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{'item': 'LVwG-S-2229/001-2016'}

Obsah (9)§ 50§ 64§ 25a§ 52§ 134§ 101§ 19§ 45§ 54b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.11.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2229/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) insofern stattgegeben, als die von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) mit der Maßgabe auf den Betrag von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) herabgesetzt wird, dass die Tatbeschreibung im angefochtenen Straferkenntnis lautet: „Sie haben es als ein von der Person des Lenkers und des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Anhängers Anordnungsbefugter unterlassen, unbeschadet des § 102 Abs. 1 KFG 1967 und des § 103 Abs. 1 KFG 1967 dafür zu sorgen, dass § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 eingehalten wird. Der zweite, nicht zum Verkehr zugelassene landwirtschaftliche Anhänger wurde am

  1. September 2015 gegen 9:45 Uhr von Ihnen beladen und dabei wurde nicht dafür Sorge getragen, dass die Ladung den Vorschriften des KFG 1967 entspricht. Der Anhänger wurde am
  2. September 2015 um 10:16 Uhr von JB verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Auf dem zweiten Anhänger wurde die Ladung bestehend aus Zuckerrüben nur lose und völlig ungesichert transportiert. Die Zuckerrüben ragten nach oben über die Oberkante der seitlichen Ladebordwände hinaus. Ein Herabfallen der Ladung war jederzeit möglich.“
  3. Der Beschwerde wird

Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insofern stattgegeben, als die von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) mit der Maßgabe auf den Betrag von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) herabgesetzt wird, dass die Tatbeschreibung im angefochtenen Straferkenntnis lautet: „Sie haben es als ein von der Person des Lenkers und des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Anhängers Anordnungsbefugter unterlassen, unbeschadet des Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 und des Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 dafür zu sorgen, dass Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG 1967 eingehalten wird. Der zweite, nicht zum Verkehr zugelassene landwirtschaftliche Anhänger wurde am

  1. September 2015 gegen 9:45 Uhr von Ihnen beladen und dabei wurde nicht dafür Sorge getragen, dass die Ladung den Vorschriften des KFG 1967 entspricht. Der Anhänger wurde am
  2. September 2015 um 10:16 Uhr von JB verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Auf dem zweiten Anhänger wurde die Ladung bestehend aus Zuckerrüben nur lose und völlig ungesichert transportiert. Die Zuckerrüben ragten nach oben über die Oberkante der seitlichen Ladebordwände hinaus. Ein Herabfallen der Ladung war jederzeit möglich.“
  3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden

§ 64Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) mit 10 Euro neu festgesetzt.2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden

Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit 10 Euro neu festgesetzt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes (Vw

GG) nicht zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 80 Euro und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 80 Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es am
  2. September 2015 gegen 9:45 Uhr als für die Beladung eines Anhängers Anordnungsbefugter unterlassen, unbeschadet des § 102 Abs. 1 KFG 1967 und des § 103 KFG 1967 dafür zu sorgen, dass § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 eingehalten werde, indem er die beiden nicht zum Verkehr zugelassenen landwirtschaftlichen Anhänger mit Zuckerrüben beladen habe und nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Ladung auf beiden Anhängern den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entspreche. Die geladenen Zuckerrüben seien nur lose und völlig ungesichert transportiert worden und haben über die Oberkante der seitlichen Bordwandkante hinausgeragt. Ein Herabfallen sei daher jederzeit möglich gewesen. Dadurch habe er § 101 Abs. 1a KFG 1967 iVm. § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 verletzt. Eine Geldstrafe in Höhe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) wurde

§ 134KFG 1967 verhängt.

Als Kosten wurden dem Beschwerdeführer 11 Euro vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass auf den Fotos eindeutig erkennbar sei, dass die Anhänger an fast allen Längsseiten bis über die Oberkante der Ladebordwände mit Zuckerrüben beladen gewesen seien. Ein Herabfallen der Ladung sei somit jederzeit möglich gewesen.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es am 30. September 2015 gegen 9:45 Uhr als für die Beladung eines Anhängers Anordnungsbefugter unterlassen, unbeschadet des Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 und des Paragraph 103, KFG 1967 dafür zu sorgen, dass Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG 1967 eingehalten werde, indem er die beiden nicht zum Verkehr zugelassenen landwirtschaftlichen Anhänger mit Zuckerrüben beladen habe und nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Ladung auf beiden Anhängern den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entspreche. Die geladenen Zuckerrüben seien nur lose und völlig ungesichert transportiert worden und haben über die Oberkante der seitlichen Bordwandkante hinausgeragt. Ein Herabfallen sei daher jederzeit möglich gewesen. Dadurch habe er Paragraph 101, Absatz eins a, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG 1967 verletzt. Eine Geldstrafe in Höhe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) wurde

Paragraph 134, KFG 1967 verhängt. Als Kosten wurden dem Beschwerdeführer 11 Euro vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass auf den Fotos eindeutig erkennbar sei, dass die Anhänger an fast allen Längsseiten bis über die Oberkante der Ladebordwände mit Zuckerrüben beladen gewesen seien. Ein Herabfallen der Ladung sei somit jederzeit möglich gewesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Schreiben vom

  1. August 2016 legte die belangte Behörde den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
  2. Zum Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die geladenen Zuckerrüben unter dem Begriff „Schüttgut“ zu subsumieren seien und dass im Falle des Transportes von Schüttgut das Ladegut sehr wohl über das sogenannte „Wassermaß“ hinausragen dürfe, ohne dass die Beladung vorschriftswidrig wäre. Er habe beide Anhänger so beladen, dass zu den Bordwandoberkanten ein Freiraum von 20 bis 30 cm verblieben sei.

§ 101Abs.

1 lit. e KFG 1967 liege eine ausreichende Ladungssicherung dann vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Genauso eine formschlüssige Ladung liege im gegenständlichen Fall vor. Aufgrund der vielen Einzelteile der Ladung wäre eine Sicherung der einzelnen Bestandteile nämlich praktisch nicht ausführbar. Es sei jedoch möglich, dass sich im Zuge des Einlenkens, als der Lenker vom Feld auf die Straße ausgefahren sei, Zuckerrüben von der Mitte des Anhängers in Richtung Bordwandoberkante bewegen konnten. Deshalb könne die belangte Behörde auch nicht aus den Fotos und den Angaben des Meldungslegers nicht daraus schließen, dass der bei der Anhaltung wahrgenommene Zustand der Ladung dem zum Zeitpunkt der Ladung, vor Ausfahrt aus dem Feld, entspricht. Es wurde die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet Transport- bzw. Ladungssicherung sowie die Einvernahme des Fahrzeuglenkers JB beantragt.Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass die geladenen Zuckerrüben unter dem Begriff „Schüttgut“ zu subsumieren seien und dass im Falle des Transportes von Schüttgut das Ladegut sehr wohl über das sogenannte „Wassermaß“ hinausragen dürfe, ohne dass die Beladung vorschriftswidrig wäre. Er habe beide Anhänger so beladen, dass zu den Bordwandoberkanten ein Freiraum von 20 bis 30 cm verblieben sei.

Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG 1967 liege eine ausreichende Ladungssicherung dann vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Genauso eine formschlüssige Ladung liege im gegenständlichen Fall vor. Aufgrund der vielen Einzelteile der Ladung wäre eine Sicherung der einzelnen Bestandteile nämlich praktisch nicht ausführbar. Es sei jedoch möglich, dass sich im Zuge des Einlenkens, als der Lenker vom Feld auf die Straße ausgefahren sei, Zuckerrüben von der Mitte des Anhängers in Richtung Bordwandoberkante bewegen konnten. Deshalb könne die belangte Behörde auch nicht aus den Fotos und den Angaben des Meldungslegers nicht daraus schließen, dass der bei der Anhaltung wahrgenommene Zustand der Ladung dem zum Zeitpunkt der Ladung, vor Ausfahrt aus dem Feld, entspricht. Es wurde die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet Transport- bzw. Ladungssicherung sowie die Einvernahme des Fahrzeuglenkers JB beantragt.

  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
  2. April 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt der belangten Behörde, Zl. WUS2-V-15 48903/5 und den hg. Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, Zl. LVwG-S-2229-2016, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers, des Zeugen JB und des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik, Ing. AS. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme im Wesentlichen an, er könne sich nicht mehr konkret an den Vorfall erinnern. Er habe erst durch die Anzeige der belangten Behörde vom Tatvorwurf erfahren. Er sei jedenfalls damals mit der Maschine gefahren. Im Allgemeinen könne er aber dazu sagen, dass das Feld, auf dem er die Anhänger beladen hatte, eineinhalb bis zwei Meter unter dem Niveau der Landesstraße liege und dass man über eine Böschung auf die Straße auffahren müsse. Eine direkte Zufahrt zum Feld über einen Weg gebe es nicht. Deshalb habe er den Fahrer auch darauf hingewiesen, die Ladung nach Auffahrt auf die Straße zu kontrollieren und bei Bedarf den Kegel wieder geradezurichten. Generell lade er etwa 7 bis 8 m3 auf und sage dazu, dass nachzukontrollieren sei. Das Wassermaß sei eingehalten worden. Der Amtssachverständige Ing. AS erstattete in der Verhandlung ein Gutachten. Bei Berechnung der Ladungssicherung sei die ÖNORM EN 12195-1 vom
  3. April 2004 herangezogen worden. Hinsichtlich der Ladungssicherung am zweiten Anhänger könne anhand der Lichtbilder aus technischer Sicht festgestellt werden, dass die oberhalb der Bordwandoberkante transportierten Zuckerrüben völlig ungesichert transportiert worden seien und dass die Zuckerrüben bei den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften ihre Lage zueinander mehr als geringfügig verändern können. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften den Laderaum verlassen würden. Es sei daher keine Ladungssicherung im Sinne der Bestimmungen des § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 und der ÖNORM EN 12195-1 gegeben gewesen. Die nicht gesicherte Beladung habe somit zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit geführt. Hinsichtlich der Ladungssicherung am ersten Anhänger führte der Amtssachverständige aus, es könne aus technischer Sicht nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden, dass der Verlust von Ladegut möglich gewesen sei, da teilweise Freiräume unter den seitlichen Bordwandoberkanten ersichtlich gewesen seien und die Höhe des Schüttkegels ersichtlich geringer gewesen sei.Der Amtssachverständige Ing. AS erstattete in der Verhandlung ein Gutachten. Bei Berechnung der Ladungssicherung sei die ÖNORM EN 12195-1 vom
  4. April 2004 herangezogen worden. Hinsichtlich der Ladungssicherung am zweiten Anhänger könne anhand der Lichtbilder aus technischer Sicht festgestellt werden, dass die oberhalb der Bordwandoberkante transportierten Zuckerrüben völlig ungesichert transportiert worden seien und dass die Zuckerrüben bei den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften ihre Lage zueinander mehr als geringfügig verändern können. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften den Laderaum verlassen würden. Es sei daher keine Ladungssicherung im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG 1967 und der ÖNORM EN 12195-1 gegeben gewesen. Die nicht gesicherte Beladung habe somit zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit geführt. Hinsichtlich der Ladungssicherung am ersten Anhänger führte der Amtssachverständige aus, es könne aus technischer Sicht nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden, dass der Verlust von Ladegut möglich gewesen sei, da teilweise Freiräume unter den seitlichen Bordwandoberkanten ersichtlich gewesen seien und die Höhe des Schüttkegels ersichtlich geringer gewesen sei. Der Zeuge JB gab bei seiner Einvernahme im Wesentlichen an, er könne sich an das Ereignis erinnern. Er sei von seinem Schwager angerufen worden, er möge von seinem Feld einen Zug Rüben abholen, welche von der Rübengemeinschaft N geerntet worden seien. Auf dem Feld seien in der Regel zwei Personen vor Ort gewesen, eine Person, welche die Rübenerntemaschine bediene und ein Fahrer, der die Rüben abtransportiere. Als er zum Feld gekommen sei, habe er den Zug Rüben gesehen und habe sich auf Grund seiner 50-jährigen Erfahrung gedacht, dass sich das ausgehe und somit habe er die Rüben abtransportiert. Er sei dann zu einer Baustelle in einem Kreisverkehr gekommen und über Löcher gefahren, wodurch der Anhänger ins Schaukeln gekommen sei. Er habe nicht stehen bleiben können und sei daher weitergefahren bis zum Rübenabladeplatz. Kurz davor sei er aber aufgehalten und kontrolliert worden, wobei der Polizist gemeint habe, er könne durch die Ladung jemanden gefährden. Seiner Meinung nach könne der Polizist damit Recht gehabt haben. Der Polizist habe ihn damals gefragt, ob der Beschwerdeführer die Ladung vorgenommen habe. Darauf habe er keine Antwort gegeben, er habe nämlich nur gewusst, dass die Rodegemeinschaft N geerntet habe, den Fahrer habe er aber nicht gesehen. Der Zeuge BI SK sagte im Wesentlichen aus, er habe den Lenker angehalten, weil die Ladung über die Bordwände hinaus geladen gewesen sei. Im Zuge der Kontrolle habe er festgestellt, dass die Zuckerrüben jederzeit vom Hänger herunterfallen hätten können. Er habe den Lenker gefragt, wer geladen hätte und dieser habe ihm erklärt, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei. Er wäre auf das nicht gekommen und hätte auch keine Anzeige gegen den Beschwerdeführer machen können.
  5. Feststellungen und Beweiswürdigung: Am
  6. September 2015 um 10:16 wurde ein Traktor mit dem behördlichen Kennzeichen *** mit zwei Anhängern, der erste Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen *** und der zweite Anhänger ohne Zulassung zum Verkehr, im Gemeindegebiet ***, *** etwa 50 Meter nach der Kreuzung mit der *** einer verkehrspolizeilichen Kontrolle unterzogen. Beide Anhänger waren mit Zuckerrüben beladen, wobei die Ladung zumindest in der Mitte über die oberen Bordwandkanten längsseitig hinausragte. Beim ersten Anhänger waren weniger Zuckerrüben als am zweiten Anhänger geladen und es war ein Freiraum direkt unter den seitlichen Bordwandoberkanten ersichtlich. Die Höhe des Schüttkegels war ersichtlich geringer als beim zweiten Anhänger. Beim zweiten Anhänger war ein Herabfallen der Ladung jederzeit möglich. Beim ersten Anhänger kann nicht festgestellt werden, dass ein Herabfallen der Rüben jederzeit möglich gewesen wäre. Die Beladung der Anhänger wurde am
  7. September 2015 gegen 9.45 Uhr vom Beschwerdeführer am Rübenfeld vorgenommen. Der Lenker fuhr die Zugmaschine mit den Anhängern dann vom Feld auf die Straße und folglich zum Rübensammelplatz. Es war in jeder Lage des Verfahrens unstrittig, dass der Beschwerdeführer die Beladung der Anhänger vorgenommen hat. Strittig war hingegen, ob die Anhänger zu hoch beladen wurden und die Zuckerrüben somit ungesichert gelagert waren und dadurch ein Herabfallen der Ladung möglich gewesen war. Die Feststellungen bezüglich der Beladung beruhen einerseits auf der glaubwürdigen Aussage des Zeugen BI SK und andererseits auf den Ausführungen des Amtssachverständigen Ing. AS. Auch auf den von der Polizeiinspektion *** aufgenommenen Lichtbildern ist die Höhe der Beladung ersichtlich.
  8. Rechtslage und Erwägungen: § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 lautet:Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG 1967 lautet: „Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.“„Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.“ § 101 Abs. 1a KFG 1967 lautet:Paragraph 101, Absatz eins a, KFG 1967 lautet: „Sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden ist, hat dieser unbeschadet der § 102 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 dafür zu sorgen, dass Abs. 1 lit. a bis c und e eingehalten wird.“„Sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden ist, hat dieser unbeschadet der Paragraph 102, Absatz eins und Paragraph 103, Absatz eins, dafür zu sorgen, dass Absatz eins, Litera a bis c und e eingehalten wird.“ § 134 Abs. 1 KFG 1967 lautet:Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 lautet: „Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“„Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“ Unter einem Anordnungsbefugten im Sinne des § 101 Abs. 1a KFG 1967 ist eine Person zu verstehen, die damit befasst ist, die Beladung vorzunehmen und den Ablauf des Beladungsvorganges zu gestalten und solcherart insbesondere die Menge des Ladeguts zu bestimmen (vgl. VwGH
  9. März 2014, 2012/02/0181). Der Beschwerdeführer hat die Zuckerrüben auf die beiden Anhänger aufgeladen und es lag somit in seinem Einflussbereich, die Menge der Ladung zu bestimmen, er war daher ein für die Beladung eines Anhängers Anordnungsbefugter im Sinne des § 101 Abs. 1a KFG 1967.Unter einem Anordnungsbefugten im Sinne des Paragraph 101, Absatz eins a, KFG 1967 ist eine Person zu verstehen, die damit befasst ist, die Beladung vorzunehmen und den Ablauf des Beladungsvorganges zu gestalten und solcherart insbesondere die Menge des Ladeguts zu bestimmen vergleiche VwGH
  10. März 2014, 2012/02/0181). Der Beschwerdeführer hat die Zuckerrüben auf die beiden Anhänger aufgeladen und es lag somit in seinem Einflussbereich, die Menge der Ladung zu bestimmen, er war daher ein für die Beladung eines Anhängers Anordnungsbefugter im Sinne des Paragraph 101, Absatz eins a, KFG 1967.

§ 101Abs.

1 lit. e KFG 1967 muss die Ladung am Fahrzeug so verwahrt oder gesichert sein, dass sie unter anderem den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhält. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt in seiner Rechtsprechung darauf Bezug, was unter einem „normalen Fahrbetrieb“ zu verstehen ist (vgl. VwGH 30. März 2011, 2011/02/0036). Zur Auslegung dieses Begriffes ist § 9 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG) heranzuziehen und die dort genannte gewöhnliche Betriebsgefahr eines Fahrzeuges wird dem „normalen Betrieb“ eines Fahrzeuges gleichgesetzt. Es ist somit zu beurteilen, ob eine vorhersehbare und beherrschbare Situation im Straßenverkehr vorliegt oder eine solche, die nicht mehr kalkuliert und kontrolliert werden kann. Gerät eine Gefahrensituation außer Kontrolle und ist unbeherrschbar, kann in der Regel auch nicht vorausgesehen werden, wie die Ladung eines Kraftfahrzeuges reagiert. Nur für absehbare Kräfteeinwirkungen kann sinnvoll Vorsorge getroffen werden. Dies trifft auch auf die Sicherheit der Ladung für den Fall einer Vollbremsung zu. Für den Beschwerdeführer war nun im Zeitpunkt der Beladung klar, dass der Lenker die Böschung überwinden musste und es war somit vorhersehbar, dass die Ladung den Kräften des Auffahrens und Einlenkens standhalten musste. Ihm war auch klar, dass zu viel und somit nicht entsprechend den Vorschriften des KFG 1967 geladen wurde, ansonsten hätte er nicht vorgebracht, den Lenker darauf aufmerksam gemacht zu haben, die Ladung nach der Ausfahrt vom Feld zu kontrollieren und eventuell durch Umlagern eine entsprechende Ladungssicherung herzustellen. Ein manuelles Umlagern der Zuckerrüben erscheint nach allgemeiner Lebenserfahrung untunlich und unmöglich, beachtet man die erhebliche Menge und die zeitliche Dauer, die eine manuelle Umlagerung einzelner Zuckerrüben in Anspruch nehmen würde. Dieses Vorbringen entlastet den Beschwerdeführer nicht von der Verpflichtung, sich als zur Beladung eines Anhängers Anordnungsbefugter, entsprechend zu informieren und eine den Vorschriften des KFG 1967 entsprechende Ladung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es auch unerheblich, ob die Zuckerrüben erst durch das Passieren der Baustelle in Richtung Bordwandkante gerutscht sind oder nicht. Eine Baustelle ist kein unvorhersehbares Ereignis, sondern eine gewöhnliche Betriebsgefahr mit der auf öffentlichen Straßen zu rechnen ist. Die Ladung muss so erfolgen, dass ein Passieren einer Baustelle, auch wenn dabei Löcher zu überwinden sind, ohne Gefährdung von Personen oder Sachen durch mangelhafte Ladungssicherung möglich ist.

Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG 1967 muss die Ladung am Fahrzeug so verwahrt oder gesichert sein, dass sie unter anderem den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhält. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt in seiner Rechtsprechung darauf Bezug, was unter einem „normalen Fahrbetrieb“ zu verstehen ist vergleiche VwGH

  1. März 2011, 2011/02/0036). Zur Auslegung dieses Begriffes ist Paragraph 9, des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG) heranzuziehen und die dort genannte gewöhnliche Betriebsgefahr eines Fahrzeuges wird dem „normalen Betrieb“ eines Fahrzeuges gleichgesetzt. Es ist somit zu beurteilen, ob eine vorhersehbare und beherrschbare Situation im Straßenverkehr vorliegt oder eine solche, die nicht mehr kalkuliert und kontrolliert werden kann. Gerät eine Gefahrensituation außer Kontrolle und ist unbeherrschbar, kann in der Regel auch nicht vorausgesehen werden, wie die Ladung eines Kraftfahrzeuges reagiert. Nur für absehbare Kräfteeinwirkungen kann sinnvoll Vorsorge getroffen werden. Dies trifft auch auf die Sicherheit der Ladung für den Fall einer Vollbremsung zu. Für den Beschwerdeführer war nun im Zeitpunkt der Beladung klar, dass der Lenker die Böschung überwinden musste und es war somit vorhersehbar, dass die Ladung den Kräften des Auffahrens und Einlenkens standhalten musste. Ihm war auch klar, dass zu viel und somit nicht entsprechend den Vorschriften des KFG 1967 geladen wurde, ansonsten hätte er nicht vorgebracht, den Lenker darauf aufmerksam gemacht zu haben, die Ladung nach der Ausfahrt vom Feld zu kontrollieren und eventuell durch Umlagern eine entsprechende Ladungssicherung herzustellen. Ein manuelles Umlagern der Zuckerrüben erscheint nach allgemeiner Lebenserfahrung untunlich und unmöglich, beachtet man die erhebliche Menge und die zeitliche Dauer, die eine manuelle Umlagerung einzelner Zuckerrüben in Anspruch nehmen würde. Dieses Vorbringen entlastet den Beschwerdeführer nicht von der Verpflichtung, sich als zur Beladung eines Anhängers Anordnungsbefugter, entsprechend zu informieren und eine den Vorschriften des KFG 1967 entsprechende Ladung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es auch unerheblich, ob die Zuckerrüben erst durch das Passieren der Baustelle in Richtung Bordwandkante gerutscht sind oder nicht. Eine Baustelle ist kein unvorhersehbares Ereignis, sondern eine gewöhnliche Betriebsgefahr mit der auf öffentlichen Straßen zu rechnen ist. Die Ladung muss so erfolgen, dass ein Passieren einer Baustelle, auch wenn dabei Löcher zu überwinden sind, ohne Gefährdung von Personen oder Sachen durch mangelhafte Ladungssicherung möglich ist. Darüber hinaus darf durch die Ladung der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt werden und darf dadurch niemand gefährdet werden. Beim ersten Anhänger waren weniger Zuckerrüben als am zweiten Anhänger geladen und es war ein Freiraum direkt unter den seitlichen Bordwandoberkanten ersichtlich. Auch die Höhe des Schüttkegels war ersichtlich geringer. Beim ersten Anhänger konnte nicht festgestellt werden, dass ein Herabfallen der Rüben jederzeit möglich wäre und somit der sichere Betrieb des Fahrzeuges beeinträchtigt und jemand gefährdet wird. Das Verhalten des Beschwerdeführers war somit nicht unter den Tatbestand des § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 zu subsumieren, eine mangelnde Ladungssicherung konnte beim ersten Anhänger somit nicht festgestellt werden. Den zweiten Anhänger hat der Beschwerdeführer jedoch so hoch beladen, dass ein Herabfallen der Ladung jederzeit möglich war. Eine Gefährdung konnte somit nicht ausgeschlossen werden.Darüber hinaus darf durch die Ladung der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt werden und darf dadurch niemand gefährdet werden. Beim ersten Anhänger waren weniger Zuckerrüben als am zweiten Anhänger geladen und es war ein Freiraum direkt unter den seitlichen Bordwandoberkanten ersichtlich. Auch die Höhe des Schüttkegels war ersichtlich geringer. Beim ersten Anhänger konnte nicht festgestellt werden, dass ein Herabfallen der Rüben jederzeit möglich wäre und somit der sichere Betrieb des Fahrzeuges beeinträchtigt und jemand gefährdet wird. Das Verhalten des Beschwerdeführers war somit nicht unter den Tatbestand des Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG 1967 zu subsumieren, eine mangelnde Ladungssicherung konnte beim ersten Anhänger somit nicht festgestellt werden. Den zweiten Anhänger hat der Beschwerdeführer jedoch so hoch beladen, dass ein Herabfallen der Ladung jederzeit möglich war. Eine Gefährdung konnte somit nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer hat daher den objektiven Tatbestand von § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 erfüllt. Im Spruch war klarzustellen, dass nur auf dem zweiten Anhänger, nicht hingegen auf dem ersten Anhänger, eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden konnte.Der Beschwerdeführer hat daher den objektiven Tatbestand von Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG 1967 erfüllt. Im Spruch war klarzustellen, dass nur auf dem zweiten Anhänger, nicht hingegen auf dem ersten Anhänger, eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden konnte. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 VStG, wonach Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht gelungen.Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, VStG, wonach Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht gelungen. Die Verwaltungsübertretung ist dem Beschwerdeführer daher auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.
  2. Zur Strafhöhe:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bestimmungen über die Ladungssicherung dienen der Verkehrssicherheit. Es sollen Verkehrsunfälle sowie Sach- und Personenschäden durch herabfallendes Ladegut vermieden werden. Das zu schützende Rechtsgut ist somit als bedeutend anzusehen und ein Verstoß gegen diese Vorschriften stellt einen nicht unerheblichen Eingriff in die Intensität des geschützten Rechtsgutes dar. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten, es liegt vielmehr eine einschlägige Vorstrafe vor. Dies stellt einen Erschwerungsgrund dar. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Schutz der Verkehrssicherheit, ist als sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes als nicht unerheblich einzustufen. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt. Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG sowie auf Basis der glaubhaft angegebenen persönlichen Verhältnisse (pauschalierter Landwirt, etwa 10 000 Euro im Jahr, Eigentümer einer Liegenschaft, Schulden, keine Sorgepflichten) war es in Anbetracht dessen, dass nur beim zweiten Anhänger eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden konnte, gerechtfertigt, die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Geldstrafe herabzusetzen. Die neu festgesetzte Strafe entspricht einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung. Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einer genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften anzuhalten. Sie ist auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG sowie auf Basis der glaubhaft angegebenen persönlichen Verhältnisse (pauschalierter Landwirt, etwa 10 000 Euro im Jahr, Eigentümer einer Liegenschaft, Schulden, keine Sorgepflichten) war es in Anbetracht dessen, dass nur beim zweiten Anhänger eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden konnte, gerechtfertigt, die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Geldstrafe herabzusetzen. Die neu festgesetzte Strafe entspricht einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung. Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einer genauen Beachtung der einschlägigen Vorschriften anzuhalten. Sie ist auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren. 7. Zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:

§ 64VSt

G ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren daher spruchgemäß neu festzusetzen.

Paragraph 64, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren daher spruchgemäß neu festzusetzen.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

§ 54bAbs. 1 VSt

G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den neu festgesetzten Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den neu festgesetzten Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

  1. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Es waren vor allem Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten, deren Klärung die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten und oben zitierten Grundsätze zu Grunde gelegt wurden. Zu deren Überprüfung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (zB VwGH vom
  2. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom
  3. März 2014, Ro 2014/01/0011). Im Übrigen liegt aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage zB VwGH
  4. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, oder auch VwGH
  5. September 2015, Ra 2015/19/0194).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und die Entscheidung nicht von der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Es waren vor allem Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten, deren Klärung die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten und oben zitierten Grundsätze zu Grunde gelegt wurden. Zu deren Überprüfung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (zB VwGH vom
  6. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom
  7. März 2014, Ro 2014/01/0011). Im Übrigen liegt aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage zB VwGH
  8. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, oder auch VwGH
  9. September 2015, Ra 2015/19/0194). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2229.001.2016

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