Obsah (13)
§ 279§§ 2Art. 133§ 1a§ 3§ 6§ 30a§ 30b§ 61§ 12§ 17§ 274§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-668/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 279
Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** wie folgt abgeändert: Der Beschwerde wird
Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** wie folgt abgeändert: Der Berufung von Herrn DI RR wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als
§§ 2und 3 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl.
8230-9, und der geltenden Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 286,90 m² und eines Einheitssatzes von € 14,21 eine Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von € 4.484,53 (inkl. 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben wird.Der Berufung von Herrn DI RR wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als
Paragraphen 2 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977, Landesgesetzblatt 8230-9, und der geltenden Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 286,90 m² und eines Einheitssatzes von € 14,21 eine Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von € 4.484,53 (inkl. 10 % Umsatzsteuer) vorgeschrieben wird. 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, , Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Grundsätzliche Feststellungen: Herr DI RR (in der Folge: der Beschwerdeführer) ist Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ *** KG ***, mit der topographischen Anschrift *** in ***. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein Wohngebäude, welches mit drei Geschoßen (Kellergeschoß, Erdgeschoß, Obergeschoß) an die Ortswasserleitung und den Ortskanal angeschlossen ist: [Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben] „… …“ (Quelle: Bauakt der Gemeinde ***) Die Fläche des Kellergeschoßes beträgt nach den – unstrittigen – Erhebungen des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** 146,37 m², die des Erdgeschoßes 112,08 m² und die des Obergeschoßes 107,10 m². 1.
- Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.2.
- Mit Ansuchen vom
- Oktober 2007 suchte der Beschwerdeführer um Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Schwimmteich/Biotop in ***, *** (Grundstück Nr. ***, EZ *** KG ***) an. Im Rahmen der Baubeschreibung wird hinsichtlich der anfallenden Schmutz- und Regenwässer ausgeführt, dass die Schmutzwässer in den bestehenden Schmutzwasserkanalanschluß entleert würden, welcher sich an der südlichen Grundgrenze befinde. Die Schmutzwasser aus dem Kellergeschoß würden mittels einer Fäkalhebeanlage (Type WILO Dralnlift KH 32- 0,4EM, Kleinhebeanlage mit Schneidwerk) an den an der Decke geführten Schmutzwasserkanal angeschlossen. Eine Skizze des Kanalamtes sei den Einreichunterlagen beigelegt. Die Hauskanalanlage sei im Grundriss dargestellt. Putzschächte, Dimensionierungen, Gefälle, Material und Tiefe wären dem Einreichplan zu entnehmen. 1.2.
- Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
- April 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Schwimmteich/Biotop in ***, *** (Grundstück Nr. ***, EZ *** KG ***) erteilt. Im Spruch dieses Bescheides wird angeordnet, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend den Antragsbeilagen (§ 18 der NÖ Bauordnung 1996 - Baubeschreibung, Pläne usw.) zu erfolgen habe, welche zu einem integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärt werden. Ferner werden die Bauwerber verpflichtet näher ausformulierte Auflagen einzuhalten, so seien der Fertigstellungsanzeige auch die Kanal-, Rauchfang- und Elektrobefunde anzuschließen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
- April 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Schwimmteich/Biotop in ***, *** (Grundstück Nr. ***, EZ *** KG ***) erteilt. Im Spruch dieses Bescheides wird angeordnet, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend den Antragsbeilagen (Paragraph 18, der NÖ Bauordnung 1996 - Baubeschreibung, Pläne usw.) zu erfolgen habe, welche zu einem integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärt werden. Ferner werden die Bauwerber verpflichtet näher ausformulierte Auflagen einzuhalten, so seien der Fertigstellungsanzeige auch die Kanal-, Rauchfang- und Elektrobefunde anzuschließen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 1.2.
- Mit Schreiben vom
- September 2015 erstattete der Beschwerdeführer eine Fertigstellungsanzeige iSd § 30 NÖ Bauordnung. Mit Schreiben vom
- September 2015 erstattete der Beschwerdeführer eine Fertigstellungsanzeige iSd Paragraph 30, NÖ Bauordnung. 1.2.
- Mit Schreiben des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom
- Jänner 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nach Erstattung der Fertigstellungsanzeige das Bauwerk nun benützt werden dürfe. 1.
- Abgabenbehördliches Verfahren: 1.3.
- Mit Abgabenbescheid des Stadtamtes der Gemeinde *** vom
- Mai 2016, Zl. IV/1G-0290-811-4/2016, wurde dem Beschwerdeführer für die Liegenschaft *** in *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 350,43 m² und eines Einheitssatzes von € 14,21 eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 5.477,57(inkl. USt.) vorgeschrieben. Begründend wird ausgeführt, dass die Berechnungsfläche in der Weise ermittelt worden sei, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Anzahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15% der unbebauten Fläche, höchstens jedoch um 15% von 500m² vermehrt wurde. Insgesamt sei von der Abgabenbehörde I. Instanz eine Berechnungsfläche von 350,43 m² ermittelt worden: Mit Abgabenbescheid des Stadtamtes der Gemeinde *** vom
- Mai 2016, Zl. IV/1G-0290-811-4/2016, wurde dem Beschwerdeführer für die Liegenschaft *** in *** unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 350,43 m² und eines Einheitssatzes von € 14,21 eine Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 5.477,57(inkl. USt.) vorgeschrieben. Begründend wird ausgeführt, dass die Berechnungsfläche in der Weise ermittelt worden sei, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Anzahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15% der unbebauten Fläche, höchstens jedoch um 15% von 500m² vermehrt wurde. Insgesamt sei von der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz eine Berechnungsfläche von 350,43 m² ermittelt worden: Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohnhaus 146,37 m² 73,19 m² 3 + 1 292,74 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 384,63 m² 57,69 m² Berechnungsfläche 350,43 m² Unter Multiplikation mit dem Einheitssatz von € 14,21 wurde sohin eine Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von € 5.477,57 (inkl. USt.) errechnet. 1.3.
- Gegen diesen Abgabenbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben (Email) vom
- Juni 2016 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass nicht nachvollzogen werden könne, dass die belangte Behörde die Fläche des Kellers als bebaute Fläche herangezogen habe. Über die Geländeoberfläche rage jedoch nur das Erdgeschoß mit einer Fläche von 112,08 m² heraus (das Obergeschoß sei noch kleiner). 1.3.
- Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- Februar 2017, Zl. STD-FBR-20166409-3, wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folgegeben. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass das gegenständliche Bauwerk Kanalanschlüsse aufweise. Der freiwillige Kanalanschluss sei mit Baubewilligung vom
- April 2008 zur Kenntnis genommen worden. Im gegenständlichen Fall sei somit zu beurteilen, ob die Grundrissfläche des Kellergeschosses im Bereich der südseitigen, laut Einreichplan nur zum Teil überdachten und mit zwei Wänden ausgestalteten Terrasse sowie die Grundrissflächen der - jeweils überdachten und mit zwei Wänden ausgestalteten - ost- und westseitigen Terrasse, zur bebauten Fläche zu zählen sind. Die gegenständliche südseitige Terrasse seien mit 0,00 und das darunterliegende Gelände mit -0,55 bzw. der Steg mit -0,30 einkotiert. Das Kellergeschoss rage somit in diesem Bereich mit mindestens 30 cm über die Geländeoberfläche. Auch aus der Ost-Ansicht sowie aus der West-Ansicht sei ersichtlich, dass diese gegenständliche Grundrissfläche mindestens 30 cm über der Geländeoberfläche liege (0,00-Ebene gegenüber Steg mit -0,30). Da somit mindestens mehr als 25 cm über die Geländeoberfläche ragten, sei diese Grundrissfläche nicht mehr als „nicht oder nicht wesentlich die Geländeoberfläche überragend“ zu beurteilen und
³ 1a Z. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 zu der Grundrissfläche zu zählen, die von der Iotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt werde (bebaute Fläche). Sowohl die ost- als auch die westseitige Terrasse seien überdacht und wiesen beide Terrassen zwei Wände auf. Diese zwei Terrassen stellten somit oberirdische bauliche Anlagen dar, die
§ 1a
Z. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 ebenfalls in die bebaute Fläche einzubeziehen sind.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
- Februar 2017, Zl. STD-FBR-20166409-3, wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folgegeben. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass das gegenständliche Bauwerk Kanalanschlüsse aufweise. Der freiwillige Kanalanschluss sei mit Baubewilligung vom
- April 2008 zur Kenntnis genommen worden. Im gegenständlichen Fall sei somit zu beurteilen, ob die Grundrissfläche des Kellergeschosses im Bereich der südseitigen, laut Einreichplan nur zum Teil überdachten und mit zwei Wänden ausgestalteten Terrasse sowie die Grundrissflächen der - jeweils überdachten und mit zwei Wänden ausgestalteten - ost- und westseitigen Terrasse, zur bebauten Fläche zu zählen sind. Die gegenständliche südseitige Terrasse seien mit 0,00 und das darunterliegende Gelände mit -0,55 bzw. der Steg mit -0,30 einkotiert. Das Kellergeschoss rage somit in diesem Bereich mit mindestens 30 cm über die Geländeoberfläche. Auch aus der Ost-Ansicht sowie aus der West-Ansicht sei ersichtlich, dass diese gegenständliche Grundrissfläche mindestens 30 cm über der Geländeoberfläche liege (0,00-Ebene gegenüber Steg mit -0,30). Da somit mindestens mehr als 25 cm über die Geländeoberfläche ragten, sei diese Grundrissfläche nicht mehr als „nicht oder nicht wesentlich die Geländeoberfläche überragend“ zu beurteilen und
³ 1a Ziffer eins, NÖ Kanalgesetz 1977 zu der Grundrissfläche zu zählen, die von der Iotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt werde (bebaute Fläche). Sowohl die ost- als auch die westseitige Terrasse seien überdacht und wiesen beide Terrassen zwei Wände auf. Diese zwei Terrassen stellten somit oberirdische bauliche Anlagen dar, die
Paragraph eins a, Ziffer eins, NÖ Kanalgesetz 1977 ebenfalls in die bebaute Fläche einzubeziehen sind. 1.
- Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom
- März 2017 brachte der Beschwerdeführer via Email rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass das gegenständliche Heranziehen der Kellerfläche als Bemessungsfläche kann aus folgenden Gründen nicht nachvollzogen werden könne: ● Es liege kein wesentliches Herausragen des gegenständlichen Baukörpers über das Geländeniveau vor. Bezüglich der Grenzwerte zwischen wesentlich und unwesentlich bestehe keine klare gesetzliche Vorgabe. ● Das gesamte Grundstück befindet sich in einer leichten Hanglage mit Nord-Süd-Gefälle. ● Die im Bescheid angeführten Höhenangaben seien den Planunterlagen falsch entnommen. Der Steg weise eine Höhenkote von +/-0.00, das südseitige Geländeniveau mit -0.55 bezieht sich auf die Teichsohle, der Wasserspiegel liege auf -0.
- Gleiches gelte für die Ost- und Westansicht. ● Als Geländeniveau sei maximal das dargestellte Teichufer heranzuziehen, dieses liege im Norden auf +0,50, im Süden auf etwa -0.20 und auf der West bzw. Ostseite einem Gefälle folgend zwischen diesen Werten. ● Das gesamte Kellergeschoß verfüge über keine natürliche Belichtungs- oder Belüftungsmöglichkeit, was die Nutzung als ordentlichen Wohnraum ausschließe. ● Die Terrassen stellten jedenfalls in ihrer Gesamtheit untergeordnete Bauteile
NÖ Kanalgesetz dar. ● Die Begrenzung der südseitigen Terrassen sei für den Rest des Bauwerkes nicht konstruktiv erforderlich. 1.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
- April 2017, eingelangt beim erkennenden Gericht am
- Mai 2017, legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den bezughabenden Akt der Stadtgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 1.
- Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
- Bundesabgabenordnung - BAO: § 1.
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 2.
- NÖ Kanalgesetz 1977 idF LGBl. 8230-9:2.
- NÖ Kanalgesetz 1977 in der Fassung Landesgesetzblatt 8230-9: § 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:Paragraph eins a, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lot-rechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Unberücksichtigt bleiben: bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen, nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge, untergeordnete Bauteile. ...
- Geschossfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschosses ergebende Fläche; § 2.
(1)Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …Paragraph 2,
(1)Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt.
(4)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (Paragraph 3, Absatz 2,) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 6,, eine höhere Abgabe ergibt. § 3.
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3). Paragraph 3,
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Absatz 2,) mit dem Einheitssatz (Absatz 3,).
(2)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
(3)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. …
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
§ 3Abs. 2 zu ermitteln.
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils
Paragraph 3, Absatz 2, zu ermitteln. § 12. Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht Paragraph 12, Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht
- a)im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;
- b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.
- c)wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung. 2.3. Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** idF vom 1. Jänner 2000:2.3. Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** in der Fassung vom 1. Jänner 2000: § 1 B) Einmündungsabgabe für den Anschluss an oder die Umgestaltung in einen öffentlichen SchmutzwasserkanalParagraph eins, B) Einmündungsabgabe für den Anschluss an oder die Umgestaltung in einen öffentlichen Schmutzwasserkanal 1. Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal wird gem. § 3 Abs.3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit dreikommaelf % auf der einen Längenmeter entfallenden Baukosten (ATS 6.284,38), das ist mit ATS 195,54 (€ 14,21) festgesetzt. 1. Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal wird gem. Paragraph 3, Absatz 3, des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit dreikommaelf % auf der einen Längenmeter entfallenden Baukosten (ATS 6.284,38), das ist mit ATS 195,54 (€ 14,21) festgesetzt. 2.
§ 6
Abs.2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs.1) eine Baukostensumme von ATS 467.614.520,50 und eine Gesamtlänge des Schmutzwasserkanales von lfm 74.406 zu Grunde gelegt.2.
Paragraph 6, Absatz 2, des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Absatz eins,) eine Baukostensumme von ATS 467.614.520,50 und eine Gesamtlänge des Schmutzwasserkanales von lfm 74.406 zu Grunde gelegt. 2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
§ 30bAbs.
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
§ 61Abs.
- Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist teilweise begründet. 3.1.
- In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Genauso unstrittig ist der Umstand, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt mit drei Geschoßen an die Ortswasserleitung und den Ortskanal angeschlossen ist. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob und in welchem Umfang das Kellergeschoß als größtes Geschoß der Ermittlung der bebauten Fläche zu Grunde zu legen ist. 3.1.
- Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
- Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu § 4 Abs. 1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom
- Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452).Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu , Paragraph 4, Absatz eins, BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen vergleiche VwGH vom
- Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452). Im Falle der Neuerrichtung eines Kanals entsteht die Abgabenschuld
§ 12Abs.
1 lit. a NÖ Kanalgesetz 1977 zu dem Zeitpunkt, in dem der Anschluss der anschlusspflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist. Schon aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 lit. a NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich dabei, dass neben der Möglichkeit des Kanalanschlusses weitere Tatbestandsvoraussetzung des Entstehens der Abgabenschuld das Vorliegen einer Anschlusspflicht hinsichtlich der betreffenden Liegenschaft ist. Die Anschlusspflicht ist
§ 17NÖ Kanalgesetz 1977 zu beurteilen.
§ 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist nicht alleinige Rechtsgrunde für die Abgabenfestsetzung, sondern in Verbindung mit den §§ 2 und 9 NÖ Kanalgesetz 1977 anzuwenden.
§ 2Abs.
1 NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht der Abgabenanspruch, der notwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist, wenn der Anschluss an die öffentliche Kanalanlage möglich ist. Dazu tritt, dass nach § 9 NÖ Kanalgesetz 1977 die Kanalerrichtungsabgabe von dem Liegenschaftseigentümer zu entrichten ist, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde.Im Falle der Neuerrichtung eines Kanals entsteht die Abgabenschuld
, Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, NÖ Kanalgesetz 1977 zu dem Zeitpunkt, in dem der Anschluss der anschlusspflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist. Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich dabei, dass neben der Möglichkeit des Kanalanschlusses weitere Tatbestandsvoraussetzung des Entstehens der Abgabenschuld das Vorliegen einer Anschlusspflicht hinsichtlich der betreffenden Liegenschaft ist. Die Anschlusspflicht ist
Paragraph 17, NÖ Kanalgesetz 1977 zu beurteilen. Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 ist nicht alleinige Rechtsgrunde für die Abgabenfestsetzung, sondern in Verbindung mit den Paragraphen 2 und 9 NÖ Kanalgesetz 1977 anzuwenden.
Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht der Abgabenanspruch, der notwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist, wenn der Anschluss an die öffentliche Kanalanlage möglich ist. Dazu tritt, dass nach Paragraph 9, NÖ Kanalgesetz 1977 die Kanalerrichtungsabgabe von dem Liegenschaftseigentümer zu entrichten ist, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde. 3.1.
- Begriffsnotwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist daher, dass für die Liegenschaft des Verpflichteten eine Anschlussbewilligung oder eine durch individuellen Rechtsakt begründete Anschlussverpflichtung besteht (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452). Die sich aus § 45 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 (bzw. § 62 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) iVm § 17 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ergebende Anschlussverpflichtung ist daher mit Bescheid gegenüber dem Liegenschaftseigentümer auszusprechen, zumal diese Bestimmungen keinen Zeitpunkt für das Entstehen der Anschlussverpflichtung vorsehen und daher einer Umsetzung durch einen individuellen Rechtsakt bedürfen (vgl. VwGH vom
- Jänner 2000, Zl. 99/05/0224, und vom
- Jänner 2001, Zl. 2000/05/0246).Begriffsnotwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist daher, dass für die Liegenschaft des Verpflichteten eine Anschlussbewilligung oder eine durch individuellen Rechtsakt begründete Anschlussverpflichtung besteht vergleiche VwGH vom
- Juni 1996, Zl. 94/17/0419, und vom
- April 1996, Zl. 95/17/0452). Die sich aus Paragraph 45, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 (bzw. Paragraph 62, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996) in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 ergebende Anschlussverpflichtung ist daher mit Bescheid gegenüber dem Liegenschaftseigentümer auszusprechen, zumal diese Bestimmungen keinen Zeitpunkt für das Entstehen der Anschlussverpflichtung vorsehen und daher einer Umsetzung durch einen individuellen Rechtsakt bedürfen vergleiche VwGH vom
- Jänner 2000, Zl. 99/05/0224, und vom
- Jänner 2001, Zl. 2000/05/0246). Mit Bescheid des Stadtamtes der Gemeinde *** vom
- April 2008 ist dem Beschwerdeführer der Anschluss der streitgegenständlichen Liegenschaft an den öffentlichen Schmutzwasserkanal im Ergebnis bewilligt worden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, sodass die Abgabenschuld
§ 12Abs.
1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde entstanden ist. Die Abgabenvorschreibung ist vor diesem Hintergrund dem Grunde nach nicht zu beanstanden.Mit Bescheid des Stadtamtes der Gemeinde *** vom 25. April 2008 ist dem Beschwerdeführer der Anschluss der streitgegenständlichen Liegenschaft an den öffentlichen Schmutzwasserkanal im Ergebnis bewilligt worden. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, sodass die Abgabenschuld
Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde entstanden ist. Die Abgabenvorschreibung ist vor diesem Hintergrund dem Grunde nach nicht zu beanstanden. 3.1.5. Zur lotrechten oberirdischen Projektion: Die bebaute Fläche ist
§ 1a
Z. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Als Bemessungsgrundlage ist der Grundstücksteil heranzuziehen, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses des Gebäudes verdeckt wird (vgl. VwGH vom 14. Dezember 1998, Zl. 97/17/0341, und vom 21. März 2005, Zl. 2005/17/0001). Die bebaute Fläche ist
Paragraph eins a, Ziffer eins, NÖ Kanalgesetz 1977 diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird. Als Bemessungsgrundlage ist der Grundstücksteil heranzuziehen, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses des Gebäudes verdeckt wird vergleiche , VwGH vom
- Dezember 1998, Zl. 97/17/0341, und vom
- März 2005, Zl. 2005/17/0001). Die bebaute Fläche nach § 1a Z. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 idF 8230-2 ist jener Grundstücksteil, welcher von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses eines über das Gelände hinausragenden Gebäudes verdeckt wird. Daher zählt auch ein über die Geländeoberfläche und über die Grundrissfläche des Erdgeschoßes hinausragendes Kellergeschoß zu der bebauten Fläche (vgl. VwGH vom
- November 1998, Zl. 98/17/0221, und vom
- April 2000, Zl. 99/17/0262)Die bebaute Fläche nach Paragraph eins a, Ziffer eins, NÖ Kanalgesetz 1977 in der Fassung 8230-2 ist jener Grundstücksteil, welcher von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses eines über das Gelände hinausragenden Gebäudes verdeckt wird. Daher zählt auch ein über die Geländeoberfläche und über die Grundrissfläche des Erdgeschoßes hinausragendes Kellergeschoß zu der bebauten Fläche vergleiche VwGH vom
- November 1998, Zl. 98/17/0221, und vom
- April 2000, Zl. 99/17/0262) Unberücksichtigt bleiben ex lege nur bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen. Durch die in dieser Bestimmung weiters angeführten Ausnahmen (Außenwandvorsprünge, Wärmeschutzverkleidungen) ergibt sich klar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur geringfügige Niveauüberschreitungen unberücksichtigt bleiben sollen. Nach den nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ragt der über die Grundrissfläche des Erdgeschoßes hinausgehende und unter der Terrasse liegende Teil des Kellergeschoßes an mehreren Stellen nur etwa maximal 30 cm über das Geländeniveau. Somit hätte die belangte Behörde aber diesen Kellerbereich nicht als einen über das Gelände hinausreichenden Teil der Baulichkeit zur bebauten Fläche hinzurechnen dürfen. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Kellergeschoß im vorliegenden Fall die Geländeoberfläche nicht wesentlich überragen (vgl. auch die Lichtbilder in Punkt 1.1.). Nach den nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ragt der über die Grundrissfläche des Erdgeschoßes hinausgehende und unter der Terrasse liegende Teil des Kellergeschoßes an mehreren Stellen nur etwa maximal 30 cm über das Geländeniveau. Somit hätte die belangte Behörde aber diesen Kellerbereich nicht als einen über das Gelände hinausreichenden Teil der Baulichkeit zur bebauten Fläche hinzurechnen dürfen. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Kellergeschoß im vorliegenden Fall die Geländeoberfläche nicht wesentlich überragen vergleiche auch die Lichtbilder in Punkt 1.1.). 3.1.
- Dem Beschwerdeführer ist somit Recht zu geben, wenn er vorbringt, dass die belangte Behörde das Kellergeschoß, welches die Geländeoberfläche nicht wesentlich überragt, im Lichte der Bestimmung des § 1a Z. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 bei der Ermittlung der Berechnungsfläche nicht hätte berücksichtigen dürfen. Daraus folgt, dass diesbezüglich durch das erkennende Gericht eine Neuberechnung (auf Basis des Erdgeschoßes als größtem Geschoß mit einer bebauten Fläche von 112,08 m²) und Neufestsetzung der vorzuschreibenden Abgabe erfolgen musste:Dem Beschwerdeführer ist somit Recht zu geben, wenn er vorbringt, dass die belangte Behörde das Kellergeschoß, welches die Geländeoberfläche nicht wesentlich überragt, im Lichte der Bestimmung des Paragraph eins a, Ziffer eins, NÖ Kanalgesetz 1977 bei der Ermittlung der Berechnungsfläche nicht hätte berücksichtigen dürfen. Daraus folgt, dass diesbezüglich durch das erkennende Gericht eine Neuberechnung (auf Basis des Erdgeschoßes als größtem Geschoß mit einer bebauten Fläche von 112,08 m²) und Neufestsetzung der vorzuschreibenden Abgabe erfolgen musste:
§§ 2
und 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Berechnungsfläche in der Weise zu ermitteln, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Anzahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15% der unbebauten Fläche, höchstens jedoch um 15% von 500m² vermehrt wird.
Paragraphen 2 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Berechnungsfläche in der Weise zu ermitteln, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Anzahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15% der unbebauten Fläche, höchstens jedoch um 15% von 500m² vermehrt wird. Gebäude Bebaute Fläche Flächenhälfte angeschl. Geschoße Fläche Wohnhaus 112,08 m² 56,04 m² 3 + 1 224,16 m² Anteil der unbebauten Fläche: 15% von 418,92 m² 62,84 m² Berechnungsfläche 286,90 m² Unter Multiplikation mit dem Einheitssatz von € 14,21 wurde sohin eine Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von € 4.484,53 (inkl. USt.) errechnet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.7. Diese Entscheidung konnte
§ 274
Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.668.001.2017