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{'item': 'LVwG-AV-837/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.11.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-837/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1.

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.

§ 30bAbs.

3; 2.

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.

§ 61Abs.

2. 3.

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. Mit Bescheid der Verbandsobfrau des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom
  4. November 2011, Kundennummer 201774/1/20, wurde der Beschwerdeführerin für das in ihrem Eigentum befindliche, mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück mit der topographischen Anschrift ***, ***, ***, eine 120 Liter Restmülltonnen bei 13 Entleerungen (neben einer 240 Liter altpapiertonne bei 6 Entleerungen) zugeteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass mit dem Bescheid des Verbandsvorstandes vom
  5. April 2017 dieser Bescheid eben nicht behoben worden ist. Die faktische - mit Lichtbildern dokumentierte - Aufstellung dieser rechtskräftig zugewiesenen Müllbehälter erfolgte erst am
  6. April
  7. 3.1.
  8. Grundsätzlich darf festgestellt werden, dass die gegenständliche Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Pflichtbereich der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** gelegen ist und dass das darauf befindliche Gebäude bewohnbar ist (vgl. VwGH vom
  9. Juni 2015, Zl. Ra 2015/07/0006). Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 war die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle durch Einrichtungen des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen (vgl. VwGH vom
  10. März 1996, Zl. 95/07/0197). Grundsätzlich darf festgestellt werden, dass die gegenständliche Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Pflichtbereich der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** gelegen ist und dass das darauf befindliche Gebäude bewohnbar ist vergleiche VwGH vom
  11. Juni 2015, Zl. Ra 2015/07/0006). Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 war die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle durch Einrichtungen des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen vergleiche VwGH vom
  12. März 1996, Zl. 95/07/0197). 3.1.
  13. Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens betreffend die erfolgte Vorschreibung von jährlichen Abfallwirtschaftsgebühren und -abgaben (ein vom Verpflichtungsverfahren abgeleitetes Verfahren nach dem Regime der BAO) ist somit nur mehr das Bestehen des Abgabenanspruches bzw. die Höhe der vorgeschriebenen Abgabe. Gemäß § 4 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Er setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche - außer dies wäre gesetzlich vorgesehen - vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. Weiters kann auch die Fälligkeit von Abgaben niemals vor Entstehung des Abgabenanspruches liegen (vgl. dazu Ritz, BAO³, Tz 2 ff u. Tz 14 zu § 4).Gemäß Paragraph 4, BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Er setzt daher keine diesbezügliche Bescheiderlassung voraus. Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches ist bedeutsam u.a. für die Abgabenfestsetzung, welche - außer dies wäre gesetzlich vorgesehen - vor diesem Zeitpunkt nicht zulässig ist. Weiters kann auch die Fälligkeit von Abgaben niemals vor Entstehung des Abgabenanspruches liegen vergleiche dazu Ritz, BAO³, Tz 2 ff u. Tz 14 zu Paragraph 4,). 3.1.
  14. Entschiedene Sache („res iudicata“) liegt nach übereinstimmender Rechtsprechung und Literatur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht,
  15. Auflage
(2003), Rz 481 ff, und die dort angeführte Rechtsprechung). Sache einer (rechtskräftigen) Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie dem in der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat. Entschiedene Sache bedeutet somit Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem Bescheid abgesprochen wurde (vgl. VwGH vom 23. November 2009, Zl. 2007/03/0059).Entschiedene Sache („res iudicata“) liegt nach übereinstimmender Rechtsprechung und Literatur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage
(2003), Rz 481 ff, und die dort angeführte Rechtsprechung). Sache einer (rechtskräftigen) Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie dem in der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat. Entschiedene Sache bedeutet somit Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem Bescheid abgesprochen wurde vergleiche VwGH vom
  1. November 2009, Zl. 2007/03/0059). Im gegenständlichen Fall gehört der Bescheid der Verbandsobfrau vom
  2. November 2015 durch die aufhebende Entscheidung des Verbandsvorstandes vom
  3. April 2017 nicht mehr dem Rechtsbestand an und entfaltet dadurch weder für die Abgabenbehörde noch für die Abgabenpflichtige Bindungswirkungen. Abgesehen von der Identität des Begehrens und der Partei (Parteien) muss Identität des anspruchserzeugenden Sachverhaltes gegeben sein, damit das Verfahrenshindernis der res iudicata (vgl. Stoll aaO; Fasching, Zivilprozeßrecht, Lehrbuch und Handbuch/2, Rz 1514 und 1515).Im gegenständlichen Fall gehört der Bescheid der Verbandsobfrau vom
  4. November 2015 durch die aufhebende Entscheidung des Verbandsvorstandes vom
  5. April 2017 nicht mehr dem Rechtsbestand an und entfaltet dadurch weder für die Abgabenbehörde noch für die Abgabenpflichtige Bindungswirkungen. Abgesehen von der Identität des Begehrens und der Partei (Parteien) muss Identität des anspruchserzeugenden Sachverhaltes gegeben sein, damit das Verfahrenshindernis der res iudicata vergleiche Stoll aaO; Fasching, Zivilprozeßrecht, Lehrbuch und Handbuch/2, Rz 1514 und 1515). Vor allem übersieht die Beschwerdeführerin, dass der „neue“ Abgabenbescheid der Verbandsobfrau vom
  6. April 2017 seine Wirkung ausdrücklich erst mit
  7. Mai 2017 entfalten soll, sodass hier ein völlig anderer Zeitraum – der behobene Bescheid erfasste den Zeitraum von
  8. Jänner 2016 bis zur Behebung am
  9. April 2017 – abgedeckt wird. Die faktische Aufstellung dieser – rechtskräftig zugewiesenen - Müllbehälter erfolgte im beschwerdegegenständlichen Fall aber erst am
  10. April 2017, sodass dadurch im Verhältnis zum aufgehobenen Bescheid vom
  11. November 2015 auch eine Änderung der maßgebende Sachlage eingetreten ist. Diesen Überlegungen folgt, dass die Erlassung des Bescheides vom
  12. April 2017 dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist. 3.1.
  13. Im Rahmen des abgeleiteten Abgabenverfahrens war somit nur mehr zu prüfen, ob die Vorschreibung der Abgaben und Gebühren zu Recht - also auf Basis des NÖ AWG 1992 und der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes nach dem Verfahrensregime der BAO - erfolgt ist. Im Ergebnis konnte eine Verletzung der einschlägigen Abgabenvorschriften bzw. eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht feststellt werden, weshalb sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet erwies und der angefochtene Bescheid daher zu bestätigen war. 3.1.
  14. Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführerin zwar beantragt, aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist aber ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführerin zwar beantragt, aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist aber ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
  15. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  16. auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  17. auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.837.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.