RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-358/002-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovs
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist […] […]
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. […] Prüfungsumfang § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 161/2013, lauten:
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013,, lauten: „[…] Allgemeine Grundsätze §
- Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.Paragraph 37, Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. […] § 39.
(1)Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.Paragraph 39,
(1)Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2)Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. […] § 42.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Paragraph 42,
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. […] Allgemeine Grundsätze über den Beweis § 45.
(1)Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.Paragraph 45,
(1)Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2)Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. […] § 46. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.Paragraph 46, Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. […] Sachverständige § 52.
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52,
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. […] § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. […]Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. […] […]“
- Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015 idF LGBl. 6/2015, lauten:
- Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt 6 aus 2015,, lauten: „[…] § 6Paragraph 6 Parteien und Nachbarn
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. […] § 14Paragraph 14 Bewilligungspflichtige Vorhaben Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden; […] § 20Paragraph 20 Vorprüfung
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
- die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
- der Bebauungsplan,
- eine Bausperre,
- die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
- ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,ein Bauverbot nach Paragraph 13, oder nach Paragraph 42, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung,
- bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
- sonst eine Bestimmung - dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,dieses Gesetzes, ausgenommen Paragraph 18, Absatz 4,, - des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, - der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220,der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, - des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, - des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204 oderdes NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204 oder - einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. […]
(3)Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen.
(3)Wenn die Baubehörde eines der im Absatz eins, angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen. […] § 23Paragraph 23 Baubewilligung
(1)Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden.Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach Paragraph 30, Absatz 2, oder 3 vorgelegt werden.
(2)Die Baubewilligung hat zu enthalten – die Angabe des bewilligten Bauvorhabens und – die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der im § 20 Abs. 1 Z 7 angeführten Gesetze und Verordnungen entsprochen wird. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, angeführten Gesetze und Verordnungen entsprochen wird. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt Paragraph 20, Absatz eins, dritter Satz sinngemäß. Mit Auflagen darf die Baubehörde insbesondere die Vorlage von Berechnungen, Befunden und Bescheinigungen von staatlich autorisierten oder akkreditierten Stellen, Ziviltechnikern oder befugten Gewerbeberechtigten zum Nachweis der Einhaltung von Vorschriften und technischen Regeln vorschreiben. […]“ § 45Paragraph 45 Wasserver- und -entsorgung
(1)[…]
(6)Durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern oder sonstigen Versickerungswässern (z. B. aus Wasserbehältern, Schwimmbecken oder Teichen) darf weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Die Abwässer dürfen nicht auf Verkehrsflächen abgeleitet werden. […] § 48Paragraph 48 Immissionsschutz Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. Ausgenommen davon sind: – Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen sowie – Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen und von öffentlichen Warneinrichtungen. “
- Nach der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BauO 2014 idF LGBl. 50/2017 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BauO 2014 durch LGBl. 50/2017 anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
- Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BauO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 2017, sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BauO 2014 durch Landesgesetzblatt 50 aus 2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
- Nach Pkt. 10.2., Teil I (Allgemeiner Teil), der Bebauungsvorschriften (Textteil zum Bebauungsplan) der Marktgemeinde *** sind bei Errichtung oder Erweiterung von Wohngebäuden pro Wohneinheit mindestens zwei Abstellplätze für PKW auf Eigengrund vorzusehen.
- Nach Pkt. 10.2., Teil römisch eins (Allgemeiner Teil), der Bebauungsvorschriften (Textteil zum Bebauungsplan) der Marktgemeinde *** sind bei Errichtung oder Erweiterung von Wohngebäuden pro Wohneinheit mindestens zwei Abstellplätze für PKW auf Eigengrund vorzusehen. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
- Das vorliegende Baubewilligungsverfahren nach § 14 Z 1 iVm § 18 NÖ BauO 2014 ist jedenfalls mit Einlangen des Bauansuchens vom
- Juli 2015 im Marktgemeindeamt *** am
- August 2015 anhängig geworden. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BauO 2014 idF LGBl. 50/2017 ist das Verfahren (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) daher nach den Bestimmungen der NÖ BauO 2014 idF vor dieser am
- Juli 2017 in Kraft getretenen Novelle zu Ende zu führen. Sämtliche folgende Zitate der NÖ BauO 2014 beziehen sich auf die Fassung vor der Novelle LGBl. 50/2017.
- Das vorliegende Baubewilligungsverfahren nach Paragraph 14, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 18, NÖ BauO 2014 ist jedenfalls mit Einlangen des Bauansuchens vom
- Juli 2015 im Marktgemeindeamt *** am
- August 2015 anhängig geworden. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BauO 2014 in der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 2017, ist das Verfahren (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) daher nach den Bestimmungen der NÖ BauO 2014 in der Fassung vor dieser am
- Juli 2017 in Kraft getretenen Novelle zu Ende zu führen. Sämtliche folgende Zitate der NÖ BauO 2014 beziehen sich auf die Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 50 aus 2017,.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen iSd § 42 Abs. 1 AVG wirksam geltend gemacht hat (vgl. etwa VwGH 28.04.2006, 2005/05/0171 mwN).
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG wirksam geltend gemacht hat vergleiche etwa VwGH 28.04.2006, 2005/05/0171 mwN). Dies gilt auch in Bezug auf die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Bauverfahren. Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie regelmäßig Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Dies folgt schon daraus, dass die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nicht weiter geht als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren. Auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektiv-öffentliche Rechte beschränkten Partei darf das Verwaltungsgericht somit keine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. etwa VwGH 23.05.2017, 2015/05/0021; VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060; VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008, jeweils mwN).Dies gilt auch in Bezug auf die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Bauverfahren. Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie regelmäßig Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Dies folgt schon daraus, dass die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes nicht weiter geht als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren. Auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektiv-öffentliche Rechte beschränkten Partei darf das Verwaltungsgericht somit keine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen vergleiche etwa VwGH 23.05.2017, 2015/05/0021; VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060; VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008, jeweils mwN).
- Die in Niederösterreich den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zukommenden subjektiven Rechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 taxativ aufgezählt. Von diesen hat die Beschwerdeführerin vor bzw. in der mündlichen Bauverhandlung eine Beeinträchtigung der Standsicherheit und der Trockenheit ihrer Gebäude sowie eine Beeinträchtigung durch Emissionen und durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes (Baufluchtlinie), der maximal zulässigen Gebäudehöhe sowie der Bebauungsweise geltend gemacht.
- Die in Niederösterreich den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zukommenden subjektiven Rechte sind in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 2014 taxativ aufgezählt. Von diesen hat die Beschwerdeführerin vor bzw. in der mündlichen Bauverhandlung eine Beeinträchtigung der Standsicherheit und der Trockenheit ihrer Gebäude sowie eine Beeinträchtigung durch Emissionen und durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes (Baufluchtlinie), der maximal zulässigen Gebäudehöhe sowie der Bebauungsweise geltend gemacht. 3.
- Die Einwendungen hinsichtlich der Emissionen bezogen sich jedoch nur auf die Heizungsanlage des Bauvorhabens sowie auf die geplanten 18 Stellplätze. Im Motivenbericht der Niederösterreichischen Landesregierung zur Regierungsvorlage zur NÖ BauO 2014 (GZ RU1-BO-6/077-2014 der Landesregierung bzw. 477/B-23/2-2014 des Landtages) heißt es im besonderen Teil zu § 6 Abs. 2 Z 2:3.
- Die Einwendungen hinsichtlich der Emissionen bezogen sich jedoch nur auf die Heizungsanlage des Bauvorhabens sowie auf die geplanten 18 Stellplätze. Im Motivenbericht der Niederösterreichischen Landesregierung zur Regierungsvorlage zur NÖ BauO 2014 (GZ RU1-BO-6/077-2014 der Landesregierung bzw. 477/B-23/2-2014 des Landtages) heißt es im besonderen Teil zu Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2 : „Aus der Benützung zur Wohnnutzung ergeben sich beispielsweise auch allfällige Auswirkungen von Heizungen sowie von sämtlichen mit dieser Nutzung verbundenen Stellplätzen.“ Der Gesetzestext des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 weicht vom Text der Regierungsvorlage nicht ab. Daher ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber weder im Hinblick auf Heizungen noch auf Stellplätze – gleich in welcher Anzahl –den Nachbarn ein subjektives Recht auf Schutz vor Emissionen einräumen wollte, solange diese Anlagen der Wohnnutzung dienen. Dass die Heizung oder die Stellplätze einem anderen Zweck dienen würden, ergibt sich aus den Antragsunterlagen nicht und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Die Rechtsaufassung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom
- März 2017, Zl. Ra 2015/05/0051, zur früheren Rechtslage nach § 6 Abs. 2 Z 2 iVm § 48 NÖ BauO 1996, wonach bei einem Überschreiten der durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Mindeststellplatzanzahl ein subjektives Nachbarrecht auf Schutz vor unzumutbarer Belästigung bestand, auch wenn im Bebauungsplan eine höhere Stellplatzanzahl vorgeschrieben war, kann im Hinblick auf diese Erläuterungen nicht auf die Rechtslage nach der NÖ BauO 2014 übertragen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorzitierten Erkenntnis (Rz 43) selbst ausgeführt, dass die frühere Rechtslage nicht mit jener nach der NÖ BauO 2014 vergleichbar ist. Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin insoweit kein subjektives Recht auf Schutz vor Emissionen zukommt.Der Gesetzestext des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 weicht vom Text der Regierungsvorlage nicht ab. Daher ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber weder im Hinblick auf Heizungen noch auf Stellplätze – gleich in welcher Anzahl –den Nachbarn ein subjektives Recht auf Schutz vor Emissionen einräumen wollte, solange diese Anlagen der Wohnnutzung dienen. Dass die Heizung oder die Stellplätze einem anderen Zweck dienen würden, ergibt sich aus den Antragsunterlagen nicht und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Die Rechtsaufassung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom
- März 2017, Zl. Ra 2015/05/0051, zur früheren Rechtslage nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 48, NÖ BauO 1996, wonach bei einem Überschreiten der durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Mindeststellplatzanzahl ein subjektives Nachbarrecht auf Schutz vor unzumutbarer Belästigung bestand, auch wenn im Bebauungsplan eine höhere Stellplatzanzahl vorgeschrieben war, kann im Hinblick auf diese Erläuterungen nicht auf die Rechtslage nach der NÖ BauO 2014 übertragen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorzitierten Erkenntnis (Rz 43) selbst ausgeführt, dass die frühere Rechtslage nicht mit jener nach der NÖ BauO 2014 vergleichbar ist. Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin insoweit kein subjektives Recht auf Schutz vor Emissionen zukommt. 3.
- Die behauptete Nichteinhaltung der geschlossenen Bebauungsweise betrifft die südliche Grenze des Baugrundstücks. Selbst wenn das Vorbringen zuträfe, kann die Beschwerdeführerin dadurch nicht im subjektiv-öffentlichen Recht nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 2014 verletzt sein, weil die entsprechenden Bestimmungen nur der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.3.
- Die behauptete Nichteinhaltung der geschlossenen Bebauungsweise betrifft die südliche Grenze des Baugrundstücks. Selbst wenn das Vorbringen zuträfe, kann die Beschwerdeführerin dadurch nicht im subjektiv-öffentlichen Recht nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 2014 verletzt sein, weil die entsprechenden Bestimmungen nur der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Im Übrigen ist Hinblick darauf, dass keine Hauptfenster der Gebäude der Beschwerdeführerin in Richtung des Bauvorhabens weisen, eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf solche Fenster durch das Bauvorhaben ausgeschlossen. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Festlegung der geschlossenen Bebauungsweise für allfällige künftige Gebäude auf dem Nachbargrundstück. Damit hat die belangte Behörde jedenfalls im Ergebnis auch hinsichtlich der behaupteten Nichteinhaltung eines Seitenabstandes sowie der maximal zulässigen Gebäudehöhe zu Recht das Bestehen eines subjektiven Nachbarrechts verneint. 3.
- Mit ihrem Vorbringen zum Ortsbild hat die Beschwerdeführerin keines der in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 genannten subjektiven Nachbarrechte geltend gemacht. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur NÖ BauO 1996 (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19.05.2015, Zl. 2012/05/0097), wobei insoweit die Rechtslage durch die NÖ BauO 2014 nicht verändert wurde. 3.
- Mit ihrem Vorbringen zum Ortsbild hat die Beschwerdeführerin keines der in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 2014 genannten subjektiven Nachbarrechte geltend gemacht. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur NÖ BauO 1996 vergleiche etwa das Erkenntnis vom 19.05.2015, Zl. 2012/05/0097), wobei insoweit die Rechtslage durch die NÖ BauO 2014 nicht verändert wurde. 3.
- Anders verhält es sich jedoch bei den Einwendungen zur Standsicherheit (drohende Abrutschung) und Trockenheit (befürchtete Durchfeuchtung der Wände) der Gebäude der Beschwerdeführerin. Damit hat die Beschwerdeführerin eine Einwendung erhoben, die sich nicht schon auf Grund ihres Inhalts bzw. der Situierung des Bauvorhabens als unzulässig bzw. unbegründet erweist. Schon wegen des unmittelbaren Anbaus zweier Doppelhäuser an die Gebäude der Beschwerdeführerin ist eine Beeinträchtigung von dessen Standsicherheit – auch über die Bauausführung hinaus – nicht per se ausgeschlossen. Ebenso ist es im Hinblick auf die geplante Beseitigung der Oberflächenwässer durch Versickerung nicht ausgeschlossen, dass es dabei zu Feuchtigkeitsschäden an den Gebäuden der Beschwerdeführerin kommt, zumal diese Nachweise dazu vorgelegt hat, dass in jüngerer Zeit derartige Schäden in ihrem Keller aufgetreten sind. Die Durchfeuchtung des Geländes könnte durch das Bauvorhaben nachteilig verändert werden. Mit dem Vorbringen, die Durchfeuchtung drohe ihr auf Grund einer durch das Bauvorhaben bewirkten Erhöhung des Grundwasserspiegels, macht die Beschwerdeführerin zwar noch kein subjektives Recht geltend, weil nach der Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 (die Rechtslage hat sich insoweit durch § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 nicht verändert) den Nachbarn kein Recht darauf zusteht, dass der Grundwasserspiegel durch das Bauvorhaben nicht nachteilig beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 25.02.2011, Zl. 2009/05/0220 nwN; Auswirkungen auf den Grundwasserspiegel könnten freilich eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht auslösen, vgl. etwa VwGH 04.03.2008, Zl. 2007/05/0311). Die Beschwerdeführerin hat aber ihre diesbezügliche Einwendung nicht ausschließlich mit einer Beeinträchtigung durch den steigenden Grundwasserspiegel begründet, sondern auch allgemein mit den Auswirkungen der Versickerungsanlagen. Außerdem können sich die Grundwasserverhältnisse nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf die Bodenbeschaffenheit, konkret auf die Stabilität und Feuchtigkeit des Bodens, und damit mittelbar auch auf die Trockenheit – und auch auf die Standsicherheit – der Gebäude der Beschwerdeführerin auswirken. Ebenso ist es im Hinblick auf die geplante Beseitigung der Oberflächenwässer durch Versickerung nicht ausgeschlossen, dass es dabei zu Feuchtigkeitsschäden an den Gebäuden der Beschwerdeführerin kommt, zumal diese Nachweise dazu vorgelegt hat, dass in jüngerer Zeit derartige Schäden in ihrem Keller aufgetreten sind. Die Durchfeuchtung des Geländes könnte durch das Bauvorhaben nachteilig verändert werden. Mit dem Vorbringen, die Durchfeuchtung drohe ihr auf Grund einer durch das Bauvorhaben bewirkten Erhöhung des Grundwasserspiegels, macht die Beschwerdeführerin zwar noch kein subjektives Recht geltend, weil nach der Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes zu Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 (die Rechtslage hat sich insoweit durch Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 2014 nicht verändert) den Nachbarn kein Recht darauf zusteht, dass der Grundwasserspiegel durch das Bauvorhaben nicht nachteilig beeinträchtigt wird vergleiche VwGH 25.02.2011, Zl. 2009/05/0220 nwN; Auswirkungen auf den Grundwasserspiegel könnten freilich eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht auslösen, vergleiche etwa VwGH 04.03.2008, Zl. 2007/05/0311). Die Beschwerdeführerin hat aber ihre diesbezügliche Einwendung nicht ausschließlich mit einer Beeinträchtigung durch den steigenden Grundwasserspiegel begründet, sondern auch allgemein mit den Auswirkungen der Versickerungsanlagen. Außerdem können sich die Grundwasserverhältnisse nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf die Bodenbeschaffenheit, konkret auf die Stabilität und Feuchtigkeit des Bodens, und damit mittelbar auch auf die Trockenheit – und auch auf die Standsicherheit – der Gebäude der Beschwerdeführerin auswirken. Da es zur Beurteilung, ob eine Gefahr für die Standsicherheit und Trockenheit der Gebäude der Beschwerdeführerin durch das Bauvorhaben (unter Einbeziehung der nachträglich vorgesehenen Stützmauern) tatsächlich gegeben ist und ob diese gegebenenfalls durch bautechnische Maßnahmen beseitigt werden kann, die als Auflagen (§ 23 Abs. 2 NÖ BauO 2014) vorgeschrieben werden, spezifischen technischen Fachwissens bedarf, hätte die belangte Behörde zur Beurteilung dieser Fragen einen Sachverständigen heranziehen müssen. Eine sachverständige Beurteilung ist aber weder durch den bei der Bauverhandlung anwesenden bautechnischen Amtssachverständigen erfolgt, noch kann eine solche in der „geotechnischen Kurzstellungnahme“ vom
- Mai 2016 erblickt werden. Diese genügt nicht den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Anforderungen an ein Sachverständigengutachten (bestehend aus einem Befund und einem Gutachten ieS; vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0026 mwN). Zutreffend hat die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens auch wiederholt vorgebracht, dass diese Stellungnahme schon deshalb als unschlüssig zu qualifizieren ist, weil sie entgegen den Einreichplänen von einem nicht unterkellerten Bauvorhaben ausgeht.Da es zur Beurteilung, ob eine Gefahr für die Standsicherheit und Trockenheit der Gebäude der Beschwerdeführerin durch das Bauvorhaben (unter Einbeziehung der nachträglich vorgesehenen Stützmauern) tatsächlich gegeben ist und ob diese gegebenenfalls durch bautechnische Maßnahmen beseitigt werden kann, die als Auflagen (Paragraph 23, Absatz 2, NÖ BauO 2014) vorgeschrieben werden, spezifischen technischen Fachwissens bedarf, hätte die belangte Behörde zur Beurteilung dieser Fragen einen Sachverständigen heranziehen müssen. Eine sachverständige Beurteilung ist aber weder durch den bei der Bauverhandlung anwesenden bautechnischen Amtssachverständigen erfolgt, noch kann eine solche in der „geotechnischen Kurzstellungnahme“ vom
- Mai 2016 erblickt werden. Diese genügt nicht den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Anforderungen an ein Sachverständigengutachten (bestehend aus einem Befund und einem Gutachten ieS; vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0026 mwN). Zutreffend hat die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens auch wiederholt vorgebracht, dass diese Stellungnahme schon deshalb als unschlüssig zu qualifizieren ist, weil sie entgegen den Einreichplänen von einem nicht unterkellerten Bauvorhaben ausgeht. Die erst nach der Beschlussfassung über den angefochtenen Bescheid vorgelegte ergänzende Stellungnahme des DI N vom
- Dezember 2016 bezieht zwar die Unterkellerung mit ein, sie begnügt sich aber mit einer Darstellung der – wie dargelegt allenfalls indirekt relevanten – Grundwassersituation und führt im Hinblick auf die Versickerungsanlagen aus, dass diese so ausgelegt werden können, dass keine Ableitung der Niederschlagswässer auf den Nachbargrund erfolgt. Bei der Errichtung sei speziell darauf zu achten, dass die geplanten Geländeanpassungen zu keiner Verschlechterung der sickerfähigen Bereiche führen. Schon diese Ausführungen zeigen, dass sich die Stellungnahme mit den konkret geplanten Versickerungsanlagen und ihren Auswirkungen auf die Gebäude der Beschwerdeführerin gar nicht beschäftigt. Es fehlen auch Ausführungen zur Bodenbeschaffenheit im Allgemeinen und deren Auswirkungen auf die Standsicherheit der Nachbargebäude. Die im erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochene Auflage zur Beweissicherung betrifft nur die Bauausführung und ist schon deshalb nicht geeignet, die Standsicherheit und Trockenheit der Gebäude der Beschwerdeführerin dauerhaft zu gewährleisten. Im Hinblick auf die zulässigen Einwendungen der Beschwerdeführerin zur Standsicherheit und Trockenheit ihrer Gebäude (§ 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 2014) hat die belangte Behörde somit entgegen den §§ 37, 39 Abs. 2 und 52 AVG den Sachverhalt unzureichend ermittelt und auf dieser Grundlage die Einwendungen (implizit gemäß § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG) als unbegründet erachtet. Dadurch hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.Im Hinblick auf die zulässigen Einwendungen der Beschwerdeführerin zur Standsicherheit und Trockenheit ihrer Gebäude (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 2014) hat die belangte Behörde somit entgegen den Paragraphen 37, 39, Absatz 2 und 52 AVG den Sachverhalt unzureichend ermittelt und auf dieser Grundlage die Einwendungen (implizit gemäß Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz AVG) als unbegründet erachtet. Dadurch hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
- Der maßgebliche Sachverhalt iSd § 28 Abs. 2 VwGVG steht also nicht fest, weil die belangte Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat. Damit stellt sich nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG die Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder ob der Raschheit und Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gedient ist.
- Der maßgebliche Sachverhalt iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG steht also nicht fest, weil die belangte Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat. Damit stellt sich nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG die Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder ob der Raschheit und Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG gedient ist. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 2 Z 2 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind. Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG gesprochen werden könnte (vgl. etwa VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0011 mWN, insbesondere auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind. Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gesprochen werden könnte vergleiche etwa VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0011 mWN, insbesondere auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Bei der Beurteilung, ob die festgestellte „Ermittlungslücke“, also die unterbliebene Einholung eines oder allenfalls auch mehrerer Sachverständigengutachten zu den Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Standsicherheit und Trockenheit der Gebäude der Beschwerdeführerin, als „krass“ iSd vorzitierten Rechtsprechung einzustufen ist, ist vom Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bzw. des vorangegangenen Berufungsverfahrens auszugehen. Dieser bestand nicht etwa in einer vollumfänglichen Prüfung des Bauvorhabens, sondern war nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Prüfung der geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt (vgl. VwGH 23.05.2017, Ro 2015/05/0021). Wie sich aus den obigen Ausführungen (3.1.-3.3.) ergibt, bedurfte es zur Prüfung zahlreicher Einwendungen (Emissionen, Abstand, Gebäudehöhe, Bebauungsweise, Ortsbild, Vollständigkeit der Einreichunterlagen) kaum Ermittlungen. Vielmehr handelte es sich um die Lösung reiner Rechtsfragen bzw. um Sachverhaltsfragen, die schon alleine auf Grund der Einreichunterlagen beantwortet werden konnten. Umfangreicherer Ermittlungen hätte es nur hinsichtlich der Einwendungen zur Standsicherheit und zur Trockenheit der Gebäude der Beschwerdeführerin bedurft. Durch das Unterlassen dieser Ermittlungen hat die belangte Behörde somit nicht nur einen von mehreren erforderlichen Ermittlungsschritten nicht gesetzt, sondern gerade den einzigen umfänglicheren Schritt.Bei der Beurteilung, ob die festgestellte „Ermittlungslücke“, also die unterbliebene Einholung eines oder allenfalls auch mehrerer Sachverständigengutachten zu den Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Standsicherheit und Trockenheit der Gebäude der Beschwerdeführerin, als „krass“ iSd vorzitierten Rechtsprechung einzustufen ist, ist vom Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bzw. des vorangegangenen Berufungsverfahrens auszugehen. Dieser bestand nicht etwa in einer vollumfänglichen Prüfung des Bauvorhabens, sondern war nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Prüfung der geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt vergleiche VwGH 23.05.2017, Ro 2015/05/0021). Wie sich aus den obigen Ausführungen (3.1.-3.3.) ergibt, bedurfte es zur Prüfung zahlreicher Einwendungen (Emissionen, Abstand, Gebäudehöhe, Bebauungsweise, Ortsbild, Vollständigkeit der Einreichunterlagen) kaum Ermittlungen. Vielmehr handelte es sich um die Lösung reiner Rechtsfragen bzw. um Sachverhaltsfragen, die schon alleine auf Grund der Einreichunterlagen beantwortet werden konnten. Umfangreicherer Ermittlungen hätte es nur hinsichtlich der Einwendungen zur Standsicherheit und zur Trockenheit der Gebäude der Beschwerdeführerin bedurft. Durch das Unterlassen dieser Ermittlungen hat die belangte Behörde somit nicht nur einen von mehreren erforderlichen Ermittlungsschritten nicht gesetzt, sondern gerade den einzigen umfänglicheren Schritt. Auch in einer „absoluten“ Betrachtung handelt es sich nicht um eine einfach nachzuholende Ermittlungstätigkeit, sondern es werden ein oder allenfalls auch mehrere durchaus umfangreiche Sachverständigengutachten einzuholen sein, wofür voraussichtlich zunächst eine ausführliche Befundaufnahme vor Ort, insbesondere hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit, erforderlich sein wird. Alleine mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wäre die erforderliche Ergänzung des Ermittlungsverfahrens somit nicht getan. Der Marktgemeinde *** steht auch ein bautechnischer Amtssachverständiger zur Verfügung, dem zumindest rasch eine Beurteilung möglich sein wird, welche Sachverständigen konkret heranzuziehen sind, auch wenn für die erforderlichen Gutachten sein eigenes Fachwissen nicht ausreichen sollte. Bei der belangten Behörde handelt es sich um eine regelmäßig mit Bauverfahren befasste Rechtsmittelbehörde, die mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut ist. Insgesamt vertritt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher die Auffassung, dass die Durchführung der erforderlichen umfangreichen ergänzenden Ermittlungen durch die belangte Behörde eher im Interesse der Raschheit und Kostenersparnis gelegen ist als die Durchführung durch das Landesverwaltungsgericht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bauwerberin wesentlich näher am Sitz der belangten Behörde ansässig sind als am Sitz des Landesverwaltungsgerichts und daher auch aus der Sicht der Parteien bei dieser Lösung mit einer rascheren und kostensparenderen Durchführung des fortgesetzten Verfahrens zu rechnen ist.
- Daher war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückzuverweisen.
- Daher war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückzuverweisen.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht beantragt. Der Sachverhalt erscheint hinsichtlich der Umstände, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen (unzureichende Ermittlungen durch die belangte Behörde), geklärt, das Beschwerdevorbringen weicht in den entscheidungswesentlichen Punkten davon nicht ab. Die fehlenden Sachverhaltselemente sind von der belangten Behörde im fortgesetzten Verwaltungsverfahren zu ermitteln. Im Hinblick darauf unterbleibt eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht beantragt. Der Sachverhalt erscheint hinsichtlich der Umstände, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen (unzureichende Ermittlungen durch die belangte Behörde), geklärt, das Beschwerdevorbringen weicht in den entscheidungswesentlichen Punkten davon nicht ab. Die fehlenden Sachverhaltselemente sind von der belangten Behörde im fortgesetzten Verwaltungsverfahren zu ermitteln. Im Hinblick darauf unterbleibt eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG. IV.römisch vier. Zur Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014, der §§ 37, 39 Abs. 2 und 52 AVG sowie des § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfragen ergibt sich vielmehr einerseits aus dem Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 2014, der Paragraphen 37, 39, Absatz 2 und 52 AVG sowie des Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG und andererseits aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.358.002.2017