← Österreich

{'item': 'LVwG-S-3113/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.11.2017 GeschäftszahlLVwG-S-3113/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der LSR in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21.09.2016, Zl. WBS2-V-15 8388/5, betreffend Bestrafungen nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
  2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21.09.2016, ZI. WBS2-V-15 8388/5, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie sei dafür verantwortlich,
  3. dass sie dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** als der zuständigen Baubehörde I. Instanz trotz mehrmaliger Urgenz zumindest bis 10.09.2014 keine vollständige Fertigstellungsanzeige für das Bauvorhaben an der Liegenschaft ***, ***, vorgelegt habe unddass sie dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** als der zuständigen Baubehörde römisch eins. Instanz trotz mehrmaliger Urgenz zumindest bis 10.09.2014 keine vollständige Fertigstellungsanzeige für das Bauvorhaben an der Liegenschaft ***, ***, vorgelegt habe und
  4. dass sie dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** als der zuständigen Baubehörde I. Instanz, zumindest bis 10.09.2014 keine Beschreibung, mit einer Einverständniserklärung der direkt betroffenen Anrainer für das von ihr auf der Liegenschaft ***, ***, errichtete Carport und der Terrassenüberdachung vorgelegt habe.dass sie dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** als der zuständigen Baubehörde römisch eins. Instanz, zumindest bis 10.09.2014 keine Beschreibung, mit einer Einverständniserklärung der direkt betroffenen Anrainer für das von ihr auf der Liegenschaft ***, ***, errichtete Carport und der Terrassenüberdachung vorgelegt habe. Der Beschwerdeführerin wurden damit Verwaltungsübertretungen gemäß § 30 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 (Spruchpunkt 1) sowie gemäß § 15 i.V.m. § 10 i.V.m. § 37 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 angelastet und wurden über sie zu diesen Spruchpunkten gemäß § 37 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 Geldstrafen in der Höhe von jeweils 80 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen wurden Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von 8 Stunden je Spruchpunkt festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 20 Euro vorgeschrieben.Der Beschwerdeführerin wurden damit Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 30, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 2014 (Spruchpunkt 1) sowie gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 2014 angelastet und wurden über sie zu diesen Spruchpunkten gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BO 2014 Geldstrafen in der Höhe von jeweils 80 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen wurden Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von 8 Stunden je Spruchpunkt festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 20 Euro vorgeschrieben. Mit E-Mail vom 24.10.2016 hat die Beschwerdeführerin fristgerecht ein Rechtsmittel gegen diesen Strafbescheid ergriffen. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 28.11.2016 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Aus dem unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde ergibt sich für diese Entscheidung nachfolgender Sachverhalt: Das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren basiert auf der Anzeige des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 19.05.2015, der zufolge diese in den Jahren 2009 bis 2014 mehrmals aufgefordert worden wäre, der Baubehörde die Fertigstellung der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18.08.1975, Zl. AZ. 97/1975, baubehördlich bewilligten Errichtung eines Wohnhauses mit Garage samt Einfriedung anzuzeigen und darüber hinaus für ein Carport und die Terrassenüberdachung, welche konsenslos errichtet worden wären, eine Bauanzeige gemäß § 15 NÖ BO mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen.Das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren basiert auf der Anzeige des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 19.05.2015, der zufolge diese in den Jahren 2009 bis 2014 mehrmals aufgefordert worden wäre, der Baubehörde die Fertigstellung der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18.08.1975, Zl. AZ. 97 aus 1975,, baubehördlich bewilligten Errichtung eines Wohnhauses mit Garage samt Einfriedung anzuzeigen und darüber hinaus für ein Carport und die Terrassenüberdachung, welche konsenslos errichtet worden wären, eine Bauanzeige gemäß Paragraph 15, NÖ BO mit entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** mit Schreiben vom 21.07.2014 eine „letzte Mahnung“ übermittelt und eine letztmalige Frist für die Vorlage der entsprechenden Unterlagen bis spätestens 10.09.2014 gewährt. Laut Anzeige vom 19.05.2015 ließ die Beschwerdeführerin diese Frist ungenützt verstreichen, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt um Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens ersucht wurde. Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.01.2016 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit den Tatvorwürfen konfrontiert, wobei diese wortident mit dem späteren Spruch des Straferkenntnisses formuliert wurden. Weitere den Tatvorwurf konkretisierende Verfolgungshandlungen sind dem vorliegenden Verfahrensakt nicht zu entnehmen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu Nachfolgendes erwogen: Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Frist von einem Jahr keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die strafbare Handlung abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt (Abs. 1 zweiter Satz).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Frist von einem Jahr keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die strafbare Handlung abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt (Absatz eins, zweiter Satz). Zufolge § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist.Zufolge Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist, der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend (vgl. Erkenntnis vom 03.10.1985, Zl. 85/02/0053), nur dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten bzw. Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist, der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend vergleiche Erkenntnis vom 03.10.1985, Zl. 85/02/0053), nur dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten bzw. Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Eine solche von den rechtlichen Bestimmungen geforderte hinreichend exakt umschriebene Tathandlung liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Bei einem Dauerdelikt sind nämlich Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.07.1998, Zl. 97/02/0528).Bei einem Dauerdelikt sind nämlich Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 10.07.1998, Zl. 97/02/0528). Die belangte Behörde hat den Tatzeitraum mit „zumindest bis 10.09.2014“ umschrieben. Entsprechend der Judikatur des VwGH (vgl. das Erkenntnis vom 22.01.2002, Zl. 99/09/0050) darf das zeitlich völlig unbestimmte Wort „zumindest“ nicht so verstanden werden, dass damit ein nach jeder Richtung offener Tatzeitraum „Sache“ des Rechtsmittelverfahrens wird. Unbedenklich ist diese Formulierung zwar hinsichtlich des Endes der Tatzeit, deren Beginn ist jedoch entgegen § 44a Z 1 VStG nicht umschrieben. Eine Ausweitung des Tatzeitraumes würde demnach eine Auswechslung der Tat darstellen, zu der das Landesverwaltungsgericht NÖ in Wahrnehmung seiner Befugnis gemäß § 50 VwGVG jedoch nicht berechtigt ist.Die belangte Behörde hat den Tatzeitraum mit „zumindest bis 10.09.2014“ umschrieben. Entsprechend der Judikatur des VwGH vergleiche das Erkenntnis vom 22.01.2002, Zl. 99/09/0050) darf das zeitlich völlig unbestimmte Wort „zumindest“ nicht so verstanden werden, dass damit ein nach jeder Richtung offener Tatzeitraum „Sache“ des Rechtsmittelverfahrens wird. Unbedenklich ist diese Formulierung zwar hinsichtlich des Endes der Tatzeit, deren Beginn ist jedoch entgegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht umschrieben. Eine Ausweitung des Tatzeitraumes würde demnach eine Auswechslung der Tat darstellen, zu der das Landesverwaltungsgericht NÖ in Wahrnehmung seiner Befugnis gemäß Paragraph 50, VwGVG jedoch nicht berechtigt ist. Der von der belangten Behörde gewählten Tatumschreibung ist weiters zu entnehmen, dass in Ansehung der hier vorliegenden Dauerdelikte das Ende des pönalisierten Verhaltens jedenfalls mit 10.09.2014 festgelegt wurde. Für den konkreten Fall bedeutet dies jedoch, dass hinsichtlich des am 10.09.2014 angenommenen Endes des strafbaren Verhaltens die Verfolgungsverjährung mit Ablauf des 10.09.2015 eingetreten ist, demzufolge die in dieser Verwaltungsstrafsache am 11.01.2016 ergangene erste Verfolgungshandlung verspätet erfolgte. Ein die Verfolgung ausschließender Umstand ist von Amts wegen wahrzunehmen. Dem Rechtsmittel der Beschwerdeführerin war aus den oben genannten Gründen der Erfolg daher nicht zu versagen und musste die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach der spruchgenannten Bestimmung verfügt werden. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.3113.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.