicht ausgeschlossen werden können, dass die Eigentümer jener Grundstücke ***, ***, ***, *** und *** in der KG ***

Paragraph 6, NÖ Bauordnung 2014 nicht von den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten des gegenständlich von der Baubehörde zu beurteilenden Bauvorhabens beeinträchtigt wären. Die genannten Nachbarn seien nachweislich mit einem Verständigungsschreiben des Bauamtes vom 09.06.2016 über das Einlangen des Bauansuchens informiert und die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen unter Wahrung der Parteienrechte ermöglicht worden. Gleichzeitig sei diesen Nachbarn die Möglichkeit eingeräumt worden, am festgelegten Zeitpunkt der bautechnischen Begutachtung am 17.06.2016 mit der zugezogenen Amtssachverständigen teilzunehmen. Der Berufungswerber ML habe an diesem Termin zwischendurch für einige Minuten teilgenommen und sich mit dem anwesenden Vertreter des Bauwerbers ausgetauscht. Mit dem Gutachten vom 01.07.2016 sei die Übereinstimmung des geplanten Vorhabens mit den technischen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, der NÖ Bautechnikverordnung 2014 sowie den aktuellen Vorgaben des Bebauungsplanes und der Bebauungsbestimmungen der Marktgemeinde *** bescheinigt und somit auch die Abwesenheit möglicher Beeinträchtigungen der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte bestätigt worden. Alle schriftlichen Eingaben seien behandelt worden und festgestellt worden, dass diese nicht den öffentlichen subjektiven Rechten entsprechen würden. Alle Einwendungen seien daher nicht zulässig und eine Bauverhandlung dürfte entfallen. Jenes in den Eingaben der Berufungswerber erwähnte Wasserrecht betreffend HQ 100 Überflutungsbereich und einer etwaigen Grundwassererhaltung während der Bauphase sei nicht Gegenstand des Bauverfahrens. Einwendungen im Zusammenhang mit dem Ortsbild würden keine Nachbarrechte darstellen.

§ 48

NÖ Bauordnung 2014 „Immissionsschutz“ seien die Emissionen aus der Nutzung der Pflichtstellplätze nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Die Verkehrsflächenwidmung in der *** weise eine Breite von 10 m auf. Die behauptete Geländeanschüttung sei vor Ort augenscheinlich nicht zu erkennen. Die Einhaltung der im Einspruch angeführten Bebauungsbestimmungen in der vorgegebenen Gebäudehöhe (Bauklasse II) und Bauweise (offen und geschlossen) wären mit Gutachten vom 01.07.2016 bestätigt worden. Dementsprechend erweise sich die baubehördliche Bewilligung dem Grunde nach als rechtmäßig.

Paragraph 48, NÖ Bauordnung 2014 „Immissionsschutz“ seien die Emissionen aus der Nutzung der Pflichtstellplätze nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Die Verkehrsflächenwidmung in der *** weise eine Breite von 10 m auf. Die behauptete Geländeanschüttung sei vor Ort augenscheinlich nicht zu erkennen. Die Einhaltung der im Einspruch angeführten Bebauungsbestimmungen in der vorgegebenen Gebäudehöhe (Bauklasse römisch zwei) und Bauweise (offen und geschlossen) wären mit Gutachten vom 01.07.2016 bestätigt worden. Dementsprechend erweise sich die baubehördliche Bewilligung dem Grunde nach als rechtmäßig. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 02.11.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Durch den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** seien die Beschwerdeführer in ihren subjektiven Rechten verletzt und sei der bekämpfte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Zunächst sei eine Niederschrift vom 01.07.2016 erfolgt, in der ausgeführt worden sei, dass am 17.06.2016 eine Vorbegutachtung begonnen habe und „am heutigen Tage protokolliert und ein Lokalaugenschein durchgeführt“ worden sei. Am 04.07.2016 sei ein Aktenvermerk von HH, Bauamt, angefertigt worden. Beide Dokumente würden ausdrücklich als Bestandteile des erstinstanzlichen und auch des zweitinstanzlichen nunmehr bekämpften Bescheides gelten. Sowohl in der Niederschrift vom 01.07.2016 als auch im Aktenvermerk vom 04.07.2016 würde bereits eine rechtliche Beurteilung vorgenommen. Es sei ausgesprochen, dass die Einwendungen der Nachbarn nicht den öffentlich-subjektiven Rechten entsprechen würden. Dies sei nicht zulässig. Hinsichtlich der Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Beschwerdeführer komme den Beschwerdeführern ein subjektiv-öffentliches Recht zu. Fakt sei, dass sich das gegenständliche Grundstück der Bauwerber, Grundstück Nr. ***, vollständig im HQ 100 Überflutungsgebiet befände. Durch die großflächige Bebauung würden Retentionsflächen vernichtet werden und würde daher die Gefahr bestehen, dass Wasser, insbesondere im Hochwasserfall, zu den anrainenden Grundstücken (Grundstücke der Beschwerdeführer) abgedrängt werden würde. Hinzu komme, dass nachweislich das Niveau des Grundstücks Nr. *** wesentlich über dem Niveau der Grundstücke der Beschwerdeführer liege. Obwohl die Beschwerdeführer die Baubehörde I. Instanz und die belangte Behörde in all den Einwendungen und Berufungen darauf hingewiesen habe, sei sie darauf nicht eingegangen, habe die Niveauhöhe nicht vermessen, sondern lediglich lapidar angemerkt „Die behauptete Geländeanschüttung ist vor Ort augenscheinlich nicht zu erkennen“. Die Tatsache, dass das Grundstück der Bauwerber im HQ 100 Überflutungsgebiet liege, werde von der belangten Behörde auch nur am Rande erwähnt und dazu ausgeführt, dass das „Wasserrecht während der Bauphase nicht Gegenstand dieses Bauverfahrens“ sei. Hinsichtlich der Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Beschwerdeführer komme den Beschwerdeführern ein subjektiv-öffentliches Recht zu. Fakt sei, dass sich das gegenständliche Grundstück der Bauwerber, Grundstück Nr. ***, vollständig im HQ 100 Überflutungsgebiet befände. Durch die großflächige Bebauung würden Retentionsflächen vernichtet werden und würde daher die Gefahr bestehen, dass Wasser, insbesondere im Hochwasserfall, zu den anrainenden Grundstücken (Grundstücke der Beschwerdeführer) abgedrängt werden würde. Hinzu komme, dass nachweislich das Niveau des Grundstücks Nr. *** wesentlich über dem Niveau der Grundstücke der Beschwerdeführer liege. Obwohl die Beschwerdeführer die Baubehörde römisch eins. Instanz und die belangte Behörde in all den Einwendungen und Berufungen darauf hingewiesen habe, sei sie darauf nicht eingegangen, habe die Niveauhöhe nicht vermessen, sondern lediglich lapidar angemerkt „Die behauptete Geländeanschüttung ist vor Ort augenscheinlich nicht zu erkennen“. Die Tatsache, dass das Grundstück der Bauwerber im HQ 100 Überflutungsgebiet liege, werde von der belangten Behörde auch nur am Rande erwähnt und dazu ausgeführt, dass das „Wasserrecht während der Bauphase nicht Gegenstand dieses Bauverfahrens“ sei. All dies wäre zu prüfen gewesen. Das gegenständliche Grundstück hätte daher bereits nicht als Bauland gewidmet werden dürfen bzw. müsste eine Änderung dieser Widmung im Hinblick auf die vorliegenden Unterlagen (Flächenwidmungsplan/Überflutungsgebiet) nun erfolgen. Selbst wenn die Widmung als Bauland und in der Folge die Erteilung der Baubewilligung im vorliegenden Fall aber zulässig wäre, hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass dem Schutz der subjektiv-öffentlichen Rechte sowie den wasserrechtlichen Bestimmungen durch weitergehende Auflagen Rechnung getragen werden müsse. Abgesehen davon, dass das Baugrundstück ohnehin bereits im Überflutungsgebiet liege, sorge auch die geplante Verbauung von großen Flächen des gegenständlichen Grundstückes zusätzlich dafür, dass schlussendlich keine Retentionsflächen für größere Wassermengen zur Verfügung stünden. Der Grundwasserspiegel sei ebenfalls sehr hoch, der öffentliche Kanal werde die Wassermengen nicht aufnehmen können. Dies habe eine Auswirkung auf die benachbarten Grundstücke und Gebäude sowie auch bestehende Brunnen, die im Falle von Hochwasser oder bereits bei Starkregen und großen Wassermengen in Mitleidenschaft gezogen werden würden. Es seien – resultierend aus der gegenständlichen Bauführung – Schäden auf Grund von großen Wassermengen an den benachbarten Gebäuden zu erwarten. Darin bestehe eine Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer. Die belangte Behörde habe all dies nicht in ausreichendem Maße geprüft und berücksichtigt. Die Baubewilligung sei daher rechtswidrig aufzuheben. Weitere Beurteilungen – insbesondere die Einholung eines geohydrologischen Gutachtens – seien zur Einschätzung der Gefahrensituation und zur Definierung von Auflagen einzuholen. Auf den Niveauunterschied zwischen dem Grundstück Nr. *** und den benachbarten Grundstücken habe man bereits mehrfach hingewiesen und dies auch mit Lichtbildern belegt. Die belangte Behörde habe sich nicht die Mühe gemacht, ein Ziviltechniker-Gutachten einzuholen, sondern habe nichtssagende Fotos ohne jegliche Bezugspunkte zu den Nachbarniveaus angefertigt und lediglich festgehalten, dass „die behauptete Geländeanschüttung vor Ort augenscheinlich nicht zu erkennen“ sei. Tatsächlich sei ein Niveauunterschied sehr wohl gegeben. Man habe einen Ziviltechniker/Geometer mit der Höhenmessung beauftragt. Es habe sich herausgestellt, dass die Geländehöhen am Grundstück Nr. *** im Durchschnitt bei 177,90 m über Adria liegen würden, während die Grundstücke der Beschwerdeführer die Höhen bei 177,52 - 177,57 - 177,54 – 177,51 und am Grundstück des Nachbarn DI AB bei 177,57 – 177,54 und 177,53 m liegen würden. Durchschnittlich liege das gegenständliche Grundstück Nr. *** daher um rund 40 cm höher als die umliegenden Grundstücke. Der vorherige Eigentümer habe nachweislich hier Erdreich mit mehreren LKWs aufgebracht, sodass sich dieses höhere Niveau ergeben habe.Auf den Niveauunterschied zwischen dem Grundstück Nr. *** und den benachbarten Grundstücken habe man bereits mehrfach hingewiesen und dies auch mit Lichtbildern belegt. Die belangte Behörde habe sich nicht die Mühe gemacht, ein Ziviltechniker-Gutachten einzuholen, sondern habe nichtssagende Fotos ohne jegliche Bezugspunkte zu den Nachbarniveaus angefertigt und lediglich festgehalten, dass „die behauptete Geländeanschüttung vor Ort augenscheinlich nicht zu erkennen“ sei. Tatsächlich sei ein Niveauunterschied sehr wohl gegeben. Man habe einen Ziviltechniker/Geometer mit der Höhenmessung beauftragt. Es habe sich herausgestellt, dass die Geländehöhen am Grundstück Nr. *** im Durchschnitt bei 177,90 m über Adria liegen würden, während die Grundstücke der Beschwerdeführer die Höhen bei 177,52 - 177,57 - 177,54 – 177,51 und am Grundstück des Nachbarn DI Ausschussbericht bei 177,57 – 177,54 und 177,53 m liegen würden. Durchschnittlich liege das gegenständliche Grundstück Nr. *** daher um rund 40 cm höher als die umliegenden Grundstücke. Der vorherige Eigentümer habe nachweislich hier Erdreich mit mehreren LKWs aufgebracht, sodass sich dieses höhere Niveau ergeben habe. Die gegenständliche Baubewilligung enthalte keine Vorschrift, welches Niveau als Nullniveau heranzuziehen sei, der Einreichplan enthalte keine Höhenkoten. Für den Fall, dass das Niveau gegenüber den Grundstücken der Beschwerdeführer um 40 cm erhöhte Niveau als Nullniveau diene, werde die bereits jetzt für die Bauklasse II grenzwertig hohen Gebäude um weitere 40 cm erhöht, sodass die zulässige Bauhöhe überschritten werde. Dies habe unter anderem Auswirkungen auf den Lichteinfall auf die Gebäude der Beschwerdeführer, der nicht mehr in ausreichendem Maße gegeben sei. Außerdem habe die Frage des Niveaus auch Auswirkungen im Hinblick auf die Hochwassergefährdungssituation. Auch darin liege eine Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer.Die gegenständliche Baubewilligung enthalte keine Vorschrift, welches Niveau als Nullniveau heranzuziehen sei, der Einreichplan enthalte keine Höhenkoten. Für den Fall, dass das Niveau gegenüber den Grundstücken der Beschwerdeführer um 40 cm erhöhte Niveau als Nullniveau diene, werde die bereits jetzt für die Bauklasse römisch zwei grenzwertig hohen Gebäude um weitere 40 cm erhöht, sodass die zulässige Bauhöhe überschritten werde. Dies habe unter anderem Auswirkungen auf den Lichteinfall auf die Gebäude der Beschwerdeführer, der nicht mehr in ausreichendem Maße gegeben sei. Außerdem habe die Frage des Niveaus auch Auswirkungen im Hinblick auf die Hochwassergefährdungssituation. Auch darin liege eine Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer. Zudem sei eine Bauverhandlung abzuhalten, wenn die Vorprüfung zu keiner Abweisung des Antrages führe und keine Gründe für den Entfall der Bauverhandlung vorliegen würden. Ein Entfall der Bauverhandlung sei nur unter den

§ 22NÖ Bauordnung genannten Voraussetzungen zulässig.

Dies sei jedenfalls nicht gegeben, die belangte Behörde habe dies in der Begründung des angefochtenen Bescheides aber ausdrücklich festgestellt. Man habe jedoch fristgerecht Einwendungen erhoben, die belangte Behörde habe diese allerdings nicht ausreichend geprüft und berücksichtigt. Bei einer Bauverhandlung hätten sämtliche Einwendungen erörtert werden können, bei einem gemeinsamen Augenschein hätten auch die Niveauunterschiede dargestellt werden können, die Thematik des Überschwemmungsgebietes besprochen werden können. Da das Verfahren auf Gemeindeebene wegen Verletzung des Parteiengehörs ergänzungsbedürftig geblieben sei, die belangte Behörde diese Ergänzungsbedürftigkeit nicht erkannt habe, sei der Bescheid ebenfalls mit Rechtswidrigkeit belastet.Zudem sei eine Bauverhandlung abzuhalten, wenn die Vorprüfung zu keiner Abweisung des Antrages führe und keine Gründe für den Entfall der Bauverhandlung vorliegen würden. Ein Entfall der Bauverhandlung sei nur unter den

Paragraph 22, NÖ Bauordnung genannten Voraussetzungen zulässig. Dies sei jedenfalls nicht gegeben, die belangte Behörde habe dies in der Begründung des angefochtenen Bescheides aber ausdrücklich festgestellt. Man habe jedoch fristgerecht Einwendungen erhoben, die belangte Behörde habe diese allerdings nicht ausreichend geprüft und berücksichtigt. Bei einer Bauverhandlung hätten sämtliche Einwendungen erörtert werden können, bei einem gemeinsamen Augenschein hätten auch die Niveauunterschiede dargestellt werden können, die Thematik des Überschwemmungsgebietes besprochen werden können. Da das Verfahren auf Gemeindeebene wegen Verletzung des Parteiengehörs ergänzungsbedürftig geblieben sei, die belangte Behörde diese Ergänzungsbedürftigkeit nicht erkannt habe, sei der Bescheid ebenfalls mit Rechtswidrigkeit belastet. Auf Grund der oben genannten Punkte sei ersichtlich, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Es hätten weitere Gutachten zur Beurteilung der Situation eingeholt werden müssen. Ein geohydrologisches Gutachten hätte eingeholt werden müssen zur Frage, ob eine Bebauung im Überflutungsgebiet zulässig sei bzw. ob durch die Erteilung gewisser Auflagen die Gefährdung von Überschwemmungen reduziert werden könne. Ein Ziviltechnikergutachten hätte zur Frage des Höhenniveaus im Verhältnis zu den benachbarten Grundstücken eingeholt werden müssen. Darüber hinaus sei Folgendes festzuhalten: Einer Einwendung des Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren müsse jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt eine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht werde und ferner welcher Art dieses Recht sei. Dies bedeute, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein müsse, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachte. Einwendungen müssten konkret gehalten sein, der Nachbar müsste das Recht, in dem er sich verletzt erachte, aber nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stütze, er müsse seine Einwendung auch nicht begründen, es müsse aus seinem Vorbringen nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet werde. Als Nachbarn hätten die Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren auf alle Rechtsverletzungen hingewiesen. Es sei sogar konkret auf das Hochwassergebiet, die Niveauveränderungen und die Verletzung des Parteiengehörs mangels Bauverhandlung eingegangen worden, allerdings von der belangten Behörde nicht behandelt worden. Auf Grund der genannten Überlegungen ergebe sich daher eine Rechtsverletzung in den subjektiven Rechten der Beschwerdeführer und sei der angefochtene Bescheid daher als rechtswidrig aufzuheben. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Mit Ansuchen vom 08.06.2016 hat die Bauwerberin, die N GenmbH, um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Reihenhausanlage mit vier Wohneinheiten und einem Geschoßwohnbau mit 10 Wohneinheiten sowie insgesamt 28 PKW-Stellplätzen auf dem Bauplatz in ***, ***, am Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, angesucht. Das Baugrundstück befindet sich laut rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan im Baulandgebiet, es ist im vorderen Teil der Liegenschaft die offene oder gekuppelte Bauweise im Bauland-Wohngebiet und im hinteren Teil die geschlossene Bauweise im Bauland-Agrargebiet in den Bauklassen I und II vorgeschrieben. Die Bebauungsdichte beträgt 30 % bzw. 60 %.Mit Ansuchen vom 08.06.2016 hat die Bauwerberin, die N GenmbH, um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Reihenhausanlage mit vier Wohneinheiten und einem Geschoßwohnbau mit 10 Wohneinheiten sowie insgesamt 28 PKW-Stellplätzen auf dem Bauplatz in ***, ***, am Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, angesucht. Das Baugrundstück befindet sich laut rechtskräftigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan im Baulandgebiet, es ist im vorderen Teil der Liegenschaft die offene oder gekuppelte Bauweise im Bauland-Wohngebiet und im hinteren Teil die geschlossene Bauweise im Bauland-Agrargebiet in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei vorgeschrieben. Die Bebauungsdichte beträgt 30 % bzw. 60 %. Entlang der Grundstücksgrenze zu den Grundstücken *** und *** bleibt der bestehende Zaun mit einem ca. 50cm Betonschalsteinmauerwerksockel mit Maschendraht und einer Höhe von ca. 2m erhalten. Entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück *** sowie teilweise *** (bis zur infolge beschriebenen Einfriedungsmauer) wird ein Maschendrahtzaun mit einer Höhe von ca. 1,5m errichtet. Entlang der Grundstücksgrenze zu den Grundstücken *** und teilweise *** wird eine Einfriedungsmauer aus Beton in einer Höhe von 2m zur Erzielung der geschlossenen Bebauungsweise errichtet. Entlang der Grundstücksgrenze zur Straße wird im Bereich des Mietergartens ein Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 1m errichtet. Der Müllsammelplatz wird im vorderen Bauwich errichtet. Es wird ein Flugdach mit einer durchsichtigen Einzäunung dafür hergestellt. Das Wohngebäude mit 10 Wohneinheiten hat die Abmessungen von ca. 32m x 14m. Für die Erschließung ist ein Stiegenhaus mit Treppenlauf und Aufzug eingeplant. Das Stiegenhaus stellt einen eigenen Brandabschnitt dar. Bezüglich Rauchabzug im Stiegenhaus werden die Fenster in der Nordostansicht ausgeführt. Die Ansteuerung wird entsprechend der TRVBS 111 ausgeführt. Das Gebäude ist teilweise unterkellert. Der Keller wird als weiße Wanne ausgeführt. Im Keller befinden sich Abstellräumlichkeiten für die Wohneinheit sowie Haustechnikräume und ein Trockenraum. Im Erdgeschoß und im ersten Obergeschoß befinden sich jeweils 4 Wohneinheiten. Im zweiten Obergeschoß befinden sich zwei weitere Wohneinheiten. Der Reihenwohnhausblock mit vier Wohneinheiten hat die Abmessungen 6,5m x ca. 13m. Die Gebäudehöhe entspricht der Bauklasse II und besteht aus einem Erdgeschoß und einem Obergeschoß. Der Reihenwohnhausblock mit vier Wohneinheiten hat die Abmessungen , 6,5m x ca. 13m. Die Gebäudehöhe entspricht der Bauklasse römisch zwei und besteht aus einem Erdgeschoß und einem Obergeschoß. Sämtliche absturzgefährdeten Stellen werden mit einer Absturzsicherung oder mit Verglasungen in der Qualifikation VSG hergestellt. Verglasungen bis 1,5m über der Standfläche werden in der Qualifikation ESG hergestellt. In allen Aufenthaltsräumen zum Wohnen und entlang von Fluchtwegen werden Rauchwarnmelder montiert. Sämtliche tragenden Bauteile, insbesondere während der Bauphase vom Auftrieb betroffene Bauteile, werden entsprechend der gültigen Eurocodes und Ö-Normen dimensioniert. Es werden pro Wohneinheit zwei Stellplätze auf Eigengrund, d.h. insgesamt 28 Stellplätze, vorgesehen. Diesbezüglich ergibt sich aus dem Verordnungstext zum Bebauungsplan, insbesondere Punkt 7.1, dass bei Neuerrichtung von Wohngebäuden oder bei der Errichtung von Zubauten zu Wohngebäuden pro neuerrichteter Wohneinheit zwei Stellplätze für Personenkraftwagen zu errichten sind. Die Baubehörde hat die betroffenen Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 NÖ BO 2014 mit Schreiben vom 09.06.2016

§ 22Abs.

2 NÖ BO 2014 von dem Einlangen des genannten Antrages zur Durchführung eines bewilligungspflichtigen Verfahrens unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seiner Beilagen nachweislich verständigt und gleichzeitig die Nachbarn aufgefordert, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Gleichzeitig wurde in diesem Schreiben auf die Rechtsfolgen hingewiesen, dass falls innerhalb der Frist keine Einwendungen erhoben werden, die Bauverhandlung entfällt und die Parteistellung verlorengeht. Dieses Schreiben wurde den Beschwerdeführern auch nachweislich (Hinterlegung am 13.06.2016) zugestellt.Die Baubehörde hat die betroffenen Nachbarn nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 NÖ BO 2014 mit Schreiben vom 09.06.2016

Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BO 2014 von dem Einlangen des genannten Antrages zur Durchführung eines bewilligungspflichtigen Verfahrens unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seiner Beilagen nachweislich verständigt und gleichzeitig die Nachbarn aufgefordert, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Gleichzeitig wurde in diesem Schreiben auf die Rechtsfolgen hingewiesen, dass falls innerhalb der Frist keine Einwendungen erhoben werden, die Bauverhandlung entfällt und die Parteistellung verlorengeht. Dieses Schreiben wurde den Beschwerdeführern auch nachweislich (Hinterlegung am 13.06.2016) zugestellt. Innerhalb dieser Frist wurden unter anderem Einwendungen von den nunmehrigen Beschwerdeführern erhoben. Wörtlich führte der Beschwerdeführer ML in einer Eingabe mit Mail vom

  1. Juni 2016 Folgendes aus:Wörtlich führte der Beschwerdeführer ML in einer Eingabe mit Mail vom ,
  2. Juni 2016 Folgendes aus: „Bezüglich des kurzen Einblicks in das Bauvorhaben, möchte ich einsprechen und ein paar Gedanken darstellen. Leider konnte ich nicht ausreichend prüfen, ob alle Maße im Plan der NÖ Bauordnung entsprechen. Das Vorhaben liegt einerseits im Bauland Wohngebiet, andererseits im Bauland Agrargebiet, wo eine geschlossene Bebauungsweise vorgeschrieben wird. Dieses Bild ist hier mehr als fraglich. Weiters wird durch einen Geschosswohnbau das ortsübliche Bild empfindlich gestört. In diesem Teil ( Block) unserer Gemeinde liegen Einfamilien- oder zweigeschossige Häuser. Ein derartiger Wohnblock zerstört dieses Bild und die dazugehörige Lebensqualität. Mit 10,35m Höhe (10,85m Kamin) lässt sich erahnen, dass es vielleicht nur rechnerisch, nicht aber optisch in diesen noch gemütlichen Ortskomplex passt. Weiters sind die Immissionen nicht ortsüblich. Ortsüblichkeit sollte auf typische, faktische Verhältnisse abgestimmt werden … hat nicht zwingend etwas mit dem Flächenwidmungs-Bebauungsplan zu tun. So ist es auch vermutlich nicht im Sinne des Verfassers, 21 PKW Stellplätze im Bauland-AGRARGEBIET unterzubringen, wo sich doch nur vier Wohneinheiten befinden dürfen. Vorherrschend in Österreich ist die Nordwestwetterlage … und in genau dieser Richtung werden Stellplätze organisiert. 28 an der Zahl, was auf einer durchgehenden Betonfläche durchaus die Laster eines Parkplatzes mitbringt. Da es keine Gebäude zwischen meiner Loggia und dieser Fläche gibt, werde ich wohl die meiste Zeit Staub und Russ einatmen, der Wind trägt seinen Teil dazu bei. Gepaart mit dem Lärm ist das für mich nicht vertretbar. Zuguterletzt sei gesagt, dass auch die prädestinierten Bewohner dieses Wohnbaus durchaus mit den daraus entstehenden Nachteilen konfrontiert sind. Zum einen ist ein 1m hoher Maschendrahtzaun kein wirklicher Schutz, kleine Kinder davor zu bewahren, von einem Traktorfahrer im hohen Gras übersehen zu werden, sollten sie auf Entdeckungsreise gehen. Weiters ist die *** verkehrstechnisch überlastet. Ein Passieren zweier Autos ist nicht möglich, deswegen entstehen Wartezeiten im Bereich des Spielplatzes und der Einfahrt neben der Au. Es ist jetzt schon kaum möglich Kinder sicher zum Kindergarten zu geleiten. Es gibt weder Gehsteig noch ausreichend Beleuchtung, die ein sicheres Passieren der Straße ermöglichen. Das war früher auch nicht notwendig, denn es war und ist NOCH eine Gasse mit großteils Einfamilienhäusern.“ Die Beschwerdeführerin LN bezog sich in ihren Einwendungen auf die Ausführungen des nunmehrigen Beschwerdeführers ML in seinem Mail vom
  3. Juni 2016 und schloss sich diesen Einwendungen an. Weiters wurden von der Beschwerdeführerin LN Fotos über den verfahrensgegenständlichen Bereich den Einwendungen angeschlossen. Insbesondere wurde vorgebracht, dass im Hinblick auf das großvolumige Bauvorhaben auch um Überprüfung der Ortsüblichkeit bzw. um die Einholung eines Ortsbildgutachtens ersucht wurde. Ebenso wurde auf die unzureichende Verkehrserschließung, insbesondere in Richtung zur Bahn bzw. Bahnstraße hingewiesen. Im Übrigen wurde im Hinblick auf die Widmung und die Tatsache der vier Wohneinheiten pro Grundstück die Frage aufgeworfen, ob das mit der Vielzahl der Autoabstellplätze zulässig wäre. Auch wurde vorgebracht, dass die geforderte geschlossene Verbauung im Bereich Bauland-Agrargebiet offensichtlich nicht gegeben ist, auch die Frage der wasserrechtlichen Bewilligung wegen der Errichtung des Kellers im Grundwasser und der möglichen Beeinträchtigung bestehender Brunnen und wurde vorgebracht, dass Lärmentwicklung und Erschütterungen wegen der Errichtung von Spundwänden zu erwarten sind. Im Rahmen der Fotodokumentation des verfahrensgegenständlichen Grundstückes wurde unter Hinweis auf vorgelegte Lichtbilder vorgebracht, dass konsenslose Anschüttungen auf dem Grundstück Nr. *** gegeben wären. In der Folge erteilte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde
  4. Instanz mit Bescheid vom 27.07.2016 Zl. BAU-33-2016 der N Gen.mbH die baubehördliche Genehmigung für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben. Dieser entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem Inhalt der vor dem erkennenden Gericht vorliegenden Verwaltungsakte der Marktgemeinde ***. Die oben beschriebenen Feststellungen hinsichtlich der Lage des Baugrundstückes, die Ausführungen des Bauvorhabens selbst, sind dabei im Wesentlichen auch nicht bestritten worden. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 70Abs.

10 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

Paragraph 70, Absatz 10, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

§ 6Abs. 1 NÖ BO 2014 id

F LGBl. 1/2015 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung:

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2015, haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, Parteistellung:

  1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.

§ 6Abs. 2 NÖ BO 2014 id

F LGBl. 1/2015 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2015, werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  2. den Schutz vor Emissionen (§ 48) ausgenommen jene, die sich aus der den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,) ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
  3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

§ 22Abs. 1 NÖ BO 2014 id

F LGBl. 1/2015 entfällt die Bauverhandlung, wenn die Vorprüfung (§ 20) ergibt , dass durch das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 beeinträchtigt werden können.

Paragraph 22, Absatz eins, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2015, entfällt die Bauverhandlung, wenn die Vorprüfung (Paragraph 20,) ergibt , dass durch das geplante Vorhaben keine Rechte nach Paragraph 6, Absatz 2 und 3 beeinträchtigt werden können. Die Baubehörde hat diese Feststellung 2 Wochen vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4) und den Straßenerhaltern (§ 6 Abs. 3) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet.Die Baubehörde hat diese Feststellung 2 Wochen vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) und den Straßenerhaltern (Paragraph 6, Absatz 3,) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet. Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte bis spätestens 4 Wochen nach dem angezeigten tatsächlichen Baubeginn geltend gemacht wird.

§ 22Abs. 2 NÖ BO 2014 id

F LGBl. 1/2015 darf zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens die Bauverhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2015, darf zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens die Bauverhandlung entfallen, wenn - die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 (Nachbarn) und § 6 die Baubehörde die Parteien nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (Nachbarn) und Paragraph 6, Abs. 3 (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, undAbsatz 3, (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach Paragraph 14, unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und - gleichzeitig die Parteien unter Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und - innerhalb dieser Frist keine zulässige Einwendungen erhoben werden. Werden keine zulässigen Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.

§ 22Abs. 3 NÖ BO 2014 id

F LGBl. 1/2015 darf eine Partei nach Abs. 2, die glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist nach Abs. 2 Einwendungen zu erheben, binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Baubehörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

Paragraph 22, Absatz 3, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2015, darf eine Partei nach Absatz 2,, die glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist nach Absatz 2, Einwendungen zu erheben, binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Baubehörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

§ 48NÖ BO 2014 id

F LGBl. 1/2015 dürfen Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.

Paragraph 48, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2015, dürfen Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. Ausgenommen davon sind: - Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen sowie - Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen und von öffentlichen Warneinrichtungen. Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.

§ 63Abs. 1 NÖ BO 2014 id

F LGBl. 1/2015 sind, wird ein Gebäude errichtet, vergrößert, dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht, dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen:

Paragraph 63, Absatz eins, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2015, sind, wird ein Gebäude errichtet, vergrößert, dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht, dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen: Für nach Anzahl der

  1. Wohngebäude Wohnungen
  2. Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime und Kasernen Betten
  3. Veranstaltungsbetriebsstätten, Kinos, Kurstätten, Gaststätten u.dgl. Sitzplätze
  4. Industrie- und Gewerbebetriebe und Verwaltungsgebäude Arbeitsplätze oder nach der Verkaufs- oder Geschossfläche
  5. Schulen Lehrpersonen und Schüler
  6. Freizeitanlagen Besucher oder nach der Fläche
  7. Ambulatorien und Arztpraxen nach der Nutzfläche Bei Änderungen des Verwendungszwecks von Gebäuden ist eine bereits anlässlich früherer Vorhaben erfüllte Stellplatzverpflichtung zu berücksichtigen.

§ 63Abs. 2 NÖ BO 2014 id

F LGBl. 1/2015 darf, wenn es der örtliche Bedarf, insbesondere in stark verdichteten Siedlungsbereichen, erfordert, der Gemeinderat eine von Abs. 1 abweichende Anzahl von Stellplätzen sowie eine Beschränkung der Anzahl und Breite der Ein- und Ausfahrten im Wohnbauland zur Schaffung von Flächen für den ruhenden Verkehr auf angrenzenden öffentlichen Flächen – auch außerhalb eines Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen. Diese Verordnung darf für den gesamten Gemeindebereich oder für abgrenzbare Teilbereiche im Sinn des § 29 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, erlassen werden.

Paragraph 63, Absatz 2, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2015, darf, wenn es der örtliche Bedarf, insbesondere in stark verdichteten Siedlungsbereichen, erfordert, der Gemeinderat eine von Absatz eins, abweichende Anzahl von Stellplätzen sowie eine Beschränkung der Anzahl und Breite der Ein- und Ausfahrten im Wohnbauland zur Schaffung von Flächen für den ruhenden Verkehr auf angrenzenden öffentlichen Flächen – auch außerhalb eines Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen. Diese Verordnung darf für den gesamten Gemeindebereich oder für abgrenzbare Teilbereiche im Sinn des Paragraph 29, Absatz 2, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, erlassen werden.

§ 63Abs. 3 NÖ BO 2014 id

F LGBl. 1/2015 sind für die Ermittlung der Anzahl der Stellplätze bei nicht in der Verordnung nach Abs. 1 genannten Gebäuden und Nutzungen sowie für andere Kraftfahrzeuge als Personenkraftwagen der voraussichtliche Bedarf der Benützer und Besucher und für diesen der vorgesehene Verwendungszweck maßgeblich. Die Beurteilung ist unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes des Bauwerks sowie der bestehenden Infrastruktur des Standortes vorzunehmen.

Paragraph 63, Absatz 3, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2015, sind für die Ermittlung der Anzahl der Stellplätze bei nicht in der Verordnung nach Absatz eins, genannten Gebäuden und Nutzungen sowie für andere Kraftfahrzeuge als Personenkraftwagen der voraussichtliche Bedarf der Benützer und Besucher und für diesen der vorgesehene Verwendungszweck maßgeblich. Die Beurteilung ist unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes des Bauwerks sowie der bestehenden Infrastruktur des Standortes vorzunehmen.

§ 63Abs. 4 NÖ BO 2014 id

F LGBl. 1/2015 ist, wenn Teile eines Gebäudes dauernd verschiedenen Verwendungszwecken gewidmet werden, der Stellplatzbedarf für jeden Verwendungszweck getrennt zu ermitteln. Die so erhaltenen Werte sind zusammenzuzählen. Wenn bei Gebäuden oder Gebäudeteilen verschiedene Verwendungszwecke für verschiedene Zeiträume in Betracht kommen, dann ist jeweils der größere Stellplatzbedarf zu berücksichtigen.

Paragraph 63, Absatz 4, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2015, ist, wenn Teile eines Gebäudes dauernd verschiedenen Verwendungszwecken gewidmet werden, der Stellplatzbedarf für jeden Verwendungszweck getrennt zu ermitteln. Die so erhaltenen Werte sind zusammenzuzählen. Wenn bei Gebäuden oder Gebäudeteilen verschiedene Verwendungszwecke für verschiedene Zeiträume in Betracht kommen, dann ist jeweils der größere Stellplatzbedarf zu berücksichtigen.

§ 63Abs. 5 NÖ BO 2014 id

F LGBl. 1/2015 sind die Abstellanlagen grundsätzlich auf dem Baugrundstück herzustellen.

Paragraph 63, Absatz 5, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2015, sind die Abstellanlagen grundsätzlich auf dem Baugrundstück herzustellen.

§ 63Abs. 6 NÖ BO 2014 id

F LGBl. 1/2015 darf - ist die Herstellung oder Vergrößerung einer Abstellanlage mit der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen nach Abs. 1 auf dem BaugrundstückGemäß Paragraph 63, Absatz 6, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2015, darf - ist die Herstellung oder Vergrößerung einer Abstellanlage mit der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen nach Absatz eins, auf dem Baugrundstück - technisch nicht möglich, - wirtschaftlich unzumutbar oder - verboten (Bebauungsplan), darf die Anlage auf einem anderen Grundstück hergestellt werden. Dieses Grundstück muss - in einer Wegentfernung bis zu 300 m liegen und - seine Verwendung für die Anlage grundbücherlich sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht. In begründeten Einzelfällen darf die Wegentfernung auf bis zu 600 m erweitert werden.

§ 63Abs. 7 NÖ BO 2014 id

F LGBl. 1/2015 ist, wenn auch das nicht möglich ist, in der Baubewilligung für das Vorhaben die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze festzustellen.

Paragraph 63, Absatz 7, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2015, ist, wenn auch das nicht möglich ist, in der Baubewilligung für das Vorhaben die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze festzustellen. - sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist oder - der Verwendungszweck eines Gebäudes ohne bewilligungspflichtige Maßnahmen nach § 14 geändert wird (§ 15 Abs. 1 Z 2) oderMaßnahmen nach Paragraph 14, geändert wird (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,) oder - die Pflichtstellplätze abgeändert oder ersatzlos aufgelassen werden (§ 15 Abs.die Pflichtstellplätze abgeändert oder ersatzlos aufgelassen werden (Paragraph 15, Abs. 1 Z 3).1 Ziffer 3,). In diesen Fällen ist nach Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 Abs. 1 die Stellplatz-Ausgleichsabgabe

§ 41Abs.

1 vorzuschreiben.In diesen Fällen ist nach Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2, Absatz eins, die Stellplatz-Ausgleichsabgabe

Paragraph 41, Absatz eins, vorzuschreiben.

§ 63Abs. 8 NÖ BO 2014 id

F LGBl. 1/2015 darf der Gemeinderat mit Verordnung in Zentrumszonen nach § 14 Abs. 2 Z 15 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, oder Teilen davon zum Zweck der Förderung der Entwicklung dieser Zone oder um Standortnachteile auszugleichen eine gänzliche oder teilweise Ausnahme von der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.

Paragraph 63, Absatz 8, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2015, darf der Gemeinderat mit Verordnung in Zentrumszonen nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 15, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, oder Teilen davon zum Zweck der Förderung der Entwicklung dieser Zone oder um Standortnachteile auszugleichen eine gänzliche oder teilweise Ausnahme von der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.

§ 64Abs. 1 NÖ BO 2014 id

F LGBl. 1/2015 sind im Bauland-Wohngebiet private Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge nur soweit zulässig, als sie fürGemäß Paragraph 64, Absatz eins, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2015, sind im Bauland-Wohngebiet private Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge nur soweit zulässig, als sie für - die Bewohner des Gebietes, - die dort Beschäftigten sowie - die Kunden der dort zulässigen Betriebe erforderlich sind.

§ 64Abs. 2 NÖ BO 2014 id

F LBGl. 1/2015 hat die Baubehörde in der unmittelbaren Nähe von bestehenden oder im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Krankenanstalten, Schulen, Kirchen, Kindergärten und sonstigen Gebäuden und Anlagen, deren Bewohner oder Benützer eines besonderen Schutzes gegen Lärm, üblen Geruch oder Brandgefahr bedürfen, die hiefür erforderlichen Auflagen vorzuschreiben.

Paragraph 64, Absatz 2, NÖ BO 2014 in der Fassung LBGl. 1 aus 2015, hat die Baubehörde in der unmittelbaren Nähe von bestehenden oder im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Krankenanstalten, Schulen, Kirchen, Kindergärten und sonstigen Gebäuden und Anlagen, deren Bewohner oder Benützer eines besonderen Schutzes gegen Lärm, üblen Geruch oder Brandgefahr bedürfen, die hiefür erforderlichen Auflagen vorzuschreiben. Sie darf die Errichtung von Garagen anordnen, wenn der notwendige Schutz nur so gesichert ist.

§ 64Abs. 3 NÖ BO 2014 id

F LGBl. 1/2015 ist bei Abstellanlagen für Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen, Vorsorge zu treffen, dass die Hälfte aller Pflichtstellplätze für die Wohnungen nachträglich mit einem Ladepunkt (mindestens 3 kW Ladeleistung) für Elektrofahrzeuge ausgestattet werden können (Leerverrohrungen, Platzreserven für Stromverzählerung und -verteilung, u. dgl.). Ausgenommen davon sind jene Pflichtstellplätze, bei denen die Vorsorge aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (z. B. Entfernung) zu einem wirtschaftlich unverhältnismäßigen Aufwand führen würde.

Paragraph 64, Absatz 3, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2015, ist bei Abstellanlagen für Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen, Vorsorge zu treffen, dass die Hälfte aller Pflichtstellplätze für die Wohnungen nachträglich mit einem Ladepunkt (mindestens 3 kW Ladeleistung) für Elektrofahrzeuge ausgestattet werden können (Leerverrohrungen, Platzreserven für Stromverzählerung und -verteilung, u. dgl.). Ausgenommen davon sind jene Pflichtstellplätze, bei denen die Vorsorge aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (z. B. Entfernung) zu einem wirtschaftlich unverhältnismäßigen Aufwand führen würde.

§ 64Abs. 4 NÖ BO 2014 id

F LGBl. 1/2015 ist, bei allen anderen nicht öffentlich zugänglichen Abstellanlagen mit mehr als 10 Pflichtstellplätzen, Vorsorge zu treffen, dass pro angefangenen 10 Pflichtstellplätzen zumindest ein Stellplatz mit einem Ladepunkt (mindestens 3 kW Ladeleistung) für Elektrofahrzeuge oder pro angefangenen 25 Pflichtstellplätzen zumindest ein Stellplatz mit einer Ladestation für beschleunigtes Laden (mindestens 20 kW Ladeleistung) ausgestattet werden kann.

Paragraph 64, Absatz 4, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2015, ist, bei allen anderen nicht öffentlich zugänglichen Abstellanlagen mit mehr als 10 Pflichtstellplätzen, Vorsorge zu treffen, dass pro angefangenen 10 Pflichtstellplätzen zumindest ein Stellplatz mit einem Ladepunkt (mindestens 3 kW Ladeleistung) für Elektrofahrzeuge oder pro angefangenen 25 Pflichtstellplätzen zumindest ein Stellplatz mit einer Ladestation für beschleunigtes Laden (mindestens 20 kW Ladeleistung) ausgestattet werden kann.

§ 64Abs. 5 NÖ BO 2014 id

F LGBl. 1/2015 ist bei öffentlich zugänglichen Abstellanlagen mit mehr als 50 Pflichtstellplätzen, Vorsorge zu treffen, dass pro angefangenen 10 Pflichtstellplätzen zumindest ein Stellplatz nachträglich mit einer Ladestation für beschleunigtes Laden (mindestens 20 kW Lade-leistung) für Elektrofahrzeuge ausgestattet werden kann.

Paragraph 64, Absatz 5, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2015, ist bei öffentlich zugänglichen Abstellanlagen mit mehr als 50 Pflichtstellplätzen, Vorsorge zu treffen, dass pro angefangenen 10 Pflichtstellplätzen zumindest ein Stellplatz nachträglich mit einer Ladestation für beschleunigtes Laden (mindestens 20 kW Lade-leistung) für Elektrofahrzeuge ausgestattet werden kann.

§ 64Abs. 6 NÖ BO 2014 id

F LGBl. 1/2015 ist bei öffentlich zugänglichen Abstellanlagen mit mehr als 50 Pflichtstellplätzen, die seit dem

  1. Jänner 2011 bewilligt wurden, pro angefangenen 50 Pflichtstellplätzen bis zum
  2. Dezember 2015 zumindest ein Stellplatz mit einer Ladestation für beschleunigtes Laden (mindestens 20 kW Ladeleistung) für Elektrofahrzeuge auszustatten.

Paragraph 64, Absatz 6, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2015, ist bei öffentlich zugänglichen Abstellanlagen mit mehr als 50 Pflichtstellplätzen, die seit dem

  1. Jänner 2011 bewilligt wurden, pro angefangenen 50 Pflichtstellplätzen bis zum
  2. Dezember 2015 zumindest ein Stellplatz mit einer Ladestation für beschleunigtes Laden (mindestens 20 kW Ladeleistung) für Elektrofahrzeuge auszustatten.

§ 64Abs. 7 NÖ BO 2014 id

F LGBl. 1/2015 ist bei öffentlich zugänglichen Abstellanlagen mit mehr als 50 Pflichtstellplätzen, die seit dem

  1. Jänner 2011 bewilligt wurden, pro angefangenen 25 Pflichtstellplätzen bis zum
  2. Dezember 2018 zumindest ein Stellplatz mit einer Ladestation für beschleunigtes Laden (mindestens 20 kW Ladeleistung) für Elektrofahrzeuge auszustatten.

Paragraph 64, Absatz 7, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2015, ist bei öffentlich zugänglichen Abstellanlagen mit mehr als 50 Pflichtstellplätzen, die seit dem

  1. Jänner 2011 bewilligt wurden, pro angefangenen 25 Pflichtstellplätzen bis zum
  2. Dezember 2018 zumindest ein Stellplatz mit einer Ladestation für beschleunigtes Laden (mindestens 20 kW Ladeleistung) für Elektrofahrzeuge auszustatten.

§ 64Abs. 8 NÖ BO 2014 id

F LGBl. 1/2015 können öffentlich zugängliche Abstellanlagen

Abs. 6 und 7 mit einer durchschnittlichen Abstelldauer der Fahrzeuge von mehr als 6 Stunden anstatt mit je einer Ladestation für beschleunigtes Laden auch mit je 4 Ladepunkten mit einer Ladeleistung von mindestens je 3 kW ausgestattet werden.

Paragraph 64, Absatz 8, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2015, können öffentlich zugängliche Abstellanlagen

Absatz 6 und 7 mit einer durchschnittlichen Abstelldauer der Fahrzeuge von mehr als 6 Stunden anstatt mit je einer Ladestation für beschleunigtes Laden auch mit je 4 Ladepunkten mit einer Ladeleistung von mindestens je 3 kW ausgestattet werden.

§ 64Abs. 9 NÖ BO 2014 id

F LGBl. 1/2015 sind Abstellanlagen so auszugestalten und zu benützen, dassGemäß Paragraph 64, Absatz 9, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2015, sind Abstellanlagen so auszugestalten und zu benützen, dass - eine Gefährdung von Personen und eine Beschädigung von Sachen durch Gase oder Dämpfe, durch Brand oder durch Explosion sowie - eine das Widmungsmaß übersteigende Belästigung durch Lärm, Geruch oder Erschütterung nicht zu erwarten ist. Die Bestimmung über die Benützung von Abstellanlagen gilt nicht für gewerbliche Betriebsanlagen.

§ 64Abs. 10 NÖ BO 2014 id

F LGBl. 1/2015 dürfen Abstellanlagen nur dort errichtet werden, wo es die Verkehrsverhältnisse gestatten. Maßgebend hiefür sindGemäß Paragraph 64, Absatz 10, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2015, dürfen Abstellanlagen nur dort errichtet werden, wo es die Verkehrsverhältnisse gestatten. Maßgebend hiefür sind - die Größe der Anlage, - die Lage des Tores oder der Einmündung des Verbindungsweges in die öffentliche Verkehrsfläche, - die Nähe von Straßenkreuzungen, - die Verkehrsbedeutung der Straße, - die Verkehrsdichte auf ihr und - die Sichtverhältnisse. Durch die Anzahl und jeweilige Breite der Ein- und Ausfahrten von Grundstücken im Bauland dürfen die Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Verkehrsflächen nicht beeinträchtigt werden.

§ 64Abs. 11 NÖ BO 2014 id

F LGBl. 1/2015 hat die Landesregierung mit Verordnung nach den jeweiligen Regeln der Technik und Medizin spezielle Anforderungen im Sinne des § 43 Abs. 1 an Abstellanlagen festzusetzen; insbesondere könnenGemäß Paragraph 64, Absatz 11, NÖ BO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 1 aus 2015, hat die Landesregierung mit Verordnung nach den jeweiligen Regeln der Technik und Medizin spezielle Anforderungen im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, an Abstellanlagen festzusetzen; insbesondere können - die erforderlichen Schutzabstände, - die Anordnung und Gestaltung von Toren und Fenstern, - die Anordnung, Gestaltung und Sicherung der Zu- und Abfahrten, der Verbindungswege und der Geh- und Fluchtwege, - die Abwasserbeseitigung, - der Brand- und Explosionsschutz sowie die Notwendigkeit und Beschaffenheit von Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, - die Lüftung und Heizung, - die elektrischen Anlagen, - die Beleuchtung, - die Aufbewahrung von brennbaren Stoffen und - das Abstellen von Kraftfahrzeugen, auch von gasbetriebenen, geregelt werden. § 11 NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV) lautet:Paragraph 11, NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV) lautet: „

(1)Die Mindestanzahl der nach § 63 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgelegt:„
(1)Die Mindestanzahl der nach Paragraph 63, Absatz eins, NÖ BO 2014 zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgelegt: für ein Stellplatz für je
  1. Wohngebäude ................................................................... 1 Wohnung
  2. Gebäude für Betreutes Wohnen ....................................... 2 Wohnungen
  3. Kinder- und Jugendwohnheime........................................ 20 Betten
  4. Seniorenwohnheime ......................................................... 8 Betten
  5. Industrie- und Betriebsgebäude ....................................... 5 Arbeitsplätze
  6. Büro- und Verwaltungsgebäude ...................................... 40 m² Nutzfläche
  7. Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 750 m² ................................................50 m² Verkaufsfläche
  8. Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 750 m² .........................................................30 m² Verkaufsfläche
  9. Gaststätten ........................................................................ 10 Sitzplätze
  10. Gaststätten mit überörtlicher Bedeutung, Diskotheken und Tanzlokale …………….……………... 5 Sitzplätze
  11. Hotels, Pensionen und sonstige Beherbergungsbetriebe ...................................................... 5 Betten
  12. Motels ................................................................................. 2 Betten
  13. Jugendherbergen ................................................................ 10 Betten
  14. Schulen ............................................................................... 5 Lehrpersonen, zusätzlich einer für 10 Schüler über 17 Jahre
  15. Kranken- und Kuranstalten................................................. 4 Betten
  16. Pflegeheime ........................................................................ 10 Betten
  17. Ambulatorien und Arztpraxen ........................................... 30 m² Nutzfläche
  18. Kasernen ............................................................................. 3 Betten
  19. Sporthallen ................................................................100 m² Hallensportfläche, zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze
  20. öffentliche Hallenbäder ....................................................... 10 Kleiderablagen, zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze
  21. Saunas und andere öffentliche Bäder in Gebäuden ……… 10 Kleiderablagen
  22. Bildungseinrichtungen ........................................................ 5 Sitzplätze
  23. Veranstaltungsbetriebsstätten und Kinos ........................... 10 Zuschauerplätze Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen.
(2)Bei den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 7 NÖ BO 2014 angeführten Gebäuden ist von je angefangenen 50 Stellplätzen
(2)Bei den in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 NÖ BO 2014 angeführten Gebäuden ist von je angefangenen 50 Stellplätzen - mindestens ein Stellplatz als barrierefreier Stellplatz und - mindestens ein Stellplatz als Stellplatz für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern auszuführen, soweit nicht aufgrund des besonderen Verwendungszwecks (z. B. Krankenanstalten, Kuranstalten, Kindergärten) ein höherer Bedarf an barrierefreien Stellplätzen und an Stellplätzen für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern erforderlich ist. Bei Wohngebäuden nach § 46 Abs. 1 Z 8 NÖ BO 2014 ist mindestens ein barrierefreier Stellplatz herzustellen.“Bei Wohngebäuden nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 8, NÖ BO 2014 ist mindestens ein barrierefreier Stellplatz herzustellen.“ § 9 NÖ BTV 2014 lautet:Paragraph 9, NÖ BTV 2014 lautet: „Nebengebäude, Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen, Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Kleinbauwerke
(1)Nebengebäude, Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen sowie Bauwerke vorübergehenden Bestandes (z. B. Notstandsbauten) dürfen von den Vorschriften des Teils II dann und insoweit abweichen,
(1)Nebengebäude, Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen sowie Bauwerke vorübergehenden Bestandes (z. B. Notstandsbauten) dürfen von den Vorschriften des Teils römisch zwei dann und insoweit abweichen, als es nicht in diesem Teil Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke gibt, und wenn wegen ihrer Lage, Größe oder ihres Verwendungszwecks die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.
(2)Für Nebengebäude, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind, gelten die §§ 11 bis 13.
(2)Für Nebengebäude, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind, gelten die Paragraphen 11 bis 13,
(3)Für Kleinbauwerke (z. B. Telefonzellen, Wartehäuschen, Geräte- oder Verkaufshütten) gelten die Bestimmungen für Brandschutz, Schallschutz und Wärmeschutz nicht.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Zunächst ist festzuhalten, dass der das verwaltungsbehördliche Verfahren einleitende Antrag, nämlich der Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage bestehend aus vier Reihenhäusern und einem Geschoßwohnbau mit insgesamt 10 Wohneinheiten inklusive Nebenräumen, Müllraum, Fahrradabstellraum, Einfriedung und 28 Stellplätzen auf dem Grundstück Nr. ***, EZ *** der KG ***, *** in ***, am 08.06.2016, gestellt wurde, sodass für dieses Verfahren die NÖ Bauordnung 2014, welche am 01.02.2015 in Kraft getreten ist, anzuwenden ist. Zudem ist mit 12.07.2017 eine umfassende Novellierung der NÖ Bauordnung 2014 (LGBl. Nr. 50/2017) in Kraft getreten. Durch die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 ist aber klargestellt, dass die am Tag des Inkrafttretens der mit dieser Novellierung erfolgten Änderungen der NÖ Bauordnung 2014 anhängigen Verfahren – so wie eben das verfahrensgegenständliche – nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind. Abgesehen davon, dass die mit dieser Novelle erfolgten gesetzlichen Änderungen ohnehin für das gegenständliche Verfahren ohne Relevanz wären, wurden oben die verfahrensrelevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle zitiert und wird in weiterer Folge auch ausschließlich auf die vor Inkrafttreten dieser Novelle geltende Rechtslage abgestellt.Zunächst ist festzuhalten, dass der das verwaltungsbehördliche Verfahren einleitende Antrag, nämlich der Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage bestehend aus vier Reihenhäusern und einem Geschoßwohnbau mit insgesamt 10 Wohneinheiten inklusive Nebenräumen, Müllraum, Fahrradabstellraum, Einfriedung und 28 Stellplätzen auf dem Grundstück Nr. ***, EZ *** der KG ***, *** in ***, am 08.06.2016, gestellt wurde, sodass für dieses Verfahren die NÖ Bauordnung 2014, welche am 01.02.2015 in Kraft getreten ist, anzuwenden ist. Zudem ist mit 12.07.2017 eine umfassende Novellierung der NÖ Bauordnung 2014 Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,) in Kraft getreten. Durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 ist aber klargestellt, dass die am Tag des Inkrafttretens der mit dieser Novellierung erfolgten Änderungen der NÖ Bauordnung 2014 anhängigen Verfahren – so wie eben das verfahrensgegenständliche – nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind. Abgesehen davon, dass die mit dieser Novelle erfolgten gesetzlichen Änderungen ohnehin für das gegenständliche Verfahren ohne Relevanz wären, wurden oben die verfahrensrelevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle zitiert und wird in weiterer Folge auch ausschließlich auf die vor Inkrafttreten dieser Novelle geltende Rechtslage abgestellt. Gegen die Erteilung dieser baubehördlichen Bewilligung haben im gegenständlichen Fall die Nachbarn Ing. ML und LN bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren jeweils mit Mail vom 19.06.2016 Einwendungen erhoben. Im Rahmen der Beschwerde wurden von den Beschwerdeführern ebenso Einwendungen erhoben, die – wie unten noch auszuführen sein wird – inhaltlich zum Teil über eben die im baubehördlichen Bewilligungsverfahren erhobenen Einwendungen hinausgehen. Dazu ist zunächst im Grundsätzlichen festzuhalten, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A). Dazu ist zunächst im Grundsätzlichen festzuhalten, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden vergleiche u.a. VwSlg. 7.873A). Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ ist (vgl. dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346).Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 taxativ ist vergleiche dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346). Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), insbesondere dem § 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit eben jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), insbesondere dem Paragraph 42,, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des Paragraph 42, AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit eben jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190). Soweit – wie gegenständlich – eine Bauverhandlung

§ 22

NÖ BO 2014 entfallen ist, erlischt ex lege die Parteistellung eines Nachbarn, wenn dieser die Möglichkeiten erhalten hat, in den Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung samt Beilagen Einsicht zu nehmen und binnen einer einzuräumenden Frist von 2 Wochen ab Verständigung Einwendungen zu erheben, der Nachbar jedoch nicht (fristgerecht) zulässige Einwendungen erhebt.Soweit – wie gegenständlich – eine Bauverhandlung

Paragraph 22, NÖ BO 2014 entfallen ist, erlischt ex lege die Parteistellung eines Nachbarn, wenn dieser die Möglichkeiten erhalten hat, in den Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung samt Beilagen Einsicht zu nehmen und binnen einer einzuräumenden Frist von 2 Wochen ab Verständigung Einwendungen zu erheben, der Nachbar jedoch nicht (fristgerecht) zulässige Einwendungen erhebt. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer im Rahmen ihres Mails jeweils vom 19.06.2016, die demnach auch rechtzeitig im Sinne der dargestellten Rechtslage erhoben wurden, ist demnach in inhaltlicher Hinsicht wie folgt festzuhalten: Soweit die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass sie nicht ausreichend prüfen hätten können, ob alle Maße im Plan der NÖ Bauordnung entsprechen, wird per se damit kein subjektiv-öffentliches Recht nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 geltend gemacht. Es fehlt diesbezüglich schon an der notwendigen Konkretisierung, ob hier eine Unvollständigkeit der Planunterlagen oder bloße fehlende Kenntnis der bezughabenden Bestimmungen der NÖ Bauordnung gemeint wurden. Letzteres stellt an sich bereits kein subjektiv-öffentliches Recht nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 dar. Bezüglich ersterem ist festzuhalten, dass der Nachbar kein Recht hat, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden, soweit er durch die vorliegenden Pläne seine Rechte im baubehördlichen Verfahren verfolgen kann; nur wenn das Projekt überhaupt unzureichend dargestellt ist, werden Nachbarrechte verletzt (siehe VwGH 12.06.2012, 2010/05/0201). Derartiges wird von den Beschwerdeführern jedoch eben nicht ausreichend konkretisiert behauptet und ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage, sodass dieser Einwand ins Leere geht.Soweit die Beschwerdeführer darauf verweisen, dass sie nicht ausreichend prüfen hätten können, ob alle Maße im Plan der NÖ Bauordnung entsprechen, wird per se damit kein subjektiv-öffentliches Recht nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 geltend gemacht. Es fehlt diesbezüglich schon an der notwendigen Konkretisierung, ob hier eine Unvollständigkeit der Planunterlagen oder bloße fehlende Kenntnis der bezughabenden Bestimmungen der NÖ Bauordnung gemeint wurden. Letzteres stellt an sich bereits kein subjektiv-öffentliches Recht nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 dar. Bezüglich ersterem ist festzuhalten, dass der Nachbar kein Recht hat, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden, soweit er durch die vorliegenden Pläne seine Rechte im baubehördlichen Verfahren verfolgen kann; nur wenn das Projekt überhaupt unzureichend dargestellt ist, werden Nachbarrechte verletzt (siehe VwGH 12.06.2012, 2010/05/0201). Derartiges wird von den Beschwerdeführern jedoch eben nicht ausreichend konkretisiert behauptet und ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage, sodass dieser Einwand ins Leere geht. Was die Einwendungen betrifft, dass das Vorhaben einerseits im Bauland Wohngebiet, andererseits im Bauland Agrargebiet, wo eine geschlossene Bebauungsweise vorgeschrieben werde, liege und „dieses Bild hier mehr als fraglich“ sei, ist anzumerken, dass auch hier nicht klar ist, was die Beschwerdeführer damit meinen. Soweit man daraus erkennen will, dass damit vorgebracht werden soll, dass die Flächenwidmung und/oder die Bebauungsweise nicht eingehalten wurde, ist auszuführen, dass es sich auch bei einem solchen Vorbringen um keines handelt, dass ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 betreffen kann, abgesehen davon, dass ein derartiges auch gar nicht von den Beschwerdeführern konkret benannt wird.Was die Einwendungen betrifft, dass das Vorhaben einerseits im Bauland Wohngebiet, andererseits im Bauland Agrargebiet, wo eine geschlossene Bebauungsweise vorgeschrieben werde, liege und „dieses Bild hier mehr als fraglich“ sei, ist anzumerken, dass auch hier nicht klar ist, was die Beschwerdeführer damit meinen. Soweit man daraus erkennen will, dass damit vorgebracht werden soll, dass die Flächenwidmung und/oder die Bebauungsweise nicht eingehalten wurde, ist auszuführen, dass es sich auch bei einem solchen Vorbringen um keines handelt, dass ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 betreffen kann, abgesehen davon, dass ein derartiges auch gar nicht von den Beschwerdeführern konkret benannt wird. Zum Vorbringen, wonach ein Geschoßwohnbau das ortsübliche Bild empfindlich störe, da es in der Gemeinde nur Einfamilienhäuser oder zweigeschoßige Häuser gäbe und ein derartiger Wohnblock das Bild und die dazugehörige Lebensqualität zerstöre, ist auszuführen, dass auch mit diesem Vorbringen die Beschwerdeführer kein öffentlich-subjektives Recht der Nachbarn geltend – insoweit die gesetzlichen Baubestimmungen eingehalten werden - machen. Dem Nachbarn kommt ein Recht auf Einhaltung der nach den Bebauungsrichtlinien zulässigen Gebäudehöhe zu, sowohl was die darin normierten Maximalwerte anlangt als auch die Geschoßanzahl, soweit dadurch der Lichteinfall im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 beeinträchtigt wird. Ein davon losgelöstes, gleichsam selbständiges Nachbarrecht auf Wahrung schönheitlicher Aspekte wie auch auf Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Ortsbild besteht aber nicht (vgl: VwGH vom 06.10.2011, 2011/06/0113). Bei diesem Vorbringen handelt sich daher ebenfalls nicht um ein im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 festgelegtes subjektives-öffentliches Recht des Nachbarn (vgl. VwGH 19.05.2015, Zl. 2012/05/0097).Zum Vorbringen, wonach ein Geschoßwohnbau das ortsübliche Bild empfindlich störe, da es in der Gemeinde nur Einfamilienhäuser oder zweigeschoßige Häuser gäbe und ein derartiger Wohnblock das Bild und die dazugehörige Lebensqualität zerstöre, ist auszuführen, dass auch mit diesem Vorbringen die Beschwerdeführer kein öffentlich-subjektives Recht der Nachbarn geltend – insoweit die gesetzlichen Baubestimmungen eingehalten werden - machen. Dem Nachbarn kommt ein Recht auf Einhaltung der nach den Bebauungsrichtlinien zulässigen Gebäudehöhe zu, sowohl was die darin normierten Maximalwerte anlangt als auch die Geschoßanzahl, soweit dadurch der Lichteinfall im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 2014 beeinträchtigt wird. Ein davon losgelöstes, gleichsam selbständiges Nachbarrecht auf Wahrung schönheitlicher Aspekte wie auch auf Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Ortsbild besteht aber nicht vergleiche, VwGH vom 06.10.2011, 2011/06/0113). Bei diesem Vorbringen handelt sich daher ebenfalls nicht um ein im taxativen Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 festgelegtes subjektives-öffentliches Recht des Nachbarn vergleiche VwGH 19.05.2015, Zl. 2012/05/0097). Zum Vorbringen, dass die vorgesehene Anzahl von 28 Stellplätzen für die vorgesehenen Wohneinheiten auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück das übliche Maß der von diesen Stellplätzen ausgehenden Emmissionen (insbesondere Lärm und Staub) überschreiten würde, ist Folgendes auszuführen:

§ 48

NÖ Bauordnung 2014 sind Emissionen, welche aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen hervorgehen, von der Gefährdungs- bzw. Unzumutbarkeitsprüfung ausgenommen.

Paragraph 48, NÖ Bauordnung 2014 sind Emissionen, welche aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen hervorgehen, von der Gefährdungs- bzw. Unzumutbarkeitsprüfung ausgenommen. In § 63 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 wird geregelt, dass bei der Neuerrichtung eines Gebäudes die dem voraussichtlichen Bedarf entsprechenden Abstellanlagen für KFZ herzustellen sind. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen und zwar für Wohngebäude nach der Anzahl der Wohnungen. In Paragraph 63, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 wird geregelt, dass bei der Neuerrichtung eines Gebäudes die dem voraussichtlichen Bedarf entsprechenden Abstellanlagen für KFZ herzustellen sind. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen und zwar für Wohngebäude nach der Anzahl der Wohnungen.

§ 63Abs.

2 NÖ Bauordnung 2014 darf der Gemeinderat eine höhere Anzahl von Stellplätzen – auch außerhalb einen Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen. Abstellanlagen sind

§ 63Abs.

5 NÖ Bauordnung 2014 grundsätzlich auf dem Baugrundstück herzustellen. Dezidiert legt die NÖ Bauordnung 2014 nunmehr in § 63 Abs. 2 fest, dass die Anzahl der erforderlichen Pflichtstellplätze sich nunmehr entweder aus der NÖ Bautechnikverordnung, dem Bebauungsplan einer Gemeinde, einer anderen – gesondert zu erlassenden – Verordnung des Gemeinderates ergeben oder individuell festgelegt werden können. Auch soll Gemeinden ohne Bebauungsplan hierdurch die Möglichkeit gegeben werden, bei entsprechendem Bedarf die Anzahl der erforderlichen Stellplätze zu erhöhen (vgl. dazu die Materialien zur NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. Nr. 6/2015).

Paragraph 63, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 darf der Gemeinderat eine höhere Anzahl von Stellplätzen – auch außerhalb einen Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen. Abstellanlagen sind

Paragraph 63, Absatz 5, NÖ Bauordnung 2014 grundsätzlich auf dem Baugrundstück herzustellen. Dezidiert legt die NÖ Bauordnung 2014 nunmehr in Paragraph 63, Absatz 2, fest, dass die Anzahl der erforderlichen Pflichtstellplätze sich nunmehr entweder aus der NÖ Bautechnikverordnung, dem Bebauungsplan einer Gemeinde, einer anderen – gesondert zu erlassenden – Verordnung des Gemeinderates ergeben oder individuell festgelegt werden können. Auch soll Gemeinden ohne Bebauungsplan hierdurch die Möglichkeit gegeben werden, bei entsprechendem Bedarf die Anzahl der erforderlichen Stellplätze zu erhöhen vergleiche dazu die Materialien zur NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,). Hat der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1996, also vor der hier gegenständlichen Novelle in Gestalt der NÖ Bauordnung 2014 noch erkannt, dass eine in einem Bebauungsplan festgelegte höhere Anzahl von Stellplätzen als Pflichtstellplätze – und somit als Ausnahme iSd § 48 NÖ Bauordnung 1996 - nicht zu berücksichtigen sei, da es sich beim Bebauungsplan nicht um eine Verordnung der Landesregierung handle (vgl. VwGH vom

  1. März 2017, Zl. 2015/05/0051), so stellt die in einer Verordnung einer Gemeinde festgelegte Mindestanzahl von Stellplätzen nunmehr schon alleine dem Gesetzeswortlaut des Hat der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 1996, also vor der hier gegenständlichen Novelle in Gestalt der NÖ Bauordnung 2014 noch erkannt, dass eine in einem Bebauungsplan festgelegte höhere Anzahl von Stellplätzen als Pflichtstellplätze – und somit als Ausnahme iSd Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 - nicht zu berücksichtigen sei, da es sich beim Bebauungsplan nicht um eine Verordnung der Landesregierung handle vergleiche VwGH vom
  2. März 2017, Zl. 2015/05/0051), so stellt die in einer Verordnung einer Gemeinde festgelegte Mindestanzahl von Stellplätzen nunmehr schon alleine dem Gesetzeswortlaut des § 48 NÖ Bauordnung 2014 folgend Pflichtstellplätze dar. Auch bei einer per Verordnung einer Gemeinde erlassenen Mindestanzahl von Stellplätzen gelangt daher nunmehr die Ausnahme von der Gefährdungs- bzw. Unzumutbarkeitsprüfung des § 48 NÖ Bauordnung 2014 in Bezug auf Pflichtstellplätze zur Anwendung. Paragraph 48, NÖ Bauordnung 2014 folgend Pflichtstellplätze dar. Auch bei einer per Verordnung einer Gemeinde erlassenen Mindestanzahl von Stellplätzen gelangt daher nunmehr die Ausnahme von der Gefährdungs- bzw. Unzumutbarkeitsprüfung des Paragraph 48, NÖ Bauordnung 2014 in Bezug auf Pflichtstellplätze zur Anwendung. Die NÖ Bautechnikverordnung legt entsprechend § 63 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 in ihrem § 11 Abs. 1 die Mindestanzahl von Stellplätzen fest (bei Wohngebäuden ein Stellplatz für je eine Wohnung). Die NÖ Bautechnikverordnung legt entsprechend Paragraph 63, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 in ihrem Paragraph 11, Absatz eins, die Mindestanzahl von Stellplätzen fest (bei Wohngebäuden ein Stellplatz für je eine Wohnung). Die im vorliegenden Fall zuständige Marktgemeinde *** machte von ihrem aus § 63 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 abzuleitenden Recht Gebrauch und legte in ihrer Verordnung vom 18.03.2015 (§ 3), beschlossen in der Sitzung am 22.Oktober 2014 eine Änderung „der textlichen Bebauungsvorschriften“ im Bereich der KG *** (Punkt 7.1) zu der in der NÖ Bautechnikverordnung der Landesregierung Niederösterreich ausgewiesenen fest; nämlich 2 Stellplätze pro Wohneinheit bei der Neuerrichtung von Wohngebäuden. Die im vorliegenden Fall zuständige Marktgemeinde *** machte von ihrem aus Paragraph 63, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 abzuleitenden Recht Gebrauch und legte in ihrer Verordnung vom 18.03.2015 (Paragraph 3,), beschlossen in der Sitzung am 22.Oktober 2014 eine Änderung „der textlichen Bebauungsvorschriften“ im Bereich der KG *** (Punkt 7.1) zu der in der NÖ Bautechnikverordnung der Landesregierung Niederösterreich ausgewiesenen fest; nämlich 2 Stellplätze pro Wohneinheit bei der Neuerrichtung von Wohngebäuden. Dieser in der Sitzung des Gemeinderates am 22.10.2014 unter TOP 5 beschlossenen Verordnung der Marktgemeinde *** folgend bewilligte die belangte Behörde daher die Errichtung von 28 Stellplätzen für 10 Wohneinheiten sowie ein Reihenwohnhaus mit 4 Wohneinheiten sechs Wohneinheiten (2 x 14). Da diese Anzahl auch die Mindestanzahl von Pflichtstellplätzen bei der Neuerrichtung von Wohngebäuden darstellt und nicht mehr als die gesetzlichen Pflichtstellplätze bewilligt wurden, ist es anhand der Bestimmung des § 48 NÖ Bauordnung 2014 daher nicht erforderlich zu beurteilen, ob Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung unzumutbar belästigt oder gefährdet werden. Diese Beurteilung musste demnach sowohl für die belangte Behörde als auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unterbleiben. Aus den Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen erwächst dem Nachbarn ferner kein subjektives öffentliches Recht (vgl. VwGH vom
  3. Juni 1986, Zl. 86/05/0023).Da diese Anzahl auch die Mindestanzahl von Pflichtstellplätzen bei der Neuerrichtung von Wohngebäuden darstellt und nicht mehr als die gesetzlichen Pflichtstellplätze bewilligt wurden, ist es anhand der Bestimmung des Paragraph 48, NÖ Bauordnung 2014 daher nicht erforderlich zu beurteilen, ob Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung unzumutbar belästigt oder gefährdet werden. Diese Beurteilung musste demnach sowohl für die belangte Behörde als auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unterbleiben. Aus den Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen erwächst dem Nachbarn ferner kein subjektives öffentliches Recht vergleiche VwGH vom
  4. Juni 1986, Zl. 86/05/0023). Im Übrigen ist sogar darüberhinaus auszuführen, dass hinsichtlich der Erfüllung der Stellplatzverpflichtung ferner gar keine Wahlmöglichkeit besteht. Sie ist nach der zwingend vorgegebenen Reihenfolge des § 63 Abs. 5 bis 7 NÖ Bauordnung 2014 zu prüfen (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht Kommentar9, § 63 Rz. 8). Insofern daher eine Errichtung der Pflichtstellplätze - wie im vorliegenden Fall - auf dem Baugrundstück möglich ist, sind diese jedenfalls dort auch zu errichten. Im Übrigen ist sogar darüberhinaus auszuführen, dass hinsichtlich der Erfüllung der Stellplatzverpflichtung ferner gar keine Wahlmöglichkeit besteht. Sie ist nach der zwingend vorgegebenen Reihenfolge des Paragraph 63, Absatz 5 bis 7 NÖ Bauordnung 2014 zu prüfen vergleiche Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht Kommentar9, Paragraph 63, Rz. 8). Insofern daher eine Errichtung der Pflichtstellplätze - wie im vorliegenden Fall - auf dem Baugrundstück möglich ist, sind diese jedenfalls dort auch zu errichten. Auch mit dem weiteren Vorbringen, dass der „Maschendrahtzaun kein wirklicher Schutz, kleine Kinder davor zu bewahren, von einem Traktorfahrer im hohen Gras übersehen zu werden, sollten sie auf Entdeckungsreise gehen“ und mit dem Vorbringen, dass „die *** verkehrstechnisch überlastet“ ist und es jetzt schon kaum möglich sei Kinder sicher zum Kindergarten zu geleiten und dass es weder Gehsteig noch ausreichend Beleuchtung, die ein sicheres Passieren der Straße ermöglichen, gäbe, ist für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da zum Einen der Nachbar nur eigene subjektiv-öffentliche Rechte, nicht allfällige Rechte Dritter, wirksam geltend machen kann (vgl. z.B. VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) und der Nachbar – wie bereits dargestellt - eben kein allgemeines Mitspracherecht besitzt, dass das Bauvorhaben sämtlichen in Betracht kommenden Rechtsvorschriften wie die Einhaltung der Absturzsicherungen entspricht, und es sich zum Anderen bei Einwendungen betreffend die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht um im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 festgelegte subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn handelt (vgl. VwGH vom 19.05.2015, Zl. 2012/05/0097) .Auch mit dem weiteren Vorbringen, dass der „Maschendrahtzaun kein wirklicher Schutz, kleine Kinder davor zu bewahren, von einem Traktorfahrer im hohen Gras übersehen zu werden, sollten sie auf Entdeckungsreise gehen“ und mit dem Vorbringen, dass „die *** verkehrstechnisch überlastet“ ist und es jetzt schon kaum möglich sei Kinder sicher zum Kindergarten zu geleiten und dass es weder Gehsteig noch ausreichend Beleuchtung, die ein sicheres Passieren der Straße ermöglichen, gäbe, ist für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da zum Einen der Nachbar nur eigene subjektiv-öffentliche Rechte, nicht allfällige Rechte Dritter, wirksam geltend machen kann vergleiche z.B. VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) und der Nachbar – wie bereits dargestellt - eben kein allgemeines Mitspracherecht besitzt, dass das Bauvorhaben sämtlichen in Betracht kommenden Rechtsvorschriften wie die Einhaltung der Absturzsicherungen entspricht, und es sich zum Anderen bei Einwendungen betreffend die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht um im taxativen Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 festgelegte subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn handelt vergleiche VwGH vom 19.05.2015, Zl. 2012/05/0097) . Zum Vorbringen betreffend allfälliger Anschüttungen auf dem Baugrundstück ist Folgendes auszuführen: Grundsätzlich handelt es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei welchem eben die Zulässigkeit und der Umfang auf Grund der eingereichten Pläne

§ 18Abs. 1 NÖ Bau

O 1996 (bzw. der in weiten Bereichen gleichlautenden Bestimmung des § 18 Abs. 1 NÖ BO 2014) zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051). Es kommt somit grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende sonstige Erklärungen. Grundsätzlich handelt es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei welchem eben die Zulässigkeit und der Umfang auf Grund der eingereichten Pläne

Paragraph 18, Absatz eins, NÖ BauO 1996 (bzw. der in weiten Bereichen gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, NÖ BO 2014) zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist vergleiche VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051). Es kommt somit grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende sonstige Erklärungen. Im verfahrensgegenständlichen Fall sind aber Anschüttungen nicht Gegenstand der Projektsunterlagen und demnach auch nicht des gegenständlichen Bewilligungsverfahrens. Soweit demnach die Beschwerdeführer aus diesen Anschüttungen eine Beeinträchtigung von Nachbarrechten erkennen wollen, sind diese schlicht für das gegenständliche Bewilligungsverfahren und demnach auch Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Soweit mit diese Anschüttungen – in einen Zusammenhang mit einer Beeinträchtigung des Lichteinfalls gebracht werden und daraus Rechte abgeleitet werden – ist daher wiederum darauf zu verweisen, dass das Bewilligungsverfahren als Projektgenehmigungsverfahren geführt wird und dass im Projekt von keinen Anschüttungen die Rede ist. Dass das Grundstück bereits angeschüttet war spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Soweit die Beschwerdeführerin LN durch das Bauvorhaben die Frage der wasserrechtlichen Bewilligung wegen der Errichtung des Kellers „im Grundwasser“ und der möglichen Beeinträchtigung bestehender Brunnen (offensichtlich gemeint: auf dem Nachbargrundstück) vermeint, ist festzuhalten, dass eine derartige Beeinträchtigung selbst bei deren Vorliegen ebenso nicht unter ein Nachbarrecht des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 insbesondere der Z1 leg.cit. subsumierbar ist. Von der Beschwerdeführerin wurde insbesondere eine Gefährdung der Standsicherheit und/oder Trockenheit eigener Bauwerke – und nur dies würde eine Beeinträchtigung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes darstellen – im Rahmen dieser Einwendungen nicht behauptet. Es handelt sich diesbezüglich bestenfalls um einen wasserrechtlichen oder zivilrechtlichen Anspruch.Soweit die Beschwerdeführerin LN durch das Bauvorhaben die Frage der wasserrechtlichen Bewilligung wegen der Errichtung des Kellers „im Grundwasser“ und der möglichen Beeinträchtigung bestehender Brunnen (offensichtlich gemeint: auf dem Nachbargrundstück) vermeint, ist festzuhalten, dass eine derartige Beeinträchtigung selbst bei deren Vorliegen ebenso nicht unter ein Nachbarrecht des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 insbesondere der Z1 leg.cit. subsumierbar ist. Von der Beschwerdeführerin wurde insbesondere eine Gefährdung der Standsicherheit und/oder Trockenheit eigener Bauwerke – und nur dies würde eine Beeinträchtigung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes darstellen – im Rahmen dieser Einwendungen nicht behauptet. Es handelt sich diesbezüglich bestenfalls um einen wasserrechtlichen oder zivilrechtlichen Anspruch. Im Ergebnis wurden demnach von beiden Beschwerdeführern im Rahmen ihrer rechtzeitig erhobenen Einwendungen keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte geltend gemacht und demnach keine zulässigen Einwendungen erhoben. Die darüberhinaus erstmals in der Beschwerde gemachten Einwendungen, nämlich eine Beeinträchtigung der Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Beschwerdeführer, dies insbesondere durch Verbauung von Retentionsflächen in einem Hochwassergebiet und einer dadurch bewirkten Veränderung der Abflussverhältnisse zu Lasten der Nachbargrundstücke, und eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf Gebäude der Beschwerdeführer durch Überschreitung der zulässigen Höhe für die zulässige Bauklasse II stellen nun zwar an sich zulässige Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 dar. Diese Einwendungen sind jedoch im Hinblick auf die Bestimmung des § 22 Abs. 2 NÖ BO 2014 trotzdem unbeachtlich, zumal die Parteistellung eben erlischt, wenn nicht spätestens binnen der von der Baubehörde eingeräumten Frist zulässige Einwendungen im Sinne des Die darüberhinaus erstmals in der Beschwerde gemachten Einwendungen, nämlich eine Beeinträchtigung der Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Beschwerdeführer, dies insbesondere durch Verbauung von Retentionsflächen in einem Hochwassergebiet und einer dadurch bewirkten Veränderung der Abflussverhältnisse zu Lasten der Nachbargrundstücke, und eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf Gebäude der Beschwerdeführer durch Überschreitung der zulässigen Höhe für die zulässige Bauklasse römisch zwei stellen nun zwar an sich zulässige Einwendungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 dar. Diese Einwendungen sind jedoch im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BO 2014 trotzdem unbeachtlich, zumal die Parteistellung eben erlischt, wenn nicht spätestens binnen der von der Baubehörde eingeräumten Frist zulässige Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO in ausreichend konkretisierter Form erhoben werden. Problematiken der Standsicherheit, Trockenheit oder Belichtung wurden von den Beschwerdeführern im Sinne der gesetzlichen Frist des § 22 Abs. 2 NÖ BO 2014 gar nicht, demnach auch nicht ausreichend konkretisiert angesprochen. Aus eben diesem Grund waren auch keine weiteren Gutachten zu diesen Beweisthemen einzuholen.Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO in ausreichend konkretisierter Form erhoben werden. Problematiken der Standsicherheit, Trockenheit oder Belichtung wurden von den Beschwerdeführern im Sinne der gesetzlichen Frist des Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BO 2014 gar nicht, demnach auch nicht ausreichend konkretisiert angesprochen. Aus eben diesem Grund waren auch keine weiteren Gutachten zu diesen Beweisthemen einzuholen. Nicht zuletzt ist entgegen des Beschwerdevorbringens auch kein relevanter Verfahrensmangel, insbesondere dadurch, dass keine Bauverhandlung durchgeführt wurde, zu erkennen. Entsprechend des im gegenständlichen Verfahren noch anzuwendenden § 22 NÖ BO 2014 konnte die Baubehörde I. Instanz von der Durchführung einer Bauverhandlung absehen, zumal von den Beschwerdeführern als Nachbarn keine zulässigen Einwendungen im Sinne des Abs. 2 letzter Satz leg. cit. erhoben wurden.Nicht zuletzt ist entgegen des Beschwerdevorbringens auch kein relevanter Verfahrensmangel, insbesondere dadurch, dass keine Bauverhandlung durchgeführt wurde, zu erkennen. Entsprechend des im gegenständlichen Verfahren noch anzuwendenden Paragraph 22, NÖ BO 2014 konnte die Baubehörde römisch eins. Instanz von der Durchführung einer Bauverhandlung absehen, zumal von den Beschwerdeführern als Nachbarn keine zulässigen Einwendungen im Sinne des Absatz 2, letzter Satz leg. cit. erhoben wurden. Es wurde somit vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zu Recht die Berufung der Beschwerdeführer im Ergebnis abgewiesen, auf Grund dessen spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und demzufolge der Berufungsbescheid zu bestätigen war. Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von einer mündlichen Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages Abstand nehmen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wäre nur durchzuführen, wenn es um civil rights oder strafrechtliche Anklagen im Sinne des Art. 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer mündlichen Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages Abstand nehmen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wäre nur durchzuführen, wenn es um civil rights oder strafrechtliche Anklagen im Sinne des Artikel 6, EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. In seinem Erkenntnis vom 19.05.2015, Ro 2015/05/0004, hat der Verwaltungsgerichtshof sich mit der Rüge einer Nachbarin, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht trotz Antrag zu Unrecht unterblieben sei, befasst. Er verwies zunächst auf ein Urteil des EGMR vom 25.11.1994, 12.884/87, Ortenberg/Österreich, nachdem Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren in so engem Zusammenhang mit Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück und dessen Wert bzw. auf den ungestörten Genuss des Eigentumsrechtes am Nachbargrundstück stehen, dass sie als civil rights anzusehen sind. Grundsätzlich ist somit ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal gegeben, außer es sind außergewöhnliche Umstände vorliegend, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen betrifft. Insbesondere, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine mündliche Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Jedenfalls dann, wenn der Sachverhalt vor einem Verwaltungsgericht nicht bestritten wird – wie im gegenständlichen Fall und ausschließlich rechtliche Fragen zu klären sind – kann eine mündliche Verhandlung daher ungeachtet eines Parteiantrages unterbleiben. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1273.001.2016

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