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{'item': 'LVwG-AV-836/001-2017'}

Obsah (11)§ 279Art. 133§ 3§ 295§ 4§ 30a§ 30b§ 61§ 9§ 274§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-836/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 279Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird

Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. 2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B VG) ist nicht zulässig.Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, , Bundes-Verfassungsgesetz (B VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Sachverhalt: 1.
  2. Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.1.
  3. Mit Bescheid der Verbandsobfrau des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom
  4. November 2015, Kunden Nr. 201774/1/20, wurden der Beschwerdeführerin für die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** (i.e. Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***), mit Wirkung ab
  5. Jänner 2016 ein 120 Liter Restmüllbehälter mit dreizehn Abfuhren sowie ein 240 Liter Papierbehälter mit sechs Abfuhren zugeteilt. 1.1.
  6. Der vorgenannte Bescheid wurde im Instanzenzug bis zum Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpft. Mit Beschluss vom
  7. Juni 2016, Zl. LVwG-AV-442/001-2016, wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin Folgegegeben, der angefochtene behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Verbandsvorstand des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** verwiesen. 1.1.
  8. Nach Vornahme der notwendigen Ermittlungen wurde die (abweisliche) Entscheidung des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** erneut bekämpft. Mit Erkenntnis vom
  9. Februar 2017, Zl. LVwG-AV-91/001-2017 wurde diese Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. 1.1.
  10. Am
  11. April 2017 wurden die im Bescheid vom
  12. November 2015 zugewiesenen Mülltonnen vom Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** ausgefolgt und erstmals auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft aufgestellt. Dabei wurden auch Lichtbilder angefertigt. 1.
  13. Abgabenbehördliches Verfahren: 1.2.
  14. Mit Abgabenbescheid der Verbandsobfrau des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom
  15. November 2015 wurde der Beschwerdeführerin

§ 3

NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz für das angefangene jährliche Behältervolumen von 3.500 Liter eine Seuchenvorsorgeabgabe in der Höhe von € 13,50 vorgeschrieben.Mit Abgabenbescheid der Verbandsobfrau des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom 25. November 2015 wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 3, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz für das angefangene jährliche Behältervolumen von 3.500 Liter eine Seuchenvorsorgeabgabe in der Höhe von € 13,50 vorgeschrieben. 1.2.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  2. Dezember 2016 rechtzeitig das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese umfangreich. 1.2.
  3. Mit Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom
  4. April 2017, ohne Zahl, wurde der als Berufung gewerteten Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom
  5. November 2015 betreffend Seuchenvorsorgeabgabe

§ 295BAO behoben.

Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als wesentlich erachteten Rechtsvorschriften dargelegt, dass der Bescheid aus formalen Gründen behoben wurde, da die Zustellung der Müllbehälter unterblieben sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom 21. April 2017, ohne Zahl, wurde der als Berufung gewerteten Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 25. November 2015 betreffend Seuchenvorsorgeabgabe

Paragraph 295, BAO behoben. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als wesentlich erachteten Rechtsvorschriften dargelegt, dass der Bescheid aus formalen Gründen behoben wurde, da die Zustellung der Müllbehälter unterblieben sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 1.2.

  1. Mit Abgabenbescheid der Verbandsobfrau des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom
  2. April 2017, Kundennummer 201774/1/20/100/1, wurde der Beschwerdeführerin für das in ihrem Eigentum befindliche Grundstück mit der topographischen Anschrift ***, ***, mit Wirkung ab
  3. Mai 2017

§ 3

NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz für das angefangene jährliche Behältervolumen von 3.500 Liter eine Seuchenvorsorgeabgabe in der Höhe von € 13,50 vorgeschrieben. Begründend wird ausgeführt, dass für das im Spruch genannte Grundstück nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes ein jährliches Restmüllbehältervolumen (Mülltonnen oder Müllsäcke) in der im Spruch genannten Höhe zugeteilt worden wäre. Das Restmüllbehältervolumen ergebe sich aus der Größe des Müllbehälters und der Anzahl der festgesetzten Abfuhrtermine.

§ 3

NÖ Seuchenvorsorgeabgabengesetz sei das für ein Grundstück im Pflichtbereich zugeteilte oder für ein Grundstück aufgrund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.

§ 4

NÖ Seuchenvorsorgeabgabengesetz ergebe sich die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens mit dem Hebesatz. Der Hebesatz betrage für ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 13,

  1. Mit Abgabenbescheid der Verbandsobfrau des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom
  2. April 2017, Kundennummer 201774/1/20/100/1, wurde der Beschwerdeführerin für das in ihrem Eigentum befindliche Grundstück mit der topographischen Anschrift ***, ***, mit Wirkung ab
  3. Mai 2017

Paragraph 3, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz für das angefangene jährliche Behältervolumen von 3.500 Liter eine Seuchenvorsorgeabgabe in der Höhe von € 13,50 vorgeschrieben. Begründend wird ausgeführt, dass für das im Spruch genannte Grundstück nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes ein jährliches Restmüllbehältervolumen (Mülltonnen oder Müllsäcke) in der im Spruch genannten Höhe zugeteilt worden wäre. Das Restmüllbehältervolumen ergebe sich aus der Größe des Müllbehälters und der Anzahl der festgesetzten Abfuhrtermine.

Paragraph 3, NÖ Seuchenvorsorgeabgabengesetz sei das für ein Grundstück im Pflichtbereich zugeteilte oder für ein Grundstück aufgrund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.

Paragraph 4, NÖ Seuchenvorsorgeabgabengesetz ergebe sich die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens mit dem Hebesatz. Der Hebesatz betrage für ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 13,

  1. 1.2.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  3. Mai 2017 rechtzeitig das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass mit dem Bescheid vom
  4. April 2017, über ihre Berufungen vom
  5. Dezember 2015 im gleichen Gegenstand (Seuchenvorsorgeabgabe) mit einer Aufhebung entschieden worden sei. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid werde neuerlich eine Seuchenvorsorgeabgabe vorgeschrieben. Da sich die Rechtslage seit dem
  6. April 2017 nicht verändert habe und der Grundsatz „ne bis in idem“ anzuwenden sei, wäre auch nunmehr kein Bescheid auszustellen gewesen. 1.2.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung der Verbandsobfrau des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom
  8. Juni 2017 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass mit Bescheid der Verbandsobfrau des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom
  9. November 2015 dem Grundstück mit der Adresse ***, ***, Abfallbehälter zugeteilt worden wären. Dieser Zuteilungsbescheid sei mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom Februar 2017 in Rechtskraft erwachsen. Der erlassene Abgabenbescheid vom
  10. November 2015 sei wegen fehlender Rechtsbasis bei Bescheidausstellung aufgehoben worden. Da nun der Zuteilungsbescheid in Rechtskraft erwachsen sei, wäre ein neuer Abgabenbescheid mit 24.April 2017 ausgestellt worden. Da der Abgabenbescheid betreffend Seuchenvorsorgeabgabe des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** ein abgeleiteter Bescheid sei und der Grundlagenbescheid - Verpflichtungsbescheid vom
  11. November 2015 - in Rechtskraft erwachsen sei, wäre die Beschwerde gegen den genannten Abgabenbescheid abzuweisen. Es habe sich auch an den tatsächlichen Verhältnissen etwas geändert, da nunmehr Abfallbehälter aufgestellt werden konnten, da der Verpflichtungsbescheid in Rechtskraft erwachsen wäre 1.
  12. Mit Schreiben vom
  13. Juni 2017 beantragte die Beschwerdeführerin rechtzeitig die Vorlage ihrer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führte begründend im Wesentlichen aus, dass § 299 Abs. 3 BAO nicht anwendbar sei, da die Rückversetzung des Verfahrens in die Lage, in der es sich vor der Aufhebung befunden hatte, erfolgt sei. Der Bescheid vom
  14. April 2017 habe mit Rechtskraft eine gänzlich neue Rechtslage geschaffen. Die Auffassung, dass der Verpflichtungsbescheid vom
  15. November 2015 weiter in Rechtskraft sei, wäre falsch, da dieser mit dem Bescheid vom
  16. April 2017 aufgehoben worden sei. Der bekämpfte Bescheid basiere auf einem aufgehobenen Bescheid und sei ein rechtliches Nichts.Mit Schreiben vom
  17. Juni 2017 beantragte die Beschwerdeführerin rechtzeitig die Vorlage ihrer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und führte begründend im Wesentlichen aus, dass Paragraph 299, Absatz 3, BAO nicht anwendbar sei, da die Rückversetzung des Verfahrens in die Lage, in der es sich vor der Aufhebung befunden hatte, erfolgt sei. Der Bescheid vom
  18. April 2017 habe mit Rechtskraft eine gänzlich neue Rechtslage geschaffen. Die Auffassung, dass der Verpflichtungsbescheid vom
  19. November 2015 weiter in Rechtskraft sei, wäre falsch, da dieser mit dem Bescheid vom
  20. April 2017 aufgehoben worden sei. Der bekämpfte Bescheid basiere auf einem aufgehobenen Bescheid und sei ein rechtliches Nichts. 1.
  21. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom
  22. Juli 2017 legte der Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde, den Vorlageantrag und den bezughabenden Verwaltungsakt vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.
  23. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  24. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 idF LGBl. 8240-5:2.
  25. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 in der Fassung Landesgesetzblatt 8240-5: Begriffe §
  26. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:Paragraph 3, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: …
  27. Pflichtbereich: Jener Bereich einer Gemeinde, für den eine Abfallerfassung eingerichtet ist. Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall im Pflichtbereich § 9

(1)Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.Paragraph 9,
(1)Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.
(2)Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, z.B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland- Landwirtschaft, -Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, -Gärtnerei oder -Kleingärten. Der Gemeinderat kann jedoch im Rahmen der Abfallwirtschaftsverordnung Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der nicht gefährliche Siedlungsabfall nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann, vom Pflichtbereich ausnehmen. § 11.
(6)Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in den Bescheid aufzunehmen.Paragraph 11,
(6)Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (Paragraph 9,) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in den Bescheid aufzunehmen. 2.
  1. NÖ Seuchenvorsorgeabgabengesetz idF LGBl. 3620-3:2.
  2. NÖ Seuchenvorsorgeabgabengesetz in der Fassung Landesgesetzblatt 3620-3: Seuchenvorsorgeabgabe §
  3. Für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (§ 3 Z. 9 NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen ist eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.Paragraph 3, Für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (Paragraph 3, Ziffer 9, NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen ist eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten. Berechnung § 4.
(1)Die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe ergibt sich aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens (Mülltonnen oder Müllsäcke) mit dem Hebesatz.Paragraph 4,
(1)Die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe ergibt sich aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens (Mülltonnen oder Müllsäcke) mit dem Hebesatz.
(2)Der Hebesatz beträgt für
  1. ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 13,50
  2. jede weiteren angefangenen 1.000 Liter € 4,00.
(3)Der in Abs. 2 festgesetzte Hebesatz ändert sich, beginnend mit 1. Jänner 2011, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung der Verbraucherpreise (Verbraucherpreisindex) gegenüber der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl ergibt. Eine Änderung der Verbraucherpreise bis 12 % ist nicht zu berücksichtigen ist. Ändert sich der Hebesatz, so ist er im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3)Der in Absatz 2, festgesetzte Hebesatz ändert sich, beginnend mit 1. Jänner 2011, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung der Verbraucherpreise (Verbraucherpreisindex) gegenüber der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl ergibt. Eine Änderung der Verbraucherpreise bis 12 % ist nicht zu berücksichtigen ist. Ändert sich der Hebesatz, so ist er im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(4)Die zur Vollziehung des NÖ AWG 1992 zuständigen Behörden haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden unverzüglich alle rechtskräftigen Bescheide über die Zuteilung von Müllbehältern für Restmüll bzw. alle Verträge über ein vereinbartes Restmüllbehältervolumen unaufgefordert zu übermitteln. Auf Verlangen haben sie weitere erforderliche Auskünfte zu erteilen. Sie haben alle Sachverhalte unverzüglich mitzuteilen, die zu einer Neuberechnung der Abgabe führen können. Abgabepflichtiger § 5. Zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe ist der Eigentümer des Grundstückes (§ 3) verpflichtet.Paragraph 5, Zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe ist der Eigentümer des Grundstückes (Paragraph 3,) verpflichtet. Entstehen des Abgabenanspruches, Fälligkeit § 6.
(1)Die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe entsteht mit dem der Erlassung des Bescheides über die Festsetzung der Seuchenvorsorgeabgabe folgenden Monatsersten. Paragraph 6,
(1)Die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe entsteht mit dem der Erlassung des Bescheides über die Festsetzung der Seuchenvorsorgeabgabe folgenden Monatsersten.
(2)Der im Bescheid über die Seuchenvorsorgeabgabe festgesetzte Abgabenbetrag ist bis zur Erlassung eines neuen Seuchenvorsorgeabgabenbescheides in unveränderter Höhe zu entrichten.
(3)Entsteht die Abgabenschuld während eines Kalenderjahres, ist die Seuchenvorsorgeabgabe anteilsmäßig für die restlichen vollen Monate des Kalenderjahres zu entrichten. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich die Höhe der Seuchenvorsorgeabgabe im Laufe eines Kalenderjahres ändert.
(4)Erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der Seuchenvorsorgeabgabe, so ist diese für die restlichen vollen Monate des Kalenderjahres nicht mehr zu entrichten. Einhebung § 9.
(1)Die Gemeinden haben die Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches zu besorgen.Paragraph 9,
(1)Die Gemeinden haben die Einhebung der Seuchenvorsorgeabgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches zu besorgen.
(2)Die Gemeinden sind verpflichtet, die eingehobenen Abgaben mit dem Amt der NÖ Landesregierung vierteljährlich abzurechnen.
(3)Die von den Gemeinden im Kalendervierteljahr eingehobenen Abgaben sind jeweils bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an das Land abzuführen.
(4)Gemeinden können zur Besorgung dieser Aufgaben durch Verordnung der Landesregierung im Interesse der Zweckmäßigkeit zu Gemeindeverbänden vereinigt werden. Die Verordnung hat jedenfalls zu bestimmen 1. den Namen und Sitz des Gemeindeverbandes; 2. die verbandsangehörigen Gemeinden; 3. die Verbandsorgane und deren Aufgaben.
(5)Den Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden gebührt für diese Tätigkeit eine Entschädigung im Ausmaß von 5 % des abzuführenden Betrages. 2.3. Bundesabgabenordnung - BAO: § 1.
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 93.
(1)Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.Paragraph 93,
(1)Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Absatz 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. § 252.
(1)Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.Paragraph 252,
(1)Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2)Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß.
(2)Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Absatz eins, sinngemäß. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. 2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3; 2. Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

  1. Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. Mit Bescheid der Verbandsobfrau des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom
  4. November 2011, Kundennummer 201774/1/20, wurde der Beschwerdeführerin für das in ihrem Eigentum befindliche, mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück mit der topographischen Anschrift ***, ***, ***, eine 120 Liter Restmülltonnen bei 13 Entleerungen (neben einer 240 Liter altpapiertonne bei 6 Entleerungen) zugeteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass mit dem Bescheid des Verbandsvorstandes vom
  5. April 2017 dieser Bescheid eben nicht behoben worden ist. Die faktische - mit Lichtbildern dokumentierte - Aufstellung dieser rechtskräftig zugewiesenen Müllbehälter erfolgte erst am
  6. April
  7. 3.1.
  8. Grundsätzlich darf festgestellt werden, dass die gegenständliche Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Pflichtbereich der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** gelegen ist und dass das darauf befindliche Gebäude bewohnbar ist (vgl. VwGH vom
  9. Juni 2015, Zl. Ra 2015/07/0006).

§ 9Abs.

1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 war die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle durch Einrichtungen des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen (vgl. VwGH vom

  1. März 1996, Zl. 95/07/0197).Grundsätzlich darf festgestellt werden, dass die gegenständliche Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Pflichtbereich der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** gelegen ist und dass das darauf befindliche Gebäude bewohnbar ist vergleiche VwGH vom
  2. Juni 2015, Zl. Ra 2015/07/0006).

Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 war die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle durch Einrichtungen des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen vergleiche VwGH vom

  1. März 1996, Zl. 95/07/0197). 3.1.
  2. Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens - ein vom Verpflichtungsverfahren abgeleitetes Verfahren nach dem Regime der BAO - ist somit nur mehr das Bestehen des Abgabenanspruches bzw. die Höhe der vorgeschriebenen Abgabe.

§ 4

BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Er setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche - außer dies wäre gesetzlich vorgesehen - vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. Weiters kann auch die Fälligkeit von Abgaben niemals vor Entstehung des Abgabenanspruches liegen (vgl. dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu § 4).

Paragraph 4, BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Er setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche - außer dies wäre gesetzlich vorgesehen - vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. Weiters kann auch die Fälligkeit von Abgaben niemals vor Entstehung des Abgabenanspruches liegen vergleiche dazu Ritz, BAO3, Tz 2 ff u. Tz 14 zu Paragraph 4,). 3.1.4. Entschiedene Sache („res iudicata“) liegt nach übereinstimmender Rechtsprechung und Literatur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage

(2003), Rz 481 ff, und die dort angeführte Rechtsprechung). Sache einer (rechtskräftigen) Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie dem in der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat. Entschiedene Sache bedeutet somit Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem Bescheid abgesprochen wurde (vgl. VwGH vom 23. November 2009, Zl. 2007/03/0059).Entschiedene Sache („res iudicata“) liegt nach übereinstimmender Rechtsprechung und Literatur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage
(2003), Rz 481 ff, und die dort angeführte Rechtsprechung). Sache einer (rechtskräftigen) Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie dem in der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat. Entschiedene Sache bedeutet somit Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem Bescheid abgesprochen wurde vergleiche VwGH vom
  1. November 2009, Zl. 2007/03/0059). Im gegenständlichen Fall gehört der Bescheid der Verbandsobfrau vom
  2. November 2015 durch die aufhebende Entscheidung des Verbandsvorstandes vom
  3. April 2017 nicht mehr dem Rechtsbestand an und entfaltet dadurch weder für die Abgabenbehörde noch für die Abgabenpflichtige Bindungswirkungen. Abgesehen von der Identität des Begehrens und der Partei (Parteien) muss Identität des anspruchserzeugenden Sachverhaltes gegeben sein, damit das Verfahrenshindernis der res iudicata (Hinweis Stoll aaO; Fasching, Zivilprozeßrecht, Lehrbuch und Handbuch/2, Rz 1514 und 1515). Darüber hinaus übersieht die Beschwerdeführerin, dass der „neue“ Abgabenbescheid der Verbandsobfrau vom
  4. April 2017 seine Wirkung ausdrücklich erst mit
  5. Mai 2017 entfalten soll, sodass hier ein völlig anderer Zeitraum abgedeckt wird. Die faktische Aufstellung dieser – rechtskräftig zugewiesenen - Müllbehälter erfolgte im beschwerdegegenständlichen Fall aber erst am
  6. April 2017, sodass dadurch im Verhältnis zum aufgehobenen Bescheid vom
  7. November 2015 auch eine Änderung der maßgebende Sachlage eingetreten ist. Diesen Überlegungen folgt, dass die Erlassung des Bescheides vom
  8. April 2017 dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist. 3.1.
  9. Im Rahmen des abgeleiteten Abgabenverfahrens war somit nur mehr zu prüfen, ob die Vorschreibung der Abgaben und Gebühren zu Recht - also auf Basis des NÖ AWG 1992 und dem NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz nach dem Verfahrensregime der BAO - erfolgt ist. Im zugrunde liegenden Verpflichtungsbescheid ist durch die vorgeschriebene 120 Liter Restmülltonne bei 13 Entleerungen ein Restmüllbehältervolumen in der Höhe von 1.560 Litern zugewiesen worden.

§ 3

NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz ist für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (§ 3 Z. 9 NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.

§ 4Abs.

1 NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz ergibt sich die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens (Mülltonne oder Müllsäcke) mit dem Hebesatz.

§ 4Abs.

2 leg.cit. beträgt der Hebesatz für ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 13,50.Im Rahmen des abgeleiteten Abgabenverfahrens war somit nur mehr zu prüfen, ob die Vorschreibung der Abgaben und Gebühren zu Recht - also auf Basis des NÖ AWG 1992 und dem NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz nach dem Verfahrensregime der BAO - erfolgt ist. Im zugrunde liegenden Verpflichtungsbescheid ist durch die vorgeschriebene 120 Liter Restmülltonne bei 13 Entleerungen ein Restmüllbehältervolumen in der Höhe von 1.560 Litern zugewiesen worden.

Paragraph 3, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz ist für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (Paragraph 3, Ziffer 9, NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.

, Paragraph 4, Absatz eins, NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz ergibt sich die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens (Mülltonne oder Müllsäcke) mit dem Hebesatz.

Paragraph 4, Absatz 2, leg.cit. beträgt der Hebesatz für ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter € 13,

  1. 3.1.
  2. Aus der derzeit gültigen Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Umweltschutz im Bezirk *** ergeben sich 13 Abfuhrtermine jährlich. Somit liegt ein zugeteiltes Restmüllbehältervolumen in der Höhe von 1.560 Litern vor. Damit ist der Abgabentatbestand erfüllt, ohne dass eine weitere behördliche Tätigkeit erforderlich wäre und der Abgabenanspruch ist gegeben. Hinsichtlich der Höhe der Abgabe darf auf § 4 des NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetzes verwiesen werden. Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund des zugeteilten Restmüllbehältervolumens rechtsrichtig lediglich der „Sockelbetrag“ in der Höhe von € 13,50 vorgeschrieben. Aus der derzeit gültigen Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Umweltschutz im Bezirk *** ergeben sich 13 Abfuhrtermine jährlich. Somit liegt ein zugeteiltes Restmüllbehältervolumen in der Höhe von 1.560 Litern vor. Damit ist der Abgabentatbestand erfüllt, ohne dass eine weitere behördliche Tätigkeit erforderlich wäre und der Abgabenanspruch ist gegeben. Hinsichtlich der Höhe der Abgabe darf auf Paragraph 4, des NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetzes verwiesen werden. Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund des zugeteilten Restmüllbehältervolumens rechtsrichtig lediglich der „Sockelbetrag“ in der Höhe von € 13,50 vorgeschrieben. Im Ergebnis konnte eine Verletzung der einschlägigen Abgabenvorschriften bzw. eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht feststellt werden, weshalb sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet erwies und der angefochtene Bescheid daher zu bestätigen war. 3.1.
  3. Diese Entscheidung konnte

§ 274

Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte

Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.

  1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
  2. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.836.001.2017

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