Obsah (10)
§ 279§ 7Art. 133§ 13§ 6§ 30a§ 30b§ 61§ 274§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-666/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 279
Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** wie folgt abgeändert: Der Beschwerde wird
Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** wie folgt abgeändert: Der Berufung von Herrn DI RR wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als
§ 7NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzgesetz 1977, LGBl.
6930-7, und der geltenden Wasserabgabenordnung der Stadtgemeinde *** unter Zugrundelegung einer Differenz-Berechnungsfläche von 152,85 m² und eines Einheitssatzes von € 13,- eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe in der Höhe von € 2.185,76 (inkl. 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben wird.Der Berufung von Herrn DI RR wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als
Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzgesetz 1977, Landesgesetzblatt 6930-7, und der geltenden Wasserabgabenordnung der Stadtgemeinde *** unter Zugrundelegung einer Differenz-Berechnungsfläche von 152,85 m² und eines Einheitssatzes von € 13,- eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe in der Höhe von € 2.185,76 (inkl. 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben wird. 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Grundsätzliche Feststellungen: Herr DI RR (in der Folge: der Beschwerdeführer) ist Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ *** KG ***, mit der topographischen Anschrift *** in ***. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein Wohngebäude, welches mit drei Geschoßen (Kellergeschoß, Erdgeschoß, Obergeschoß) an die Ortswasserleitung und den Ortskanal angeschlossen ist: [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: Bauakt der Gemeinde ***) Die Fläche des Kellergeschoßes beträgt nach den – unstrittigen – Erhebungen des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** 146,37 m², die des Erdgeschoßes 112,08 m² und die des Obergeschoßes 107,10 m². 1.
- Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.2.
- Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
- April 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Schwimmteich/Biotop in ***, *** (Grundstück Nr. ***, EZ *** KG ***) erteilt. Im Spruch dieses Bescheides wird angeordnet, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend den Antragsbeilagen (§ 18 der NÖ Bauordnung 1996 - Baubeschreibung, Pläne usw.) zu erfolgen habe, welche zu einem integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärt werden. Ferner werden die Bauwerber verpflichtet näher ausformulierte Auflagen einzuhalten, so seien der Fertigstellungsanzeige auch die Kanal-, Rauchfang- und Elektrobefunde anzuschließen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
- April 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Schwimmteich/Biotop in ***, *** (Grundstück Nr. ***, EZ *** KG ***) erteilt. Im Spruch dieses Bescheides wird angeordnet, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend den Antragsbeilagen (Paragraph 18, der NÖ Bauordnung 1996 - Baubeschreibung, Pläne usw.) zu erfolgen habe, welche zu einem integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärt werden. Ferner werden die Bauwerber verpflichtet näher ausformulierte Auflagen einzuhalten, so seien der Fertigstellungsanzeige auch die Kanal-, Rauchfang- und Elektrobefunde anzuschließen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 1.2.
- Mit Schreiben vom
- September 2015 erstattete der Beschwerdeführer eine Fertigstellungsanzeige iSd § 30 NÖ Bauordnung.Mit Schreiben vom
- September 2015 erstattete der Beschwerdeführer eine Fertigstellungsanzeige iSd Paragraph 30, NÖ Bauordnung. 1.
- Abgabenbehördliches Verfahren: 1.3.
- Mit Schreiben vom
- Jänner 2016 erstatte der Beschwerdeführer eine Veränderungsanzeige
§ 13
NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, auf Grund des Abrisses des Altbestandes und der Neuerrichtung eines Wohnhauses. Im Rahmen dieser unterfertigten Veränderungsanzeige wurde festgehalten, dass auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers ein mit drei Geschoßen (Keller-, Erd- und Obergeschoß) an Wasser und Kanal angeschlossenes Wohngebäude situiert ist. Für das Kellergeschoß wird eine Fläche von 146,4 m², für das Erdgeschoß eine Fläche von 110,8 m² und für das Obergeschoß eine Fläche von 105,8 m² ausgewiesen. Für den Altbestand wird für das Wohnhaus eine bebaute Fläche von 134,05 m² bei einem angeschlossenen Geschoß angegeben.Mit Schreiben vom 4. Jänner 2016 erstatte der Beschwerdeführer eine Veränderungsanzeige
Paragraph 13, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, auf Grund des Abrisses des Altbestandes und der Neuerrichtung eines Wohnhauses. Im Rahmen dieser unterfertigten Veränderungsanzeige wurde festgehalten, dass auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers ein mit drei Geschoßen (Keller-, Erd- und Obergeschoß) an Wasser und Kanal angeschlossenes Wohngebäude situiert ist. Für das Kellergeschoß wird eine Fläche von 146,4 m², für das Erdgeschoß eine Fläche von 110,8 m² und für das Obergeschoß eine Fläche von 105,8 m² ausgewiesen. Für den Altbestand wird für das Wohnhaus eine bebaute Fläche von 134,05 m² bei einem angeschlossenen Geschoß angegeben. 1.3.
- Mit Abgabenbescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
- Mai 2016, Zl. IV/1G-0292-811-4/2016, wurde dem Beschwerdeführer für die Liegenschaft ***, ***, unter Zugrundelegung einer Differenz-Berechnungsfläche von 216,38 m² und eines Einheitssatzes von € 13,- eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe im Betrag von € 3.094,23 (inkl. USt.) vorgeschrieben. Begründend wurde unter Wiedergabe von § 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ausgeführt, dass die Differenz-Berechnungsfläche wie folgt ermittelt worden sei:Mit Abgabenbescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
- Mai 2016, Zl. IV/1G-0292-811-4/2016, wurde dem Beschwerdeführer für die Liegenschaft ***, ***, unter Zugrundelegung einer Differenz-Berechnungsfläche von 216,38 m² und eines Einheitssatzes von € 13,- eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe im Betrag von € 3.094,23 (inkl. USt.) vorgeschrieben. Begründend wurde unter Wiedergabe von Paragraph 3, NÖ Kanalgesetz 1977 ausgeführt, dass die Differenz-Berechnungsfläche wie folgt ermittelt worden sei: Berechnungsfläche Einheitssatz Betrag I. Nach der Änderung 350,43 m² € 13,00 € 4.555,59römisch eins. Nach der Änderung 350,43 m² € 13,00 € 4.555,59 II. Vor der Änderung 134,05 m² € 13,00 € 1.742,65römisch zwei. Vor der Änderung 134,05 m² € 13,00 € 1.742,65 Ergänzungsabgabe € 3.094,23 1.3.
- Gegen diesen Abgabenbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben (Email) vom
- Juni 2016 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass nicht nachvollzogen werden könne, dass die belangte Behörde die Fläche des Kellers als bebaute Fläche herangezogen habe. Über die Geländeoberfläche rage jedoch nur das Erdgeschoß mit einer Fläche von 112,08 m² heraus (das Obergeschoß sei noch kleiner). 1.3.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates des Stadtgemeinde *** vom
- Februar 2017, Zl. STD-FBR-20166409-2, wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass das gegenständliche Bauwerk an die Ortswasserleitung angeschlossen sei. Im vorliegenden Fall sei als Bestand vor der Änderung jener Bestand heranzuziehen, der der letzten Vorschreibung zugrunde gelegt worden sei. Dies sei jener Bestand, der mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom
- Dezember 1969 rechtskräftig vorgeschrieben worden sei. Als Bestand nach der Änderung sei jener Bestand heranzuziehen, der nach der Veränderung vorliege lm gegenständlichen Fall sei in der Veränderungsanzeige als Bestand nach der Änderung ein Wohnhaus mit drei angeschlossenen Geschossen und mit einer bebauten Fläche von 146,3 m² angezeigt worden. Das Kellergeschoss liege in dem Bereich der südseitigen Terrasse mit mindestens 30 cm über der Geländeoberfläche; in der Süd-Ansicht sei die südseitige Terrasse mit 0,00 und das darunterliegende Gelände mit -0,55 bzw. der Steg mit -0,30 einkotiert; auch in der Ost- und West-Ansicht sei ersichtlich, dass die gegenständliche Grundrissfläche über der Geländeoberfläche liege (0,00-Ebene gegenüber Steg mit -0,30). Diese Grundrissfläche der über das Gelände hinausragenden Baulichkeit sei somit zur bebauten Fläche zu zählen. Weiters wiesen die ost- und die westseitige Terrasse im Erdgeschoss beide ein Dach und zwei Wände auf und seien ebenfalls als über das Gelände hinausragende Baulichkeiten zu beurteilen, die zu den äußersten Begrenzungen des Grundrisses zu zählen und somit in die bebaute Fläche einzubeziehen seien. 1.
- Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
- März 2017 brachte der Beschwerdeführer via Email rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass das gegenständliche Heranziehen der Kellerfläche als Bemessungsfläche kann aus folgenden Gründen nicht nachvollzogen werden könne: ● Es liege kein wesentliches Herausragen des gegenständlichen Baukörpers über das Geländeniveau vor. Bezüglich der Grenzwerte zwischen wesentlich und unwesentlich bestehe keine klare gesetzliche Vorgabe. ● Das gesamte Grundstück befindet sich in einer leichten Hanglage mit Nord-Süd-Gefälle. ● Die im Bescheid angeführten Höhenangaben seien den Planunterlagen falsch entnommen. Der Steg weise eine Höhenkote von +/-0.00, das südseitige Geländeniveau mit -0.55 bezieht sich auf die Teichsohle, der Wasserspiegel liege auf -0.
- Gleiches gelte für die Ost- und Westansicht. ● Als Geländeniveau sei maximal das dargestellte Teichufer heranzuziehen, dieses liege im Norden auf +0,50, im Süden auf etwa -0.20 und auf der West bzw. Ostseite einem Gefälle folgend zwischen diesen Werten. ● Das gesamte Kellergeschoß verfüge über keine natürliche Belichtungs- oder Belüftungsmöglichkeit, was die Nutzung als ordentlichen Wohnraum ausschließe. ● Die Terrassen stellten jedenfalls in ihrer Gesamtheit untergeordnete Bauteile
NÖ Kanalgesetz dar. ● Die Begrenzung der südseitigen Terrassen sei für den Rest des Bauwerkes nicht konstruktiv erforderlich. 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
- April 2017, eingelangt beim erkennenden Gericht am
- Mai 2017, legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor.Mit Schreiben vom
- April 2017, eingelangt beim erkennenden Gericht am ,
- Mai 2017, legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den bezughabenden Akt der Stadtgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung - BAO: § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 2.2. Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 idF LGBl. 6930-7:2.2. Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in der Fassung Landesgesetzblatt 6930-7: Wasseranschlußabgabe § 6
(1)Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.Paragraph 6,
(1)Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.
(2)Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.
(2)Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Absatz 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Absatz 5,) vervielfacht wird.
(3)Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche
- a)bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,
- b)in allen anderen Fällen verdoppelt und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.
(4)Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:
- Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;
- als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;
- die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;
- zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind. Ergänzungsabgabe §
- Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,— höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten.Paragraph 7, Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,— höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten. Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner § 15.
(1)Der Anspruch auf die Wasseranschlußabgabe und die Sonderabgabe entsteht mit Erlassung des Bescheides, mit dem der Anschluss bewilligt wurde, oder ab dem Zeitpunkt, mit dem der Anschlußzwang feststeht. …Paragraph 15,
(1)Der Anspruch auf die Wasseranschlußabgabe und die Sonderabgabe entsteht mit Erlassung des Bescheides, mit dem der Anschluss bewilligt wurde, oder ab dem Zeitpunkt, mit dem der Anschlußzwang feststeht. …
(6)Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. 2.
- Wasserabgabenordnung der Stadtgemeinde *** idF vom
- Dezember 2010:2.
- Wasserabgabenordnung der Stadtgemeinde *** in der Fassung vom
- Dezember 2010: §
- In der Stadtgemeinde *** werden folgende Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren eingehoben:Paragraph eins, In der Stadtgemeinde *** werden folgende Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren eingehoben: a) Wasseranschlussabgabe b) Ergänzungsabgabe c) Sonderabgabe d) Bereitstellungsgebühr e) Wasserbezugsgebühren Wasseranschlussabgabe § 2.
(1)Der Einheitssatz für die Berechnung der Wasseranschlussabgaben für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung wird
§ 6Abs.
5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 mit 5 v.H. der durchschnittlichen Baukosten für einen Längenmeter des Rohrnetzes (€ 260.-), das ist mit € 13.- festgesetzt. Paragraph 2,
(1)Der Einheitssatz für die Berechnung der Wasseranschlussabgaben für den Anschluss an die öffentliche Gemeindewasserleitung wird
Paragraph 6, Absatz 5, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 mit 5 v.H. der durchschnittlichen Baukosten für einen Längenmeter des Rohrnetzes (€ 260.-), das ist mit € 13.- festgesetzt.
(2)
§ 6Abs.
5 und 6 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 69.394.000.- und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von lfm 269.900 zugrunde gelegt.
(2)
Paragraph 6, Absatz 5 und 6 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Absatz eins,) eine Baukostensumme von € 69.394.000.- und eine Gesamtlänge des Rohrnetzes von lfm 269.900 zugrunde gelegt. Ergänzungsabgabe §
- Bei Änderung der Berechnungsfläche für eine angeschlossene Liegenschaft wird eine Ergänzungsabgabe auf Grund der Bestimmungen des § 7 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 berechnet.Paragraph 3, Bei Änderung der Berechnungsfläche für eine angeschlossene Liegenschaft wird eine Ergänzungsabgabe auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 7, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 berechnet. 2.
- Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Genauso unstrittig ist der Umstand, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt mit zwei Geschoßen an die Ortswasserleitung und den Ortskanal angeschlossen ist. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob und in welchem Umfang das Kellergeschoß als größtes Geschoß der Ermittlung der bebauten Fläche zu Grunde zu legen ist. 3.1.
- Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
- Hinsichtlich der Wasseranschlussabgabe bzw. der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als lex spezialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom
- Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452).Hinsichtlich der Wasseranschlussabgabe bzw. der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als lex spezialis zu Paragraph 4, Absatz eins, BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen vergleiche VwGH vom
- Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452). Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 idF LGBl. 6930-7 stellt für das Entstehen der Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auf das Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 Abs.1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2000, Zl. 95/17/0104, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom
- Dezember 1985, Zl. 84/17/0197, mit der hier maßgeblichen Rechtsfrage auseinander gesetzt. Er hat hierin ausgesprochen, dass der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung nach der NÖ Bauordnung 1976 - bzw. nunmehr die Fertigstellungsanzeige nach der NÖ Bauordnung 1996 - nicht den Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs.2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 verwirklicht, weil dieser Tatbestand auf eine Veränderungsanzeige, also auf eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung abstelle. Gleiches gelte umso mehr für ein Bauansuchen, zumal dieses über den tatsächlich ausgeführten Anschluss der Geschossflächen und das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen nichts auszusagen vermag. Da vom Gesetz eine Veränderungsanzeige, also eine Parteienerklärung gefordert werde, sei es auch bedeutungslos, dass die Abgabenbehörden allenfalls in der Lage wären, sich Kenntnis der abgabenrechtlichen Umstände durch Einsichtnahme in die Bauakten – soweit sie daraus überhaupt ersichtlich sind – zu verschaffen.Die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in der Fassung LGBl. 6930-7 stellt für das Entstehen der Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe auf das Einlangen einer Veränderungsanzeige im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Abgabenbehörde ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom
- Mai 2000, Zl. 95/17/0104, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom
- Dezember 1985, Zl. 84/17/0197, mit der hier maßgeblichen Rechtsfrage auseinander gesetzt. Er hat hierin ausgesprochen, dass der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung nach der NÖ Bauordnung 1976 - bzw. nunmehr die Fertigstellungsanzeige nach der NÖ Bauordnung 1996 - nicht den Ergänzungsabgabentatbestand nach Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 verwirklicht, weil dieser Tatbestand auf eine Veränderungsanzeige, also auf eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung abstelle. Gleiches gelte umso mehr für ein Bauansuchen, zumal dieses über den tatsächlich ausgeführten Anschluss der Geschossflächen und das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen nichts auszusagen vermag. Da vom Gesetz eine Veränderungsanzeige, also eine Parteienerklärung gefordert werde, sei es auch bedeutungslos, dass die Abgabenbehörden allenfalls in der Lage wären, sich Kenntnis der abgabenrechtlichen Umstände durch Einsichtnahme in die Bauakten – soweit sie daraus überhaupt ersichtlich sind – zu verschaffen. Der Ergänzungsabgabentatbestand nach § 15 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wird demnach lediglich durch eine förmliche, die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende schriftliche Parteienerklärung erfüllt, aus welcher neben den tatsächlich ausgeführten Anschlüssen in den Geschossen auch das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen ersichtlich ist (vgl. VwGH vom
- Dezember 1985, Zl. 84/17/0197). Als Veränderungsanzeige gilt grundsätzlich nur eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung (vgl. VwGH vom
- Mai 2011, Zl. 2010/17/0112).Der Ergänzungsabgabentatbestand nach Paragraph 15, Absatz 2, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wird demnach lediglich durch eine förmliche, die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende schriftliche Parteienerklärung erfüllt, aus welcher neben den tatsächlich ausgeführten Anschlüssen in den Geschossen auch das tatsächliche Ausmaß der Berechnungsflächen ersichtlich ist vergleiche VwGH vom
- Dezember 1985, Zl. 84/17/0197). Als Veränderungsanzeige gilt grundsätzlich nur eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung vergleiche VwGH vom
- Mai 2011, Zl. 2010/17/0112). Da den Gemeindebehörden eine als Veränderungsanzeige qualifizierbare Parteienerklärung in Gestalt der ausgefüllten und unterfertigten Anzeige vom
- Jänner 2016 vorlag (diese enthält alle notwendigen Angaben), erweist sich die bescheidmäßige Festsetzung der Ergänzungsabgabe nach § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 dem Grunde nach als rechtsrichtig.Da den Gemeindebehörden eine als Veränderungsanzeige qualifizierbare Parteienerklärung in Gestalt der ausgefüllten und unterfertigten Anzeige vom
- Jänner 2016 vorlag (diese enthält alle notwendigen Angaben), erweist sich die bescheidmäßige Festsetzung der Ergänzungsabgabe nach Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 dem Grunde nach als rechtsrichtig. 3.1.4.
§ 7
NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
§ 6leg.cit.
zu ermitteln.
Paragraph 7, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
Paragraph 6, leg.cit. zu ermitteln. Im vorliegenden Fall sind nun im Bereich des Neubestandes unbestritten drei Geschoße (Erdgeschoß und Obergeschoß) an die Ortswasserleitung angeschlossen. 3.1.5. Zur lotrechten oberirdischen Projektion: Die bebaute Fläche ist
§ 6Abs.
4 Z. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 jeder Teil der Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird (vgl. VwGH vom
- Dezember 1998, Zl. 97/17/0341, und vom
- März 2005, Zl. 2005/17/0001). Die Heranziehung nur der über dem Gelände liegenden und nicht der darunterliegenden Baulichkeit für die Bemessung der Wasseranschlußabgabe ist sachlich zu rechtfertigen, weil bei typisierender Betrachtung die über dem, nicht aber die unter dem Gelände liegenden Geschosse im Hinblick auf der Art der Verwendung und Widmung das Ausmaß des Wassergebrauchs indizieren (vgl. VwGH vom
- November 1998, Zl. 98/17/0221).Die bebaute Fläche ist
Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 jeder Teil der Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird vergleiche , VwGH vom
- Dezember 1998, Zl. 97/17/0341, und vom
- März 2005, Zl. 2005/17/0001). Die Heranziehung nur der über dem Gelände liegenden und nicht der darunterliegenden Baulichkeit für die Bemessung der Wasseranschlußabgabe ist sachlich zu rechtfertigen, weil bei typisierender Betrachtung die über dem, nicht aber die unter dem Gelände liegenden Geschosse im Hinblick auf der Art der Verwendung und Widmung das Ausmaß des Wassergebrauchs indizieren vergleiche VwGH vom
- November 1998, Zl. 98/17/0221). Unberücksichtigt bleiben im Lichte des Motivenberichtes – wie in der vergleichbaren Bestimmung des § 1a NÖ Kanalgesetz 1977 - nur bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen. Durch die in dieser Bestimmung weiters angeführten Ausnahmen (Außenwandvorsprünge, Wärmeschutzverkleidungen) ergibt sich klar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur geringfügige Niveauüberschreitungen unberücksichtigt bleiben sollen.Unberücksichtigt bleiben im Lichte des Motivenberichtes – wie in der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph eins a, NÖ Kanalgesetz 1977 - nur bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen. Durch die in dieser Bestimmung weiters angeführten Ausnahmen (Außenwandvorsprünge, Wärmeschutzverkleidungen) ergibt sich klar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur geringfügige Niveauüberschreitungen unberücksichtigt bleiben sollen. Nach den nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ragt der über die Grundrissfläche des Erdgeschoßes hinausgehende und unter der Terrasse liegende Teil des Kellergeschoßes an mehreren Stellen nur etwa maximal 30 cm über das Geländeniveau. Somit hätte die belangte Behörde aber diesen Kellerbereich nicht als einen über das Gelände hinausreichenden Teil der Baulichkeit zur bebauten Fläche hinzurechnen dürfen. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Kellergeschoß im vorliegenden Fall die Geländeoberfläche nicht wesentlich überragen (vgl. auch die Lichtbilder in Punkt 1.1.).Nach den nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ragt der über die Grundrissfläche des Erdgeschoßes hinausgehende und unter der Terrasse liegende Teil des Kellergeschoßes an mehreren Stellen nur etwa maximal 30 cm über das Geländeniveau. Somit hätte die belangte Behörde aber diesen Kellerbereich nicht als einen über das Gelände hinausreichenden Teil der Baulichkeit zur bebauten Fläche hinzurechnen dürfen. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Kellergeschoß im vorliegenden Fall die Geländeoberfläche nicht wesentlich überragen vergleiche auch die Lichtbilder in Punkt 1.1.). 3.1.
- Dem Beschwerdeführer ist somit Recht zu geben, wenn er vorbringt, dass die belangte Behörde das Kellergeschoß, welches die Geländeoberfläche nicht wesentlich überragt, im Lichte der Bestimmung des § 6 Abs. 4 Z. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Ermittlung der Berechnungsfläche nicht hätte berücksichtigen dürfen. Daraus folgt, dass diesbezüglich durch das erkennende Gericht eine Neuberechnung (auf Basis des Erdgeschoßes als größtem Geschoß mit einer bebauten Fläche von 112,08 m²) und Neufestsetzung der vorzuschreibenden Abgabe erfolgen musste:Dem Beschwerdeführer ist somit Recht zu geben, wenn er vorbringt, dass die belangte Behörde das Kellergeschoß, welches die Geländeoberfläche nicht wesentlich überragt, im Lichte der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Ermittlung der Berechnungsfläche nicht hätte berücksichtigen dürfen. Daraus folgt, dass diesbezüglich durch das erkennende Gericht eine Neuberechnung (auf Basis des Erdgeschoßes als größtem Geschoß mit einer bebauten Fläche von 112,08 m²) und Neufestsetzung der vorzuschreibenden Abgabe erfolgen musste: Berechnungsfläche Einheitssatz Betrag I. Nach der Änderung 286,90 m² € 13,00 € 3.729,70römisch eins. Nach der Änderung 286,90 m² € 13,00 € 3.729,70 II. Vor der Änderung 134,05 m² € 13,00 € 1.742,65römisch zwei. Vor der Änderung 134,05 m² € 13,00 € 1.742,65 Ergänzungsabgabe € 1.987,05 I. Bestand nach der Änderung:römisch eins. Bestand nach der Änderung: Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohnhaus 112,08 m² 56,04 m² 3 + 1 224,16 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 418,92 m² 62,84 m² Berechnungsfläche nach der Änderung 286,90 m² II. Bestand vor der Änderung:römisch zwei. Bestand vor der Änderung: Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohnhaus 64,00 m² 32,00 m² 1 + 1 64,00 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 467 m² 70,05 m² Berechnungsfläche vor der Änderung 134,05 m² Unter Multiplikation mit dem Einheitssatz von € 13,- wurde sohin eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlußabgabe in der Höhe von € 2.185,76 (inkl. USt.) errechnet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte
§ 274Abs.
1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.666.001.2017